Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich
AußStrG §§143–185; ABGB §§532–551
ANTRAG AUF EINLEITUNG DES VERLASSENSCHAFTSVERFAHRENS
gemäß AußStrG §§143–185 (BGBl I Nr. 111/2003) an das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum] Adresse: [Antragsteller Adresse] Rechtliche Stellung: [Antragsteller Rolle]
2. ANGABEN ZUM ERBLASSER
Name: [Erblasser Name] Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum] Sterbedatum: [Erblasser Sterbedatum] Letzter ordentlicher Wohnsitz: [Erblasser Letzter Wohnsitz] Familienstand: [Erblasser Familienstand]
3. BEKANNTE ERBEN UND LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN
Bekannte Erben: [Bekannte Erben]
Testament / letztwillige Verfügung vorhanden: [Testament vorhanden] [Testament Angaben]
4. NACHLASSVERMÖGEN
Aktiva: [Nachlass Aktiva]
Passiva: [Nachlass Passiva]
5. SONDERANTRÄGE
Der Antragsteller stellt folgende Sonderanträge: [Sonder Anträge]
6. BEGEHREN
Der Antragsteller [Antragsteller Name] beantragt das Bezirksgericht, das Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod von [Erblasser Name] (verstorben am [Erblasser Sterbedatum]) nach AußStrG §§143–185 einzuleiten, einen Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) zu bestellen und die weiteren Verfahrensschritte (Todesfallaufnahme, Erbserklärungen, Inventar, Einantwortung) durchzuführen.
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich?
Der Verlassenschaftsverfahren Antrag ist ein nach AußStrG §§143–185 (Verlassenschaftsverfahren) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
In Österreich ist das Verlassenschaftsverfahren ein Außerstreitverfahren nach dem AußStrG — kein Zivilprozess. Das Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers ist gemäß AußStrG §105 zuständig. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Österreich, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien subsidiär zuständig (AußStrG §106). Das Bezirksgericht bestellt in der Regel einen Notar als Gerichtskommissär nach dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG, BGBl I Nr. 26/1970), der die meisten Verfahrenshandlungen im Auftrag des Bezirksgerichts vornimmt: Todesfallaufnahme, Überprüfung des Österreichischen Notariatsarchivs (ONA) auf hinterlegte Testamente, Benachrichtigung der Erben, Entgegennahme von Erbantrittserklärungen und Ausschlagungserklärungen, Vorbereitung des Einantwortungsbeschlusses.
Das Verlassenschaftsverfahren wird grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet — das Standesamt meldet jeden Sterbefall an das zuständige Bezirksgericht (AußStrG §145). Ein gesonderter Antrag auf Einleitung ist daher in der Regel nicht notwendig, wird aber von Erben oder anderen Berechtigten gestellt, wenn das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wurde (z.B. bei im Ausland verstorbenen Erblassern mit österreichischem Inlandsvermögen), oder wenn das Verfahren beschleunigt werden soll. Der Antrag kann auch von Nachlassgläubigern (ABGB §532 ff.) gestellt werden, die ein Interesse an der geordneten Abwicklung des Nachlasses haben.
Wesentliche Verfahrensabschnitte des Verlassenschaftsverfahrens nach AußStrG §§143–185: (1) Todesfallaufnahme (AußStrG §145–149): Der Gerichtskommissär nimmt die Todesfallaufnahme vor, erfasst Personalia des Erblassers, prüft das ONA auf Testamente und sichert dringend notwendige Nachlassgegenstände. (2) Inventarisierung (AußStrG §§166–170): Bei Anordnung durch das Gericht oder auf Antrag wird ein Inventar (Nachlassverzeichnis) erstellt. (3) Erbserklärungen (AußStrG §§157–165): Erben geben ihre Erbantrittserklärungen (bedingt oder unbedingt) oder Ausschlagungserklärungen ab. (4) Einantwortung (AußStrG §§175–185): Das Bezirksgericht erlässt den Einantwortungsbeschluss, der den Nachlass rechtlich auf die Erben überträgt. (5) Grundbucheintragung (GBG): Bei Liegenschaften wird die Eigentumsumschreibung auf die Erben nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchsgericht beantragt.
