Sachwalterschaft Antrag Österreich
ErwSchG §§117–127; AußStrG §§116–140
ANTRAG AUF GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
(früher: Sachwalterschaft)
gemäß ErwSchG §§117–127 ABGB i.V.m. AußStrG §§116–140
AN DAS BEZIRKSGERICHT
An das zuständige Bezirksgericht (in der Erwachsenenschutzsache [Betroffene Person Name])
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Anschrift: [Antragsteller Adresse] Telefon / E-Mail: [Antragsteller Kontakt] Beziehung zur betroffenen Person: [Beziehung zur betroffenen Person]
2. BETROFFENE PERSON
Name: [Betroffene Person Name] Geburtsdatum: [Betroffene Geburtsdatum] Gewöhnlicher Aufenthalt: [Betroffene Adresse] Sozialversicherungsnummer (SVNR): [Betroffene SVNR]
3. PSYCHISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG UND UNTERSTÜTZUNGSBEDARF
Diagnose / Art der Beeinträchtigung: [Diagnose und Beeinträchtigung]
Beantragter Wirkungskreis der gerichtlichen Erwachsenenvertretung: [Beantragter Wirkungskreis]
Prüfung vorrangiger Unterstützungsformen (Vorsorgevollmacht, gewählte/gesetzliche Erwachsenenvertretung): [Alternativen geprüft] Der Antragsteller erklärt, dass weniger einschneidende Unterstützungsformen nicht ausreichen oder nicht angewendet werden können (Ultima-Ratio-Grundsatz, §271 ABGB).
4. ANTRAG
Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Bezirksgericht möge für [Betroffene Person Name], geboren am [Betroffene Geburtsdatum], gemäß ErwSchG §§117–127 ABGB i.V.m. AußStrG §§116–140 einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit folgendem Wirkungskreis bestellen: [Beantragter Wirkungskreis].
Als gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird vorgeschlagen: [Vorgeschlagener Erwachsenenvertreter] Anschrift: [Vertreter Adresse] (Bereitschaftserklärung liegt bei.)
5. BEILAGEN
- Fachärztliches Attest / Gutachten (Psychiater oder Neurologe) - Lichtbildausweis der betroffenen Person - ZMR-Auszug (Zentrales Melderegister) - Bereitschaftserklärung des vorgeschlagenen Erwachsenenvertreters - Ggf. Kontoauszüge / Vermögensübersicht - Sonstige relevante Unterlagen
6. UNTERZEICHNUNG
[Antragsort], am [Antragsdatum]
___________________________________ Unterschrift Antragsteller(in) [Antragsteller Name]
Antragsteller(in)
________________
Signature
Was ist Sachwalterschaft Antrag Österreich?
Der Sachwalterschaft Antrag Österreich — heute rechtlich korrekt als Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung bezeichnet — ist ein formeller Antrag an das zuständige Bezirksgericht, mit dem für eine volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird. Die gesetzliche Grundlage bildet das Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017), das am 1. Juli 2018 in Kraft trat und das frühere Sachwalterschaftsrecht vollständig ablöste. Verfahrensrechtlich gelten die §§116–140 des Außerstreitgesetzes (AußStrG).
