Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich
ABGB §§578–601 iVm NO §§70–72
TESTAMENTSERRICHTUNGS-CHECKLISTE — ÖSTERREICH
Gemäß ABGB §§578–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72
Datum: [Errichtungsdatum] | Testator: [Name Testator]
I. ANGABEN ZUM TESTATOR
Name des Testators: [Name Testator] Geboren am: [Geburtsdatum Testator] Meldeadresse: [Adresse Testator] Testierfähigkeit: [Testierfähigkeit]
II. GEWÄHLTE TESTAMENTSFORM
Testamentsform: [Testamentsform]
Datum der Errichtung: [Errichtungsdatum]
ONA-Registrierung beim österreichischen Notar (ÖNK): [ONA-Registrierung]
III. LETZTWILLIGE VERFÜGUNG — ERBENEINSETZUNG
Der Testator, [Name Testator], geboren am [Geburtsdatum Testator], wohnhaft [Adresse Testator], trifft folgende letztwillige Verfügungen für den Fall seines Ablebens:
Als Haupterben/Haupterbin setze ich ein: [Haupterbe 1] mit einer Erbquote von [Erbquote 1].
Für den Fall, dass der/die Haupterbe/Haupterbin [Haupterbe 1] vor mir verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, setze ich als Ersatzerben (Substitut) ein: [Ersatzerbe 1].
Folgende Vermächtnisse (Legate gemäß ABGB §§647–684) ordne ich an: [Vermächtnis]
IV. PFLICHTTEILSBERECHTIGTE UND TESTAMENTSVOLLSTRECKER
Pflichtteilsberechtigte Personen (ABGB §762): [Pflichtteilsberechtigte]. Deren gesetzliche Pflichtteilsansprüche bleiben durch dieses Testament unberührt.
Als Testamentsvollstrecker ernenne ich (ABGB §§816–824): [Testamentsvollstrecker]. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, die Abwicklung des Nachlasses nach meinen letztwilligen Anordnungen zu überwachen.
V. AUFBEWAHRUNG UND REGISTRIERUNG
Dieses Testament wird aufbewahrt / registriert: [ONA-Registrierung]. Allen Vertrauenspersonen wurde der Aufbewahrungsort mitgeteilt.
Testator / Erblasserin
________________
Signature
Zeuge 1 (nur bei fremdhändigem Testament — ABGB §579)
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Signature
Zeuge 2 (nur bei fremdhändigem Testament)
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Signature
Zeuge 3 (nur bei fremdhändigem Testament)
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Signature
Was ist Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich?
Die Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich ist ein strukturiertes Arbeitsdokument, das Erblasser Schritt für Schritt durch alle rechtlichen Anforderungen zur Errichtung eines gültigen letztwilligen Verfügung (Testament) nach ABGB §§578–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72 führt. Ein Testament — lateinisch testamentum, auf Deutsch auch „letzte Willenserklärung‟ oder „letztwillige Verfügung‟ — ist die wichtigste Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761 zu modifizieren, bestimmte Personen zu Erben zu bestimmen (Universalsukzession) oder Vermächtnisse (Legate nach ABGB §§647–684) zuzuwenden.
In Österreich sieht das Erbrecht drei klassische Testamentsformen vor: das eigenhändige Testament (Holograph, ABGB §578 — vollständig handgeschrieben und vom Testator unterschrieben, keine Zeugen erforderlich), das fremdhändige Testament (Allograph, ABGB §579 — maschinenschriftlich oder durch Dritte geschrieben, vom Testator unterschrieben, drei gleichzeitig anwesende Zeugen erforderlich, die ihre Zeugenstellung durch einen Zusatz „als Zeuge‟ bestätigen müssen) sowie das notarielle Testament (ABGB §§580–601, NO §§70–72 — Erklärung vor dem Notar, der die Verfügung protokolliert und im Österreichischen Notariatsarchiv, ONA, registriert). Jede Form hat spezifische Anforderungen, deren Nichterfüllung zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung gemäß ABGB §601 führt.
