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Patientenverfügung Österreich

Patientenverfügung Österreich

PatVG §§2–12; BGBl I Nr. 55/2006

PATIENTENVERFÜGUNG

gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006)

1. VERFÜGENDE PERSON

Ich, [Patient Name], geboren am [Patient Geburtsdatum], wohnhaft in [Patient Adresse], SVNR: [Patient SVNR], errichte hiermit folgende Patientenverfügung für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

2. ABGELEHNTE MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN

Ich lehne in den unten beschriebenen Situationen ausdrücklich folgende medizinische Behandlungen ab:

2.1

Kardiopulmonale Reanimation (CPR): [Ablehnung Reanimation]

2.2

Künstliche Beatmung (Intubation, Beatmungsmaschine): [Ablehnung Beatmung]

2.3

Künstliche Ernährung (PEG-Sonde, Infusion): [Ablehnung künstliche Ernährung]

2.4

Dialyse (Hämodialyse): [Ablehnung Dialyse]

2.5

Bluttransfusionen: [Ablehnung Bluttransfusion]

2.6

Weitere abgelehnte Behandlungen: [Weitere abgelehnte Behandlungen]

3. SITUATIONEN DER ABLEHNUNG

Die vorstehenden Ablehnungen gelten in folgenden medizinischen Situationen: [Situation der Ablehnung] Trotz der vorstehenden Ablehnungen wünsche ich folgende Behandlungen: [Weiterhin gewünschte Behandlungen]

4. ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG (PatVG §4 Abs 2)

Aufklärender Arzt: [Aufklärender Arzt] Datum der Aufklärung: [Aufklärungsdatum] Ich bestätige, dass ich von dem oben genannten Arzt über die medizinischen Konsequenzen meiner Ablehnungserklärungen umfassend aufgeklärt worden bin und die Bedeutung und Reichweite dieser Patientenverfügung verstehe.

5. RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND WIRKUNG

Diese Patientenverfügung ist eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG §7. Ärzte und Krankenhauspersonal sind verpflichtet, diese Verfügung zu beachten. Der behandelnde Arzt, ein etwaiger Vorsorgebevollmächtigter (ABGB §§260–267) oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (ErwSchG) darf abgelehnten Maßnahmen nicht zustimmen (PatVG §7 Abs 2). Diese Patientenverfügung ist fünf Jahre ab Errichtung verbindlich (PatVG §10). Danach gilt sie als beachtliche Patientenverfügung. Die Erneuerung erfolgt durch eigenhändige Unterschrift und Datum. Der Widerruf dieser Patientenverfügung ist jederzeit möglich, solange ich entscheidungsfähig bin (PatVG §12).

6. UNTERZEICHNUNG

[Errichtungsort], am [Errichtungsdatum]

___________________________________ Unterschrift der verfügenden Person [Patient Name]

BESTÄTIGUNG DES AUFKLÄRENDEN ARZTES: ___________________________________ [Aufklärender Arzt] Datum der Aufklärung: [Aufklärungsdatum] Ich bestätige die ärztliche Aufklärung gemäß PatVG §4 Abs 2.

NOTARIELLE BEURKUNDUNG (für verbindliche Patientenverfügung gemäß PatVG §7): ___________________________________ Notar Ort, Datum und Notarstempel Nächste Erneuerung fällig am: _______________ (5 Jahre ab Errichtungsdatum)

Verfügende Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Patientenverfügung Österreich?

Die Patientenverfügung Österreich ist ein Rechtsinstrument nach dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006), mit dem eine noch entscheidungsfähige Person schriftlich festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie im Fall ihrer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit ablehnt. Die Patientenverfügung ist kein Instrument, um positiv Behandlungen einzufordern, sondern ausschließlich, um Behandlungen zu verweigern (Ablehnungserklärung). Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, eine verbindliche Patientenverfügung zu beachten — Zuwiderhandeln würde einen Eingriff in die körperliche Integrität (strafbar nach StGB §84 — schwere Körperverletzung) darstellen.

