Patientenverfügung Österreich
PatVG §§2–12; BGBl I Nr. 55/2006
PATIENTENVERFÜGUNG
gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006)
1. VERFÜGENDE PERSON
Ich, [Patient Name], geboren am [Patient Geburtsdatum], wohnhaft in [Patient Adresse], SVNR: [Patient SVNR], errichte hiermit folgende Patientenverfügung für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.
2. ABGELEHNTE MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN
Ich lehne in den unten beschriebenen Situationen ausdrücklich folgende medizinische Behandlungen ab:
Kardiopulmonale Reanimation (CPR): [Ablehnung Reanimation]
Künstliche Beatmung (Intubation, Beatmungsmaschine): [Ablehnung Beatmung]
Künstliche Ernährung (PEG-Sonde, Infusion): [Ablehnung künstliche Ernährung]
Dialyse (Hämodialyse): [Ablehnung Dialyse]
Bluttransfusionen: [Ablehnung Bluttransfusion]
Weitere abgelehnte Behandlungen: [Weitere abgelehnte Behandlungen]
3. SITUATIONEN DER ABLEHNUNG
Die vorstehenden Ablehnungen gelten in folgenden medizinischen Situationen: [Situation der Ablehnung] Trotz der vorstehenden Ablehnungen wünsche ich folgende Behandlungen: [Weiterhin gewünschte Behandlungen]
4. ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG (PatVG §4 Abs 2)
Aufklärender Arzt: [Aufklärender Arzt] Datum der Aufklärung: [Aufklärungsdatum] Ich bestätige, dass ich von dem oben genannten Arzt über die medizinischen Konsequenzen meiner Ablehnungserklärungen umfassend aufgeklärt worden bin und die Bedeutung und Reichweite dieser Patientenverfügung verstehe.
5. RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND WIRKUNG
Diese Patientenverfügung ist eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG §7. Ärzte und Krankenhauspersonal sind verpflichtet, diese Verfügung zu beachten. Der behandelnde Arzt, ein etwaiger Vorsorgebevollmächtigter (ABGB §§260–267) oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (ErwSchG) darf abgelehnten Maßnahmen nicht zustimmen (PatVG §7 Abs 2). Diese Patientenverfügung ist fünf Jahre ab Errichtung verbindlich (PatVG §10). Danach gilt sie als beachtliche Patientenverfügung. Die Erneuerung erfolgt durch eigenhändige Unterschrift und Datum. Der Widerruf dieser Patientenverfügung ist jederzeit möglich, solange ich entscheidungsfähig bin (PatVG §12).
6. UNTERZEICHNUNG
[Errichtungsort], am [Errichtungsdatum]
___________________________________ Unterschrift der verfügenden Person [Patient Name]
BESTÄTIGUNG DES AUFKLÄRENDEN ARZTES: ___________________________________ [Aufklärender Arzt] Datum der Aufklärung: [Aufklärungsdatum] Ich bestätige die ärztliche Aufklärung gemäß PatVG §4 Abs 2.
NOTARIELLE BEURKUNDUNG (für verbindliche Patientenverfügung gemäß PatVG §7): ___________________________________ Notar Ort, Datum und Notarstempel Nächste Erneuerung fällig am: _______________ (5 Jahre ab Errichtungsdatum)
Verfügende Person
________________
Signature
Was ist Patientenverfügung Österreich?
Die Patientenverfügung Österreich ist ein Rechtsinstrument nach dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006), mit dem eine noch entscheidungsfähige Person schriftlich festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie im Fall ihrer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit ablehnt. Die Patientenverfügung ist kein Instrument, um positiv Behandlungen einzufordern, sondern ausschließlich, um Behandlungen zu verweigern (Ablehnungserklärung). Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, eine verbindliche Patientenverfügung zu beachten — Zuwiderhandeln würde einen Eingriff in die körperliche Integrität (strafbar nach StGB §84 — schwere Körperverletzung) darstellen.
