Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis Österreich
ABGB §§801–809; AußStrG §§166–170
NACHLASSINVENTAR (INVENTAR)
gemäß ABGB §§801–809 i.V.m. AußStrG §§166–170 (BGBl I Nr. 111/2003)
1. VERFAHRENSANGABEN
Erblasser: [Erblasser Name] Sterbedatum: [Sterbedatum] Aktenzeichen: [Aktenzeichen] Gerichtskommissär: [Gerichtskommissär] Datum der Inventarisierung: [Inventar Datum]
2. AKTIVA
LIEGENSCHAFTEN: [Liegenschaften Liste] Gesamtwert Liegenschaften: € [Liegenschaften Gesamtwert]
FINANZVERMÖGEN: Bankkonten: [Bankkonten] Wertpapiere/Fonds: [Wertpapiere] Unternehmensanteile: [Unternehmensanteile] Gesamtwert Finanzvermögen: € [Finanz Gesamtwert]
SONSTIGES VERMÖGEN: Fahrzeuge: [Fahrzeuge] Sonstiges: [Sonstiges Vermögen]
AKTIVA GESAMT: € [Aktiva Gesamt]
3. PASSIVA
BANKKREDITE / HYPOTHEKEN: [Bankverbindlichkeiten]
STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSVERBINDLICHKEITEN: [Steuer Verbindlichkeiten]
SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN: [Sonstige Verbindlichkeiten]
PASSIVA GESAMT: € [Passiva Gesamt]
4. NACHLASSWERT
Aktiva gesamt: € [Aktiva Gesamt] Passiva gesamt: € [Passiva Gesamt] --- NACHLASSREINWERT: € [Nachlass Reinwert] Dieses Inventar wurde nach AußStrG §§166–170 erstellt und dem Bezirksgericht (Aktenzeichen: [Aktenzeichen]) vorgelegt. Es bildet die Grundlage für die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung (AußStrG §§158–161) und die Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762–796.
Gerichtskommissär / Notar
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Signature
Was ist Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis Österreich?
Die Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis ist ein nach ABGB §§801–809; AußStrG §§166–170 (Inventar) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Inventar (Nachlassverzeichnis) erfasst systematisch alle Vermögenswerte und Schulden des Erblassers zum Todeszeitpunkt: Liegenschaften (mit Einlagezahl, Katastralgemeinde und Wert nach Grundbuch, GBG), Bankguthaben (IBAN, Kontostand am Todestag), Unternehmensanteile (FN-Nummer aus dem Firmenbuch), Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Forderungen sowie sämtliche Verbindlichkeiten (Bankkredite, Steuerschulden beim Finanzamt Österreich, ausstehende ÖGK-Beiträge, private Darlehen). Das Inventar dient als Grundlage für die Berechnung des Nachlasswerts, die Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762–796 und die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung nach AußStrG §§157–161.
Das Inventar wird vom Gerichtskommissär (Notar nach Gerichtskommissärsgesetz, GKG, BGBl I Nr. 26/1970) oder einem vom Gericht bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen (Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) erstellt. Bei komplexen Nachlasswerten (Liegenschaften, Unternehmen, Kunstwerke) werden spezialisierte Sachverständige bestellt — Immobiliensachverständige, Unternehmensbewertungsexperten oder Kunstgutachter. Die Kosten des Inventars werden aus dem Nachlass getragen; der Gerichtskommissär erhält seine Gebühren nach dem Notariatstarifsgesetz (NTG).
Wann ist ein Inventar zwingend? Nach AußStrG §166 ist die Inventarisierung zwingend vorgeschrieben, wenn: (a) Minderjährige oder Personen unter Erwachsenenvertretung (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) als Erben beteiligt sind; (b) ein Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung nach AußStrG §§158–161 abgegeben hat; (c) Nachlassgläubiger die Inventarisierung beantragen; (d) das Bezirksgericht dies von Amts wegen anordnet. Ein Inventar kann auch freiwillig beantragt werden — insbesondere wenn die Haftungsverhältnisse unklar sind oder Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche beziffern wollen.
Unterschiede zum deutschen Nachlassverzeichnis: Das österreichische Nachlassinventar nach AußStrG §§166–170 unterscheidet sich vom deutschen Nachlassverzeichnis nach §§2314–2318 BGB: In Deutschland stellt der Erbe das Verzeichnis auf; in Österreich erstellt es der Gerichtskommissär oder ein Sachverständiger unter Gerichtsaufsicht. Das österreichische System bietet daher mehr Schutz für Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger vor mangelhafter oder manipulierter Vermögenserfassung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt 2 Ob 87/20p) die Vollständigkeitspflicht des Inventars und die Haftungsfolgen für Erben bei Unvollständigkeit betont.
