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Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich

Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich

AußStrG §§143–165 iVm ABGB §§1002–1044

NACHLASSABWICKLUNGS-VOLLMACHT — ÖSTERREICH

Gemäß ABGB §§1002–1044 und AußStrG §§143–165

I. VOLLMACHTGEBER

[Name Vollmachtgeber] Geboren am: [Geburtsdatum Vollmachtgeber] Meldeadresse: [Adresse Vollmachtgeber] Verhältnis zum Erblasser: [Verhältnis zum Erblasser] — im Folgenden „Vollmachtgeber“ genannt —

II. BEVOLLMÄCHTIGTER

[Name Bevollmächtigter] Adresse: [Adresse Bevollmächtigter] Untervollmacht: [Untervollmacht] — im Folgenden „Bevollmächtigter“ genannt —

III. VERSTORBENER UND VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN

Erblasser: [Name Erblasser] Gestorben am: [Sterbedatum] Letzter Wohnsitz: [Letzter Wohnsitz Erblasser] Geschäftszahl (GZ): [Geschäftszahl]

IV. VOLLMACHTSERTEILUNG UND UMFANG

1.

Der Vollmachtgeber bevollmächtigt hiermit den Bevollmächtigten, ihn im gesamten österreichischen Verlassenschaftsverfahren sowie bei der außergerichtlichen Nachlassabwicklung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu vertreten.

2.

Vollmachtsumfang: [Vollmachtsumfang]

3.

Der Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt: Erbserklärungen (AußStrG §§157–158) abzugeben; den Einantwortungsbeschluss (AußStrG §174) entgegenzunehmen; alle Handlungen beim Grundbuch (GBG) und Firmenbuch (FBG) vorzunehmen; Bankkonten und Depots aufzulösen (BWG); Lebensversicherungsleistungen (VersVG) geltend zu machen; Mietverträge zu kündigen (MRG); Fahrzeuge umzumelden (KFG); alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt Österreich abzugeben.

4.

Die Vollmacht gilt: [Gültigkeit]

V. WIDERRUF UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Der Vollmachtgeber kann diese Vollmacht jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen (ABGB §1020). Der Widerruf ist gegenüber Dritten erst wirksam, wenn er ihnen bekannt gemacht wurde (ABGB §1026).

2.

Der Bevollmächtigte ist zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers verpflichtet (ABGB §1009 — Treuepflicht) und muss Interessenkonflikte unverzüglich offenlegen.

3.

Für diese Vollmacht gilt österreichisches Recht, insbesondere ABGB §§1002–1044 und AußStrG §§143–165. Gerichtsstand ist das zuständige Bezirksgericht (BG) am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers.

Vollmachtgeber (Erbberechtigter)

________________

Signature

Bevollmächtigter (Kenntnisnnahme)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich?

Die Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich ist eine schriftliche Vollmacht nach ABGB §§1002–1044, mit der ein Erbe oder sonstiger Berechtigter eine Vertrauensperson — häufig einen Rechtsanwalt, Notar oder einen Angehörigen — bevollmächtigt, ihn im gesamten österreichischen Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–165) oder bei einzelnen Teilaufgaben der Nachlassabwicklung rechtsverbindlich zu vertreten und zu handeln.

Das österreichische Verlassenschaftsverfahren ist ein nicht-streitiges gerichtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht (BG) am letzten ordentlichen Wohnsitz des Verstorbenen. Das Gericht bestellt in der Regel einen Notar als Gerichtskommissär (AußStrG §§143 ff), der die Todesfallaufnahme (TFN) vornimmt, Erben ermittelt, das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) auf letztwillige Verfügungen abfragt, Erbserklärungen entgegennimmt, das Verlassenschaftsinventar erstellt und den Einantwortungsbeschluss vorbereitet. Die Nachlassabwicklung umfasst zudem praktische Aufgaben außerhalb des Gerichtsverfahrens: Kündigung von Miet- und Leasingverträgen, Schließung von Bankkonten, Ummeldung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeugzulassungsgesetz), Ummeldung von Versorgungsverträgen (Strom, Gas, Wasser), Abmeldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), Löschung oder Umschreibung von Firmenbucheinträgen und Abwicklung von Lebensversicherungsansprüchen.

