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Letzter Wille Testament Österreich

Letzter Wille Testament Österreich

ABGB §§577–601; NO §§70–72

MEIN LETZTER WILLE — TESTAMENT

{{testamentsOrt}}, den {{testamentsDatum}}

I. Erblasser

Ich, {{erblasserName}}, geboren am {{erblasserGeburtsdatum}}, wohnhaft in {{erblasserAdresse}}, errichte hiermit meinen Letzten Willen in voller Testierfähigkeit und aus freiem Entschluss gemäß ABGB §§577–601.

II. Erbeinsetzung

1.

Als Haupterben setze ich ein: {{haupterbeName}} Erbanteil: [Haupterbe Anteil]

2.

Weitere Erben / Miterben: {{weitereErben}}

3.

Ersatzerbe (Substituierter Erbe gemäß ABGB §604): {{ersatzErbe}}

III. Legate und besondere Zuwendungen

1.

Legate (Vermächtnisse nach ABGB §§647ff): {{legate}}

2.

Ausschluss / Enterbung: {{ausschluss}}

3.

Testamentsvollstrecker (ABGB §816): {{testamentsvollstrecker}}

IV. Sonstige Anordnungen

1.

Bestattungswünsche: {{begrabungsWuensche}}

2.

Sonstige letztwillige Bestimmungen: {{sonstigeBestimmungen}}

V. Schlussbestimmung

Dieses Testament widerruft alle früheren letztwilligen Verfügungen, sofern oben nicht ausdrücklich anderes angeordnet. Ich bin mir bewusst, dass Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen und Ehegatte) Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils haben (ABGB §762), unabhängig von diesem Testament. {{testamentsOrt}}, den {{testamentsDatum}}

ACHTUNG: Für die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments nach ABGB §578 muss dieses Dokument vollständig von Hand des Erblassers geschrieben und unterzeichnet werden. Eine gedruckte oder getippte Fassung ist formunwirksam. Die Vorlage dient nur als Orientierung für den handschriftlichen Text.

Erblasser/in (eigenhändige Unterschrift)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Letzter Wille Testament Österreich?

Der Letzter Wille Testament ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) §§577–601 i.V.m. NO §§70–72 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.

Österreichisches Erbrecht kennt vier Testamentsformen (ABGB §§577–601): (1) Eigenhändiges Testament (§578 ABGB): vollständig von Hand geschrieben und unterzeichnet — keine Zeugen erforderlich; (2) Fremdhändiges Testament (§579 ABGB): von einem Dritten geschrieben, vom Erblasser und drei Zeugen unterzeichnet; (3) Notarielles Testament (§586 ABGB): vor Notar errichtet, im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert; (4) Gerichtliches Testament (§587 ABGB): vor dem Bezirksgericht errichtet. Das eigenhändige Testament ist die häufigste Form in Österreich — kostenlos, ohne Notar, formlos (solange vollständig handgeschrieben), aber am unsichersten bei Unklarheiten.

Das österreichische Erbrecht (ErbRÄG 2015 — BGBl I Nr. 87/2015, in Kraft ab 1.1.2017) hat das Pflichtteilsrecht grundlegend reformiert: Eltern des Erblassers haben seit 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr. Pflichtteilsberechtigt sind nur noch Nachkommen (Kinder, Enkel) und der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (ABGB §762). Das Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG) wird vom Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers durchgeführt — ein Notar fungiert als Gerichtskommissär. Das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) speichert registrierte Testamente. forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für das eigenhändige Testament Österreich.

Wann brauchen Sie Letzter Wille Testament Österreich?

Ein Testament in Österreich ist in folgenden Situationen wichtig oder notwendig:

Bei Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761. Wer möchte, dass bestimmte Personen mehr oder weniger erhalten als die gesetzliche Quote vorsieht, oder wer einen nicht verwandten Lebensgefährten bedenken will (Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht in Österreich), muss ein Testament errichten.

Für Patchwork-Familien: Wenn der Erblasser Kinder aus verschiedenen Beziehungen hat, eine Stiefmutter/ein Stiefvater für Kinder des anderen Partners sorgt, oder der Erblasser den Lebensgefährten absichern will, ohne mit ihm verheiratet zu sein — ein Testament ist unerlässlich.

Zur Absicherung des überlebenden Ehegatten: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in Österreich beträgt ein Drittel der Erbschaft (wenn Kinder vorhanden sind). Wer den Ehegatten mehr bedenken möchte, muss ein Testament errichten.

Zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch eine klare testamentarische Regelung aller Vermögenspositionen (Immobilien, Bankkonten, Unternehmensbeteiligungen, Schmuck, Autos) können Streitigkeiten unter Erben erheblich reduziert werden.

Bei Unternehmensnachfolge: Unternehmensinhaber müssen die Weitergabe ihres Unternehmens frühzeitig testamentarisch und steuerlich planen — um ununterbrochene Geschäftsführung, Pflichtteilsansprüche der Kinder und steuerliche Folgen (ImmoESt, GrESt bei Immobilienbetrieb) zu berücksichtigen.

Bei internationalen Vermögensverhältnissen: Für Erblasser mit Vermögen in mehreren EU-Staaten gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) — das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers gilt. Wer österreichisches Erbrecht für sein Auslandsvermögen wählen will, muss eine Rechtswahl-Verfügung im Testament treffen.

Was gehört in Ihr Letzter Wille Testament Österreich?

Ein rechtswirksames eigenhändiges Testament in Österreich nach ABGB §578 muss folgende formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für alle wesentlichen Punkte.

Vollständige Eigenhändigkeit (§578 ABGB): Das Testament muss vollständig von Hand des Erblassers geschrieben sein — kein einziger Satz darf gedruckt, getippt oder von einer anderen Person geschrieben sein. Auch Korrekturen müssen handschriftlich erfolgen und vom Erblasser paraphiert werden. Computergeschriebene Testamente sind in Österreich ungültig (im Unterschied zum fremdhändigen Testament §579 ABGB, das getippt sein darf, aber drei Zeugen braucht).

Unterschrift (§579 ABGB): Das Testament muss mit dem vollständigen Familiennamen des Erblassers unterzeichnet sein — Vornamen sind empfohlen. Die Unterschrift muss am Ende des Dokuments stehen. Ein Testament ohne Unterschrift am Ende ist formunwirksam.

Datum: Obwohl das Datum beim eigenhändigen Testament nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist die Angabe von Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr) dringend empfohlen — für die Feststellung der Testierfähigkeit (Erblasser muss zum Errichtungszeitpunkt voll testierfähig gewesen sein) und zur Auflösung von Widersprüchen zwischen mehreren Testamenten (das jüngere Testament hebt das ältere auf).

Testierfähigkeit: Der Erblasser muss beim Errichten des Testaments handlungsfähig und geistig voll testierfähig sein (ABGB §569 — kein Rauschzustand, keine geistige Behinderung, keine Beeinflussung). Minderjährige unter 14 Jahren sind testierunfähig; Jugendliche von 14–18 Jahren dürfen nur mündliche oder gerichtliche Testamente errichten (§570 ABGB).

Klare Erbeinsetzung: Das Testament sollte klar benennen, wer als Erbe eingesetzt wird (Name, Geburtsdatum, Beziehung zum Erblasser) und welche Erbquote oder welche konkreten Vermögenswerte der Erbe erhält. Unklare Formulierungen werden vom OGH nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers ausgelegt — was oft zu unerwünschten Ergebnissen führt.

Pflichtteil beachten (ABGB §§762–796): Nachkommen (Kinder, Enkel) und der überlebende Ehegatte sind pflichtteilsberechtigt — sie haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, auch wenn das Testament etwas anderes vorsieht. Wer Pflichtteilsberechtigte enterben will, braucht einen gesetzlichen Enterbungsgrund (ABGB §770 — z.B. Verbrechen gegen den Erblasser).

Registrierung im ONA empfohlen: Das eigenhändige Testament kann beim Notar im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert und verwahrt werden — Kosten ca. €90–150. Registrierte Testamente werden im Verlassenschaftsverfahren automatisch gefunden.

Mehrere Testamente: Das jüngste Testament hebt ältere Testamente auf (ABGB §§721–728). Wer ein älteres Testament errichtet hat und ein neues errichten will, sollte das alte ausdrücklich widerrufen oder vernichten.

So füllen Sie Ihr Letzter Wille Testament Österreich aus

Das eigenhändige Testament in Österreich nach ABGB §578 wird in sieben Schritten korrekt errichtet:

Schritt 1: Testamentsform wählen. Eigenhändiges Testament (§578 ABGB): komplett handschriftlich, kein Notar nötig, am einfachsten. Notarielles Testament (§586 ABGB): vor Notar errichtet, im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert, sicherste Form bei komplexen Vermögensverhältnissen, Kosten ca. €150–500 je nach Notar und Vermögenswert.

