Erbschaftsausschlagung Österreich
ABGB §§804–812; AußStrG §§157–165
ERBSCHAFTSAUSSCHLAGUNGSERKLÄRUNG
gemäß ABGB §§804–812 i.V.m. AußStrG §§157–165
1. VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN
Verstorbener Erblasser: [Erblasser Name] Sterbedatum: [Sterbedatum] Aktenzeichen: [Aktenzeichen] Gerichtskommissär: [Gerichtskommissär]
2. AUSSCHLAGENDER ERBE
Name: [Erben Name], geboren am [Erben Geburtsdatum] Adresse: [Erben Adresse] Erbrechtlicher Titel: [Erbrechtlicher Titel]
3. AUSSCHLAGUNGSERKLÄRUNG
Ich, [Erben Name], erkläre hiermit ausdrücklich und bedingungslos, dass ich die mir nach dem Tod von [Erblasser Name] (verstorben am [Sterbedatum]) angefallene Erbschaft im Verlassenschaftsverfahren [Aktenzeichen] gemäß ABGB §804 ausschlage.
Pflichtteilsanspruch: [Pflichtteil Verhalten]
Deliberationsfrist beantragt: [Deliberationsfrist beantragt]
Mit Wirkung dieser Ausschlagungserklärung bin ich gemäß ABGB §805 so zu behandeln, als ob ich nie Erbe geworden wäre. Für Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers [Erblasser Name] hafte ich nicht.
4. GESETZLICHE GRUNDLAGEN
• Ausschlagung: ABGB §§804–812 (JGS Nr. 946/1811) • Verlassenschaftsverfahren: AußStrG §§157–165 (BGBl I Nr. 111/2003) • Deliberationsfrist: ABGB §808 • Pflichtteil: ABGB §§762–796 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) • Zuständiges Bezirksgericht: AußStrG §105
Ausschlagender Erbe
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Signature
Was ist Erbschaftsausschlagung Österreich?
Die Erbschaftsausschlagung in Österreich ist die formelle Erklärung eines Erben, dass er die ihm nach dem Tod des Erblassers angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte. Rechtliche Grundlage sind die §§804–812 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, JGS Nr. 946/1811) sowie die §§157–165 des Außerstreitgesetzes (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003). Die Ausschlagung erfolgt immer nach dem Erbfall — also nach dem Tod des Erblassers — und ist von dem vor dem Erbfall möglichen Erbverzicht nach ABGB §§551–552 strikt zu unterscheiden.
Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft dem Erben kraft Gesetzes oder kraft Testament an (Anfall der Erbschaft nach ABGB §797). Der Erbe erwirbt die Erbschaft jedoch nicht automatisch; er muss eine Erbserklärung (Erbantrittserklärung) gegenüber dem Gerichtskommissär abgeben, um Erbe zu werden (ABGB §799). Will der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, muss er sie ausschlagen. Die Ausschlagung bewirkt, dass der Erbe rückwirkend so behandelt wird, als ob er nie Erbe gewesen wäre (ABGB §805).
Das österreichische Verlassenschaftsverfahren wird als Außerstreitverfahren (AußStrG §§143–185) vor dem Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich (AußStrG §105) durchgeführt. Das Bezirksgericht bestellt einen Gerichtskommissär — in der Regel einen Notar nach dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG, BGBl I Nr. 26/1970) —, der die Todesfallaufnahme vornimmt, potenzielle Erben benachrichtigt und Erbserklärungen bzw. Ausschlagungserklärungen entgegennimmt.
Die Ausschlagungserklärung kann nach AußStrG §157 beim Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich eingebracht werden. Sie bedarf keiner besonderen Form (kein Notariatsakt erforderlich) — dies unterscheidet sie vom Erbverzicht nach ABGB §551, der zwingend als Notariatsakt zu errichten ist. Wird die Ausschlagung zur Niederschrift erklärt, erstellt der Gerichtskommissär ein Protokoll, das vom Erklärenden zu unterschreiben ist.
