Erbvertrag Österreich
ABGB §§1249–1254; NO §§52–55 (Notariatsakt)
ERBVERTRAG
gemäß ABGB §§1249–1254 iVm Notariatsordnung (NO) §§52–55 — zu errichten als Notariatsakt
1. VERTRAGSPARTEIEN (ABGB §1249 Abs 1)
ERSTE PARTEI: [Erstpartei Name], geboren am [Erstpartei Geburtsdatum], wohnhaft: [Erstpartei Adresse] ZWEITE PARTEI: [Zweitpartei Name], geboren am [Zweitpartei Geburtsdatum], wohnhaft: [Zweitpartei Adresse] Die Parteien sind seit [Heiratsdatum] miteinander verheiratet / eingetragene Partner gemäß EPG (BGBl I Nr. 135/2009). Nur Ehegatten und eingetragene Partner können in Österreich einen Erbvertrag nach ABGB §1249 Abs 1 schließen.
2. ERBVERTRAGSINHALT UND ERBEINSETZUNG (ABGB §§1249–1253)
Art des Erbvertrags: [Erbvertragsart].
Gebundene Nachlassquote nach ABGB §1253: [Nachlassquote]. Das verbleibende freie Viertel des Nachlasses (§1253 Abs 1 ABGB) steht den jeweiligen Erblassern für testamentarische und lebzeitige Verfügungen frei.
Inhalt der erbvertraglichen Zuwendung: [Erbeinsetzung Beschreibung]
Ersatzerbe (Substitution) bei Vorversterben des begünstigten Ehegatten: [Ersatzerbe Klausel]
Verwendung des freien Viertels: [Freies Viertel Regelung]
3. PFLICHTTEIL, STUNDUNG UND AUFLÖSUNG (ABGB §§762–796, §764, §1254)
Pflichtteilsstundungsrecht nach ABGB §764 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015): [Pflichtteil Stundung]. Die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Nachkommen und des überlebenden Ehegatten nach ABGB §§762–796 bleiben durch diesen Erbvertrag gewahrt. Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils.
Auflösung und Änderung des Erbvertrags: [Auflösungsklausel]. Eine einvernehmliche Aufhebung oder Änderung ist nur durch einen erneuten Notariatsakt möglich (ABGB §1254). Einseitiger Widerruf ohne wichtigen Grund ist unzulässig.
4. NOTARIELLE BEURKUNDUNG (NO §§52–90)
Dieser Erbvertrag tritt erst mit Errichtung des Notariatsakts in Kraft (ABGB §1249 Abs 2). Beurkundung vorgesehen am: [Beurkundungsdatum] durch: [Notar Name und Sitz]. Der Notar wird ersucht, diesen Erbvertrag als Notariatsakt zu beurkunden und im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) zu registrieren, damit er im künftigen Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht (AußStrG §145) auffindbar ist.
Erste Partei — Ehegatte/Partner
________________
Signature
Zweite Partei — Ehegatte/Partner
________________
Signature
Urkundsperson — Notar (NO §§52 ff.)
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Signature
Was ist Erbvertrag Österreich?
Der Erbvertrag ist ein nach ABGB §§1249–1254 iVm Notariatsordnung (NO) §§52–55 (Notariatsakt als Gültigkeitsvoraussetzung) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811, in Kraft seit 1. Jänner 1812) ist das älteste noch gültige Zivilgesetzbuch Europas und bildet das Fundament des österreichischen Erbrechts in §§531–824. Der Erbvertrag nach §§1249–1254 ABGB ist ein typisches Instrument der Eheleute und Lebenspartner zur gegenseitigen Absicherung der Nachfolgeplanung. Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) wurden die Pflichtteilsvorschriften und das Verlassenschaftsverfahren erheblich modernisiert.
Der Erbvertrag ist nach österreichischem Recht ausschließlich zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern (EPG, BGBl I Nr. 135/2009) zulässig (ABGB §1249 Abs 1). Unverheiratete Lebenspaare können keinen vollwertigen Erbvertrag im Sinne der §§1249–1254 abschließen; stattdessen stehen ihnen das Testament und das Vermächtnis offen. Der Erbvertrag kann einseitig (nur ein Ehegatte verpflichtet sich) oder gegenseitig (beide Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein) gestaltet sein.