Das Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich für alle Erbfälle mit Wohnsitz des Erblassers in Österreich obligatorisch — im Unterschied zu manchen anderen Ländern gibt es keine private Erbabwicklung ohne gerichtliche Beteiligung. Dies erhöht die Rechtssicherheit für Erben, Nachlassgläubiger und Dritte erheblich. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) stellen Informationsmaterialien zum Verlassenschaftsverfahren zur Verfügung.
Wann brauchen Sie Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich?
Ein Antrag auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich nach AußStrG §§143–185 wird in folgenden Situationen benötigt:
Wenn das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wurde: Das Standesamt meldet Sterbefälle an das zuständige Bezirksgericht; das Gericht leitet das Verfahren in der Regel von Amts wegen ein. Bei im Ausland verstorbenen Erblassern mit österreichischem Inlandsvermögen (Liegenschaften im Grundbuch, Konten bei österreichischen Banken, Unternehmensanteile im Firmenbuch) kann das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet werden — hier ist ein gesonderter Antrag notwendig.
Zur Beschleunigung des Verfahrens: Erben, die auf eine rasche Regelung des Nachlasses angewiesen sind — z.B. wegen laufender Unternehmenstätigkeit, dringender Immobilientransaktionen oder fälliger Kreditverbindlichkeiten —, können durch einen formellen Antrag das Verfahren vorantreiben.
Bei Nachlass-Gläubigern: Nachlassgläubiger (Banken, Finanzamt Österreich, ÖGK, Privatpersonen) können nach ABGB §532 ff. ein Interesse an der geordneten Verlassenschaftsabwicklung haben. Sie können beim Bezirksgericht die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens oder die Inventarisierung des Nachlasses nach AußStrG §166 beantragen.
Bei unbekannten Erben: Sind die Erben unbekannt oder nicht auffindbar, kann das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht nach AußStrG §§119–121 einen Kurator (Verlassenschaftskurator) zur Vertretung der Verlassenschaft bestellen.
Bei internationalen Erbfällen: Für grenzüberschreitende Erbfälle in der EU gilt die EuErbVO (EU Nr. 650/2012). Das österreichische Verlassenschaftsverfahren kann für österreichisches Inlandsvermögen notwendig sein, auch wenn der Haupterbfall im Ausland abgewickelt wird. Das Europäische Nachlasszeugnis (EuErbVO Art. 62) kann im Rahmen des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens ausgestellt werden.
Was gehört in Ihr Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich?
Ein Antrag auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich nach AußStrG §§143–185 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Musterantrag deckt alle erforderlichen Angaben ab und erleichtert die Einreichung beim Bezirksgericht oder Gerichtskommissär.
Antragsteller: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Prozessrolle des Antragstellers (Erbe, Nachlassgläubiger, sonstiger Berechtigter). Bei mehreren Antragstellern: alle gemeinsam auflisten.
Angaben zum Erblasser: Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Sterbedatum (TT.MM.JJJJ), letzter ordentlicher Wohnsitz in Österreich (vollständige Adresse für Bestimmung des zuständigen Bezirksgerichts nach AußStrG §105), Staatsangehörigkeit, Familienstand und letzte Berufsbezeichnung.
Zuständiges Gericht: Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich (AußStrG §105). Das Bezirksgericht ist über die Gerichtssuche auf justiz.gv.at zu ermitteln. Bei fehlendem Wohnsitz in Österreich: Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AußStrG §106).
Bekannte Erben: Auflistung aller bekannten gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse. Der Gerichtskommissär benötigt diese Angaben, um die Erben zur Abgabe von Erbantrittserklärungen oder Ausschlagungserklärungen aufzufordern.
Testament und letztwillige Verfügungen: Angabe, ob ein Testament, ein Erbvertrag (ABGB §§602–613) oder ein Erbverzicht (ABGB §§551–552) bekannt ist und wo dieses hinterlegt ist (Österreichisches Notariatsarchiv ONA, Bezirksgericht, privat). Der Gerichtskommissär überprüft das ONA von Amts wegen.
