Schenkung auf den Todesfall Österreich
ABGB §§956–956a (donatio mortis causa) — Testamentsform oder Notariatsakt
SCHENKUNG AUF DEN TODESFALL
(Schenkung todes halber — donatio mortis causa) gemäß ABGB §§956–956a
Errichtet am [Errichtungsdatum] in [Errichtungsort]
I. SCHENKER (ABGB §865 — Testierfähigkeit)
Ich, [Schenker Vorname] [Schenker Nachname], geboren am [Schenker Geburtsdatum], wohnhaft: [Schenker Adresse] (im Folgenden: der Schenker), erkläre, dass ich testierfähig und handlungsfähig im Sinne der §§865–870 ABGB bin.
Gewählte Rechtsform: [Gewählte Rechtsform]. Diese Schenkung auf den Todesfall wird in der vorstehend angeführten Form nach ABGB §956 errichtet.
II. BESCHENKTER (ABGB §§696–706 — Überlebensbedingung)
Begünstigte(r) Person: [Beschenkter Name], geboren am [Beschenkter Geburtsdatum], wohnhaft: [Beschenkter Adresse]. Beziehung zum Schenker: [Verwandtschaft]. Die Zuwendung ist an die Bedingung geknüpft, dass der/die Beschenkte den Schenker überlebt (Überlebensbedingung nach ABGB §§696–706). Mit dem Tod des Schenkers erwirbt der/die Beschenkte den Schenkungsgegenstand, sofern er/sie zu diesem Zeitpunkt lebt.
III. SCHENKUNGSGEGENSTAND (ABGB §956 — Eindeutige Bezeichnung)
Art des Schenkungsgegenstands: [Gegenstand Art].
Detaillierte Beschreibung: [Gegenstand Beschreibung]
Geschätzter Verkehrswert: [Geschätzter Wert]. Hinweis: Überschreitet der Wert €15.000, ist eine Schenkungsmeldung nach §121a BAO (Bundesabgabenordnung) über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb (= Todestag des Schenkers) durch den/die Beschenkte(n) vorzunehmen.
Pflichtteilshinweis: Diese Schenkung auf den Todesfall ist bei der Pflichtteilsberechnung nach §782 ABGB zu berücksichtigen. Schenkungen der letzten zwei Jahre (an Dritte) bzw. zehn Jahre (an Erben oder Pflichtteilsberechtigte) vor dem Erbfall werden dem Nachlasswert hinzugerechnet (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015).
IV. WIDERRUF, SUBSTITUTION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Widerrufsvorbehalt: [Widerrufsvorbehalt].
Substitutionsregelung bei Vorversterben des/der Beschenkten: [Substitution]. [Substitution Details]
Rechtswahl und anzuwendendes Recht: Auf diese Schenkung auf den Todesfall findet österreichisches Recht (ABGB) Anwendung. Bei internationalen Sachverhalten gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012), Art. 22 (Rechtswahl nach Staatsangehörigkeit des Schenkers).
Hinterlegungsempfehlung: Diese Urkunde sollte beim zuständigen Bezirksgericht (§149 AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) oder beim beurkundenden Notar hinterlegt werden, damit sie im Verlassenschaftsverfahren auffindbar ist. Bei Errichtung als Notariatsakt: Registrierung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) durch den Notar (NO §§52–90).
Errichtet am [Errichtungsdatum] in [Errichtungsort].
Schenker (Unterzeichner der Schenkungsurkunde)
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Signature
Was ist Schenkung auf den Todesfall Österreich?
Die Schenkung auf den Todesfall in Österreich — auch Schenkung todes halber (donatio mortis causa) genannt — ist ein Rechtsgeschäft nach ABGB §§956–956a, durch das jemand (der Schenker) zu Lebzeiten eine Zuwendung an eine andere Person (den Beschenkten) verspricht oder tätigt, die jedoch erst mit dem Tod des Schenkers endgültig wirksam werden soll. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811, in Kraft seit 1. Jänner 1812) regelt diese besondere Schenkungsform in §956 (Grundnorm) und §956a (ergänzende Bestimmungen).