Notarielle Form ist zwingende Gültigkeitsvoraussetzung: Ein Erbvertrag ohne Notariatsakt (NO §§52–90) ist absolut nichtig und hat keinerlei Rechtswirkung. Der Notar (öffentlicher Urkundsbeamter nach NO und Notariatskammergesetz, NKamG) beurkundet den Erbvertrag als Notariatsakt, was die höchste Form der österreichischen Urkundenerrichtung darstellt.
Wichtig: Der Erbvertrag kann nur über drei Viertel des Nachlasses verfügen (ABGB §1253 Abs 1). Das restliche Viertel bleibt dem Erblasser für einseitige Verfügungen (Testament, Schenkungen auf den Todesfall) frei. Dies dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten und der testamentarischen Freiheit.
Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Nr. 650/2012) ermöglicht bei internationalen Sachverhalten eine Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO) zugunsten österreichischen Erbrechts, sofern der Erblasser österreichischer Staatsangehöriger ist. Das Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003, §§143–185) und der Gerichtskommissär (Notar) vollziehen nach dem Tod die Einantwortung und prüfen den Erbvertrag auf Wirksamkeit und Pflichtteilsverträglichkeit.
Wann brauchen Sie Erbvertrag Österreich?
Ein Erbvertrag in Österreich nach ABGB §§1249–1254 ist in folgenden Lebenssituationen das geeignete Instrument:
Bei Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft: Ehegatten und eingetragene Partner setzen sich gegenseitig durch Erbvertrag als Universalerben ein, um im Todesfall vollständige Nachlasssicherheit zu erzielen. Im Unterschied zum Testament, das der Erblasser jederzeit einseitig widerrufen kann, ist der Erbvertrag bindend — der überlebende Partner ist gegen einseitigen Widerruf geschützt.
Bei der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen: Wenn ein Unternehmer (GmbH-Gesellschafter, Inhaber eines Einzelunternehmens e.U.) den Betrieb einem bestimmten Familienmitglied übertragen und gleichzeitig seinen Ehegatten absichern möchte, kann der Erbvertrag beide Ziele verbinden: Dem Ehegatten steht ein Teil des Nachlasses durch den Erbvertrag zu; das Unternehmen wird über ein Vorausvermächtnis (§§647–663 ABGB) dem Unternehmensnachfolger zugewiesen.
Bei Patchwork-Familien: Wenn beide Ehegatten Kinder aus früheren Beziehungen haben, kann ein Erbvertrag die gegenseitige Erbeinsetzung sichern und gleichzeitig durch Pflichtteilsregelungen (ABGB §§762–796, i.d.F. ErbRÄG 2015) die Ansprüche der leiblichen Kinder schützen. Ohne vertragliche Bindung besteht das Risiko, dass der überlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des erstversterbenden Partners einseitig ändert.
Bei erheblichem Altersunterschied oder Gesundheitsrisiko: Wenn ein Ehegatte wesentlich älter ist oder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, bietet der Erbvertrag dem jüngeren oder gesünderen Partner verbindliche Absicherung — er kann auf die Erbeinsetzung vertrauen ohne Gefahr, dass der erkrankte Partner das Testament kurz vor dem Tod ändert.
Bei internationalem Vermögen: Ehegatten mit Vermögenswerten in mehreren EU-Mitgliedstaaten können im Erbvertrag eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO treffen und österreichisches Erbrecht für den gesamten Nachlass festlegen, was die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung erheblich vereinfacht.
Was gehört in Ihr Erbvertrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Erbvertrag in Österreich nach ABGB §§1249–1254 und NO §§52–55 muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Notarielle Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung (NO §§52–90)** Ohne Notariatsakt ist der Erbvertrag absolut nichtig (ABGB §1249 Abs 2). Der Notar nimmt die Erklärungen beider Vertragsparteien auf, verliest den Akt und beurkundet die Unterzeichnung in seiner Anwesenheit. Das Gebührenrecht richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) auf Basis des Nachlasswerts. Der Notar registriert den Erbvertrag im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA), wo ihn der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach §145 AußStrG auffinden kann.
**2. Zulässige Vertragsparteien (ABGB §1249 Abs 1)** Nur Ehegatten (Ehe nach Ehegesetz — EheG, dRGBl I 1938 S 807 i.d.F. österreichischen Rechts; seit OGH 27.6.2019 auch gleichgeschlechtliche Ehen) oder eingetragene Partner (EPG §2) können einen Erbvertrag im Sinne der §§1249–1254 ABGB abschließen. Unverheiratete Paare sind ausgeschlossen.
