Bank Guarantee Request Switzerland
Anforderungsschreiben für Bankgarantie gemäss OR Art. 111, URDG 758
BANKGARANTIE-ANFORDERUNG
Anforderungsschreiben gemäss OR Art. 111 / URDG 758 (ICC)
1. PARTEIEN
AUFTRAGGEBER (Antragsteller):
Name / Firma: [Auftraggeber Name]
Adresse: [Auftraggeber Adresse]
UID: [UID Auftraggeber]
GARANTIERENDE BANK:
Bank: [Bank Name]
Filiale: [Bank Filiale]
BEGÜNSTIGTER:
Name / Firma: [Begünstigter Name]
Adresse: [Begünstigter Adresse]
2. BANKGARANTIE
Die [Bank Name] («Garantiebank») übernimmt hiermit gegenüber dem Begünstigten ([Begünstigter Name]) auf unwiderrufliche und bedingungslose Weise die Garantie, beim Eingang einer ordnungsgemässen Zahlungsaufforderung den Betrag von [Garantiebetrag] zu zahlen.
Garantietyp: [Garantietyp]
Grundvertrag / Bezugsgrundlage: [Grundvertrag]
Gültig ab: [Gültig ab]
Gültig bis: [Gültig bis]
Anwendbares Regelwerk: [Garantieklausel]
3. ABSTRAKTE NATUR DER BANKGARANTIE
Die Bankgarantie ist vom zugrunde liegenden Grundvertrag unabhängig (abstrakt) im Sinne von OR Art. 111 sowie URDG 758 Art. 5. Die Garantiebank kann dem Begünstigten keine Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten (Einredeverzicht). Zahlt die Bank auf Anforderung des Begünstigten, hat der Auftraggeber keinen Rückforderungsanspruch gegen die Garantiebank, sofern die formellen Anforderungen der Garantie erfüllt waren.
Abrufbedingungen: [Abrufbedingungen]. Bei Abruf muss der Begünstigte eine schriftliche Zahlungsaufforderung vorlegen, die den Namen des Auftraggebers, die Garantienummer, den beanspruchten Betrag und eine Erklärung enthält, weshalb die Zahlung geschuldet ist.
4. ERLÖSCHEN DER BANKGARANTIE
Die Bankgarantie erlischt: (a) durch vollständige Inanspruchnahme des Garantiebetrags; (b) durch schriftliche Freigabe des Begünstigten; (c) automatisch am Ablaufdatum ([Gültig bis]) — eine Verlängerung bedarf des schriftlichen Einverständnisses der Garantiebank und des Begünstigten. Nach Ablauf ist das Garantiedokument unverzüglich an die Garantiebank zurückzusenden.
5. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Diese Bankgarantie untersteht schweizerischem Recht, ergänzt durch die URDG 758 (ICC Publication No. 758) bzw. ISP98, soweit anwendbar. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Zürich oder der Sitz der Garantiebank. Alternativ können die Parteien die Streitigkeit dem Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) unterbreiten.
6. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Ort]
Datum: [Datum]
Auftraggeber (Applicant)
________________
Signature
Garantierende Bank (Issuing Bank)
________________
Signature
What Is a Bank Guarantee Request Switzerland?
Die Bankgarantie-Anforderung ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 111 (Garantievertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der entscheidende Unterschied zur akzessorischen Bürgschaft nach OR Art. 492 liegt in der Abstraktheit der Bankgarantie: Die Bankgarantie ist vom zugrunde liegenden Grundvertrag (Werkvertrag, Kaufvertrag, Kreditvertrag) vollständig unabhängig. Die Bank zahlt auf die formgerechte Zahlungsaufforderung des Begünstigten hin, ohne zu prüfen, ob der Begünstigte tatsächlich einen Anspruch aus dem Grundverhältnis hat. Der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht der Bank, sobald die Abrufsvoraussetzungen (demand conditions) erfüllt sind. Dieses «Pay first, argue later»-Prinzip macht die Bankgarantie zum bevorzugten Instrument im internationalen Handels- und Bauvertragsrecht.
