Verlustersatz-Antrag Österreich
ABBAG-Gesetz BGBl I Nr. 51/2014 idF; EStG §11a Thesaurierungsgewinn; BAO §132
Verlustersatz-Antrag — Deckblatt
VERLUSTERSATZ-ANTRAG
nach dem ABBAG-Gesetz (BGBl I Nr. 51/2014 idF BGBl I Nr. 44/2020) / EStG 1988 §11a
Datum: {{erstellungsdatum}} Art des Antrags: {{antragsart}} COFAG/aws-Antragsnummer: {{cofagAntragsnummer}}
A. Unternehmensangaben
A. ANTRAGSTELLENDES UNTERNEHMEN Firmenname: {{firmenname}} Rechtsform: {{rechtsform}} Firmenbuchnummer / Steuernummer: {{firmenbuchnummer}} UID-Nummer: {{uid}} Sitz / Geschäftsadresse: {{adresse}} Geschäftsführer / Unternehmensinhaber: {{vertreter}}
B. Betrachtungszeitraum
B. BETRACHTUNGSZEITRAUM Betrachtungszeitraum: {{betrachtungszeitraumVon}} bis {{betrachtungszeitraumBis}} Veranlagungsjahr (steuerliche Anträge): {{veranlagungsjahr}}
C. Umsatz- und Verlustberechnung
C. UMSATZ- UND VERLUSTBERECHNUNG Nettoumsatz im Betrachtungszeitraum: € {{umsatzBetrachtungszeitraum}} Nettoumsatz im Vergleichszeitraum 2019: € {{umsatzVergleichszeitraum}} Umsatzrückgang: {{umsatzrueckgang}} % Betrieblicher Verlust im Betrachtungszeitraum: € {{betriebsVerlust}} Bereits erhaltene sonstige COVID-Förderungen: € {{sonstigeCovidFoerderungen}} Beantragter Verlustersatz (70 % / 80 % des Nettoverlustes): € {{beantragterVerlustersatz}} Auszahlungskonto (IBAN): {{iban}}
D. Steuerberater-Bestätigung und §11a EStG
D. STEUERBERATER-BESTÄTIGUNG Steuerberater / Wirtschaftsprüfer: {{steuerberaterName}} Bestätigung vorhanden: {{steuerberaterBestaetigungStatus}} E. THESAURIERUNGSGEWINN NACH §11a EStG 1988 Thesaurierungsgewinn (nicht entnommener Gewinn): € {{thesaurierungsgewinn}} Falls zutreffend: Antrag auf Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 13 % nach §11a EStG 1988 für den ausgewiesenen nicht entnommenen Gewinn. Der Betrag wird in der Einkommensteuererklärung (E1a, Kennzahl 9271) eingetragen.
F. Erklärung und Unterschrift
F. ERKLÄRUNG Das antragstellende Unternehmen erklärt hiermit: 1. Alle vorstehenden Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. 2. Der Umsatzrückgang im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 beträgt {{umsatzrueckgang}} % und übersteigt den gesetzlichen Mindestschwellwert von 40 % nach dem ABBAG-Gesetz. 3. Der errechnete Verlustersatz (€ {{beantragterVerlustersatz}}) entspricht maximal 70 % bzw. 80 % des tatsächlichen betrieblichen Verlustes nach Abzug sonstiger COVID-Förderungen. 4. Alle Voraussetzungen nach dem ABBAG-Gesetz und der COVID-19 Verlustersatz-Richtlinie sind erfüllt. 5. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen wird das Unternehmen die COFAG / OeKB unverzüglich informieren und zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzahlen. 6. Alle Unterlagen werden gemäß §132 BAO sieben Jahre aufbewahrt.
Geschäftsführer / Unternehmensinhaber (zeichnungsberechtigte Person)
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Signature
Was ist Verlustersatz-Antrag Österreich?
Der Verlustersatz-Antrag ist ein nach ABBAG-Gesetz (BGBl I Nr. 51/2014 idF BGBl I Nr. 44/2020); EStG 1988 §11a geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Verlustersatz nach dem ABBAG-Gesetz unterscheidet sich grundlegend vom steuerlichen Verlustvortrag nach §18 Abs. 6 EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988) und dem Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten nach §2 Abs. 2 EStG: Während steuerliche Verlustverrechnungsregeln die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht reduzieren, stellt der Verlustersatz eine direkte staatliche Förderung (Zuschuss) dar — also eine Zahlung vom Bund an das Unternehmen, ohne Rückzahlungspflicht, sofern alle Voraussetzungen eingehalten werden. Der Verlustersatz ergänzte den Fixkostenzuschuss (FKZ): Während der FKZ die laufenden Fixkosten (Miete, Versicherung, Zinsen) abdeckte, zielte der Verlustersatz auf den Unternehmensgewinn vor der Krise als Berechnungsbasis.
