Widerspruch gegen Behandlung Österreich
KAKuG §22; PatVG §8; PatRechteG BGBl I Nr. 224/2008
WIDERSPRUCH GEGEN MEDIZINISCHE BEHANDLUNG
gemäß KAKuG §22, PatVG §8, PatRechteG BGBl I Nr. 224/2008
AN
[Krankenhaus Name] z.H. [Behandelnder Arzt]
1. PATIENT
Name: [Patient Name] Geburtsdatum: [Patient Geburtsdatum] SVNR: [Patient SVNR] Krankenaktenummer: [Krankenaktenummer] Station / Zimmer: [Station und Zimmer]
2. WIDERSPRUCH GEGEN BEHANDLUNG
Ich, [Patient Name] (bzw. als Vertreter: [Vertreter Name]), widerspreche hiermit ausdrücklich und nach erfolgter ärztlicher Aufklärung gemäß KAKuG §22 folgender Behandlung: [Abgelehnte Behandlung]
Begründung: [Begründung]
Gewünschte alternative Behandlung: [Alternative Behandlung]
3. ERKLÄRUNGEN
Ich erkläre, dass ich im Zeitpunkt dieses Widerspruchs entscheidungsfähig bin und die medizinischen Konsequenzen meiner Ablehnung vollständig verstehe. Der Widerspruch erfolgt nach umfassender ärztlicher Aufklärung (KAKuG §22) auf meinem freien Willen. Vertretungsgrundlage: [Art der Vertretung] Das Krankenhaus und der behandelnde Arzt sind verpflichtet, diesen Widerspruch in der Krankenakte zu dokumentieren und zu beachten (KAKuG §22; OGH 4 Ob 73/19m). Eine Behandlung gegen meinen ausdrücklichen Widerspruch wäre ein rechtswidriger Eingriff in meine körperliche Unversehrtheit (StGB §84; ABGB §1299).
4. UNTERZEICHNUNG
[Widerspruchsort], am [Widerspruchsdatum]
___________________________________ Unterschrift Patient(in) / Vertreter(in) [Patient Name] / [Vertreter Name]
EMPFANGSBESTÄTIGUNG DES KRANKENHAUSES: ___________________________________ Name des Arztes / Pflegepersonals: _______________ Datum und Uhrzeit der Übergabe: _______________ Stempel des Krankenhauses: _______________
Patient(in) / Vertreter(in)
________________
Signature
Was ist Widerspruch gegen Behandlung Österreich?
Der Widerspruch gegen Behandlung ist ein nach KAKuG §22; PatVG §8; BGBl I Nr. 55/2006; PatRechteG BGBl I Nr. 224/2008 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Recht hat die Patientenautonomie — also das Recht des Patienten, selbst über seinen Körper zu entscheiden — in den letzten Jahrzehnten massiv gestärkt. Seit dem Patientenrechtegesetz (PatRechteG, BGBl I Nr. 224/2008) sind die Grundsätze der informierten Einwilligung (informed consent, KAKuG §22) und das Recht auf Ablehnung von Behandlungen ausdrücklich gesetzlich verankert. Ohne die Einwilligung des Patienten ist jeder ärztliche Eingriff, auch ein medizinisch sinnvoller, ein rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität (Körperverletzung nach StGB §84). Der Arzt oder das Krankenhaus hat daher nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den Widerspruch des Patienten zu respektieren.
Der Widerspruch gegen Behandlung unterscheidet sich von der Patientenverfügung (PatVG) dadurch, dass er im laufenden Behandlungsverhältnis, also situativ und konkret, erklärt wird — während eine Patientenverfügung vorsorglich für den künftigen Vorsorgefall errichtet wird. Beide Instrumente können nebeneinander bestehen: Der Patient kann im laufenden Aufenthalt mündlich oder schriftlich widersprechen und zusätzlich eine Patientenverfügung vorweisen. Der Widerspruch gegen eine konkrete Behandlung im laufenden Krankenhausaufenthalt bedarf nach KAKuG §22 grundsätzlich keiner besonderen Form — auch ein mündlicher Widerspruch ist rechtsgültig. Die schriftliche Dokumentation ist jedoch aus Beweisgründen dringend empfohlen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 4 Ob 73/19m und OGH 6 Ob 153/21v klargestellt, dass das Recht auf Ablehnung einer Behandlung auch dann gilt, wenn der Arzt die Ablehnung für medizinisch nicht sinnvoll hält. Selbst die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen durch einen entscheidungsfähigen Patienten ist rechtlich bindend — ein Arzt, der trotz Widerspruch eine Behandlung vornimmt, macht sich strafbar und zivilrechtlich haftbar.
