Bestattungsverfügung Österreich
ABGB §§552–563 iVm Landesbestattungsgesetzen
BESTATTUNGSVERFÜGUNG — ÖSTERREICH
Persönliche Bestattungsverfügung gemäß ABGB §§552–563 und den Landesbestattungsgesetzen der Republik Österreich
I. ANGABEN ZUR VERFÜGENDEN PERSON
Name: [Name Verfügender] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Meldeadresse (ZMR): [Meldeadresse] Sozialversicherungsnummer: [SVNR]
II. BESTATTUNGSFORM UND ORT
Gewünschte Bestattungsform: [Bestattungsform]
Gewünschter Friedhof/Bestattungsort: [Friedhof/Bestattungsort]
Art der Grabstätte: [Grabstättenart]
III. RELIGIÖSE UND WELTANSCHAULICHE WÜNSCHE
Gestaltung der Trauerfeier: [Religiöse Gestaltung]
Musikwünsche: [Musikwünsche]
Sonstige Wünsche: [Sonstige Wünsche]
IV. ORGANSPENDE UND BESTATTUNGSVORSORGE
Erklärung zur Organspende (Widerspruchsprinzip BGBLA 2012 II Nr. 322): [Organspende-Erklärung]
Bestattungsvorsorgevertrag (Vertrags-/Kundennummer): [Vorsorgevertragsnummer]
Aufbewahrungsort dieses Dokuments: [Aufbewahrungsort]
V. RECHTLICHE HINWEISE
Diese Bestattungsverfügung ergeht nach österreichischem Recht (ABGB §§552–563 iVm dem jeweils einschlägigen Landesbestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem ich meinen letzten Wohnsitz hatte). Die Bestattungspflichtigen (Angehörige gemäß Landesbestattungsgesetz) werden ersucht, die vorliegenden Anordnungen zu respektieren.
Diese Verfügung kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. Im Todesfall ist dieses Original-Dokument unverzüglich dem Bestattungsunternehmen und dem zuständigen Standesamt vorzulegen.
Verfügende Person
________________
Signature
Was ist Bestattungsverfügung Österreich?
Die Bestattungsverfügung ist ein nach ABGB §§552–563 iVm Landesbestattungsgesetzen (Wien WrBG, NÖ, OÖ, Stmk etc.) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
In Österreich regelt primär das Bundesrecht in den ABGB §§552–563 das Bestattungsrecht; die konkreten Bestattungsvorschriften (Fristen, Formen, Bewilligungen) sind Landesrecht: Jedes der neun Bundesländer hat ein eigenes Bestattungsgesetz. Maßgeblich ist das Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem die verstorbene Person gestorben ist oder zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Wien: Wiener Bestattungsgesetz (WrBG, LGBl Nr. 46/1965 idF 2024); Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz (NÖ BestG); Steiermark: Steiermärkisches Bestattungsgesetz (StmkBG); Tirol: Tiroler Bestattungsordnung (TBO); Oberösterreich: OÖ Bestattungsgesetz; Kärnten, Salzburg, Vorarlberg und Burgenland: je eigenes Landesgesetz. Feuerbestattung/Kremation ist in allen Bundesländern zulässig, unterliegt jedoch einem Genehmigungsverfahren; in Wien wird die Kremation im Krematorium Wien (Simmering) oder in privatem Krematorium durchgeführt.
Die Bestattungsverfügung hat in Österreich keine absolute Rechtskraft wie ein notarielles Testament; die nächsten Angehörigen (Bestattungspflichtige nach den Landesbestattungsgesetzen — in der Regel überlebender Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister in dieser Reihenfolge) sind primär bestattungspflichtig. Eine rechtzeitig übergebene Bestattungsverfügung ist jedoch moralisch und in vielen Bundesländern rechtlich bindend, wenn sie dem Bestattungsunternehmen oder dem zuständigen Standesamt vorgelegt wird. Das Dokument auf forms-legal.com bietet eine umfassende Vorlage für alle neun Bundesländer mit Hinweisen auf die jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten.
Wann brauchen Sie Bestattungsverfügung Österreich?