Wann brauchen Sie Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis Österreich?
Ein Nachlassinventar (Inventar) in Österreich nach ABGB §§801–809 und AußStrG §§166–170 ist in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll:
Zwingend bei Minderjährigen Erben: Sind Minderjährige (unter 18 Jahren, ABGB §21) oder Personen unter Erwachsenenvertretung (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) als Erben beteiligt, ordnet das Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht nach ABGB §167) die Inventarisierung von Amts wegen an — unabhängig davon, ob ein Erbe eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgibt. Der Minderjährigenschutz hat Vorrang vor Verfahrenseffizienz.
Zwingend bei bedingter Erbantrittserklärung: Hat ein Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung nach AußStrG §§158–161 abgegeben, ist er verpflichtet, die Inventarisierung des Nachlasses zu beantragen. Nur auf Basis eines vollständigen Inventars kann die Haftung auf den Nachlasswert beschränkt werden. Ein Erbe, der das Inventar unvollständig oder manipuliert, verliert das Haftungsprivileg der bedingten Erbantrittserklärung (AußStrG §161).
Auf Antrag von Nachlassgläubigern: Banken (z.B. Raiffeisen, Erste Bank, Bank Austria), das Finanzamt Österreich (FinanzOnline) oder andere Gläubiger können beim Bezirksgericht die Inventarisierung des Nachlasses beantragen, wenn sie befürchten, dass Aktiva beiseite geschafft oder Verbindlichkeiten verschleiert werden.
Zur Pflichtteilsberechnung: Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte nach ABGB §762) haben nach ABGB §804 ein Recht auf vollständige Information über den Nachlass. Das Inventar bildet die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762–796 (Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils). Ohne Inventar können Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche nicht präzise beziffern.
Bei komplexen Nachlässen: Enthält der Nachlass Unternehmensbeteiligungen, Liegenschaften in mehreren Bundesländern, Auslandsvermögen oder schwer bewertbare Gegenstände (Kunstwerke, Sammlungen), ist ein sachverständiges Inventar unverzichtbar für eine faire Nachlassaufteilung unter den Erben im Rahmen der Erbteilungsvereinbarung nach ABGB §§820–825.
Was gehört in Ihr Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis Österreich?
Ein vollständiges Nachlassinventar (Inventar) in Österreich nach ABGB §§801–809 und AußStrG §§166–170 muss folgende wesentliche Elemente enthalten. Der forms-legal.com Mustertext dient als Grundlage für die Erstellung des Inventars durch den Gerichtskommissär oder Sachverständigen.
Kopfzeile und Verfahrensangaben: Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens, zuständiges Bezirksgericht, Name und Adresse des Gerichtskommissärs (Notar nach GKG §1), Datum der Inventarisierung, vollständige Personalia des Erblassers (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz).
Aktiva — Liegenschaften: Für jede Liegenschaft: Grundstücksnummer, Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Bezirksgericht als Grundbuchsgericht (nach GBG, BGBl Nr. 39/1955), Fläche in m², Nutzungsart, geschätzter Verkehrswert in EUR (durch Immobiliensachverständigen), Immobilienertragsteuer-Bemessungsgrundlage (EStG §30). Die Grundbuchsdaten sind auf justiz.gv.at abrufbar.
Aktiva — Bankguthaben: IBAN, Kontonummer, Name der Bank (z.B. Raiffeisen, Erste Bank, Bank Austria, Volksbank), Kontostand am Todestag in EUR. Banken sind verpflichtet, auf Aufforderung des Gerichtskommissärs Auskunft zu erteilen.
Aktiva — Unternehmensanteile: GmbH-Anteile nach §76 Abs. 2 GmbHG: FN-Nummer aus dem Firmenbuch, Nennbetrag der Stammeinlage in EUR, Geschäftsführer, aktueller Unternehmenswert (Unternehmensbewertung nach IDW S1 oder österreichischen Fachstandards, KWT). Aktien (AG nach AktG): ISIN, Depot-Nummer, aktueller Kurswert.
Aktiva — Fahrzeuge: Marke, Modell, Baujahr, Zulassungsnummer, Kilometerstand, Bewertung nach Eurotax oder einem Kfz-Sachverständigen in EUR.