Nachlasskatalog: Soweit bekannt, Auflistung der wesentlichen Nachlassgegenstände: Liegenschaften nach Grundstücksnummer, Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuch; Unternehmensanteile nach FN-Nummer aus dem Firmenbuch; Bankkonten nach IBAN; Fahrzeuge nach Zulassungsnummer. Bekannte Verbindlichkeiten (Bankkredite, Steuerschulden beim Finanzamt Österreich, ÖGK-Beiträge) sind ebenfalls anzuführen.
Sonderanträge: Im Antrag können auch Sonderanträge gestellt werden, z.B.: Antrag auf Inventarisierung des Nachlasses nach AußStrG §166; Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators nach AußStrG §§119–121; Antrag auf Sicherung gefährdeter Nachlassgegenstände nach AußStrG §153; Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach EuErbVO Art. 62.
So füllen Sie Ihr Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich aus
Den Antrag auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich nach AußStrG §§143–185 befüllen und einreichen Sie in folgenden Schritten:
Schritt 1: Zuständiges Bezirksgericht ermitteln. Das Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich ist zuständig (AußStrG §105). Nutzen Sie die Gerichtssuche auf justiz.gv.at. In Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AußStrG §105 i.V.m. §106) häufig zuständig.
Schritt 2: Antragstellerdaten eintragen. Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und vollständige Wohnadresse des Antragstellers. Geben Sie Ihre Rechtstellung an: Erbe (gesetzlich oder testamentarisch), Nachlassgläubiger oder sonstiger Berechtigter.
Schritt 3: Erblasserdaten vollständig ausfüllen. Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sterbedatum (TT.MM.JJJJ — aus der Sterbeurkunde), letzter ordentlicher Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich), Staatsangehörigkeit, Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet) und letzte Berufsbezeichnung.
Schritt 4: Bekannte Erben auflisten. Tragen Sie für jeden bekannten Erben ein: vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und erbrechtlicher Titel (gesetzliche Erbfolge, testamentarisch). Bei unbekannten oder nicht auffindbaren Erben: Vermerk, dass Erben unbekannt sind, damit das Bezirksgericht einen Kurator bestellen kann.
Schritt 5: Testament und letztwillige Verfügungen angeben. Ist ein Testament bekannt? Wenn ja: Datum, Form (eigenhändig nach ABGB §578, fremdhändig nach ABGB §579, notariell nach NO), Hinterlegungsort (Österreichisches Notariatsarchiv ONA, Bezirksgericht, privat). Ist ein Erbvertrag (ABGB §§602–613) bekannt?
Schritt 6: Nachlass skizzieren. Listen Sie bekannte Aktiva auf: Liegenschaften (EZ, KG, Bezirksgericht als Grundbuchsgericht); Bankkonten (IBAN, Bank); Unternehmensanteile (GmbH: FN-Nummer aus Firmenbuch); Fahrzeuge (Zulassungsnummer); sonstige Vermögenswerte. Bekannte Verbindlichkeiten: Bankkredite, Steuerschulden beim Finanzamt Österreich, rückständige ÖGK-Beiträge.
Schritt 7: Sonderanträge stellen. Falls gewünscht: Antrag auf Inventarisierung nach AußStrG §166 (empfohlen bei unklarem Nachlass); Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators nach AußStrG §119 (bei unbekannten Erben); Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nach AußStrG §153.
Schritt 8: Antrag einreichen. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einreichen — persönlich, per Post oder elektronisch über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV, BMJ). Beilegen: Sterbeurkunde in Kopie, Testament in Kopie (sofern vorhanden), Lichtbildausweis des Antragstellers.
Rechtliche Anforderungen für Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich
Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich nach AußStrG §§143–185 unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
Amtswegige Einleitung: Das Verlassenschaftsverfahren wird grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet — das Standesamt meldet jeden Sterbefall dem zuständigen Bezirksgericht (AußStrG §145). Das Bezirksgericht bestellt in der Regel einen Notar als Gerichtskommissär nach GKG §1. Ein gesonderter Antrag ist nur in Sonderfällen notwendig (ausländischer Erblasser mit österreichischem Inlandsvermögen, Nachlassgläubiger).