Frist für die Ausschlagung: Nach ABGB §804 hat der Erbe eine angemessene Frist zur Überlegung, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Auf Antrag kann das Gericht eine Überlegungsfrist (Deliberationsfrist nach ABGB §808) von bis zu sechs Monaten einräumen — bei gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn Aktiva und Passiva des Nachlasses noch nicht vollständig bekannt sind. Versäumt der Erbe die Deliberationsfrist ohne Ausschlagung, gilt er nach ABGB §810 als Erbe, der die Erbschaft angenommen hat.
Wirkung der Ausschlagung auf Pflichtteil: Schlägt ein Pflichtteilsberechtigter (Kind oder Ehegatte des Erblassers nach ABGB §762) die Erbschaft aus, verliert er nicht automatisch seinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht nach ABGB §762 unabhängig von der Erbserklärung; ein Pflichtteilsverzicht erfordert eine gesonderte notariell beurkundete Vereinbarung nach ABGB §§551–552. Dies ist ein häufig übersehener Punkt in der österreichischen Erbrechtspraxis.
Wann brauchen Sie Erbschaftsausschlagung Österreich?
Eine Erbschaftsausschlagung in Österreich nach ABGB §§804–812 wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei überschuldetem Nachlass: Der häufigste Grund für eine Ausschlagung. Übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, ausstehende Steuern beim Finanzamt Österreich) den Wert der Aktiva, ist die Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll. Schlägt der Erbe aus, haftet er nicht für Nachlassschulden; nimmt er an (bedingte oder unbedingte Erbserklärung nach AußStrG §§157–161), kann die Haftung auf den Nachlasswert beschränkt werden (bedingte Erbserklärung).
Bei unerwünschtem Erbe in Patchwork-Familien: Hat der Erblasser beispielsweise in einem Testament Personen bedacht, zu denen kein enger Kontakt besteht, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein. Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft an den nächsten gesetzlichen Erben oder an die im Testament als Ersatzerben genannten Personen.
Bei steuerlicher Optimierung in der Familie: In bestimmten Konstellationen kann eine Ausschlagung steuerlich vorteilhaft sein — wenn die nächste Erbengeneration steuerlich günstiger erbt. Da Österreich keine Erbschaftsteuer hat (ErbStG aufgehoben seit 01.08.2008), ist dieser Aspekt vor allem bei Grunderwerbsteuer (GrEStG) bei Liegenschaften relevant.
Bei internationalen Erbfällen nach EuErbVO: Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) regelt seit 17. August 2015 grenzüberschreitende Erbfälle. Erben, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, müssen die Ausschlagungserklärung möglicherweise in mehreren Ländern abgeben, um vollständige Wirkung zu erzielen — das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 EuErbVO) erleichtert die Anerkennung in anderen EU-Staaten.
Bei Unklarheit über den Nachlasswert: Ist zum Zeitpunkt der Verlassenschaftsabhandlung nicht klar, ob der Nachlass positiv oder negativ ist, kann der Erbe eine Deliberationsfrist nach ABGB §808 beantragen und während dieser Zeit Nachforschungen anstellen. Ergibt sich ein Negativnachlass, kann er in der Deliberationsfrist ausschlagen.
Bei Erbschaftsanfall an Minderjährige: Sind Minderjährige Erben, übernimmt das Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht (ABGB §§157–167) die Schutzfunktion. Ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichts können Eltern für Minderjährige weder ausschlagen noch annehmen.
Was gehört in Ihr Erbschaftsausschlagung Österreich?
Eine wirksame Erbschaftsausschlagungserklärung in Österreich nach ABGB §§804–812 und AußStrG §§157–165 muss folgende wesentliche Elemente enthalten. Der forms-legal.com Mustertext eignet sich als Vorlage für die mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Gerichtskommissär.
Angaben zum Erblasser: Vollständiger Name und Sterbedatum des Erblassers sowie das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens (wird vom Gerichtskommissär bzw. Bezirksgericht mitgeteilt). Das zuständige Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §105) ist jenes des letzten ordentlichen Wohnsitzes des Erblassers.
Angaben zum ausschlagenden Erben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, vollständige Wohnadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich) des ausschlagenden Erben sowie sein erbrechtlicher Titel (gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761 oder testamentarische Erbfolge). Mehrere Erben müssen jeweils separat ausschlagen.
