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Sachwalterschaft Antrag Österreich

Sachwalterschaft Antrag / Gerichtliche Erwachsenenvertretung Österreich

ErwSchG §§117–127; AußStrG §§116–140

ANTRAG AUF GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

(früher: Sachwalterschaft)

gemäß ErwSchG §§117–127 ABGB i.V.m. AußStrG §§116–140

AN DAS BEZIRKSGERICHT

An das zuständige Bezirksgericht (in der Erwachsenenschutzsache [Betroffene Person Name])

1. ANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name] Anschrift: [Antragsteller Adresse] Telefon / E-Mail: [Antragsteller Kontakt] Beziehung zur betroffenen Person: [Beziehung zur betroffenen Person]

2. BETROFFENE PERSON

Name: [Betroffene Person Name] Geburtsdatum: [Betroffene Geburtsdatum] Gewöhnlicher Aufenthalt: [Betroffene Adresse] Sozialversicherungsnummer (SVNR): [Betroffene SVNR]

3. PSYCHISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG UND UNTERSTÜTZUNGSBEDARF

3.1

Diagnose / Art der Beeinträchtigung: [Diagnose und Beeinträchtigung]

3.2

Beantragter Wirkungskreis der gerichtlichen Erwachsenenvertretung: [Beantragter Wirkungskreis]

3.3

Prüfung vorrangiger Unterstützungsformen (Vorsorgevollmacht, gewählte/gesetzliche Erwachsenenvertretung): [Alternativen geprüft] Der Antragsteller erklärt, dass weniger einschneidende Unterstützungsformen nicht ausreichen oder nicht angewendet werden können (Ultima-Ratio-Grundsatz, §271 ABGB).

4. ANTRAG

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Bezirksgericht möge für [Betroffene Person Name], geboren am [Betroffene Geburtsdatum], gemäß ErwSchG §§117–127 ABGB i.V.m. AußStrG §§116–140 einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit folgendem Wirkungskreis bestellen: [Beantragter Wirkungskreis].

Als gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird vorgeschlagen: [Vorgeschlagener Erwachsenenvertreter] Anschrift: [Vertreter Adresse] (Bereitschaftserklärung liegt bei.)

5. BEILAGEN

- Fachärztliches Attest / Gutachten (Psychiater oder Neurologe) - Lichtbildausweis der betroffenen Person - ZMR-Auszug (Zentrales Melderegister) - Bereitschaftserklärung des vorgeschlagenen Erwachsenenvertreters - Ggf. Kontoauszüge / Vermögensübersicht - Sonstige relevante Unterlagen

6. UNTERZEICHNUNG

[Antragsort], am [Antragsdatum]

___________________________________ Unterschrift Antragsteller(in) [Antragsteller Name]

Antragsteller(in)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Sachwalterschaft Antrag Österreich?

Der Sachwalterschaft Antrag Österreich — heute rechtlich korrekt als Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung bezeichnet — ist ein formeller Antrag an das zuständige Bezirksgericht, mit dem für eine volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird. Die gesetzliche Grundlage bildet das Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017), das am 1. Juli 2018 in Kraft trat und das frühere Sachwalterschaftsrecht vollständig ablöste. Verfahrensrechtlich gelten die §§116–140 des Außerstreitgesetzes (AußStrG).