Das PatVG unterscheidet in §§6–8 zwei Formen der Patientenverfügung: die verbindliche Patientenverfügung und die beachtliche Patientenverfügung. Die verbindliche Patientenverfügung (PatVG §7) ist für Ärzte und Krankenhäuser absolut bindend: Der Arzt darf die abgelehnten Behandlungen unter keinen Umständen vornehmen, auch wenn er sie medizinisch für sinnvoll erachtet. Sie erfordert: schriftliche Errichtung nach ärztlicher Aufklärung über Bedeutung und Konsequenzen (PatVG §4), notarielle Beurkundung (Notariatsordnung, NO) oder Beurkundung durch das Bezirksgericht oder einen Rechtsanwalt sowie Erneuerung alle fünf Jahre (PatVG §10). Die beachtliche Patientenverfügung (PatVG §8) erfüllt diese Formvorschriften nicht, ist aber vom Arzt bei der Behandlungsentscheidung zu berücksichtigen — sie ist kein absolutes Verbot, sondern ein starkes Indiz für den Patientenwillen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen — insbesondere OGH 4 Ob 73/19m — die absolute Verbindlichkeit einer ordnungsgemäß errichteten Patientenverfügung bestätigt und klargestellt, dass auch Ärzte in Notfallsituationen daran gebunden sind, sofern sie von der Verfügung Kenntnis haben. Seit der Änderung der Österreichischen Ärzteliste (ÖÄ) und der Ergänzungen im Österreichischen Patientenrechtegesetz (PatRechteG BGBl I Nr. 224/2008) ist die Achtung der Patientenautonomie ein zentrales Rechtsprinzip des österreichischen Gesundheitsrechts. Die Österreichische Bioethikkommission hat darüber hinaus Empfehlungen zur Errichtung und Handhabung von Patientenverfügungen herausgegeben.

Ohne Patientenverfügung entscheiden im Notfall der behandelnde Arzt und — sofern vorhanden — der gerichtliche Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigte über die Behandlung. Ein Bevollmächtigter aus der Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) kann zwar Behandlungen einwilligen, kann aber eine verbindliche Patientenverfügung nicht außer Kraft setzen — PatVG §7 Abs 2 bestimmt ausdrücklich, dass der Bevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter an die Patientenverfügung gebunden ist.

Wann brauchen Sie Patientenverfügung Österreich?

Eine Patientenverfügung in Österreich ist immer dann sinnvoll, wenn eine Person für bestimmte medizinische Situationen im Voraus festlegen möchte, welche Behandlungen sie ablehnt.

Bei schwerer chronischer Erkrankung — etwa fortgeschrittenem Krebs, schwerer Herzinsuffizienz, Lungenerkrankung (COPD) oder fortgeschrittener Demenz — ist die Patientenverfügung ein unverzichtbares Instrument, um in einem späteren Stadium der Erkrankung, wenn eine eigenständige Entscheidung nicht mehr möglich ist, keine lebensverlängernden Maßnahmen in Anspruch nehmen zu müssen. Die Ablehnung künstlicher Beatmung, Dialyse oder Wiederbelebungsmaßnahmen in aussichtslosen Situationen kann in der Patientenverfügung festgelegt werden.

Nach einem schweren Unfall oder Schlaganfall, wenn bleibende schwere Beeinträchtigungen (vegetativer Zustand, apallisches Syndrom, schwere Hirnschäden) entstehen könnten, regelt die Patientenverfügung, welche lebenserhaltenden Maßnahmen der Patient abgelehnt hätte. Ärzte im Krankenhaus oder auf der Intensivstation sind daran gebunden.

Für Personen mit spezifischen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen — z.B. Ablehnung von Bluttransfusionen aus religiösen Gründen, Ablehnung bestimmter Organtransplantationen, Ablehnung von Behandlungen, die nach bestimmten Glaubensüberzeugungen das natürliche Sterben behindern — ist die Patientenverfügung die rechtssichere Form der Dokumentation.