Aktiva — Sonstiges Vermögen: Forderungen des Erblassers gegen Dritte (mit Nachweis), Lebensversicherungen (Police-Nummer, Rückkaufswert), Wertpapiere (ISIN, Depotwert), Bargeld und Wertgegenstände, Kunstwerke und Sammlungen (Kunstgutachten).
Passiva: Bankkredite und Hypotheken (Kreditinstitut, Kreditbetrag in EUR, aktueller Saldo); Steuerschulden beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline — Rückstands-Ausweis); ausstehende ÖGK-Beiträge, PVA-Beiträge; Mietrückstände; private Darlehen; offene Rechnungen; Bestattungskosten (vorrangig zu begleichen nach ABGB §549).
Nachlasswert: Berechnung des Reinvermögens (Aktiva minus Passiva) in EUR — Grundlage für die Pflichtteilsberechnung nach ABGB §762 und die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung (AußStrG §§158–161). Der forms-legal.com Mustertext enthält eine strukturierte Berechnungstabelle für den Nachlasswert. Das Inventar wird vom Gerichtskommissär bei Fertigstellung dem Bezirksgericht vorgelegt.
So füllen Sie Ihr Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis Österreich aus
Das Nachlassinventar in Österreich nach ABGB §§801–809 und AußStrG §§166–170 wird vom Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) oder einem Sachverständigen erstellt. Als Erbe können Sie die Erstellung mit folgenden Schritten aktiv unterstützen:
Schritt 1: Antrag auf Inventarisierung stellen. Bei bedingter Erbantrittserklärung: Antrag zwingend beim Gerichtskommissär oder Bezirksgericht stellen (AußStrG §166). Bei freiwilliger Inventarisierung: Antrag formlos beim Gerichtskommissär einreichen. Der Antrag kann auch von Nachlassgläubigern gestellt werden.
Schritt 2: Inventarliste vorbereiten. Erstellen Sie vorab eine Übersicht aller Ihnen bekannten Nachlassgegenstände: Liegenschaften (EZ und KG aus Grundbuchauszug auf justiz.gv.at), Bankkonten (IBAN, Banknamen, Kontostand am Todestag — Banken erteilen Auskunft an Gerichtskommissär nach Vorlage der Bestellungsurkunde), Fahrzeuge (Zulassungsnummer, Fahrzeugbrief), Unternehmensanteile (FN-Nummer aus Firmenbuch auf firmenbuch.at), Versicherungsverträge (Police-Nummern, Rückkaufswerte).
Schritt 3: Verbindlichkeiten zusammenstellen. Sammeln Sie alle Unterlagen über Schulden des Erblassers: Kreditverträge mit aktuellem Saldo, Steuerbescheide des Finanzamts Österreich (FinanzOnline), ausstehende Beitragsrückstände bei ÖGK und PVA, unbezahlte Rechnungen, private Schuldanerkenntnisse nach ABGB §§1380–1384.
Schritt 4: Sachverständige benennen (falls erforderlich). Bei Liegenschaften: Immobiliensachverständiger (RICS, österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft, ÖVI) für Marktwertschätzung. Bei Unternehmen: Wirtschaftsprüfer oder Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) für Unternehmensbewertung. Bei Kunstwerken: Kunstauktionshäuser (Dorotheum Wien) oder Kunstsachverständige. Der Gerichtskommissär bestellt die Sachverständigen formell.
Schritt 5: Inventar prüfen und genehmigen. Nach Fertigstellung durch den Gerichtskommissär erhalten alle beteiligten Erben und Pflichtteilsberechtigten eine Abschrift des Inventars. Binnen 30 Tagen können Einwendungen beim Bezirksgericht eingebracht werden. Nach Rechtskraft des Inventars bildet es die Grundlage für Erbteilungsvereinbarung (ABGB §§820–825) und Einantwortungsbeschluss (AußStrG §§175–185).
Schritt 6: Nachlasswert berechnen. Subtrahieren Sie die Passiva von den Aktiva: Reinvermögen = Aktiva − Passiva. Bei negativem Reinvermögen: Nachlassinsolvenz nach Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) prüfen. Der Gerichtskommissär kann einen Insolvenzantrag beim Bezirksgericht stellen.
