Letzter Wille Testament Österreich
ABGB §§577–601; NO §§70–72
MEIN LETZTER WILLE — TESTAMENT
{{testamentsOrt}}, den {{testamentsDatum}}
I. Erblasser
Ich, {{erblasserName}}, geboren am {{erblasserGeburtsdatum}}, wohnhaft in {{erblasserAdresse}}, errichte hiermit meinen Letzten Willen in voller Testierfähigkeit und aus freiem Entschluss gemäß ABGB §§577–601.
II. Erbeinsetzung
Als Haupterben setze ich ein: {{haupterbeName}} Erbanteil: [Haupterbe Anteil]
Weitere Erben / Miterben: {{weitereErben}}
Ersatzerbe (Substituierter Erbe gemäß ABGB §604): {{ersatzErbe}}
III. Legate und besondere Zuwendungen
Legate (Vermächtnisse nach ABGB §§647ff): {{legate}}
Ausschluss / Enterbung: {{ausschluss}}
Testamentsvollstrecker (ABGB §816): {{testamentsvollstrecker}}
IV. Sonstige Anordnungen
Bestattungswünsche: {{begrabungsWuensche}}
Sonstige letztwillige Bestimmungen: {{sonstigeBestimmungen}}
V. Schlussbestimmung
Dieses Testament widerruft alle früheren letztwilligen Verfügungen, sofern oben nicht ausdrücklich anderes angeordnet. Ich bin mir bewusst, dass Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen und Ehegatte) Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils haben (ABGB §762), unabhängig von diesem Testament. {{testamentsOrt}}, den {{testamentsDatum}}
ACHTUNG: Für die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments nach ABGB §578 muss dieses Dokument vollständig von Hand des Erblassers geschrieben und unterzeichnet werden. Eine gedruckte oder getippte Fassung ist formunwirksam. Die Vorlage dient nur als Orientierung für den handschriftlichen Text.
Erblasser/in (eigenhändige Unterschrift)
________________
Signature
Was ist Letzter Wille Testament Österreich?
Der Letzter Wille Testament ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) §§577–601 i.V.m. NO §§70–72 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Österreichisches Erbrecht kennt vier Testamentsformen (ABGB §§577–601): (1) Eigenhändiges Testament (§578 ABGB): vollständig von Hand geschrieben und unterzeichnet — keine Zeugen erforderlich; (2) Fremdhändiges Testament (§579 ABGB): von einem Dritten geschrieben, vom Erblasser und drei Zeugen unterzeichnet; (3) Notarielles Testament (§586 ABGB): vor Notar errichtet, im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert; (4) Gerichtliches Testament (§587 ABGB): vor dem Bezirksgericht errichtet. Das eigenhändige Testament ist die häufigste Form in Österreich — kostenlos, ohne Notar, formlos (solange vollständig handgeschrieben), aber am unsichersten bei Unklarheiten.
Das österreichische Erbrecht (ErbRÄG 2015 — BGBl I Nr. 87/2015, in Kraft ab 1.1.2017) hat das Pflichtteilsrecht grundlegend reformiert: Eltern des Erblassers haben seit 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr. Pflichtteilsberechtigt sind nur noch Nachkommen (Kinder, Enkel) und der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (ABGB §762). Das Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG) wird vom Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers durchgeführt — ein Notar fungiert als Gerichtskommissär. Das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) speichert registrierte Testamente. forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für das eigenhändige Testament Österreich.
Wann brauchen Sie Letzter Wille Testament Österreich?
Ein Testament in Österreich ist in folgenden Situationen wichtig oder notwendig:
Bei Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761. Wer möchte, dass bestimmte Personen mehr oder weniger erhalten als die gesetzliche Quote vorsieht, oder wer einen nicht verwandten Lebensgefährten bedenken will (Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht in Österreich), muss ein Testament errichten.
Für Patchwork-Familien: Wenn der Erblasser Kinder aus verschiedenen Beziehungen hat, eine Stiefmutter/ein Stiefvater für Kinder des anderen Partners sorgt, oder der Erblasser den Lebensgefährten absichern will, ohne mit ihm verheiratet zu sein — ein Testament ist unerlässlich.