Bei einer geplanten Operation unter Vollnarkose empfiehlt die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK), eine Patientenverfügung zu hinterlegen, damit das Operationsteam im Fall unerwarteter Komplikationen den Willen des Patienten kennt.

Was gehört in Ihr Patientenverfügung Österreich?

Eine verbindliche Patientenverfügung in Österreich muss nach PatVG §§4–7 folgende Kerninhalte aufweisen:

**Persönliche Angaben:** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card) und vollständige Wohnanschrift der verfügenden Person. Diese Daten dienen der eindeutigen Identifikation in Notfallsituationen.

**Konkrete Ablehnungserklärungen:** Die abgelehnten Behandlungen müssen nach PatVG §4 Abs 1 konkret beschrieben sein — allgemeine Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind zu unspezifisch. Klar benennen: Verzicht auf künstliche Beatmung (Intubation), Verzicht auf kardiopulmonale Reanimation (CPR), Verzicht auf künstliche Ernährung (nasogastrale Sonde, PEG-Sonde), Verzicht auf Dialyse (Hämodialyse), Verzicht auf Bluttransfusionen, Ablehnung bestimmter Operationen oder medikamentöser Behandlungen.

**Situationsbeschreibung:** Die Patientenverfügung soll die medizinischen Situationen beschreiben, in denen die Ablehnung gelten soll — z.B. „im Fall eines irreversiblen Bewusstseinsverlustes“, „bei aussichtsloser Prognose“, „im vegetativen Zustand (apallisches Syndrom)“. Ohne Situationsbeschreibung kann die Verfügung unklar oder nicht anwendbar sein.

**Ärztliche Aufklärung (PatVG §4 Abs 2):** Der Arzt, der die Aufklärung vorgenommen hat, bestätigt schriftlich auf der Patientenverfügung Datum und Inhalt der Aufklärung. Ohne ärztliche Aufklärungsbestätigung ist die Patientenverfügung nur beachtlich, nicht verbindlich.

**Notarielle Beurkundung (PatVG §7 Abs 1):** Für eine verbindliche Patientenverfügung: Notarielle Beurkundung (Notariatsordnung, NO) oder Beurkundung durch das Bezirksgericht oder einen Rechtsanwalt. Die verfügende Person muss zum Zeitpunkt der Beurkundung entscheidungsfähig sein; der Notar bestätigt dies.

**Fünfjährige Erneuerungspflicht (PatVG §10):** Eine verbindliche Patientenverfügung muss alle fünf Jahre erneuert werden, um verbindlich zu bleiben. Ohne Erneuerung gilt sie als beachtlich (nicht verbindlich). Die Erneuerung kann formlos (Unterschrift mit Datum) erfolgen, muss aber ebenfalls vom Notar bestätigt werden.

Kostenlose Vorlagen für die Patientenverfügung in Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung. Für die notarielle Beurkundung ist ein österreichischer Notar (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK) aufzusuchen.

So füllen Sie Ihr Patientenverfügung Österreich aus

Die Patientenverfügung Österreich füllen Sie Schritt für Schritt wie folgt aus:

**Schritt 1 — Ärztliches Aufklärungsgespräch:** Bevor Sie eine verbindliche Patientenverfügung errichten, ist ein Gespräch mit Ihrem Hausarzt oder einem Facharzt erforderlich (PatVG §4 Abs 2). Der Arzt erklärt Ihnen die medizinischen Konsequenzen Ihrer Ablehnungserklärungen und bestätigt das Gespräch schriftlich auf der Verfügung. Dieser Schritt ist für die Verbindlichkeit zwingend.

**Schritt 2 — Entscheidungsfähigkeit sicherstellen:** Die Patientenverfügung darf nur errichtet werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sind. Bei bestehenden Erkrankungen empfehlen wir ein ärztliches Attest über Ihre Entscheidungsfähigkeit.