Rechtliche Anforderungen für Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis Österreich
Das Nachlassinventar in Österreich nach ABGB §§801–809 und AußStrG §§166–170 unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
Anordnung und Antragsberechtigung: Das Bezirksgericht ordnet die Inventarisierung nach AußStrG §166 an, wenn Minderjährige oder Personen unter Erwachsenenvertretung beteiligt sind, oder wenn ein Erbe bedingte Erbantrittserklärung abgibt. Auch Nachlassgläubiger und jeder Erbe können die Inventarisierung beantragen. Das Gericht kann die Inventarisierung auch von Amts wegen anordnen.
Ersteller des Inventars: Das Inventar wird vom Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) oder einem vom Gericht bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt (AußStrG §167). Erben sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen alle relevanten Unterlagen vorlegen. Mutwillige Unterlassung oder Verheimlichung von Nachlassgegenständen hat strafrechtliche Relevanz (StGB §133 — Veruntreuung) und führt zum Verlust des Haftungsprivilegs (AußStrG §161).
Vollständigkeit: Das Inventar muss alle Aktiva und Passiva des Erblassers zum Todeszeitpunkt vollständig erfassen. Ausländisches Vermögen (Konten im Ausland, ausländische Liegenschaften, Unternehmensanteile an ausländischen Gesellschaften) ist zu deklarieren; für ausländisches Vermögen gelten möglicherweise parallele Inventarisierungspflichten im jeweiligen Ausland. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) erleichtert die Kooperation zwischen EU-Gerichten bei grenzüberschreitenden Nachlassinventaren.
Haftungsfolgen bei Unvollständigkeit: Gibt ein Erbe, der eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ein unvollständiges oder manipuliertes Inventar ab oder verschweigt Nachlassgegenstände, verliert er nach AußStrG §161 das Haftungsprivileg der Beschränkung auf den Nachlasswert. Er haftet dann wie bei einer unbedingten Erbantrittserklärung mit seinem gesamten Privatvermögen. Der OGH (2 Ob 87/20p) hat diese Sanktion ausdrücklich bestätigt.
Kosten: Die Kosten des Inventars (Gerichtskommissärsgebühren nach NTG, Sachverständigenhonorar) werden aus dem Nachlass getragen. Ist der Nachlass nicht zur Deckung ausreichend, sind die Kosten vorläufig vom Antragsteller zu tragen, mit Anspruch auf Ersatz aus dem Nachlass nach Einantwortung.
Häufige Fehler bei Ihrem Inventar Erstellung Nachlassverzeichnis Österreich
Bei der Inventarerstellung im Verlassenschaftsverfahren in Österreich nach ABGB §§801–809 treten folgende Fehler häufig auf:
Verschweigen von Auslandsvermögen: Der Erblasser hatte Konten bei ausländischen Banken (Schweiz, Liechtenstein, Deutschland), Ferienwohnungen im Ausland oder Unternehmensanteile an ausländischen Gesellschaften — diese werden im Inventar nicht angeführt. In Österreich ist das gesamte weltweite Vermögen des Erblassers zu inventarisieren. Die Steuerbehörden des Finanzamts Österreich (FinanzOnline) haben über den Common Reporting Standard (CRS) Zugang zu ausländischen Kontodaten. Richtig: Alle weltweiten Vermögenswerte vollständig deklarieren.
Veraltete Bewertungen: Liegenschaften werden mit veralteten Einheitswerten statt mit dem aktuellen Verkehrswert bewertet — oder umgekehrt: Für Grunderwerbsteuerzwecke gilt das GrEStG mit dem dreifachen Einheitswert, für Pflichtteilszwecke gilt der Verkehrswert. Die Verwechslung dieser Werte führt zu falschen Pflichtteilsberechnungen. Richtig: Immobiliensachverständiger (RICS, ÖVI) für Verkehrswert und Notar für Grunderwerbsteuerberechnung einschalten.
Fehlende Forderungen des Erblassers: Der Erblasser hatte ausstehende Forderungen gegen Dritte (z.B. Darlehen an Verwandte, Mietrückstände von Mietern), die im Inventar nicht aufgeführt werden. Diese Forderungen sind Nachlassaktiva und müssen inventarisiert werden. Pflichtteilsberechtigte können bei Entdeckung solcher Forderungen nach dem Inventar Ergänzungsansprüche geltend machen.