Schweizer Banken — UBS Switzerland AG, Credit Suisse (jetzt UBS), Zürcher Kantonalbank (ZKB), Basler Kantonalbank (BKB), PostFinance AG, Raiffeisen Schweiz — emittieren Bankgarantien auf der Grundlage einer Garantievereinbarung mit dem Auftraggeber. Die Garantiebank belastet das Kreditlimit des Auftraggebers; im Gegenzug hat die Bank einen Rückgriffsanspruch gegen den Auftraggeber, wenn sie die Garantiesumme ausgezahlt hat.
Die wichtigsten Garantietypen in der Schweiz sind: Bietungsgarantie (Bid Bond): Sichert den Angebotspreis und die Verpflichtung des Bieters ab, im Zuschlagsfall den Hauptvertrag abzuschliessen (typisch in öffentlichen Ausschreibungen nach BöB und VöB). Vertragserfüllungsgarantie (Performance Bond): Sichert die vertragsgemässe Leistungserbringung des Unternehmers nach Werkvertrag (OR Art. 363 ff., SIA Norm 118). Anzahlungsgarantie (Advance Payment Guarantee): Sichert die Rückerstattung geleisteter Vorauszahlungen, falls der Lieferant nicht liefert. Zahlungsgarantie (Payment Guarantee): Sichert die Zahlung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Gewährleistungsgarantie (Warranty Bond): Sichert Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach Abnahme des Werks.
Die URDG 758 (Einheitliche Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien) wurden von der Internationalen Handelskammer (ICC) 2010 verabschiedet und sind das weltweit am häufigsten verwendete Regelwerk für Demand Guarantees. Sie definieren die Anforderungen an einen ordnungsgemässen Abruf (conforming demand), die Prüfungspflicht der Garantiebank, die Auszahlungsfristen und die Bedingungen für die Ablehnung eines Abrufs. Schweizer Gerichte — Bundesgericht (BGer), Handelsgerichte Zürich, Bern und Basel-Stadt — wenden die URDG 758 als handelsübliche Usancen an.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
When Do You Need a Bank Guarantee Request Switzerland?
Eine Bankgarantie-Anforderung wird in der Schweiz in allen Situationen benötigt, in denen der Begünstigte (Auftraggeber, Käufer, Kreditgeber) eine sichere, sofort abrufbare Sicherheitsleistung verlangt, die nicht von Einreden aus dem Grundverhältnis abhängig ist.
Bei öffentlichen Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) verlangen Schweizer Bundesstellen, Kantone und Gemeinden häufig eine Bietungsgarantie (Bid Bond) als Bestandteil des Angebots. Ohne gültige Bankgarantie wird das Angebot in der Regel ausgeschlossen. Typische Bid-Bond-Beträge liegen bei 1-5% des Angebotspreises.
Bei Bauverträgen nach SIA Norm 118 und OR Art. 363 ff. verlangen öffentliche und private Auftraggeber Vertragserfüllungsgarantien (Performance Bonds) für komplexe Bauprojekte. Die Vertragserfüllungsgarantie sichert die fristgerechte und mangelfreie Erbringung der Bauleistung; im Garantiefall zahlt die Bank, ohne das Begehren inhaltlich zu prüfen.
Bei Exportgeschäften nach Warschauer Abkommen, den UCC-Regeln oder den INCOTERMS der ICC verlangen ausländische Käufer häufig Anzahlungsgarantien von Schweizer Lieferanten. Die Garantiebank verbürgt sich für die Rückerstattung der Anzahlung, falls der Lieferant seine Lieferpflicht nicht erfüllt.
Bei Miet- und Leasingverträgen für Gewerbeimmobilien verlangen Vermieter manchmal eine Bankgarantie an Stelle der üblichen Mietkaution, insbesondere für grosse Gewerbe- und Industrieflächen, bei denen der Kautionsbetrag die gesetzliche Höchstgrenze von drei Monatsmieten nach OR Art. 257e übersteigt.
Bei Kreditverträgen und Kontokorrentkrediten Schweizer Banken verlangen für internationalen Handelsfinanzierungen (Trade Finance) Bankgarantien als Sicherheit für die Kreditlinie des Käufers. Die Swiss Export Risk Insurance (SERV) setzt ebenfalls Bankgarantien in ihren Exportfinanzierungsstrukturen ein.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
What to Include in Your Bank Guarantee Request Switzerland
Eine rechtswirksame Bankgarantie-Anforderung nach OR Art. 111, URDG 758 und schweizerischem Recht muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Parteienidentifikation: Vollständiger Name und Adresse des Auftraggebers (Applicant) mit UID (CHE-XXX.XXX.XXX), Name und Niederlassung der ausstellenden Bank (Issuing Bank / Garantiebank), sowie Name, Adresse und — bei juristischen Personen — UID des Begünstigten (Beneficiary). Die Identität der Parteien muss mit den offiziellen Handelsregisterdaten übereinstimmen.