Das Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG) hat das österreichische Recht grundlegend modernisiert: An die Stelle des einheitlichen Instruments der Sachwalterschaft mit oft pauschaler Handlungsunfähigkeit trat ein abgestuftes System der Erwachsenenvertretung. Der Gesetzgeber berücksichtigte dabei die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, BGBl III Nr. 155/2008), die in Art. 12 das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht und den Vorrang unterstützender gegenüber ersetzender Entscheidungsfindung betont. Das Bezirksgericht tritt als letztes Mittel (ultima ratio) auf: Bevor eine gerichtliche Erwachsenenvertretung angeordnet werden kann, muss feststehen, dass keine der vorrangigen Instrumente — Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267), gewählte Erwachsenenvertretung (ABGB §§264–266) oder gesetzliche Erwachsenenvertretung (ABGB §§268–270) — ausreicht oder angewendet werden kann.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt nach ErwSchG §271 ABGB die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person nur in den vom Gericht konkret festgelegten Angelegenheiten (Wirkungskreis). Das Bezirksgericht muss den Wirkungskreis nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so eng wie möglich und so weit wie nötig festlegen. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann aus dem Kreis der Angehörigen, Vertrauenspersonen oder professionellen Erwachsenenvertreter (z.B. Österreichischer Erwachsenenschutzverein — ÖEV) bestellt werden. Das Gericht bezieht in seiner Entscheidung das Clearing des Erwachsenenschutzvereins (ÖEV §1 Abs 2 ErwSchVG) ein, der die Situation der betroffenen Person erhebt und dem Gericht Bericht erstattet.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Leitentscheidungen — etwa OGH 4 Ob 226/19s und OGH 6 Ob 153/21v — klargestellt, dass das Gericht vor Anordnung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung stets die Angehörigen sowie den Betroffenen selbst anzuhören hat und das Ergebnis des ÖEV-Clearings abwarten muss. Das Bezirksgericht führt das Verfahren als Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren (non-kontradiktorisch), das heißt nicht als Streitverfahren zwischen Parteien, sondern mit Amtswegigkeit (ex officio) und Fürsorgeverpflichtung gegenüber der betroffenen Person. Bei akuter Gefährdung kann das Gericht eine einstweilige Erwachsenenvertretung (ErwSchG §120 ABGB) im Eilverfahren anordnen.
Wann brauchen Sie Sachwalterschaft Antrag Österreich?
Einen Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) müssen Angehörige oder andere antragsberechtigt Personen beim Bezirksgericht einbringen, wenn für eine volljährige Person mit psychischer Beeinträchtigung keine ausreichende andere Unterstützungsform verfügbar ist.
Wenn eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung (z.B. Alzheimer-Demenz), einer schweren psychischen Erkrankung (z.B. Schizophrenie, schwere Depression) oder einer geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und keine Vorsorgevollmacht errichtet hat, ist eine gerichtliche Erwachsenenvertretung erforderlich. Typische Situationen sind: Zahlungsunfähigkeit aufgrund fehlender Kognition, drohender Verlust der Wohnung durch nicht bezahlte Miete, abgelaufene Krankenkassenkarte (ÖGK), nicht eingereichte Steuererklärung beim Finanzamt Österreich.
Wenn medizinische Behandlungen erforderlich sind — etwa Operationen, Zwangsmedikation, Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nach UbG (Unterbringungsgesetz BGBl I Nr. 155/1990) — und die betroffene Person ihre Einwilligung nicht geben kann, braucht das behandelnde Krankenhaus oder der Arzt einen legitimierten Vertreter. Ohne gerichtlichen Erwachsenenvertreter fehlt die rechtliche Handlungsfähigkeit.
Wenn eine Person Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ist (z.B. Scheidungsverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Verwaltungsstrafe) und ihre Prozessfähigkeit (Prozessfähigkeit gemäß ZPO §1) angezweifelt wird, bestellt das Gericht von Amts wegen einen Erwachsenenvertreter für das Verfahren. Ein Antrag kann auch von der Staatsanwaltschaft, dem Sozialamt oder einem Krankenhaus eingebracht werden.
Wenn kurzfristig eine dringende Entscheidung getroffen werden muss — z.B. medizinische Notfallmaßnahme, unmittelbar drohende Delogierung — kann das Bezirksgericht nach ErwSchG §120 ABGB eine einstweilige Erwachsenenvertretung im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung anordnen, die bis zur endgültigen Entscheidung gilt.
Was gehört in Ihr Sachwalterschaft Antrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft Antrag) in Österreich muss gemäß ErwSchG und AußStrG §116 folgende Kerninhalte aufweisen:
**Gerichtsadresse und Bezeichnung:** Der Antrag richtet sich an das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person (AußStrG §109). In Wien sind mehrere Bezirksgerichte zuständig (BG Innere Stadt, BG Hernals usw. je nach Wohnbezirk). Die Bezeichnung: „An das Bezirksgericht [Ort], in der Erwachsenenschutzsache [Name der betroffenen Person]“.
**Vollständige Angaben zu Antragsteller und betroffener Person:** Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer (SVNR) und, sofern relevant, Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Die Beziehung des Antragstellers zur betroffenen Person ist darzulegen (Angehöriger, Arzt, KJH-Träger, Bewohnervertretung).