Eine Bestattungsverfügung ist in Österreich in folgenden Situationen wichtig und sollte rechtzeitig zu Lebzeiten aufgesetzt werden:
**Sicherstellung persönlicher Wünsche:** Wer bestimmte Vorstellungen zur eigenen Bestattung hat — Feuerbestattung statt Erdbestattung, anonymes Grab, Beisetzung in einem Ruhewald (Baumbestattung in einem österreichischen Naturfriedhof) oder Seebestattung (in bestimmten Gewässern mit Genehmigung der Wasserrechtsbehörde nach WRG) — muss diese schriftlich festhalten. Ohne schriftliche Anweisung entscheiden die nächsten Angehörigen nach ihrem Ermessen, was häufig von den Wünschen der verstorbenen Person abweicht.
**Unterschiedliche religiöse oder weltanschauliche Vorstellungen in der Familie:** In gemischt-religiösen Familien (z. B. ein Ehegatte ist katholisch, der andere konfessionslos oder andersgläubig), bei Konflikten zwischen Geschwistern über die Bestattungsform oder bei Estrangement von Familienmitgliedern ist eine schriftliche Verfügung das einzige Mittel, um die eigenen Wünsche durchzusetzen.
**Regelung der Organspende:** Wer Organe spenden möchte (Opt-in nach dem Österreichischen Organspenderegister — Österreich hat seit 1982 das Widerspruchsprinzip: alle Österreicher sind automatisch Organspender, sofern sie sich nicht aktiv im Österreichischen Widerspruchsregister des Gesundheitsministeriums eingetragen haben), sollte dies explizit festhalten. Wer die Organentnahme ablehnt, muss sich im Widerspruchsregister eintragen; eine zusätzliche Bestattungsverfügung verstärkt die Dokumentation des Willens.
**Vorsorge für ältere oder kranke Personen:** Ältere Personen, schwerkranke Personen oder solche, die in einem Pflegeheim leben, sollten rechtzeitig eine Bestattungsverfügung aufsetzen und beim zuständigen Pflegepersonal oder bei Vertrauenspersonen hinterlegen.
**Finanzielle Vorsorge:** Die Bestattungsverfügung kann auch Angaben zu einem Bestattungsvorsorgevertrag (abgeschlossen mit einem österreichischen Bestattungsunternehmen, z. B. Bestattung Wien, Scharer, Bergemann) enthalten, mit dem die Bestattungskosten vorab finanziert werden. Das Bundesland Wien hat mit der Bestattung Wien GmbH (einer Tochtergesellschaft der Stadt Wien Holding) das größte Bestattungsunternehmen Österreichs.
Was gehört in Ihr Bestattungsverfügung Österreich?
Eine vollständige Bestattungsverfügung für Österreich muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Vollständige Personalien der verfügenden Person:** Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, aktuelle Meldeadresse (laut ZMR), Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer (für die Abmeldung bei ÖGK nach dem Tod). Diese Angaben sind für das Standesamt (Sterbeurkunde nach PStG §35 ff) und das Bestattungsunternehmen erforderlich.
**2. Gewünschte Bestattungsform:** Die Wahl zwischen Erdbestattung (Beisetzung des Sarges in einem Grab) und Feuerbestattung (Kremation; die Asche in einer Urne) ist in allen österreichischen Bundesländern möglich. Darüber hinaus gibt es Baumbestattungen (Urne wird an einem Baum in einem Ruhewald beigesetzt — gesetzlich zulässig in naturschutzrechtlich genehmigten Ruhewäldern), Seebestattungen (Urne wird in bestimmten Gewässern beigegeben — Genehmigung der Wasserrechtsbehörde erforderlich, WRG §31 ff) und Diamantbestattungen (Asche wird zu einem Edelstein verarbeitet — rechtlich derzeit in einer Grauzone, da die Asche die Bundesgrenze überschreitet). Zur Feuerbestattung ist in Österreich ein Krematorium erforderlich (in Wien: Krematorium Wien, Simmeringer Hauptstraße 337).