**3. Umfang der vertraglichen Bindung (ABGB §1253)** Der Erbvertrag kann maximal drei Viertel des Nachlasses binden. Das verbleibende Viertel steht dem Erblasser für testamentarische oder schenkungsweise Verfügungen frei. Dies ist zwingend einzuhalten — eine vollständige vertragliche Bindung des Nachlasses wäre nach ABGB §1253 Abs 1 teilweise unwirksam.
**4. Gegenseitige oder einseitige Erbeinsetzung** Beim gegenseitigen Erbvertrag: Beide Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein; jeder verzichtet auf sein einseitiges Widerrufsrecht. Beim einseitigen Erbvertrag: Nur ein Ehegatte verpflichtet sich; der andere erhält keine vertragliche Bindung.
**5. Pflichtteilsberücksichtigung (ABGB §§762–796)** Der Erbvertrag darf die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Nachkommen und des Ehegatten nicht verletzt. Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils. Schenkungsanrechnungen nach §782 ABGB (Hinzurechnungsbetrag) sind zu beachten. Das Stundungsrecht nach §764 ABGB ermöglicht Ratenzahlung bis zu fünf Jahren.
**6. Auflösungs- und Änderungsklauseln** Wie kann der Erbvertrag aufgelöst werden? Möglichkeiten: Einvernehmliche Aufhebung durch Notariatsakt (ABGB §1254). Scheidung (EheG §32 ff.) löst den Erbvertrag auf — automatisch mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Einseitige Aufhebung ist nur möglich, wenn der andere Ehegatte arglistig die Ehe gebrochen oder schwere Schuldvorwürfe begründet hat.
**7. Verbindung mit Testament** Der Erbvertrag kann durch ein Testament ergänzt werden — das Testament darf jedoch dem Erbvertrag nicht widersprechen. Bei Widerspruch geht der Erbvertrag vor (ABGB §1254 a.F.; OGH-Rspr). Auf forms-legal.com finden Sie eine Mustervorlage für den Erbvertrag, die als Grundlage für die notarielle Beurkundung genutzt werden kann.
**8. Registrierung im ONA und Verlassenschaftsverfahren** Nach Errichtung des Notariatsakts wird der Erbvertrag im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert. Im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht (AußStrG §145) prüft der Gerichtskommissär das ONA und legt den Erbvertrag zur Verlautbarung vor.
So füllen Sie Ihr Erbvertrag Österreich aus
Den Erbvertrag in Österreich nach ABGB §§1249–1254 erstellen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1 — Notar kontaktieren** Da der Erbvertrag zwingend als Notariatsakt zu errichten ist (ABGB §1249 Abs 2), wählen Sie einen österreichischen Notar (Notariatsordnung — NO; Liste aller Notare unter notar.at). Vereinbaren Sie einen Beurkundungstermin für beide Ehegatten gemeinsam.
**Schritt 2 — Vermögensübersicht erstellen** Stellen Sie eine vollständige Liste des gemeinsamen und des individuellen Vermögens beider Ehegatten zusammen: Liegenschaften (Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundbuchsgericht), GmbH-Anteile (FN aus Firmenbuch), Bankguthaben (IBAN), Wertpapierdepots (Depotauszüge), Kapitallebensversicherungen, sonstige Vermögenswerte. Der Notar benötigt diese Übersicht für die Errechnung der zulässigen Erbvertragsquote (max. ¾ des Nachlasses nach ABGB §1253).
**Schritt 3 — Inhalt des Erbvertrags festlegen** Besprechen Sie mit dem Notar: Gegenseitige oder einseitige Erbeinsetzung; Erbquoten und Nachlassanteile; eventuelle Vermächtnisse, Auflagen oder Vorausvermächtnisse (§§647–663 ABGB); Pflichtteilsregelungen und Stundungsrecht (§764 ABGB); Verbindung mit einem Testament für das verbleibende freie Viertel (§1253 ABGB); Auflösungsbedingungen (Scheidung, Aufhebung durch Notariatsakt).