**Darlegung der psychischen Beeinträchtigung:** Der Antrag muss die Art der psychischen Erkrankung oder gleichwertigen Beeinträchtigung (§271 ABGB: „psychische Erkrankung oder vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit“) konkret beschreiben. Ein ärztliches Attest oder eine fachärztliche Stellungnahme (Psychiater, Neurologe) soll beigefügt werden.
**Nachweis der Unmöglichkeit anderer Unterstützungsformen:** Das Gericht prüft als ultima ratio, ob Vorsorgevollmacht, gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung ausreichen. Der Antrag soll darlegen, warum diese Instrumente nicht angewendet werden können (z.B. keine Vorsorgevollmacht errichtet, keine geeigneten Angehörigen, Gefährdungssituation).
**Konkreter Wirkungskreis:** Der Antragsteller soll benennen, für welche spezifischen Angelegenheiten der Erwachsenenvertreter bestellt werden soll: Vermögensangelegenheiten (Kontoführung, Mietvertragsabschluss, Steuererklärung beim Finanzamt Österreich), persönliche Angelegenheiten (medizinische Einwilligung, Wohnungswahl), Behördenangelegenheiten (ÖGK, AMS, PVA) oder alle Angelegenheiten. Proportionalität ist entscheidend — das Gericht kann einen engeren Wirkungskreis festsetzen als beantragt.
**Vorschlag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters:** Soweit möglich, soll eine geeignete Person oder der ÖEV vorgeschlagen werden. Professionelle Erwachsenenvertreter (ÖEV, Sachwalterschaft GmbH, rechtlich anerkannte Organisationen) können bestellt werden, wenn keine geeigneten Angehörigen verfügbar sind. Eine Bereitschaftserklärung soll beigefügt werden.
**Beilagen:** Fachärztliches Gutachten (Psychiater/Neurologe), Lichtbildausweis, ZMR-Auszug, Bankkontoauszüge bei Vermögensangelegenheiten, Mietvertrag oder sonstige relevante Dokumente.
Kostenlose Vorlagen und Musteranträge für die gerichtliche Erwachsenenvertretung in Österreich stehen auf forms-legal.com als PDF und Word-Download zur Verfügung. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet zudem eine kostenlose Clearingberatung an, bevor ein Gerichtsantrag gestellt wird.
So füllen Sie Ihr Sachwalterschaft Antrag Österreich aus
Den Sachwalterschaft Antrag (Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung) füllen Sie in Österreich Schritt für Schritt wie folgt aus:
**Schritt 1 — ÖEV-Clearing vorab nutzen:** Kontaktieren Sie vor Antragstellung den Österreichischen Erwachsenenschutzverein (ÖEV) unter der Telefonnummer 01/533 15 08 (Wien). Das Clearing des ÖEV klärt, ob ein Gerichtsantrag überhaupt notwendig ist oder eine andere Unterstützungsform (Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung) ausreicht. Dieser Schritt spart Zeit und setzt das Gericht nicht unnötig unter Druck.
**Schritt 2 — Zuständiges Bezirksgericht ermitteln:** Das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person ist örtlich zuständig (AußStrG §109 Abs 1). Bei unbekanntem Aufenthalt gilt das Bezirksgericht am letzten bekannten Aufenthaltsort. In Wien: justiz.gv.at → Gerichtssuche nach Adresse.
**Schritt 3 — Antragsteller und betroffene Person eintragen:** Füllen Sie alle Personendaten aus: Vor- und Nachname, Geburtsdatum (Format TT.MM.JJJJ), vollständige Wohnanschrift, Sozialversicherungsnummer (SVNR) laut ÖGK e-card und die Beziehung zwischen Antragsteller und betroffener Person.
**Schritt 4 — Beeinträchtigung und Pflegebedarf schildern:** Beschreiben Sie die psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung konkret und unter Nennung von Diagnosen (ICD-10-Code soweit bekannt), Behandlungen und dem aktuellen Pflegebedarf. Fügen Sie das fachärztliche Attest oder die Bestätigung des behandelnden Psychiaters/Neurologen bei.