Zur Absicherung des überlebenden Ehegatten: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in Österreich beträgt ein Drittel der Erbschaft (wenn Kinder vorhanden sind). Wer den Ehegatten mehr bedenken möchte, muss ein Testament errichten.
Zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch eine klare testamentarische Regelung aller Vermögenspositionen (Immobilien, Bankkonten, Unternehmensbeteiligungen, Schmuck, Autos) können Streitigkeiten unter Erben erheblich reduziert werden.
Bei Unternehmensnachfolge: Unternehmensinhaber müssen die Weitergabe ihres Unternehmens frühzeitig testamentarisch und steuerlich planen — um ununterbrochene Geschäftsführung, Pflichtteilsansprüche der Kinder und steuerliche Folgen (ImmoESt, GrESt bei Immobilienbetrieb) zu berücksichtigen.
Bei internationalen Vermögensverhältnissen: Für Erblasser mit Vermögen in mehreren EU-Staaten gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) — das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers gilt. Wer österreichisches Erbrecht für sein Auslandsvermögen wählen will, muss eine Rechtswahl-Verfügung im Testament treffen.
Was gehört in Ihr Letzter Wille Testament Österreich?
Ein rechtswirksames eigenhändiges Testament in Österreich nach ABGB §578 muss folgende formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für alle wesentlichen Punkte.
Vollständige Eigenhändigkeit (§578 ABGB): Das Testament muss vollständig von Hand des Erblassers geschrieben sein — kein einziger Satz darf gedruckt, getippt oder von einer anderen Person geschrieben sein. Auch Korrekturen müssen handschriftlich erfolgen und vom Erblasser paraphiert werden. Computergeschriebene Testamente sind in Österreich ungültig (im Unterschied zum fremdhändigen Testament §579 ABGB, das getippt sein darf, aber drei Zeugen braucht).
Unterschrift (§579 ABGB): Das Testament muss mit dem vollständigen Familiennamen des Erblassers unterzeichnet sein — Vornamen sind empfohlen. Die Unterschrift muss am Ende des Dokuments stehen. Ein Testament ohne Unterschrift am Ende ist formunwirksam.
Datum: Obwohl das Datum beim eigenhändigen Testament nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist die Angabe von Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr) dringend empfohlen — für die Feststellung der Testierfähigkeit (Erblasser muss zum Errichtungszeitpunkt voll testierfähig gewesen sein) und zur Auflösung von Widersprüchen zwischen mehreren Testamenten (das jüngere Testament hebt das ältere auf).
Testierfähigkeit: Der Erblasser muss beim Errichten des Testaments handlungsfähig und geistig voll testierfähig sein (ABGB §569 — kein Rauschzustand, keine geistige Behinderung, keine Beeinflussung). Minderjährige unter 14 Jahren sind testierunfähig; Jugendliche von 14–18 Jahren dürfen nur mündliche oder gerichtliche Testamente errichten (§570 ABGB).
Klare Erbeinsetzung: Das Testament sollte klar benennen, wer als Erbe eingesetzt wird (Name, Geburtsdatum, Beziehung zum Erblasser) und welche Erbquote oder welche konkreten Vermögenswerte der Erbe erhält. Unklare Formulierungen werden vom OGH nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers ausgelegt — was oft zu unerwünschten Ergebnissen führt.
Pflichtteil beachten (ABGB §§762–796): Nachkommen (Kinder, Enkel) und der überlebende Ehegatte sind pflichtteilsberechtigt — sie haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, auch wenn das Testament etwas anderes vorsieht. Wer Pflichtteilsberechtigte enterben will, braucht einen gesetzlichen Enterbungsgrund (ABGB §770 — z.B. Verbrechen gegen den Erblasser).
Registrierung im ONA empfohlen: Das eigenhändige Testament kann beim Notar im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert und verwahrt werden — Kosten ca. €90–150. Registrierte Testamente werden im Verlassenschaftsverfahren automatisch gefunden.