**Schritt 4 — Vorbeurkundungsvorlage ausfüllen** Nutzen Sie die Vorlage von forms-legal.com, um dem Notar eine strukturierte Informationsgrundlage für den Erbvertragsentwurf zu liefern. Die Vorlage deckt alle wesentlichen Punkte ab und spart Notarzeit (=Notargebühren nach NTG).
**Schritt 5 — Beurkundungstermin wahrnehmen** Beim Notartermin erscheinen beide Ehegatten mit gültigen Lichtbildausweisen (Reisepass oder Personalausweis). Der Notar verliest den Erbvertragsakt vollständig und erklärt den Parteien den Inhalt. Beide Ehegatten unterzeichnen den Notariatsakt eigenhändig in Anwesenheit des Notars.
**Schritt 6 — ONA-Registrierung abwarten** Der Notar registriert den Erbvertrag umgehend im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA). Beide Ehegatten erhalten eine Ausfertigung des Notariatsakts. Bewahren Sie Ihre Ausfertigung sicher auf.
**Schritt 7 — Regelmäßige Überprüfung** Überprüfen Sie den Erbvertrag alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Lebensveränderungen. Bei einvernehmlicher Aufhebung oder Änderung ist erneut ein Notariatsakt erforderlich (ABGB §1254).
Rechtliche Anforderungen für Erbvertrag Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für den Erbvertrag in Österreich:
**ABGB §1249 — Zulässigkeit und Formvorschrift** Der Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern zulässig. Zwingend notarielle Form (Notariatsakt nach NO §§52–90) — ohne Notariatsakt absolute Nichtigkeit. Kein österreichisches Gericht kann einen formlosen Erbvertrag als gültig anerkennen.
**ABGB §1253 — Beschränkung auf 3/4 des Nachlasses** Der Erbvertrag darf nur über drei Viertel des Nachlasses verfügen; das verbleibende Viertel bleibt dem Erblasser für einseitige letztwillige Verfügungen (Testament) oder lebzeitige Schenkungen frei. Überschreitungen sind in diesem Ausmaß unwirksam, das restliche Dokument bleibt gültig.
**ABGB §1254 — Aufhebung des Erbvertrags** Die einvernehmliche Aufhebung erfordert wiederum Notariatsakt. Einseitige Aufhebung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Erbvertrag erlischt mit Rechtskraft eines Scheidungsurteils (EheG §55a ff.) automatisch, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
**NO §§52–90 — Notariatsakt** Der Notariatsakt ist die höchste Beurkundungsform in Österreich. Der Notar ist öffentlicher Urkundsbeamter (NO §1) und staatlich bestellter Amtsträger. Die Erklärungen werden in einer Urkunde festgehalten, vorgelesen, von beiden Parteien und dem Notar unterzeichnet. Der Notariatsakt ist im Streitfall vor österreichischen Gerichten (Bezirksgericht bis OGH) vollbeweiswürdig.
**ErbRÄG 2015 — Pflichtteilsrecht (ABGB §§762–796)** Der Erbvertrag unterliegt denselben Pflichtteilsbeschränkungen wie ein Testament. Pflichtteilsberechtigte Nachkommen und Ehegatten können trotz Erbvertrag Pflichtteile (½ des gesetzlichen Erbteils) geltend machen, wenn der Nachlass die Pflichtteile nicht deckt. Das Stundungsrecht nach §764 ABGB (ErbRÄG 2015) erlaubt die Aufschiebung der Pflichtteilszahlung bis zu fünf Jahresraten.
**EuErbVO Nr. 650/2012 — Internationales Erbrecht** Bei EU-grenzüberschreitendem Sachverhalt ermöglicht Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts, wenn der Erblasser österreichischer Staatsbürger ist. Der Erbvertrag ist dann auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen; das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 EuErbVO) erleichtert die internationale Nachlassabwicklung.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbvertrag Österreich
Folgende Fehler treten beim Erbvertrag in Österreich besonders häufig auf:
**Fehler 1 — Erbvertrag ohne Notariatsakt errichtet** Ehegatten glauben, ein schriftlicher Vertrag ohne Notar sei ausreichend. Nach ABGB §1249 Abs 2 ist ein Erbvertrag ohne Notariatsakt (NO §§52–90) absolut nichtig — keinerlei Rechtswirkung, keine Heilungsmöglichkeit. Dieser Fehler ist besonders gravierend, da er erst im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §145) entdeckt wird, wenn der Erblasser bereits verstorben ist.
