Notarielles Testament Österreich
Gemäß ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72
NOTARIELLES TESTAMENT (NOTARIATSAKT)
Gemäß ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72
1. BEURKUNDUNGSVERMERKE DES NOTARS
Beurkundet von: [Notarname und Kanzlei] Am: [Beurkundungsdatum]
Der Notar hat die Identität des Erblassers durch Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Die Testierfähigkeit des Erblassers nach §§564–568 ABGB wurde durch persönliche Befragung geprüft und bestätigt. Das vorstehende Testament wurde dem Erblasser vollständig vorgelesen; er hat es als seinen letzten Willen anerkannt und eigenhändig unterzeichnet (NO §§70–72).
2. ANGABEN ZUM ERBLASSER
Name: [Name des Erblassers] Geboren am: [Geburtsdatum Erblasser] in [Geburtsort Erblasser] Hauptwohnsitz: [Hauptwohnsitz Erblasser] SVNR: [SVNR Erblasser]
3. WIDERRUF FRÜHERER LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN
Ich widerrufe hiermit alle früheren Testamente, Kodizille und sonstigen letztwilligen Verfügungen: [Widerruf]. Dieses notarielle Testament gilt als allein maßgebend (ABGB §713).
4. ERBEINSETZUNG (ABGB §§531–558)
Zu meinen Erben setze ich ein: [Verwandtschaft Erbe 1] [Name Erbe 1], geboren am [Geburtsdatum Erbe 1]: Erbquote [Erbquote 1]. [Name Erbe 2]: Erbquote [Erbquote 2].
Die eingesetzten Erben treten mit dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts nach AußStrG §177 in meine Rechte und Pflichten ein. Bei Vorversterben eines Erben vor mir soll dessen Erbteil den übrigen eingesetzten Erben zu gleichen Teilen anfallen.
5. LETZTWILLIGE ANORDNUNGEN
Vermächtnis (ABGB §§535–546): [Vermächtnis] Pflichtteilsstundung (ABGB §764, ErbRÄG 2015): [Pflichtteilsstundung] Testamentsvollstrecker: [Testamentsvollstrecker] Rechtswahl nach EuErbVO Art. 22: [Rechtswahl EuErbVO]
6. PFLICHTTEILSRECHT UND HINWEIS
Der Notar hat den Erblasser über das Pflichtteilsrecht nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) aufgeklärt: Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt; der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eltern sind seit 1. Januar 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
7. ONA-REGISTRIERUNG (NO §76)
Dieses notarielle Testament wird gemäß NO §76 im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert. Die Registrierung stellt die Auffindbarkeit im Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht sicher.
Erblasser — eigenhändige Unterschrift (ABGB §583)
________________
Signature
Notar — Amtssiegel und Unterschrift (NO §70)
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Signature
Was ist Notarielles Testament Österreich?
Das Notarielles Testament ist ein nach ABGB §§583–601; Notariatsordnung (NO) §§70–72 (Notarielles Testament — Notariatsakt) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in Kraft seit dem 1. Januar 1812 unter Kaiser Franz I., erlaubt vier Formen des Testaments: das eigenhändige Testament nach §578, das fremdhändige Testament nach §§580–582, das notarielle Testament nach §§583–601 und das gerichtliche Testament vor dem Bezirksgericht nach §§586–601. Das notarielle Testament nach Notariatsordnung §§70–72 ist die am häufigsten empfohlene Form, da der Notar als neutraler Urkundsperson alle Formerfordernisse sicherstellt, die Testierfähigkeit dokumentiert und durch die ONA-Registrierung die Auffindbarkeit im Erbfall garantiert.
Von den anderen Testamentsformen unterscheidet sich das notarielle Testament vor allem durch folgende Merkmale: Der Text wird vom Notar nach den Wünschen des Erblassers verfasst oder von einem fertig vorgelegten Text übernommen und beurkundet. Der Notar prüft die Testierfähigkeit nach §§564–568 ABGB, klärt den Erblasser über das Pflichtteilsrecht nach §§762–796 ABGB auf und stellt sicher, dass alle Formerfordernisse eingehalten sind. Zeugen sind beim notariellen Testament grundsätzlich nicht erforderlich — der Notar übernimmt die Beurkundungsfunktion. Das notarielle Testament wird im ONA registriert, sodass es beim Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185 vom Gerichtskommissär (ebenfalls ein Notar nach Notariatsordnung) sofort aufgefunden wird.