Das PatVG unterscheidet in §§6–8 zwei Formen der Patientenverfügung: die verbindliche Patientenverfügung und die beachtliche Patientenverfügung. Die verbindliche Patientenverfügung (PatVG §7) ist für Ärzte und Krankenhäuser absolut bindend: Der Arzt darf die abgelehnten Behandlungen unter keinen Umständen vornehmen, auch wenn er sie medizinisch für sinnvoll erachtet. Sie erfordert: schriftliche Errichtung nach ärztlicher Aufklärung über Bedeutung und Konsequenzen (PatVG §4), notarielle Beurkundung (Notariatsordnung, NO) oder Beurkundung durch das Bezirksgericht oder einen Rechtsanwalt sowie Erneuerung alle fünf Jahre (PatVG §10). Die beachtliche Patientenverfügung (PatVG §8) erfüllt diese Formvorschriften nicht, ist aber vom Arzt bei der Behandlungsentscheidung zu berücksichtigen — sie ist kein absolutes Verbot, sondern ein starkes Indiz für den Patientenwillen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen — insbesondere OGH 4 Ob 73/19m — die absolute Verbindlichkeit einer ordnungsgemäß errichteten Patientenverfügung bestätigt und klargestellt, dass auch Ärzte in Notfallsituationen daran gebunden sind, sofern sie von der Verfügung Kenntnis haben. Seit der Änderung der Österreichischen Ärzteliste (ÖÄ) und der Ergänzungen im Österreichischen Patientenrechtegesetz (PatRechteG BGBl I Nr. 224/2008) ist die Achtung der Patientenautonomie ein zentrales Rechtsprinzip des österreichischen Gesundheitsrechts. Die Österreichische Bioethikkommission hat darüber hinaus Empfehlungen zur Errichtung und Handhabung von Patientenverfügungen herausgegeben.
Ohne Patientenverfügung entscheiden im Notfall der behandelnde Arzt und — sofern vorhanden — der gerichtliche Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigte über die Behandlung. Ein Bevollmächtigter aus der Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) kann zwar Behandlungen einwilligen, kann aber eine verbindliche Patientenverfügung nicht außer Kraft setzen — PatVG §7 Abs 2 bestimmt ausdrücklich, dass der Bevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter an die Patientenverfügung gebunden ist.
Wann brauchen Sie Patientenverfügung Österreich?
Eine Patientenverfügung in Österreich ist immer dann sinnvoll, wenn eine Person für bestimmte medizinische Situationen im Voraus festlegen möchte, welche Behandlungen sie ablehnt.
Bei schwerer chronischer Erkrankung — etwa fortgeschrittenem Krebs, schwerer Herzinsuffizienz, Lungenerkrankung (COPD) oder fortgeschrittener Demenz — ist die Patientenverfügung ein unverzichtbares Instrument, um in einem späteren Stadium der Erkrankung, wenn eine eigenständige Entscheidung nicht mehr möglich ist, keine lebensverlängernden Maßnahmen in Anspruch nehmen zu müssen. Die Ablehnung künstlicher Beatmung, Dialyse oder Wiederbelebungsmaßnahmen in aussichtslosen Situationen kann in der Patientenverfügung festgelegt werden.
Nach einem schweren Unfall oder Schlaganfall, wenn bleibende schwere Beeinträchtigungen (vegetativer Zustand, apallisches Syndrom, schwere Hirnschäden) entstehen könnten, regelt die Patientenverfügung, welche lebenserhaltenden Maßnahmen der Patient abgelehnt hätte. Ärzte im Krankenhaus oder auf der Intensivstation sind daran gebunden.
Für Personen mit spezifischen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen — z.B. Ablehnung von Bluttransfusionen aus religiösen Gründen, Ablehnung bestimmter Organtransplantationen, Ablehnung von Behandlungen, die nach bestimmten Glaubensüberzeugungen das natürliche Sterben behindern — ist die Patientenverfügung die rechtssichere Form der Dokumentation.
Bei einer geplanten Operation unter Vollnarkose empfiehlt die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK), eine Patientenverfügung zu hinterlegen, damit das Operationsteam im Fall unerwarteter Komplikationen den Willen des Patienten kennt.
Was gehört in Ihr Patientenverfügung Österreich?
Eine verbindliche Patientenverfügung in Österreich muss nach PatVG §§4–7 folgende Kerninhalte aufweisen:
**Persönliche Angaben:** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card) und vollständige Wohnanschrift der verfügenden Person. Diese Daten dienen der eindeutigen Identifikation in Notfallsituationen.
**Konkrete Ablehnungserklärungen:** Die abgelehnten Behandlungen müssen nach PatVG §4 Abs 1 konkret beschrieben sein — allgemeine Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind zu unspezifisch. Klar benennen: Verzicht auf künstliche Beatmung (Intubation), Verzicht auf kardiopulmonale Reanimation (CPR), Verzicht auf künstliche Ernährung (nasogastrale Sonde, PEG-Sonde), Verzicht auf Dialyse (Hämodialyse), Verzicht auf Bluttransfusionen, Ablehnung bestimmter Operationen oder medikamentöser Behandlungen.