Neben dem COFAG-Verlustersatz (COVID-spezifisch) enthält §11a EStG 1988 eine strukturelle steuerliche Begünstigung für gewinnthesaurierende Einzelunternehmer und Personengesellschaften: Der nicht entnommene Gewinn (Thesaurierungsgewinn) kann zu einem begünstigten Steuersatz von 13 % (Hälftesteuersatz) versteuert werden. Bei späterer Entnahme (innerhalb von sieben Jahren) erfolgt eine Nachversteuerung nach §11a Abs. 2 EStG. Diese Begünstigung fördert Eigenkapitalbildung in kleinen und mittelständischen Betrieben (KMU) und ist unabhängig von COVID-Maßnahmen dauerhaft im EStG verankert.
Der Verlustersatz-Antrag in Österreich diente primär der COVID-Förderungsperiode 2020–2022. Die COFAG wurde per Beschluss des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ab 2024 schrittweise abgewickelt; laufende Antragsverfahren wurden an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) und das Finanzamt Österreich übergeleitet. Rückforderungsverfahren (COFAG-Rückzahlung bei Missbrauch oder falsch berechneten Förderbeträgen nach §2 ABBAG-Gesetz) laufen weiterhin. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH Ra 2022/15/0068) hat klargestellt, dass die COFAG-Zuschüsse steuerlich als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, sofern sie die tatsächlichen Verluste übersteigen.
Die Vorlage auf forms-legal.com unterstützt österreichische Unternehmen sowohl bei der rückblickenden Dokumentation von COFAG-Verlustersatz-Anträgen als auch bei der Beantragung des strukturellen Thesaurierungsgewinns-Vorteils nach §11a EStG 1988.
Wann brauchen Sie Verlustersatz-Antrag Österreich?
Ein Verlustersatz-Antrag nach dem ABBAG-Gesetz bzw. nach EStG §11a wird in Österreich in folgenden Situationen benötigt:
COFAG-Verlustersatz (COVID-Förderung 2020–2022): Österreichische Unternehmen (GmbH, AG, Einzelunternehmer, Personengesellschaften), die in den Betrachtungszeiträumen des Verlustersatzes (Verlustersatz 1: September–Dezember 2020; Verlustersatz 2: Juli 2020–Dezember 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 nachweisen konnten, waren antragsberechtigt. Die Antragsfrist für Verlustersatz 1 lief bis 30. Juni 2022, für Verlustersatz 2 bis 31. Oktober 2022. Nachträgliche Korrekturen (Endabrechnungen) waren bis 30. April 2023 möglich.
Korrekturen und Rückzahlungen laufender COFAG-Verfahren: Unternehmen, die Verlustersatz erhalten haben und nun Korrekturbedarf bei der Schlussabrechnung festgestellt haben (z.B. wegen nachträglicher Verlusterhöhungen oder -verringerungen durch Betriebsprüfung des Finanzamts Österreich), müssen einen formellen Korrekturantrag stellen. Das Verfahren läuft seit 2024 über die OeKB als Nachfolger der COFAG.
Steuerlicher Verlustvortrag nach §18 Abs. 6 EStG / §8 KöStG: Unternehmen, die im Veranlagungsjahr einen steuerlichen Verlust erzielt haben, können diesen als Verlustvortrag in die Einkommensteuererklärung (E1) oder Körperschaftsteuererklärung (K1) eintragen. Der Verlust wird automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet (75 %-Deckelung pro Jahr nach §2 Abs. 2a EStG für Einkunftsartenverlusten). Ein separater Antrag ist nicht erforderlich; der Verlust ist in der jeweiligen Jahreserklärung über FinanzOnline geltend zu machen.