Ausschlagungserklärung: Die ausdrückliche Erklärung, dass die angefallene Erbschaft nach dem verstorbenen Erblasser ausgeschlagen wird. Die Erklärung muss eindeutig und bedingungslos sein — eine bedingte Ausschlagung (z.B. „ich schlage aus, wenn ...“) ist nach österreichischem Recht unzulässig. Die Ausschlagung kann gegenüber dem Gerichtskommissär zu Protokoll oder schriftlich eingereicht werden (AußStrG §157).
Wirkung auf Pflichtteil: Die Ausschlagungserklärung sollte klarstellen, ob der Pflichtteilsanspruch (ABGB §762) ebenfalls aufgegeben wird oder bestehen bleibt. Da Pflichtteilsansprüche und Erbrechte in Österreich selbständige Ansprüche sind, bedarf der Pflichtteilsverzicht einer gesonderten notariell beurkundeten Vereinbarung nach ABGB §§551–552 mit dem Erblasser zu Lebzeiten oder einer ausdrücklichen Erklärung nach dem Erbfall.
Haftungsregelung bei partieller Ausschlagung: In der österreichischen Praxis ist eine teilweise Ausschlagung grundsätzlich unzulässig — der Erbe kann nur die gesamte Erbschaft ausschlagen, nicht nur einzelne Nachlassgegenstände. Bedingte Erbserklärungen nach AußStrG §§157–161 bieten die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlasswert zu beschränken, ohne ganz auszuschlagen.
Personal als Bevollmächtigter: Erklärt eine Vertretungsperson (Bevollmächtigter) die Ausschlagung für den Erben, ist eine notariell beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Bevollmächtigte ohne ausreichende Vollmacht können die Ausschlagung nicht rechtswirksam erklären — das Bezirksgericht würde die Erklärung zurückweisen.
Frist und Protokollierung: Die Ausschlagungserklärung ist innerhalb der Deliberationsfrist (auf Antrag bis zu sechs Monate nach ABGB §808) zu erklären. Der Gerichtskommissär protokolliert die Erklärung; der ausschlagende Erbe erhält eine Kopie des Protokolls. Die Ausschlagung wird im Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichts vermerkt und bei der Einantwortung berücksichtigt.
So füllen Sie Ihr Erbschaftsausschlagung Österreich aus
Die Erbschaftsausschlagungserklärung in Österreich nach ABGB §§804–812 füllen und einreichen Sie in folgenden Schritten:
Schritt 1: Gerichtskommissär ermitteln. Das Verlassenschaftsverfahren wird vom Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers eröffnet und einem Gerichtskommissär (Notar) übertragen. Den zuständigen Gerichtskommissär erfahren Sie vom Standesamt (Meldung des Sterbefalles), vom Bezirksgericht oder — wenn Sie als Erbe kontaktiert wurden — durch das Einladungsschreiben des Gerichtskommissärs. Das zuständige Bezirksgericht können Sie über die Gerichtssuche auf justiz.gv.at ermitteln.
Schritt 2: Erblasserdaten eintragen. Geben Sie im Musterformular vollständigen Namen und Sterbedatum des Erblassers sowie — sofern bekannt — das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens an (Format: z.B. 1 A 45/2026g, Bezirksgericht X).
Schritt 3: Eigene Daten eintragen. Vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und vollständige Wohnadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich). Geben Sie auch Ihren erbrechtlichen Titel an: Sind Sie gesetzlicher Erbe (ABGB §§730–761) oder testamentarisch eingesetzter Erbe?
Schritt 4: Ausschlagungserklärung formulieren. Die Kernaussage muss klar und bedingungslos sein: „Ich schlage hiermit die mir nach dem Tod von [Erblasser Name] angefallene Erbschaft aus.“ Keine Bedingungen anfügen. Kreuzen Sie im Musterformular an, ob Sie auch auf Pflichtteilsansprüche nach ABGB §762 verzichten oder diese behalten wollen.
Schritt 5: Deliberationsfrist beantragen (optional). Sind Aktiva und Passiva des Nachlasses noch nicht vollständig bekannt, können Sie beim Gerichtskommissär eine Deliberationsfrist nach ABGB §808 beantragen. Diese wird vom Bezirksgericht bewilligt und beträgt maximal sechs Monate. Nutzen Sie diese Zeit, um den Nachlasswert zu ermitteln.