**Fehler 2 — Erbvertrag überschreitet drei Viertel des Nachlasses** Der Erbvertrag umfasst 100 % des Nachlasses; nach ABGB §1253 darf er nur ¾ binden. Das überschreitende Viertel ist insoweit unwirksam. Der Erblasser hat kein freies Viertel für testamentarische Verfügungen oder Schenkungen.
**Fehler 3 — Keine Auflösungsklausel bei Scheidung** Der Erbvertrag wird nach EheG-Scheidung zwar automatisch aufgelöst, aber manche Klauseln bleiben unklar. Ohne ausdrückliche Regelung entstehen Streitigkeiten über die Nachwirkung von Vermächtnissen oder Auflagen im Erbvertrag.
**Fehler 4 — Widerspruch zwischen Erbvertrag und Testament** Nach Errichtung des Erbvertrags erstellt ein Ehegatte ein einseitiges Testament, das dem Erbvertrag widerspricht. Nach OGH-Rechtsprechung geht der Erbvertrag dem späteren Testament vor — aber Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren sind vorprogrammiert.
**Fehler 5 — Nichtbeachtung des Pflichtteils** Der Erbvertrag begünstigt den Ehegatten so stark, dass die Pflichtteile der Kinder verletzt werden. Pflichtteilsergänzungsklagen nach §784 ABGB belasten das Nachlassverfahren.
**Fehler 6 — Veralteter Erbvertrag nach wesentlichen Lebensveränderungen** Der Erbvertrag wird nicht angepasst, obwohl sich die Vermögensverhältnisse (neue Liegenschaften, GmbH-Anteile, Schenkungen) wesentlich verändert haben. Die im Erbvertrag beschriebenen Gegenstände stimmen nicht mehr mit dem tatsächlichen Nachlass überein — was zu Auslegungsstreitigkeiten beim Bezirksgericht führt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §782 ABGBAT official
- §764 ABGBAT official
- §1253 ABGBAT official
- §784 ABGBAT official
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Der zentrale Unterschied zwischen Erbvertrag (ABGB §§1249–1254) und Testament (ABGB §§577–601) liegt in der Bindungswirkung: Das Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung, die der Erblasser jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen oder ändern kann (ABGB §§715–719). Der Erbvertrag hingegen ist ein zweiseitiger Vertrag — beide Vertragsparteien binden sich und können den Vertrag nur einvernehmlich (durch erneuten Notariatsakt nach ABGB §1254) oder aus wichtigem Grund einseitig auflösen. Der Erbvertrag ist ausschließlich zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach dem EPG (BGBl I Nr. 135/2009) zulässig (ABGB §1249 Abs 1) und muss zwingend als Notariatsakt nach Notariatsordnung (NO) §§52–90 errichtet werden — formlose Vereinbarungen sind absolut nichtig. Beide Instrumente unterliegen den Pflichtteilsvorschriften nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015) und dem Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht (AußStrG §§143–185). Der Erbvertrag bietet dem begünstigten Ehegatten mehr Rechtssicherheit, schränkt jedoch die testamentarische Freiheit des Erblassers erheblich ein: Nach §1253 ABGB darf der Erbvertrag maximal ¾ des Nachlasses binden; das verbleibende Viertel bleibt dem Erblasser frei.
Ein österreichischer Erbvertrag nach ABGB §§1249–1254 kann nur unter engen Voraussetzungen aufgelöst werden. Die Hauptmöglichkeiten sind: Einvernehmliche Aufhebung (ABGB §1254): Beide Ehegatten können den Erbvertrag jederzeit einvernehmlich aufheben — aber nur durch erneuten Notariatsakt vor einem österreichischen Notar (NO §§52–90). Ein formloser Verzicht reicht nicht aus. Scheidung: Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem Ehegesetz (EheG, §55a ff.) erlischt der Erbvertrag automatisch, sofern keine abweichende Klausel vereinbart wurde. Einseitige Aufhebung aus wichtigem Grund: In Ausnahmefällen (grobe Verletzung der ehelichen Pflichten, arglistige Täuschung bei Vertragsschluss) kann ein Ehegatte den Erbvertrag einseitig anfechten — dies erfordert gerichtliche Entscheidung (Landesgericht, Oberlandesgericht, OGH). Einseitiger Widerruf ohne wichtigen Grund ist unzulässig; der begünstigte Ehegatte kann auf Erfüllung klagen. Diese Bindungswirkung unterscheidet den Erbvertrag grundlegend vom jederzeit widerrufbaren Testament (ABGB §§715 ff.). Der Notar berät über sinnvolle Auflösungsklauseln im Erbvertrag für den Fall der Scheidung oder wesentlicher Lebensveränderungen.
