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Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich

Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich

AußStrG §§143–185; ABGB §§532–551

ANTRAG AUF EINLEITUNG DES VERLASSENSCHAFTSVERFAHRENS

gemäß AußStrG §§143–185 (BGBl I Nr. 111/2003) an das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht

1. ANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum] Adresse: [Antragsteller Adresse] Rechtliche Stellung: [Antragsteller Rolle]

2. ANGABEN ZUM ERBLASSER

Name: [Erblasser Name] Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum] Sterbedatum: [Erblasser Sterbedatum] Letzter ordentlicher Wohnsitz: [Erblasser Letzter Wohnsitz] Familienstand: [Erblasser Familienstand]

3. BEKANNTE ERBEN UND LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN

Bekannte Erben: [Bekannte Erben]

Testament / letztwillige Verfügung vorhanden: [Testament vorhanden] [Testament Angaben]

4. NACHLASSVERMÖGEN

4.1

Aktiva: [Nachlass Aktiva]

4.2

Passiva: [Nachlass Passiva]

5. SONDERANTRÄGE

Der Antragsteller stellt folgende Sonderanträge: [Sonder Anträge]

6. BEGEHREN

Der Antragsteller [Antragsteller Name] beantragt das Bezirksgericht, das Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod von [Erblasser Name] (verstorben am [Erblasser Sterbedatum]) nach AußStrG §§143–185 einzuleiten, einen Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) zu bestellen und die weiteren Verfahrensschritte (Todesfallaufnahme, Erbserklärungen, Inventar, Einantwortung) durchzuführen.

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich?

Der Verlassenschaftsverfahren Antrag ist ein nach AußStrG §§143–185 (Verlassenschaftsverfahren) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

In Österreich ist das Verlassenschaftsverfahren ein Außerstreitverfahren nach dem AußStrG — kein Zivilprozess. Das Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers ist gemäß AußStrG §105 zuständig. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Österreich, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien subsidiär zuständig (AußStrG §106). Das Bezirksgericht bestellt in der Regel einen Notar als Gerichtskommissär nach dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG, BGBl I Nr. 26/1970), der die meisten Verfahrenshandlungen im Auftrag des Bezirksgerichts vornimmt: Todesfallaufnahme, Überprüfung des Österreichischen Notariatsarchivs (ONA) auf hinterlegte Testamente, Benachrichtigung der Erben, Entgegennahme von Erbantrittserklärungen und Ausschlagungserklärungen, Vorbereitung des Einantwortungsbeschlusses.

Das Verlassenschaftsverfahren wird grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet — das Standesamt meldet jeden Sterbefall an das zuständige Bezirksgericht (AußStrG §145). Ein gesonderter Antrag auf Einleitung ist daher in der Regel nicht notwendig, wird aber von Erben oder anderen Berechtigten gestellt, wenn das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wurde (z.B. bei im Ausland verstorbenen Erblassern mit österreichischem Inlandsvermögen), oder wenn das Verfahren beschleunigt werden soll. Der Antrag kann auch von Nachlassgläubigern (ABGB §532 ff.) gestellt werden, die ein Interesse an der geordneten Abwicklung des Nachlasses haben.

Wesentliche Verfahrensabschnitte des Verlassenschaftsverfahrens nach AußStrG §§143–185: (1) Todesfallaufnahme (AußStrG §145–149): Der Gerichtskommissär nimmt die Todesfallaufnahme vor, erfasst Personalia des Erblassers, prüft das ONA auf Testamente und sichert dringend notwendige Nachlassgegenstände. (2) Inventarisierung (AußStrG §§166–170): Bei Anordnung durch das Gericht oder auf Antrag wird ein Inventar (Nachlassverzeichnis) erstellt. (3) Erbserklärungen (AußStrG §§157–165): Erben geben ihre Erbantrittserklärungen (bedingt oder unbedingt) oder Ausschlagungserklärungen ab. (4) Einantwortung (AußStrG §§175–185): Das Bezirksgericht erlässt den Einantwortungsbeschluss, der den Nachlass rechtlich auf die Erben überträgt. (5) Grundbucheintragung (GBG): Bei Liegenschaften wird die Eigentumsumschreibung auf die Erben nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchsgericht beantragt.

Das Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich für alle Erbfälle mit Wohnsitz des Erblassers in Österreich obligatorisch — im Unterschied zu manchen anderen Ländern gibt es keine private Erbabwicklung ohne gerichtliche Beteiligung. Dies erhöht die Rechtssicherheit für Erben, Nachlassgläubiger und Dritte erheblich. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) stellen Informationsmaterialien zum Verlassenschaftsverfahren zur Verfügung.

Wann brauchen Sie Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich?

