Fremdhändiges Testament Österreich
ABGB §§577–582; §595 (3 Zeugen)
FREMDHÄNDIGES TESTAMENT
gemäß ABGB §§577–582, 595 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811)
1. ERBLASSER UND TESTIERFÄHIGKEIT (ABGB §§564–568)
Ich, [Erblasser Vorname] [Erblasser Nachname], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], erkläre hiermit in voller geistiger Gesundheit, ohne Zwang, Irrtum oder arglistige Täuschung, meinen letzten Willen wie folgt:
2. ERBEINSETZUNG (ABGB §§553–558)
Zu meinen Erben setze ich folgende Person(en) mit den genannten Anteilen ein: [Haupterbe(n)]
Für den Fall des Vorversterbens eines Haupterben gilt folgende Ersatzerbfolge: [Ersatzerbe Regelung]
Als Vermächtnisse (Legate) nach ABGB §§535–546 ordne ich an: [Vermächtnisse]
Pflichtteilsregelung nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015): [Pflichtteilsbeachtung]. Die Pflichtteilsansprüche meiner pflichtteilsberechtigten Nachkommen und meines Ehegatten/eingetragenen Partners bleiben durch dieses Testament gewahrt.
3. TESTAMENTSZEUGEN (ABGB §579 Abs 1 iVm §595)
Wir, die nachstehend genannten Personen, bestätigen hiermit als Zeugen im Sinne von ABGB §579, dass: (a) der Erblasser [Erblasser Vorname] [Erblasser Nachname] das vorliegende Dokument in unserer gleichzeitigen und gemeinsamen Anwesenheit als seinen letzten Willen bezeichnet hat; (b) der Erblasser das Testament in unserer Anwesenheit unterzeichnet hat; (c) keine der unterzeichnenden Zeugen in diesem Testament als Begünstigte bedacht ist und keine von uns in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie mit dem Erblasser verwandt ist (§595 ABGB).
ZEUGE 1: Name: [Zeuge 1 Name] Geburtsdatum: [Zeuge 1 Geburtsdatum] Adresse: [Zeuge 1 Adresse] Unterschrift: ______________________ als Zeuge
ZEUGE 2: Name: [Zeuge 2 Name] Geburtsdatum: [Zeuge 2 Geburtsdatum] Adresse: [Zeuge 2 Adresse] Unterschrift: ______________________ als Zeuge
ZEUGE 3: Name: [Zeuge 3 Name] Geburtsdatum: [Zeuge 3 Geburtsdatum] Adresse: [Zeuge 3 Adresse] Unterschrift: ______________________ als Zeuge
4. HINTERLEGUNG UND ORT / DATUM
Errichtet am [Errichtungsdatum] in [Errichtungsort]. Hinterlegung: [Hinterlegungsort] Dieses fremdhändige Testament hebt alle früheren letztwilligen Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie mit dem vorliegenden Testament unvereinbar sind (ABGB §715).
Erblasser (handschriftliche Unterschrift — ABGB §579)
________________
Signature
Zeuge 1 — als Zeuge (ABGB §579 Abs 1)
________________
Signature
Zeuge 2 — als Zeuge (ABGB §579 Abs 1)
________________
Signature
Zeuge 3 — als Zeuge (ABGB §579 Abs 1)
________________
Signature
Was ist Fremdhändiges Testament Österreich?
Das Fremdhändiges Testament ist ein nach ABGB §§577–582 iVm §595 (Fremdhändiges Testament; Zeugenvoraussetzungen) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811, in Kraft seit 1. Jänner 1812) ist eines der ältesten noch geltenden Zivilgesetzbücher der Welt und bildet das Fundament des österreichischen Erbrechts. Die Bestimmungen zur Testamentserrichtung in §§577–601 ABGB wurden durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) modernisiert, das wesentliche Neuerungen im Bereich der Pflichtteilsrechte, der Testamentsformen und des Verlassenschaftsverfahrens brachte.