Die Schenkung auf den Todesfall steht rechtssystematisch zwischen der lebzeitigen Schenkung (donatio inter vivos) und dem Vermächtnis (Legat nach ABGB §§535–546). Sie weist Merkmale beider Rechtsinstitute auf: Wie das Vermächtnis wird die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers wirksam; wie die lebzeitige Schenkung ist sie ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der Annahme durch den Beschenkten bedarf.
Nach der österreichischen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) — insbesondere OGH 2 Ob 82/13b und OGH 6 Ob 53/16s — unterliegt die Schenkung auf den Todesfall strengen Formvorschriften: Wenn der Schenker stirbt, bevor die geschenkte Sache übergeben wurde, ist nach ABGB §956 für die Gültigkeit die Testamentsform (ABGB §§577–601) oder die notarielle Beurkundung (Notariatsordnung — NO, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) erforderlich. Eine schlichte mündliche oder schriftliche Vereinbarung ohne Testamentsform reicht nicht aus.
Zweck der Schenkung auf den Todesfall: Der Schenker möchte sicherstellen, dass ein bestimmter Gegenstand nach seinem Tod an eine bestimmte Person fällt — ohne dass dieser Gegenstand in den allgemeinen Nachlass geht und dem Verlassenschaftsverfahren (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) beim Bezirksgericht unterliegt. Gleichzeitig möchte der Schenker die Kontrolle über den Gegenstand zu Lebzeiten behalten: Er kann ihn nutzen, verbrauchen oder anderweitig verwenden.
Abgrenzung zum Vermächtnis: Ein Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Begünstigten gegen den Erben. Die Schenkung auf den Todesfall kann, wenn alle Formvorschriften eingehalten wurden, als dingliche Zuwendung ausgestaltet werden — d.h. der Beschenkte erlangt mit dem Tod des Schenkers automatisch Eigentum, ohne Mitwirkung der Erben. Diese Unterscheidung ist nach der OGH-Rechtsprechung aber oft streitig.
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) sind die Regelungen zur Pflichtteilsberechnung verschärft worden: Schenkungen der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall (an Dritte) bzw. zehn Jahre (an Erben) sind dem Nachlasswert hinzuzurechnen (§782 ABGB — Hinzurechnungsbetrag). Schenkungen auf den Todesfall sind dabei als Schenkungen zu qualifizieren und können daher den Pflichtteil erhöhen. Das Schenkungsmeldegesetz (§121a BAO) verlangt bei Schenkungen über €15.000 eine Meldung an das Finanzamt Österreich (FinanzOnline) innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb.
Wann brauchen Sie Schenkung auf den Todesfall Österreich?
Eine Schenkung auf den Todesfall in Österreich nach ABGB §§956–956a ist in folgenden Situationen das geeignete Gestaltungsmittel:
Bei der Absicherung nicht-ehelicher Lebensgefährten: Lebensgefährten (ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft) haben in Österreich kein gesetzliches Erbrecht — sie erben nur, wenn sie ausdrücklich im Testament bedacht werden. Wenn der Schenker seinem Lebensgefährten eine bestimmte Sache (z.B. das gemeinsam genutzte Fahrzeug, Schmuck, Kunstgegenstände) nach dem Tod zuwenden möchte, ohne ihn als Erben einzusetzen, kann eine Schenkung auf den Todesfall diesen Zweck erfüllen. Der Lebensgefährte erhält die Sache direkt — am Nachlass und an den Erben vorbei.
Bei Übertragung bestimmter Gegenstände außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens: Wenn der Schenker bestimmte Gegenstände — z.B. ein Schmuckstück mit besonderem Familiensentiment oder eine Kunstsammlung — an eine bestimmte Person übergeben möchte, ohne dass diese Sache dem aufwändigen und öffentlichen Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §143 ff.) beim Bezirksgericht unterliegt, eignet sich die Schenkung auf den Todesfall.
Bei Liquiditätsabsicherung für Bestattungskosten: Wenn der Schenker sicherstellen möchte, dass der Beschenkte unmittelbar nach dem Tod Zugang zu einem bestimmten Geldbetrag hat (z.B. für Bestattungskosten, laufende Rechnungen), ohne das Verlassenschaftsverfahren abwarten zu müssen, kann ein Bankguthaben als Schenkung auf den Todesfall übertragen werden (oft als TOD — Transfer on Death — bei Banken vereinbart).