Das Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG) hat das österreichische Recht grundlegend modernisiert: An die Stelle des einheitlichen Instruments der Sachwalterschaft mit oft pauschaler Handlungsunfähigkeit trat ein abgestuftes System der Erwachsenenvertretung. Der Gesetzgeber berücksichtigte dabei die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, BGBl III Nr. 155/2008), die in Art. 12 das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht und den Vorrang unterstützender gegenüber ersetzender Entscheidungsfindung betont. Das Bezirksgericht tritt als letztes Mittel (ultima ratio) auf: Bevor eine gerichtliche Erwachsenenvertretung angeordnet werden kann, muss feststehen, dass keine der vorrangigen Instrumente — Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267), gewählte Erwachsenenvertretung (ABGB §§264–266) oder gesetzliche Erwachsenenvertretung (ABGB §§268–270) — ausreicht oder angewendet werden kann.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt nach ErwSchG §271 ABGB die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person nur in den vom Gericht konkret festgelegten Angelegenheiten (Wirkungskreis). Das Bezirksgericht muss den Wirkungskreis nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so eng wie möglich und so weit wie nötig festlegen. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann aus dem Kreis der Angehörigen, Vertrauenspersonen oder professionellen Erwachsenenvertreter (z.B. Österreichischer Erwachsenenschutzverein — ÖEV) bestellt werden. Das Gericht bezieht in seiner Entscheidung das Clearing des Erwachsenenschutzvereins (ÖEV §1 Abs 2 ErwSchVG) ein, der die Situation der betroffenen Person erhebt und dem Gericht Bericht erstattet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Leitentscheidungen — etwa OGH 4 Ob 226/19s und OGH 6 Ob 153/21v — klargestellt, dass das Gericht vor Anordnung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung stets die Angehörigen sowie den Betroffenen selbst anzuhören hat und das Ergebnis des ÖEV-Clearings abwarten muss. Das Bezirksgericht führt das Verfahren als Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren (non-kontradiktorisch), das heißt nicht als Streitverfahren zwischen Parteien, sondern mit Amtswegigkeit (ex officio) und Fürsorgeverpflichtung gegenüber der betroffenen Person. Bei akuter Gefährdung kann das Gericht eine einstweilige Erwachsenenvertretung (ErwSchG §120 ABGB) im Eilverfahren anordnen.

Wann brauchen Sie Sachwalterschaft Antrag Österreich?

Einen Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) müssen Angehörige oder andere antragsberechtigt Personen beim Bezirksgericht einbringen, wenn für eine volljährige Person mit psychischer Beeinträchtigung keine ausreichende andere Unterstützungsform verfügbar ist.

Wenn eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung (z.B. Alzheimer-Demenz), einer schweren psychischen Erkrankung (z.B. Schizophrenie, schwere Depression) oder einer geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und keine Vorsorgevollmacht errichtet hat, ist eine gerichtliche Erwachsenenvertretung erforderlich. Typische Situationen sind: Zahlungsunfähigkeit aufgrund fehlender Kognition, drohender Verlust der Wohnung durch nicht bezahlte Miete, abgelaufene Krankenkassenkarte (ÖGK), nicht eingereichte Steuererklärung beim Finanzamt Österreich.

Wenn medizinische Behandlungen erforderlich sind — etwa Operationen, Zwangsmedikation, Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nach UbG (Unterbringungsgesetz BGBl I Nr. 155/1990) — und die betroffene Person ihre Einwilligung nicht geben kann, braucht das behandelnde Krankenhaus oder der Arzt einen legitimierten Vertreter. Ohne gerichtlichen Erwachsenenvertreter fehlt die rechtliche Handlungsfähigkeit.

Wenn eine Person Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ist (z.B. Scheidungsverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Verwaltungsstrafe) und ihre Prozessfähigkeit (Prozessfähigkeit gemäß ZPO §1) angezweifelt wird, bestellt das Gericht von Amts wegen einen Erwachsenenvertreter für das Verfahren. Ein Antrag kann auch von der Staatsanwaltschaft, dem Sozialamt oder einem Krankenhaus eingebracht werden.

Wenn kurzfristig eine dringende Entscheidung getroffen werden muss — z.B. medizinische Notfallmaßnahme, unmittelbar drohende Delogierung — kann das Bezirksgericht nach ErwSchG §120 ABGB eine einstweilige Erwachsenenvertretung im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung anordnen, die bis zur endgültigen Entscheidung gilt.

Was gehört in Ihr Sachwalterschaft Antrag Österreich?