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) wurde das österreichische Erbrecht modernisiert: Die Stundung des Pflichtteils nach §764 ABGB kann jetzt im Testament angeordnet werden. Das ErbRÄG 2015 hat auch das Pflichtteilsrecht reformiert: Eltern sind seit 1. Januar 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012): Bei österreichischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann durch Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO österreichisches Recht gewählt werden. Das notarielle Testament ist auch nach dem Haager Testamentsformenübereinkommen von 1961 (BGBl Nr. 295/1963) international anerkannt. Die Notargebühren richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses.
Der öffentliche Notar in Österreich ist nach Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) ein vom Bundesminister für Justiz (BMJ) ernannter Träger öffentlichen Amtes. In Österreich gibt es derzeit rund 480 aktive Notare. Die Funktion des Notars im Erbrecht ist eine Doppelfunktion: Einerseits errichtet der Notar notarielle Testamente und Erbverträge als Urkundsperson (Notariatsakt nach NO §§70–90), andererseits fungiert er als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185 — also als beauftragter Stellvertreter des Bezirksgerichts. Die Trennung dieser Funktionen schützt die Unparteilichkeit: Der Notar, der das notarielle Testament errichtet hat, darf nicht gleichzeitig Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren desselben Erblassers sein.
Wann brauchen Sie Notarielles Testament Österreich?
Ein notarielles Testament nach ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72 in Österreich wird in folgenden Situationen besonders empfohlen und häufig eingesetzt:
Bei komplexen Nachlässen mit Liegenschaften oder Unternehmen: Wenn der Nachlass Liegenschaften umfasst, die im Grundbuch (Grundbuch beim Bezirksgericht nach GBG) eingetragen sind, oder GmbH-Anteile (Firmenbuch beim Bezirksgericht nach FBG), ist das notarielle Testament die sicherste Methode. Der Notar prüft, ob Liegenschaften korrekt bezeichnet sind (Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundbuchsgericht), und stellt sicher, dass alle Grundbuchsvoraussetzungen für die spätere Eigentumsübertragung nach §432 ABGB erfüllt sind.
Bei Unternehmensnachfolge: Wenn ein Unternehmer (GmbH-Gesellschafter, AG-Aktionär, eingetragener Unternehmer e.U. im Firmenbuch) seinen Betrieb an einen Nachfolger übertragen möchte, bietet das notarielle Testament mit Pflichtteilsstundungsklausel nach §764 ABGB die Möglichkeit, die sofortige Pflichtteilszahlung auf bis zu fünf Jahresraten zu verteilen und so die Liquidität des übernehmenden Erben zu schonen.
Bei Patchwork-Familien und komplexen Familienstrukturen: Bei Ehen mit Kindern aus früheren Beziehungen, bei Lebensgemeinschaften ohne Ehe oder bei internationalen Familienkonstellationen berät der Notar über die optimale Gestaltung des Testaments — insbesondere hinsichtlich des Pflichtteilsrechts nach §§762–796 ABGB und der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012).
Bei Personen mit eingeschränkter Testierfähigkeit: Wenn Zweifel an der vollen Testierfähigkeit des Erblassers bestehen — etwa bei beginnender Demenz im Frühstadium — dokumentiert der Notar die Testierfähigkeit besonders sorgfältig. Diese Dokumentation ist im späteren Anfechtungsstreit vor dem Landesgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG) von entscheidender Bedeutung.
Für österreichische Staatsbürger im Ausland: Österreichische Staatsbürger, die im EU-Ausland leben, können durch Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO österreichisches Erbrecht wählen und dieses in einem notariellen Testament festhalten. Das Europäische Nachlasszeugnis (EuErbVO Art. 62 ff.) erleichtert dann die internationale Abwicklung.
Wenn maximale Rechtssicherheit und ONA-Auffindbarkeit gewünscht sind: Das notarielle Testament ist die einzige Form, die automatisch im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert wird.
Bei der Regelung von Nachlassverhältnissen mit EU-Auslandsbezug: Wer Immobilien oder Bankguthaben in anderen EU-Ländern besitzt (z.B. Ferienwohnung in Italien, Depot in Deutschland), sollte das österreichische Erbrecht durch Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ausdrücklich im notariellen Testament festhalten. Fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats zum Todeszeitpunkt nach EuErbVO Art. 21. Das Europäische Nachlasszeugnis (EuErbVO Art. 62 ff.) beschleunigt dann die Abwicklung im Ausland erheblich. Auch bei gesundheitlichen Einschränkungen — beginnende Demenz, nach einem Schlaganfall — sollte rasch ein notarielles Testament errichtet werden, während die Testierfähigkeit nach §§564–568 ABGB noch eindeutig gegeben ist und vom Notar dokumentiert werden kann.