Für die Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments in Österreich sind nach ABGB §579 drei unverzichtbare Voraussetzungen zu erfüllen: Erstens muss der Erblasser das Schriftstück mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen (§579 Abs 1). Zweitens müssen drei Zeugen gleichzeitig und vollständig anwesend sein, wenn der Erblasser das Testament unterfertigt oder erklärt, dass die vorgelegte Urkunde seinen letzten Willen enthält (§579 Abs 1). Drittens müssen diese drei Zeugen das Testament ebenfalls eigenhändig mit einem Zusatz unterzeichnen, der ihren Status als Testamentszeugen klarstellt — typischerweise der Zusatz „als Zeuge“ neben jedem Zeugennamen.
Die Zeugen eines fremdhändigen Testaments unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen nach ABGB §595: Testierfähig, d.h. volljährig und geistig gesund. Nicht mit dem Erblasser in gerader Linie (Eltern, Kinder) oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad (Geschwister) verwandt. Nicht selbst Begünstigte des Testaments oder Ehegatten von Begünstigten. Nicht stumm oder so gehörlos, dass sie dem Erblasser nicht folgen könnten. Österreichische oder eine dem Erblasser verständliche Sprache müssen alle Beteiligten beherrschen.
Das fremdhändige Testament bietet gegenüber dem eigenhändigen Testament den Vorteil, dass der Erblasser selbst bei körperlichen Einschränkungen (z.B. Lähmungen, Erkrankungen, die das Schreiben unmöglich machen) gültig testieren kann. Der Nachteil liegt im erhöhten formellen Aufwand: Drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, was logistisch aufwändig ist. Außerdem besteht ein höheres Risiko der Unwirksamkeit, wenn Zeugenanforderungen nicht exakt eingehalten werden.
Das Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitgesetz — AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003, §§143–185) beim zuständigen Bezirksgericht (BG) prüft die Formgültigkeit des fremdhändigen Testaments. Der Gerichtskommissär — in der Regel ein Notar nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) — überprüft, ob alle Zeugenvoraussetzungen nach ABGB §595 erfüllt wurden. Im Unterschied zur Schweiz und Deutschland sieht Österreich das fremdhändige Testament als vollwertige Alternative vor, sofern alle Formvorschriften peinlich genau eingehalten werden. Das fremdhändige Testament kann freiwillig beim Notar oder beim Bezirksgericht nach §149 AußStrG hinterlegt werden, was dringend empfohlen wird. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Nr. 650/2012) regelt bei internationalem Sachverhalt, welches Recht anwendbar ist.
Wann brauchen Sie Fremdhändiges Testament Österreich?
Ein fremdhändiges Testament in Österreich nach ABGB §579 ist in folgenden Situationen das geeignete Testamentsinstrument:
Bei körperlicher Einschränkung des Erblassers: Personen, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Lähmung oder fortgeschrittenem Alter nicht mehr in der Lage sind, ein vollständig handschriftliches Testament zu verfassen, können ein fremdhändiges Testament errichten. Für das eigenhändige Testament nach ABGB §578 ist jeder einzelne Buchstabe vom Erblasser selbst zu schreiben — selbst ein teilweise maschinengeschriebenes Testament ist formungültig. Das fremdhändige Testament nach §579 ABGB schließt diese Lücke und sichert das Recht auf letztwillige Verfügung unabhängig von der körperlichen Verfassung.
Bei komplexen Nachlüssen mit umfangreichen testamentarischen Anordnungen: Wenn der Erblasser umfangreiche Verfügungen treffen möchte — Erbeinsetzungen, Vermächtnisse nach §§535–546 ABGB, Vorausvermächtnisse nach §§647–663 ABGB, Testamentsvollstreckung, Substitutionen und Pflichtteilsregelungen nach §§762–796 ABGB — bietet das fremdhändige Testament die Möglichkeit, alle Punkte sauber in Textform (maschinenschriftlich) auszuarbeiten, ohne Gefahr von Unlesbarkeit oder Fehlern durch zitternde Hand.