Die Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich hilft dabei, die häufigsten Fehler — unklare Formulierungen, fehlende Zeugen beim fremdhändigen Testament, keine handschriftliche Datierung, vergessene Erbeinsetzer-Formulierungen, fehlende Pflichtteilsberücksichtigung nach ABGB §§762–796 — systematisch zu vermeiden. Zu den essenziellen Punkten zählen: Überprüfung der Testierfähigkeit (ABGB §565 — Vollendung des 18. Lebensjahrs, keine schwere geistige Erkrankung), Auswahl der geeigneten Testamentsform, vollständige Erfassung des Nachlassvermögens (Liegenschaften nach GBG, Bankkonten, Firmenanteile, Versicherungsverträge), klare Bezeichnung der Erben und Vermächtnisnehmer, Berücksichtigung pflichtteilsberechtigter Personen (Nachkommen, Ehegatte), Regelung von Vorausvermächtnissen (Prälegaten nach ABGB §§648 ff), Bestimmung eines Testamentsvollstreckers (ABGB §§816–824) sowie sichere Aufbewahrung oder Hinterlegung beim Notar mit Registrierung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA). Das vorliegende Dokument auf forms-legal.com dient als Vorbereitung und Planungshilfe; die Errichtung des endgültigen Testaments — insbesondere das fremdhändige oder notarielle Testament — sollte unter Einbeziehung eines österreichischen Notars oder Rechtsanwalts erfolgen.
Wann brauchen Sie Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich?
Eine Testamentserrichtungs-Checkliste ist in Österreich in folgenden Lebenssituationen besonders wichtig und sollte frühzeitig durchgearbeitet werden, bevor die Errichtung des Testaments selbst in Angriff genommen wird:
**Erstmalige Testamentserrichtung ab dem 18. Lebensjahr:** Jeder erwachsene Österreicher, der sicherstellen möchte, dass sein Nachlass nach seinen Wünschen verteilt wird — und nicht nach der gesetzlichen Erbfolge (ABGB §§730–761) — sollte zu Lebzeiten ein Testament errichten. Die gesetzliche Erbfolge bevorzugt in erster Linie Kinder und Ehegatten, nicht aber Lebensgefährten, Freunde oder gemeinnützige Organisationen, die man bedacht wissen möchte.
**Patchwork-Familien und nichteheliche Lebensgemeinschaften:** Wer einen Lebensgefährten (kein gesetzliches Erbrecht nach ABGB §748 — seit ErbRÄG 2015 nur noch eingeschränktes Noterbrecht) oder Stiefkinder bedenken möchte, muss dies ausdrücklich im Testament regeln. Ohne letztwillige Verfügung erben nur Kinder und Ehegatte, nicht aber der unverheiratete Partner.
**Unternehmer und Immobilieneigentümer:** Bei Unternehmensanteilen (GmbH-Anteile, Firmenbuch) oder Liegenschaften (Grundbuch) ist eine gezielte Erbfolgeregelung existenziell, um Zersplitterung und Betriebsunterbrechung zu verhindern. Die Benennung eines Hofübernehmers (Anerbengesetz) oder eines Unternehmensübernehmers sollte testamentarisch abgesichert werden.
**Bestehende Testamente überprüfen:** Wer bereits ein Testament errichtet hat, sollte dieses regelmäßig — mindestens alle fünf Jahre oder nach wesentlichen Lebensveränderungen (Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, Erwerb von Immobilien, Tod eines Bedachten) — überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren oder widerrufen (Widerruf nach ABGB §§722–731: vernichten des Originals oder ausdrücklicher Widerruf durch neues Testament).
**Pflichtteilskonflikte vorbeugen:** Wenn Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) vom Erbe ausgeschlossen oder begrenzt werden sollen, muss das Testament sorgfältig geplant werden, um keine rechtlich angreifbaren Formulierungen zu verwenden. Die Checkliste hilft, Pflichtteilsansprüche nach ABGB §§762–796 und die Stundungsregelungen nach ABGB §776 zu berücksichtigen.
Was gehört in Ihr Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich?
Folgende Kernpunkte muss eine vollständige Testamentserrichtungs-Checkliste für österreichisches Recht abdecken:
**1. Testierfähigkeit prüfen (ABGB §§564–569):** Der Testator muss volljährig (ABGB §565: ab 18 Jahren), geistig gesund und nicht unter einem Sachwalter mit Vertretungsbefugnis für letztwillige Verfügungen stehend sein. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit ist ein fachärztliches Attest sinnvoll, das Notar oder Arzt im Testament vermerkt.