Garantietyp und Zweck: Die Bankgarantie muss ihren Typ ausdrücklich bezeichnen (Bietungsgarantie, Vertragserfüllungsgarantie, Anzahlungsgarantie, Zahlungsgarantie, Gewährleistungsgarantie) und den Grundvertrag präzise benennen (Vertragsnummer, Datum, Vertragsgegenstand). Bei öffentlichen Ausschreibungen ist die Ausschreibungsnummer des Auftraggebers anzugeben.
Garantiebetrag: Der Garantiebetrag in CHF (oder Fremdwährung) muss klar angegeben sein, entweder als Festbetrag oder als prozentualer Anteil des Hauptvertrags. Für internationale Garantien nach URDG 758 sollte die Währung eindeutig bestimmt sein (CHF, EUR, USD). Teilabrufe sind möglich, sofern die Garantiebedingungen dies vorsehen.
Gültigkeitsdauer: Gültigkeitsbeginn (z. B. Ausstellungsdatum) und Gültigkeitsende (Ablaufdatum) müssen präzise festgelegt sein. Nach URDG 758 Art. 25 erlischt die Garantie am Ablaufdatum automatisch, sofern nicht rechtzeitig ein Abruf erfolgt ist. Verlängerungen bedürfen einer ausdrücklichen Einigung zwischen Bank und Begünstigtem.
Abrufbedingungen (Demand Conditions): Die Bedingungen, unter denen der Begünstigte die Garantie abrufen darf, sind klar zu definieren. Bei einer «first demand»-Garantie nach URDG 758 genügt eine einfache schriftliche Aufforderung des Begünstigten, die erklärt, worin die Vertragsverletzung des Auftraggebers besteht. Für dokumentäre Garantien ist ein Katalog der einzureichenden Dokumente (Rechnungen, Lieferscheine, Schiedssprüche etc.) anzugeben.
Abstraktionsklausel: Die Bankgarantie muss ausdrücklich ihre Unabhängigkeit vom Grundverhältnis erklären (Abstraktheit nach URDG 758 Art. 5 bzw. OR Art. 111). Ohne diese Klausel könnte die Bank geltend machen, sie sei an Einreden aus dem Grundvertrag gebunden — was die Bankgarantie einer gewöhnlichen Bürgschaft annähern würde.
Anwendbares Recht und Regelwerk: Die Bankgarantie soll ausdrücklich angeben, ob die URDG 758 (für Demand Guarantees), ISP98 (für Standby Letters of Credit) oder Schweizer Recht nach OR Art. 111 allein anwendbar ist. Bei internationalen Transaktionen empfiehlt sich die URDG 758, da sie weltweit anerkannt und von Schweizer Gerichten konsistent angewendet wird.
Gerichtsstand und Schiedsklausel: Als Gerichtsstand wird häufig Zürich oder der Sitz der Garantiebank vereinbart. Alternativ können Streitigkeiten dem Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) oder dem ICC International Court of Arbitration in Paris zur Schiedsgerichtsbarkeit übergeben werden.
forms-legal.com bietet diese professionelle Vorlage für Bankgarantie-Anforderungen in der Schweiz als kostenlosen Ausgangspunkt an. Bankgarantien sind komplexe Finanzinstrumente — die endgültige Formulierung sollte in Zusammenarbeit mit dem juristischen Berater und der Garantiebank erfolgen.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
How to Fill Out Your Bank Guarantee Request Switzerland
Gehen Sie beim Ausfüllen der Bankgarantie-Anforderung wie folgt vor. Tragen Sie die vollständigen Angaben zum Auftraggeber ein: Name oder Firma, Adresse, UID (CHE-XXX.XXX.XXX) und den Regulierungsstatus der Plattform oder des Antragstellers. Geben Sie die ausstellende Bank (Garantiebank) mit vollständiger Bezeichnung und Niederlassung an — z. B. UBS Switzerland AG, Zürich Paradeplatz.
