Eigenhändiges Testament Österreich
Holographisches Testament gemäß ABGB §§578–579
EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
(Holographisches Testament gemäß ABGB §§578–579)
Ort und Datum
[Errichtungsort], am [Errichtungsdatum]
1. ERKLÄRUNG DES ERBLASSERS
Ich, [Name des Erblassers], geboren am [Geburtsdatum Erblasser], wohnhaft in [Adresse Erblasser], errichte in voller Kenntnis der gesetzlichen Formerfordernisse nach ABGB §§578–579 dieses eigenhändige Testament als meine letzte letztwillige Verfügung.
Ich erkläre ausdrücklich, dass ich dieses Testament eigenhändig und vollständig handschriftlich verfasse. Ich bin testierfähig im Sinne der §§564–568 ABGB, volljährig, geistig gesund und erteile diese Erklärung ohne Zwang, Irrtum oder arglistige Täuschung.
2. WIDERRUF FRÜHERER LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN
Widerruf: [Widerruf] Ich widerrufe hiermit alle früheren Testamente, Kodizille und sonstigen letztwilligen Verfügungen, soweit dieser Widerruf ausgewählt wurde. Dieses Testament gilt als allein maßgebend (ABGB §713).
3. ERBEINSETZUNG (ABGB §§531–558)
Zu meinen Erben setze ich ein: [Verwandtschaft Erbe 1] [Name Erbe 1], geboren am [Geburtsdatum Erbe 1], erhält: [Erbquote 1] meines Nachlasses. [Name Erbe 2] erhält: [Erbquote 2].
Die Erben treten in meine gesamten Rechte und Pflichten ein. Bei Vorversterben eines Erben vor mir soll dessen gesetzlicher Anteil den verbleibenden eingesetzten Erben zu gleichen Teilen anfallen, sofern ich nachfolgend nichts anderes anordne.
4. VERMÄCHTNIS (LEGAT) — ABGB §§535–546
Ferner ordne ich folgendes Vermächtnis an: Den nachfolgenden Gegenstand vermache ich der nachfolgenden Person aus meinem Nachlass, vorrangig vor der Erbteilung: Gegenstand: [Vermächtnisgegenstand] Begünstigte Person: [Vermächtnisnehmer]
Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber meinen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des bezeichneten Gegenstands nach Wirksamwerden des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts gemäß AußStrG §177.
5. SONSTIGE ANORDNUNGEN
Testamentsvollstrecker: [Testamentsvollstrecker] Weitere Anordnungen: [Sonstige Anordnungen]
6. HINWEIS ZUM PFLICHTTEILSRECHT
Mir ist bekannt, dass Nachkommen und der überlebende Ehegatte nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) Pflichtteilsrechte in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besitzen, die durch dieses Testament nicht ausgeschlossen werden können. Pflichtteilsberechtigte Personen können Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB geltend machen.
7. SCHLUSSBESTIMMUNG UND UNTERSCHRIFT
Dieses Testament wurde von mir, [Name des Erblassers], am [Errichtungsdatum] in [Errichtungsort] vollständig eigenhändig und handschriftlich verfasst. Ich habe keinen Teil dieses Testaments maschinengeschrieben oder von einer anderen Person schreiben lassen.
Unterschrift des Erblassers: _____________________________ [Name des Erblassers] geb. am [Geburtsdatum Erblasser]
Hinweis: Dieses eigenhändige Testament kann beim Notar (Österreichisches Notariatsarchiv — ONA) oder beim Bezirksgericht gemäß AußStrG §149 hinterlegt werden. Für komplexe Nachlässe mit Liegenschaften oder Unternehmensbeteiligungen wird die Errichtung eines notariellen Testaments nach ABGB §§583–601 und Notariatsordnung §§52–90 empfohlen.
Erblasser — Eigenhändige Unterschrift (vollständiger bürgerlicher Name)
________________
Signature
Was ist Eigenhändiges Testament Österreich?