Erben, die im Ausland leben, körperlich oder zeitlich verhindert sind, oder die Abwicklung nicht selbst übernehmen möchten, erteilen einem Bevollmächtigten eine umfassende Nachlassabwicklungs-Vollmacht. Diese kann sich auf alle Bereiche (Generalvollmacht für den Nachlass) oder auf bestimmte Teilaufgaben beschränken (z. B. nur auf das Verlassenschaftsverfahren, nur auf die Kündigung von Verträgen, nur auf die Geltendmachung von Bankguthaben). Die Vollmacht nach ABGB §1002 umfasst im Zweifel nur Verfügungsgeschäfte des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebs; für außerordentliche Maßnahmen (z. B. Veräußerung von Liegenschaften aus dem Nachlass) bedarf es einer ausdrücklichen Erweiterung der Vollmacht. Die vorliegende Vorlage auf forms-legal.com bietet eine umfassende Nachlassabwicklungs-Vollmacht mit allen erforderlichen Elementen für die österreichische Rechtspraxis vor dem Bezirksgericht und dem Grundbuch, die nach ABGB §§1002–1044 und den Anforderungen des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK) ausgestaltet ist.

Wann brauchen Sie Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich?

Eine Nachlassabwicklungs-Vollmacht in Österreich ist in folgenden typischen Situationen erforderlich oder dringend empfehlenswert:

**Erbe lebt im Ausland:** Österreicher, die im Ausland leben (EU-Bürgerin in Deutschland, Nachkomme in der Schweiz, Erbberechtigter in den USA), können nicht persönlich zu jedem Termin beim österreichischen Bezirksgericht oder beim Gerichtskommissär (Notar) erscheinen. Eine Vollmacht ermöglicht einem Bevollmächtigten in Österreich, alle notwendigen Handlungen — Abgabe der Erbserklärung (AußStrG §157), Entgegennahme des Einantwortungsbeschlusses, Unterzeichnung von Bankvollmachten — vor Ort zu erledigen. Alternativ zur physischen Anwesenheit können bestimmte Erklärungen auch schriftlich per Vollmacht abgegeben werden.

**Mehrere Erben, einer übernimmt die Koordination:** In Erbengemeinschaften (Miterbenschaft nach ABGB §§820–842) ist es praktisch, wenn ein Erbe die Vollmacht aller Miterben erhält und die Nachlassabwicklung koordiniert — ein einziger Ansprechpartner für Notar, Gericht, Banken und Versicherungen. Dies spart Zeit und vermeidet Koordinationsprobleme.

**Krankheit, hohes Alter oder körperliche Verhinderung:** Betagte Erben, die nicht reisefähig sind, oder Personen in Spitalspflege können durch eine rechtzeitig erteilte Nachlassabwicklungs-Vollmacht einen jüngeren Angehörigen oder Rechtsanwalt mit der Abwicklung betrauen.

**Komplexe Erbschaft mit Unternehmen oder Liegenschaften:** Wenn der Nachlass Firmenbucheinträge (GmbH-Anteile, e.U.) oder mehrere Liegenschaften (Grundbuch) umfasst, ist ein auf Nachlassrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter sinnvoll, der mit den Behörden (Firmenbuch, Grundbuch, Finanzamt Österreich) verhandelt.

**Schnelle Abwicklung dringlicher Nachlasssachen:** Kündigung von Mietverträgen (MRG §30), Schließung von Girokonten, Ummeldung von Fahrzeugen — manche dieser Aufgaben haben gesetzliche Fristen. Eine Vollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten, ohne Zeitverlust zu handeln.

Was gehört in Ihr Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich?

Eine rechtswirksame Nachlassabwicklungs-Vollmacht in Österreich muss folgende wesentliche Elemente enthalten:

**1. Vollständige Personalien beider Parteien:** Vollmachtgeber (Erbe, Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassbeteiligter): vollständiger Name, Geburtsdatum, Meldeadresse (ZMR), Staatsbürgerschaft, Verhältnis zum Verstorbenen. Bevollmächtigter: vollständiger Name, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt, Notar, Privatperson), Kontaktadresse, allfällige Berufsregisternummer (ÖRAK-Registernummer für Rechtsanwälte).

**2. Angaben zum Verstorbenen und Nachlassgericht:** Name, Geburtsdatum und Todesdatum des Erblassers; letzter Wohnsitz (maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts nach AußStrG §143); allfällige Geschäftszahl des Verlassenschaftsverfahrens (wenn bereits eröffnet).