**Schritt 5 — Wirkungskreis konkret benennen:** Listen Sie auf, für welche Angelegenheiten der gerichtliche Erwachsenenvertreter zuständig sein soll. Beschränken Sie sich auf das tatsächlich Notwendige — das Verhältnismäßigkeitsprinzip (ErwSchG) verlangt den engstmöglichen Wirkungskreis.
**Schritt 6 — Erwachsenenvertreter vorschlagen:** Geben Sie Name, Adresse und Beruf der vorgeschlagenen Person an. Schriftliche Bereitschaftserklärung beilegen. Falls kein geeigneter Angehöriger: ÖEV (Österreichischer Erwachsenenschutzverein) oder zugelassener freiberuflicher Erwachsenenvertreter nennen.
**Schritt 7 — Unterlagen zusammenstellen und einreichen:** Antrag in zweifacher Ausfertigung mit allen Beilagen beim Bezirksgericht persönlich, per Post oder via ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) einreichen. Das Gericht leitet das Verfahren ein und bestimmt einen Sachverständigen (Arzt) zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens nach AußStrG §117a.
Rechtliche Anforderungen für Sachwalterschaft Antrag Österreich
Für den Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) in Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen nach ErwSchG und AußStrG:
**Ultima-Ratio-Grundsatz (ErwSchG §271 ABGB):** Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung darf nur angeordnet werden, wenn andere Unterstützungsformen (Vorsorgevollmacht, gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung) nicht ausreichen oder nicht angewendet werden können. Das Gericht prüft dies von Amts wegen.
**Sachverständigengutachten (AußStrG §117a):** Das Bezirksgericht holt nach Antragstellung ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, das die Art und den Umfang der psychischen Beeinträchtigung feststellt und beurteilt, für welche Angelegenheiten eine Vertretung notwendig ist. Der Sachverständige ist vom Gericht zu beauftragen; ein privat eingeholtes Gutachten kann ergänzend verwendet werden.
**Persönliche Anhörung (AußStrG §117a Abs 3):** Die betroffene Person ist vor der Entscheidung vom Gericht persönlich anzuhören, sofern dies mit ihrem Wohl vereinbar ist. Das Gericht kann diese Aufgabe an einen Rechtspfleger delegieren. Die betroffene Person kann anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen; bei Mittellosigkeit besteht Anspruch auf Verfahrenshilfe (ZPO §63 ff.).
**Wirkungskreisbegrenzung (§271 ABGB):** Der Wirkungskreis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist so eng wie möglich zu fassen. Das Gericht darf nicht pauschal für alle Angelegenheiten vertreten lassen, sondern muss die spezifischen Angelegenheiten benennen. Verboten ist die generelle Aufhebung der Handlungsfähigkeit.
**Überprüfungspflicht (§245 ABGB):** Das Gericht überprüft die gerichtliche Erwachsenenvertretung von Amts wegen mindestens alle drei Jahre. Der Erwachsenenvertreter ist zur jährlichen Rechnungslegung (Vermögensrechnung) und zur regelmäßigen Berichterstattung über den persönlichen Umgang verpflichtet.
**ÖEV-Clearing:** In vielen Bundesländern ist ein Clearing des Erwachsenenschutzvereins (ÖEV) vor Antragstellung vorgesehen. Das Gericht kann das Clearing beauftragen und dessen Bericht abwarten (ErwSchVG §1 Abs 2). Das Clearing dauert typischerweise 4–6 Wochen.
Häufige Fehler bei Ihrem Sachwalterschaft Antrag Österreich
Beim Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) in Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf:
**Veraltete Bezeichnung „Sachwalterschaft“ verwenden:** Seit 1. Juli 2018 gibt es keine Sachwalterschaft mehr. Der korrekte Begriff lautet „gerichtliche Erwachsenenvertretung“ (ErwSchG). Formulare und Anträge mit dem alten Begriff werden vom Bezirksgericht zwar entgegengenommen, aber es kann zu Rückfragen kommen.
**Ultima-Ratio-Grundsatz missachten:** Angehörige stellen den Gerichtsantrag, ohne zuvor geprüft zu haben, ob eine Vorsorgevollmacht möglich ist oder ob nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter fungieren können. Das Gericht weist solche Anträge zurück oder verzögert das Verfahren, bis das ÖEV-Clearing abgeschlossen ist.