Bei Familienunternehmen und vorweggenommener Erbfolge: Wenn ein Unternehmer die Betriebsnachfolge zu Lebzeiten regeln möchte, aber die definitive Übergabe an den Nachfolger erst nach seinem Tod erfolgen soll, kann eine Schenkung auf den Todesfall als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge dienen. Allerdings ist hier die Kombination mit einem Erbvertrag (ABGB §§1249–1254) oder einem Testament oft rechtssicherer.
Bei Schenkungsmeldepflicht: Da Schenkungen auf den Todesfall über €15.000 nach §121a BAO gemeldet werden müssen, bietet die ausdrückliche Dokumentation als Schenkung auf den Todesfall Rechtssicherheit bei der steuerlichen Einordnung und vermeidet spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt Österreich.
Was gehört in Ihr Schenkung auf den Todesfall Österreich?
Eine rechtswirksame Schenkung auf den Todesfall in Österreich nach ABGB §§956–956a muss folgende Pflichtbestandteile enthalten:
**1. Formvorschriften (ABGB §956 iVm §§577–601)** Die Schenkung auf den Todesfall, die erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, muss in Testamentsform (eigenhändiges Testament §578, fremdhändiges Testament §579 mit 3 Zeugen, oder notarielles Testament NO §§55 ff.) oder durch Notariatsakt errichtet werden. Eine mündliche oder einfach-schriftliche Vereinbarung ist unwirksam, wenn die Übergabe der Sache noch aussteht (OGH 2 Ob 82/13b).
**2. Vollständige Bezeichnung des Schenkungsobjekts** Der Schenkungsgegenstand muss so präzise beschrieben sein, dass er nach dem Tod des Schenkers zweifelsfrei identifizierbar ist: Bei Liegenschaften: Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundbuchsgericht (Bezirksgericht nach GBG §21). Bei Fahrzeugen: Marke, Modell, Fahrgestellnummer, Kennzeichen. Bei Bankguthaben: IBAN, Bank, Kontoinhaber. Bei Kunstgegenständen: Detailbeschreibung (Künstler, Werk, Inventarnummer falls vorhanden).
**3. Begünstigter (Beschenkter)** Vollständige Identifikation der beschenkten Person: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse. Wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt: Wer tritt an seine Stelle? Ohne Regelung: Die Schenkung erlischt und der Gegenstand fällt in den Nachlass des Schenkers.
**4. Bedingung des Überlebens** Die Wirksamkeit der Schenkung ist typischerweise an die Bedingung geknüpft, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (Bedingung nach ABGB §§696–706). Falls der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, gilt die Schenkung als nicht erfolgt.
**5. Widerrufsvorbehalt (ABGB §§952–955)** Der Schenker kann sich in der Schenkungsurkunde das Recht vorbehalten, die Schenkung auf den Todesfall jederzeit zu widerrufen (ABGB §952). Dieser Widerrufsvorbehalt kann sich auf bestimmte Umstände beschränken (z.B. Widerruf bei Bedürftigkeit des Schenkers, bei Undank des Beschenkten nach §948 ABGB, bei Insolvenz). Ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt: Die Schenkung kann nur aus engen gesetzlichen Gründen widerrufen werden.
**6. Pflichtteilsberechnung und Hinzurechnung (ABGB §782)** Seit ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015) werden Schenkungen der letzten zwei Jahre an Dritte (bei Schenkung an Fremde) bzw. zehn Jahre an Erben/Pflichtteilsberechtigte dem Nachlasswert bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet (§782 ABGB). Schenkungen auf den Todesfall gelten als Schenkungen im Sinne dieser Vorschrift. Der Schenker und seine Rechtsberater müssen prüfen, ob die Schenkung auf den Todesfall die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Nachkommen und des überlebenden Ehegatten (ABGB §§762–796) verletzt.