Mehrere Testamente: Das jüngste Testament hebt ältere Testamente auf (ABGB §§721–728). Wer ein älteres Testament errichtet hat und ein neues errichten will, sollte das alte ausdrücklich widerrufen oder vernichten.
So füllen Sie Ihr Letzter Wille Testament Österreich aus
Das eigenhändige Testament in Österreich nach ABGB §578 wird in sieben Schritten korrekt errichtet:
Schritt 1: Testamentsform wählen. Eigenhändiges Testament (§578 ABGB): komplett handschriftlich, kein Notar nötig, am einfachsten. Notarielles Testament (§586 ABGB): vor Notar errichtet, im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert, sicherste Form bei komplexen Vermögensverhältnissen, Kosten ca. €150–500 je nach Notar und Vermögenswert.
Schritt 2: Vermögen inventarisieren. Liste aller Vermögenswerte erstellen: Immobilien (Adresse, Grundbucheintragung, Hypotheken); Bankkonten (IBAN, Banken); Wertpapiere und Lebensversicherungen; Unternehmensbeteiligungen; Kraftfahrzeuge; Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten; Schulden und Verbindlichkeiten.
Schritt 3: Erben bestimmen. Wen soll was erhalten? Familienangehörige: gesetzlichen Erbteil als Orientierung nehmen (§§730–761 ABGB). Lebensgefährte: im Testament ausdrücklich einsetzen (kein gesetzliches Erbrecht). Pflichtteilsansprüche der Kinder (ABGB §§762ff) berechnen und einplanen.
Schritt 4: Testament handschriftlich verfassen. Datumseintrag: Ort, TT.MM.JJJJ. Klare Eingangsformel: "Mein Letzter Wille / Testament". Erbeinsetzung mit vollständigen Namen und Geburtsdaten. Legate (Vermächtnisse) für bestimmte Gegenstände. Testamentsvollstrecker bestimmen (empfohlen bei komplexem Vermögen). Schlussformel und vollständige Unterschrift (Vor- und Nachname).
Schritt 5: Testament sicher aufbewahren. Beim Notar im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) hinterlegen (empfohlen); oder in einem sicheren, bekannten Ort (Bankschließfach mit Zugangsregelung für Erben); Vertraute Person informieren, wo das Testament liegt.
Schritt 6: Notar oder Rechtsanwalt zur Überprüfung konsultieren (empfohlen). Ein Notar prüft die formale Gültigkeit und weist auf Risiken hin (Pflichtteilsansprüche, Unklarheiten, Widersprüche). Kostenpunkt: €100–300 für Beratung.
Schritt 7: Testament regelmäßig aktualisieren. Bei wesentlichen Lebensveränderungen (Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, Tod von Begünstigten, wesentliche Vermögensänderungen) Testament überprüfen und ggf. widerrufen und neu errichten.
Rechtliche Anforderungen für Letzter Wille Testament Österreich
Das österreichische Erbrecht (ABGB §§531–824, ErbRÄG 2015) stellt folgende gesetzliche Anforderungen:
Testamentsformen (ABGB §§577–601): (1) Eigenhändiges Testament §578: vollständig handgeschrieben, unterschrieben — keine Zeugen; (2) Fremdhändiges Testament §579: geschrieben von Drittem, vom Erblasser und drei Zeugen gleichzeitig anwesend unterzeichnet — Zeugen müssen fähig und nicht begünstigt sein; (3) Notarielles Testament §586: vor Notar errichtet, im ONA registriert — sicherste und am schwierigsten anfechtbare Form; (4) Gerichtliches Testament §587: vor Bezirksgericht/Rechtspfleger — seltene Form.
Pflichtteil (ABGB §§762–796): Pflichtteilsberechtigt seit ErbRÄG 2015 (in Kraft 1.1.2017): Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) und überlebender Ehegatte/eingetragener Partner. Pflichtteilshöhe: 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Enterben nur aus gesetzlichen Gründen (§770 ABGB — Verbrechen gegen Erblasser, Verletzung elterlicher Pflichten). Stundungsrecht §770a ABGB: Im Testament kann bestimmt werden, dass der Pflichtteil erst in bis zu 5 Jahren ausgezahlt wird (bei Unternehmen, Immobilien).
Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143ff): Nach dem Tod leitet das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers das Verlassenschaftsverfahren ein. Der Notar als Gerichtskommissär nimmt die Todesfallaufnahme vor, prüft ob ein Testament vorliegt (ONA-Abfrage), nimmt Erbserklärungen an. Einantwortungsbeschluss (Erbschaftsübertragung) ergeht nach Klärung aller Erbfragen.
EU-Erbrecht (EuErbVO 650/2012): Bei internationalem Bezug gilt grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Durch Rechtswahl-Klausel im Testament kann österreichisches Recht gewählt werden (wenn Erblasser österreichischer Staatsbürger ist). Europäisches Nachlasszeugnis (Europäisches Nachlasszeugnis) für Nachlassverwaltung im EU-Ausland.
Häufige Fehler bei Ihrem Letzter Wille Testament Österreich
Beim Errichten eines Testaments in Österreich werden häufig folgende Fehler begangen:
Fehler 1: Nicht vollständig handschriftlich. Wer das Testament am Computer tippt und dann ausdruckt und unterschreibt, errichtet ein formunwirksames Testament — es gilt als nicht vorhanden. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls handschriftlich sein. Richtig: Jeden Buchstaben handschreiben.
Fehler 2: Kein Datum angegeben. Ohne Datum kann bei mehreren Testamenten nicht festgestellt werden, welches das jüngste ist. Das jüngste Testament gilt. Richtig: Datum immer angeben (Ort, Tag, Monat, Jahr).
Fehler 3: Unterschrift fehlt oder ist unvollständig. Ein Testament ohne Unterschrift am Ende ist formunwirksam. Nur der Vorname reicht nicht. Richtig: Vollständigen Familiennamen (plus Vornamen) ans Ende setzen.
Fehler 4: Pflichtteilsansprüche ignoriert. Wer Kinder vom Erbe ausschließt, ohne dafür gesetzliche Gründe zu haben (§770 ABGB), muss damit rechnen, dass die Kinder den Pflichtteil (½ des gesetzlichen Erbteils) fordern. Richtig: Pflichtteilsansprüche berechnen und in der Vermögensplanung berücksichtigen.
Fehler 5: Testament nicht auffindbar. Das beste Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Richtig: Im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registrieren lassen — das ONA wird bei jedem Verlassenschaftsverfahren automatisch abgefragt.
Fehler 6: Ehegatte vergessen zu berücksichtigen. Wenn der überlebende Ehegatte enterbt wird ohne testamentarische Regelung des Wohnrechts (§94 ABGB — Wohnungsdreiecksrecht) kann das zu Härten führen. Richtig: Dem Ehegatten zumindest Wohnrecht an der ehelichen Wohnung einräumen.
Fehler 7: Kein Testamentsvollstrecker bestimmt. Bei komplexem Vermögen (Unternehmen, mehrere Immobilien) ohne Testamentsvollstrecker können Erbstreitigkeiten das Verlassenschaftsverfahren erheblich verzögern. Richtig: Einen Testamentsvollstrecker (Notar, Rechtsanwalt, Vertrauensperson) im Testament benennen.
Quellen und Zitate
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In Österreich gibt es vier Testamentsformen, aber die wichtigsten sind das eigenhändige und das notarielle Testament. Eigenhändiges Testament (ABGB §578): Vollständig handgeschrieben vom Erblasser, kein Notar nötig, keine Zeugen nötig, kostenlos. Vorteile: unkompliziert, privat. Nachteile: Formfehler häufig (einziger Tipfehler kann es entwerten); kein automatisches Auffinden im Verlassenschaftsverfahren (außer bei ONA-Hinterlegung); leichter anfechtbar wegen Unklarheiten. Notarielles Testament (ABGB §586, NO §§70–72): Vor einem österreichischen Notar errichtet; im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert; wird im Verlassenschaftsverfahren automatisch gefunden; nahezu formfehlerfrei; schwerer anfechtbar. Kosten: ca. €150–500 je nach Notar und Vermögenswert. Empfehlung: Für einfache Vermögensverhältnisse genügt das eigenhändige Testament. Bei Unternehmen, mehreren Immobilien, Patchwork-Familien oder internationalen Bezügen: notarielles Testament dringend empfohlen.