**3. Bestattungsort und Grabstätte:** Wahl des Friedhofs (Gemeindefriedhof, konfessioneller Friedhof — Friedhöfe sind in Österreich Sache der Gemeinden oder Religionsgemeinschaften), Art des Grabes (Familiengrab mit Grabstein, Reihengrab, anonyme Urnenbeisetzung, Urnenhain, Baumgrab). In Wien existieren über 46 kommunale und konfessionelle Friedhöfe (Zentralfriedhof, Hernalser Friedhof, Döblinger Friedhof etc.), verwaltet von der Wiener Friedhöfe GmbH.
**4. Religiöse oder weltanschauliche Gestaltung:** Kirchliche Trauerfeier (Requiem, Begräbnismesse in der katholischen Kirche, oder Gottesdienst anderer Konfessionen), weltliche Abschiedsfeier (ohne religiöse Elemente), Wünsche zu Musik (konkrete Stücke, Instrumente), Redner (Wer soll die Gedenkrede halten?), Blumenschmuck (konkrete Wünsche oder Verzicht).
**5. Organspende-Regelung:** Österreich gilt als Widerspruchsland (automatische Zustimmung zur Organentnahme nach dem Tod, sofern kein Widerspruch im Österreichischen Widerspruchsregister des Gesundheitsministeriums, BMG, eingetragen). Eine explizite Erklärung in der Bestattungsverfügung (Zustimmung oder Widerspruch) verstärkt die Rechtssicherheit.
**6. Bestattungsvorsorgevertrag und Kostentragung:** Wenn ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (z. B. Bestattung Wien, Scharer & Söhne, Bergemann Bestattungen), sind die Vertragsnummer und das Unternehmen zu nennen. Regelung, wer die Bestattungskosten trägt (Nachlass nach ABGB §549 — Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeit ersten Ranges).
**7. Aufbewahrung und Bekanntgabe:** Die Bestattungsverfügung muss leicht auffindbar hinterlegt sein: bei einer Vertrauensperson, im Notariatssafe, beim Hausarzt oder beim zuständigen Standesamt (Gemeindeamt). forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage bereit, die alle diese Punkte abdeckt und sowohl als alleinstehendes Dokument als auch als Ergänzung zum Testament verwendet werden kann.
So füllen Sie Ihr Bestattungsverfügung Österreich aus
Die Bestattungsverfügung für Österreich wird in folgenden Schritten ausgefüllt:
**Schritt 1 — Personalien eintragen:** Vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort (laut Reisepass oder Personalausweis), aktuelle Meldeadresse (laut Zentralem Melderegister, ZMR), Staatsbürgerschaft und SVNR (Sozialversicherungsnummer, 10-stellig — auf e-card oder letztem Versicherungsnachweis der ÖGK).
**Schritt 2 — Bestattungsform festlegen:** Entscheiden Sie, ob Erd- oder Feuerbestattung (Kremation) gewünscht wird. Bei Feuerbestattung: Welches Krematorium? In Wien: Krematorium Wien (Simmering); in anderen Bundesländern gibt es private und kommunale Krematorien (z. B. Krematorium Linz, Krematorium Graz). Bei Baumbestattung oder Seebestattung: Informieren Sie sich vorab über die rechtlichen Genehmigungserfordernisse im jeweiligen Bundesland.
**Schritt 3 — Bestattungsort und Grabstätte wählen:** Welcher Friedhof (Name, Adresse, konfessionell oder kommunal)? Welche Grabstätte (Familiengrab mit Grabstein — Maße und Material; Reihengrab; Urnenhain; anonymes Grab)? Gibt es ein bestehendes Familiengrab, in dem beigesetzt werden soll? In Wien: Online-Abfrage bestehender Gräber unter friedhoefewien.at.
**Schritt 4 — Religiöse/weltanschauliche Wünsche formulieren:** Soll eine kirchliche Trauerfeier stattfinden (Pfarrgemeinde, Gottesdienst)? Oder weltliche Abschiedsfeier? Konkrete Musikwünsche (Stück und Ausführende), Redner, Blumenschmuck (Wunschblumen oder Spendenhinweis statt Blumen), Todesanzeige (Zeitung, Online, Umfang).
**Schritt 5 — Organspende-Erklärung:** Entscheiden Sie, ob Sie Ihre Organe spenden möchten oder nicht. Wenn Sie keinen Widerspruch eingetragen haben, gilt in Österreich die automatische Zustimmung (BMG — Widerspruchsregister). Formulieren Sie in der Bestattungsverfügung klar Ihren Willen — als zusätzliche Dokumentation.