**7. Schenkungsmeldegesetz (§121a BAO)** Schenkungen über €15.000 — auch Schenkungen auf den Todesfall — müssen beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) innerhalb von drei Monaten nach dem Schenkungszeitpunkt gemeldet werden (§121a BAO). Die Meldepflicht gilt für Schenkungen von derselben Person innerhalb von fünf Jahren über den Schwellenwert von €15.000. Verstöße gegen die Meldepflicht können Finanzstrafen nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) nach sich ziehen.
**8. Registrierung und Hinterlegung** Wird die Schenkung auf den Todesfall in Testamentsform errichtet, sollte sie beim Notar oder beim Bezirksgericht nach §149 AußStrG hinterlegt werden. Forms-legal.com bietet eine rechtlich fundierte Vorlage für die Schenkung auf den Todesfall, die alle Anforderungen des ABGB §956 erfüllt.
So füllen Sie Ihr Schenkung auf den Todesfall Österreich aus
Die Schenkung auf den Todesfall in Österreich nach ABGB §§956–956a bereiten Sie in folgenden Schritten vor:
**Schritt 1 — Schenkungsgegenstand bestimmen und bewerten** Legen Sie eindeutig fest, was Sie zu Lebzeiten versprechen und nach Ihrem Tod übergeben möchten. Besorgen Sie aktuelle Bewertungsunterlagen: Bei Liegenschaften: Grundbuchauszug (Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundbuchsgericht — Grundbuch online abrufbar über justiz.gv.at), aktuelles Verkehrswertgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Bei Fahrzeugen: Fahrzeugschein, Schätzwert nach Eurotax-Liste. Bei Bankguthaben: aktueller Kontoauszug (IBAN, Kontostand). Bewertung ist wichtig für die Pflichtteilsberechnung und die Schenkungsmeldepflicht (§121a BAO, Schwellenwert €15.000).
**Schritt 2 — Begünstigten bestimmen** Benennen Sie den Beschenkten mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse. Überlegen Sie: Was soll geschehen, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt? Sollen die Kinder des Beschenkten eintreten (Substitution)? Soll die Schenkung dann erlöschen?
**Schritt 3 — Formvorschrift wählen** Da die Schenkung auf den Todesfall nach §956 ABGB Testamentsform oder Notariatsakt erfordert, wählen Sie: Eigenhändiges Testament (vollständig handschriftlich, §578 ABGB) — kostengünstig aber ohne Registrierung. Fremdhändiges Testament (maschinenschriftlich, 3 Zeugen, §579 ABGB). Notarieller Notariatsakt (höchste Sicherheit, ONA-Registrierung durch Notar nach NO §§52–90).
**Schritt 4 — Pflichtteilscheck** Prüfen Sie, ob die Schenkung auf den Todesfall die Pflichtteile Ihrer pflichtteilsberechtigten Nachkommen (Kinder, Enkel) oder Ihres Ehegatten verletzt. Seit ErbRÄG 2015 werden Schenkungen der letzten 10 Jahre (an Erben) zur Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet. Bei Zweifeln: Rechtsanwalt oder Notar konsultieren.
**Schritt 5 — Schenkungsurkunde verfassen** Nutzen Sie die Vorlage von forms-legal.com. Füllen Sie alle Felder aus: Schenker-Identifikation, Beschenkten-Identifikation, Gegenstandsbeschreibung, Bedingung des Überlebens, Widerrufsvorbehalt, Pflichtteilshinweis, Datum und Ort. Lassen Sie die Urkunde anschließend in der gewählten Testamentsform errichten.
**Schritt 6 — Schenkungsmeldung prüfen** Prüfen Sie, ob der Wert der Schenkung auf den Todesfall €15.000 übersteigt (innerhalb von fünf Jahren von derselben Person). Wenn ja: Meldung nach §121a BAO über FinanzOnline innerhalb von drei Monaten nach der Zuwendung. Bei Schenkungen auf den Todesfall: Meldezeitpunkt ist der Tod des Schenkers (Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschenkten).
**Schritt 7 — Hinterlegung** Hinterlegen Sie die Schenkungsurkunde beim Bezirksgericht (§149 AußStrG) oder beim Notar, um sicherzustellen, dass sie im Verlassenschaftsverfahren auffindbar ist.