**Situationsbeschreibung:** Die Patientenverfügung soll die medizinischen Situationen beschreiben, in denen die Ablehnung gelten soll — z.B. „im Fall eines irreversiblen Bewusstseinsverlustes“, „bei aussichtsloser Prognose“, „im vegetativen Zustand (apallisches Syndrom)“. Ohne Situationsbeschreibung kann die Verfügung unklar oder nicht anwendbar sein.
**Ärztliche Aufklärung (PatVG §4 Abs 2):** Der Arzt, der die Aufklärung vorgenommen hat, bestätigt schriftlich auf der Patientenverfügung Datum und Inhalt der Aufklärung. Ohne ärztliche Aufklärungsbestätigung ist die Patientenverfügung nur beachtlich, nicht verbindlich.
**Notarielle Beurkundung (PatVG §7 Abs 1):** Für eine verbindliche Patientenverfügung: Notarielle Beurkundung (Notariatsordnung, NO) oder Beurkundung durch das Bezirksgericht oder einen Rechtsanwalt. Die verfügende Person muss zum Zeitpunkt der Beurkundung entscheidungsfähig sein; der Notar bestätigt dies.
**Fünfjährige Erneuerungspflicht (PatVG §10):** Eine verbindliche Patientenverfügung muss alle fünf Jahre erneuert werden, um verbindlich zu bleiben. Ohne Erneuerung gilt sie als beachtlich (nicht verbindlich). Die Erneuerung kann formlos (Unterschrift mit Datum) erfolgen, muss aber ebenfalls vom Notar bestätigt werden.
Kostenlose Vorlagen für die Patientenverfügung in Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung. Für die notarielle Beurkundung ist ein österreichischer Notar (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK) aufzusuchen.
So füllen Sie Ihr Patientenverfügung Österreich aus
Die Patientenverfügung Österreich füllen Sie Schritt für Schritt wie folgt aus:
**Schritt 1 — Ärztliches Aufklärungsgespräch:** Bevor Sie eine verbindliche Patientenverfügung errichten, ist ein Gespräch mit Ihrem Hausarzt oder einem Facharzt erforderlich (PatVG §4 Abs 2). Der Arzt erklärt Ihnen die medizinischen Konsequenzen Ihrer Ablehnungserklärungen und bestätigt das Gespräch schriftlich auf der Verfügung. Dieser Schritt ist für die Verbindlichkeit zwingend.
**Schritt 2 — Entscheidungsfähigkeit sicherstellen:** Die Patientenverfügung darf nur errichtet werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sind. Bei bestehenden Erkrankungen empfehlen wir ein ärztliches Attest über Ihre Entscheidungsfähigkeit.
**Schritt 3 — Persönliche Daten eintragen:** Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), vollständige Wohnanschrift. Diese Angaben sind für die Identifikation im Notfall entscheidend.
**Schritt 4 — Abgelehnte Behandlungen konkret benennen:** Listen Sie die abgelehnten Behandlungen konkret auf — z.B. „Ich lehne folgende Maßnahmen ab: (1) kardiopulmonale Reanimation (CPR), (2) künstliche Beatmung (Intubation, Beatmungsmaschine), (3) künstliche Ernährung über nasogastrale Sonde oder PEG-Sonde.“ Vague Formulierungen sind zu vermeiden.
**Schritt 5 — Situationen beschreiben:** Beschreiben Sie, in welchen Situationen die Ablehnungserklärungen gelten sollen — z.B. „im Fall eines irreversiblen Bewusstseinsverlustes mit aussichtsloser Prognose“, „bei apallischem Syndrom (Wachkoma)“, „bei fortgeschrittener Demenz im Endstadium“.
**Schritt 6 — Zum Notar gehen:** Bringen Sie die ausgefüllte, vom Arzt bestätigte Patientenverfügung zum Notar (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK). Der Notar beurkundet die Patientenverfügung als Notariatsakt (Notariatsordnung §§52–90, NO). Dieser Schritt macht die Verfügung verbindlich (PatVG §7).