Was gehört in Ihr Notarielles Testament Österreich?
Ein notarielles Testament nach ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72 in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten und folgende Verfahrensschritte einhalten:
1. Erblassererklärung gegenüber dem Notar Der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen. Der Notar kann die Erklärung aufnehmen oder den Erblasser seinen eigenen schriftlichen Entwurf vorlegen lassen. Der Notar beurkundet die Erklärung als Notariatsakt nach Notariatsordnung §§70–72. Der Notariatsakt ist ein öffentliches Dokument mit erhöhtem Beweiswert.
2. Prüfung der Testierfähigkeit durch den Notar Der Notar prüft die Testierfähigkeit des Erblassers nach §§564–568 ABGB: Volljährigkeit (18 Jahre, §21 ABGB), geistige Zurechnungsfähigkeit, Freiheit von Zwang, Irrtum und Täuschung. Bei begründetem Zweifel an der Testierfähigkeit holt der Notar ärztliche Atteste ein oder lehnt die Beurkundung ab. Die Dokumentation der Testierfähigkeit durch den Notar ist im späteren Anfechtungsstreit von hohem Beweisgewicht.
3. Aufklärung über das österreichische Erbrecht Der Notar klärt den Erblasser über das Pflichtteilsrecht nach ABGB §§762–796 (Pflichtteile für Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner), die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung nach §764 ABGB (eingeführt durch ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015), die gesetzliche Erbfolge nach §§730–761 ABGB sowie die Regelungen der EuErbVO Nr. 650/2012 bei internationalen Sachverhalten auf.
4. Inhaltliche Gestaltung — Erbeinsetzung und letztwillige Anordnungen Das notarielle Testament enthält: Erbeinsetzung mit vollständigen Personendaten der Erben und klaren Erbquoten, Vermächtnisse (Legate nach §§535–546 ABGB), Vorausvermächtnisse nach §§647–663 ABGB, Testamentsvollstreckerbestellung, Pflichtteilsstundung nach §764 ABGB, Enterbung nach §770 ABGB (bei Vorliegen der gesetzlichen Enterbungsgründe) sowie Widerruf früherer Testamente nach §713 ABGB.
5. Registrierung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) Nach der Beurkundung registriert der Notar das notarielle Testament im ONA. Die ONA-Registrierung stellt sicher, dass der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht das Testament sofort auffinden und prüfen kann. Das ONA enthält alle registrierten notariellen Testamente und Erbverträge nach ABGB §§1249–1254 österreichweit.
6. Kosten nach Notariatstarifgesetz (NTG) Die Notargebühren richten sich nach dem NTG und bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses. Eine grobe Orientierung: Bei einem Nachlass von EUR 100.000,00 beträgt die Gebühr für das notarielle Testament ca. EUR 300,00–600,00. Der Notar hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach NTG.
7. Berücksichtigung der Pflichtteile nach ABGB §§762–796 Auch das notarielle Testament kann die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Nachkommen und des Ehegatten nicht ausschließen. Der Notar prüft und dokumentiert, ob die geplante Testamentsgestaltung die Pflichtteile wahrt.
8. Vorlage und ONA-Registrierung durch forms-legal.com Auf forms-legal.com finden Sie eine kostenlose Vorlage für die Vorbereitung eines notariellen Testaments, die alle relevanten Informationen nach ABGB und NO enthält.
Die Beurkundung durch den Notar nach Notariatsordnung §§70–90 verleiht dem notariellen Testament den Charakter einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert. Das bedeutet: Wer die Formgültigkeit oder den Inhalt des Notariatsakts bestreiten will, muss aktiv den Beweis der Fälschung führen — eine erheblich höhere Hürde als bei privaten Urkunden. Der Notariatsakt wird nach NO §106 in der Urkundensammlung des Notars aufbewahrt und ist nach dem Tod des Notars dem Nachfolgenotar zu übergeben. Damit ist das notarielle Testament auch dann auffindbar, wenn der beurkundende Notar verstorben oder aus dem Amt geschieden ist. Der OGH (Oberster Gerichtshof) hat in zahlreichen Entscheidungen die erhöhte Beweiskraft des Notariatsakts bestätigt.