Rechtliche Anforderungen für Schenkung auf den Todesfall Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für die Schenkung auf den Todesfall in Österreich:
**ABGB §956 — Formvorschrift der Schenkung auf den Todesfall** Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll und bei der die Übergabe noch aussteht, muss in Testamentsform (ABGB §§577–601) oder durch Notariatsakt (NO §§52–90) errichtet werden. Mündliche oder einfach-schriftliche Vereinbarungen sind formungültig und damit unwirksam. Der OGH (2 Ob 82/13b, 6 Ob 53/16s) hat diese Formstrenge mehrfach bestätigt.
**ABGB §956a — Ergänzende Bestimmungen** Bereits erfolgte Übergaben zu Lebzeiten können unter §956a ABGB auch ohne Testamentsform gültig sein — wenn der Schenker die Sache bereits übergeben hat und der Beschenkte sie besitzt. In diesem Fall entfällt die strenge Formvorschrift. Die Abgrenzung zwischen Schenkung auf den Todesfall (§956) und lebzeitiger Schenkung mit Herausgabevorbehalt (§§938 ff.) ist nach OGH-Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalls.
**ABGB §§762–796 — Pflichtteilsrecht (i.d.F. ErbRÄG 2015)** Schenkungen auf den Todesfall unterliegen der Pflichtteilsberechnung: Schenkungen der letzten zwei Jahre (an Dritte) oder zehn Jahre (an Erben) vor dem Erbfall werden dem Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet (§782 ABGB). Pflichtteilsberechtigte können Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB geltend machen.
**§121a BAO — Schenkungsmeldepflicht** Schenkungen und Schenkungen auf den Todesfall über €15.000 innerhalb von fünf Jahren von derselben Person müssen beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb gemeldet werden. Verstöße: Finanzstrafe nach §49a FinStrG.
**EuErbVO Nr. 650/2012 — Internationales Erbrecht** Bei Erblassern mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland gilt das Erbrecht des Aufenthaltsstaats. Österreichisches Recht kann durch Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO im Schenkungsvertrag gewählt werden, wenn der Schenker österreichischer Staatsbürger ist. Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 EuErbVO) erleichtert die grenzüberschreitende Anerkennung im Verlassenschaftsverfahren.
**GrEStG §7 — Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften** Wird eine Liegenschaft als Schenkung auf den Todesfall übertragen, fällt Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) an: Bei Schenkungen gilt der Stufensatz nach §7 Abs 1 Z 2 GrEStG (0,5 % bis €250.000; 2 % bis €400.000; 3,5 % darüber) bezogen auf den Grundstückswert. Zusätzlich fällt die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % des Liegenschaftswerts nach GGG §26a an.
Häufige Fehler bei Ihrem Schenkung auf den Todesfall Österreich
Folgende Fehler treten bei der Schenkung auf den Todesfall in Österreich besonders häufig auf:
**Fehler 1 — Keine Testamentsform oder Notariatsakt** Der häufigste und gravierendste Fehler: Der Schenker verspricht mündlich oder in einer einfachen Schriftform, jemandem nach seinem Tod eine bestimmte Sache zu geben. Nach ABGB §956 ist eine solche Vereinbarung, wenn die Übergabe noch aussteht, formungültig und damit rechtlich wirkungslos. Die Erben müssen das Schenkungsversprechen nicht erfüllen. Dieser Fehler wird oft erst nach dem Tod des Schenkers entdeckt, wenn es zu spät für eine Korrektur ist.
**Fehler 2 — Unzureichende Gegenstandsbeschreibung** Der Schenkungsgegenstand ist zu ungenau beschrieben: „mein Haus“ statt Einlagezahl und Katastralgemeinde; „mein Sparbuch“ statt IBAN und Bank. Der OGH (z.B. OGH 1 Ob 244/16w für Testamente, analog auf Schenkungen auf den Todesfall anwendbar) verlangt eindeutige Individualisierung. Bei Unklarheiten entscheidet das Bezirksgericht im Verlassenschaftsverfahren — mit Kosten und Verzögerungen.