Wann brauchen Sie Widerspruch gegen Behandlung Österreich?
Ein Widerspruch gegen Behandlung in Österreich ist in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll:
Wenn ein Patient im Krankenhaus eine vorgeschlagene Operation, Medikation, Dialyse oder sonstige Behandlung ablehnt und sicherstellen möchte, dass seine Ablehnung dokumentiert und rechtlich verbindlich ist. Die schriftliche Dokumentation des Widerspruchs schützt den Patienten vor einem unerwünschten Eingriff und schützt den Arzt, der die Ablehnung zur Kenntnis nimmt.
Wenn ein Patient eine bestimmte Medikation — z.B. ein Schmerzmittel mit unerwünschten Nebenwirkungen, ein Präparat, das aus religiösen oder ethischen Gründen abgelehnt wird, oder ein Medikament mit allergischem Risiko — nicht verabreicht bekommen möchte, kann er dies formell schriftlich festhalten. Krankenpflegepersonal und Ärzte sind an diesen Widerspruch gebunden.
Wenn Eltern die Einwilligung in eine empfohlene medizinische Behandlung ihres Kindes verweigern, kann dies schriftlich festgehalten werden. Das Bezirksgericht kann jedoch auf Antrag des Krankenhauses oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers eine pflegschaftsgerichtliche Entscheidung (ABGB §167) herbeiführen, wenn die Verweigerung das Kindeswohl gefährdet.
Wenn ein Vorsorgebevollmächtigter (ABGB §§260–267) oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (ErwSchG) im Namen des entscheidungsunfähigen Patienten einer Behandlung widerspricht, muss er dies schriftlich gegenüber dem Krankenhaus erklären. Krankenhäuser verlangen in diesen Fällen eine schriftliche Widerspruchserklärung als Nachweis der Vertretungsbefugnis und als Dokumentation des Patientenwillens.
Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen und dem Krankenhaus über die Behandlung eines entscheidungsunfähigen Patienten ohne Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung: Hier hat das Bezirksgericht (AußStrG) die Entscheidung herbeizuführen — ein Widerspruchsdokument der Angehörigen allein reicht in diesem Fall nicht, löst aber das Verfahren aus.
Was gehört in Ihr Widerspruch gegen Behandlung Österreich?
Ein rechtswirksamer Widerspruch gegen Behandlung in Österreich muss folgende Kerninhalte aufweisen:
**Vollständige Personenangaben des Patienten:** Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), Patientennummer (Krankenaktenummer) und aktuelle Station/Zimmer. Die klare Identifikation des Patienten ist für das Krankenhauspersonal unverzichtbar — Fehler bei der Zuordnung können das Leben gefährden.
**Adressierung an das Krankenhaus und den behandelnden Arzt:** Krankenhaus- oder Praxisname, Stationsbezeichnung, Name des behandelnden Arztes (OA, Prim., Facharzt). Der Widerspruch ist an die konkret behandelnde Person zu richten.
**Konkrete Bezeichnung der abgelehnten Behandlung:** Exakte Bezeichnung des Eingriffs, des Medikaments oder der Maßnahme — z.B. „Operation an der linken Schulter (Arthroskopie)“, „Verabreichung von Aspirin 500mg“, „Anlage eines zentralvenösen Katheters“, „Bluttransfusion“. Allgemeine Formulierungen wie „keine Behandlung“ sind unwirksam.
**Begründung der Ablehnung (empfohlen, aber nicht zwingend):** Eine kurze Begründung erleichtert dem Arzt die Einschätzung des Patientenwillens und verhindert Missverständnisse — z.B. religiöse Gründe, frühere Unverträglichkeit, bestehende Patientenverfügung nach PatVG §7.