**3. Umfang der Vollmacht — Vollständige oder Teilvollmacht:** Das Dokument muss ausdrücklich festlegen, ob der Bevollmächtigte zu allen Handlungen im Rahmen der Nachlassabwicklung (Generalvollmacht für den Nachlass) oder nur zu bestimmten Teilaufgaben (z. B. nur Abgabe der Erbserklärung, nur Geltendmachung von Bankguthaben bis zu einem bestimmten Betrag) berechtigt ist. Ohne ausdrückliche Erweiterung umfasst die Vollmacht nach ABGB §1029 nur gewöhnliche Verwaltungshandlungen.

**4. Spezifische Befugnisse (exemplarische Aufzählung):** Abgabe der Erbserklärung (AußStrG §§157–158); Entgegennahme des Einantwortungsbeschlusses (AußStrG §174); Kündigung von Miet- (MRG), Leasing- und Energieverträgen; Auflösung von Bankkonten und Wertpapierdepots (BWG); Abwicklung von Lebensversicherungsansprüchen (VersVG); Umschreibung von Kraftfahrzeugzulassungen (KFG); Beantragung der ZMR-Abmeldung; Vertretung vor dem Grundbuch (GBG) und Firmenbuch (FBG).

**5. Untervollmacht (Substitutionsrecht):** Darf der Bevollmächtigte Dritten Untervollmacht erteilen (z. B. einem Kollegen in seiner Anwaltskanzlei, ABGB §1010)? Falls ja, muss dies ausdrücklich erlaubt sein.

**6. Wirksamkeitsdauer und Widerruf:** Gilt die Vollmacht für die gesamte Dauer des Verlassenschaftsverfahrens bis zum Einantwortungsbeschluss (AußStrG §174), oder für einen bestimmten Zeitraum? Regeln Sie ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vollmacht widerrufen werden kann (ABGB §1020: Widerruf jederzeit, aber nur wirksam gegenüber Dritten nach Mitteilung).

**7. Beglaubigung der Unterschrift:** Für die Vertretung vor österreichischen Gerichten und Grundbuchbehörden empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers (NO §§76–90). Für die Vorlage bei ausländischen Behörden oder Institutionen kann eine Apostille (Haager Übereinkommen 1961) erforderlich sein, ausgestellt vom zuständigen Bezirksgericht.

**8. Salvatorische Klausel:** Unwirksame Einzelbestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Vollmacht nicht; der Bevollmächtigte ist nur zu legalen Handlungen berechtigt (ABGB §879 — Sittenwidrigkeit). Die Vorlage auf forms-legal.com enthält alle genannten Elemente und entspricht den Anforderungen des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK) und des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK).

So füllen Sie Ihr Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich aus

Die Nachlassabwicklungs-Vollmacht für österreichische Verlassenschaften wird in folgenden Schritten korrekt ausgefüllt:

**Schritt 1 — Identifikation aller Beteiligten:** Tragen Sie die vollständigen Personaldaten des Vollmachtgebers (Erbberechtigter) ein: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse laut ZMR (Zentralem Melderegister). Tragen Sie anschließend dieselben Angaben für den Bevollmächtigten ein, ergänzt um dessen Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt, Notar, Privatperson) und gegebenenfalls die ÖRAK-Registernummer.

**Schritt 2 — Angaben zum Verstorbenen und Verfahren:** Vollständiger Name des Erblassers, Geburtsdatum, Todesdatum und letzter Wohnsitz. Der letzte ordentliche Wohnsitz bestimmt nach AußStrG §143 das örtlich zuständige Bezirksgericht. Falls das Verlassenschaftsverfahren bereits eröffnet wurde, tragen Sie die Geschäftszahl (GZ) des Verlassenschaftsgerichts ein.

**Schritt 3 — Vollmachtsumfang festlegen:** Entscheiden Sie, ob eine Generalvollmacht für den gesamten Nachlass oder eine auf bestimmte Handlungen beschränkte Teilvollmacht erteilt werden soll. Für eine umfassende Nachlassabwicklung ist die Generalvollmacht praktischer; für einzelne Aufgaben (z. B. nur Kontoauflösung) genügt die Teilvollmacht.