**Fehler 3 — Pflichtteilsverletzung nicht geprüft** Der Schenker berücksichtigt nicht, dass die Schenkung auf den Todesfall in die Pflichtteilsberechnung einfließt (§782 ABGB). Pflichtteilsberechtigte Kinder oder der Ehegatte stellen nach dem Tod Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB — mit möglicherweise erheblichen finanziellen Konsequenzen für den Beschenkten.
**Fehler 4 — Schenkungsmeldepflicht übersehen** Der Beschenkte vergisst, die erhaltene Schenkung auf den Todesfall über €15.000 binnen drei Monaten beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline zu melden (§121a BAO). Die Finanzstrafe nach §49a FinStrG kann erheblich sein.
**Fehler 5 — Kein Widerrufsvorbehalt — kein Widerruf mehr möglich** Ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt in der Schenkungsurkunde kann der Schenker die Schenkung auf den Todesfall nur aus engen gesetzlichen Gründen (Undank nach §948 ABGB, Notlage nach §947 ABGB) widerrufen. Spätere Meinungsänderungen des Schenkers können rechtlich nicht mehr umgesetzt werden.
**Fehler 6 — Keine Regelung für Vorversterben des Beschenkten** Stirbt der Beschenkte vor dem Schenker und keine Substitutionsregelung ist vorgesehen, fällt die Schenkung weg und der Gegenstand verbleibt im Nachlass. Diese häufige Lücke führt zu Überraschungen für die Hinterbliebenen.
Quellen und Zitate
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Der Unterschied zwischen der Schenkung auf den Todesfall (donatio mortis causa, ABGB §§956–956a) und dem Vermächtnis (Legat, ABGB §§535–546) liegt im Charakter des Rechtsgeschäfts: Das Vermächtnis ist eine einseitige letztwillige Verfügung, die ausschließlich im Testament (ABGB §§577–601) oder im Erbvertrag (ABGB §§1249–1254) getroffen werden kann. Das Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten (Legatar) gegen die Erben — der Legatar ist kein Erbe, sondern ein Gläubiger des Nachlasses. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Sie erfordert die Annahme durch den Beschenkten und kann als dingliche Zuwendung (mit sofortigem Eigentumsübergang nach dem Tod des Schenkers, ohne Mitwirkung der Erben) ausgestaltet sein — sofern alle Formvorschriften des ABGB §956 eingehalten werden. In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig: Der OGH (2 Ob 82/13b) hat mehrfach entschieden, dass Schenkungen auf den Todesfall, bei denen die Übergabe noch aussteht, in der Testamentsform errichtet werden müssen, und bei Formverstößen als ungültig angesehen. Eine rechtssichere Gestaltung erfordert daher anwaltliche oder notarielle Beratung. Die Pflichtteilsregeln (ABGB §§762–796, §782 — Hinzurechnung) gelten für beide Rechtsinstitute.
Nach ABGB §956 muss eine Schenkung auf den Todesfall, die erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll (d.h. die Übergabe steht noch aus), in Testamentsform (ABGB §§577–601) oder durch Notariatsakt (Notariatsordnung — NO, §§52–90) errichtet werden. Mögliche Formen: Eigenhändiges Testament (vollständig handschriftlich nach §578 ABGB) — ohne Notar, kostengünstig, aber ohne ONA-Registrierung. Fremdhändiges Testament (maschinenschriftlich mit 3 Zeugen nach §579 ABGB). Notarieller Notariatsakt — empfohlen für wertvolle Gegenstände oder internationale Sachverhalte; der Notar registriert den Akt im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA), was das Auffinden im Verlassenschaftsverfahren sichert. Eine einfache schriftliche Vereinbarung ohne die genannten Formen ist unwirksam — der OGH (2 Ob 82/13b) hat dies mehrfach bestätigt. Ausnahme: Wenn der Schenker den Schenkungsgegenstand bereits zu Lebzeiten an den Beschenkten übergeben hat (§956a ABGB), entfällt die Formstrenge. Die Abgrenzung ist jedoch häufig eine Frage des Einzelfalls und erfordert rechtliche Beurteilung durch einen Rechtsanwalt (RAO) oder Notar.