Zuständigkeit: Das Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich ist zuständig (AußStrG §105). Bei fehlendem Wohnsitz in Österreich: Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AußStrG §106). Das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht hat von Amts wegen tätig zu werden.
Verfahrenshandlungen des Gerichtskommissärs: Der Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) nimmt im Auftrag des Bezirksgerichts folgende Verfahrenshandlungen vor: Todesfallaufnahme nach AußStrG §§145–149; Überprüfung des ONA auf hinterlegte Testamente; Benachrichtigung der Erben; Entgegennahme von Erbantrittserklärungen (AußStrG §§157–165) und Ausschlagungserklärungen (AußStrG §157); Inventarisierung auf Anordnung oder Antrag nach AußStrG §§166–170; Vorbereitung des Einantwortungsbeschlusses (AußStrG §§175–185).
Inventarisierung: Das Gericht ordnet Inventarisierung nach AußStrG §166 an, wenn Minderjährige oder Personen unter Erwachsenenvertretung (ErwSchG) Erben sind, wenn ein Erbe bedingte Erbantrittserklärung abgibt, oder wenn Nachlassgläubiger die Inventarisierung beantragen. Das Inventar umfasst alle Aktiva und Passiva und wird vom Gerichtskommissär oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt.
Einantwortungsbeschluss: Den Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bildet der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts nach AußStrG §§175–185. Er überträgt den Nachlass rechtlich auf die Erben. Auf Basis des Einantwortungsbeschlusses werden Grundbucheintragungen (GBG), Firmenbucheintragungen (FBG) und Kontozugang bei Banken ermöglicht.
EU-Erbrechtsverordnung: Für grenzüberschreitende Erbfälle gilt die EuErbVO (EU Nr. 650/2012) seit 17. August 2015. Das österreichische Bezirksgericht kann auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis (EuErbVO Art. 62) ausstellen, das die Anerkennung der Erbrechtsstellung in allen EU-Mitgliedstaaten erleichtert.
Häufige Fehler bei Ihrem Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich
Beim Verlassenschaftsverfahren in Österreich nach AußStrG §§143–185 treten folgende Fehler häufig auf:
Antrag beim falschen Gericht: Der Antrag wird beim Landesgericht oder beim Handelsgericht Wien statt beim zuständigen Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §105) eingereicht. Das Landesgericht ist für Verlassenschaftsverfahren nicht zuständig. Richtig: Zuständiges Bezirksgericht über justiz.gv.at ermitteln und Antrag dort einreichen.
Fehlende Sterbeurkunde: Der Antrag wird ohne Sterbeurkunde oder Todesfallanzeige eingereicht. Ohne Nachweis des Todesfalls kann das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren nicht einleiten. Richtig: Sterbeurkunde beim Standesamt besorgen (online über help.gv.at beantragbar) und dem Antrag beilegen.
Unvollständige Erbenliste: Bekannte Erben werden im Antrag nicht oder nur teilweise genannt. Der Gerichtskommissär muss dann zeit- und kostenaufwendig Nachforschungen anstellen. Richtig: Alle bekannten gesetzlichen und testamentarischen Erben mit vollständigen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse) angeben.
Kein Hinweis auf ausländisches Vermögen: Der Erblasser hatte Konten im Ausland, Liegenschaften in anderen EU-Staaten oder Unternehmensanteile an ausländischen Gesellschaften — dies wird im Antrag nicht erwähnt. Das österreichische Verlassenschaftsverfahren erfasst nur österreichisches Inlandsvermögen; für ausländisches Vermögen sind möglicherweise parallele Verfahren im Ausland oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nach EuErbVO Art. 62 erforderlich. Richtig: Auslandsvermögen vollständig deklarieren und gegebenenfalls Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.
Versäumnis der Sicherungsanträge: Bei drohender Entfernung oder Beschädigung von Nachlassgegenständen (z.B. durch nicht-erbende Lebenspartner, Mitbewohner) wird kein Sicherungsantrag nach AußStrG §153 gestellt. Das Bezirksgericht kann auf Antrag Sicherungsmaßnahmen anordnen (z.B. Versiegelung, Verwahrung). Richtig: Bei konkretem Gefährdungsrisiko sofort Sicherungsantrag beim Bezirksgericht stellen.