**Schritt 7 — Verwahrung und Erneuerung:** Hinterlegen Sie je eine Kopie bei Ihrem Hausarzt, in Ihrer Krankenakte, bei Ihrem Vorsorgebevollmächtigten und beim Notar (Österreichisches Notariatsarchiv — ONA). Vermerken Sie im Kalender den Erneuerungstermin in fünf Jahren (PatVG §10).
Rechtliche Anforderungen für Patientenverfügung Österreich
Für die Patientenverfügung in Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen nach PatVG:
**Entscheidungsfähigkeit (PatVG §4 Abs 1):** Die Patientenverfügung darf nur errichtet werden, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig und volljährig ist. Minderjährige benötigen die Zustimmung der obsorgeberechtigten Elternteile.
**Ärztliche Aufklärung (PatVG §4 Abs 2):** Für eine verbindliche Patientenverfügung ist eine ärztliche Aufklärung über die medizinischen Konsequenzen der Ablehnung erforderlich. Der aufklärende Arzt bestätigt Datum, Inhalt und Ort der Aufklärung schriftlich auf der Verfügung. Ohne diese Bestätigung ist die Patientenverfügung nur beachtlich.
**Schriftform und notarielle Beurkundung (PatVG §7 Abs 1):** Verbindliche Patientenverfügung: Schriftform + notarielle Beurkundung (NO) oder Beurkundung durch Gericht (Bezirksgericht) oder Rechtsanwalt erforderlich. Beachtliche Patientenverfügung (PatVG §8): Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ausreichend; keine notarielle Beurkundung notwendig, aber dann nicht verbindlich.
**Konkretheitsprinzip (PatVG §4 Abs 1):** Die abgelehnten Behandlungen müssen konkret und nachvollziehbar beschrieben sein. Allgemeine Formulierungen oder pauschale Lebensablehnung reichen nicht aus. Der Arzt muss die Ablehnung konkret einem medizinischen Sachverhalt zuordnen können.
**Fünfjährige Erneuerungspflicht (PatVG §10):** Verbindliche Patientenverfügungen müssen innerhalb von fünf Jahren erneuert werden. Die Erneuerung muss eigenhändig (eigenhändige Unterschrift mit Datum) erfolgen und vom Notar oder Rechtsanwalt bestätigt werden. Ohne Erneuerung verliert die Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit (sie bleibt beachtlich).
**Bindungswirkung für Ärzte (PatVG §7 Abs 2):** Ärzte und Krankenhäuser sind an eine verbindliche Patientenverfügung absolut gebunden. Der Bevollmächtigte aus einer Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) und der gerichtliche Erwachsenenvertreter (ErwSchG) sind ebenfalls daran gebunden und dürfen abgelehnten Maßnahmen nicht zustimmen.
**Ausnahme bei Gefahr im Verzug (PatVG §11):** In echten Notfällen, in denen die Patientenverfügung dem Arzt nicht rechtzeitig zugänglich ist, darf der Arzt die notwendige Behandlung durchführen. Die Patientenverfügung entbindet den Arzt nicht von seiner allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Häufige Fehler bei Ihrem Patientenverfügung Österreich
Bei der Patientenverfügung in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf, die die Verbindlichkeit gefährden:
**Keine notarielle Beurkundung:** Der häufigste Fehler — ohne notarielle Beurkundung (oder Beurkundung durch Bezirksgericht oder Rechtsanwalt) ist die Patientenverfügung nur beachtlich, nicht verbindlich. Der Arzt muss sie berücksichtigen, ist aber nicht absolut daran gebunden. Viele Personen unterschätzen diesen Unterschied.
**Fehlende ärztliche Aufklärungsbestätigung:** Ohne die schriftliche Bestätigung des aufklärenden Arztes (Datum, Inhalt und Ort der Aufklärung) ist die Patientenverfügung nur beachtlich. Die Aufklärung muss vor der Beurkundung erfolgen.
**Keine Erneuerung nach fünf Jahren:** Die Patientenverfügung verliert nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit, wenn sie nicht erneuert wird (PatVG §10). Viele Personen vergessen die Erneuerung und stellen erst in der Notfallsituation fest, dass die Verfügung nur noch beachtlich ist.
**Zu vage Ablehnungsformulierungen:** Formulierungen wie „keine intensivmedizinischen Maßnahmen“ oder „ich möchte natürlich sterben“ sind zu unspezifisch. Der Arzt kann nicht eindeutig ableiten, welche konkreten Behandlungen abgelehnt werden. Konkrete Auflistung (CPR, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion) ist erforderlich.
