Pflegschaftsantrag Österreich
ABGB §§187–283; AußStrG §§109–135
PFLEGSCHAFTSANTRAG
gemäß ABGB §§187–283 und AußStrG §§109–135
AN DAS BEZIRKSGERICHT
An das zuständige Bezirksgericht (Pflegschaftssache)
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Antragsteller Geburtsdatum] Anschrift: [Antragsteller Adresse] Telefon / E-Mail: [Antragsteller Telefon] Beziehung zur betroffenen Person: [Beziehung zur betroffenen Person]
2. BETROFFENE PERSON
Name: [Betroffene Person Name] Geburtsdatum: [Betroffene Geburtsdatum] Gewöhnlicher Aufenthalt: [Betroffene Adresse] Sozialversicherungsnummer: [Betroffene SVNR]
3. PFLEGSCHAFTSGRUND UND ANTRAG
Art der beantragten Kuratel: [Art der Kuratel]
Sachverhaltsdarstellung: [Sachverhaltsdarstellung]
Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Bezirksgericht möge für die betroffene Person [Betroffene Person Name] gemäß ABGB §§187 ff. in Verbindung mit AußStrG §§109 ff. einen Pfleger/Kurator bestellen.
Gewünschter Aufgabenkreis des Pflegers: [Aufgabenkreis des Pflegers]
4. VORSCHLAG FÜR DEN PFLEGER/KURATOR
Als geeignete Person für die Bestellung zum Pfleger wird vorgeschlagen: Name: [Vorgeschlagener Pfleger Name] Anschrift: [Vorgeschlagener Pfleger Adresse] Beziehung zur betroffenen Person: [Beziehung Pfleger zu Betroffenem] Der vorgeschlagene Pfleger hat seine Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft schriftlich erklärt (Bereitschaftserklärung liegt bei).
5. BEILAGEN
Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigelegt: - Geburtsurkunde der betroffenen Person - Nachweis des Pflegschaftsgrundes (Sterbeurkunde, Behördenkorrespondenz, ärztliches Attest etc.) - ZMR-Auszug (Zentrales Melderegister) der betroffenen Person - Schriftliche Bereitschaftserklärung des vorgeschlagenen Pflegers - Ggf. Aufstellung des vorhandenen Vermögens der betroffenen Person - Weitere relevante Urkunden
6. UNTERZEICHNUNG
[Antragsort], am [Antragsdatum]
___________________________________ Unterschrift Antragsteller(in) [Antragsteller Name]
Antragsteller(in)
________________
Signature
Was ist Pflegschaftsantrag Österreich?
Der Pflegschaftsantrag Österreich ist ein formeller Antrag an das zuständige Bezirksgericht, mit dem eine natürliche oder juristische Person die Bestellung eines Pflegers (Kurators) für eine Person beantragt, die ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§187–283 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften des Außerstreitgesetzes (AußStrG) §§109–135. Das Bezirksgericht entscheidet in diesen Angelegenheiten als Pflegschaftsgericht im Rahmen des Außerstreitverfahrens, einem nicht-kontradiktorischen Verfahren, das auf das Wohl der betroffenen Person ausgerichtet ist.
Das österreichische Pflegschaftsrecht unterscheidet mehrere Formen der Kuratel: die Kuratel für minderjährige Kinder (Kindschaftsrecht, ABGB §§137–183), die Kuratel für abwesende Personen (Abwesenheitskuratel, ABGB §276), die Kuratel für unbekannte Erben oder Nachlassgläubiger (Verlassenschaftskuratel, ABGB §278) sowie die Kuratel für nasciturus (ungeborene Kinder zur Wahrung ihrer Rechte, ABGB §22). Seit der Erwachsenenschutzreform 2017 (Erwachsenenschutz-Gesetz, ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) wurde der frühere Begriff "Sachwalterschaft" für volljährige Personen durch das moderne Konzept der Erwachsenenvertretung ersetzt, während die Pflegschaft für Minderjährige im ABGB verankert bleibt.