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}Häufig gestellte Fragen
In aller Regel nein. Das Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185 wird in Österreich grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet: Das Standesamt meldet jeden Sterbefall dem zuständigen Bezirksgericht (AußStrG §145), das daraufhin einen Notar als Gerichtskommissär nach GKG §1 bestellt. Ein gesonderter Antrag auf Einleitung ist nur in Sonderfällen notwendig: (1) wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist, aber österreichisches Inlandsvermögen hinterlässt; (2) wenn das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wurde und Erben oder Gläubiger die Abwicklung vorantreiben möchten; (3) wenn Nachlassgläubiger (Banken, Finanzamt Österreich, ÖGK) Interesse an einer geordneten Abwicklung haben. In diesen Fällen kann der Antrag schriftlich beim zuständigen Bezirksgericht (ermittelbar über justiz.gv.at) eingereicht werden. Der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) und das Bundesministerium für Justiz (BMJ) stellen Informationen zum Verfahren bereit.
Die Todesfallaufnahme nach AußStrG §§145–149 ist der erste verfahrenswesentliche Schritt im österreichischen Verlassenschaftsverfahren. Der Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) erscheint in der Wohnstätte des Erblassers oder bei einem Familienangehörigen und nimmt folgende Handlungen vor: (1) Erfassung der Personalia des Erblassers (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz, Familienstand, Nationalität); (2) Ermittlung potenzieller Erben und ihrer Adressen; (3) Befragung der anwesenden Personen über das Vorhandensein von Testamenten, Erbverträgen oder Erbverzichten; (4) Überprüfung des Österreichischen Notariatsarchivs (ONA) auf hinterlegte Testamente und letztwillige Verfügungen; (5) Falls dringende Gefahr besteht: vorläufige Sicherung von Nachlassgegenständen nach AußStrG §153 (Versiegelung, Übergabe an Verwahrer). Die Todesfallaufnahme ist kostenlos für die Erben; die Kosten des Gerichtskommissärs werden aus dem Nachlass getragen nach dem Notariatstarifsgesetz (NTG). Die Todesfallaufnahme bildet die Grundlage für alle weiteren Verfahrensschritte.
Die Kosten des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens nach AußStrG §§143–185 richten sich nach dem Wert des Nachlasses und werden aus dem Nachlass getragen — nicht von den Erben persönlich. Hauptkostenfaktoren: (1) Gerichtskommissärsgebühren (Notar nach GKG §1): Berechnung nach dem Notariatstarifsgesetz (NTG) in Abhängigkeit vom Nachlasswert; typischerweise 0,5–1,5% des Nachlasswerts. (2) Gerichtsgebühren des Bezirksgerichts: nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG); für die Inventarisierung nach AußStrG §166 anfallende Kosten. (3) Grundbucheintragungsgebühr: nach §26 GGG 1,1% des Werts des einzutragenden Rechts; fällt bei Liegenschaften im Nachlass an. (4) Grunderwerbsteuer (GrEStG §7 Abs. 1 Z 1): bei Liegenschaften; Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (günstigere Berechnung als bei Kaufverträgen). (5) Sachverständigengutachten: bei komplexen Nachlassbewertungen (Liegenschaften, Unternehmen). Bei einem typischen Nachlass von EUR 200.000 belaufen sich die Gesamtkosten auf ca. EUR 3.000–5.000. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) stellt einen Gebührenrechner online zur Verfügung.