Bei Errichtung im Krankenhaus oder Pflegeheim: Wenn ein Erblasser im Krankenhaus, in einem Pflegeheim oder einem ähnlichen Einrichtungskontext testieren möchte, ist das fremdhändige Testament praktisch: Der Text kann außerhalb vorbereitet werden; drei Zeugen — Pflegepersonal, Mitpatienten oder Besucher, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen — unterzeichnen gleichzeitig mit dem Erblasser.
Als kostengünstigere Alternative zum notariellen Testament: Wer die Notargebühren (berechnet nach dem Notariatstarifgesetz — NTG auf Basis des Nachlasswerts) sparen möchte, kann ein fremdhändiges Testament ohne Notar errichten. Allerdings wird die Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht (§149 AußStrG) empfohlen, um sicherzustellen, dass das Testament im Verlassenschaftsverfahren auffindbar ist.
Bei internationalen Sachverhalten unter EuErbVO: Wenn der Erblasser Vermögenswerte in mehreren EU-Mitgliedstaaten besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins EU-Ausland verlegt hat, ermöglicht ein fremdhändiges Testament, österreichisches Erbrecht nach Art. 22 EuErbVO als geltendes Recht zu wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich und schriftlich im Testament erfolgen.
Was gehört in Ihr Fremdhändiges Testament Österreich?
Ein rechtswirksames fremdhändiges Testament in Österreich nach ABGB §579 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten:
**1. Vollständige Identifikation des Erblassers** Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und österreichische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsstatus. Der OGH (Entscheidung 6 Ob 167/13v) hat betont, dass die Identität des Erblassers aus dem Testamentsdokument zweifelsf rei hervorgehen muss.
**2. Eindeutige letztwillige Verfügungsabsicht** Klare Formulierung wie „Hiermit errichte ich meinen letzten Willen“ oder „Als mein Testament bestimme ich“ mit dem Errichtungsdatum. Ohne erkennbare Testierwillen (Animus testandi) behandelt das Bezirksgericht das Dokument im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §145) nicht als gültiges Testament.
**3. Testamentarische Erbeinsetzung (ABGB §§553–558)** Benennung der Erben mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis und Erbquote. Ohne ausdrückliche Erbeinsetzung gilt die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761 (Parentelordnung: Kinder, Eltern und deren Abkömmlinge, Großeltern und deren Abkömmlinge; Ehegatte: 1/3 bei erster Parentel, 2/3 bei zweiter Parentel nach §757 ABGB).
**4. Eventuell Vermächtnisse und Auflagen (ABGB §§535–546, §709)** Bestimmungen über einzelne Nachlassgegenstände an bestimmte Personen (Legate), die nicht Erben sein müssen. Auflagen (Bedingungen und Befristungen nach §§703–708 ABGB) für die Erbeinsetzung.
**5. Drei gleichzeitig anwesende Zeugen (ABGB §579 Abs 1 iVm §595)** Vollständige Angaben aller drei Zeugen: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse. Alle drei Zeugen müssen: - Mindestens 18 Jahre alt sein - Geistig gesund und nicht entmündigt sein - Keine Begünstigten des Testaments und keine Ehegatten/eingetragene Partner von Begünstigten sein - Mit dem Erblasser nicht in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt sein - Den Inhalt des Testaments verstehen können (Sprachkenntnisse) Jeder Zeuge unterzeichnet handschriftlich mit dem ausdrücklichen Zusatz „als Zeuge“ — ohne diesen Zusatz ist die Formgültigkeit gefährdet (OGH 2 Ob 245/09h).
**6. Handschriftliche Unterschrift des Erblassers** Unterzeichnung des vollständigen Vor- und Zunamens des Erblassers an einem deutlich erkennbaren Platz am Ende des Testaments. Paraphen oder Initialen genügen nach ABGB §579 nicht. Bei körperlicher Einschränkung kann ein Handzeichen (§591 ABGB) mit zusätzlichem gerichtlichem Protokoll verwendet werden.