**Schritt 3 — Persönliche Daten eintragen:** Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), vollständige Wohnanschrift. Diese Angaben sind für die Identifikation im Notfall entscheidend.

**Schritt 4 — Abgelehnte Behandlungen konkret benennen:** Listen Sie die abgelehnten Behandlungen konkret auf — z.B. „Ich lehne folgende Maßnahmen ab: (1) kardiopulmonale Reanimation (CPR), (2) künstliche Beatmung (Intubation, Beatmungsmaschine), (3) künstliche Ernährung über nasogastrale Sonde oder PEG-Sonde.“ Vague Formulierungen sind zu vermeiden.

**Schritt 5 — Situationen beschreiben:** Beschreiben Sie, in welchen Situationen die Ablehnungserklärungen gelten sollen — z.B. „im Fall eines irreversiblen Bewusstseinsverlustes mit aussichtsloser Prognose“, „bei apallischem Syndrom (Wachkoma)“, „bei fortgeschrittener Demenz im Endstadium“.

**Schritt 6 — Zum Notar gehen:** Bringen Sie die ausgefüllte, vom Arzt bestätigte Patientenverfügung zum Notar (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK). Der Notar beurkundet die Patientenverfügung als Notariatsakt (Notariatsordnung §§52–90, NO). Dieser Schritt macht die Verfügung verbindlich (PatVG §7).

**Schritt 7 — Verwahrung und Erneuerung:** Hinterlegen Sie je eine Kopie bei Ihrem Hausarzt, in Ihrer Krankenakte, bei Ihrem Vorsorgebevollmächtigten und beim Notar (Österreichisches Notariatsarchiv — ONA). Vermerken Sie im Kalender den Erneuerungstermin in fünf Jahren (PatVG §10).

Häufige Fehler bei Ihrem Patientenverfügung Österreich

Bei der Patientenverfügung in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf, die die Verbindlichkeit gefährden:

**Keine notarielle Beurkundung:** Der häufigste Fehler — ohne notarielle Beurkundung (oder Beurkundung durch Bezirksgericht oder Rechtsanwalt) ist die Patientenverfügung nur beachtlich, nicht verbindlich. Der Arzt muss sie berücksichtigen, ist aber nicht absolut daran gebunden. Viele Personen unterschätzen diesen Unterschied.

**Fehlende ärztliche Aufklärungsbestätigung:** Ohne die schriftliche Bestätigung des aufklärenden Arztes (Datum, Inhalt und Ort der Aufklärung) ist die Patientenverfügung nur beachtlich. Die Aufklärung muss vor der Beurkundung erfolgen.

**Keine Erneuerung nach fünf Jahren:** Die Patientenverfügung verliert nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit, wenn sie nicht erneuert wird (PatVG §10). Viele Personen vergessen die Erneuerung und stellen erst in der Notfallsituation fest, dass die Verfügung nur noch beachtlich ist.

**Zu vage Ablehnungsformulierungen:** Formulierungen wie „keine intensivmedizinischen Maßnahmen“ oder „ich möchte natürlich sterben“ sind zu unspezifisch. Der Arzt kann nicht eindeutig ableiten, welche konkreten Behandlungen abgelehnt werden. Konkrete Auflistung (CPR, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion) ist erforderlich.

**Verfügung nicht auffindbar:** Eine Patientenverfügung, die im Notfall nicht auffindbar ist, kann nicht beachtet werden. Hinterlegen Sie je eine Kopie beim Hausarzt, im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA), beim Vorsorgebevollmächtigten und führen Sie die Originalverfügung (oder einen Hinweis darauf) stets mit sich — z.B. als Hinweiskarte im Geldbeutel.

**Verwechslung mit Vorsorgevollmacht:** Die Patientenverfügung regelt nur Ablehnungserklärungen (passive Seite). Die Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) regelt die aktive Vertretung durch einen Bevollmächtigten. Beide Dokumente sind notwendig und ergänzen sich.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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