Der Pflegschaftsantrag selbst ist ein Initiativantrag (Antrag gemäß AußStrG §11), der schriftlich beim sachlich und örtlich zuständigen Bezirksgericht eingebracht wird. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die zu pflegende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (AußStrG §109 Abs 1). Bei Kindern richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Das Gericht handelt im Pflegschaftsverfahren von Amts wegen (ex officio), kann also auch ohne Antrag tätig werden, wenn das Kindeswohl oder die Interessen einer schutzbedürftigen Person dies erfordern.
Vom Pflegschaftsantrag zu unterscheiden ist die Erwachsenenvertretung nach dem ErwSchG, die vier Arten umfasst: die gewählte Erwachsenenvertretung (§§264–276 ABGB), die gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§268–279 ABGB), die gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§271–279 ABGB) und die Vorsorgevollmacht (§§260–267 ABGB). Ein Pflegschaftsantrag im engeren Sinne wird heute primär für Minderjährige gestellt, wenn die Eltern die Obsorge nicht ausüben können oder bestimmte Angelegenheiten einer richterlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Genehmigung von Rechtsgeschäften über Liegenschaften gemäß ABGB §167).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — etwa OGH 2 Ob 234/20b — klargestellt, dass das Kindeswohl (Kindeswohl-Prinzip, ABGB §138) den zentralen Maßstab für alle pflegschaftsgerichtlichen Entscheidungen bildet. Das Bezirksgericht ist verpflichtet, alle relevanten Umstände von Amts wegen zu erheben, erforderlichenfalls einen Kinder- und Jugendhilfeträger (KJH-Träger) einzubeziehen und das Kind ab einem bestimmten Alter persönlich anzuhören (ABGB §138 Abs 2). Die Einbeziehung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers (z.B. Magistrat Wien, Abteilung Wiener Kinder- und Jugendhilfe) ist bei Gefährdung des Kindeswohls obligatorisch.
Wann brauchen Sie Pflegschaftsantrag Österreich?
Einen Pflegschaftsantrag Österreich müssen Antragsteller beim Bezirksgericht einbringen, wenn für eine minderjährige oder schutzbedürftige Person rechtliche Vertretung oder gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, die Eltern oder gesetzlichen Vertreter diese Aufgabe nicht wahrnehmen können oder wollen.
Wenn beide Elternteile eines Kindes verstorben sind oder die elterliche Obsorge verloren haben, erfordert ABGB §209 die Bestellung eines Pflegers (Vormund), der das Kind in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Der Antrag wird häufig von Großeltern, nahen Verwandten oder dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt.
Bei Interessenkollision zwischen Elternteil und Kind — etwa wenn ein Elternteil mit dem Kind ein Rechtsgeschäft abschließen möchte (z.B. Schenkung einer Liegenschaft, Kreditaufnahme für das Kind) — ist gemäß ABGB §271 ein Kollisionskurator für das spezifische Rechtsgeschäft zu bestellen. Ohne diese gerichtliche Bestellung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Wenn Eltern bei bestimmten vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder handeln wollen — Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, Anlage von Kindesvermögen über €10.000, Abschluss von Kreditverträgen, Aufgabe von Erbschaften — benötigen sie die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Bezirksgerichts (ABGB §167). Der Antrag auf diese Genehmigung ist ebenfalls als Pflegschaftsantrag zu formulieren.
Für eine im Ausland lebende, jedoch in Österreich über Vermögen verfügende Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die aus anderen Gründen nicht erreichbar ist, kann das Bezirksgericht einen Abwesenheitskurator (ABGB §276) bestellen. Der Antrag wird oft von Gläubigern, Mitgesellschaftern oder Erben gestellt, die die Rechtsverhältnisse klären müssen.