**Schritt 4 — Spezifische Befugnisse ankreuzen / ergänzen:** Markieren Sie aus der Liste der Befugnisse, welche konkret erteilt werden sollen: Erbserklärung (AußStrG §157), Grundbuch (GBG), Firmenbuch (FBG), Bankkonten (BWG), Lebensversicherungen (VersVG), Kraftfahrzeugummeldung (KFG), Mietverhältnisse (MRG) usw. Falls spezifische Befugnisse erforderlich sind, die in der Liste nicht enthalten sind, fügen Sie diese handschriftlich ein.

**Schritt 5 — Untervollmacht und Widerruf regeln:** Entscheiden Sie, ob Untervollmacht erlaubt sein soll (ABGB §1010). Legen Sie fest, für welchen Zeitraum die Vollmacht gilt und unter welchen Bedingungen sie widerrufen werden kann.

**Schritt 6 — Unterschrift und Beglaubigung:** Der Vollmachtgeber (Erbberechtigte) unterzeichnet das Dokument mit Datum. Für österreichische Gerichte und das Grundbuch empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift beim zuständigen österreichischen Notar (NO §§76–90). Für internationale Verwendung: Apostille beim Bezirksgericht (Haager Übereinkommen 1961) anfordern.

Häufige Fehler bei Ihrem Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich

Die häufigsten Fehler bei der Nachlassabwicklungs-Vollmacht in Österreich und wie man sie vermeidet:

**Fehler 1 — Vollmacht ohne Beglaubigung bei Gericht eingereicht:** Für Handlungen vor dem Bezirksgericht (Verlassenschaftsverfahren, AußStrG §§143 ff) und vor dem Grundbuchgericht (GBG) ist eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Eine einfache Unterschrift ohne Beglaubigung wird von Gerichten und Grundbuchbehörden regelmäßig zurückgewiesen. Notar-Beglaubigung gemäß NO §§76–90 oder gerichtliche Beglaubigung beim Bezirksgericht sind zwingend.

**Fehler 2 — Zu eng formulierte Vollmacht:** Die Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nur zur „Vertretung im Verlassenschaftsverfahren‟, ohne konkret zu nennen, dass er auch Erbserklärungen abgeben, Bankkonten auflösen oder Mietverträge kündigen darf. Da ABGB §1029 allgemeine Vollmachten eng auslegt, muss jede außergewöhnliche Befugnis ausdrücklich genannt werden — andernfalls lehnen Banken, Versicherungen oder Grundbuch die Legitimation des Bevollmächtigten ab.

**Fehler 3 — Vollmacht ohne zeitliche Begrenzung oder Widerrufsklausel:** Eine unbefristete Vollmacht ohne Widerrufsregelung kann zu Problemen führen, wenn sich die familiäre Situation ändert (Zerwürfnis mit dem Bevollmächtigten) oder das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen ist. Regeln Sie ausdrücklich, dass die Vollmacht mit Einantwortungsbeschluss (AußStrG §174) erlischt oder mit schriftlichem Widerruf enden kann.

**Fehler 4 — Vollmacht für im Ausland lebenden Erben ohne Apostille:** Wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht bei österreichischen Behörden, Banken oder dem Grundbuch vorlegen muss und der Vollmachtgeber die Vollmacht im Ausland unterzeichnet hat, ist in vielen Fällen eine Apostille (Haager Übereinkommen 1961) erforderlich, die die Echtheit der ausländischen Unterschrift / Beglaubigung bestätigt. Fehlt die Apostille, wird die Vollmacht von österreichischen Behörden nicht anerkannt.

**Fehler 5 — Interessenkonflikt des Bevollmächtigten nicht bedacht:** Wenn der Bevollmächtigte selbst Erbe oder Miterbe in derselben Verlassenschaft ist, besteht ein struktureller Interessenkonflikt. Ein solcher Bevollmächtigter ist nach ABGB §1009 (Treuepflicht) verpflichtet, diesen Konflikt offenzulegen; in wichtigen Entscheidungen (z. B. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber sich selbst) darf er nicht im eigenen Namen und als Bevollmächtigter gleichzeitig handeln. Für solche Konstellationen empfiehlt sich ein neutraler Rechtsanwalt (ÖRAK) als Bevollmächtigter.

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Forms Legal. (2026). Nachlassabwicklungs-Vollmacht Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/nachlassabwicklungs-vollmacht-oesterreich

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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