Das Eigenhändiges Testament ist ein nach ABGB §§578–579 (Eigenhändiges Testament — holographisches Testament) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Die gesetzliche Anforderung des §578 ABGB ist streng: Jede Zeile des Testaments — von der ersten Wortzeile bis zur Unterschrift — muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein. Maschinengeschriebene, gedruckte oder digital erstellte Passagen sind absolut unzulässig und machen das gesamte Testament formungültig, selbst wenn die Unterschrift handschriftlich gesetzt wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 2 Ob 12/19g bestätigt, dass bereits ein einziger maschinengeschriebener Satz zur vollständigen Nichtigkeit des Testaments führt. Ebenso ist das Verwenden von Vordrucken, Formularköpfen oder gedruckten Textbausteinen absolut verboten.
Das eigenhändige Testament unterscheidet sich grundlegend vom fremdhändigen Testament nach ABGB §§579–580, bei dem drei gleichzeitig anwesende Zeugen erforderlich sind, sowie vom notariellen Testament nach ABGB §§583–601 und §§52–90 Notariatsordnung (NO), das vor einem öffentlichen Notar nach Notariatsordnung errichtet wird. Das eigenhändige Testament bietet den Vorteil der vollständigen Vertraulichkeit: Weder Notar noch Zeugen erfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung. Auch das gerichtliche Testament nach §§586–601 ABGB, das vor dem Bezirksgericht errichtet wird, ist ein alternatives Formular.
Der Erblasser kann im eigenhändigen Testament sämtliche Anordnungen treffen, die das österreichische Erbrecht nach ABGB §§531–824 zulässt: Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnisse (Legate nach §§535–546 ABGB), Vorausvermächtnisse nach §§647–663 ABGB, Testamentsvollstrecker, Stundung des Pflichtteils nach §764 ABGB, eingeführt durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015), sowie weitere Anordnungen zu Begräbnis und Nachlass. Vermächtnisse zugunsten nicht-erbberechtigter Personen — etwa eines Lebensgefährten oder Freundes — können ebenfalls im eigenhändigen Testament festgelegt werden.
Im Todesfall wird das eigenhändige Testament im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vor dem zuständigen Bezirksgericht abgewickelt. Das Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) in §§143–185 regelt das nichtstreitige Nachlassverfahren: Der Gerichtskommissär — in der Regel ein öffentlicher Notar nach Notariatsordnung — nimmt die Todesfallaufnahme vor, prüft die Formgültigkeit des vorgelegten Testaments und sorgt nach Annahme der Erbserklärungen durch die Erben für den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts. Das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) speichert registrierte letztwillige Verfügungen; eigenhändige Testamente können beim Notar oder beim Bezirksgericht nach §149 AußStrG hinterlegt werden, damit der Gerichtskommissär sie sicher auffinden kann.
Seit dem ErbRÄG 2015 gilt in Österreich für grenzüberschreitende Erbfälle die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012): Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ist auf die gesamte Rechtsnachfolge anzuwenden. Österreichische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen damit grundsätzlich deutschem Erbrecht, können aber durch Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ihr österreichisches Heimatrecht wählen. Das eigenhändige Testament nach ABGB §578 ist im Rahmen des Haager Testamentsformenübereinkommens von 1961 (BGBl Nr. 295/1963) auch im Ausland formgültig, sofern es den österreichischen Formanforderungen entspricht. Österreich erhebt seit 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr; lediglich bei Liegenschaftsübergängen auf Erben fällt Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 zu begünstigtem Stufentarif an.
Wann brauchen Sie Eigenhändiges Testament Österreich?
Ein eigenhändiges Testament nach ABGB §578 in Österreich wird in folgenden konkreten Situationen benötigt und eingesetzt:
Bei sofortigem Regelungsbedarf ohne Notartermin: Wer rasch und ohne Terminvereinbarung seine Nachlasssituation schriftlich festhalten möchte — etwa bei plötzlicher schwerer Erkrankung, vor einer längeren Auslandsreise, nach einem Unfall oder bei einem unerwarteten Todesfall in der Familie — greift zum eigenhändigen Testament. Papier, ein geeigneter Stift und die Testierfähigkeit genügen. Weder Notar noch Zeugen müssen zugezogen werden.