**7. Orts- und Datumsangabe** Ort und Datum der Errichtung (Tag, Monat, Jahr). Bei fehlendem Datum ist das Testament nicht automatisch formungültig, aber es kann bei mehreren Testamenten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jüngsten gültigen Testaments geben.
**8. Pflichtteilscheck und Stundungsrecht** Der Erblasser muss sicherstellen, dass die Pflichtteile nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015) der pflichtteilsberechtigten Personen (Nachkommen, Ehegatte, eingetragener Partner) nicht verletzt werden. Seit ErbRÄG 2015 sind Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Das Stundungsrecht nach §764 ABGB ermöglicht die Aufschiebung der Pflichtteilsauszahlung bis zu fünf Jahren.
**9. Hinterlegung und Registrierung** Freiwillige Hinterlegung beim zuständigen Bezirksgericht (AußStrG §149) oder beim Notar. Die Hinterlegung sichert das Auffinden des Testaments im Verlassenschaftsverfahren. Das ONA (Österreichisches Notariatsarchiv) verwaltet registrierte Testamente aus notarieller Errichtung und kann auch fremdhändige Testamente auf Anfrage des Erblassers verwahren.
Forms-legal.com stellt eine professionell aufgebaute Vorlage für das fremdhändige Testament bereit, die alle Anforderungen von ABGB §579 und §595 erfüllt und die drei Zeugenfelder formal korrekt vorsieht.
So füllen Sie Ihr Fremdhändiges Testament Österreich aus
Das fremdhändige Testament in Österreich nach ABGB §579 erstellen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1 — Testamentstext verfassen** Erstellen Sie den vollständigen Testamentstext maschinenschriftlich oder lassen Sie ihn von einer anderen Person schriftlich ausarbeiten. Der Text muss Ihren letzten Willen eindeutig und vollständig wiedergeben. Nutzen Sie die Vorlage von forms-legal.com als Ausgangspunkt. Formulieren Sie jeden Erbeinsetzer, jedes Vermächtnis und jede Bedingung konkret und bestimmt (ABGB §564: Testierwille muss klar erkennbar sein).
**Schritt 2 — Zeugen auswählen und informieren** Wählen Sie drei Zeugen, die alle gesetzlichen Anforderungen nach ABGB §595 erfüllen: mindestens 18 Jahre alt, keine Begünstigten, nicht mit Ihnen in gerader Linie oder im zweiten Grad seitlich verwandt. Informieren Sie die Zeugen vorab über den Termin und die Notwendigkeit ihrer gleichzeitigen Anwesenheit. Legen Sie Geburtsdatum und Adresse aller drei Zeugen für die Testamentsurkunde bereit.
**Schritt 3 — Simultane Unterzeichnungssitzung** Alle drei Zeugen und der Erblasser müssen gleichzeitig anwesend sein — nicht nacheinander! Der Erblasser erklärt den anwesenden Zeugen ausdrücklich, dass das vorliegende Dokument seinen letzten Willen enthält (§579 Abs 1). Danach unterzeichnet der Erblasser mit vollständigem Vor- und Zunamen handschriftlich. Unmittelbar danach — noch in der gleichen Sitzung — unterzeichnen alle drei Zeugen mit Vor- und Zunamen sowie dem Zusatz „als Zeuge“ (OGH 2 Ob 245/09h: Zusatz zwingend).
**Schritt 4 — Zeugenangaben vervollständigen** Füllen Sie für jeden der drei Zeugen aus: vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ nach österreichischem Datumsformat), vollständige Wohnadresse. Diese Angaben sind für das Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht (AußStrG §145) wichtig, da der Gerichtskommissär die Zeugentauglichkeit prüfen muss.
**Schritt 5 — Datum und Ort eintragen** Tragen Sie das genaue Datum der Unterzeichnung (TT.MM.JJJJ) und den Ort der Errichtung ein. Ort und Datum sollen am Beginn oder Ende des Testaments stehen.