Schritt 6: Erklärung einreichen oder zu Protokoll geben. Sie können die ausgefüllte Vorlage schriftlich beim Gerichtskommissär einreichen oder persönlich beim Gerichtskommissär erscheinen und die Ausschlagung zu Protokoll erklären (AußStrG §157). Bei persönlichem Erscheinen: Lichtbildausweis mitbringen. Der Gerichtskommissär stellt Ihnen eine Kopie des Protokolls aus.
Schritt 7: Wirkung der Ausschlagung prüfen. Nach Ihrer Ausschlagung prüft der Gerichtskommissär, wer anstelle Ihres Anteils als nächster Erbe in Betracht kommt (ABGB §805 — Rückfallsrecht). Dieser wird vom Gerichtskommissär benachrichtigt und aufgefordert, eine Erbantrittserklärung oder ebenfalls eine Ausschlagungserklärung abzugeben.
Rechtliche Anforderungen für Erbschaftsausschlagung Österreich
Die Erbschaftsausschlagung in Österreich nach ABGB §§804–812 und AußStrG §§157–165 unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
Zuständigkeit: Ausschlagungserklärungen sind beim Gerichtskommissär oder beim Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §105) am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich einzureichen. Das Bezirksgericht ist gemäß AußStrG §105 jenes des letzten inländischen ordentlichen Wohnsitzes des Erblassers; hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Österreich, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (AußStrG §106).
Form: Die Ausschlagungserklärung bedarf keiner besonderen Form — sie kann mündlich zu Protokoll des Gerichtskommissärs erklärt oder schriftlich eingebracht werden (AußStrG §157). Ein Notariatsakt ist nicht erforderlich, wird aber vom Gerichtskommissär angenommen. Bei schriftlicher Einreichung: eigenhändige Unterschrift des Erben (oder des bevollmächtigten Vertreters mit notariell beglaubigter Vollmacht).
Unbedingtheit: Die Ausschlagung muss bedingungslos sein. Eine auflösend bedingte Ausschlagung (z.B. „ich schlage aus, wenn die Schulden über EUR 50.000 betragen“) ist nach österreichischem Recht unwirksam. Der Erbe kann entweder unbedingt ausschlagen oder eine bedingte Erbserklärung nach AußStrG §§157–161 abgeben, die seine Haftung auf den Nachlasswert beschränkt.
Frist: Die Ausschlagung kann jederzeit nach dem Erbfall bis zum Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist erklärt werden. Auf Antrag gewährt das Bezirksgericht eine Deliberationsfrist nach ABGB §808 von bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist ohne Ausschlagung gilt der Erbe als Erbe, der die Erbschaft stillschweigend angenommen hat.
Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige: Minderjährige Erben und Personen unter Erwachsenenvertretung (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) können nur mit Genehmigung des Bezirksgerichts (Pflegschaftsgericht nach ABGB §167) ausschlagen. Das Pflegschaftsgericht prüft, ob die Ausschlagung im Interesse des Minderjährigen liegt. Eine Ausschlagung ohne Genehmigung ist schwebend unwirksam und kann vom Pflegschaftsgericht genehmigt oder verweigert werden.
Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen: Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt nicht automatisch den Pflichtteilsanspruch nach ABGB §§762–796. Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) behalten ihren Pflichtteilsanspruch auch nach Ausschlagung, sofern nicht ein gesonderter Pflichtteilsverzicht nach ABGB §§551–552 notariell vereinbart wurde.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftsausschlagung Österreich
Bei der Erbschaftsausschlagung in Österreich nach ABGB §§804–812 treten regelmäßig folgende Fehler auf:
Bedingte Ausschlagung: Der Erbe erklärt, er schlage aus „falls die Schulden höher als der Nachlasswert sind“. Bedingte Ausschlagungen sind nach österreichischem Recht unwirksam; der Gerichtskommissär wird sie nicht akzeptieren. Richtig: Entweder bedingungslos ausschlagen oder eine bedingte Erbserklärung nach AußStrG §§157–161 abgeben, die die Haftung auf den Nachlasswert beschränkt.