Im Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht) ist ein Verlassenschaftskurator (ABGB §278) zu bestellen, wenn Erbberechtigte unbekannt sind, nicht auffindbar sind oder eine Erbschaft noch nicht angenommen wurde. Häufig stellt das Bezirksgericht den Antrag von Amts wegen; Gläubiger des Nachlasses können ebenfalls einen entsprechenden Antrag einbringen.
Wenn ein Elternteil in einer besonders wichtigen Angelegenheit (z.B. medizinischer Eingriff, Schulwahl, Auslandsaufenthalt) die Zustimmung des anderen Elternteils nicht einholen kann oder der andere Elternteil die Zustimmung grundlos verweigert, kann das Pflegschaftsgericht gemäß ABGB §181 angerufen werden, um die fehlende Zustimmung zu ersetzen — auch hierfür ist ein entsprechender Pflegschaftsantrag erforderlich.
Was gehört in Ihr Pflegschaftsantrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Pflegschaftsantrag Österreich muss gemäß AußStrG §10 folgende Kerninhalte aufweisen, um vom Bezirksgericht ohne Verbesserungsauftrag bearbeitet zu werden:
**Gerichtsadresse und Verfahrensbezeichnung:** Der Antrag ist an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht zu richten. Die Bezeichnung lautet "An das Bezirksgericht [Ort], Pflegschaftssache". Sachlich zuständig sind gemäß §109 Abs 1 AußStrG die Bezirksgerichte; eine Delegierung an ein anderes Gericht ist möglich.
**Vollständige Angaben zur antragstellenden Person:** Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer des Antragstellers sowie die Rechtsbeziehung zur betroffenen Person (Elternteil, Großelternteil, Verwandter, Kinder- und Jugendhilfeträger). Bei institutionellen Antragstellern ist die behördliche Bezeichnung und der Vertreter anzugeben.
**Vollständige Angaben zur betroffenen Person:** Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitiger gewöhnlicher Aufenthalt und ggf. staatliche Kennzahlen (Sozialversicherungsnummer). Bei Minderjährigen sind die Namen und Adressen beider Elternteile anzugeben.
**Darlegung des Sachverhalts und des Pflegschaftsgrundes:** Der Antrag muss konkret darlegen, warum eine Pflegschaftsbestellung erforderlich ist — etwa fehlende gesetzliche Vertretung, Interessenkonflikt, Abwesenheit oder Gefährdung des Kindeswohls. Der Sachverhalt ist so zu beschreiben, dass das Gericht die rechtliche Grundlage (ABGB §§187 ff.) zuordnen kann.
**Bezeichnung des begehrten Pflegers/Kurators:** Soweit möglich, ist ein konkreter Vorschlag für die als Pfleger geeignete Person zu machen (Vor- und Nachname, Adresse, Beruf). Das Gericht ist an den Vorschlag nicht gebunden, berücksichtigt ihn aber in der Regel. Bei der Kuratorenbestellung kann auch die Österreichische Erwachsenenschutzverein (ÖEV) oder ein professioneller Sachwalter/Erwachsenenvertreter namhaft gemacht werden.
**Beschreibung des Aufgabenkreises:** Der Antrag soll konkret benennen, für welche Angelegenheiten der Pfleger bestellt werden soll — Vermögensangelegenheiten, persönliche Fürsorge, spezifisches Rechtsgeschäft (Kollisionskuratel) oder umfassende Vertretung. Dies beeinflusst den Inhalt des Bestellungsbeschlusses.
**Belege und Urkunden:** Dem Antrag sind beizufügen: Geburtsurkunde der betroffenen Person, Urkunden über den Familienstand der Eltern (Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil), Nachweis des Todes der Eltern (Sterbeurkunde) sofern relevant, Aufenthaltsbescheinigungen sowie alle den Pflegschaftsgrund dokumentierenden Unterlagen (ärztliche Atteste, Behördenkorrespondenz, Gerichtsurteile).