Bei maximaler Vertraulichkeit über den Testamentsinhalt: Wer nicht möchte, dass Notar oder Zeugen von der Testamentsgestaltung erfahren — etwa bei ungleicher Erbteilung unter Geschwistern, vollständiger Enterbung eines Kindes nach §770 ABGB, Zuwendungen an Lebenspartner außerhalb einer eingetragenen Partnerschaft oder bei politisch oder sozial heiklen Vermögensverhältnissen — wählt das eigenhändige Testament. Das Risiko besteht in der Aufbewahrungsunsicherheit; die Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht schafft Abhilfe.
Als Ergänzung zu einem bestehenden notariellen Testament: Der Erblasser kann ein eigenhändiges Kodizill (Nachtrag) zu einem früheren notariellen Testament errichten, um kleinere Legate, Klarstellungen oder Änderungen hinzuzufügen, ohne die Kosten eines weiteren Notariatsakts nach Notariatstarifgesetz (NTG) zu tragen. Wichtig: Das Kodizill muss vollständig handschriftlich sein.
In ländlichen oder abgelegenen Regionen Österreichs: In Regionen wie Oberösterreich, der Steiermark, Tirol, Kärnten oder dem Burgenland, wo ein Notartermin Reisezeit bedeutet, bietet das eigenhändige Testament eine praktische erste Sicherung, die später durch ein notarielles Testament ergänzt werden kann.
Bei geringem Nachlass oder einfachen Verhältnissen: Bei kleinen Vermögen, wo die Notargebühren nach dem NTG auf Basis des Nachlasswerts ins Gewicht fallen, ist das kostenlose eigenhändige Testament wirtschaftlich sinnvoll. Keine Notargebühren, keine Gerichtsgebühren.
Bei Patchwork-Familien und komplexen Familienstrukturen: Wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass Kinder aus früheren Ehen oder Partnerschaften nicht zugunsten des aktuellen Ehegatten vollständig benachteiligt werden — oder umgekehrt — bietet das eigenhändige Testament eine schnelle Regelungsmöglichkeit. Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft haben kein gesetzliches Erbrecht nach ABGB §§730–761; ein Testament ist die einzige Möglichkeit, sie am Nachlass zu beteiligen.
Bei Unternehmensnachfolge als erster Schritt: Bevor ein umfassender Erbvertrag nach ABGB §§1249–1254 oder ein notarielles Testament mit Unternehmensnachfolgeregelungen errichtet wird, kann das eigenhändige Testament als vorläufige Sicherung dienen.
Was gehört in Ihr Eigenhändiges Testament Österreich?
Ein rechtsgültiges eigenhändiges Testament nach ABGB §§578–579 muss folgende Kernelemente enthalten und einhalten:
1. Vollständige Handschriftlichkeit ohne Ausnahme Jede einzelne Zeile des Testaments — einschließlich Datum, Ort, sämtliche Erbeinsetzungen und die Unterschrift — muss eigenhändig vom Erblasser handschriftlich verfasst sein. Kein einziger Buchstabe darf gedruckt, getippt oder von einer anderen Person geschrieben sein. Füllte eine Pflegeperson auch nur das Datum aus, ist das gesamte Testament formungültig (OGH 2 Ob 12/19g). Schreibmaschine, Computer, Tablet, Drucker und Stempel sind vollständig verboten. Auch Vordrucke oder Formularköpfe mit gedrucktem Text sind unzulässig, selbst wenn der restliche Text handschriftlich ist.
2. Eigenhändige Unterschrift mit vollem bürgerlichen Namen Das Testament muss am Ende mit dem vollständigen bürgerlichen Namen des Erblassers unterzeichnet werden. Initialen, ein Spitzname oder ein Kurzname reichen grundsätzlich nicht aus. Die Rechtsprechung des OGH lässt einen Spitznamen nur dann gelten, wenn der Erblasser allgemein ausschließlich unter diesem Namen bekannt war (OGH 1 Ob 244/16w). Die Unterschrift muss nach dem letzten Satz des Testamentstexts folgen.
