Vollmacht Privat Österreich
ABGB §§1002–1044
VOLLMACHT
gemäß ABGB §§1002–1044
1. VOLLMACHTGEBER
Ich, [Vollmachtgeber Name], geboren am [Vollmachtgeber Geburtsdatum], wohnhaft in [Vollmachtgeber Adresse], SVNR: [Vollmachtgeber SVNR], Ausweis-Nr.: [Vollmachtgeber Ausweisnummer], erteile hiermit folgende Vollmacht:
2. BEVOLLMÄCHTIGTE PERSON
Ich bevollmächtige: [Bevollmächtigter Name], geboren am [Bevollmächtigter Geburtsdatum], wohnhaft in [Bevollmächtigter Adresse], mich gegenüber Behörden, Gerichten, Banken und sonstigen Dritten zu vertreten.
3. UMFANG DER VOLLMACHT
Der Bevollmächtigte ist befugt, mich in folgenden Angelegenheiten zu vertreten: [Vollmacht Umfang] Konkrete Angelegenheiten / Spezifizierung: [Spezifische Angelegenheit]
Ausdrücklich von dieser Vollmacht ausgeschlossen sind: [Ausschlüsse]
4. GELTUNGSDAUER
Art der Vollmacht: [Geltungsdauer Art] Gültig von: [Gültig ab] Gültig bis: [Gültig bis] Diese Vollmacht erlischt nicht automatisch bei vorübergehender Abwesenheit des Vollmachtgebers. Sie kann durch den Vollmachtgeber jederzeit schriftlich widerrufen werden (ABGB §1020). Bei Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht nach ABGB §1024 (außer bei Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260–267).
5. UNTERZEICHNUNG
[Ausstellungsort], am [Ausstellungsdatum]
___________________________________ Unterschrift Vollmachtgeber(in) [Vollmachtgeber Name]
BEGLAUBIGUNGSVERMERK (falls erforderlich für Behörden oder Banken): ___________________________________ Notar / Bezirksgericht Stempel und Unterschrift Datum: _______________
KENNTNISNAHME DES BEVOLLMÄCHTIGTEN: ___________________________________ [Bevollmächtigter Name]
Vollmachtgeber(in)
________________
Signature
Bevollmächtigte(r)
________________
Signature
Was ist Vollmacht Privat Österreich?
Die Vollmacht Privat Österreich ist ein Rechtsdokument nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB §§1002–1044), mit dem eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) die Befugnis erteilt, in ihrem Namen rechtliche Handlungen vorzunehmen — z.B. Behördengänge zu erledigen, Verträge abzuschließen, Post entgegenzunehmen oder Bankgeschäfte zu tätigen. Die private Vollmacht ist das einfachste und am häufigsten verwendete Vollmachtsinstrument in Österreich und bedarf in der Regel keiner besonderen Form — schriftlich ist jedoch aus Beweisgründen dringend empfohlen.
Das österreichische ABGB unterscheidet mehrere Vollmachtsarten: die einfache Vollmacht (ABGB §1002) für bestimmte oder allgemeine Angelegenheiten, die Spezialvollmacht für einen konkreten Rechtsakt (Einzelvollmacht), die Generalvollmacht für alle Angelegenheiten, die Handlungsvollmacht für kaufmännische Rechtshandlungen (UGB §§54–58) und die Prokura als breiteste Form der kaufmännischen Vollmacht (UGB §§49–53). Die private Vollmacht (Vollmacht Privat) richtet sich typischerweise an natürliche Personen und deckt persönliche Alltagsangelegenheiten ab — im Gegensatz zur Handlungsvollmacht oder Prokura, die im Unternehmensbereich verwendet werden. Für spezifische Behörden — z.B. Finanzamt Österreich (FinanzOnline), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder Magistrat Wien — ist eine Vollmacht in der Regel schriftlich vorzulegen, wobei manchmal eine notariell beglaubigte Unterschrift verlangt wird.
Die Vollmacht Privat ist von der Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) zu unterscheiden: Die Vorsorgevollmacht ist ein Spezialinstrument, das auch bei Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers wirksam bleibt (Fortgeltungsklausel). Eine einfache Privatvollmacht erlischt hingegen nach ABGB §1024 automatisch, wenn der Vollmachtgeber die Handlungsfähigkeit verliert. Für Situationen, in denen auch im Vorsorgefall gehandelt werden soll, ist daher eine Vorsorgevollmacht erforderlich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — z.B. OGH 3 Ob 106/20h und OGH 1 Ob 185/20s — die grundlegenden Grundsätze des österreichischen Vollmachtsrechts bestätigt: Der Bevollmächtigte handelt im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers; alle Rechtshandlungen, die der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Vollmacht vornimmt, wirken unmittelbar gegen den Vollmachtgeber. Ein Missbrauch der Vollmacht (Vollmachtsmissbrauch) ist nach StGB §153 (Untreue) strafbar.