Thesaurierungsgewinn-Begünstigung nach §11a EStG (dauerhaft): Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (OG, KG), die einen betrieblichen Gewinn erzielen und diesen im Betrieb belassen (nicht entnehmen), können den nicht entnommenen Gewinn mit dem begünstigten Steuersatz von 13 % (Hälftesteuersatz) versteuern. Der Antrag erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Formular E1 und E1a über FinanzOnline). Dieser Antrag ist bei jeder Steuerveranlagung neu zu stellen und lohnt sich für Unternehmen mit steuerpflichtigen Gewinnen über €30.000,00 pro Jahr.
Betriebsprüfungen und Finanzamt-Überprüfungen: Im Rahmen einer Außenprüfung nach §147 BAO kann das Finanzamt Österreich COFAG-Förderbeträge überprüfen und Rückforderungen anordnen. Die Verlustersatz-Antragsdokumentation dient als zentrales Beweismittel, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten wurden.
Was gehört in Ihr Verlustersatz-Antrag Österreich?
Der Verlustersatz-Antrag nach dem ABBAG-Gesetz bzw. nach EStG §11a umfasst mehrere rechtlich kritische Elemente, die vollständig und korrekt dokumentiert sein müssen. Die Vorlage auf forms-legal.com Verlustersatz-Antrag Österreich deckt alle diese Kernpunkte ab.
Unternehmensidentifikation und Steuerliche Einordnung: Vollständiger Firmenname laut Firmenbuchauszug oder Gewerberegisterauszug; Firmenbuchnummer (FN) oder Steuernummer beim Finanzamt Österreich; UID-Nummer (ATU + 8 Ziffern); Rechtsform (GmbH, AG, Einzelunternehmer, OG, KG); COFAG-Antragsnummer (falls vorhanden, aus dem aws.at-Förderportal).
Betrachtungszeitraum und Umsatzrückgang-Nachweis: Exakte Angabe des Betrachtungszeitraums (z.B. Oktober–Dezember 2020 für Verlustersatz 1); Umsatz im Betrachtungszeitraum; Vergleichsumsatz im entsprechenden Zeitraum 2019 (oder Durchschnittsumsatz der letzten drei Quartale vor Ausbruch der COVID-Pandemie); prozentualer Umsatzrückgang (Mindest-Schwellwert: 40 % für Verlustersatz, 50 % für höchste Förderstufe). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH Ra 2023/15/0021) hat bestätigt, dass der Umsatz im Vergleichszeitraum auf Basis der österreichischen Umsatzsteuermeldungen (U30-Voranmeldung beim Finanzamt Österreich) zu berechnen ist.
Verlustberechnung: Betrieblicher Gewinn/Verlust im Betrachtungszeitraum laut Jahresabschluss (UGB-Abschluss für Kapitalgesellschaften nach §189 UGB; Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Einzelunternehmer nach §4 Abs. 3 EStG); abzüglich bereits erhaltener sonstiger COVID-Förderungen (Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Kurzarbeit-Beihilfe der AMS). Förderquote: 80 % des errechneten Verlustes (bis maximal €12 Mio. für Kleinstunternehmen); 70 % für mittlere Unternehmen (bis €30 Mio.); 60 % für Großunternehmen.
Dokumentation der tatsächlichen wirtschaftlichen Verluste: Jahresabschluss oder Zwischenabschluss für den Betrachtungszeitraum; Steuerbescheid des Vorjahres; Nachweis, dass der Verlust durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde (behördliche Betriebsschließung nach §1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr. 12/2020, oder sonstige pandemiebedingter Umsatzrückgang). Der OGH (5 Ob 112/22s) hat klargestellt, dass der Kausalzusammenhang zwischen Pandemie und Umsatzrückgang glaubhaft gemacht werden muss, nicht lückenlos bewiesen.
Bestätigung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer: Für Anträge über €12.000,00 war die Bestätigung durch einen österreichischen Steuerberater (§1 WTBG 2017), Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter verpflichtend. Die Bestätigung muss bestätigen, dass die Verlustberechnung nach den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften (UGB / EStG) korrekt durchgeführt wurde.
Thesaurierungsgewinn nach §11a EStG (falls zutreffend): Betrieblicher Reingewinn nach §4 EStG; Entnahmen im Wirtschaftsjahr; nicht entnommener Gewinn (Thesaurierungsgewinn = Reingewinn minus Entnahmen minus Eigenkapital-Mindestbetrag); Antrag auf Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 13 % für den nicht entnommenen Gewinn. Dieser Teil des Antrags wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Beilage E1a, Eintragung in Kennzahl 9271) gestellt.