Ein Antrag auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich nach AußStrG §§143–185 wird in folgenden Situationen benötigt:

Wenn das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wurde: Das Standesamt meldet Sterbefälle an das zuständige Bezirksgericht; das Gericht leitet das Verfahren in der Regel von Amts wegen ein. Bei im Ausland verstorbenen Erblassern mit österreichischem Inlandsvermögen (Liegenschaften im Grundbuch, Konten bei österreichischen Banken, Unternehmensanteile im Firmenbuch) kann das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet werden — hier ist ein gesonderter Antrag notwendig.

Zur Beschleunigung des Verfahrens: Erben, die auf eine rasche Regelung des Nachlasses angewiesen sind — z.B. wegen laufender Unternehmenstätigkeit, dringender Immobilientransaktionen oder fälliger Kreditverbindlichkeiten —, können durch einen formellen Antrag das Verfahren vorantreiben.

Bei Nachlass-Gläubigern: Nachlassgläubiger (Banken, Finanzamt Österreich, ÖGK, Privatpersonen) können nach ABGB §532 ff. ein Interesse an der geordneten Verlassenschaftsabwicklung haben. Sie können beim Bezirksgericht die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens oder die Inventarisierung des Nachlasses nach AußStrG §166 beantragen.

Bei unbekannten Erben: Sind die Erben unbekannt oder nicht auffindbar, kann das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht nach AußStrG §§119–121 einen Kurator (Verlassenschaftskurator) zur Vertretung der Verlassenschaft bestellen.

Bei internationalen Erbfällen: Für grenzüberschreitende Erbfälle in der EU gilt die EuErbVO (EU Nr. 650/2012). Das österreichische Verlassenschaftsverfahren kann für österreichisches Inlandsvermögen notwendig sein, auch wenn der Haupterbfall im Ausland abgewickelt wird. Das Europäische Nachlasszeugnis (EuErbVO Art. 62) kann im Rahmen des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens ausgestellt werden.

Was gehört in Ihr Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich?

Ein Antrag auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich nach AußStrG §§143–185 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Musterantrag deckt alle erforderlichen Angaben ab und erleichtert die Einreichung beim Bezirksgericht oder Gerichtskommissär.

Antragsteller: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Prozessrolle des Antragstellers (Erbe, Nachlassgläubiger, sonstiger Berechtigter). Bei mehreren Antragstellern: alle gemeinsam auflisten.

Angaben zum Erblasser: Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Sterbedatum (TT.MM.JJJJ), letzter ordentlicher Wohnsitz in Österreich (vollständige Adresse für Bestimmung des zuständigen Bezirksgerichts nach AußStrG §105), Staatsangehörigkeit, Familienstand und letzte Berufsbezeichnung.

Zuständiges Gericht: Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich (AußStrG §105). Das Bezirksgericht ist über die Gerichtssuche auf justiz.gv.at zu ermitteln. Bei fehlendem Wohnsitz in Österreich: Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AußStrG §106).

Bekannte Erben: Auflistung aller bekannten gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse. Der Gerichtskommissär benötigt diese Angaben, um die Erben zur Abgabe von Erbantrittserklärungen oder Ausschlagungserklärungen aufzufordern.

Testament und letztwillige Verfügungen: Angabe, ob ein Testament, ein Erbvertrag (ABGB §§602–613) oder ein Erbverzicht (ABGB §§551–552) bekannt ist und wo dieses hinterlegt ist (Österreichisches Notariatsarchiv ONA, Bezirksgericht, privat). Der Gerichtskommissär überprüft das ONA von Amts wegen.

Nachlasskatalog: Soweit bekannt, Auflistung der wesentlichen Nachlassgegenstände: Liegenschaften nach Grundstücksnummer, Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuch; Unternehmensanteile nach FN-Nummer aus dem Firmenbuch; Bankkonten nach IBAN; Fahrzeuge nach Zulassungsnummer. Bekannte Verbindlichkeiten (Bankkredite, Steuerschulden beim Finanzamt Österreich, ÖGK-Beiträge) sind ebenfalls anzuführen.

Sonderanträge: Im Antrag können auch Sonderanträge gestellt werden, z.B.: Antrag auf Inventarisierung des Nachlasses nach AußStrG §166; Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators nach AußStrG §§119–121; Antrag auf Sicherung gefährdeter Nachlassgegenstände nach AußStrG §153; Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach EuErbVO Art. 62.

So füllen Sie Ihr Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich aus

Den Antrag auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich nach AußStrG §§143–185 befüllen und einreichen Sie in folgenden Schritten:

Schritt 1: Zuständiges Bezirksgericht ermitteln. Das Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich ist zuständig (AußStrG §105). Nutzen Sie die Gerichtssuche auf justiz.gv.at. In Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AußStrG §105 i.V.m. §106) häufig zuständig.