Beschreiben Sie den Begünstigten (Beneficiary) vollständig: Name oder Firma, Adresse und bei juristischen Personen UID. Verwechslungen in der Begünstigtenbezeichnung können dazu führen, dass die Bank einen Abruf mangels Übereinstimmung mit der Garantieurkunde ablehnt (URDG 758 Art. 20 — strict compliance).
Geben Sie den Garantiebetrag in CHF mit Apostroph-Tausendentrenner an (z. B. CHF 250'000). Definieren Sie präzise das Gültigkeitsdatum (ab Ausstellung) und das Ablaufdatum (Expiry Date) in Schweizer Datumsformat (TT.MM.JJJJ). Bezeichnen Sie den Grundvertrag durch Vertragsnummer, Datum und Vertragsgegenstand.
Wählen Sie das anwendbare Regelwerk (URDG 758 für Demand Guarantees oder ISP98 für Standby LCs) und die Abrufbedingungen. Bei «first demand»-Garantien genügt eine schriftliche Erklärung; bei dokumentären Garantien legen Sie die Liste der erforderlichen Dokumente fest.
Nach Unterzeichnung durch den Auftraggeber und die Garantiebank wird die Originalurkunde an den Begünstigten übermittelt. Der Begünstigte sollte die Übereinstimmung der Garantiebedingungen mit den vertraglichen Anforderungen prüfen, bevor er sie akzeptiert. Bei internationalen Garantien empfiehlt sich die Einschaltung eines Correspondent- oder Advising-Bank im Land des Begünstigten.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Legal Requirements for Bank Guarantee Request Switzerland
Die Bankgarantie in der Schweiz untersteht OR Art. 111 (Garantievertrag zugunsten Dritter, abstrakt), ergänzt durch die URDG 758 (ICC Publication No. 758, 2010) oder ISP98 als Usancen. Kernvorschriften: Abstrakte Natur — Bank zahlt unabhängig vom Grundverhältnis auf formgerechte Anforderung (URDG 758 Art. 5). Prüfungspflicht der Bank bei Abruf: nur formale Prüfung der Garantiedokumente (strict compliance, URDG 758 Art. 19-20); keine inhaltliche Prüfung des Grundverhältnisses. Gerichtsstand Schweiz: Handelsgerichte Zürich, Bern, Basel-Stadt sind zuständig für Bankgarantiestreitigkeiten. Missbrauchseinrede: Die Bank kann die Zahlung nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch des Begünstigten verweigern (BGer 4A_258/2015 — misuse / fraud exception); die Hürde ist hoch. Rückgriff der Bank gegen Auftraggeber: vertraglich geregelt in der Gegengarantievereinbarung (Counter-Guarantee Agreement). Anti-Geldwäscherei: Banken unterliegen GwG (SR 955.0) bei Ausgabe von Bankgarantien an ausländische Begünstigte — KYC-Prüfung des Auftraggebers.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Common Mistakes to Avoid in Your Bank Guarantee Request Switzerland
Häufige Fehler bei Bankgarantie-Anforderungen in der Schweiz: Unklare Abrufbedingungen — ohne präzise Demand Conditions kann die Bank einen Abruf ablehnen oder der Begünstigte ist nicht in der Lage, die Garantie korrekt abzurufen. Fehlende Abstraktionsklausel — ohne ausdrücklichen Abstraktheitsvorbehalt kann die Bank Einreden aus dem Grundvertrag geltend machen, was die Garantie faktisch entkräftet. Falscher Begünstigter oder falsche Schreibweise — jede Abweichung in der Begünstigtenbezeichnung berechtigt die Bank unter URDG 758 Art. 20 zur Ablehnung des Abrufs (strict compliance). Ablaufdatum vergessen oder zu knapp — ist die Garantielaufzeit kürzer als der Hauptvertrag, besteht nach Ablauf kein Schutz mehr; Verlängerungsklauseln sollten frühzeitig vereinbart werden. Falsches Regelwerk — URDG 758 gilt für Demand Guarantees, ISP98 für Standby Letters of Credit; die Verwechslung führt zu Auslegungsproblemen. Kein Rückgriffsrecht gegen Auftraggeber vertraglich gesichert — Banken schliessen immer eine Gegengarantievereinbarung (Counter-Guarantee Agreement) ab; ohne diese würde die Bank das Ausfallrisiko allein tragen.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 111CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Bank Guarantee Request Switzerland (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/bank-guarantee-request-switzerland
"Bank Guarantee Request Switzerland (Switzerland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/bank-guarantee-request-switzerland.