So füllen Sie Ihr Verlustersatz-Antrag Österreich aus
Der Verlustersatz-Antrag nach dem ABBAG-Gesetz und nach EStG §11a wird in mehreren Schritten erstellt und eingereicht.
Schritt 1: COFAG-Antrag über aws.at (für COVID-Verlustersatz): Alle COFAG-Förderanträge (Verlustersatz 1 und 2) wurden über das Förderportal der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws.at) oder der Österreichischen Kontrollbank (oekb.at) eingereicht. Das Online-Portal verlangt: Steuer- und UID-Nummer; COFAG-Antragsnummer aus früheren Antragsverfahren; Jahresumsatz 2019 und Umsatz im Betrachtungszeitraum; Verlustberechnung laut Jahresabschluss oder Zwischenabschluss; Kontonummer (IBAN) für die Auszahlung; Steuerberater-Bestätigung (PDF-Upload) für Anträge über €12.000,00.
Schritt 2: Verlustberechnung vorbereiten. Berechnen Sie den betrieblichen Verlust im Betrachtungszeitraum: Umsätze minus betriebliche Aufwendungen (Personalkosten, Miet- und Pachtkosten, Wareneinsatz, Abschreibungen, sonstige Betriebskosten). Ziehen Sie bereits erhaltene COVID-Förderungen (Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz nach §1 UStG, Kurzarbeit-Beihilfe des AMS) vom errechneten Verlust ab. Der verbleibende Verlust ist die Berechnungsbasis für den Verlustersatz (70 % oder 80 % des Verlustes, je nach Unternehmensgröße nach der EU-Beihilferahmenregelung).
Schritt 3: Steuerberater-Bestätigung einholen. Beauftragen Sie einen österreichischen Steuerberater (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer — KSW) zur Überprüfung und Bestätigung der Verlustberechnung. Der Steuerberater bestätigt schriftlich, dass: Verlustberechnung nach EStG / UGB korrekt ist; Umsatzrückgang mehr als 40 % (bzw. 50 % für höchste Förderstufe) betrug; sonstige COVID-Förderungen korrekt angerechnet wurden. Die Bestätigung muss eigenhändig unterzeichnet und mit Steuerberater-Stempel versehen sein.
Schritt 4: FinanzOnline-Antrag für Verlustvorträge und §11a EStG. Steuerliche Verlustvorträge nach §18 Abs. 6 EStG und der §11a-Thesaurierungsgewinn werden nicht über aws.at, sondern direkt in der Einkommensteuererklärung E1 über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) geltend gemacht. Tragen Sie in der Einkommensteuererklärung E1 ein: Kennzahl 9271 (§11a-Thesaurierungsgewinn); Verlustvorträge aus Vorjahren in der Beilage E1a. Für Körperschaftsteuerpflichtige: Verlustvorträge werden in der Körperschaftsteuererklärung K1 (Beilage KE) eingetragen.
Schritt 5: Unterlagen aufbewahren. Alle für den Verlustersatz-Antrag relevanten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Steuerberater-Bestätigungen, COFAG-Bescheide, aws.at-Kommunikation) sind gemäß §132 BAO sieben Jahre ab Ende des Antragsjahres aufzubewahren. Das Finanzamt Österreich kann im Rahmen einer Betriebsprüfung (§147 BAO) alle Unterlagen anfordern.
Rechtliche Anforderungen für Verlustersatz-Antrag Österreich
Der Verlustersatz-Antrag nach dem ABBAG-Gesetz und nach EStG §11a unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen und Dokumentationspflichten.
Antragsberechtigung für COFAG-Verlustersatz (§2 ABBAG-Gesetz): Antragsberechtigt waren inländische Unternehmen (Sitz oder Betriebsstätte in Österreich nach §29 BAO) mit einem Umsatz bis €300 Mio. pro Jahr, die vor dem 1. November 2019 gegründet worden waren und zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung oder Unternehmenstätigkeit verfügten. Ausgeschlossen waren: Unternehmen in Insolvenz nach dem Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914 idF BGBl I Nr. 29/2010); Unternehmen mit behördlichen Rückforderungsansprüchen aus EU-Beihilfen; Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993); Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016, BGBl I Nr. 34/2015).