Fristverlust durch Untätigkeit: Ein Erbe meldet sich beim Gerichtskommissär nicht und versäumt dadurch die Deliberationsfrist nach ABGB §808. Nach Ablauf der Frist gilt er als Erbe — mit voller Haftung für Nachlassschulden, wenn er eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat. Richtig: Sofort nach Benachrichtigung durch den Gerichtskommissär handeln; bei Unsicherheit Deliberationsfrist nach ABGB §808 beantragen.
Verwechslung von Ausschlagung und Erbverzicht: Der Erbe glaubt, durch eine „Erbverzichtserklärung“ die Erbschaft ausgeschlagen zu haben — ohne zu wissen, dass ein Erbverzicht nach ABGB §§551–552 nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich ist und eines Notariatsakts bedarf. Nach dem Tod ist nur die Ausschlagung nach ABGB §§804–812 möglich. Richtig: Institut und Zeitpunkt klar unterscheiden.
Missverständnis über Pflichtteilserhalt: Der ausschlagende Erbe glaubt, mit der Ausschlagung auch auf seinen Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762 verzichtet zu haben — und unterlässt es, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Tatsächlich bleibt der Pflichtteilsanspruch nach Ausschlagung bestehen. Richtig: Nach Ausschlagung Pflichtteilsanspruch gesondert und innerhalb der Verjährungsfrist (drei Jahre nach ABGB §1487a) beim Bezirksgericht geltend machen.
Fehlende Vollmacht bei Vertretung: Ein Bevollmächtigter gibt die Ausschlagungserklärung ohne notariell beglaubigte Vollmacht ab. Der Gerichtskommissär darf eine solche Erklärung nicht akzeptieren. Richtig: Bei Vertretung stets eine notariell beglaubigte Vollmacht des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK) vorlegen; bei Auslandsbezug: Apostille nach Haager Übereinkommen 1961 anbringen.
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}Häufig gestellte Fragen
Das österreichische Recht schreibt keine fixe Ausschlagungsfrist vor; stattdessen sieht ABGB §808 eine angemessene Überlegungsfrist (Deliberationsfrist) vor. Auf Antrag des Erben beim Gerichtskommissär oder beim Bezirksgericht kann eine Deliberationsfrist von bis zu sechs Monaten gewährt werden. Diese Frist beginnt ab Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von seinem Erbrecht Kenntnis erlangt. Versäumt der Erbe diese Frist, ohne eine Ausschlagungserklärung abzugeben oder eine bedingte Erbserklärung einzureichen, gilt er nach ABGB §810 stillschweigend als Erbe, der die Erbschaft angenommen hat. Die praktische Empfehlung lautet: Sobald der Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) Kontakt aufnimmt, unverzüglich reagieren — Deliberationsfrist beantragen, Nachlasswert prüfen (insbesondere Verbindlichkeiten beim Finanzamt Österreich, ÖGK, Banken) und dann entscheiden.
Nein. Nach ABGB §805 Abs. 1 wird die Ausschlagung der Erbschaft so behandelt, als ob der ausschlagende Erbe nie Erbe geworden wäre. Nachlassschulden treffen ihn nicht. Allerdings: Wer eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und dann merkt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann nicht mehr einfach ausschlagen — er haftet unbegrenzt für Nachlassverbindlichkeiten. Deshalb empfiehlt sich in Fällen mit unklarer Nachlasssituation eine bedingte Erbserklärung nach AußStrG §§157–161, die die Haftung auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Die bedingte Erbserklärung ermöglicht es dem Erben, die Erbschaft anzunehmen, ohne persönlich über den Nachlasswert hinaus zu haften — dazu muss er beim Gerichtskommissär die Inventarisierung des Nachlasses nach AußStrG §§166–170 beantragen.
Nach der Ausschlagung fällt der Erbanteil an den nächsten Berechtigten. Bei gesetzlicher Erbfolge nach ABGB §§730–761 gilt das Eintrittsrecht (ABGB §560): Schlägt ein Kind aus, treten dessen eigene Kinder (Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Gibt es keine Nachkommen des Ausschlagenden, fällt der Anteil an die anderen gesetzlichen Erben der gleichen oder der nächsten Parentel. Bei testamentarischer Erbfolge: Enthält das Testament einen Ersatzerben für den Fall der Ausschlagung, tritt dieser an die Stelle des Ausschlagenden. Hat der Erblasser keinen Ersatzerben benannt und fällt ein Testament-Erbe aus, greift nach österreichischem Recht die gesetzliche Erbfolge (ABGB §730 ff.) für den freigewordenen Anteil. Den nächsten Berechtigten ermittelt der Gerichtskommissär und benachrichtigt ihn, damit dieser seinerseits eine Erbantrittserklärung (ABGB §§799–803) oder eine Ausschlagungserklärung abgeben kann.