**2. Auswahl der Testamentsform (ABGB §§578–601):** - Eigenhändiges Testament (§578): vollständig handschriftlich (nicht getippt), Datum und Unterschrift des Testators zwingend. Keine Zeugen nötig — aber risikobehaftet bei Verlust oder Vernichtung des Originals. - Fremdhändiges Testament (§579): auf Schreibmaschine oder Computer, unterschrieben vom Testator, drei gleichzeitig anwesende Zeugen (nicht Erben), jeder Zeuge mit Zusatz „als Zeuge‟. Vorteil: klare Lesbarkeit. - Notarielles Testament (§§580–601, NO §70–72): höchste Rechtssicherheit, Registrierung im ONA (Österreichisches Notariatsarchiv), schwieriger anfechtbar, Notar nimmt Belehrungspflicht wahr.
**3. Vollständige Nachlassinventarisierung:** Liste aller Vermögenswerte — Liegenschaften (mit GNr, EZ, KG aus dem Grundbuch), Bankkonten (IBAN, Kreditinstitut), Wertpapierdepots, Firmenanteile (Firmenbuchnummer), Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigten, Kraftfahrzeuge (Zulassungsschein), Kunstgegenstände, Forderungen und Schulden.
**4. Klare Erbenbenennung und Quoten:** Der Testator muss Erben vollständig (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Verhältnis zum Testator) und mit konkreten Erbquoten oder einzelnen Vermögensgegenständen benennen. Unklare Formulierungen (z. B. „meine Kinder‟ ohne Namen) führen zu Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht.
**5. Pflichtteilsberechtigte berücksichtigen (ABGB §§762–796):** Kinder, Enkel und Ehegatte/eingetragener Partner haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Das Testament kann den Pflichtteil nicht eliminieren, kann aber Pflichtteils-Stundungsklauseln (ABGB §776: bis zu 5 Jahre Ratenzahlung bei unbilliger Härte) und Anrechnungsklauseln (ABGB §788 — Anrechnung von Vorempfängen) enthalten.
**6. Vermächtnisse (Legate, ABGB §§647–684):** Einzelne Gegenstände (Schmuck, Kunstwerke, Kraftfahrzeuge, Bargeldbeträge) können als Vermächtnisse zugewendet werden, ohne dass der Vermächtnisnehmer Erbe wird. Der Erbe ist zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet (ABGB §648).
**7. Testamentsvollstrecker benennen (ABGB §§816–824):** Ein Testamentsvollstrecker (Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde) kann ernannt werden, um die Abwicklung des Nachlasses zu überwachen und Streitigkeiten zwischen Erben zu verhindern.
**8. Sichere Aufbewahrung und ONA-Registrierung:** Das Original des Testaments soll sicher aufbewahrt werden — im Notariatsarchiv (ONA) oder im Tresor mit Mitteilung an Vertrauenspersonen. Die ONA-Registrierung beim Notar (Gebühr ca. €20) stellt sicher, dass das Testament im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–165) automatisch aufgefunden wird.
Die Vorlage auf forms-legal.com strukturiert alle acht Punkte übersichtlich und führt den Testator durch jeden einzelnen Schritt.
So füllen Sie Ihr Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich aus
Die Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich wird in folgender Reihenfolge durchgearbeitet:
**Schritt 1 — Persönliche Daten des Testators eintragen:** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Meldeadresse (ZMR), Staatsbürgerschaft. Überprüfen Sie Ihre Testierfähigkeit: Sind Sie über 18 Jahre alt? Besteht ein aufrechtes Sachwalterschaftsverfahren (ErwSchG)? Liegt ein ärztliches Attest zur Testierfähigkeit vor?
**Schritt 2 — Testamentsform festlegen:** Entscheiden Sie anhand der Checkliste, welche Form am besten zu Ihrer Situation passt. Für einfache Verhältnisse genügt meist das eigenhändige Testament (ABGB §578); für komplexe Nachlassverhältnisse mit Immobilien, Unternehmensanteilen oder potenziellen Erbkonflikten empfiehlt sich das notarielle Testament (NO §§70–72).