Die Notargebühren für einen Erbvertrag in Österreich richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973 i.d.g.F.) und werden auf Basis des Nachlasswerts — genauer des Werts der erbvertraglich gebundenen drei Viertel des Nachlasses — berechnet. Als Orientierung (ohne Gewähr; konkrete Höhe immer beim Notar erfragen): Bei einem Nachlasswert von €100.000 (gebundene ¾ = €75.000): Notargebühr ca. €400–600. Bei €500.000 Nachlasswert (gebundene ¾ = €375.000): ca. €1.500–2.500. Bei €1.000.000 Nachlasswert (gebundene ¾ = €750.000): ca. €3.000–5.000. Hinzu kommen Beglaubigungsgebühren, Schriftsatzgebühren, Ausfertigengebühren und ggf. die ONA-Registrierungsgebühr. Seit 1.1.2006 fällt in Österreich keine Stempelgebühr (Gebührengesetz) auf den Erbvertrag an — davor galt 2% Stempelgebühr auf den Vertragswert. Zur Kostenbegrenzung: Je klarer und strukturierter die Informationen, die Sie dem Notar vorlegen (forms-legal.com Vorlage nutzen), desto weniger Beurkundungszeit und desto geringere Nebengebühren. Mehrere Notare einholen und Angebote vergleichen ist in Österreich zulässig.
Die Geltung eines österreichischen Erbvertrags für ausländische Immobilien hängt von der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Nr. 650/2012) und bilateralen Abkommen ab. Innerhalb der EU: Nach Art. 21 EuErbVO gilt für den gesamten Nachlass — einschließlich ausländischer Immobilien — das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn ein österreichischer Staatsbürger bis zu seinem Tod in Österreich wohnte, gilt österreichisches Recht auch für seine spanische Ferienwohnung oder deutsche Eigentumswohnung (innerhalb der EU). Durch eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO kann österreichisches Recht ausdrücklich im Erbvertrag gewählt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) ermöglicht dann die vereinfachte Abwicklung in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für Drittstaaten (Schweiz, USA, UK): Es gelten bilaterale Abkommen und das österreichische Internationale Privatrecht (IPRG, BGBl Nr. 304/1978) §29 ff. Bei ausländischen Liegenschaften gelten oft die Sonderzuweisungsregeln (lex rei sitae — Recht des Belegenheitsorts) nach IPRG §31, was zu Anwendung ausländischen Erbrechts führen kann. Rechtliche Beratung durch einen auf internationales Erbrecht spezialisierten österreichischen Notar oder Rechtsanwalt ist bei ausländischen Vermögenswerten unbedingt zu empfehlen.
Bei Scheidung in Österreich erlischt der Erbvertrag nach ABGB §1254 Abs 2 grundsätzlich mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (EheG §55a ff., §55). Das bedeutet: Der überlebende geschiedene Ehegatte ist nicht mehr durch den Erbvertrag begünstigt. Die gesetzliche Erbfolge nach §§730–761 ABGB oder ein vorhandenes Testament tritt an die Stelle des erloschenen Erbvertrags. Achtung bei einvernehmlicher Scheidung (§55a EheG): Wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zum Erbvertrag enthält (z.B. expliziter gegenseitiger Verzicht auf Erbvertragsansprüche oder Vereinbarung, dass der Erbvertrag trotz Scheidung für bestimmte Zwecke aufrechterhalten wird), gehen diese speziellen Vereinbarungen vor. Wenn Kinder vorhanden sind, bleibt das gesetzliche Erbrecht der Kinder (erste Parentel nach §732 ABGB) unberührt — der geschiedene Ehegatte fällt als gesetzlicher Erbe weg (§747 ABGB: Ehegatte nur bei aufrechter Ehe gesetzlicher Erbe). Der Pflichtteil der Kinder (ABGB §§762–796) besteht weiterhin. Nach der Scheidung empfiehlt sich die Errichtung neuer Testamente oder eines neuen Erbvertrags mit einem neuen Partner, um die Nachlassplanung aktuell zu halten.