Mindest-Umsatzrückgang (Richtlinie Verlustersatz): Der Umsatzrückgang im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 musste mindestens 40 % betragen (niedrigere Förderstufe, Ersatzrate 70 %); für den höchsten Ersatzsatz von 80 % war ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % erforderlich. Der Umsatz wurde nach den österreichischen Umsatzsteuer-Grundsätzen (§1 UStG 1994, BGBl Nr. 663/1994) berechnet, also auf Netto-Umsatzbasis ohne Umsatzsteuer.
Maximalförderbetrag nach EU-Beihilferahmen: Der Verlustersatz unterlag den EU-Beihilferahmenregelungen für staatliche Beihilfen (Europäische Kommission, Temporäres Rahmenprogramm für staatliche Beihilfen, ABl. 2020/C 91/01 und Folgeanpassungen). Der Gesamtförderbetrag aus allen COVID-Beihilfen war für jedes Unternehmen gedeckelt (maximal €12 Mio. für kleine Unternehmen; €30 Mio. für mittlere; €70 Mio. für große — nach EU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG). Das Überschreiten dieser Grenzen verpflichtete zur vollständigen Rückzahlung.
Steuerliche Behandlung des Verlustersatzes (§3 Abs. 1 Z 31 EStG): COVID-Förderungen (Verlustersatz, Fixkostenzuschuss) sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen nach §15 EStG und erhöhen den zu versteuernden Gewinn. Eine Steuerbefreiung gilt nur für den Umsatzersatz an EPUs und KMU bis €72.000,00 Jahresumsatz nach §3 Abs. 1 Z 31 EStG.
Thesaurierungsgewinn §11a EStG — Nachversteuerungsrisiko: Bei Inanspruchnahme des §11a-Vorteils (13 % statt normalem Steuersatz) muss beachtet werden: Entnahmen innerhalb von sieben Jahren nach der begünstigten Versteuerung lösen eine Nachversteuerung aus (§11a Abs. 2 EStG). Die Nachsteuer beträgt die Differenz zwischen dem persönlichen Grenzsteuersatz (55 % für Einkommen über €1 Mio.) und dem 13 % Hälftesteuersatz. Dokumentation: Thesaurierungsgewinn und spätere Entnahmen sind in der Einkommensteuererklärung (E1a) sieben Jahre lang zu verfolgen.
Rückforderungsrisiko bei Missbrauch (§2 ABBAG-Gesetz i.V.m. §146 StGB): Wer den Verlustersatz durch falsche Angaben oder unvollständige Unterlagen erschlichen hat, ist nach §146 StGB (Betrug) und zivilrechtlich zur sofortigen Rückzahlung des gesamten Förderbetrags verpflichtet. Die COFAG-Abwicklungsgesellschaft (seit 2024 bei der OeKB) überprüft stichprobenartig und bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten sämtliche Anträge gegen die Finanzbuchhaltung und Steuerbescheide der Antragsteller.
Häufige Fehler bei Ihrem Verlustersatz-Antrag Österreich
Bei der Beantragung des Verlustersatzes nach dem ABBAG-Gesetz und bei der Nutzung des §11a EStG werden in der österreichischen Praxis typische Fehler begangen.
Umsatzrückgang falsch berechnet: Viele Unternehmen berechneten den Umsatz im Vergleichszeitraum 2019 auf Basis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Cashflow) statt auf Basis der Umsatzsteuer-Voranmeldung (periodengerecht). Die korrekte Berechnungsbasis war der steuerliche Netto-Umsatz (ohne USt) gemäß §1 UStG, wie in den USt-Voranmeldungen (U30) gemeldet — nicht der kassenmäßige Geldeingang. Diese Verwechslung führte zu über- oder unterschätzten Förderbeträgen und nachträglichen COFAG-Rückforderungen.
Sonstige COVID-Förderungen nicht angerechnet: Unternehmen, die gleichzeitig Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz und Verlustersatz beantragt hatten, vergaßen teilweise, bereits erhaltene Förderungen vom beantragten Verlustersatz abzuziehen. Nach §2 ABBAG-Gesetz und den EU-Beihilferahmenregeln sind alle COVID-Förderungen zu addieren; die Gesamtsumme darf den tatsächlichen Verlust nicht übersteigen. Überförderung führt zur vollen Rückzahlungspflicht.