**Erklärung zur Entscheidungsfähigkeit:** Der Patient erklärt, dass er im Zeitpunkt des Widerspruchs entscheidungsfähig ist und die Ablehnung auf einer freien und informierten Entscheidung nach vorheriger ärztlicher Aufklärung (KAKuG §22) beruht.
**Hinweis auf Patientenverfügung (falls vorhanden):** Falls eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG §7 errichtet wurde und im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert ist, soll auf diese verwiesen werden. Damit ist der Widerspruch nicht nur situativ, sondern durch die Patientenverfügung dauerhaft abgesichert.
**Datum, Ort und Unterschrift:** Datum und Ort der Erklärung sowie eigenhändige Unterschrift des Patienten oder seines rechtmäßigen Vertreters (Bevollmächtigter aus Vorsorgevollmacht, gerichtlicher Erwachsenenvertreter).
Kostenlose Vorlagen für den Widerspruch gegen Behandlung in Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Widerspruch gegen Behandlung Österreich aus
Den Widerspruch gegen Behandlung in Österreich füllen Sie Schritt für Schritt wie folgt aus:
**Schritt 1 — Adressaten ermitteln:** Ermitteln Sie den Namen des behandelnden Arztes und die Stationsbezeichnung. Im Krankenhaus können Sie das Pflegepersonal befragen. In einer Arztpraxis richten Sie den Widerspruch an den Arzt und die Ordinationshilfe.
**Schritt 2 — Patientendaten eintragen:** Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Ihre Sozialversicherungsnummer (SVNR) und — im Krankenhaus — Ihre Patienten- oder Krankenaktenummer sowie Ihre Station und Ihr Zimmer an. Diese Angaben sind für das Krankenhaus zur eindeutigen Identifikation erforderlich.
**Schritt 3 — Abgelehnte Behandlung konkret benennen:** Beschreiben Sie die abgelehnte Behandlung so genau wie möglich — medizinischer Fachbegriff und Alltagssprache gemeinsam sind ideal. Z.B.: „Arthroskopische Operation linke Schulter (geplant am [Datum])“ oder „Verabreichung von Metamizol (Novalgin) als Schmerzmedikament“.
**Schritt 4 — Begründung (optional):** Eine kurze Begründung ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber praktisch hilfreich, damit der Arzt den Willen des Patienten versteht und ggf. Alternativen anbieten kann. Religiöse Gründe, frühere Unverträglichkeiten oder der Verweis auf eine Patientenverfügung sind klare und nachvollziehbare Begründungen.
**Schritt 5 — Entscheidungsfähigkeit erklären:** Bestätigen Sie ausdrücklich, dass Sie im Zeitpunkt des Widerspruchs entscheidungsfähig sind und die ärztliche Aufklärung (KAKuG §22) über die Konsequenzen Ihrer Ablehnung verstanden haben. Ohne diese Erklärung könnte das Krankenhaus Ihre Entscheidungsfähigkeit in Frage stellen.
**Schritt 6 — Datum und Unterschrift:** Unterzeichnen Sie den Widerspruch eigenhändig mit Datum und Ort. Bei Vertretung durch Bevollmächtigten: Angabe der Vollmacht (Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260–267) und Unterschrift des Bevollmächtigten.
**Schritt 7 — Übergabe und Bestätigung:** Übergeben Sie den Widerspruch persönlich dem behandelnden Arzt und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Empfangs (Gegenstempel, Datum). Fertigen Sie zwei Ausfertigungen an — eine für das Krankenhaus, eine für Ihre Unterlagen. Informieren Sie Ihre Vertrauensperson (Bevollmächtigten) über den Widerspruch.
Rechtliche Anforderungen für Widerspruch gegen Behandlung Österreich
Für den Widerspruch gegen Behandlung in Österreich gelten folgende rechtliche Grundlagen:
**Recht auf informierte Ablehnung (KAKuG §22):** Jeder entscheidungsfähige Patient hat das Recht, eine vom Arzt vorgeschlagene Behandlung abzulehnen — auch wenn der Arzt die Behandlung für medizinisch notwendig hält. Voraussetzung ist eine ausreichende ärztliche Aufklärung über die Konsequenzen der Ablehnung (informed consent).