So füllen Sie Ihr Notarielles Testament Österreich aus
Das notarielle Testament nach ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72 errichten Sie in Österreich in folgenden Schritten:
Schritt 1: Nachlassübersicht erstellen und Wünsche formulieren Erstellen Sie vorab eine vollständige Liste Ihrer Nachlassgegenstände: Liegenschaften (Einlagezahl und Katastralgemeinde aus dem Grundbuchsauszug des Bezirksgerichts), Bankkonten (IBAN, Institut), Wertpapiere (Depotnummer), GmbH-Anteile (Firmenbuchnummer aus dem Firmenbuch), Versicherungen, Fahrzeuge und sonstige Vermögenswerte. Schätzen Sie die Verkehrswerte. Notieren Sie Ihre Wünsche bezüglich Erbeinsetzung, Vermächtnisse und sonstige Anordnungen.
Schritt 2: Pflichtteile berechnen Berechnen Sie die Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten nach ABGB §§762–796: gesetzlicher Erbteil × ½ = Pflichtteil. Stellen Sie sicher, dass Ihre geplante Testamentsgestaltung die Pflichtteile nicht verletzt — andernfalls lösen Sie Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB aus. Der Notar prüft dies beim Termin erneut.
Schritt 3: Notartermin vereinbaren Vereinbaren Sie einen Termin beim Notar Ihrer Wahl. In Österreich gibt es rund 480 öffentliche Notare. Den nächstgelegenen Notar finden Sie über den Österreichischen Notariatsrat (ÖNK) unter www.notar.at. Bringen Sie zum Termin mit: amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), Geburtsurkunde (bei Bedarf), Grundbuchsauszüge für Liegenschaften, Firmenbuchauszug für Unternehmensbeteiligungen, Ihre schriftlichen Testamentswünsche.
Schritt 4: Beurkundungstermin beim Notar Beim Termin erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen. Der Notar verfasst den Notariatsakt, liest ihn dem Erblasser vor und lässt ihn eigenhändig unterzeichnen. Zeugen sind beim notariellen Testament grundsätzlich nicht erforderlich. Der Notar unterzeichnet ebenfalls und versieht das Dokument mit seinem Amtssiegel.
Schritt 5: Registrierung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) Nach der Beurkundung registriert der Notar das notarielle Testament automatisch im ONA. Der Erblasser erhält eine Ausfertigung des Notariatsakts sowie einen Hinterlegungsnachweis. Der Notar stellt dem Erblasser auch eine Notariatsaktkopie zur Verfügung.
Schritt 6: Notariatsakt verwahren und Vertrauenspersonen informieren Bewahren Sie die Ausfertigung des Notariatsakts sicher auf. Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen über die Existenz des notariellen Testaments und den Namen des beurkundenden Notars — das ONA stellt bei Tod des Erblassers sicher, dass das Dokument aufgefunden wird.
Schritt 7: Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des notariellen Testaments Überprüfen Sie Ihr notarielles Testament alle drei bis fünf Jahre sowie bei wesentlichen Lebensveränderungen: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines eingesetzten Erben, wesentliche Vermögensveränderungen oder Wohnsitzwechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Ein veraltetes Testament kann im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht zu aufwändigen Auslegungsstreitigkeiten führen. Der Notar nach Notariatsordnung berät Sie beim Aktualisierungstermin über die notwendigen Änderungen und die optimale Gestaltung des überarbeiteten notariellen Testaments. Alle Versionen des notariellen Testaments werden im ONA gespeichert.
Rechtliche Anforderungen für Notarielles Testament Österreich
Für das notarielle Testament in Österreich nach ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72 gelten folgende zwingende Rechtsvorschriften:
ABGB §583 — Errichtungsvoraussetzungen: Das notarielle Testament wird vor einem öffentlichen Notar (Notar nach Notariatsordnung — NO, RGBl Nr. 75/1871) als Notariatsakt errichtet. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen gegenüber dem Notar; der Notar beurkundet die Erklärung und prüft alle Formerfordernisse.