**Verfügung nicht auffindbar:** Eine Patientenverfügung, die im Notfall nicht auffindbar ist, kann nicht beachtet werden. Hinterlegen Sie je eine Kopie beim Hausarzt, im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA), beim Vorsorgebevollmächtigten und führen Sie die Originalverfügung (oder einen Hinweis darauf) stets mit sich — z.B. als Hinweiskarte im Geldbeutel.
**Verwechslung mit Vorsorgevollmacht:** Die Patientenverfügung regelt nur Ablehnungserklärungen (passive Seite). Die Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) regelt die aktive Vertretung durch einen Bevollmächtigten. Beide Dokumente sind notwendig und ergänzen sich.
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Forms Legal. (2026). Patientenverfügung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/personal/family/patientenverfuegung-oesterreich
"Patientenverfügung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/personal/family/patientenverfuegung-oesterreich.
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}Häufig gestellte Fragen
Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006) unterscheidet in §§6–8 zwei Formen mit grundlegend unterschiedlicher Rechtswirkung. Die verbindliche Patientenverfügung (PatVG §7) ist absolut bindend für Ärzte und Krankenhäuser — der Arzt darf die abgelehnten Behandlungen unter keinen Umständen vornehmen. Voraussetzungen: ärztliche Aufklärung nach PatVG §4, notarielle Beurkundung (oder Beurkundung durch Bezirksgericht oder Rechtsanwalt), Erneuerung alle fünf Jahre (PatVG §10). Die beachtliche Patientenverfügung (PatVG §8) erfüllt diese Formvorschriften nicht — sie ist ohne notarielle Beurkundung oder ohne ärztliche Aufklärungsbestätigung errichtet worden. Der Arzt muss sie bei seiner Behandlungsentscheidung berücksichtigen, ist aber nicht absolut daran gebunden. Er darf abwägen, ob die Ablehnung noch dem aktuellen Willen des Patienten entspricht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 4 Ob 73/19m die absolute Bindungswirkung der verbindlichen Patientenverfügung auch in Notfallsituationen bestätigt, sofern der Arzt von ihr Kenntnis hat.
Eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG §7 ist nach ihrer Errichtung fünf Jahre lang verbindlich (PatVG §10 Abs 1). Danach bleibt sie als beachtliche Patientenverfügung weiter existent — der Arzt muss sie bei der Behandlungsentscheidung berücksichtigen, ist aber nicht mehr absolut daran gebunden. Die Verlängerung (Erneuerung) ist in PatVG §10 Abs 2 geregelt: Die Person muss eigenhändig die Patientenverfügung unterzeichnen und das Datum der Erneuerung vermerken. Die Erneuerung muss wiederum vom Notar, Rechtsanwalt oder Bezirksgericht beurkundet werden. Eine erneute ärztliche Aufklärung ist für die Verlängerung nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfohlen — insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand oder die medizinischen Rahmenbedingungen geändert haben. Tipp: Vermerken Sie das Erneuerungsdatum bei der Errichtung im Kalender und beim Notar. Das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) führt ein Verzeichnis von Patientenverfügungen, das Ärzte abfragen können.
Nein. Die Patientenverfügung ermöglicht in Österreich ausschließlich die Ablehnung von Behandlungen (passive Seite), nicht die aktive Herbeiführung des Todes. Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist nach StGB §77 in Österreich grundsätzlich strafbar. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020 (G 139/2019 u.a.) §78 StGB (Beihilfe zum Suizid) als verfassungswidrig aufgehoben — ab 1. Jänner 2022 ist die Beihilfe zum Suizid in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr strafbar, wenn ein fachkundiger Sterbebegleiter (Sterbeverfügungsgesetz — StVfG BGBl I Nr. 242/2021) beteiligt ist. Dieser neue rechtliche Rahmen (Sterbeverfügung nach StVfG) ist jedoch ein eigenständiges Instrument und von der Patientenverfügung nach PatVG zu unterscheiden. Mit der Patientenverfügung können Sie die Ablehnung von lebenserhaltenden Maßnahmen (Beatmung, Dialyse, CPR, künstliche Ernährung) festlegen — also das natürliche Sterben ermöglichen, aber keinen aktiven Tod herbeiführen.