**Schritt 3 — Nachlassinventar erstellen:** Listen Sie alle wesentlichen Vermögenswerte auf: Liegenschaften (Grundbuchauszug: GNr, EZ, KG), Bankkonten und Wertpapierdepots (aktuelle Auszüge), Firmenanteile (Firmenbuchauszug), Lebensversicherungen (Police-Nummer, Bezugsberechtigte), Fahrzeuge, Kunstgegenstände und sonstige wertvolle Gegenstände. Vergessen Sie nicht Schulden und Verbindlichkeiten (Hypotheken, Darlehen), die den Nachlasswert mindern.
**Schritt 4 — Erben und Vermächtnisnehmer bestimmen:** Notieren Sie für jeden Erben: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Verhältnis zum Testator, Erbquote oder zugewiesene Vermögenswerte. Überlegen Sie, ob Ersatzerben (Substitution, ABGB §§604–624) für den Fall bestimmt werden sollen, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Testator verstirbt.
**Schritt 5 — Pflichtteilssituation analysieren:** Wer sind die pflichtteilsberechtigten Personen (ABGB §762: Kinder, Enkel, Ehegatte)? Wie hoch ist ihr Pflichtteilsanspruch (1/2 des gesetzlichen Erbteils)? Sind Anrechnungen von Schenkungen (ABGB §788) zu berücksichtigen? Soll eine Pflichtteils-Stundungsklausel aufgenommen werden?
**Schritt 6 — Testamentsvollstrecker und Treuhänder:** Soll ein Testamentsvollstrecker (ABGB §§816–824) ernannt werden? Falls ja: vollständige Personalien, Kontaktdaten und genaue Aufgabenbeschreibung notieren. Der Testamentsvollstrecker ist im Verlassenschaftsverfahren wichtig, wenn Streitigkeiten zwischen Erben zu erwarten sind.
**Schritt 7 — Testament errichten und sicher hinterlegen:** Errichtung des Testaments in der gewählten Form (eigenhändig, fremdhändig mit drei Zeugen oder notariell). Anschließend: ONA-Registrierung beim Notar (empfohlen), Hinterlegung beim Notar oder Aufbewahrung im Bankschließfach mit Mitteilung an mindestens eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort.
Rechtliche Anforderungen für Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich
Folgende gesetzliche Voraussetzungen muss ein gültiges Testament in Österreich erfüllen:
**Testierfähigkeit nach ABGB §565:** Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer geistigen Behinderung oder Geisteskrankheit im Zeitpunkt der Errichtung urteilsunfähig ist. Wer unter einem aufrechten Sachwalterschaftsbeschluss (Erwachsenenschutzgericht nach ErwSchNOG) steht, der sich ausdrücklich auf letztwillige Verfügungen erstreckt, ist nicht testierfähig. Im Zweifel sollte ein fachärztliches Attest eingeholt werden, das Datum und Inhalt der Untersuchung festhält.
**Formvorschriften je nach Testamentsart:** - Eigenhändiges Testament (ABGB §578): vollständig handschriftlich (Maschinen- oder Computerschrift macht es ungültig), mit Vor- und Familienname des Erblassers unterschrieben, Datum (Tag, Monat, Jahr) angegeben. Fehlt das Datum, ist das Testament nach OGH-Judikatur zwar nicht automatisch nichtig, aber seine zeitliche Einordnung bei mehreren Testamenten problematisch. - Fremdhändiges Testament (ABGB §579): vom Testator handschriftlich unterschrieben; drei gleichzeitig (simultan) anwesende Zeugen (keine Erben, Vermächtnisnehmer oder deren Ehegatten/eingetragene Partner — NO §67 iVm ABGB §580); jeder Zeuge fügt handschriftlich „als Zeuge‟ und seinen Namen hinzu. Zeugen müssen testierfähig sein. - Notarielles Testament (ABGB §§580, 601; NO §§70–72): Testator erklärt mündlich oder übergibt schriftlichen Entwurf an den Notar; Notar protokolliert, verliest, bestätigt Verständnis; Testator bestätigt durch Unterschrift. Registrierung im ONA zwingend.