**Patientenautonomie und Körperintegrität:** Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 EMRK — Recht auf Privatsphäre; Art. 3 EMRK — Verbot unmenschlicher Behandlung; Staatsgrundgesetz 1867, StGG §5 — Unverletzlichkeit des Eigentums und der Person) schützt den Patienten vor unerwünschten ärztlichen Eingriffen. Ein Eingriff ohne Einwilligung ist strafbar (StGB §84 — Körperverletzung) und begründet zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.
**Keine Formvorschrift für den aktuellen Widerspruch:** Der situative Widerspruch gegen eine konkrete Behandlung bedarf nach KAKuG keiner besonderen Form — er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Die schriftliche Dokumentation ist jedoch aus Beweisgründen empfohlen.
**Bindungswirkung für Arzt und Krankenhaus:** Das Krankenhaus und der behandelnde Arzt sind verpflichtet, den Widerspruch in der Krankenakte zu dokumentieren und zu beachten. Der Arzt kann das Behandlungsverhältnis in bestimmten Fällen beenden, darf aber die abgelehnte Behandlung nicht vornehmen.
**Grenzen des Widerspruchsrechts:** Das Widerspruchsrecht gilt für entscheidungsfähige erwachsene Patienten. Bei Kindern (unter 18) haben die Eltern das Einwilligungs- und Ablehnungsrecht; das Bezirksgericht kann die elterliche Entscheidung überprüfen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (ABGB §167 in Verbindung mit AußStrG). Das Widerspruchsrecht schützt nicht vor Maßnahmen zur Verhinderung unmittelbarer Gefahr für andere Personen (Seuchen, Quarantänemaßnahmen nach EpidemieG). OGH-Rechtsprechung: OGH 4 Ob 73/19m.
Häufige Fehler bei Ihrem Widerspruch gegen Behandlung Österreich
Beim Widerspruch gegen Behandlung in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf:
**Nur mündlicher Widerspruch ohne Dokumentation:** Ein mündlicher Widerspruch ist rechtlich gültig, aber in der Praxis schwer beweisbar. Ärzte und Krankenhäuser dokumentieren mündliche Widersprüche häufig nicht oder nicht korrekt in der Krankenakte. Verlangen Sie immer eine schriftliche Bestätigung oder übergeben Sie einen schriftlichen Widerspruch mit Empfangsbestätigung.
**Unklare Bezeichnung der abgelehnten Behandlung:** Formulierungen wie „keine Behandlungen“ oder „alles Mögliche ablehnen“ sind unwirksam. Der Widerspruch muss die konkrete Behandlung — Operation, Medikament, diagnostischen Eingriff — exakt benennen.
**Widerspruch durch nicht legitimierte Person:** Angehörige (Ehegatte, Kinder) haben kein automatisches Recht, Behandlungen für einen entscheidungsunfähigen Patienten abzulehnen — außer sie haben eine gültige Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) oder sind als gesetzliche Erwachsenenvertreter (ABGB §§268–270) legitimiert. Ein Widerspruch durch nicht legitimierte Angehörige ist für das Krankenhaus nicht bindend.
**Kein Verweis auf bestehende Patientenverfügung:** Wenn eine verbindliche Patientenverfügung nach PatVG §7 errichtet und im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert ist, sollte der situative Widerspruch darauf ausdrücklich verweisen. Dies stärkt die Rechtsposition des Patienten und macht den Widerspruch unanfechtbarer.
**Widerspruch in Notfallsituation:** In echten Notfallsituationen (Herzstillstand, schwerer Schlaganfall, lebensbedrohliche Verletzung) kann der Arzt nach PatVG §11 auch bei unklarem Willen des Patienten die notwendige Behandlung durchführen. In solchen Situationen hat nur eine vorab registrierte verbindliche Patientenverfügung absolute Bindungswirkung.
**Verwechslung mit Beschwerde:** Ein Widerspruch gegen Behandlung ist keine Beschwerde gegen das Krankenhaus oder den Arzt. Beschwerden werden beim Patienten- und Pflegeombudsmann (PatOmbudsmann) des jeweiligen Bundeslandes eingebracht.