Ein rechtswirksamer Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft Antrag) in Österreich muss gemäß ErwSchG und AußStrG §116 folgende Kerninhalte aufweisen:

**Gerichtsadresse und Bezeichnung:** Der Antrag richtet sich an das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person (AußStrG §109). In Wien sind mehrere Bezirksgerichte zuständig (BG Innere Stadt, BG Hernals usw. je nach Wohnbezirk). Die Bezeichnung: „An das Bezirksgericht [Ort], in der Erwachsenenschutzsache [Name der betroffenen Person]“.

**Vollständige Angaben zu Antragsteller und betroffener Person:** Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer (SVNR) und, sofern relevant, Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Die Beziehung des Antragstellers zur betroffenen Person ist darzulegen (Angehöriger, Arzt, KJH-Träger, Bewohnervertretung).

**Darlegung der psychischen Beeinträchtigung:** Der Antrag muss die Art der psychischen Erkrankung oder gleichwertigen Beeinträchtigung (§271 ABGB: „psychische Erkrankung oder vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit“) konkret beschreiben. Ein ärztliches Attest oder eine fachärztliche Stellungnahme (Psychiater, Neurologe) soll beigefügt werden.

**Nachweis der Unmöglichkeit anderer Unterstützungsformen:** Das Gericht prüft als ultima ratio, ob Vorsorgevollmacht, gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung ausreichen. Der Antrag soll darlegen, warum diese Instrumente nicht angewendet werden können (z.B. keine Vorsorgevollmacht errichtet, keine geeigneten Angehörigen, Gefährdungssituation).

**Konkreter Wirkungskreis:** Der Antragsteller soll benennen, für welche spezifischen Angelegenheiten der Erwachsenenvertreter bestellt werden soll: Vermögensangelegenheiten (Kontoführung, Mietvertragsabschluss, Steuererklärung beim Finanzamt Österreich), persönliche Angelegenheiten (medizinische Einwilligung, Wohnungswahl), Behördenangelegenheiten (ÖGK, AMS, PVA) oder alle Angelegenheiten. Proportionalität ist entscheidend — das Gericht kann einen engeren Wirkungskreis festsetzen als beantragt.

**Vorschlag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters:** Soweit möglich, soll eine geeignete Person oder der ÖEV vorgeschlagen werden. Professionelle Erwachsenenvertreter (ÖEV, Sachwalterschaft GmbH, rechtlich anerkannte Organisationen) können bestellt werden, wenn keine geeigneten Angehörigen verfügbar sind. Eine Bereitschaftserklärung soll beigefügt werden.

**Beilagen:** Fachärztliches Gutachten (Psychiater/Neurologe), Lichtbildausweis, ZMR-Auszug, Bankkontoauszüge bei Vermögensangelegenheiten, Mietvertrag oder sonstige relevante Dokumente.

Kostenlose Vorlagen und Musteranträge für die gerichtliche Erwachsenenvertretung in Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet zudem eine kostenlose Clearingberatung an, bevor ein Gerichtsantrag gestellt wird.

So füllen Sie Ihr Sachwalterschaft Antrag Österreich aus

Den Sachwalterschaft Antrag (Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung) füllen Sie in Österreich Schritt für Schritt wie folgt aus:

**Schritt 1 — ÖEV-Clearing vorab nutzen:** Kontaktieren Sie vor Antragstellung den Österreichischen Erwachsenenschutzverein (ÖEV) unter der Telefonnummer 01/533 15 08 (Wien). Das Clearing des ÖEV klärt, ob ein Gerichtsantrag überhaupt notwendig ist oder eine andere Unterstützungsform (Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung) ausreicht. Dieser Schritt spart Zeit und setzt das Gericht nicht unnötig unter Druck.

**Schritt 2 — Zuständiges Bezirksgericht ermitteln:** Das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person ist örtlich zuständig (AußStrG §109 Abs 1). Bei unbekanntem Aufenthalt gilt das Bezirksgericht am letzten bekannten Aufenthaltsort. In Wien: justiz.gv.at → Gerichtssuche nach Adresse.