Wann brauchen Sie Vollmacht Privat Österreich?
Eine Vollmacht Privat in Österreich ist in folgenden Alltagssituationen erforderlich oder dringend empfohlen:
Bei einer längeren Auslandsreise oder einem Auslandsaufenthalt kann eine bevollmächtigte Person in Österreich Behördengänge erledigen, Poststücke entgegennehmen, Verträge abschließen und laufende Angelegenheiten (z.B. Mietvertrag, ÖGK-Angelegenheiten) erledigen. Ohne Vollmacht können Familienangehörige oder Freunde in rechtlichen Angelegenheiten nicht verbindlich handeln.
Bei Krankheit oder körperlicher Einschränkung — z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Operation, bei vorübergehender Immobilität — kann der Bevollmächtigte Bankgeschäfte erledigen, Rezepte abholen, Behördengänge durchführen und sonstige Alltagsgeschäfte abwickeln. Die Vollmacht Privat ist in diesen Fällen die einfachste und schnellste Lösung.
Bei spezifischen Behördengängen — Einholung von Dokumenten beim Standesamt, Abholung von Bescheiden vom Finanzamt Österreich, Einsichtnahme in das Grundbuch beim Bezirksgericht, Beantragung von Sozialleistungen beim AMS — verlangen viele Behörden eine schriftliche Vollmacht. Die private Vollmacht ermöglicht, diese Gänge von einer vertrauenswürdigen Person durchführen zu lassen.
Für Bankgeschäfte bei österreichischen Kreditinstituten (Sparkasse, Raiffeisen, Bank Austria, Erste Bank) kann eine schriftliche, manchmal notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich sein — insbesondere für Kontoverfügungen, Kreditaufnahmen oder das Öffnen eines Schließfachs.
Bei der Abholung von Einschreibesendungen, Paketen der Österreichischen Post oder bei der Empfangnahme amtlicher Zustellungen (RSb-Briefe) ist eine schriftliche Vollmacht für die Postannahme erforderlich.
Für den Empfang medizinischer Unterlagen, Befunde, Rezepte oder für die Kommunikation mit dem Hausarzt oder Krankenhaus im Namen des Patienten ist eine schriftliche ärztliche Vollmacht erforderlich (DSGVO Art. 9 — besondere Kategorien von Gesundheitsdaten).
Was gehört in Ihr Vollmacht Privat Österreich?
Eine rechtswirksame Vollmacht Privat in Österreich muss nach ABGB §§1002–1044 folgende Kerninhalte aufweisen:
**Vollständige Angaben zum Vollmachtgeber:** Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), vollständige Wohnanschrift und Lichtbildausweisdaten. Für Behördengänge verlangen viele österreichische Behörden die Angabe der Sozialversicherungsnummer des Vollmachtgebers, um die Identität sicher festzustellen.
**Vollständige Angaben zum Bevollmächtigten:** Vor- und Nachname, Geburtsdatum, vollständige Wohnanschrift des Bevollmächtigten. Manche Behörden verlangen zusätzlich die Sozialversicherungsnummer des Bevollmächtigten oder eine Kopie seines Lichtbildausweises.
**Konkreter Umfang der Vollmacht:** Präzise Beschreibung der bevollmächtigten Angelegenheiten — allgemein (Generalvollmacht für alle Angelegenheiten) oder konkret für bestimmte Bereiche (Behördenangelegenheiten, Bankgeschäfte, Postempfang, medizinische Angelegenheiten, Grundbuchabfragen). Je konkreter die Vollmacht, desto weniger Risiko des Missbrauchs.
**Zeitliche Geltung:** Beginn- und Enddatum der Vollmacht, sofern zeitlich begrenzt; oder Formulierung „bis auf Widerruf“. Eine unbegrenzte Generalvollmacht sollte aus Sicherheitsgründen vermieden werden.
**Einschränkungen (optional):** Wenn bestimmte Handlungen ausdrücklich ausgeschlossen werden sollen — z.B. Kreditaufnahme, Veräußerung von Immobilien, Eingehung von Verbindlichkeiten über einem bestimmten Betrag — sind diese ausdrücklich zu benennen.