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}Häufig gestellte Fragen
Nein. Ein entscheidungsfähiger Patient in Österreich hat das Recht, jede medizinische Behandlung abzulehnen — auch wenn der Arzt die Behandlung für lebensnotwendig hält. Das Recht auf Ablehnung ergibt sich aus dem Grundsatz der informierten Einwilligung (informed consent) nach KAKuG §22, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 EMRK) und der Patientenautonomie nach PatRechteG (BGBl I Nr. 224/2008). Ein Arzt, der trotz ausdrücklichen Widerspruchs eine Behandlung vornimmt, macht sich nach StGB §84 strafbar (Körperverletzung) und ist zivilrechtlich schadenersatzpflichtig nach ABGB §1299 (Arztfehler). Das Recht auf Ablehnung gilt auch für lebenserhaltende Maßnahmen — der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 4 Ob 73/19m bestätigt, dass auch die Ablehnung der Reanimation (CPR) durch einen entscheidungsfähigen Patienten bindend ist. Ausnahme: In echten Notfallsituationen, in denen der Wille des Patienten nicht rechtzeitig festgestellt werden kann, darf der Arzt lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen (PatVG §11).
Beide Instrumente dienen dem Patientenwillen, unterscheiden sich aber in Zeitpunkt und Funktion. Der situative Widerspruch gegen Behandlung (KAKuG §22) wird im laufenden Behandlungsverhältnis erklärt — dann, wenn der Patient gerade im Krankenhaus ist, operiert werden soll oder eine Medikation erhält. Er ist konkret, aktuell und richtet sich gegen eine bestimmte, im Moment geplante Maßnahme. Er bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erklärt werden — ist aber aus Beweisgründen schriftlich zu empfehlen. Die Patientenverfügung (PatVG, BGBl I Nr. 55/2006) ist ein vorsorgendes Dokument: Sie wird errichtet, während der Patient noch entscheidungsfähig ist, und regelt Ablehnungserklärungen für die Zukunft — für den Fall, dass der Patient seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Eine verbindliche Patientenverfügung (PatVG §7) erfordert notarielle Beurkundung und ärztliche Aufklärung und muss alle fünf Jahre erneuert werden. Der situative Widerspruch und die Patientenverfügung können nebeneinander bestehen — idealerweise verweist der situative Widerspruch auf eine bestehende Patientenverfügung.
Ja, aber nur bestimmte Personen und unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Bevollmächtigter aus einer Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) kann für einen entscheidungsunfähigen Patienten gegen Behandlungen widersprechen — sofern die Vollmacht auch Gesundheitsangelegenheiten umfasst und im ÖZVV registriert ist. Für Einwilligung in oder Widerspruch gegen schwere medizinische Eingriffe (z.B. Operation, psychiatrische Behandlung nach UbG) ist notarielle Beurkundung der Vollmacht erforderlich (ABGB §264 Abs 2). Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (ErwSchG — früher Sachwalter) kann ebenfalls Behandlungen ablehnen, wenn sein Wirkungskreis (§271 ABGB) medizinische Angelegenheiten umfasst. Nächste Angehörige (Ehegatte, Kinder, Eltern) haben nach ABGB §§268–270 als gesetzliche Erwachsenenvertreter ein eingeschränktes Widerspruchsrecht für alltägliche medizinische Angelegenheiten, nicht für schwere Eingriffe. Das Krankenhaus ist berechtigt, die Legitimation des Vertretenden zu verlangen — Vorlage des ÖZVV-Auszugs (Registrierungsnachweis) oder des Bestellungsbeschlusses des Bezirksgerichts.