**Schritt 6 — Hinterlegung** Hinterlegen Sie das fremdhändige Testament beim zuständigen Bezirksgericht (§149 AußStrG) oder beim Notar (Notariatsordnung §§55 ff, NO). Nur hinterlegte Testamente werden im Verlassenschaftsverfahren sicher aufgefunden. Das Bezirksgericht stellt eine Hinterlegungsbestätigung aus, die Sie sorgfältig aufbewahren sollten.
**Schritt 7 — Regelmäßige Überprüfung** Überprüfen Sie das Testament alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Lebensveränderungen (Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, Tod eines eingesetzten Erben, wesentliche Vermögensänderungen). Ein neueres formgültiges Testament hebt alle älteren auf (ABGB §§715–717).
Rechtliche Anforderungen für Fremdhändiges Testament Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für das fremdhändige Testament in Österreich:
**ABGB §579 — Formvorschriften des fremdhändigen Testaments** Das fremdhändige Testament (allographisches Testament) muss vom Erblasser handschriftlich unterzeichnet werden. Drei gleichzeitig anwesende testierfähige Zeugen müssen das Testament ebenfalls eigenhändig mit dem Zusatz unterzeichnen, dass sie als Zeugen unterfertigen. Alle Unterzeichnungen müssen gleichzeitig und im gegenseitigen Beisein erfolgen — nachträgliche Zeugenunterschriften machen das Testament formungültig (OGH 2 Ob 245/09h).
**ABGB §595 — Zeugenunfähigkeit** Folgende Personen sind als Zeugen ausgeschlossen: Minderjährige (unter 18 Jahren), Personen, die unter gerichtlicher Sachwalterschaft stehen (§§268 ff. ABGB), Begünstigte des Testaments und deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Kinder, Enkel) oder im zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister). Verstöße gegen §595 machen das Testament ungültig (Formungültigkeit).
**ABGB §§577–578 — Abgrenzung zum eigenhändigen Testament** Das eigenhändige Testament nach §578 ABGB muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Schon ein einziger maschinenschriftlicher Buchstabe macht es ungültig. Das fremdhändige Testament nach §579 ist die ausdrückliche Alternative für Erblasser, die nicht handschriftlich verfassen können oder wollen.
**ABGB §§564–568 — Testierfähigkeit** Der Erblasser muss mindestens 18 Jahre alt, geistig gesund und ohne arglistige Täuschung oder Zwang testieren. Wer unter dauerhafter gerichtlicher Erwachsenenvertretung (Erwachsenenvertretungsrecht — ErwSchG 2018, BGBl I Nr. 59/2017) steht, kann dennoch testieren, wenn er im Einzelfall testierfähig ist; bei Zweifeln entscheidet der OGH auf Revisionsebene.
**ErbRÄG 2015 — Pflichtteilsrecht** Nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015) beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind seit 1.1.2017 ausschließlich Nachkommen (Kinder, Enkel) und Ehegatte/eingetragener Partner. Der Pflichtteil ist als Geldanspruch zu erfüllen; das Stundungsrecht nach §764 ABGB erlaubt eine Aufschiebung bis zu fünf Jahren bei Gefährdung von Unternehmen oder Liegenschaften.
**EuErbVO Nr. 650/2012 — Internationales Erbrecht** Bei Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt grundsätzlich das Recht des Aufenthaltsstaats. Österreichisches Erbrecht kann durch ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO im Testament gewählt werden — dies ist bei internationalen Sachverhalten dringend zu beachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Fremdhändiges Testament Österreich
Folgende Fehler sind beim fremdhändigen Testament in Österreich besonders häufig:
**Fehler 1 — Zeugen unterschreiben nicht gleichzeitig** Der schwerwiegendste und häufigste Fehler: Zeugen unterzeichnen an verschiedenen Tagen oder nur einer von dreien unterschreibt sofort, die anderen fügen ihre Unterschriften später hinzu. ABGB §579 verlangt die simultane Anwesenheit aller drei Zeugen und gleichzeitige Unterzeichnung. Der OGH (2 Ob 245/09h) hat explizit bestätigt, dass nachträgliche Zeugenunterschriften das Testament formungültig machen.