**Schritt 6 — Dokument unterschreiben und sicher aufbewahren:** Unterzeichnen Sie die Bestattungsverfügung mit Datum und hinterlegen Sie das Original an einem sicher zugänglichen Ort: bei einer namentlich genannten Vertrauensperson (mit Adresse und Telefonnummer), beim Hausarzt, beim Notar (Notarsafe) oder im Bankschließfach. Informieren Sie alle relevanten Personen (Lebenspartner, Kinder, nächste Angehörige) über den Aufbewahrungsort, damit die Verfügung im Todesfall sofort aufgefunden werden kann.
Rechtliche Anforderungen für Bestattungsverfügung Österreich
Folgende gesetzliche Grundlagen und Anforderungen gelten für die Bestattungsverfügung in Österreich:
**Bundesrechtliche Grundlage (ABGB §§552–563):** Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in §§552–563 das Leichenbestattungsrecht auf Bundesebene. Nach ABGB §552 hat die Person, die den Verstorbenen zuletzt betreut oder mit ihm zusammengelebt hat, die erste Pflicht zur Bestattungsveranlassung (Bestattungspflicht). §553 regelt die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen bei Fehlen nächster Angehöriger.
**Landesrechtliche Bestattungsgesetze:** Jedes der neun Bundesländer hat ein eigenes Bestattungsgesetz, das Fristen, Genehmigungen und Formen regelt. Die Bestattung muss in der Regel innerhalb von 96 Stunden nach dem Tod eingeleitet werden (Variiert je nach Bundesland). Feuerbestattung (Kremation) ist überall in Österreich zulässig; sie erfordert ein Kremationszeugnis (ärztliches Zeugnis über die Todesursache) und in manchen Bundesländern die Zustimmung des Totenbeschauarztes (Totenbeschau nach LGBl — Gemeindesanitätsdienst). Seebestattungen und Baumbestattungen (Urne in Erde unter einem Baum in einem genehmigten Ruhewald) sind in manchen Bundesländern möglich, bedürfen aber besonderer Genehmigungen.
**Organspende-Recht (KAKuG iVm BMG-Erlass):** Österreich hat das Widerspruchsprinzip: Jede Person gilt automatisch als Organspender, sofern sie zu Lebzeiten keinen Widerspruch im österreichischen Widerspruchsregister des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingetragen hat. Die Bestattungsverfügung kann den im Register eingetragenen Widerspruch oder die Zustimmung ergänzend dokumentieren.
**Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit (ABGB §549):** Angemessene Bestattungskosten sind privilegierte Nachlassverbindlichkeiten und müssen vom Nachlass vorrangig bezahlt werden — vor der Befriedigung anderer Nachlassgläubiger. Übermäßige Luxusausgaben für die Bestattung können auf das zumutbare Maß reduziert werden.
**Sterbeurkunde und Abmeldepflichten:** Nach dem Tod muss die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt beantragt werden (PStG §35 ff). Gleichzeitig sind Abmeldungen beim Zentralen Melderegister (ZMR), bei der ÖGK (Krankenversicherung), beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline), bei Banken (BWG) und beim Kfz-Zulassungsregister (KFG) vorzunehmen — Aufgaben, die durch die Nachlassabwicklungs-Vollmacht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden können.
Häufige Fehler bei Ihrem Bestattungsverfügung Österreich
Die häufigsten Fehler bei der Bestattungsverfügung in Österreich und wie man sie vermeidet:
**Fehler 1 — Bestattungsverfügung im Testament versteckt:** Viele Menschen fügen ihre Bestattungswünsche in ihr Testament ein. Das Problem: Das Testament wird in Österreich oft erst Tage oder Wochen nach dem Tod im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143 ff) beim Gerichtskommissär geöffnet — zu spät für eine unmittelbar bevorstehende Bestattung. Die Bestattungsverfügung sollte als eigenständiges, leicht auffindbares Dokument aufbewahrt werden, das sofort nach dem Tod zugänglich ist.