3. Datum und Ort der Errichtung Obwohl ABGB §578 keine ausdrückliche Datumspflicht statuiert, ist die Angabe von Datum (DD.MM.YYYY) und Ort der Errichtung unbedingt empfohlen. Das Datum ist entscheidend, wenn mehrere Testamente vorliegen: Das jüngste gültige Testament hebt ältere Testamente in widersprüchlichen Punkten auf (§713 ABGB). Ohne Datum ist bei mehreren Testamenten die zeitliche Reihenfolge nicht feststellbar, was das Bezirksgericht zu aufwändigen Beweiserhebungen zwingt.
4. Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung mit klaren Begünstigten Das Testament muss klar festlegen, wer den Nachlass oder bestimmte Teile davon erhalten soll. Erbeinsetzung bedeutet die Zuweisung einer Erbquote. Legate (Vermächtnisse nach §§535–546 ABGB) weisen bestimmte Gegenstände zu. Vorausvermächtnisse nach §§647–663 ABGB bevorzugen einen Miterben. Alle Begünstigten müssen mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis bezeichnet werden. Unklare Bezeichnungen führen zu Auslegungsstreitigkeiten beim Bezirksgericht oder Landesgericht (LG).
5. Testierfähigkeit des Erblassers Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig (18 Jahre), geistig zurechnungsfähig und frei von Zwang, Irrtum oder arglistiger Täuschung sein (§§564–568 ABGB). Bei Demenzkranken, Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei nachgewiesener Angst und Drohung kann das Testament vor dem Landesgericht angefochten werden.
6. Berücksichtigung der Pflichtteile nach ABGB §§762–796 Auch das eigenhändige Testament kann die Pflichtteile nicht umgehen. Pflichtteilsberechtigt seit ErbRÄG 2015: Nachkommen (Kinder, Enkel) und überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner. Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils. Wer Pflichtteilsberechtigte im Testament übergeht, muss mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach §784 ABGB rechnen. Eltern haben seit 1. Januar 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr.
7. Aufbewahrung und Hinterlegung beim ONA Zu Hause aufbewahrte eigenhändige Testamente werden im Verlassenschaftsverfahren häufig nicht aufgefunden oder in Familienkonflikten vernichtet. Empfohlen: Hinterlegung beim Notar (registriert im Österreichischen Notariatsarchiv — ONA) oder beim Bezirksgericht nach §149 AußStrG. Der Notar registriert das Testament gegen eine moderate Gebühr nach NTG; der Gerichtskommissär wird so im Verlassenschaftsverfahren unverzüglich informiert.
8. Widerruf früherer Testamente Will der Erblasser frühere Testamente ausdrücklich widerrufen, empfiehlt sich ein ausdrücklicher Widerrufspassus. Ohne ausdrücklichen Widerruf gilt das jüngste Testament nur insoweit, als es mit früheren Testamenten unvereinbar ist (§713 ABGB).
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So füllen Sie Ihr Eigenhändiges Testament Österreich aus
Das eigenhändige Testament nach ABGB §578 erstellen Sie in Österreich in folgenden konkreten Schritten:
Schritt 1: Nachlass erfassen und Überblick verschaffen Notieren Sie zunächst auf einem separaten Zettel alle wesentlichen Nachlassgegenstände mit ihren geschätzten Verkehrswerten: Liegenschaften (Adresse, Grundbuchs-Einlagezahl, Katastralgemeinde, Schätzwert), Bankkonten (IBAN, Institut, Kontosaldo), Wertpapiere (Depot, Kurswert), Fahrzeuge (Marke, Modell, Zulassung), Unternehmensbeteiligungen (GmbH-Firmenbuchnummer, Stammeinlage), Schmuck und Kunstgegenstände. Ermitteln Sie über FinanzOnline oder beim Finanzamt Österreich allfällige offene Steuerverbindlichkeiten.
Schritt 2: Pflichtteile berechnen und prüfen Ermitteln Sie die Pflichtteile aller pflichtteilsberechtigten Personen nach ABGB §§762–796. Formel: gesetzlicher Erbteil × ½ = Pflichtteil. Beispiel: Bei zwei Kindern und einem Ehegatten erbt jedes Kind gesetzlich ¼ und der Ehegatte ½; der Pflichtteil jedes Kindes beträgt je ⅛, der des Ehegatten ¼. Eltern sind seit 1. Januar 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015).