Schritt 2: Vermögen inventarisieren. Liste aller Vermögenswerte erstellen: Immobilien (Adresse, Grundbucheintragung, Hypotheken); Bankkonten (IBAN, Banken); Wertpapiere und Lebensversicherungen; Unternehmensbeteiligungen; Kraftfahrzeuge; Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten; Schulden und Verbindlichkeiten.

Schritt 3: Erben bestimmen. Wen soll was erhalten? Familienangehörige: gesetzlichen Erbteil als Orientierung nehmen (§§730–761 ABGB). Lebensgefährte: im Testament ausdrücklich einsetzen (kein gesetzliches Erbrecht). Pflichtteilsansprüche der Kinder (ABGB §§762ff) berechnen und einplanen.

Schritt 4: Testament handschriftlich verfassen. Datumseintrag: Ort, TT.MM.JJJJ. Klare Eingangsformel: "Mein Letzter Wille / Testament". Erbeinsetzung mit vollständigen Namen und Geburtsdaten. Legate (Vermächtnisse) für bestimmte Gegenstände. Testamentsvollstrecker bestimmen (empfohlen bei komplexem Vermögen). Schlussformel und vollständige Unterschrift (Vor- und Nachname).

Schritt 5: Testament sicher aufbewahren. Beim Notar im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) hinterlegen (empfohlen); oder in einem sicheren, bekannten Ort (Bankschließfach mit Zugangsregelung für Erben); Vertraute Person informieren, wo das Testament liegt.

Schritt 6: Notar oder Rechtsanwalt zur Überprüfung konsultieren (empfohlen). Ein Notar prüft die formale Gültigkeit und weist auf Risiken hin (Pflichtteilsansprüche, Unklarheiten, Widersprüche). Kostenpunkt: €100–300 für Beratung.

Schritt 7: Testament regelmäßig aktualisieren. Bei wesentlichen Lebensveränderungen (Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, Tod von Begünstigten, wesentliche Vermögensänderungen) Testament überprüfen und ggf. widerrufen und neu errichten.

Häufige Fehler bei Ihrem Letzter Wille Testament Österreich

Beim Errichten eines Testaments in Österreich werden häufig folgende Fehler begangen:

Fehler 1: Nicht vollständig handschriftlich. Wer das Testament am Computer tippt und dann ausdruckt und unterschreibt, errichtet ein formunwirksames Testament — es gilt als nicht vorhanden. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls handschriftlich sein. Richtig: Jeden Buchstaben handschreiben.

Fehler 2: Kein Datum angegeben. Ohne Datum kann bei mehreren Testamenten nicht festgestellt werden, welches das jüngste ist. Das jüngste Testament gilt. Richtig: Datum immer angeben (Ort, Tag, Monat, Jahr).

Fehler 3: Unterschrift fehlt oder ist unvollständig. Ein Testament ohne Unterschrift am Ende ist formunwirksam. Nur der Vorname reicht nicht. Richtig: Vollständigen Familiennamen (plus Vornamen) ans Ende setzen.

Fehler 4: Pflichtteilsansprüche ignoriert. Wer Kinder vom Erbe ausschließt, ohne dafür gesetzliche Gründe zu haben (§770 ABGB), muss damit rechnen, dass die Kinder den Pflichtteil (½ des gesetzlichen Erbteils) fordern. Richtig: Pflichtteilsansprüche berechnen und in der Vermögensplanung berücksichtigen.

Fehler 5: Testament nicht auffindbar. Das beste Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Richtig: Im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registrieren lassen — das ONA wird bei jedem Verlassenschaftsverfahren automatisch abgefragt.

Fehler 6: Ehegatte vergessen zu berücksichtigen. Wenn der überlebende Ehegatte enterbt wird ohne testamentarische Regelung des Wohnrechts (§94 ABGB — Wohnungsdreiecksrecht) kann das zu Härten führen. Richtig: Dem Ehegatten zumindest Wohnrecht an der ehelichen Wohnung einräumen.

Fehler 7: Kein Testamentsvollstrecker bestimmt. Bei komplexem Vermögen (Unternehmen, mehrere Immobilien) ohne Testamentsvollstrecker können Erbstreitigkeiten das Verlassenschaftsverfahren erheblich verzögern. Richtig: Einen Testamentsvollstrecker (Notar, Rechtsanwalt, Vertrauensperson) im Testament benennen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §578 ABGBAT official
  2. §579 ABGBAT official
  3. §586 ABGBAT official
  4. §587 ABGBAT official
  5. §570 ABGBAT official
  6. §770 ABGBAT official
  7. §770a ABGBAT official
  8. §94 ABGBAT official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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