Seit der Erbrechtsreform (ErbRÄG 2015, in Kraft ab 1.1.2017) haben in Österreich folgende Personen Anspruch auf den Pflichtteil (ABGB §§762ff): Nachkommen des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel; Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner. Eltern des Erblassers haben seit 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr (früher hatten sie 1/3 des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil). Die Pflichtteilshöhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiele: Kind (einziges Kind, kein Ehegatte): gesetzlicher Erbteil 100 %, Pflichtteil 50 % des Nachlasses. Kind (neben Ehegatten): gesetzlicher Erbteil 2/3, Pflichtteil 1/3 des Nachlasses. Ehegatte (neben Kindern): gesetzlicher Erbteil 1/3, Pflichtteil 1/6 des Nachlasses. Pflichtteilanspruch ist ein Geldanspruch — kein Recht auf bestimmte Gegenstände. Deferral right (Stundungsrecht §770a ABGB): Testator kann Pflichtteilszahlung auf bis zu 5 Jahre aufschieben (bei Unternehmen oder Immobilien, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden).
Das Verlassenschaftsverfahren (Erbverfahren) in Österreich ist ein Außerstreitverfahren, das vom Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen durchgeführt wird. Es läuft in diesen Schritten ab: Standesamt meldet den Todesfall an das zuständige Bezirksgericht. Das Bezirksgericht bestellt einen Notar als Gerichtskommissär. Der Notar erstellt die Todesfallaufnahme: Inventar des Nachlasses, Ermittlung der potenziellen Erben, ONA-Abfrage (Österreichisches Notariatsarchiv) ob Testament registriert ist. Erben werden verständigt und laden zur Verlassenschaftsverhandlung. Erben geben Erbserklärungen ab: unbedingte (volle Haftung für Schulden) oder bedingte (Haftung begrenzt auf Nachlasswert) Erbserklärung. Das Bezirksgericht erlässt den Einantwortungsbeschluss — die Erben werden als Eigentümer eingesetzt. Grundbuch wird aktualisiert (für Immobilien); Banken, Versicherungen, Firmenbuch werden informiert. Grunderwerbsteuer: Bei Immobilien im Nachlass: Grunderwerbsteuer auf den 3-fachen Einheitswert (praktisch sehr gering). Dauer: Einfache Verlassenschaft: 2–6 Monate. Komplexe Verlassenschaft: 1–3 Jahre.
Der überlebende Ehegatte kann in einem österreichischen Testament als Alleinerbe eingesetzt werden — dies ist zulässig. Jedoch haben die Kinder des Erblassers (und Enkel, wenn Kinder vorverstorben sind) einen unabdingbaren Pflichtteilsanspruch (ABGB §762): Er beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Wenn der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt ist und zwei Kinder vorhanden sind: Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten: 1/3; gesetzlicher Erbteil jedes Kindes: 1/3. Pflichtteil jedes Kindes: ½ × 1/3 = 1/6 des Gesamtnachlasses. Das heißt: Beide Kinder zusammen haben Anspruch auf 2/6 = 1/3 des Nachlasses als Pflichtteile — dieser muss in Geld aus dem Nachlass oder vom Alleinerben (Ehegatten) ausgezahlt werden. Vollständiges Enterben der Kinder (ohne Pflichtteil) ist nur bei schwerwiegenden gesetzlichen Enterbungsgründen möglich (§770 ABGB: Verbrechen gegen den Erblasser, Verletzung der Beistandspflicht, ehrloser Lebenswandel). Empfehlung: Testament mit Notar erarbeiten, der Pflichtteilsansprüche korrekt berechnet und das Stundungsrecht (§770a ABGB) nutzt.