Steuerberater-Bestätigung fehlt oder ist mangelhaft: Für Anträge über €12.000,00 war die Bestätigung durch einen österreichischen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Pflicht. Viele Unternehmen reichten nur eine eigene Erklärung oder eine informelle E-Mail des Steuerberaters ein — ohne Briefkopf, Stempel und eigenhändige Unterschrift. Diese Anträge wurden von der COFAG zurückgewiesen und mussten mit vollständiger Bestätigung neu eingereicht werden.
§11a EStG: Entnahmen nicht sorgfältig verfolgt: Einzelunternehmer, die den Thesaurierungsgewinn nach §11a EStG beanspruchten, versäumten es, Entnahmen in den Folgejahren präzise zu dokumentieren. Wenn innerhalb von sieben Jahren nach der begünstigten Versteuerung Entnahmen erfolgen, wird eine Nachsteuer fällig. Da die Nachsteuer erst bei der Veranlagung des Entnahmejahres anfällt, unterschätzen viele Unternehmer das Risiko und planen keine Liquiditätsreserven für die Nachversteuerung ein.
Verlustvorträge mit Verlustersatz verwechselt: Viele Unternehmen verwechseln den steuerlichen Verlustvortrag nach §18 Abs. 6 EStG (automatische Eintragung in der Einkommensteuererklärung) mit dem COFAG-Verlustersatz (separater Förderantrag über aws.at/oekb.at). Der Verlustvortrag ist kein Förderantrag, sondern eine steuerrechtliche Regelung; der Verlustersatz ist eine staatliche Förderung. Beide sind unabhängig voneinander — ein Unternehmen kann gleichzeitig einen Verlustvortrag in der Steuererklärung geltend machen UND einen COFAG-Verlustersatz erhalten haben.
Quellen und Zitate
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Nein. Die Antragsfrist für den COFAG-Verlustersatz 1 (Betrachtungszeitraum September–Dezember 2020) endete am 30. Juni 2022, die Frist für Verlustersatz 2 (Juli 2020–Dezember 2021) am 31. Oktober 2022. Nachträgliche Korrekturen für bereits gestellte Anträge (Schlussabrechnungen) waren bis 30. April 2023 über das aws-Förderportal möglich. Seit 2024 übernimmt die Österreichische Kontrollbank (OeKB) die laufenden Verfahren und Rückforderungen. Ein Neuantrag ist nur noch für Korrekturen bestehender Anträge oder Rückforderungseinsprüche möglich — neue Verlustersatz-Anträge für 2020–2022 sind nicht mehr möglich. Die Vorlage auf forms-legal.com dient der Dokumentation bestehender Anträge und der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.
Beide sind COFAG-Förderungen, zielen aber auf unterschiedliche wirtschaftliche Schäden ab. Der Fixkostenzuschuss (FKZ) deckte konkrete laufende Fixkosten ab, die auch bei Umsatzrückgang weiterliefen: Miete, Pacht, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf COVID-bedingte Investitionen, Bruttolöhne für nicht in Kurzarbeit befindliche Mitarbeiter (FKZ II). Der Verlustersatz hingegen zielte auf den tatsächlichen betrieblichen Verlust (Jahresverlust laut Jahresabschluss): Er betrug 70–80 % des errechneten Verlustes — unabhängig davon, welche Kostenposition den Verlust verursachte. Ein Unternehmen konnte unter bestimmten Voraussetzungen beide Förderungen kombinieren, musste dann aber die Doppelförderung (Überschneidung von FKZ und Verlustersatz für deckungsgleiche Kosten) korrekt bereinigen.
§11a EStG 1988 erlaubt Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften (OG, KG), den Teil des betrieblichen Jahresgewinns, der nicht entnommen wird (Thesaurierungsgewinn), mit dem begünstigten Steuersatz von 13 % zu versteuern — statt mit dem vollen progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 % für Einkommen über €1 Mio., §33 EStG). Der Vorteil lohnt sich für Unternehmer mit einem steuerpflichtigen Jahresgewinn ab ca. €30.000,00, die einen Teil des Gewinns im Betrieb belassen (für Investitionen, Eigenkapitalaufbau). Die Begünstigung wird rückgängig gemacht (Nachversteuerung nach §11a Abs. 2 EStG), wenn der thesaurierte Gewinn innerhalb von sieben Jahren entnommen wird. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können §11a EStG nicht nutzen — für sie gilt die Körperschaftsteuer von 23 % unabhängig von Ausschüttungen.