Schritt 3: Testamentsinhalt auf einem Konzeptzettel entwerfen Entwerfen Sie zunächst auf einem Konzeptzettel, was Sie im Testament regeln möchten: Wer erbt welche Quote? Wer erhält bestimmte Gegenstände als Vermächtnis? Soll jemand als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden? Soll der Pflichtteil gestundet werden (§764 ABGB)?
Schritt 4: Das Testament handschriftlich verfassen Nehmen Sie weißes, gut erhaltenes Papier und einen dauerhaften Stift (keine Bleistifte). Beginnen Sie mit Datum und Ort: Beispiel: Wien, am 16.05.2026. Schreiben Sie dann den vollständigen Testamentstext, ohne Vordrucke oder gedruckte Elemente zu verwenden. Bezeichnen Sie alle Erben und Begünstigten mit vollständigem Namen und Geburtsdatum.
Schritt 5: Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen Falls Sie frühere Testamente errichtet haben, widerrufen Sie diese ausdrücklich: Ich widerrufe hiermit alle früheren letztwilligen Verfügungen. Das gibt rechtliche Sicherheit; ohne Widerruf gilt bei Widersprüchen das jüngste Testament (§713 ABGB).
Schritt 6: Testament eigenhändig unterschreiben Unterzeichnen Sie am Ende des Testaments mit Ihrem vollständigen bürgerlichen Namen. Initialen oder ein Kurzname reichen nicht aus. Die Unterschrift muss nach dem letzten Satz des Textes gesetzt werden.
Schritt 7: Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht Bewahren Sie das Testament nicht zu Hause auf — hinterlegen Sie es beim Notar (registriert im ONA) oder beim Bezirksgericht nach §149 AußStrG. Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort. Überprüfen Sie das Testament alle drei bis fünf Jahre und aktualisieren Sie es bei Lebensveränderungen.
Rechtliche Anforderungen für Eigenhändiges Testament Österreich
Für das eigenhändige Testament in Österreich nach ABGB §§578–579 gelten folgende zwingende Rechtsvorschriften, die bei Nichtbeachtung zur vollständigen Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung führen:
ABGB §578 — Formvorschrift Handschriftlichkeit: Das eigenhändige Testament muss vom Anfang bis zur Unterschrift vollständig handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst sein. Jede Art von mechanischer, elektronischer oder von dritter Hand stammender Aufzeichnung führt zur vollständigen Formungültigkeit. Diese Vorschrift gilt absolut — auch das bloße Einsetzen eines Vordrucks mit gedrucktem Formularkopf führt zur Nichtigkeit des gesamten Testaments. Selbst wenn nur das Datum als Vordruck gedruckt ist und der restliche Text handschriftlich verfasst wurde, ist das Testament nach OGH-Judikatur (2 Ob 12/19g) formungültig.
ABGB §579 — Eigenhändige Unterschrift mit bürgerlichem Namen: Der Erblasser muss das Testament eigenhändig mit seinem vollständigen bürgerlichen Namen unterzeichnen. Nach ständiger OGH-Judikatur (OGH 1 Ob 244/16w) genügt ein Spitzname oder ein Kurzname nur dann, wenn der Erblasser ausschließlich und allgemein unter diesem Namen bekannt war. Die Unterschrift muss am Ende des Testaments nach dem letzten Textsatz stehen. Nachträgliche Einfügungen nach der Unterschrift sind unwirksam, sofern sie nicht gesondert unterzeichnet werden.
ABGB §§564–568 — Testierfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt: Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Testierfähigkeit im Moment der Errichtung: Volljährigkeit (18 Jahre, §21 ABGB), geistige Zurechnungsfähigkeit, kein Zwang, keine Drohung, kein Irrtum, keine arglistige Täuschung durch Dritte. Demenzkranke, Personen in schwerem Alkohol- oder Drogenrausch zur Testierzeit errichten ein nichtiges Testament (§566 ABGB). Der OGH (2 Ob 49/18f) hat detaillierte Kriterien zur Beurteilung der Testierfähigkeit entwickelt; der Gerichtskommissär prüft diese im Verlassenschaftsverfahren.