Schritt 2: Antragstellerdaten eintragen. Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und vollständige Wohnadresse des Antragstellers. Geben Sie Ihre Rechtstellung an: Erbe (gesetzlich oder testamentarisch), Nachlassgläubiger oder sonstiger Berechtigter.

Schritt 3: Erblasserdaten vollständig ausfüllen. Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sterbedatum (TT.MM.JJJJ — aus der Sterbeurkunde), letzter ordentlicher Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich), Staatsangehörigkeit, Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet) und letzte Berufsbezeichnung.

Schritt 4: Bekannte Erben auflisten. Tragen Sie für jeden bekannten Erben ein: vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und erbrechtlicher Titel (gesetzliche Erbfolge, testamentarisch). Bei unbekannten oder nicht auffindbaren Erben: Vermerk, dass Erben unbekannt sind, damit das Bezirksgericht einen Kurator bestellen kann.

Schritt 5: Testament und letztwillige Verfügungen angeben. Ist ein Testament bekannt? Wenn ja: Datum, Form (eigenhändig nach ABGB §578, fremdhändig nach ABGB §579, notariell nach NO), Hinterlegungsort (Österreichisches Notariatsarchiv ONA, Bezirksgericht, privat). Ist ein Erbvertrag (ABGB §§602–613) bekannt?

Schritt 6: Nachlass skizzieren. Listen Sie bekannte Aktiva auf: Liegenschaften (EZ, KG, Bezirksgericht als Grundbuchsgericht); Bankkonten (IBAN, Bank); Unternehmensanteile (GmbH: FN-Nummer aus Firmenbuch); Fahrzeuge (Zulassungsnummer); sonstige Vermögenswerte. Bekannte Verbindlichkeiten: Bankkredite, Steuerschulden beim Finanzamt Österreich, rückständige ÖGK-Beiträge.

Schritt 7: Sonderanträge stellen. Falls gewünscht: Antrag auf Inventarisierung nach AußStrG §166 (empfohlen bei unklarem Nachlass); Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators nach AußStrG §119 (bei unbekannten Erben); Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nach AußStrG §153.

Schritt 8: Antrag einreichen. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einreichen — persönlich, per Post oder elektronisch über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV, BMJ). Beilegen: Sterbeurkunde in Kopie, Testament in Kopie (sofern vorhanden), Lichtbildausweis des Antragstellers.

Häufige Fehler bei Ihrem Verlassenschaftsverfahren Antrag Österreich

Beim Verlassenschaftsverfahren in Österreich nach AußStrG §§143–185 treten folgende Fehler häufig auf:

Antrag beim falschen Gericht: Der Antrag wird beim Landesgericht oder beim Handelsgericht Wien statt beim zuständigen Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §105) eingereicht. Das Landesgericht ist für Verlassenschaftsverfahren nicht zuständig. Richtig: Zuständiges Bezirksgericht über justiz.gv.at ermitteln und Antrag dort einreichen.

Fehlende Sterbeurkunde: Der Antrag wird ohne Sterbeurkunde oder Todesfallanzeige eingereicht. Ohne Nachweis des Todesfalls kann das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren nicht einleiten. Richtig: Sterbeurkunde beim Standesamt besorgen (online über help.gv.at beantragbar) und dem Antrag beilegen.

Unvollständige Erbenliste: Bekannte Erben werden im Antrag nicht oder nur teilweise genannt. Der Gerichtskommissär muss dann zeit- und kostenaufwendig Nachforschungen anstellen. Richtig: Alle bekannten gesetzlichen und testamentarischen Erben mit vollständigen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse) angeben.

Kein Hinweis auf ausländisches Vermögen: Der Erblasser hatte Konten im Ausland, Liegenschaften in anderen EU-Staaten oder Unternehmensanteile an ausländischen Gesellschaften — dies wird im Antrag nicht erwähnt. Das österreichische Verlassenschaftsverfahren erfasst nur österreichisches Inlandsvermögen; für ausländisches Vermögen sind möglicherweise parallele Verfahren im Ausland oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nach EuErbVO Art. 62 erforderlich. Richtig: Auslandsvermögen vollständig deklarieren und gegebenenfalls Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.

Versäumnis der Sicherungsanträge: Bei drohender Entfernung oder Beschädigung von Nachlassgegenständen (z.B. durch nicht-erbende Lebenspartner, Mitbewohner) wird kein Sicherungsantrag nach AußStrG §153 gestellt. Das Bezirksgericht kann auf Antrag Sicherungsmaßnahmen anordnen (z.B. Versiegelung, Verwahrung). Richtig: Bei konkretem Gefährdungsrisiko sofort Sicherungsantrag beim Bezirksgericht stellen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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