In echten Notfallsituationen, in denen die Patientenverfügung dem behandelnden Arzt nicht bekannt ist oder nicht rechtzeitig aufgefunden werden kann, ist der Arzt nach PatVG §11 berechtigt, die aus seiner Sicht medizinisch notwendige Behandlung durchzuführen — er ist von seiner allgemeinen Hilfeleistungspflicht nicht entbunden. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nur bei echter Notfallsituation und Unkenntnis der Patientenverfügung. Wenn der Arzt die Verfügung kennt oder kennen müsste (z.B. weil sie in der Krankenakte hinterlegt ist), ist er verpflichtet, sie zu beachten. Praktische Maßnahmen, um die Auffindbarkeit sicherzustellen: Hinterlegen Sie eine Kopie beim Hausarzt und in der Krankenakte, hinterlegen Sie die Originalverfügung beim Österreichischen Notariatsarchiv (ONA — Verzeichnis abrufbar für Ärzte), tragen Sie eine Notfallkarte im Geldbeutel mit dem Hinweis auf die Existenz einer Patientenverfügung und dem Aufbewahrungsort. Teilen Sie Ihren Angehörigen und Ihrem Vorsorgebevollmächtigten (Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260–267) mit, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird.
Für eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG §7 ja — notarielle Beurkundung (oder Beurkundung durch das Bezirksgericht oder einen Rechtsanwalt) ist zwingend erforderlich. Ohne notarielle Beurkundung ist die Patientenverfügung nur beachtlich (PatVG §8), nicht verbindlich. Die notarielle Beurkundung kostet nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) erfahrungsgemäß €100–300, je nach Bundesland und Umfang der Verfügung. Der Notar prüft Ihre Entscheidungsfähigkeit, nimmt die Beurkundung als Notariatsakt (NO §§52–90) vor und hinterlegt die Verfügung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA). Zusätzlich sollte eine ärztliche Aufklärungsbestätigung vorliegen (PatVG §4 Abs 2). Wenn Sie keine notarielle Beurkundung wünschen, können Sie auch eine beachtliche Patientenverfügung errichten — diese schreiben Sie mit der Hand, unterzeichnen sie eigenhändig und hinterlegen sie beim Hausarzt. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV, Tel. 01/533 15 08) bietet kostenlose Beratung und kann bei der Errichtung unterstützen.
Ja, die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden, solange die Person entscheidungsfähig ist. Der Widerruf ist formlos möglich — sogar mündlich gegenüber dem behandelnden Arzt reicht aus, wenn die Person zum Zeitpunkt des Widerrufs entscheidungsfähig ist (PatVG §12). In der Praxis empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Widerruf, damit alle betroffenen Personen (Arzt, Krankenhaus, Bevollmächtigter) informiert sind. Der Widerruf sollte auch beim Notar (Österreichisches Notariatsarchiv — ONA) und beim Hausarzt hinterlegt werden. Wenn die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, kann die Patientenverfügung nicht widerrufen werden — es sei denn, das Bezirksgericht stellt auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters fest, dass die Verfügung nicht mehr dem mutmaßlichen Willen der Person entspricht. Eine wichtige Klarstellung des Obersten Gerichtshofs (OGH 4 Ob 73/19m): Eine gültige verbindliche Patientenverfügung kann nicht durch Angehörige, Ärzte oder den Bevollmächtigten außer Kraft gesetzt werden — nur durch die Person selbst oder durch gerichtliche Aufhebung.
Seit 1. Jänner 2022 kennt das österreichische Recht neben der Patientenverfügung (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006) auch die Sterbeverfügung nach dem Sterbeverfügungsgesetz (StVfG, BGBl I Nr. 242/2021). Die Unterschiede sind fundamental: Die Patientenverfügung (PatVG) ermöglicht die Ablehnung von Behandlungen, die das Leben verlängern würden — sie ermöglicht ein natürliches Sterben durch Unterlassung von Behandlungen. Die Sterbeverfügung (StVfG) ist ein neues Instrument: Sie regelt die Inanspruchnahme von Beihilfe beim Suizid — also das aktive Herbeiführen des Todes mit Unterstützung einer fachkundigen Person. Die Sterbeverfügung kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen errichtet werden: schwere unheilbare Erkrankung oder dauerhaft unerträgliches Leiden, Aufklärung durch zwei Ärzte (wovon einer Palliativmediziner sein muss), Wartefrist von zwölf Wochen, notarielle Beurkundung, Registrierung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und Einlösung nur bei approbierten Apotheken (tödliches Präparat). Beides sind eigenständige Rechtsinstrumente — wer eine Patientenverfügung hat, benötigt keine Sterbeverfügung, und umgekehrt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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