ABGB §§762–796 — Zwingendes Pflichtteilsrecht: Das eigenhändige Testament kann die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten — Nachkommen (Kinder, Enkel) und überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner — nicht unterschreiten. Verletzungen lösen Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB aus, die innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls beim Bezirksgericht oder Landesgericht geltend gemacht werden können. Pflichtteilsverzichte müssen nach Notariatsordnung §§52 ff. notariell beurkundet sein; mündliche oder handschriftliche Pflichtteilsverzichte sind unwirksam.
AußStrG §§143–185 — Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht: Das eigenhändige Testament wird als nichtstreitiges Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers abgewickelt. Der Gerichtskommissär (öffentlicher Notar nach Notariatsordnung) prüft die Formgültigkeit des Testaments von Amts wegen, ermittelt alle Erben, nimmt Erbserklärungen entgegen und beantragt den Einantwortungsbeschluss.
EuErbVO Nr. 650/2012 und Haager Übereinkommen 1961: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU gilt das Recht des Aufenthaltsstaats; Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ermöglicht die Wahl österreichischen Heimatrechts. Das Haager Testamentsformenübereinkommen 1961 (BGBl Nr. 295/1963) sichert die internationale Formgültigkeit.
Häufige Fehler bei Ihrem Eigenhändiges Testament Österreich
Folgende Fehler unterlaufen beim eigenhändigen Testament nach ABGB §578 in Österreich am häufigsten und führen zur Nichtigkeit oder zu kostspieligen Erbstreitigkeiten:
1. Verwendung von Vordrucken oder Formblättern: Viele Erblasser füllen einen gedruckten Vordruck handschriftlich aus — das macht das Testament sofort und vollständig formungültig. Selbst ein gedruckter Formularkopf mit dem vorgedruckten Wort Testament oder einem Datum als Vordruck reicht für die Gesamtnichtigkeit aus. Der OGH bestätigt dies konsequent (2 Ob 12/19g). Jede einzelne Zeile muss eigenhändig handschriftlich vom Erblasser verfasst sein.
2. Fehlende oder unvollständige Unterschrift am Ende: Eine bloße Paraphe, nur der Vorname oder ein Stempel reichen grundsätzlich nicht aus. Wer einen Spitznamen verwendet, riskiert nachträgliche Anfechtung durch benachteiligte Erben vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht Wien, Graz, Linz oder Innsbruck.
3. Testament nicht datiert: Ohne Datum ist bei mehreren vorhandenen Testamenten die zeitliche Reihenfolge nach §713 ABGB nicht feststellbar. Das Bezirksgericht muss aufwändige Sachverhaltserhebungen einleiten. Datum und Ort immer angeben — am besten am Beginn des Testaments als erste handschriftliche Zeile.
4. Unklare Bezeichnung der Begünstigten ohne Namen und Geburtsdaten: Phrasen wie meine Kinder ohne Namensnennung führen zu Auslegungsstreitigkeiten beim Bezirksgericht, wenn der Erblasser Kinder aus verschiedenen Partnerschaften hat. Stets vollständige Namen, Geburtsdaten und Verwandtschaftsverhältnisse angeben.
5. Testament zu Hause aufbewahrt, nicht hinterlegt: Zu Hause aufbewahrte Testamente werden nach dem Tod des Erblassers häufig nicht aufgefunden oder in Familienkonflikten vernichtet. Hinterlegung beim Notar mit Registrierung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) oder beim Bezirksgericht nach §149 AußStrG ist dringend empfohlen.
6. Pflichtteile pflichtteilsberechtigter Kinder und Ehegatten übergangen: Wer pflichtteilsberechtigte Nachkommen oder den Ehegatten vollständig übergeht, löst Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §784 ABGB aus. Diese Ansprüche in Geld können das gesamte Testament faktisch aushöhlen, das Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht erheblich verlängern und zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Landesgericht führen.
7. Testamentsnachtrag ohne gesonderte Unterschrift: Nachträgliche Ergänzungen oder Korrekturen im bestehenden Testament müssen gesondert unterzeichnet werden. Unleserliche Streichungen oder Überschreibungen ohne klare Gegenzeichnung sind nach §722 ABGB rechtlich unwirksam und können die Auslegung des gesamten Testaments gefährden.