NO §§70–72 — Notariatsakt: Das notarielle Testament gilt als Notariatsakt nach NO §§70–90. Der Notar muss den Notariatsakt in der Urschrift aufnehmen, vorlesen (oder vorlesen lassen), vom Erblasser und vom Notar eigenhändig unterzeichnen lassen und mit dem Amtssiegel versehen. Der Notariatsakt ist eine öffentliche Urkunde mit erhöhtem Beweiswert.
ABGB §§564–568 — Testierfähigkeit: Der Erblasser muss volljährig (18 Jahre, §21 ABGB), geistig zurechnungsfähig und frei von Zwang, Irrtum und Täuschung sein. Der Notar dokumentiert die Testierfähigkeit als Teil des Beurkundungsverfahrens.
ABGB §§762–796 — Pflichtteilsrecht: Das notarielle Testament kann die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Nachkommen (Kinder, Enkel) und des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht ausschließen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015) hat die Stundungsmöglichkeit nach §764 ABGB eingeführt.
NO §76 — ONA-Registrierung: Der Notar ist verpflichtet, das beurkundete notarielle Testament im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) zu registrieren, damit es im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht nach AußStrG §§143–185 stets auffindbar ist.
AußStrG §§143–185 — Verlassenschaftsverfahren: Der Gerichtskommissär (ebenfalls ein öffentlicher Notar) beim Bezirksgericht prüft das notarielle Testament von Amts wegen, nimmt Erbserklärungen entgegen und beantragt den Einantwortungsbeschluss.
EuErbVO Nr. 650/2012 — Internationales Erbrecht: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU gilt das Recht des Aufenthaltsstaats; Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ermöglicht die Wahl österreichischen Heimatrechts. Das notarielle Testament kann diese Rechtswahl ausdrücklich enthalten. Das Europäische Nachlasszeugnis nach EuErbVO Art. 62 ff. erleichtert die internationale Abwicklung des Nachlasses.
NTG — Notariatstarifgesetz: Die Gebühren des Notars für die Errichtung des notariellen Testaments richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG). Der Notar erstellt dem Erblasser vorab eine Honorarnote. Zusätzlich fallen Barauslagen (Kopien, ONA-Registrierung) und gegebenenfalls 20% USt. nach UStG 1994 an. Der Notar muss dem Klienten die voraussichtlichen Kosten vorab bekannt geben. Bei einem Nachlass von EUR 100.000,00 betragen die Notargebühren für das notarielle Testament typischerweise EUR 300,00–600,00 zuzüglich USt. und Barauslagen. Bei Widerruf und Neuerrichtung fallen erneut Notargebühren nach NTG an.
Häufige Fehler bei Ihrem Notarielles Testament Österreich
Folgende Fehler und Missverständnisse treten beim notariellen Testament nach ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72 in Österreich häufig auf:
1. Zu späte Errichtung bei fortgeschrittener Demenz: Wenn die Testierfähigkeit nach §§564–568 ABGB bereits erheblich eingeschränkt ist, kann der Notar die Beurkundung verweigern. Ein einmal diagnostiziertes Demenzsyndrom schließt die Testierfähigkeit nicht automatisch aus, macht aber eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Wer in jungen und gesunden Jahren ein notarielles Testament errichtet, vermeidet dieses Problem.
2. Pflichtteile nicht berechnet oder unterschätzt: Manche Erblasser gehen beim Notartermin ohne Kenntnis der Pflichtteilsquoten und überraschen sich selbst. Der Notar klärt über Pflichtteile nach §§762–796 ABGB auf, aber eine gute Vorbereitung — Nachlasswert geschätzt, Pflichtteile berechnet — ermöglicht eine informierte Testamentsgestaltung.
3. Keine Pflichtteilsstundungsklausel bei Unternehmensnachfolge: Wer einen Betrieb (GmbH, AG, e.U.) im Testament an einen Nachfolger übergibt, ohne eine Pflichtteilsstundungsklausel nach §764 ABGB einzubauen, riskiert, dass die Pflichtteilsberechtigten sofortige Barablöse fordern und den Betrieb in Liquiditätsnot bringen. Die Stundungsmöglichkeit auf bis zu fünf Jahresraten sollte bei jeder Unternehmensnachfolge genutzt werden.
4. Fehlendes Europäisches Nachlasszeugnis bei Auslandsvermögen: Wer Vermögen in mehreren EU-Ländern hat (z.B. Ferienwohnung in Italien, Depot in Deutschland), sollte im notariellen Testament eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO treffen und ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, um die internationale Abwicklung zu erleichtern.