**Erklärung zur Vermögenslage:** Bei Kuratel über Kindesvermögen ist eine Aufstellung des vorhandenen Vermögens (Bankguthaben, Liegenschaften, Wertpapiere) beizufügen, damit das Gericht erforderliche Sicherheitsleistungen (ABGB §276) anordnen kann.
**Kostenfrage:** Das Pflegschaftsverfahren ist für den Antragsteller grundsätzlich kostenfrei (AußStrG §78 Abs 2); bei anwaltlicher Vertretung können Kosten anfallen. Die Bezirksgerichte erheben bei bestimmten Pflegschaftsangelegenheiten Gerichtsgebühren gemäß Gerichtsgebührengesetz (GGG).
Kostenlose Vorlagen für den Pflegschaftsantrag sowie Musteranträge für spezifische Kuratelformen (Kollisionskuratel, Verlassenschaftskuratel) stehen auf forms-legal.com als PDF und Word Download zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Pflegschaftsantrag Österreich aus
Den Pflegschaftsantrag Österreich füllen Sie Schritt für Schritt wie folgt aus:
**Schritt 1 — Zuständiges Bezirksgericht ermitteln:** Bestimmen Sie das örtlich zuständige Bezirksgericht anhand des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person. In Wien ist dies eines der vier Bezirksgerichte (BG Innere Stadt Wien, BG Hernals, BG Döbling etc.) je nach Wohnbezirk. In anderen Bundesländern finden Sie die Zuständigkeit über die Website justiz.gv.at.
**Schritt 2 — Antragsteller erfassen:** Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer/E-Mail ein. Nennen Sie Ihre Beziehung zur betroffenen Person (z.B. Mutter, Großvater, Vormund) und, falls vorhanden, Ihre Prozessvollmacht eines Rechtsanwalts.
**Schritt 3 — Betroffene Person beschreiben:** Füllen Sie vollständige Personendaten aus: Vor- und Zuname (Geburtsname falls abweichend), Geburtsdatum und -ort, aktuelle Wohnadresse, Staatsbürgerschaft und Sozialversicherungsnummer (SVNr.) sofern bekannt. Bei Minderjährigen fügen Sie Namen und Adressen beider Elternteile hinzu.
**Schritt 4 — Pflegschaftsgrund darlegen:** Schildern Sie den Sachverhalt konkret und chronologisch. Beschreiben Sie, warum eine Pflegschaftsbestellung notwendig ist — z.B. "Der Vater des Kindes ist am [Datum] verstorben (Sterbeurkunde liegt bei); die Mutter ist seit [Datum] unbekannten Aufenthalts". Zitieren Sie die einschlägige gesetzliche Grundlage (z.B. ABGB §209 für Waisenfall).
**Schritt 5 — Vorschlag des Pflegers:** Nennen Sie den Namen, die Adresse und den Beruf der Person, die Sie als Pfleger vorschlagen. Legen Sie eine schriftliche Bereitschaftserklärung der vorgeschlagenen Person bei. Falls kein geeigneter Pfleger bekannt ist, vermerken Sie dies und bitten Sie das Gericht, einen geeigneten Kurator (z.B. ÖEV) zu bestellen.
**Schritt 6 — Aufgabenkreis definieren:** Beschreiben Sie präzise, welche Angelegenheiten der Pfleger wahrnehmen soll. Für eine Kollisionskuratel reicht der Hinweis auf das spezifische Rechtsgeschäft; für eine umfassende Kuratel beschreiben Sie alle relevanten Bereiche.
**Schritt 7 — Unterlagen zusammenstellen und einreichen:** Hängen Sie alle Belege an: Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR-Auszug), Gerichtsurteile, ärztliche Gutachten. Reichen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung beim Bezirksgericht persönlich, per Post oder über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ein.