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}Frequently Asked Questions
Der fundamentale Unterschied liegt in der Akzessorietät: Die Bürgschaft nach OR Art. 492 ist eine akzessorische Sicherheit — sie hängt in ihrer Existenz, ihrem Umfang und ihrer Gültigkeit von der Hauptforderung ab. Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner zustehen. Die Bankgarantie nach OR Art. 111 in Verbindung mit URDG 758 ist dagegen abstrakt: Die Bank zahlt auf erste Anforderung des Begünstigten, ohne Rücksicht auf Einreden aus dem Grundverhältnis (Einredeverzicht). Der Begünstigte muss weder eine Pflichtverletzung des Auftraggebers beweisen noch auf eine Gerichtsentscheidung warten — er ruft die Garantie durch schriftliche Erklärung ab. Für den Begünstigten bietet die Bankgarantie deshalb eine viel stärkere Sicherheit; für den Auftraggeber birgt sie das Risiko des Missbrauchs durch den Begünstigten (Fraud Risk). Schweizer Gerichte lassen die Missbrauchseinrede (fraud exception) nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu (BGer 4A_258/2015). Die Kosten unterscheiden sich: Bürgschaften sind billiger (kein Bankeinbezug), aber Bankgarantien sind sicherer und international akzeptierter.
Die URDG 758 (Uniform Rules for Demand Guarantees, ICC Publication No. 758) sind die 2010 von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris verabschiedeten internationalen Einheitsregeln für auf Anforderung zahlbare Garantien (Demand Guarantees). Sie treten an die Stelle der älteren URDG 458 von 1992. Die URDG 758 gelten, wenn die Garantieurkunde ausdrücklich auf sie verweist: «Subject to the Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG) 2010 Revision, ICC Publication No. 758». Ohne solchen Verweis gelten die nationalen Regeln — in der Schweiz OR Art. 111. Die URDG 758 regeln: Prüfung von Abrufdokumenten (Art. 19-20, strict compliance), Reaktionsfristen der Bank (5 Bankarbeitstage nach Eingang des Abrufs), Verlängerungsverpflichtungen (Art. 22 Extend or Pay), Erlöschen der Garantie (Art. 25), Counter-Guarantees (Art. 35-36) und Schiedsgerichtsbarkeit. Schweizer Banken verwenden die URDG 758 als Standard für internationale Demand Guarantees; für Standby Letters of Credit (SBLC) werden ISP98 verwendet.
Grundsätzlich nein — der abstrakte Charakter der Bankgarantie nach URDG 758 und OR Art. 111 bedeutet, dass die Bank zur Zahlung verpflichtet ist, sobald ein formgerechter Abruf vorliegt. Der Auftraggeber kann keine einstweilige Verfügung erwirken, die der Bank die Zahlung untersagt, ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch (fraud exception). Das Bundesgericht hat in BGer 4A_258/2015 und früheren Entscheiden festgehalten, dass die Missbrauchseinrede nur bei eklatantem, offenkundigem Missbrauch des Begünstigten greift — nicht bei blossen Streitigkeiten über die Vertragserfllung. In der Praxis ist eine einstweilige Verfügung zum Schutz des Auftraggebers vor missbräuchlichem Abruf (sog. «demand injunction») vom Handelsgericht Zürich oder Bern nur unter sehr strengen Voraussetzungen (Glaubhaftmachung des Missbrauchs und des drohenden irreparablen Schadens) gewährbar. Der Auftraggeber kann aber vertraglich mit dem Begünstigten vereinbaren, dass die Garantie nur abgerufen werden darf, wenn ein Schiedsgericht oder eine andere unabhängige Stelle die Vertragsverletzung festgestellt hat — eine sogenannte «conditional demand guarantee».