5. Veraltetes Testament nicht aktualisiert: Lebensumstände ändern sich — Scheidung, Wiederheirat, Tod eines eingesetzten Erben, Geburt weiterer Kinder. Ein notarielles Testament sollte bei wesentlichen Lebensveränderungen beim Notar aktualisiert werden. Überholte Regelungen können im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht zu aufwändigen Auslegungsstreitigkeiten führen.
6. Keine Testamentsvollstreckerbestellung bei komplexem Nachlass: Bei größeren Nachlässen mit Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder mehreren Erben empfiehlt sich die Bestellung eines Testamentsvollstreckers (Rechtsanwalt oder Notar). Ohne Testamentsvollstrecker müssen alle Erben gemeinsam handeln, was bei Konflikten die Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens erheblich verzögern kann.
Quellen und Zitate
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Die Kosten des notariellen Testaments in Österreich richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und bemessen sich in der Regel nach dem Wert des Nachlasses oder der beurkundeten Transaktion. Bei einem Nachlass von EUR 50.000,00 beträgt die Notargebühr für das notarielle Testament typischerweise EUR 200,00–400,00; bei EUR 200.000,00 Nachlass etwa EUR 500,00–900,00. Hinzu kommen Barauslagen (Kopien, ONA-Registrierungsgebühr) und gegebenenfalls USt. (Umsatzsteuer) von 20% nach UStG 1994. Der Notar muss dem Erblasser vorab eine Gebührenkalkulation vorlegen. Zum Vergleich: Das eigenhändige Testament nach ABGB §578 ist vollständig kostenlos, bietet aber keine automatische ONA-Registrierung und keine Prüfung durch den Notar. Das fremdhändige Testament nach §§580–582 ABGB mit drei Zeugen ist ebenfalls kostenlos, erfordert aber die Simultanpräsenz aller Zeugen. Das notarielle Testament ist zwar das teuerste Format, bietet aber auch die höchste Rechtssicherheit, ONA-Registrierung und professionelle Beratung durch den Notar nach Rechtsanwaltsordnung (RAO) und Notariatsordnung (NO).
Ja — die persönliche Anwesenheit des Erblassers beim Notar ist für die Errichtung eines notariellen Testaments nach ABGB §§583–601 und Notariatsordnung (NO) §§70–72 zwingend erforderlich. Der Notar muss den Erblasser persönlich identifizieren (Lichtbildausweis), seine Testierfähigkeit nach §§564–568 ABGB beurteilen und die Erklärung des letzten Willens persönlich entgegennehmen. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist für die Errichtung eines Testaments nach österreichischem Recht nicht möglich — das Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Ausnahme: Bei schwerer Gebrechlichkeit des Erblassers kann der Notar nach Notariatsordnung zum Krankenbett kommen und das notarielle Testament dort aufnehmen (Hausnotar). Dies ist besonders wichtig für Personen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern. In Österreich gibt es rund 480 öffentliche Notare; den nächstgelegenen finden Sie über den Österreichischen Notariatsrat (ÖNK) unter www.notar.at.
Das notarielle Testament nach ABGB §§583–601 und der Erbvertrag nach ABGB §§1249–1254 werden beide vor einem Notar nach Notariatsordnung (NO) beurkundet und im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert, unterscheiden sich aber grundlegend: Das notarielle Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung des Erblassers — er kann es ohne Zustimmung einer anderen Person ändern oder widerrufen. Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, der wechselseitige Erbrechtsansprüche begründet. Der Erbvertrag kann nur einvernehmlich widerrufen werden (§1255 ABGB). Der Erbvertrag kann maximal drei Viertel des Nachlasses umfassen; ein Viertel bleibt dem Erblasser für freie Verfügungen. Notarielle Testamente können jeden Umfang des Nachlasses erfassen. Für verheiratete Paare mit klarem gemeinsamen Willen empfiehlt sich der Erbvertrag als bindende Lösung; für Einzelpersonen oder bei Unsicherheit über die künftige Lebensplanung ist das notarielle Testament wegen seiner Widerruflichkeit flexibler.