Rechtliche Anforderungen für Pflegschaftsantrag Österreich
Für den Pflegschaftsantrag Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen nach ABGB und AußStrG:
**Schriftform und Inhaltserfordernisse (AußStrG §10):** Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden und folgende Mindestangaben enthalten: Bezeichnung des Gerichts, Name und Anschrift aller Parteien sowie der betroffenen Person, eine klare Darstellung des Sachverhalts und des begehrten Pflegschaftsgrundes sowie die ausdrückliche Antragstellung. Unvollständige Anträge erhalten einen Verbesserungsauftrag (Verbesserungsfrist gemäß AußStrG §11).
**Örtliche Zuständigkeit (AußStrG §109):** Das Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt (gewöhnlicher Aufenthalt gemäß ABGB §66) der betroffenen Person ist örtlich zuständig. Bei unbekanntem Aufenthalt ist das letzte bekannte Bezirksgericht, bei Auslandsaufenthalt österreichischer Staatsbürger das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AußStrG §111) zuständig.
**Kindeswohl-Prüfung (ABGB §138):** Das Gericht prüft alle Entscheidungen am Maßstab des Kindeswohls. Zu berücksichtigen sind insbesondere: Fürsorge, Zuneigung und Verständnis, Stabilität des Umfeldes, Bindungen zu Geschwistern, Eltern und anderen Bezugspersonen, der Kindeswille (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist der Kindeswille maßgeblich), sowie das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen.
**Anhörungsrecht (AußStrG §114):** Die betroffene Person (ab einem Alter, in dem eine Meinungsäußerung möglich ist) sowie alle beteiligten Personen sind vor der Entscheidung anzuhören. Das Gericht kann die Anhörung durch einen Rechtspfleger, einen Richter oder einen beauftragten Sachverständigen (Psychologen, Pädagogen) durchführen lassen.
**Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (ABGB §167):** Eltern bedürfen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für: Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften des Kindes, Eingehung von Verbindlichkeiten über €10.000, Aufgabe oder Ausschlagung von Erbschaften, Kreditaufnahmen sowie Investitionen des Kindesvermögens. Ohne Genehmigung sind diese Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam.
**Anwaltspflicht:** Im Pflegschaftsverfahren besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht (AußStrG §5); Parteien können sich selbst vertreten. Bei komplexen Sachverhalten oder Anfechtungen empfiehlt sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag — ÖRAK).
Häufige Fehler bei Ihrem Pflegschaftsantrag Österreich
Beim Pflegschaftsantrag Österreich treten wiederholt folgende Fehler auf, die das Verfahren verzögern oder zur Zurückweisung des Antrags führen:
**Falsches Bezirksgericht:** Antragsteller richten den Antrag an das Bezirksgericht ihres eigenen Wohnortes statt an jenes der betroffenen Person. Das führt zu einem Zuständigkeitsübertragungsbeschluss mit Verfahrensverzögerung von mehreren Wochen.
**Fehlende oder unvollständige Urkunden:** Ohne beigefügte Geburtsurkunden, Sterbeurkunden oder ZMR-Auszüge erteilt das Gericht einen Verbesserungsauftrag. Stellen Sie alle Unterlagen vor der Einreichung zusammen — ZMR-Auszüge sind bei der Gemeinde oder online über die Personenstandsdatenbank erhältlich.
**Unklare Sachverhaltsdarstellung:** Vage Formulierungen wie "Mein Sohn braucht einen Betreuer" sind nicht ausreichend. Der Pflegschaftsgrund muss konkret benannt und belegt sein. Fehlt die rechtliche Einordnung (z.B. ABGB §276 Abwesenheitskuratel vs. §209 Waisenkuratel), verlängert dies die Bearbeitung.
**Fehlende Bereitschaftserklärung des vorgeschlagenen Pflegers:** Wird ein Pfleger vorgeschlagen, ohne dass dieser schriftlich seine Bereitschaft erklärt hat, verzögert das Gericht die Bestellung, bis die Erklärung eingeholt ist.