Quellen und Zitate
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"Eigenhändiges Testament Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/wills/eigenthaendiges-testament-oesterreich.
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Nein — das ist der entscheidende Vorteil des eigenhändigen Testaments nach ABGB §578. Notarielle Beurkundung und Zeugen sind nicht erforderlich. Der Erblasser muss das Testament lediglich vollständig handschriftlich verfassen und eigenhändig unterzeichnen. Kein Dritter muss informiert oder zugezogen werden. Dieser Formtyp unterscheidet sich damit fundamental vom fremdhändigen Testament nach §§579–580 ABGB, bei dem drei gleichzeitig anwesende Zeugen erforderlich sind, und vom notariellen Testament nach §§583–601 ABGB, das vor einem Notar nach Notariatsordnung (NO) errichtet wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — zuletzt 2 Ob 12/19g — die Formanforderungen des §578 ABGB bestätigt: Vollständige Handschriftlichkeit ist die einzige zwingende Voraussetzung neben der eigenhändigen Unterschrift. Da keine Zeugen oder Notare zugezogen werden müssen, ist das eigenhändige Testament vollkommen vertraulich. Der Inhalt bleibt bis zum Todesfall des Erblassers geheim. Im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht prüft der Gerichtskommissär (Notar nach Notariatsordnung) die Formgültigkeit von Amts wegen nach AußStrG §§143 ff.
Stirbt jemand in Österreich ohne Testament oder andere letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730–761 in Kraft. Das Gesetz teilt den Nachlass nach einem strengen Parentelsystem auf: Zur 1. Parentel gehören die Nachkommen (Kinder, Enkel im Wege des Eintrittsrechts nach §560 ABGB); zur 2. Parentel die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister); zur 3. Parentel die Großeltern. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben der 1. Parentel ein Drittel, neben der 2. Parentel zwei Drittel und bei Fehlen weiterer Verwandter den gesamten Nachlass. Kein gesetzliches Erbrecht besteht für Lebensgefährten (de-facto-Paare) — sie erhalten nichts, wenn kein Testament existiert. Das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt auch nicht individuelle Lebensumstände wie Pflegeleistungen oder besondere wirtschaftliche Bedürfnisse. Das Verlassenschaftsverfahren läuft beim Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes als Außerstreitverfahren nach AußStrG ab. Ein eigenhändiges Testament nach ABGB §578 ist die kostengünstigste Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Ja — der Erblasser kann ein eigenhändiges Testament nach ABGB §§721–723 jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen oder ändern. Möglichkeiten des Widerrufs: Erstens durch Vernichtung (Zerreißen, Verbrennen) des Originals — die Vernichtung begründet die Widerrufsvermutung nach §722 ABGB. Zweitens durch ausdrücklichen schriftlichen Widerruf in einem neuen Testament — die sicherste Methode, da Beweiszweifel ausgeschlossen werden. Drittens durch ein späteres unvereinbares Testament — das jüngere Testament hebt das ältere insoweit auf, als beide sich widersprechen (§713 ABGB). Ein Nachtrag (Kodizill) zum bestehenden Testament muss ebenfalls vollständig handschriftlich sein und eigenhändig unterzeichnet werden. Korrekturen im bestehenden Testament (Streichungen, Einfügungen) müssen neben der ursprünglichen Unterschrift gesondert unterzeichnet werden. Ein Erbvertrag nach ABGB §§1249–1254 hingegen kann — anders als ein Testament — nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner notariell widerrufen werden. Das Bezirksgericht prüft bei mehreren vorgelegten Testamenten deren chronologische Reihenfolge; deshalb ist die Angabe des Datums im Testament unbedingt notwendig.