**Fehler 2 — Fehlender Zeugen-Zusatz „als Zeuge“** Zeugen unterschreiben ohne den ausdrücklichen Hinweis „als Zeuge“ neben ihrer Unterschrift. Ohne diesen Zusatz ist unklar, ob die Unterzeichnung in Zeugenschaft erfolgte. Der OGH hat wiederholt auf die Notwendigkeit dieses Zusatzes hingewiesen (OGH 2 Ob 100/04g).
**Fehler 3 — Zeuge ist Begünstigter des Testaments** Ein Zeuge ist selbst als Erbe oder Vermächtnisnehmer im Testament bedacht. Nach ABGB §595 sind Begünstigte und deren Ehegatten/eingetragene Partner als Zeugen ausgeschlossen. Solche Zeugenunfähigkeit macht das gesamte Testament ungültig.
**Fehler 4 — Kein handschriftliches Testierbekenntnis** Der Erblasser erklärt den Zeugen nicht, dass das vorliegende Dokument seinen letzten Willen enthält. ABGB §579 Abs 1 verlangt diese Erklärung ausdrücklich. Eine bloße Unterzeichnung ohne Erklärung reicht nicht aus.
**Fehler 5 — Widersprüche zwischen mehreren Testamenten** Der Erblasser errichtet mehrere Testamente, ohne das frühere ausdrücklich aufzuheben. Nach ABGB §715 gilt grundsätzlich das jüngste Testament — aber bei Widersprüchen kann der Gerichtskommissär und letztlich das Bezirksgericht (Landesgericht im Streitfall) Auslegungsfragen klären müssen, was das Verlassenschaftsverfahren erheblich verzögert und verteuert.
**Fehler 6 — Kein Ort und kein Datum** Ohne Datum kann bei mehreren Testamenten nicht ermittelt werden, welches das jüngste und damit gültige ist. Ohne Ort fehlt ein wesentliches Element für die formale Vollständigkeit und den Nachweis der Zuständigkeit des Bezirksgerichts.
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Der Hauptunterschied liegt in der Errichtungsform: Das eigenhändige Testament nach ABGB §578 muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden — kein einziger Buchstabe darf maschinenschriftlich sein. Das fremdhändige Testament nach ABGB §579 kann hingegen maschinenschriftlich (Computer, Schreibmaschine) oder von einer anderen Person handschriftlich verfasst werden; der Erblasser muss es lediglich handschriftlich unterzeichnen und drei gleichzeitig anwesende Zeugen müssen mitunterschreiben. Beide Formen sind nach österreichischem Recht (ABGB §§577–601) vollwertige Testamentsformen mit identischer Rechtswirkung — sofern alle Formvorschriften eingehalten werden. Das fremdhändige Testament ist für Erblasser geeignet, die körperlich nicht in der Lage sind, ein vollständig handschriftliches Dokument zu verfassen. Das notarielle Testament (Notariatsordnung §§55 ff., NO) bietet die höchste Sicherheit, da es im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert und damit im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht sicher auffindbar ist. Das Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht prüft die Formgültigkeit; der Gerichtskommissär (Notar) ist nach AußStrG §145 zur Verlautbarung und Prüfung des Testaments verpflichtet.
Nach ABGB §595 dürfen als Zeugen bei einem fremdhändigen Testament in Österreich nur Personen auftreten, die folgende Voraussetzungen erfüllen: mindestens 18 Jahre alt, geistig gesund und nicht unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehend, keine Begünstigten des Testaments (weder Erben noch Vermächtnisnehmer), keine Ehegatten oder eingetragenen Partner von Begünstigten, nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt (Eltern, Kinder, Enkel) oder im zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister), in der Lage, den Inhalt des Testaments sprachlich zu verstehen. Ein Zeuge, der Begünstigter ist, macht das gesamte fremdhändige Testament formungültig — nicht nur seinen Teil. Empfohlen werden daher unbeteiligte Personen: Nachbarn, Freunde, Bekannte oder — wenn verfügbar — Mitarbeiter eines Notars. Notare selbst können als Zeugen fungieren, wenn das fremdhändige Testament nicht von ihnen beurkundet wird. Beim notariellen Testament (NO §§55 ff.) entfällt die Notwendigkeit von Zeugen gänzlich; der Notar beurkundet den letzten Willen selbst. Alle drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein (simultane Anwesenheit nach ABGB §579) — nachträgliche Unterschriften machen das Testament ungültig (OGH 2 Ob 245/09h).