**Verwechslung von Pflegschaft und Erwachsenenvertretung:** Für volljährige Personen, die ihrer Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, ist seit 2018 nicht mehr ein Pflegschaftsantrag (Sachwalterschaft), sondern ein Antrag auf gerichtliche Erwachsenenvertretung nach ErwSchG §117 zu stellen. Das falsche Formular führt zur Unzuständigkeit.
**Keine Darlegung der Dringlichkeit:** Bei Gefährdung des Kindeswohls oder dringenden Rechtsgeschäften sollte im Antrag ausdrücklich auf die Dringlichkeit hingewiesen werden, damit das Gericht eine einstweilige Maßnahme (einstweilige Verfügung gemäß EO §382b) prüfen kann.
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}Häufig gestellte Fragen
Antragsberechtigt sind nach AußStrG §11 grundsätzlich alle Personen, die ein rechtliches Interesse an der Pflegschaftsbestellung haben. Dazu zählen: nahe Angehörige der betroffenen Person (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten), der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJH-Träger) des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Magistrat Wien, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung), Gläubiger bei der Abwesenheitskuratel oder Verlassenschaftskuratel sowie das Bezirksgericht von Amts wegen. Das Gericht kann auch ohne Antrag tätig werden, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine Pflegschaftsbestellung erfordern — etwa durch eine Meldung des Krankenhauses, der Polizei oder der Schule. In dringenden Fällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger eine vorläufige Obsorge übernehmen (KJH-Bundesgesetz §§21–25) und erst nachträglich die gerichtliche Genehmigung beantragen.
Die Dauer des Pflegschaftsverfahrens in Österreich variiert erheblich je nach Komplexität des Falls. Ein unkompliziertes Verfahren — etwa die Bestellung eines Abwesenheitskurators oder einer Kollisionskuratel für ein einzelnes Rechtsgeschäft — kann innerhalb von zwei bis vier Wochen abgeschlossen werden, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen und der vorgeschlagene Pfleger seine Bereitschaft erklärt hat. Komplexere Verfahren, bei denen das Gericht Sachverständige (Psychologen, Pädagogen), den Kinder- und Jugendhilfeträger sowie mehrere Parteien anhören muss, können mehrere Monate dauern. Das Bezirksgericht ist nach AußStrG §14 verpflichtet, das Verfahren zügig zu führen; bei Gefährdung des Kindeswohls kann eine einstweilige Verfügung (§382b EO) innerhalb weniger Tage erlassen werden. Für die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften (ABGB §167) rechnen Sie mit ca. vier bis acht Wochen, da das Gericht die Wirtschaftlichkeit prüft.
Das Pflegschaftsverfahren ist in Österreich für den Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei — nach AußStrG §78 Abs 2 sind pflegschaftsgerichtliche Verfahren in Kindschafts- und Kuratssachen vom Kostenersatz ausgenommen. Das bedeutet, dass weder Gerichtsgebühren noch Sachverständigenkosten dem Antragsteller direkt auferlegt werden. Anders verhält es sich bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß ABGB §167: Hierfür fällt nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG, Tarifpost 7) eine Gebühr von € 21,90 bis € 109,50 je nach Streitwert an. Wenn der bestellte Pfleger oder Kurator ein professioneller Sachwalter (z.B. ÖEV) ist, entsteht ein Entgeltsanspruch gegen den Pflegling (Entgelt nach §275 ABGB), der aus dem Vermögen der betreuten Person zu begleichen ist. Bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers sind Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu tragen — für ein einfaches Pflegschaftsverfahren schätzungsweise € 500 bis € 2.000.