**Freiheit von Willensmängeln:** Das Testament muss ohne List, Irrtum (ABGB §§565 ff — Motivirrtum), Drohung oder Zwang errichtet werden. Anfechtungsklage nach ABGB §§565 ff vor dem Bezirksgericht innerhalb von drei Jahren (Verjährungsfrist).
**Widerruf älterer Testamente:** Ein neues Testament hebt ältere grundsätzlich auf, soweit es zu Widersprüchen kommt (ABGB §721). Der ausdrückliche Widerruf ist in ABGB §722 geregelt (Vernichten des Originals, Durchstreichen, Codicil mit Widerrufserklärung).
**Pflichtteilsrecht beachten (ABGB §§762–796):** Das Testament kann pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehegatte) nicht gänzlich übergehen; ihnen steht jedenfalls ein Pflichtteil in Geldform zu. Eine testamentarische Pflichtteils-Entziehung (ABGB §773) ist nur in schwerwiegenden Fällen (Straftaten gegen den Erblasser) möglich und muss ausdrücklich begründet werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Testamentserrichtungs-Checkliste Österreich
Die häufigsten und folgenschwersten Fehler bei der Testamentserrichtung in Österreich — und wie man sie mit dieser Checkliste sicher vermeidet:
**Fehler 1 — Teilweise getippter Text beim eigenhändigen Testament:** ABGB §578 verlangt, dass ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich verfasst ist. Wer auch nur einen Satz, das Datum oder seinen Namen auf der Tastatur tippt und unterschreibt, macht das gesamte Testament ungültig. Selbst ein handschriftliches Nachtragen des Datums auf einem sonst getippten Dokument genügt nicht.
**Fehler 2 — Fehlende oder falsche Zeugenanzahl beim fremdhändigen Testament:** Beim fremdhändigen Testament (ABGB §579) müssen genau drei Zeugen gleichzeitig (simultan) anwesend sein und jeder muss handschriftlich den Zusatz „als Zeuge‟ mit seinem Namen hinzufügen. Ein Zeuge, der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist oder in einem Naheverhältnis zu diesen steht, ist nach NO §67 befangen und macht das Testament ungültig.
**Fehler 3 — Unklare Erbbenennung und fehlende Quoten:** Formulierungen wie „mein Sohn soll alles bekommen‟ sind bei mehreren Söhnen auslegungsbedürftig und führen zu Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und — bei gleichnamigen Personen — Adresse müssen angegeben werden.
**Fehler 4 — Kein Ersatzerbe (Substitut) benannt:** Stirbt der benannte Erbe vor dem Testator, fällt der Erbanteil bei fehlender Substitution an die gesetzlichen Erben zurück. Die Benennung eines Ersatzerben (ABGB §§604–624) verhindert ungewollte Ergebnisse.
**Fehler 5 — Testament wird nicht sicher aufbewahrt oder registriert:** Wird das Original des Testaments bei einem Brand, Wasserschaden oder bewussten Vernichtung durch Dritte zerstört, ist es nicht mehr existent — österreichisches Recht kennt keinen Beweis durch Kopie, wenn das Original vernichtet wurde. Die ONA-Registrierung beim Notar (Notariatsordnung §§70–72) und Hinterlegung des Originals beim Notar oder im Bankschließfach schützt vor diesem Risiko effektiv.
**Fehler 6 — Pflichtteilsberechtigte ignorieren:** Kinder und Ehegatte haben stets einen Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762, den das Testament nicht vollständig eliminieren kann. Testamentarische Regelungen, die diese Rechte ignorieren, führen nach dem Erbfall zu Pflichtteilsklagen vor dem Bezirksgericht. Rechtzeitige Abstimmung mit einem Notar oder Rechtsanwalt verhindert kostspieligen Erbstreit.