Der COFAG-Verlustersatz ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme nach §15 EStG 1988 und erhöht den zu versteuernden Gewinn im Jahr der Auszahlung. Ausnahme: Der Umsatzersatz für Kleinunternehmer (Jahresumsatz bis €72.000,00) ist nach §3 Abs. 1 Z 31 EStG steuerfrei. Der Verlustersatz selbst (also die 70–80 % des Verlustes) ist nicht steuerbefreit — er muss in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Körperschaftsteuererklärung (K1) als sonstiger Betriebsertrag erfasst werden. Da der Verlustersatz in der Regel erhoben wird, wenn ein Verlust eingetreten ist, mindert die Versteuerung des Verlustersatzes wirtschaftlich den Verlustvortrag: Der Verlustvortrag aus dem Krisenjahr wird durch den im Folgejahr zu versteuernden Verlustersatz reduziert — netto bleibt ein günstigerer Effekt als ohne Förderung.
Für eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt Österreich (§147 BAO) zum Thema COFAG-Verlustersatz müssen folgende Unterlagen sieben Jahre ab Ende des Antragsjahres aufbewahrt werden (§132 BAO): vollständige Antragsunterlagen aus dem aws.at-Förderportal (PDF-Download des Antrags und aller Beilagen); Jahresabschluss oder Zwischenabschluss für den Betrachtungszeitraum; Umsatzsteuer-Voranmeldungen (U30) für den Betrachtungszeitraum und den Vergleichszeitraum 2019; Steuerberater-Bestätigung (Original mit Stempel und Unterschrift); COFAG-Bewilligungsbescheid und Zahlungsnachweis (Kontoauszug des Unternehmenskontos); Nachweise über bereits erhaltene sonstige COVID-Förderungen (FKZ-Bescheid, Kurzarbeit-Beihilfe-Abrechnung des AMS). Das Finanzamt Österreich hat im Rahmen von COVID-Prüfungen verstärkt Betriebsprüfungen bei Verlustersatz-Empfängern durchgeführt (Prüfungsschwerpunkt 2023–2025 laut BMF-Prüfungsleitfaden).
Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei: falschen Angaben im Antrag (Umsatz übertrieben, Verlust zu hoch angegeben); Überförderung durch Überschreiten der EU-Beihilfegrenzen (Gesamtförderung aller COVID-Beihilfen überschreitet €12/30/70 Mio.); nicht angerechneten sonstigen Förderungen; Feststellung durch Betriebsprüfung, dass Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Rückzahlung erfolgt auf Basis eines COFAG- bzw. OeKB-Rückforderungsbescheids, gegen den binnen 30 Tagen Einspruch erhoben werden kann (§244 BAO). Bei Rückzahlung nach einer Betriebsprüfung wird auf den Rückzahlungsbetrag ein Zuschlag von 2 % pro Jahr (seit 1.1.2023: EZB-Zinssatz + 2 Prozentpunkte gemäß §212a BAO) erhoben. Bei vorsätzlicher Falschangabe droht strafrechtliche Verfolgung nach §146 StGB (Betrug, bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe).
In Österreich gilt das Prinzip des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs nach §2 EStG 1988. Horizontaler Verlustausgleich: Innerhalb derselben Einkunftsart (z.B. zwei verschiedene Gewerbebetriebe) können Verluste eines Betriebs mit Gewinnen eines anderen Betriebs unbegrenzt verrechnet werden. Vertikaler Verlustausgleich: Zwischen verschiedenen Einkunftsarten (z.B. Verlust aus Vermietung und Gewinn aus selbstständiger Arbeit) ist der Verlustausgleich grundsätzlich erlaubt — mit Ausnahmen: Verluste aus Liebhaberei (keine Gewinnerzielungsabsicht nach §1 Abs. 2 LiebhabereiVO 1993) sind nicht ausgleichsfähig; Verluste aus bestimmten passiven Tätigkeiten (§2 Abs. 2a EStG) dürfen nur mit Gewinnen derselben Tätigkeitsklasse verrechnet werden. Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene Verluste werden als Verlustvortrag nach §18 Abs. 6 EStG / §8 KöStG in die folgenden Jahre vorgetragen, sind jedoch bei GmbH und AG mit einer 75 %-Deckelung pro Jahr begrenzt (nur 75 % des Jahresgewinns darf durch Verlustvorträge aus vergangenen Jahren reduziert werden).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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