Wenn ein österreichisches Krankenhaus oder ein Arzt einen ordnungsgemäß erklärten Widerspruch nicht respektiert und trotzdem eine abgelehnte Behandlung vornimmt, stehen dem Patienten mehrere Rechtsmittel zur Verfügung. Strafrechtlich: Strafanzeige nach StGB §84 (Körperverletzung) bei der Staatsanwaltschaft. Der Arzt macht sich strafbar, wenn er trotz ausdrücklichen Widerspruchs einen Eingriff vornimmt. Zivilrechtlich: Schadenersatzklage nach ABGB §1299 (ärztliche Sorgfaltspflicht) und §1325 (Körperverletzung) beim Landesgericht. Das Krankenhaus und der Arzt haften für den verursachten Schaden (Schmerzensgeld, materielle Schäden). Beschwerdeweg: Patienten- und Pflegeombudsmann (PatOmbudsmann) des jeweiligen Bundeslandes — z.B. Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA), Patientenanwaltschaft der Steiermark. Berufsrechtlich: Beschwerde bei der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) gegen den behandelnden Arzt wegen Verletzung der Berufspflichten. Medizinrechtlich: Antrag auf Akteneinsicht nach KAKuG §26, um zu prüfen, ob der Widerspruch in der Krankenakte dokumentiert ist.
Ja, ein Patient, der eine notwendige Behandlung ablehnt, kann in bestimmten Situationen auf eigene Verantwortung aus dem Krankenhaus entlassen werden. Dies wird als Entlassung gegen ärztlichen Rat (AMA — against medical advice) bezeichnet. Das Krankenhaus dokumentiert den Widerspruch und die Entlassung auf eigene Verantwortung in der Krankenakte. Der Patient muss eine Entlassungserklärung auf eigenes Risiko (Discharge Against Medical Advice — DAMA-Formular) unterzeichnen, in der er bestätigt, dass er über die medizinischen Risiken seiner Ablehnung informiert wurde. Das Krankenhaus und der Arzt sind dann von der Haftung für Folgeschäden aus der abgelehnten Behandlung befreit — soweit diese kausal auf die Ablehnung zurückzuführen sind. Das Krankenhaus darf einen Patienten jedoch nicht zwangsweise entlassen, wenn er ohne die Behandlung in unmittelbarer Lebensgefahr wäre und keine verbindliche Patientenverfügung (PatVG §7) vorliegt — in diesem Fall muss das Bezirksgericht (AußStrG) über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs entscheiden.
Bei Streitigkeiten zwischen Arzt und Patient über Behandlungswidersprüche in Österreich gibt es mehrere Instanzen. Innerhalb des Krankenhauses: Primararzt, Ärztlicher Direktor, Krankenhaus-Ethikkommission. Viele österreichische Krankenhäuser haben interne Ethikkomitees, die bei schwierigen Entscheidungen (z.B. Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen) beratend tätig werden. Bei akuten Streitigkeiten (Notfallsituation, unmittelbare Behandlung): Das Bezirksgericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen oder im Außerstreitverfahren (AußStrG) über die Behandlungsfrage entscheiden — insbesondere wenn die Entscheidungsfähigkeit des Patienten oder die Legitimation des Vertreters strittig ist. Außergerichtlich: Patienten- und Pflegeombudsmann des jeweiligen Bundeslandes (z.B. WPPA Wien, Landespatientenanwaltschaft NÖ, OÖ, Steiermark, Tirol usw.) — kostenlos und unabhängig. Strafrechtlich: Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Körperverletzung. Zivilrechtlich: Landesgericht für Schadenersatzklagen.
Der Patienten- und Pflegeombudsmann ist eine in jedem österreichischen Bundesland eingerichtete unabhängige Einrichtung, die Patienten und Pflegebedürftige bei Problemen mit Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kostenlos unterstützt. In Wien: Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA), Tel. 01/587 11 04. In Niederösterreich: Landespatientenanwalt NÖ. In Oberösterreich: Landespatientenanwaltschaft OÖ. In der Steiermark: Patientenanwaltschaft Steiermark. In Tirol, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg und Burgenland: Landespatientenanwälte der jeweiligen Bundesländer. Der Ombudsmann kann eingeschaltet werden, wenn: ein Widerspruch gegen Behandlung nicht respektiert wurde, eine Behandlung ohne ausreichende Aufklärung vorgenommen wurde, eine Beschwerde gegen das Krankenhaus oder einen Arzt eingebracht werden soll, Akteneinsicht nach KAKuG §26 verweigert wird. Der Ombudsmann vermittelt zwischen Patient und Krankenhaus, kann aber keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen treffen — er empfiehlt Lösungen. Für verbindliche Entscheidungen ist das Bezirksgericht oder das Landesgericht zuständig.
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