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In Österreich sieht das ABGB drei Hauptformen vor: Das eigenhändige Testament (ABGB §578) ist vollständig handschriftlich, muss Datum und Unterschrift enthalten und benötigt keine Zeugen — es ist die einfachste, aber auch die am leichtesten anfechtbare Form, da Schriftgutachten notwendig sein können. Das fremdhändige Testament (ABGB §579) kann maschinell geschrieben sein, muss aber von drei gleichzeitig anwesenden, unbefangenen Zeugen mitunterschrieben werden, die handschriftlich den Zusatz 'als Zeuge' hinzufügen — Zeugen dürfen keine Erben oder Vermächtnisnehmer sein (NO §67). Das notarielle Testament (ABGB §§580–601, NO §§70–72) bietet die höchste Rechtssicherheit: Der Notar protokolliert die Willenserklärung, verliest sie, überprüft die Testierfähigkeit und registriert das Testament automatisch im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA), was sicherstellt, dass es im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–165) aufgefunden wird. Für komplexe Erbschaften, bei Unternehmensnachfolgen oder wenn Erbkonflikte wahrscheinlich sind, ist das notarielle Testament klar zu bevorzugen.
Nein, eine Pflicht zur notariellen Hinterlegung oder ONA-Registrierung eines Testaments besteht in Österreich nicht — das Gesetz schreibt lediglich bestimmte Formvoraussetzungen für die Errichtung vor (ABGB §§578–601). Dennoch wird die Registrierung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) dringend empfohlen, da nur registrierte Testamente im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–165) automatisch vom Gerichtskommissär aufgefunden werden. Ist das Testament nicht registriert und kennt kein Angehöriger seinen Aufbewahrungsort, besteht das reale Risiko, dass es unentdeckt bleibt und die gesetzliche Erbfolge (ABGB §§730–761) greift — also nicht der Wille des Testators, sondern das Gesetz entscheidet. Die Registrierungsgebühr beim Notar beträgt etwa €20–50 und ist gemessen am Risiko minimal.
Ja, ein Testament kann in Österreich jederzeit zu Lebzeiten des Testators widerrufen werden (ABGB §§721–731). Der einfachste Weg ist die vollständige Vernichtung des Originals (Verbrennen, Zerreißen, Durchstreichen des Textes mit Widerrufsvermerk nach ABGB §722). Alternativ kann ein neues Testament errichtet werden, das das ältere ausdrücklich widerruft oder inhaltlich vollständig ersetzt — in diesem Fall gilt das jüngere Testament (ABGB §721). Wurde das ältere Testament im ONA registriert, muss auch der Widerruf dem Notar mitgeteilt werden, damit der ONA-Eintrag entsprechend ergänzt wird. Wichtig: Nach dem Tod des Testators kann das Testament nicht mehr widerrufen werden; nur eine gerichtliche Testamentsanfechtung wegen Willensmängeln (ABGB §§565 ff) oder Formfehlern ist möglich. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds.
Pflichtteilsberechtigt nach österreichischem Erbrecht sind gemäß ABGB §§762–796: (1) Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel — bei Vorversterben des Kindes treten Enkel ein: Eintrittsrecht ABGB §735); (2) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Seit der ErbRÄG 2015-Reform (BGBl I Nr. 87/2015, in Kraft 1.1.2017) haben Eltern des Erblassers kein Pflichtteilsrecht mehr. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte (1/2) des gesetzlichen Erbteils, den die berechtigte Person bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Beispiel: Hat der Erblasser zwei Kinder und einen Ehegatten, erhält jedes Kind gesetzlich 1/3 und der Ehegatte 1/3 — der Pflichtteil jedes Kindes beträgt 1/2 von 1/3 = 1/6 des Nachlasses. Schenkungen zu Lebzeiten können in bestimmten Fällen (ABGB §§782–796: Schenkungen in den letzten zwei Jahren vor dem Tod an Fremde, an Erben unbefristet) dem Nachlass hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbetrag).
Das österreichische Verlassenschaftsverfahren ist ein nicht-streitiges Gerichtsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–165) vor dem Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Verstorbenen. Das Gericht bestellt in der Regel einen Notar als Gerichtskommissär. Dieser nimmt innerhalb weniger Wochen nach dem Tod eine Todesfallaufnahme (TFN) vor: Erfassung des Vermögens, Ermittlung der potenziellen Erben, Abfrage des Österreichischen Notariatsarchivs (ONA) auf letztwillige Verfügungen. Gefundene Testamente werden verlesen. Potenzielle Erben werden zur Abgabe einer Erbserklärung (bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung nach AußStrG §157) aufgefordert — eine unbedingte Erbantrittserklärung macht den Erben persönlich haftbar für Nachlassschulden. Nach Abgabe aller Erbserklärungen und Erfüllung allfälliger Bedingungen erlässt das Bezirksgericht den Einantwortungsbeschluss, der die Erben als Rechtsnachfolger feststellt und die Grundlage für Grundbucheintragungen, Bankauskunftspflichten und die Firmenbuchänderung bildet. Gerichtliche und Notarkosten richten sich nach dem Nachlasswert (GGG).