Ignorieren von Lebensversicherungen: Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung (Bezugsrecht an eine bestimmte Person) gehen nicht in den Nachlass ein — sie fallen direkt an den Bezugsberechtigten. Diese sind daher NICHT im Inventar aufzuführen. Jedoch fließen sie in die Pflichtteilsberechnung ein, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod (bei Fremden) bzw. 10 Jahren (bei Erben) gewährt wurden. Richtig: Lebensversicherungen auf Bezugsberechtigung prüfen; juristischen oder steuerlichen Rat einholen.
Nicht-Beantragung des Inventars bei bedingter Erbantrittserklärung: Ein Erbe gibt bedingte Erbantrittserklärung ab, ohne das Inventar zu beantragen. Ohne Inventar verliert die bedingte Erbantrittserklärung ihre Schutzwirkung (AußStrG §161); der Erbe haftet dann unbeschränkt. Richtig: Inventarantrag nach AußStrG §166 immer gleichzeitig mit der bedingten Erbantrittserklärung stellen.
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}Häufig gestellte Fragen
Das Nachlassinventar im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§166–170 wird vom Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) oder einem vom Gericht bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt. Der Gerichtskommissär ist ein vom Bezirksgericht bestellter Notar, der im Auftrag des Bezirksgerichts handelt. Er hat das Recht, alle relevanten Informationen von den Erben, Banken, dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline), der ÖGK und anderen Stellen einzuholen. Banken — z.B. Raiffeisen, Erste Bank, Bank Austria, Volksbank — sind nach §20 Abs. 3 ABGB i.V.m. AußStrG §167 verpflichtet, dem Gerichtskommissär über Konten des Erblassers Auskunft zu geben. Für die Bewertung komplexer Nachlassgegenstände (Liegenschaften, Unternehmen, Kunstwerke, Oldtimer) bestellt der Gerichtskommissär spezialisierte Sachverständige: Immobiliensachverständige für Liegenschaften, Wirtschaftsprüfer (Kammer der Wirtschaftstreuhänder, KWT) für Unternehmensanteile, Kunstsachverständige des Dorotheum Wien für Kunstwerke. Die Erben sind verpflichtet, beim Inventar mitzuwirken und alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das Verschweigen von Nachlassgegenständen im Inventar hat schwerwiegende Folgen nach österreichischem Recht. Strafrechtlich: Nach StGB §133 (Veruntreuung) oder §146 (Betrug) kann das Unterschlagen von Nachlassgegenständen strafbar sein; die Strafbehörde (Staatsanwaltschaft, Landesgericht) kann ermitteln. Zivilrechtlich: Ein Erbe, der eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat (AußStrG §§158–161), verliert nach AußStrG §161 das Haftungsprivileg (Beschränkung auf Nachlasswert), wenn er das Inventar mutwillig unvollständig oder falsch erstellt. Er haftet dann mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Nachlassschulden. Pflichtteilsrechtlich: Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte nach ABGB §762) können bei Entdeckung nicht inventarisierter Vermögenswerte Ergänzungsansprüche geltend machen (ABGB §§783–796). Die Verjährungsfrist beträgt nach ABGB §1487a drei Jahre ab Kenntnis. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die vollständige Deklarationspflicht in mehreren Entscheidungen (zuletzt 2 Ob 87/20p) bestätigt.
Ja, grundsätzlich ist das gesamte weltweite Vermögen des Erblassers im österreichischen Nachlassinventar zu erfassen — das österreichische Erbrecht und das Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185 gelten für den gesamten Nachlass eines in Österreich ansässigen Erblassers (Universalitätsprinzip nach ABGB §§532 ff.). Auslandsvermögen — Bankkonten im Ausland (Schweiz, Deutschland, Liechtenstein), ausländische Liegenschaften, Unternehmensanteile an ausländischen Gesellschaften — sind daher zu deklarieren. Für die tatsächliche Verwertung von Auslandsvermögen können jedoch parallele Nachlassverfahren im Ausland erforderlich sein. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) erleichtert die Anerkennung österreichischer Erbdokumente (Einantwortungsbeschluss, Europäisches Nachlasszeugnis nach Art. 62 EuErbVO) in anderen EU-Mitgliedstaaten. Das Finanzamt Österreich (FinanzOnline) hat über den Common Reporting Standard (CRS) und das FATCA-Abkommen Zugang zu Informationen über ausländische Bankkonten österreichischer Steuerpflichtiger — nicht deklariertes Auslandsvermögen birgt daher erhebliches Entdeckungsrisiko.