**Fehler 2 — Unklarer Aufbewahrungsort:** Die Bestattungsverfügung wird in einem Banktresor hinterlegt, auf den die Hinterbliebenen erst nach dem Verlassenschaftsverfahren zugreifen können — also erst Monate nach dem Tod. Stattdessen: Hinterlegen bei einer namentlich genannten Vertrauensperson mit Adresse und Telefonnummer, die im Todesfall sofort erreichbar ist. Alternativ: Hinterlegung beim Hausarzt oder beim Bestattungsunternehmen (wenn ein Vorsorgevertrag abgeschlossen wurde).
**Fehler 3 — Unklare oder widersprüchliche Angaben:** Die Bestattungsverfügung enthält vage Formulierungen wie ‚ich wünsche eine würdige Bestattung' ohne konkrete Angaben zur Form, zum Ort und zur religiösen Gestaltung. Konkrete, widerspruchsfreie Angaben sind erforderlich — sonst entscheiden die Angehörigen nach eigenem Gutdünken und ignorieren möglicherweise die eigentlichen Wünsche der verstorbenen Person.
**Fehler 4 — Organspendewunsch nicht im Widerspruchsregister eingetragen:** Wer kein Organspender sein möchte, muss sich aktiv im Österreichischen Widerspruchsregister des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eintragen — eine Erklärung in der Bestattungsverfügung allein ist rechtlich nicht ausreichend, um der automatischen Zustimmung (Widerspruchsprinzip) zu entgehen. Wer zustimmen möchte, kann dies im Österreichischen Organspenderegister dokumentieren.
**Fehler 5 — Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, aber nicht kommuniziert:** Wenn ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Unternehmen (z. B. Bestattung Wien, Scharer, Bergemann) besteht, der die Bestattungskosten abdeckt, muss dieser Vertrag der Bestattungsverfügung beigelegt oder zumindest mit Vertragsnummer und Unternehmensname darin erwähnt werden. Sonst bezahlen die Angehörigen doppelt — einmal aus dem Nachlass (ABGB §549) und einmal aus eigenen Mitteln — bis der Vorsorgevertrag gefunden wird.
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Forms Legal. (2026). Bestattungsverfügung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/wills/bestattungsverfuegung-oesterreich
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Die Rechtswirkung einer Bestattungsverfügung in Österreich ist differenzierter als bei einer notariellen letztwilligen Verfügung: Nach dem ABGB §552 sind die nächsten Angehörigen (in der gesetzlichen Reihenfolge: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) primär bestattungspflichtig und haben auch ein Mitspracherecht bei der Bestattungsgestaltung. Eine schriftliche Bestattungsverfügung ist in Österreich moralisch verbindlich und wird von Bestattungsunternehmen und Friedhofsverwaltungen in der Praxis respektiert. Rechtlich ist sie — obwohl kein Notariatsakt erforderlich ist — in mehreren Bundesländern als Willenserklärung des Verstorbenen ausdrücklich anerkannt. Bei Konflikten zwischen den Wünschen des Verstorbenen und den Wünschen der Angehörigen können österreichische Gerichte im Eilverfahren (einstweilige Verfügung nach ZPO §378 ff) angerufen werden, um die Bestattung zu verzögern oder zu gestalten. Die praktische Bindungswirkung hängt stark davon ab, ob die Verfügung rechtzeitig dem Bestattungsunternehmen und den zuständigen Standesämtern vorgelegt wird.