Nein — die Erbschaftsausschlagung nach ABGB §§804–812 beseitigt nicht automatisch den Pflichtteilsanspruch nach ABGB §§762–796. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder (und deren Nachkommen im Wege des Eintrittsrechts) sowie der Ehegatte/eingetragene Partner des Erblassers. Der Pflichtteil besteht als eigenständiger schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass — unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlägt oder annimmt. Der Pflichtteil beträgt nach ABGB §762 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, kann der Pflichtteilsanspruch innerhalb der Verjährungsfrist nach ABGB §1487a (drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs) beim zuständigen Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht je nach Streitwert) oder gegenüber dem Nachlassverwalter geltend gemacht werden. Ein endgültiger Pflichtteilsverzicht erfordert eine gesonderte notariell beurkundete Vereinbarung nach ABGB §§551–552 mit dem Erblasser zu Lebzeiten.
In aller Regel nein. Nach österreichischem Recht ist die Erbschaftsausschlagung grundsätzlich unwiderruflich (ABGB §805 Abs. 2). Mit der Protokollierung beim Gerichtskommissär oder dem Eingang der schriftlichen Erklärung ist die Ausschlagung rechtswirksam abgeschlossen. Eine Rücknahme ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich: wenn der Erbe bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung einem wesentlichen Irrtum (ABGB §871) unterlegen war, oder wenn die Ausschlagung durch List (ABGB §870) oder Drohung (ABGB §875) herbeigeführt wurde. In diesen Fällen kann die Ausschlagung binnen drei Jahren ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds gerichtlich angefochten werden. Das Bezirksgericht (Landesgericht als zweite Instanz) entscheidet über die Anfechtung. Praxistipp: Bevor Sie ausschlagen, prüfen Sie sorgfältig die Nachlasssituation — insbesondere Verbindlichkeiten bei Banken, dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline) und der ÖGK. Bei Unsicherheit lieber eine Deliberationsfrist nach ABGB §808 beantragen.
Eltern können als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich für dieses im Verlassenschaftsverfahren handeln. Jedoch bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind (unter 18 Jahren nach ABGB §21) der Genehmigung des Bezirksgerichts (Pflegschaftsgericht nach ABGB §167 und §212 ABGB). Das Pflegschaftsgericht prüft, ob die Ausschlagung im Interesse des Minderjährigen liegt — insbesondere ob der Nachlass tatsächlich negativ ist oder ob der Minderjährige durch die Ausschlagung wirtschaftliche Nachteile erleidet. Ohne Genehmigung ist die Ausschlagung schwebend unwirksam. Der Gerichtskommissär weist darauf hin, wenn Minderjährige an einer Verlassenschaft beteiligt sind. Auch Personen unter Erwachsenenvertretung nach dem Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) können nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts eine Ausschlagungserklärung wirksam abgeben.
Die Erbschaftsausschlagung nach AußStrG §157 kann sowohl persönlich beim Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben als auch schriftlich eingebracht werden. Ein Notariatsakt ist nicht erforderlich — dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Erbverzicht nach ABGB §§551–552, der zwingend als Notariatsakt zu errichten ist. Bei schriftlicher Einreichung: Die Erklärung muss eigenhändig unterschrieben sein; der Gerichtskommissär oder das Bezirksgericht kann die Vorlage eines notariell beglaubigten Unterschriftenmusters verlangen, wenn Zweifel an der Identität des Erklärenden bestehen. Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: Eine notariell beglaubigte Vollmacht ist zwingend vorzulegen. Ist der Erbe im Ausland ansässig, kann er die Ausschlagungserklärung bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Konsulat im Ausland zu Protokoll geben oder die schriftliche Erklärung mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 versehen und dem Gerichtskommissär übermitteln.
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