Bei der Bewertung von Liegenschaften im österreichischen Nachlassinventar nach AußStrG §§166–170 sind mehrere Werte zu unterscheiden: (1) Einheitswert: Ein veralteter amtlicher Wert, der weit unter dem Marktwert liegt; relevant für die Grunderwerbsteuer bei Erbfällen nach GrEStG §7 Abs. 1 Z 1 (Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert). (2) Verkehrswert (Marktwert): Der aktuelle Marktwert, der für die Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762–796 maßgeblich ist — Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils, berechnet auf Basis des Verkehrswerts des Nachlasses. Der Verkehrswert wird von einem gerichtlich beeideten Immobiliensachverständigen (z.B. Mitglied des Österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft, ÖVI, oder RICS-zertifiziert) ermittelt. Der Gerichtskommissär bestellt den Sachverständigen; dieser erstellt ein schriftliches Gutachten. Bei Wien-Immobilien ermittelt der Immobiliensachverständige oft nach dem Vergleichswertverfahren (Vergleichspreise im selben Bezirk); bei Gewerbeliegenschaften nach dem Ertragswertverfahren. Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden aus dem Nachlass getragen.
In Österreich kann das Nachlassinventar nach AußStrG §§166–170 nicht allein vom Erben erstellt werden — es muss durch den Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt werden. Dies unterscheidet das österreichische System fundamental vom deutschen Recht (§§2314–2318 BGB), wo der Erbe das Nachlassverzeichnis selbst aufstellen kann. Der Erbe hat jedoch aktive Mitwirkungspflichten: Er muss alle bekannten Nachlassgegenstände dem Gerichtskommissär bekanntgeben, alle relevanten Unterlagen (Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Kreditverträge, Steuerbescheide, Versicherungspolicen) vorlegen und Auskünfte erteilen. Ein Erbe kann eine vorläufige interne Aufstellung der Nachlassgegenstände erstellen — als Hilfsmittel für das Gespräch mit dem Gerichtskommissär, nicht als offizielles Inventar. Der forms-legal.com Mustertext dient als strukturierte Vorlage für diese interne Aufstellung, die dann als Grundlage für das offizielle Inventar durch den Gerichtskommissär oder Sachverständigen verwendet wird.
Das Nachlassinventar hat verschiedene steuerrechtliche Implikationen in Österreich. Erbschaftsteuer: Austria hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 01.08.2008 abgeschafft (ErbStG aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2008). Das Inventar hat daher für Erbschaftsteuerzwecke keine Bedeutung mehr. Grunderwerbsteuer (GrEStG): Bei Liegenschaften im Nachlass fällt Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 Abs. 1 Z 1 an; Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (günstige Bewertung). Die Selbstberechnung durch den Notar nach GrEStG §11 und die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt Österreich sind Voraussetzung für die Grundbucheintragung. Einkommensteuer (EStG): Wenn im Nachlass Einkünfte erzielt werden (z.B. Mieteinnahmen, Unternehmenseinkünfte zwischen Tod und Einantwortung), ist der Gerichtskommissär als Vertreter der ruhenden Verlassenschaft steuerlich verantwortlich. Der Schenkungsmeldegesetz (SchenkmG, BGBl I Nr. 85/2008): Relevanz bei lebzeitigen Zuwendungen, die in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage einzubeziehen sind — diese fließen in die Pflichtteilsberechnung aus dem Inventar ein.
Die Dauer der Inventarisierung nach AußStrG §§166–170 hängt von der Komplexität des Nachlasses ab. Bei einfachen Nachlässen (Bankguthaben, kein Immobilien, keine Unternehmensanteile): typischerweise zwei bis vier Wochen nach Antragstellung. Bei mittlerer Komplexität (eine Liegenschaft, überschaubare Verbindlichkeiten): vier bis acht Wochen — einschließlich Gutachten des Immobiliensachverständigen. Bei komplexen Nachlässen (mehrere Liegenschaften, Unternehmensanteile, Auslandsvermögen, Kunstsammlungen): drei bis sechs Monate oder länger. Faktoren, die die Dauer verlängern: Auskunftsverweigerung von Banken (selten, da Auskunftspflicht gesetzlich verankert ist), unvollständige Mitwirkung der Erben, komplexe Unternehmensbewertungen durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), unklare Grundbuchslage bei Liegenschaften, grenzüberschreitende Aspekte nach EuErbVO. Während der Inventarisierung ruht das Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich der Einantwortung — der Einantwortungsbeschluss (AußStrG §§175–185) kann erst nach Fertigstellung des Inventars ergehen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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