Hat der Erblasser keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben, fällt der Nachlass nach ABGB §760 an die Republik Österreich als gesetzliche Erbin letzter Ordnung (Heimfall). Das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht (AußStrG §182) überträgt den Nachlass durch Einantwortungsbeschluss an die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur (FP). Die Finanzprokuratur verwaltet das Vermögen und verwertet es nach den einschlägigen Bundeshaushaltsvorschriften. Nachlassgläubiger können ihre Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren anmelden; ihre Befriedigung richtet sich nach dem Wert des an die Republik Österreich gefallenen Nachlasses. Für unbekannte oder nicht auffindbare Erben bestellt das Bezirksgericht nach AußStrG §§119–121 einen Verlassenschaftskurator, der die Interessen des möglichen Erben vertritt und die Suche nach diesem dokumentiert. Erst wenn die Suche erfolglos bleibt, kommt es zum Heimfall. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) stellen Informationen zu Heimfall-Fällen bereit.
In Österreich wird das Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185 in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle durch einen vom Bezirksgericht bestellten Notar als Gerichtskommissär nach GKG §1 durchgeführt. Der Gerichtskommissär handelt im Auftrag des Bezirksgerichts und hat dieselben Befugnisse wie ein Richter für bestimmte Verfahrenshandlungen. In Ausnahmefällen — insbesondere bei sehr kleinen Verlassenschaften (Nachlasswert unter ca. EUR 5.000) und wenn keine Liegenschaften oder komplexe Vermögenswerte vorhanden sind — kann das Bezirksgericht das Verfahren auch direkt durch einen Rechtspfleger führen (vereinfachtes Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §153). Eine vollständige Abwicklung ohne gerichtliche Beteiligung ist in Österreich grundsätzlich nicht möglich — dies unterscheidet das österreichische System von manchen anderen Rechtsordnungen. Der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) empfiehlt die Beiziehung eines Notars bereits vor dem Erbfall (Testamentserrichtung, Erbverzicht), um das spätere Verlassenschaftsverfahren zu vereinfachen.
Das Europäische Nachlasszeugnis (European Certificate of Succession, ENZ) nach Art. 62 der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) erleichtert die Anerkennung der Erbrechtsstellung in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Irland und Dänemark). In Österreich kann das ENZ im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens beim Gerichtskommissär oder direkt beim Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §182) beantragt werden. Antragsberechtigt sind: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Der Antrag ist auf dem EU-Standard-Formblatt (Durchführungsverordnung EU Nr. 1329/2014) zu stellen. Der Gerichtskommissär oder das Bezirksgericht stellt das ENZ nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens aus. Das ENZ ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam und ermöglicht z.B. den Zugang zu Bankkonten in anderen EU-Ländern, Grundbucheintragungen und Firmenbucheintragungen im Ausland ohne erneute Legalisation. Die Gültigkeitsdauer des ENZ beträgt sechs Monate; eine Verlängerung ist möglich. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) stellt das Antragsformular online bereit.
Der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts nach AußStrG §§175–185 ist der formelle Abschluss des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens. Mit dem Einantwortungsbeschluss werden die Erben rechtlich vollständige Eigentümer des Nachlasses. Nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses sind folgende Schritte durchzuführen: (1) Grundbucheintragung bei Liegenschaften: Der neue Eigentümer (Erbe) beantragt beim Grundbuchsgericht (Bezirksgericht nach GBG §§1 ff.) die Eintragung seines Eigentumsrechts. Erforderliche Unterlagen: Einantwortungsbeschluss, Selbstberechnungserklärung des Notars für Grunderwerbsteuer (GrEStG §11), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich. Eintragungsgebühr: 1,1% nach §26 GGG. (2) Firmenbucheintragung bei Unternehmensanteilen: GmbH-Anteile werden nach notarieller Beurkundung der Abtretung (§76 Abs. 2 GmbHG) auf die Erben übertragen; Firmenbucheintragung beim Bezirksgericht (Handelsgericht Wien für Wiener Unternehmen). (3) Kontenzugang bei Banken: Banken (Raiffeisen, Erste Bank, Bank Austria, Volksbank) geben gesperrte Konten auf Basis des Einantwortungsbeschlusses frei. (4) KFZ-Umschreibung: Kraftfahrzeuge werden beim Kraftfahrzeugbundesamt auf die Erben ummgemeldet. (5) Steuerliche Pflichten: Erben übernehmen steuerliche Pflichten des Erblassers; der Gerichtskommissär koordiniert mit dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline).
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