In Österreich sind folgende Bestattungsformen rechtlich zulässig: (1) Erdbestattung: Beisetzung des Sarges in einem Grab auf einem zugelassenen Friedhof — die klassische und häufigste Form. (2) Feuerbestattung (Kremation): Die Einäscherung ist in allen neun Bundesländern zulässig und wird in Krematorien (Wien: Krematorium Wien, Simmeringer Hauptstraße 337; Linz, Graz, Salzburg etc.) durchgeführt. Die Asche (Kremationsreste) muss nach österreichischem Recht auf einem zugelassenen Friedhof beigesetzt werden (Urnengrab, Urnenhain, anonyme Urnenbeisetzung). (3) Baumbestattung: Die Urne wird im Wurzelbereich eines Baumes in einem genehmigten Ruhewald/Naturfriedhof beigesetzt — in Österreich ist dies in mehreren Bundesländern mit behördlicher Genehmigung möglich (z. B. Ruheforst in Wien und Niederösterreich). (4) Seebestattung: In bestimmten österreichischen Gewässern (Bodensee, Neusiedler See in begrenzten Zonen) möglich, bedarf aber einer Genehmigung der Wasserrechtsbehörde nach WRG. (5) Asche-Diamant-Bestattung: Teile der Kremationsasche werden in der Schweiz oder Deutschland zu einem Edelstein verarbeitet — da die Asche Österreich verlässt, ist dies rechtlich komplex und je nach Bundesland unterschiedlich beurteilt. Eine Hausbestattung oder das Aufbewahren der Kremationsasche zuhause ist in Österreich — im Gegensatz zu manchen anderen Ländern — gesetzlich nicht erlaubt.
Die Bestattungspflicht in Österreich ergibt sich aus den Landesbestattungsgesetzen der neun Bundesländer sowie aus ABGB §§552–563. Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen (von der stärksten zur schwächsten Pflicht) ist in den meisten Bundesländern: (1) überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner; (2) Kinder und Nachkommen; (3) Eltern; (4) Geschwister; (5) sonstige Verwandte und Verschwägerte; (6) die Gemeinde (als subsidiäre Bestattungspflicht, falls keine Angehörigen vorhanden oder erreichbar sind). In Wien regelt das Wiener Bestattungsgesetz (WrBG) die Pflichten der Bestattungsunternehmen und der öffentlichen Hand. Wer die Bestattungspflicht verletzt oder versäumt, kann von der Gemeinde in die Pflicht genommen werden; die entstandenen Bestattungskosten können als Nachlassverbindlichkeit (ABGB §549) vom Nachlass oder von den Pflichtverletzern zurückgefordert werden. Die Gemeinde (Magistrat in Wien, Gemeindeamt in anderen Bundesländern) überwacht die fristgerechte Bestattung und kann bei Säumnis das Bestattungsunternehmen von Amts wegen beauftragen.
Bestattungskosten in Österreich variieren stark je nach Bestattungsform, Bundesland und gewählten Dienstleistungen: Einfache Erdbestattung: ca. €2.000–€5.000 (Sarg, Bestattungsunternehmen, Friedhofsgebühren, Sterbeurkunde, Grabstein). Feuerbestattung (Kremation + Urnenbeisetzung): ca. €1.500–€4.000. Aufwendige Bestattung mit kirchlicher Trauerfeier und repräsentativem Sarg: €6.000–€15.000 und mehr. Wiener Bestattung: Tarife der Bestattung Wien GmbH sind öffentlich einsehbar und reichen von der Sozialen Bestattung (günstigste Option für Bedürftige, gefördert von der Stadt Wien) bis zum Premiumangebot. Rechtlich sind angemessene Bestattungskosten nach ABGB §549 privilegierte Nachlassverbindlichkeiten — sie werden vorrangig aus dem Nachlassvermögen bezahlt, noch vor der Befriedigung anderer Gläubiger. Bei völlig mittellosem Nachlass und mittellosen Angehörigen übernimmt die Gemeinde (Sozialhilfebehörde) die Kosten der Minimalbestattung. Für Angehörige von ASVG-Versicherten zahlt die ÖGK ein Bestattungskostenbeitrag (Sterbegeld nach ASVG §107 — pauschal, derzeit ca. €605).
Ja, eine Bestattungsverfügung kann jederzeit zu Lebzeiten durch den Verfasser geändert oder vollständig widerrufen werden. Da für die Bestattungsverfügung kein Notariatsakt erforderlich ist, genügt für die Änderung eine neue schriftliche Erklärung mit Datum und Unterschrift. Um sicherzustellen, dass die aktuelle Version gilt und nicht eine ältere Fassung verwendet wird: (1) Vermerken Sie auf der neuen Version das Datum und einen ausdrücklichen Hinweis, dass alle früheren Versionen unwirksam sind. (2) Vernichten Sie — sofern möglich — alle früheren Versionen oder bezeichnen Sie diese deutlich als 'widerrufen'. (3) Informieren Sie alle Personen, denen Sie die frühere Version übergeben haben (Vertrauenspersonen, Bestattungsunternehmen, Hausarzt) über die neue Version. Bei einem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag müssen Änderungen dem Bestattungsunternehmen schriftlich mitgeteilt werden; je nach Vertragsgestaltung kann eine Vertragsänderung Kosten verursachen oder nicht möglich sein.
Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der zu bestattenden Person (zu Lebzeiten) und einem Bestattungsunternehmen, in der die gewünschten Bestattungsleistungen vorab festgelegt und finanziell abgesichert werden. Der Vorteil: Die Kosten werden zu heutigen Preisen gesichert (Preissteigerungsschutz), die Angehörigen sind von der finanziellen und organisatorischen Last im Trauerfall entlastet, und die persönlichen Wünsche sind verbindlich dokumentiert. In Wien bietet die Bestattung Wien GmbH verschiedene Vorsorgepakete an; private Bestattungsunternehmen (Scharer & Söhne, Bergemann, Kowarik) haben vergleichbare Angebote. Rechtlich sind Bestattungsvorsorgegelder in Österreich durch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und die Gewerbeordnung (GewO) geschützt; die geleisteten Vorauszahlungen müssen auf einem Treuhandkonto verwahrt werden und dürfen vom Bestattungsunternehmen nur für die vereinbarten Leistungen verwendet werden. Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist besonders sinnvoll für ältere Personen, Personen ohne nahe Angehörige und alle, die sicherstellen möchten, dass ihre Wünsche umgesetzt werden.
Österreich ist ein Widerspruchsland bei der Organspende: Nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie dem Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gilt in Österreich das Widerspruchsprinzip (Opt-out-System). Alle in Österreich lebenden Personen gelten automatisch als Organspender nach ihrem Tod, sofern sie zu Lebzeiten einen Widerspruch im österreichischen Widerspruchsregister (geführt vom Gesundheitsministerium BMG, Rasumofskygasse 2, 1030 Wien) eingetragen haben. Ein Widerspruch kann jederzeit durch persönliche Vorsprache beim Standesamt oder beim Gesundheitsministerium erteilt werden (mit Lichtbildausweis); es entstehen keine Kosten. Die Widerspruchsdatei wird von medizinischem Personal (Transplantationszentren, Intensivstationen) vor einer Organentnahme abgefragt. Wer Organspender sein möchte, muss nichts tun (automatische Zustimmung). Wer Organe spenden und dies ausdrücklich dokumentieren möchte, kann sich im Österreichischen Organspenderegister (freiwillige Registrierung, BMG) eintragen. Die Bestattungsverfügung kann ergänzend den Willen zur Organspende oder die Ablehnung nochmals dokumentieren, hat aber keine eigenständige rechtliche Wirkung gegenüber dem Widerspruchsregister.
Wenn weder ein Testament noch eine Bestattungsverfügung vorhanden sind, treten in Österreich die gesetzlichen Regelungen in Kraft: Für die Erbfolge gilt die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761 (Kinder und Ehegatte erben vorrangig nach dem Parentelsystem). Für die Bestattung entscheiden die nächsten Angehörigen nach Maßgabe der Landesbestattungsgesetze (Bestattungspflichtige in der gesetzlichen Reihenfolge: Ehegatte → Kinder → Eltern → Geschwister). Die Angehörigen treffen alle Entscheidungen zur Bestattungsform, zum Ort und zur Gestaltung nach eigenem Ermessen — häufig ohne Kenntnis der tatsächlichen Wünsche der verstorbenen Person. Dies kann zu Konflikten innerhalb der Familie führen (z. B. wenn ein Kind kirchliche Bestattung wünscht, ein anderes eine weltliche Feier bevorzugt). Die Bestattungskosten sind nach ABGB §549 aus dem Nachlass zu decken (privilegierte Nachlassverbindlichkeit); bei fehlendem Nachlass trägt die Gemeinde (Sozialhilfebehörde) die Minimalkosten. Um diese Situationen zu vermeiden, empfiehlt sich die frühzeitige Errichtung einer Bestattungsverfügung zusammen mit einem Testament — am besten notariell beurkundet (NO §§70–72) für maximale Rechtssicherheit.
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