Nein. Kinder können in Österreich nicht durch einen Erbvertrag vollständig enterbt werden — das österreichische Pflichtteilsrecht nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) schützt sie unabhängig vom Inhalt des Erbvertrags. Der Pflichtteil der Kinder beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gesetzlich würden Kinder ohne überlebenden Ehegatten den gesamten Nachlass erben; mit überlebendem Ehegatten erben Kinder zusammen 2/3 (der Ehegatte 1/3 nach §757 ABGB). Der Pflichtteil des Kindes beträgt daher z.B. bei einem Kind: ½ × 2/3 = 1/3 des Nachlasses. Enterben ist nur aus gesetzlich geregelten Gründen möglich (ABGB §§768–770): Straftaten gegen den Erblasser, vorsätzliche Gefährdung des Lebens, beharrliche Verletzung der Unterhaltspflicht, Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe etc. Der Erbvertrag kann maximal ¾ des Nachlasses zugunsten des Ehegatten binden (§1253 ABGB). Wenn der Erbvertrag den Ehegatten als Erben von ¾ des Nachlasses einsetzt und der Pflichtteil des Kindes 1/3 des Nachlasses beträgt, ist der Pflichtteil durch das Erbe des Kindes aus dem freien Viertel des Nachlasses oder durch Ergänzungsansprüche (§784 ABGB) gegen den Ehegatten zu sichern.
Der österreichische Erbvertrag nach ABGB §§1249–1254 und der deutsche Erbvertrag nach BGB §§2274–2302 haben trotz ähnlicher Bezeichnung wesentliche Unterschiede: Zulässige Parteien: In Österreich nur Ehegatten und eingetragene Partner (ABGB §1249 Abs 1). In Deutschland kann der Erbvertrag auch zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden (BGB §2274) — z.B. zwischen Eltern und Kindern, Lebensgefährten. Nachlassquote: In Österreich maximal ¾ des Nachlasses vertragsfähig (ABGB §1253). Deutschland kennt keine entsprechende Beschränkung — dort kann der gesamte Nachlass durch Erbvertrag gebunden werden. Notarielle Form: In beiden Ländern zwingend (Österreich: Notariatsakt nach NO §§52–90; Deutschland: gerichtliche oder notarielle Beurkundung nach BGB §2276). Pflichtteilsrecht: Österreich (ErbRÄG 2015): Pflichtteile für Nachkommen und Ehegatten (Eltern seit 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt). Deutschland (BGB §§2303 ff.): Pflichtteile für Nachkommen, Ehegatten UND Eltern. Steuer: Österreich hat keine Erbschaftsteuer (abgeschafft 2008). Deutschland erhebt Erbschaftsteuer (ErbStG) mit Freibeträgen (Ehegatte €500.000, Kinder €400.000). Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012) erleichtert die gegenseitige Anerkennung in beiden Ländern. Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 EuErbVO) gilt in beiden Staaten.
Nach österreichischem Recht (ABGB §§1252–1254) besteht für den Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, das durch den Erbvertrag gebundene Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken oder anderweitig zu veräußern — der Erbvertrag bindet den Erblasser grundsätzlich nicht bezüglich lebzeitiger Verfügungen. Jedoch: Wenn lebzeitige Schenkungen in der Absicht erfolgten, den Begünstigten des Erbvertrags zu benachteiligen, können diese Schenkungen nach dem Tod angefochten werden (analoge Anwendung von §785 ABGB — Pflichtteilshinzurechnungen). Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (z.B. OGH 6 Ob 235/16i) klargestellt, dass der Erbvertrag zwar keine lebzeitige Verfügungsfreiheit einschränkt, aber der Begünstigte bei vereitelnden Schenkungen Schadensersatzansprüche gegen den Nachlass oder in bestimmten Konstellationen gegen den Beschenkten haben kann. Zur Absicherung empfehlen Notare oft eine ausdrückliche Klausel im Erbvertrag, die lebzeitige Schenkungen über einen bestimmten Betrag an die Zustimmung des begünstigten Ehegatten knüpft — oder einen Notariatsakt über das freie Viertel, in dem bestimmte Schenkungen genehmigt werden. Bei Liegenschaften: Einverleibung eines Anmerkungsrechts im Grundbuch (GBG) kann den Erbvertragsanspruch absichern.
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