**Datum und Ort der Ausstellung:** Datum und Ort der Unterzeichnung; für Behördengänge oft relevant (manche Behörden lehnen Vollmachten ab, die älter als ein Jahr sind).
**Unterschrift des Vollmachtgebers:** Eigenhändige Unterschrift; manche Behörden (Finanzamt Österreich, Bezirksgericht, Notar) verlangen eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift (Beglaubigung nach Notariatsordnung NO §79).
Kostenlose Vorlagen für die Vollmacht Privat in Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung. Für Behördengänge beim Finanzamt Österreich kann FinanzOnline genutzt werden, das eine elektronische Vollmachtserteilung ermöglicht.
So füllen Sie Ihr Vollmacht Privat Österreich aus
Die Vollmacht Privat Österreich füllen Sie Schritt für Schritt wie folgt aus:
**Schritt 1 — Zweck der Vollmacht klären:** Bestimmen Sie konkret, für welche Angelegenheiten die Vollmacht erteilt werden soll. Eine zu weit gefasste Vollmacht (Generalvollmacht für alle Angelegenheiten) birgt das Risiko des Missbrauchs; eine zu eng gefasste Vollmacht deckt den tatsächlichen Bedarf nicht ab. Für Behördenangelegenheiten empfehlen wir eine bereichsspezifische Vollmacht.
**Schritt 2 — Vollmachtgeber-Daten eintragen:** Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (SVNR laut ÖGK e-card), vollständige Wohnanschrift. Manche Behörden verlangen zusätzlich die Personalausweisnummer oder Reisepassnummer.
**Schritt 3 — Bevollmächtigten-Daten eintragen:** Vollständiger Name, Geburtsdatum und vollständige Wohnanschrift des Bevollmächtigten. Für Bankgeschäfte verlangen österreichische Banken (Erste Bank, Raiffeisen, Bank Austria usw.) oft eine Kopie des Personalausweises des Bevollmächtigten.
**Schritt 4 — Umfang der Vollmacht festlegen:** Benennen Sie die bevollmächtigten Angelegenheiten konkret und abschließend. Verwenden Sie präzise Formulierungen — z.B. „Vertretung gegenüber dem Finanzamt Österreich in der Angelegenheit der Arbeitnehmerveranlagung für das Steuerjahr 2025“ oder „Empfangnahme aller Postsendungen an der Anschrift [Adresse]“ oder „Abholung von Medikamenten und Rezepten bei Dr. [Name]“.
**Schritt 5 — Zeitliche Beschränkung festlegen:** Geben Sie an, wie lange die Vollmacht gelten soll — z.B. „vom 01.06.2026 bis 31.08.2026“ (für Auslandsreise) oder „bis auf Widerruf“ (für laufende Angelegenheiten). Eine uneingeschränkte Generalvollmacht ohne zeitliche Beschränkung ist nur in besonderen Vertrauensverhältnissen empfehlenswert.
**Schritt 6 — Unterschreiben und ggf. beglaubigen lassen:** Unterzeichnen Sie die Vollmacht eigenhändig. Für Behördengänge beim Finanzamt Österreich, Bezirksgericht oder Grundbuch kann eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift erforderlich sein — Notar (Österreichischer Notariatsrat — ÖNK) besuchen, Personalausweis mitbringen, Beglaubigung dauert ca. 15 Minuten und kostet ca. €30–60.
**Schritt 7 — Original an Bevollmächtigten übergeben:** Geben Sie das Original (und ggf. eine Kopie) an den Bevollmächtigten aus. Manche Behörden verlangen das Original; bewahren Sie daher selbst eine Kopie auf.
Rechtliche Anforderungen für Vollmacht Privat Österreich
Für die Vollmacht Privat in Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen nach ABGB §§1002–1044:
**Formfreiheit (ABGB §1002):** Eine einfache Vollmacht bedarf in Österreich grundsätzlich keiner besonderen Form — sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Schriftlichkeit ist aus Beweisgründen jedoch dringend zu empfehlen. Manche spezifischen Rechtsakte (z.B. Grundbuchsgeschäfte, Einwilligung in schwere medizinische Eingriffe) erfordern eine notariell beglaubigte Vollmacht.
**Entscheidungsfähigkeit (ABGB §865):** Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung entscheidungsfähig sein. Vollmachten, die von nicht entscheidungsfähigen Personen erteilt wurden, sind nichtig. Für den Fall der künftigen Entscheidungsunfähigkeit ist eine Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) erforderlich.