Nein. Österreich hat die Erbschafts- und Schenkungsteuer mit Wirkung vom 1. August 2008 abgeschafft (Erbschaftsteuergesetz — ErbStG — aufgehoben infolge VfGH-Erkenntnis G 23/07; rückwirkende Abschaffung ab 1.8.2008). Schenkungen auf den Todesfall sind daher steuerfrei — weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer fallen in Österreich an. Trotz Steuerfreiheit besteht jedoch eine Meldepflicht: Schenkungen — einschließlich Schenkungen auf den Todesfall — über €15.000 (innerhalb von fünf Jahren von derselben Person) müssen nach §121a BAO (Bundesabgabenordnung) beim Finanzamt Österreich über das Portal FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb (bei Schenkung auf den Todesfall: Todestag des Schenkers) gemeldet werden. Die Meldung erfolgt einfach online und ist kostenlos. Bei Unterlassung der Meldepflicht können Finanzstrafen nach §49a FinStrG von bis zu €10 % der Bemessungsgrundlage verhängt werden. Bei Liegenschaftsübertragungen im Wege der Schenkung auf den Todesfall fällt Grunderwerbsteuer (GrEStG §7 Abs 1 Z 2 — begünstigter Stufensatz) und die Grundbucheintragungsgebühr (GGG §26a — 1,1 %) an.
Ja, eine Schenkung auf den Todesfall in Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Die Widerrufsrechte richten sich nach ABGB §§947–956: Widerruf wegen Undanks (§948 ABGB): Wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder seinen nahen Angehörigen grob undankbar handelt (z.B. durch strafbare Handlungen, schwere Beleidigungen, Verletzung von Unterhaltspflichten), kann der Schenker die Schenkung widerrufen. Widerruf wegen Notlage (§947 ABGB): Wenn der Schenker in eine finanzielle Notlage gerät und die Schenkung seine Lebensgrundlage gefährdet, kann er widerrufen — der Beschenkte kann die Rückforderung durch Zahlung des zur Existenzsicherung nötigen Betrags abwenden. Vertraglicher Widerrufsvorbehalt: Wenn in der Schenkungsurkunde ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde (z.B. für den Fall der Insolvenz des Beschenkten oder bei eingetretener Bedürftigkeit des Schenkers), kann der Schenker nach diesem Vorbehalt jederzeit widerrufen. Ohne Widerrufsvorbehalt ist ein Widerruf außerhalb der gesetzlichen Gründe nicht möglich — der Schenker bleibt an sein Versprechen gebunden. Praxistipp: Schließen Sie stets einen Widerrufsvorbehalt in die Schenkungsurkunde ein, um maximale Flexibilität zu bewahren.
Schenkungen auf den Todesfall werden nach dem ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015) für die Pflichtteilsberechnung relevant: Nach §782 ABGB (Hinzurechnungsbetrag) werden Schenkungen des Erblassers der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall (an Dritte) oder der letzten zehn Jahre (an Erben und Pflichtteilsberechtigte) dem Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet. Da Schenkungen auf den Todesfall als Schenkungen qualifiziert werden, sind sie in diese Berechnung einzubeziehen — unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem ErbRÄG 2015 vereinbart wurden, sofern der Todesfall nach dem 1.1.2017 eintritt. Das bedeutet konkret: Wenn der Schenker kurz vor seinem Tod wertvolle Gegenstände als Schenkung auf den Todesfall zugewendet hat, erhöht sich die Berechnungsbasis für die Pflichtteile seiner Kinder und seines Ehegatten. Die pflichtteilsberechtigten Personen können dann Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB gegen den Beschenkten stellen — d.h. der Beschenkte muss unter Umständen einen Teil des Schenkungswerts an die Pflichtteilsberechtigten herausgeben. Praxisempfehlung: Lassen Sie vor einer Schenkung auf den Todesfall über einen größeren Wert (>€50.000) eine Pflichtteilsberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt durchführen.
Wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt und keine Substitutionsregelung in der Schenkungsurkunde vorgesehen ist, erlischt die Schenkung auf den Todesfall in der Regel. Der Gegenstand verbleibt im Nachlass des Schenkers und wird nach den allgemeinen Erbfolgeregeln (gesetzliche Erbfolge ABGB §§730–761 oder Testament) verteilt. Der Schenker kann in der Schenkungsurkunde aber ausdrücklich eine Substitution (Nachfolge) anordnen: Stirbt der Erstbeschenkter vor mir, soll der Gegenstand an eine namentlich genannte Person (z.B. die Kinder des Beschenkten) fallen. Mit dieser Substitutionsklausel bleibt die wirtschaftliche Absicht der Schenkung erhalten, auch wenn der ursprünglich Begünstigte vorverstirbt. Achtung bei Liegenschaften: Bei einer Liegenschaft als Schenkungsgegenstand ist die Substitutionsregelung besonders wichtig, da der Grundbucheintrag (GBG §21 ff.) beim Bezirksgericht eine eindeutige Rechtsnachfolge erfordert. Mehrdeutige oder fehlende Klauseln führen zu aufwändigen gerichtlichen Auslegungsverfahren. Empfehlung: Immer eine klare Substitutionsklausel in die Schenkungsurkunde aufnehmen und diese notariell beglaubigen lassen.
Der Unterschied zwischen der Schenkung auf den Todesfall (donatio mortis causa, ABGB §§956–956a) und der Schenkung unter der Bedingung des Erlebens eines Todestags (bedingte Schenkung nach §§696–706 ABGB) ist subtil, hat aber wesentliche rechtliche Konsequenzen: Schenkung auf den Todesfall (§956 ABGB): Das Schenkungsversprechen ist von Anfang an vorhanden; die Wirksamkeit ist aufgeschoben bis zum Tod des Schenkers. Formstrenge: Testamentsform oder Notariatsakt zwingend, wenn Übergabe noch aussteht. Der Schenker behält die Sache zu Lebzeiten und kann sie nutzen, verbrauchen oder veräußern. Schenkung unter Bedingung (z.B. 'Ich schenke Dir das Auto, wenn ich sterbe'): Ähnliche Konstruktion, aber die Bedingung (Tod) ist klar genannt. Die Formfragen richten sich ebenfalls nach §956 ABGB, wenn die Übergabe beim Tod noch aussteht. Bereits erfolgte Übergabe mit Herausgabevorbehalt (§956a ABGB): Wenn der Schenker den Gegenstand bereits zu Lebzeiten an den Beschenkten übergeben hat, aber sich ein Rückgaberecht für den Fall seines Überlebens oder seiner Notlage vorbehalten hat, entfällt die Formstrenge des §956 — es gelten die allgemeinen Formvorschriften für lebzeitige Schenkungen. Der OGH (6 Ob 53/16s, 2 Ob 82/13b) hat die Abgrenzung zwischen diesen Konstruktionen mehrfach entschieden. Eine klare rechtliche Einordnung durch Notar oder Rechtsanwalt ist bei größeren Zuwendungen unbedingt empfohlen.
Ja, österreichische Staatsbürger können grundsätzlich auch für Auslandsvermögen eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren, müssen aber die Rechtsordnungen beider Staaten beachten. Innerhalb der EU: Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Nr. 650/2012) regelt das anwendbare Erbrecht. Nach Art. 21 EuErbVO gilt für den gesamten Nachlass — einschließlich Auslandsimmobilien — das Recht des Staates, in dem der Schenker seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Tod hatte. Wenn der Schenker bis zum Tod in Österreich wohnte, gilt österreichisches Recht grundsätzlich auch für eine spanische Ferienwohnung. Durch eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO (österreichisches Staatsangehörigkeitsrecht) kann österreichisches Erbrecht ausdrücklich im Schenkungsvertrag gewählt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 EuErbVO) erleichtert die Abwicklung in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für Drittstaaten (Schweiz, USA): Es gelten bilaterale Abkommen und das österreichische IPRG (§§29 ff.); für Liegenschaften gilt oft das Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae — IPRG §31). Ein in Österreich errichteter Notariatsakt über die Schenkung auf den Todesfall kann durch eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 beglaubigt werden, was die internationale Anerkennung erleichtert. Rechtliche Beratung durch einen Notar mit internationalem Erbrechts-Schwerpunkt ist dringend empfohlen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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