Ja, österreichisches Erbrecht erlaubt sowohl Bedingungen (ABGB §§696–708: aufschiebende und auflösende Bedingungen) als auch Auflagen (Auflagen nach ABGB §§709–715) im Testament. Eine Bedingung knüpft den Erbanfall oder ein Vermächtnis an ein zukünftiges ungewisses Ereignis — z. B. 'Mein Kind erbt das Haus erst, wenn es das Studium abgeschlossen hat' (aufschiebende Bedingung). Eine Auflage verpflichtet den Erben zu einem bestimmten Verhalten — z. B. 'Der Erbe ist verpflichtet, meiner Schwester ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren'. Die Erfüllung von Auflagen kann von anderen Erben, Vermächtnisnehmern oder einer vom Erblasser bestimmten Aufsichtsperson verlangt werden. Unzulässig sind sittenwidrige Bedingungen (ABGB §878) oder solche, die gegen zwingendes Recht verstoßen. Bedingungen und Auflagen sollten mit größter Präzision formuliert werden, um spätere Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht zu vermeiden. Der Notar oder Rechtsanwalt hilft, rechtlich tragfähige Formulierungen zu finden.
GmbH-Anteile (Geschäftsanteile nach GmbHG) können im Testament als Erbschaft (der Erbe tritt als Gesellschafter ein) oder als Vermächtnis (Legat nach ABGB §§647–684) zugewendet werden. Im Todesfall des Gesellschafters gehen GmbH-Anteile grundsätzlich auf die Erben über (GmbHG §76 — Gesamtrechtsnachfolge); ein Einziehungsrecht oder Übernahmerecht zugunsten der verbleibenden Gesellschafter muss im Gesellschaftsvertrag (GmbHG §§76–78) ausdrücklich vereinbart sein. Für eine geordnete Unternehmensnachfolge empfiehlt sich die Kombination aus Testament, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Erbverzichten der weichenden Erben. Beim testamentarischen Erwerb von GmbH-Anteilen ist zu beachten: Der neue Gesellschafter muss im Firmenbuch (Firmenbuchauszug) eingetragen werden (FBG §§10 ff), und allfällige Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag müssen berücksichtigt werden. Für Personengesellschaften (OG, KG) gilt grundsätzlich Auflösung im Todesfall eines Gesellschafters, sofern kein Fortsetzungsrecht im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde (UGB §131 ff).
Ein Testamentsvollstrecker (ABGB §§816–824) ist eine vom Testator im Testament ernannte Person (oder juristische Person, z. B. eine Bank oder ein Rechtsanwalt), die nach dem Tod des Testators die Abwicklung des Nachlasses überwacht und sicherstellt, dass die letztwilligen Anordnungen korrekt umgesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker ist sinnvoll bei: komplexen Erbschaften mit mehreren Liegenschaften oder Unternehmensanteilen; Erbgemeinschaften mit Konfliktpotenzial zwischen den Erben; minderjährigen oder schutzbedürftigen Erben; spezifischen Auflagen (z. B. Errichtung eines Grabmals, Pflege eines Tieres); internationalen Nachlasselementen. Der Testamentsvollstrecker handelt im Namen der Verlassenschaft und hat gegenüber den Erben eine Rechenschaftspflicht (ABGB §820). Seine Tätigkeit endet mit der vollständigen Abwicklung des Nachlasses (Einantwortung, Übergabe aller Vermögenswerte). Das Honorar des Testamentsvollstreckers orientiert sich in der Praxis an anwaltlichen Stundensätzen oder wird pauschal im Testament festgelegt. Für die Ernennung im Testament müssen vollständige Personaldaten und Kontaktdaten des Testamentsvollstreckers angegeben werden, sowie eine klare Beschreibung seiner Aufgaben und Befugnisse.
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