**Erlöschen der Vollmacht (ABGB §§1020–1026):** Die Vollmacht erlischt durch: Widerruf durch den Vollmachtgeber (jederzeit möglich), Kündigung durch den Bevollmächtigten (ABGB §1020), Ablauf der befristeten Vollmacht, Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers (ABGB §1024 — außer bei Vorsorgevollmacht mit Fortgeltungsklausel), Tod des Bevollmächtigten, Erledigung der übertragenen Aufgabe.
**Missbrauch der Vollmacht (StGB §153):** Ein Bevollmächtigter, der seine Vollmacht missbraucht (z.B. Gelder unterschlägt, über den Umfang der Vollmacht hinaus handelt), macht sich nach StGB §153 (Untreue) strafbar. Der Vollmachtgeber kann zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach ABGB §1295 geltend machen.
**Anscheins- und Duldungsvollmacht:** Nach österreichischem Recht können auch nicht ausdrücklich erteilte Vollmachten wirksam sein, wenn der Vollmachtgeber das Handeln des Bevollmächtigten duldet oder der Rechtsschein einer Vollmacht erzeugt wird (OGH 3 Ob 106/20h — Anscheinsvollmacht). Diese Form der Vollmacht entsteht ohne bewusstes Zutun des Vollmachtgebers und kann zu unerwünschten Bindungen führen — klare schriftliche Vollmachten vermeiden dieses Risiko.
**Behördliche Anforderungen:** Manche österreichischen Behörden haben spezifische Anforderungen an Vollmachten: Finanzamt Österreich akzeptiert elektronische Vollmachten via FinanzOnline; Grundbuch und Firmenbuch verlangen notariell beglaubigte Vollmachten; ÖGK und PVA verlangen schriftliche Vollmachten mit Unterschrift des Versicherten.
Häufige Fehler bei Ihrem Vollmacht Privat Österreich
Bei der Vollmacht Privat in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf:
**Vollmacht ohne Angabe des Umfangs:** Eine Vollmacht, die nur besagt „Ich bevollmächtige [Name], mich zu vertreten“, ohne den Umfang zu definieren, ist praktisch kaum verwendbar. Behörden, Banken und Ärzte wissen nicht, welche konkreten Handlungen erlaubt sind. Immer den konkreten Umfang benennen.
**Abgelaufene Vollmacht:** Viele Vollmachten werden mit einem Enddatum ausgestellt (z.B. für eine Urlaubsreise) und dann nach Rückkehr nicht widerrufen — oder umgekehrt: Eine unbefristete Vollmacht wird nicht widerrufen, obwohl das Vertrauensverhältnis beendet ist. Vollmachten regelmäßig überprüfen und bei Bedarf widerrufen.
**Fehlende notarielle Beglaubigung:** Manche Behörden (Grundbuch, Firmenbuch, Bezirksgericht) und Banken verlangen eine notariell beglaubigte Unterschrift. Eine nicht beglaubigte Vollmacht wird in diesen Fällen nicht akzeptiert — der Bevollmächtigte muss ohne Wirkung abgewiesen werden.
**Verwechslung mit Vorsorgevollmacht:** Eine einfache Privatvollmacht erlischt nach ABGB §1024, wenn der Vollmachtgeber die Handlungsfähigkeit verliert. Wer sicherstellen möchte, dass die Vollmacht auch bei Entscheidungsunfähigkeit gilt, braucht eine Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267) mit ausdrücklicher Fortgeltungsklausel — und diese muss im ÖZVV registriert werden.
**Zu weite Generalvollmacht:** Eine Generalvollmacht ohne Einschränkungen gibt dem Bevollmächtigten umfangreiche Handlungsbefugnisse — z.B. auch für Kreditaufnahmen, Veräußerung von Wertpapieren oder Liegenschaften. Dies birgt erhebliches Missbrauchsrisiko. Empfehlung: Bereichsspezifische Vollmacht mit Ausschluss risikoreicher Handlungen.
**Keine Kopie beim Vollmachtgeber:** Wenn der Bevollmächtigte das einzige Original hat und dieses verliert oder beschädigt, ist die Vollmacht praktisch nicht mehr verwendbar. Stets eine beglaubigte Kopie beim Vollmachtgeber aufbewahren.