Ist ein fremdhändiges Testament in Österreich formungültig — weil z.B. ein Zeuge ein Begünstigter war, die Simultanpräsenz aller drei Zeugen nicht gewährleistet war oder der Erblasser den Zeugen nicht erklärt hat, dass es sich um seinen letzten Willen handelt — so ist das gesamte Testament nach ABGB §579 nichtig. Formungültigkeit kann nicht durch spätere Bestätigung oder Heilung beseitigt werden. Die Folge: Die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761 tritt in Kraft. Erben sind dann die Nachkommen (erste Parentel), bei deren Fehlen die Eltern und deren Nachkommen (zweite Parentel), dann Großeltern und deren Nachkommen (dritte Parentel). Der Ehegatte erbt gemeinsam mit der ersten Parentel 1/3, mit der zweiten Parentel 2/3 des Nachlasses (§757 ABGB). Der Gerichtskommissär (Notar als beauftragtes Organ des Bezirksgerichts) prüft die Formgültigkeit im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185. Bei Zweifeln über die Testierfähigkeit oder Zeugenunfähigkeit können Erben den Erbrechtsstreit vor dem Landesgericht (LG) und bei Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung vor dem Oberlandesgericht (OLG) und dem Obersten Gerichtshof (OGH) führen. Daher ist die rechtliche Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt vor Errichtung eines fremdhändigen Testaments dringend anzuraten.
Ja, ein fremdhändiges Testament kann und sollte beim österreichischen Notar oder beim zuständigen Bezirksgericht hinterlegt werden. Die Hinterlegung ist nach §149 AußStrG (Außerstreitgesetz, BGBl I Nr. 111/2003) möglich und wird dringend empfohlen: Das Bezirksgericht verwahrt das hinterlegte Testament sicher und registriert es im zentralen Testamentsregister. Im Verlassenschaftsverfahren überprüft der Gerichtskommissär (Notar) nach §145 AußStrG das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) und das Testamentsregister, um hinterlegte letztwillige Verfügungen aufzufinden. Ein fremdhändiges Testament, das zuhause aufbewahrt wird, besteht das Risiko, im Todesfall nicht aufgefunden zu werden — oder von Angehörigen unterschlagen zu werden, was nach §§302 ff. Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist. Die Hinterlegung beim Bezirksgericht (nach §149 AußStrG) kostet eine geringe Gerichtsgebühr (Gerichtsgebührengesetz — GGG). Die Hinterlegung beim Notar erfolgt nach den Notariatstarifgesetz (NTG) Sätzen. Auslandsösterreicher können das Testament auch bei einer österreichischen Botschaft oder einem österreichischen Konsulat hinterlegen. Das Europäische Testamentsregister (European Wills Register) vernetzt seit 2014 nationale Register mehrerer EU-Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Fälle unter der EuErbVO.
Das österreichische Pflichtteilsrecht nach ABGB §§762–796 (in der Fassung des ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015, in Kraft seit 1.1.2017) gewährt bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers einen unentziehbaren Mindestanteil am Nachlass, unabhängig vom Inhalt des Testaments. Pflichtteilsberechtigt sind: Nachkommen (Kinder, Enkel im Wege des Eintrittsrechts nach §752 ABGB) und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Seit dem ErbRÄG 2015 sind Eltern des Erblassers nicht mehr pflichtteilsberechtigt (frühere §762 Abs 1 a.F. gestrichen). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils: Wenn das Kind gesetzlich 1/3 des Nachlasses erben würde, beträgt der Pflichtteil 1/6. Schenkungen der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall (an Dritte) bzw. zehn Jahre (an Erben) sind dem Nachlasswert hinzuzurechnen (§782 ABGB — Hinzurechnungsbetrag). Das Stundungsrecht nach §764 ABGB (ErbRÄG 2015) erlaubt die Aufschiebung der Pflichtteilszahlung bis zu fünf Jahresraten, wenn die sofortige Zahlung ein Unternehmen oder eine Liegenschaft gefährden würde. Das Bezirksgericht und letztlich der OGH entscheiden bei Streitigkeiten über die Pflichtteilshöhe.