**Zu weiten Wirkungskreis beantragen:** Antragsteller beantragen oft Vertretung „in allen Angelegenheiten“, obwohl die betroffene Person nur in spezifischen Bereichen (z.B. Vermögensangelegenheiten) unterstützungsbedürftig ist. Das Gericht legt einen engeren Wirkungskreis fest, was zu Verzögerungen führt.
**Kein fachärztliches Attest beilegen:** Ohne fachärztliche Bestätigung (Psychiater, Neurologe) veranlasst das Gericht ein eigenes Sachverständigengutachten, was das Verfahren um Monate verlängert. Ein beigelegtes Attest beschleunigt die Entscheidung erheblich.
**Falsches Bezirksgericht ansprechen:** Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person — nicht das Bezirksgericht des Antragstellers. Verwechslungen führen zu Weiterleitungen und Verzögerungen von mehreren Wochen.
**Betroffene Person nicht informieren:** Die betroffene Person hat nach AußStrG §117a Abs 3 ein Anhörungsrecht. Sie ist über den Antrag zu informieren und darf sich durch einen Rechtsanwalt oder Verfahrenshelfer vertreten lassen. Angehörige, die die Information verweigern, riskieren eine Anfechtung des Beschlusses.
Quellen und Zitate
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Die Sachwalterschaft wurde in Österreich mit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutz-Gesetzes (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) am 1. Juli 2018 vollständig abgeschafft. An ihre Stelle trat das moderne Konzept der Erwachsenenvertretung, das vier aufeinander aufbauende Formen kennt: erstens die Vorsorgevollmacht (ABGB §§260–267), die eine Person errichtet, solange sie noch entscheidungsfähig ist; zweitens die gewählte Erwachsenenvertretung (ABGB §§264–266), bei der die betroffene Person selbst eine Vertrauensperson wählt; drittens die gesetzliche Erwachsenenvertretung (ABGB §§268–270) durch nächste Angehörige ohne Gerichtsbeschluss; viertens die gerichtliche Erwachsenenvertretung (ABGB §§271–279) durch einen vom Bezirksgericht bestellten Vertreter. Die frühere Sachwalterschaft entsprach weitgehend der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, war aber oft mit einer pauschalen Aufhebung der Handlungsfähigkeit verbunden — das neue Recht betont Verhältnismäßigkeit und Autonomie der betroffenen Person gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK Art. 12). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 4 Ob 226/19s die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf laufende Sachwalterschaftsverfahren bestätigt.
Antragsberechtigt sind nach AußStrG §116 grundsätzlich: die betroffene Person selbst (Eigenantrag), nahe Angehörige (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern), Lebensgefährten und andere nahestehende Personen, das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung, in der die Person betreut wird, der Erwachsenenschutzverein (ÖEV) sowie das Gericht von Amts wegen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine Vertretung erfordern. Wichtig: Gläubiger haben kein Antragsrecht, da die Erwachsenenvertretung dem Schutz der betroffenen Person, nicht der Gläubigerbefriedigung dient. Das Bezirksgericht prüft nach AußStrG §117 zunächst, ob weniger einschneidende Unterstützungsformen ausreichen (Vorsorgevollmacht, gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung).
Das Verfahren auf gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) beim Bezirksgericht dauert in Österreich erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate, kann aber in dringenden Fällen deutlich schneller abgeschlossen werden. Der größte Zeitfaktor ist das Sachverständigengutachten nach AußStrG §117a: Das Gericht beauftragt einen gerichtlich beeideten Sachverständigen (Arzt, Psychiater), dessen Gutachten je nach Auslastung vier bis zwölf Wochen in Anspruch nimmt. Hinzu kommt das ÖEV-Clearing (vier bis sechs Wochen) und die Terminisierung für die persönliche Anhörung. In dringenden Fällen — etwa drohende Delogierung, unmittelbarer Vermögensschaden, medizinischer Notfall — kann das Gericht nach ErwSchG §120 ABGB eine einstweilige Erwachsenenvertretung im Eilverfahren anordnen, die innerhalb weniger Tage wirksam wird. Die einstweilige Maßnahme gilt bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung.