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}Häufig gestellte Fragen
Mit einer Vollmacht Privat nach ABGB §§1002–1044 können in Österreich nahezu alle rechtlichen und alltäglichen Angelegenheiten delegiert werden, die nicht höchstpersönlicher Natur sind. Typische Bereiche: Behördenangelegenheiten (Finanzamt Österreich — Einreichung der Steuererklärung, Arbeitnehmerveranlagung, Abholen von Steuerbescheiden; AMS — Beantragung von Arbeitslosengeld; ÖGK — Krankenstandsmedung, Rezeptabholung, Abrechnung; PVA — Pensionsanträge; Standesamt — Abholung von Urkunden); Bankgeschäfte (Kontoabhebungen, Überweisungen, Einzahlungen bei Erste Bank, Raiffeisen, Bank Austria, Sparkasse, BAWAG; aber keine Kreditaufnahme ohne ausdrückliche Ermächtigung); Postangelegenheiten (Empfangnahme von Einschreibsendungen, RSb-Briefen, Paketen); Arztbesuche (Abholung von Befunden, Rezepten; Kommunikation mit dem Hausarzt oder Krankenhaus; Akteneinsicht nach DSGVO Art. 9); Grundbuchabfragen (öffentliches Grundbuch über justiz.gv.at; für Eintragungen: notariell beglaubigte Vollmacht). Nicht mit einer einfachen Privatvollmacht möglich: Eheschließung, Testamentserrichtung, eidesstattliche Erklärungen, Aussagen vor Gericht oder Notar als Zeuge.
Nein — eine einfache Privatvollmacht (ABGB §1002) bedarf in Österreich grundsätzlich keiner besonderen Form und damit auch keiner notariellen Beglaubigung. Eine schriftliche Vollmacht mit eigenhändiger Unterschrift des Vollmachtgebers ist für die meisten Alltagsangelegenheiten ausreichend. Allerdings verlangen bestimmte Behörden und Institutionen eine notariell beglaubigte Unterschrift (Beglaubigung nach Notariatsordnung NO §79): das Grundbuch (Bezirksgericht) bei Grundbucheintragungen, das Firmenbuch (Bezirksgericht / HG Wien) bei Firmenbuchänderungen, Banken bei bestimmten Geschäften (z.B. Kontoeröffnung, Wertpapierdepot, Kreditaufnahme), das Bezirksgericht bei Verfahren als Prozessvertreter, der Notar bei notariatsaktpflichtigen Geschäften (z.B. GmbH-Gründung, Immobilienkauf). Die notarielle Beglaubigung erfolgt beim Notar: Sie erscheinen mit Ihrem Lichtbildausweis und unterzeichnen die Vollmacht in Anwesenheit des Notars, der die Unterschrift bestätigt. Kosten: €30–80, je nach Notar und Bundesland.
Der Widerruf einer Vollmacht Privat ist nach ABGB §1020 jederzeit möglich und bedarf keiner besonderen Form — er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Widerruf mit Datum und Unterschrift. Den Widerruf teilen Sie sowohl dem Bevollmächtigten als auch allen Dritten mit, die mit dem Bevollmächtigten aufgrund der Vollmacht in Kontakt treten könnten (z.B. Finanzamt Österreich, Bank, Arzt). Wenn die Vollmacht bei einer Behörde hinterlegt wurde, müssen Sie auch dort den Widerruf erklären. Bei FinanzOnline können elektronisch erteilte Vollmachten online widerrufen werden (finanzonline.bmf.gv.at). Wichtig: Wenn der Bevollmächtigte trotz Widerruf im Namen des Vollmachtgebers handelt, haftet der Vollmachtgeber nicht für diese Handlungen — außer wenn ein gutgläubiger Dritter auf den Fortbestand der Vollmacht vertraute (Anscheinsvollmacht nach OGH 3 Ob 106/20h). Deshalb ist die zügige Mitteilung des Widerrufs an alle Beteiligten wichtig.
Missbraucht ein Bevollmächtigter seine Vollmacht — z.B. durch Unterschlagung von Geldern, Abschluss von Verträgen gegen den Willen des Vollmachtgebers oder Handlungen außerhalb des Vollmachtsumfangs — stehen dem Vollmachtgeber mehrere Rechtswege offen. Strafrechtlich: Anzeige nach StGB §153 (Untreue — Missbrauch der Vollmacht mit Vorsatz auf Bereicherung) oder StGB §146 (Betrug) bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Zivilrechtlich: Schadenersatzklage nach ABGB §1295 und §1300 auf Ersatz aller durch den Missbrauch entstandenen Schäden beim zuständigen Bezirksgericht (bis €15.000) oder Landesgericht (über €15.000). Vollmachtswiderruf: Sofortiger Widerruf der Vollmacht und Mitteilung an alle Beteiligten. Kontosperrung: Falls Bankvollmachten missbraucht wurden, sofortige Meldung an die Bank und Widerruf der Bankvolmacht (Österreichische Finanzmarktaufsicht — FMA kann bei Verdacht auf Bankmissbrauch eingeschaltet werden). Zur Prävention: Vollmachten auf konkrete Bereiche beschränken, regelmäßig überprüfen und bei Beendigung des Vertrauensverhältnisses sofort widerrufen.