Das Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) wird in Österreich von Amts wegen eingeleitet: Das Standesamt (Personenstandsgesetz — PStG) übermittelt die Sterbeurkunde nach §108 PStG an das zuständige Bezirksgericht (BG) am letzten Wohnsitz des Erblassers. Das Bezirksgericht beauftragt sodann einen Notar als Gerichtskommissär (§§1–4 Gerichtskommissärsgesetz, GKG BGBl Nr. 343/1970), der den Verlassenschaftsakt führt. Der Gerichtskommissär (Notar): überprüft das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) auf hinterlegte Testamente, nimmt eine Todesfallaufnahme (Vermögenserfassung) vor, benachrichtigt alle potenziellen Erben, nimmt Erbserklärungen (Erbantritt nach §799 ABGB oder Ausschlagung nach §805 ABGB) entgegen, prüft die Formgültigkeit des fremdhändigen Testaments nach §579 ABGB, ermittelt Pflichtteile und stellt sicher, dass der Nachlass ordnungsgemäß unter den Erben verteilt wird. Am Ende steht der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts (§177 AußStrG), mit dem das Eigentum an Nachlassgegenständen auf die Erben übergeht. Liegenschaften werden anschließend im Grundbuch (Grundbuchgesetz — GBG) auf die neuen Eigentümer eingetragen.
Ein in Österreich errichtetes fremdhändiges Testament gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) grundsätzlich in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich). Die EuErbVO ist seit dem 17. August 2015 anwendbar und regelt, welches nationale Erbrecht auf Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwenden ist: Maßgebend ist grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Österreichisches Erbrecht kann aber ausdrücklich im Testament durch Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO gewählt werden, wenn der Erblasser österreichischer Staatsbürger ist. Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) erleichtert die grenzüberschreitende Anerkennung — es wird in Österreich vom Bezirksgericht oder Notar ausgestellt und ermöglicht Erben, ihr Erbrecht ohne weiteres Anerkennungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten nachzuweisen. Bei Drittstaatenbezug (z.B. USA, Schweiz) gelten bilaterale Abkommen und das IPRG (Internationales Privatrecht Gesetz, BGBl Nr. 304/1978).
Ja, der Erblasser kann ein fremdhändiges Testament in Österreich jederzeit widerrufen oder abändern, solange er testierfähig ist (ABGB §§715–719). Möglichkeiten des Widerrufs: Formeller Widerruf durch ein neues Testament (jüngeres Testament hebt älteres auf, sofern es mit dem älteren unvereinbar ist, §715 ABGB). Formloser Widerruf durch physische Vernichtung des Testamentsdokuments (§716 ABGB) — aber nur wenn der Erblasser selbst das Original vernichtet oder vernichten lässt. Bei hinterlegten Testamenten (§149 AußStrG): schriftlicher Antrag an das Bezirksgericht oder den Notar auf Rückgabe des hinterlegten Testaments, das dann vernichtet werden kann. Achtung bei mehreren Testamenten: Widerruft der Erblasser das jüngste Testament, lebt das frühere Testament NICHT automatisch wieder auf (§718 ABGB) — es gilt die gesetzliche Erbfolge, sofern nicht ein gültiges früheres Testament vorhanden ist, das nach §718 ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt wird. Änderungen sollten durch ein komplett neues Testament erfolgen, nicht durch handschriftliche Korrekturen im vorhandenen Dokument — solche Korrekturen können die Formgültigkeit gefährden. Der Notar (Rechtsanwalt nach RAO) kann bei der Abfassung eines neuen Testaments beraten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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