Eine vollständige Enterbung der Kinder ist in Österreich nach ABGB §§762–796 nicht möglich, wenn es sich um pflichtteilsberechtigte Nachkommen handelt. Kinder (und bei Vorversterben deren Nachkommen im Wege des Eintrittsrechts) sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Hat ein Erblasser zwei Kinder und keinen Ehegatten, erben die Kinder gesetzlich je die Hälfte; der Pflichtteil jedes Kindes beträgt je ein Viertel des Nachlasses. Der Erblasser kann zwar im Testament die Kinder als Erben übergehen, aber die übergangenen Kinder behalten ihren Pflichtteilsanspruch in Geld, den sie beim Bezirksgericht oder im streitigen Verfahren vor dem Landesgericht geltend machen können. Eine Enterbung ist nur in den engen Ausnahmefällen des §770 ABGB möglich: wenn ein Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, gegen ihn ein Verbrechen begangen oder ihn in notdürftigen Umständen ohne triftigen Grund nicht unterstützt hat. Seit dem ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015) sind Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt — Eltern können vollständig enterbt werden.
Testament und Erbvertrag nach ABGB §§1249–1254 verfolgen beide das Ziel der letztwilligen Nachlassregelung, unterscheiden sich aber grundlegend: Das eigenhändige Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung des Erblassers — er kann es ohne Zustimmung anderer ändern oder vernichten (ABGB §§721–723). Der Erbvertrag hingegen ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, der wechselseitige Erbrechtsansprüche begründet. Der Erbvertrag ist nur mit Zustimmung beider Parteien widerruflich und muss notariell beurkundet werden nach Notariatsordnung §§52–55 und ABGB §1249. Er kann maximal drei Viertel des Nachlasses umfassen; ein Viertel bleibt dem Erblasser für freie Verfügungen vorbehalten. Das eigenhändige Testament ist kostenlos (keine Notargebühren), der Erbvertrag verursacht Notarkosten nach NTG. Das eigenhändige Testament wird ohne Registrierung im ONA nicht sicher aufgefunden; der Erbvertrag wird im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert und ist damit im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht sicher verfügbar. Für verheiratete Paare mit klarem gemeinsamen Willen empfiehlt sich der Erbvertrag; für Einzelpersonen bietet das eigenhändige Testament maximale Flexibilität.
Die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich variiert erheblich je nach Komplexität des Nachlasses. Das Verfahren wird als Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–185 beim Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers abgewickelt. Der Gerichtskommissär — in der Regel ein öffentlicher Notar nach Notariatsordnung — wird vom Bezirksgericht bestellt und leitet das Verfahren. Erster Schritt ist die Todesfallaufnahme nach AußStrG §145: Erfassung der Nachlassgegenstände, Suche nach Testamenten im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA), Benachrichtigung der potenziellen Erben. Bei einfachen Verhältnissen ohne Liegenschaften und unstreitiger Erbfolge kann das Verfahren innerhalb von vier bis acht Wochen abgeschlossen werden. Bei komplexem Nachlass mit Liegenschaften (Grundbucheintrag nach GBG), Unternehmensbeteiligungen (Firmenbucheintrag nach FBG) oder Streit über die Testamentsgültigkeit kann das Verfahren mehrere Monate bis zu zwei Jahre dauern. Der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts schließt das Verlassenschaftsverfahren ab und überträgt das Eigentum auf die Erben. Österreich erhebt seit 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr; lediglich bei Liegenschaftsübergängen fällt Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 an.
Die internationale Anerkennung eines österreichischen eigenhändigen Testaments richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht und einschlägigen Staatsverträgen. Innerhalb der Europäischen Union gilt seit dem 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012): Sie legt fest, dass das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes auf die gesamte Erbschaft Anwendung findet. Ein Österreicher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegt damit grundsätzlich deutschem Erbrecht. Die Formgültigkeit eines österreichischen eigenhändigen Testaments nach ABGB §578 wird aber nach Art. 27 EuErbVO anerkannt, wenn es den Formanforderungen entweder des Errichtungsorts oder des Aufenthaltsstaats entspricht. Das Haager Testamentsübereinkommen von 1961 (BGBl Nr. 295/1963), dem Österreich beigetreten ist, stellt sicher, dass die Formgültigkeit eines Testaments nach dem Recht des Errichtungsorts, des Wohnsitzstaats oder des Heimatstaats des Erblassers beurteilt wird. Das Europäische Nachlasszeugnis nach EuErbVO Art. 62 ff. erleichtert die praktische Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle innerhalb der EU erheblich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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