Ja — das Finanzamt Österreich bietet über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) die Möglichkeit, elektronische Vollmachten zu erteilen. Über FinanzOnline können Sie folgende Vollmachten elektronisch einrichten: Steuerliche Vertretungsvollmacht für einen Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder), der Ihre Steuererklärungen einreicht und mit dem Finanzamt kommuniziert; Vollmacht für die Arbeitnehmerveranlagung (L1-Formular); Abfragerecht für Dritte (z.B. Buchhalter) auf Ihre Steuerdaten. Für die elektronische Vollmachtserteilung benötigen Sie: FinanzOnline-Zugangsdaten (Teilnehmer-ID, Benutzer-ID, PIN; auf dem Brief des Finanzamts; oder via ID Austria beantragen) und die Steuernummer oder UID-Nummer des Bevollmächtigten. Die elektronische Vollmacht wird sofort wirksam und kann jederzeit via FinanzOnline widerrufen werden. Für andere Behörden — ÖGK, AMS, PVA, Grundbuch — ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich (keine elektronische Option). Tipp: Bürger können mit der österreichischen Handy-Signatur / ID Austria (idaustria.gv.at) digital auf viele Behördenportale zugreifen und Vollmachten über das Unternehmensserviceportal (USP) oder über österreich.gv.at erteilen.
Die Vollmacht Privat (ABGB §§1002–1044) und die Handlungsvollmacht (UGB §§54–58) sind zwei grundlegend verschiedene Vollmachtstypen im österreichischen Recht. Die Vollmacht Privat gilt im privaten (nicht-kommerziellen) Bereich: für persönliche Angelegenheiten, Behördengänge, private Verträge, familiäre Angelegenheiten. Sie kann für sehr unterschiedliche Zwecke erteilt werden und kann sowohl als Spezialvollmacht (für einen bestimmten Rechtsakt) als auch als Generalvollmacht (für alle Angelegenheiten) ausgestaltet sein. Die Handlungsvollmacht (UGB §54) ist eine kaufmännische Vollmacht, die nur im Rahmen eines Unternehmens erteilt werden kann. Sie berechtigt zur Vornahme aller Arten von Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt — mit gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. keine Veräußerung oder Belastung von Immobilien ohne ausdrückliche Ermächtigung). Die Handlungsvollmacht ist enger als die Prokura (UGB §§49–53), die die breiteste Form der kaufmännischen Vollmacht ist und im Firmenbuch eingetragen werden kann. Für Privatpersonen, die keine unternehmerischen Angelegenheiten delegieren wollen, ist die Vollmacht Privat nach ABGB das richtige Instrument.
Wenn ein Bevollmächtigter mit einer Vollmacht Privat zu einer österreichischen Bank (Erste Bank, Raiffeisen, Bank Austria, BAWAG, Sparkasse usw.) geht, sind in der Regel folgende Dokumente mitzubringen: die schriftliche Vollmacht (Original oder notariell beglaubigte Kopie — manche Banken verlangen das Original), ein gültiger Lichtbildausweis des Bevollmächtigten (Personalausweis oder Reisepass), ggf. eine Kopie des Lichtbildausweises des Vollmachtgebers (insbesondere wenn dieser nicht persönlich erscheinen kann). Die meisten österreichischen Banken verlangen für Kontoabhebungen, Überweisungen und ähnliche Routinegeschäfte nur eine schriftliche Vollmacht mit Unterschrift des Vollmachtgebers. Für komplexere Geschäfte — Kontoeröffnung auf den Namen des Vollmachtgebers, Kreditaufnahme, Eröffnung eines Wertpapierdepots, Schließfachzugang — verlangen Banken in der Regel eine notariell beglaubigte Unterschrift des Vollmachtgebers. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, vorab telefonisch bei der Bank nachzufragen, welche Unterlagen konkret benötigt werden — die Anforderungen können je nach Bank und Filiale variieren.
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