Ja — auch ein notarielles Testament nach ABGB §§583–601 kann bei Vorliegen bestimmter Anfechtungsgründe für ungültig erklärt werden, wenn auch deutlich schwieriger als bei eigenhändigen oder fremdhändigen Testamenten. Anfechtungsgründe sind: Testierfähigkeitsmängel (Demenz, schwere psychische Erkrankung, Trunkenheit zur Errichtungszeit), Zwang und Nötigung durch Dritte, arglistige Täuschung des Erblassers über den Inhalt des Testaments sowie Irrtum des Erblassers über wesentliche Tatsachen. Die Beweislast liegt beim Anfechtenden; die sorgfältige Dokumentation der Testierfähigkeit durch den Notar erschwert eine erfolgreiche Anfechtung erheblich. Die Anfechtung muss im streitigen Verfahren beim zuständigen Landesgericht (LG) erhoben werden. Die Anfechtungsfrist beträgt nach ABGB §774 grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Pflichtteilsansprüche nach §§762–796 ABGB können unabhängig von einer Testamentsanfechtung geltend gemacht werden. Der OGH (Oberster Gerichtshof) hat in zahlreichen Entscheidungen die Anforderungen für eine erfolgreiche Testamentsanfechtung präzisiert.
Nach dem Tod des Erblassers wird das notarielle Testament im Verlassenschaftsverfahren nach Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) §§143–185 abgewickelt. Das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers bestellt einen Gerichtskommissär — ebenfalls einen öffentlichen Notar nach Notariatsordnung — der das Verlassenschaftsverfahren leitet. Der Gerichtskommissär fragt zunächst das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) ab, ob letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge) registriert sind. Da das notarielle Testament im ONA registriert ist, wird es sofort aufgefunden und dem Verfahren zugänglich gemacht. Der Gerichtskommissär nimmt die Todesfallaufnahme (Nachlassinventar) vor, benachrichtigt die eingesetzten Erben, nimmt Erbserklärungen entgegen und beantragt beim Bezirksgericht den Einantwortungsbeschluss, der die Eigentumsübertragung auf die Erben bewirkt. Bei Liegenschaften folgt dann der Grundbucheintrag nach GBG §§21 ff.; bei GmbH-Anteilen der Firmenbucheintrag nach FBG §8. Österreich erhebt seit 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr; lediglich Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 fällt bei Liegenschaftsübergängen an.
Ja — österreichische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, können durch eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012) österreichisches Recht für ihre gesamte Erbschaft wählen. Ohne Rechtswahl würde das Recht des Aufenthaltsstaats zum Todeszeitpunkt gelten — was für österreichische Staatsangehörige in Deutschland bedeutet, dass deutsches Erbrecht nach BGB §§1924 ff. angewendet wird. Die Rechtswahl sollte ausdrücklich im notariellen Testament festgehalten werden: z.B. Ich wähle für meine gesamte Erbschaft österreichisches Recht nach Art. 22 EuErbVO Nr. 650/2012. Der beurkundende Notar nach Notariatsordnung (NO) klärt über die Konsequenzen der Rechtswahl auf. Das Europäische Nachlasszeugnis (EuErbVO Art. 62 ff.) kann nach der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses beim Bezirksgericht beantragt werden und erleichtert die Abwicklung im Ausland erheblich. Das Haager Testamentsformenübereinkommen von 1961 (BGBl Nr. 295/1963), dem Österreich beigetreten ist, sichert zudem die internationale Formgültigkeit des österreichischen notariellen Testaments.
Für die Errichtung eines notariellen Testaments beim Notar in Österreich sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen: Zwingend erforderlich: amtlicher Lichtbildausweis (österreichischer Reisepass oder Personalausweis, gegebenenfalls EU-Personalausweis); Sozialversicherungsnummer (SVNR) oder beL-Nummer für die Identifikation im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA). Empfohlen für Nachlassgegenstände: Grundbuchsauszüge für alle Liegenschaften (bestellbar beim Bezirksgericht oder über das RIS-Grundbuch online), aktuelle Firmenbuchauszüge für GmbH- oder AG-Beteiligungen, Kontonachweise für Bankguthaben (IBAN, Institut), Depot- und Versicherungsunterlagen, Fahrzeugdaten (Zulassungsschein). Optional, aber hilfreich: Geburtsurkunden der Erben, Heiratsurkunde (bei Ehegatten als Begünstigte), Scheidungsurteil (falls relevant). Der Notar beantragt auch selbst Auszüge aus dem Grundbuch und Firmenbuch, falls diese nicht vorhanden sind. Eine schriftliche Zusammenfassung Ihrer Testamentswünsche (wer soll was erben?) erleichtert den Notartermin erheblich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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