**Schritt 3 — Antragsteller und betroffene Person eintragen:** Füllen Sie alle Personendaten aus: Vor- und Nachname, Geburtsdatum (Format TT.MM.JJJJ), vollständige Wohnanschrift, Sozialversicherungsnummer (SVNR) laut ÖGK e-card und die Beziehung zwischen Antragsteller und betroffener Person.

**Schritt 4 — Beeinträchtigung und Pflegebedarf schildern:** Beschreiben Sie die psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung konkret und unter Nennung von Diagnosen (ICD-10-Code soweit bekannt), Behandlungen und dem aktuellen Pflegebedarf. Fügen Sie das fachärztliche Attest oder die Bestätigung des behandelnden Psychiaters/Neurologen bei.

**Schritt 5 — Wirkungskreis konkret benennen:** Listen Sie auf, für welche Angelegenheiten der gerichtliche Erwachsenenvertreter zuständig sein soll. Beschränken Sie sich auf das tatsächlich Notwendige — das Verhältnismäßigkeitsprinzip (ErwSchG) verlangt den engstmöglichen Wirkungskreis.

**Schritt 6 — Erwachsenenvertreter vorschlagen:** Geben Sie Name, Adresse und Beruf der vorgeschlagenen Person an. Schriftliche Bereitschaftserklärung beilegen. Falls kein geeigneter Angehöriger: ÖEV (Österreichischer Erwachsenenschutzverein) oder zugelassener freiberuflicher Erwachsenenvertreter nennen.

**Schritt 7 — Unterlagen zusammenstellen und einreichen:** Antrag in zweifacher Ausfertigung mit allen Beilagen beim Bezirksgericht persönlich, per Post oder via ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) einreichen. Das Gericht leitet das Verfahren ein und bestimmt einen Sachverständigen (Arzt) zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens nach AußStrG §117a.

Häufige Fehler bei Ihrem Sachwalterschaft Antrag Österreich

Beim Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf:

**Veraltete Bezeichnung „Sachwalterschaft“ verwenden:** Seit 1. Juli 2018 gibt es keine Sachwalterschaft mehr. Der korrekte Begriff lautet „gerichtliche Erwachsenenvertretung“ (ErwSchG). Formulare und Anträge mit dem alten Begriff werden vom Bezirksgericht zwar entgegengenommen, aber es kann zu Rückfragen kommen.

**Ultima-Ratio-Grundsatz missachten:** Angehörige stellen den Gerichtsantrag, ohne zuvor geprüft zu haben, ob eine Vorsorgevollmacht möglich ist oder ob nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter fungieren können. Das Gericht weist solche Anträge zurück oder verzögert das Verfahren, bis das ÖEV-Clearing abgeschlossen ist.

**Zu weiten Wirkungskreis beantragen:** Antragsteller beantragen oft Vertretung „in allen Angelegenheiten“, obwohl die betroffene Person nur in spezifischen Bereichen (z.B. Vermögensangelegenheiten) unterstützungsbedürftig ist. Das Gericht legt einen engeren Wirkungskreis fest, was zu Verzögerungen führt.

**Kein fachärztliches Attest beilegen:** Ohne fachärztliche Bestätigung (Psychiater, Neurologe) veranlasst das Gericht ein eigenes Sachverständigengutachten, was das Verfahren um Monate verlängert. Ein beigelegtes Attest beschleunigt die Entscheidung erheblich.

**Falsches Bezirksgericht ansprechen:** Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person — nicht das Bezirksgericht des Antragstellers. Verwechslungen führen zu Weiterleitungen und Verzögerungen von mehreren Wochen.

**Betroffene Person nicht informieren:** Die betroffene Person hat nach AußStrG §117a Abs 3 ein Anhörungsrecht. Sie ist über den Antrag zu informieren und darf sich durch einen Rechtsanwalt oder Verfahrenshelfer vertreten lassen. Angehörige, die die Information verweigern, riskieren eine Anfechtung des Beschlusses.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §271 ABGBAT official
  2. §120 ABGBAT official
  3. §245 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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