Seit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutz-Gesetzes (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) am 1. Juli 2018 gilt in Österreich folgende klare Abgrenzung: Die Pflegschaft (Kuratel) im Sinne der ABGB §§187–283 betrifft primär Minderjährige (Kindschafts-Pflegschaft), abwesende Personen (Abwesenheitskuratel, ABGB §276) und unbekannte Beteiligte (Verlassenschaftskuratel, ABGB §278). Die frühere Sachwalterschaft für volljährige psychisch kranke oder geistig behinderte Personen wurde vollständig durch die Erwachsenenvertretung ersetzt. Die Erwachsenenvertretung kennt vier Formen: die selbst gewählte Erwachsenenvertretung (vom Betroffenen selbst im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert), die gesetzliche Erwachsenenvertretung (nächste Angehörige, registriert beim Notar oder Gericht), die gerichtliche Erwachsenenvertretung (Bestellung durch das Bezirksgericht, Antrag nach ErwSchG §117) und die Vorsorgevollmacht (Vollmacht für den Vorsorgefall, ABGB §§260–267). Bei Unsicherheit, welche Form angemessen ist, berät der Erwachsenenschutzverein (ÖEV) kostenlos.
Im Außerstreitverfahren — und damit auch im Pflegschaftsverfahren — besteht nach AußStrG §5 Abs 1 grundsätzlich keine Anwaltspflicht (kein Anwaltszwang). Antragsteller können sich selbst vertreten und den Antrag ohne anwaltliche Hilfe beim Bezirksgericht einbringen. Die Rechtspfleger und Richter der Bezirksgerichte sind zu einer umfassenden Rechtsbelehrung verpflichtet (AußStrG §14 Abs 4). Kostenlose Rechtsberatung bieten auch die Arbeiterkammer (AK), der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) im Rahmen von Erste-Hilfe-Gesprächen sowie Beratungszentren für Familien an. Empfehlenswert ist eine anwaltliche Vertretung bei strittigen Pflegschaftsangelegenheiten (z.B. Obsorgestreit, Anfechung einer Kuratorentscheidung), bei umfangreichen Vermögensgenehmigungen oder wenn ein Rechtsmittel (Rekurs, Revisionsrekurs) gegen einen Pflegschaftsbeschluss eingelegt werden soll. Die Österreichische Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) führt ein Verzeichnis spezialisierter Anwälte für Familienrecht.
Pflegschaftsbeschlüsse des Bezirksgerichts können mit Rekurs (dem Rechtsmittel des Außerstreitverfahrens) beim zuständigen Landesgericht (Oberlandesgericht als zweite Instanz in Wien, Graz, Linz oder Innsbruck) angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses (AußStrG §65 Abs 1). Ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) ist nur zulässig, wenn der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage (erhebliche Rechtsfrage gemäß AußStrG §62) zugrunde liegt. Bei Entscheidungen über das Kontaktrecht oder die Obsorge gelten teilweise spezielle Rechtsmittelregelungen (ABGB §183). Der OGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass Pflegschaftsentscheidungen einzelfallbezogen sind und daher nur eingeschränkt revisibel sind. Antragsänderungen (z.B. Erweiterung des Aufgabenkreises des Pflegers) können jederzeit durch neuen Antrag an das Bezirksgericht beantragt werden.
Das Vermögen einer Person, für die ein Pfleger oder Kurator bestellt wurde, unterliegt besonderen Schutzmechanismen des ABGB. Der Pfleger ist zur ordentlichen Verwaltung (sorgfältiger Hausvater — bonus pater familias, ABGB §1009) verpflichtet und muss bei der Anlage von Kindesvermögen die Bestimmungen des ABGB §230 (Mündelsicherheit) beachten: Bankeinlagen bei österreichischen Kreditinstituten bis zur gesetzlichen Einlagensicherungsgrenze (€100.000 gemäß ESAEG), mündelsichere Wertpapiere, Pfandbriefe oder Bundesanleihen. Für wesentliche Vermögensangelegenheiten — Veräußerung von Liegenschaften, größere Investitionen, Kreditaufnahmen — bedarf der Pfleger der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (ABGB §167). Über das verwaltete Vermögen ist jährlich eine Rechnungslegung (Vermögensrechnung) beim Bezirksgericht einzureichen (ABGB §233). Bei Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten haftet der Pfleger persönlich nach ABGB §1295.
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