Das Verfahren auf gerichtliche Erwachsenenvertretung ist für den Antragsteller und die betroffene Person grundsätzlich kostenfrei (AußStrG §78 Abs 2 — Befreiung vom Kostenersatz in Erwachsenenschutzsachen). Das Sachverständigengutachten trägt das Gericht (Bund). Wenn der bestellte Erwachsenenvertreter ein professioneller Erwachsenenvertreter (ÖEV, freiberuflicher Sachwalter) ist, erhält er ein Entgelt, das aus dem Vermögen der betreuten Person zu begleichen ist — die Höhe richtet sich nach einer Honorarordnung und dem Umfang der Tätigkeit (üblicherweise € 60–120/Stunde; bei mittelloser betroffener Person übernimmt der Bund die Kosten). Bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers entstehen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Der Antragsteller kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe (§63 ZPO) beantragen, wenn er die Kosten nicht aufbringen kann — die Verfahrenshilfe wird vom Bezirksgericht auf Antrag bewilligt.
Ja, die gerichtliche Erwachsenenvertretung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind — insbesondere wenn die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit (wieder)erlangt hat oder wenn eine andere, weniger einschneidende Unterstützungsform (Vorsorgevollmacht, gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung) nunmehr möglich ist. Das Bezirksgericht überprüft die Erwachsenenvertretung von Amts wegen mindestens alle drei Jahre (§245 ABGB) und kann sie jederzeit aufheben, einschränken oder auf einen neuen Erwachsenenvertreter übertragen. Die betroffene Person selbst, ihr gerichtlicher Erwachsenenvertreter oder nahe Angehörige können jederzeit die Überprüfung beim Bezirksgericht beantragen (AußStrG §132 Abs 2). Ein Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss ist beim Landesgericht (als zweite Instanz) innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung zulässig. Ein Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof (OGH) ist möglich, wenn eine erhebliche Rechtsfrage (§62 AußStrG) vorliegt — etwa wenn der OGH zu einer bestimmten Frage des ErwSchG noch keine Leitentscheidung getroffen hat.
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter darf nur in dem vom Bezirksgericht festgelegten Wirkungskreis handeln (§271 ABGB). Der Wirkungskreis wird im Bestellungsbeschluss konkret benannt und kann Vermögensangelegenheiten (Kontoführung, Mietvertragsabschluss, Vertretung gegenüber Finanzamt Österreich und ÖGK, Geltendmachung von Ansprüchen), persönliche Angelegenheiten (Einwilligung in medizinische Behandlungen, Wahl des Wohnorts, Kontaktrecht) und/oder Behördenangelegenheiten (AMS, PVA, Sozialamt) umfassen. Höchstpersönliche Angelegenheiten — Eheschließung, Testamentserrichtung, Stimmrecht bei Wahlen — können nie durch einen Vertreter wahrgenommen werden. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter bedarf für bestimmte Maßnahmen (Abschluss langfristiger Verträge, Veräußerung von Liegenschaften, Kreditaufnahme) der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §242 ABGB. Er ist zur Rechnungslegung (jährliche Vermögensrechnung) gegenüber dem Bezirksgericht verpflichtet (§243 ABGB) und steht unter regelmäßiger gerichtlicher Aufsicht.
Die betroffene Person behält auch während des Verfahrens auf gerichtliche Erwachsenenvertretung umfangreiche Rechte. Nach AußStrG §117a Abs 3 ist sie vor der Entscheidung vom Gericht persönlich anzuhören — dieses Recht kann nicht umgangen werden. Sie kann sich durch einen Rechtsanwalt oder Verfahrenshelfer vertreten lassen; bei Mittellosigkeit besteht Anspruch auf Verfahrenshilfe (ZPO §63). Die betroffene Person kann dem Bestellungsbeschluss widersprechen und Rekurs beim Landesgericht einlegen. Sie hat das Recht, einen eigenen Erwachsenenvertreter vorzuschlagen, und ihr Wunsch ist vom Gericht zu berücksichtigen (§271 Abs 4 ABGB). Während des Verfahrens bleibt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person grundsätzlich aufrecht — erst mit dem Bestellungsbeschluss und nur im festgelegten Wirkungskreis tritt eine Einschränkung ein. Der Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) bietet kostenlose Unterstützung und Beratung für betroffene Personen an.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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