Der unverheiratete Lebensgefährte (Lebensgefährtin) hat in Österreich kein gesetzliches Erbrecht — er erbt nur, wenn er im Testament ausdrücklich als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Möglichkeiten zur Absicherung: Testament: Lebensgefährten als Alleinerben oder Miterben einsetzen. Pflichtteilsansprüche der Kinder bleiben bestehen (½ des gesetzlichen Erbteils). Vorsorgevollmacht (nach ErwSchG — §§276ff ABGB): Lebensgefährten bevollmächtigen, im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit (Unfall, Demenz) zu handeln — auch ohne Ehe rechtlich wirksam. Schenkung zu Lebzeiten: Immobilien, Bankkonten, Wertgegenstände können zu Lebzeiten geschenkt werden (Schenkungsvertrag nach ABGB §938ff; bei Immobilien: Grundbucheintragung erforderlich). Vorsicht: Schenkungen innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod werden auf den Pflichtteil der Kinder angerechnet (ABGB §782 — Hinzurechnung); innerhalb von 10 Jahren bei Schenkungen an Erben. Gütergemeinschaft: Nur durch ausdrücklichen Vertrag möglich (ABGB §1217) — kommt selten vor außerhalb der Ehe. Heirat: Der einfachste Weg — durch Eheschließung erhält der Partner gesetzliches Erbrecht (1/3 des Nachlasses bei Kindern).
Nein — Österreich hat die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer mit Wirkung ab 1. August 2008 abgeschafft (ErbStG aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2008). Auf Erbschaften und Schenkungen fällt keine österreichische Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Ausnahme Grunderwerbsteuer: Wenn Immobilien im Erbwege übertragen werden, fällt Grunderwerbsteuer (GrEStG) an. Der Steuersatz ist jedoch für Erbfälle günstiger: Beim Tod naher Angehöriger gilt der 3-fache Einheitswert als Bemessungsgrundlage (nicht der Verkehrswert); der Steuersatz beträgt 3,5 % × 3-facher Einheitswert — was in der Praxis weit unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt. Beispiel: Immobilie Verkehrswert €400.000, Einheitswert €15.000: GrESt = 3,5 % × (3 × €15.000) = 3,5 % × €45.000 = €1.575. Eintragungsgebühr im Grundbuch: 1,1 % des Einheitswerts (nicht des Verkehrswerts) — ebenfalls sehr gering. ImmoESt: Wenn eine im Erbwege erhaltene Immobilie innerhalb von 2 Jahren verkauft wird, ohne selbst darin gewohnt zu haben, fällt ImmoESt (30 % des Gewinns nach EStG §30) an.
Wenn in Österreich jemand ohne Testament stirbt, gilt die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761 — das sogenannte Intestaterbrecht. Die Verteilung nach Parentelen: Erste Parentel (Kinder und deren Nachkommen): Erben zu gleichen Teilen. Sind mehrere Kinder vorhanden, teilen sie zu gleichen Teilen. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) ersetzt — Eintrittsrecht. Zweite Parentel (Eltern und deren Nachkommen — Geschwister des Erblassers): Tritt nur in Kraft, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Dritte Parentel (Großeltern und deren Nachkommen): Wenn keine zweite Parentel vorhanden. Überlebender Ehegatte: Erbt neben der ersten Parentel 1/3 des Nachlasses; neben der zweiten Parentel 2/3; wenn keine Parentel vorhanden: 100 %. Eingetragener Partner: Seit EPG 2010 gleich wie Ehegatte. Lebensgefährte ohne Trauschein: Kein gesetzliches Erbrecht. Wenn keine erbberechtigten Personen vorhanden sind: Heimfallsrecht — der Nachlass fällt an die Republik Österreich (§760 ABGB). Das Verlassenschaftsverfahren wird auch ohne Testament durchgeführt — der Notar als Gerichtskommissär ermittelt die gesetzlichen Erben.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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