Nach Ablauf des in der Garantieurkunde festgelegten Ablaufdatums (Expiry Date) erlischt die Bankgarantie automatisch — die Bank ist nicht mehr verpflichtet, auf Abruf des Begünstigten zu zahlen. Gemäss URDG 758 Art. 25 muss der Abruf spätestens am Ablaufdatum beim Schalter der Garantiebank eingegangen sein; ein nach Ablauf eingereicher Abruf wird abgewiesen. Das Original der Garantieurkunde sollte nach Ablauf unverzüglich an die Garantiebank zurückgesandt werden, um die Freigabe des blockierten Kreditlimits des Auftraggebers zu ermöglichen. Verlängerungen (Extensions) der Garantielaufzeit bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung aller Parteien — Auftraggeber, Garantiebank und Begünstigter — und sind in einem Nachtragsschreiben (Amendment) zur Garantie zu dokumentieren. In der Praxis verlangen manche Begünstigte eine «Extend or Pay»-Klausel (URDG 758 Art. 22): Wenn der Auftraggeber einer Verlängerung nicht zustimmt, muss die Bank entweder die Garantie verlängern oder sofort zahlen. Diese Klausel schützt den Begünstigten vor dem Ablauf der Garantie kurz vor Fälligkeit eines Anspruchs.
Nein — die öffentliche Beurkundungspflicht nach OR Art. 493 Abs. 2 gilt ausschliesslich für Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000. Bankgarantien, die von einer Bank als juristische Person ausgestellt werden, unterliegen keiner Beurkundungspflicht. Die Bankgarantie ist formfrei gültig, sofern sie die wesentlichen Garantiebedingungen enthält und von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Bank unterzeichnet wurde. Banken verwenden in der Regel eigene, vorgedruckte Garantieformulare (SWIFT MT760 für internationale Garantien oder papiermässige Garantieurkunden für inländische Garantien). Bei der Übermittlung von Bankgarantien über das SWIFT-Netzwerk genügen die digitalen SWIFT-Felder ohne physische Unterschrift. Inländische Bankgarantien werden vom Auftraggeber in der Regel direkt an den Begünstigten übermittelt oder durch die Bank per eingeschriebenem Brief zugestellt, damit der Eingang nachgewiesen werden kann.
Die Kosten einer Bankgarantie in der Schweiz setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Bereitstellungskommission (Garantieprovision): Die laufende Garantieprovision beträgt je nach Bank, Bonität des Auftraggebers und Garantiebetrag typischerweise 0,5% bis 2,0% p.a. auf den ausstehenden Garantiebetrag. Bei sehr guter Bonität (AAA-Unternehmen, grosse Aktiengesellschaften) können die Provisionen unter 0,5% p.a. liegen; bei KMU ohne ausreichende Sicherheiten können die Sätze 1,5-2,5% p.a. betragen. Kreditlimitbelastung: Die Bankgarantie belastet das Kreditlimit des Auftraggebers bei der Garantiebank in voller Höhe des Garantiebetrags während der gesamten Laufzeit. Ausstellungsgebühr: Einmalige Gebühr für die Erstellung der Garantieurkunde, typischerweise CHF 200-500. Änderungsgebühr: Für Verlängerungen oder Betragskorrekturen (Amendments) werden CHF 100-300 verrechnet. SWIFT-Gebühren: Bei internationalen Garantien, die über das SWIFT-Netzwerk übermittelt werden, fallen SWIFT MT760-Gebühren von ca. CHF 50-150 pro Nachricht an. Im Vergleich: Die Solidarbürgschaft einer Muttergesellschaft verursacht keine laufenden Kosten, belastet aber die Bilanz der bürgenden Gesellschaft.
Eine Gegengarantie (Counter-Guarantee oder Rückgarantie) ist ein Sicherungsinstrument, das im internationalen Bankgarantieverkehr verwendet wird, wenn die ausstellende Bank (Issuing Bank) des Auftraggebers und die Bank des Begünstigten in verschiedenen Ländern ansässig sind. Dabei erteilt die Issuing Bank des Auftraggebers — z. B. eine Schweizer Bank — einer lokalen Bank im Land des Begünstigten (Corresponding Bank) den Auftrag, zugunsten des Begünstigten eine eigene lokale Garantie auszustellen; als Sicherheit dafür erteilt die Schweizer Bank der lokalen Bank eine Gegengarantie (Counter-Guarantee). Die Gegengarantie schützt die lokale Bank davor, selbst zu zahlen und anschliessend die Schweizer Bank nicht regressieren zu können. Im Schweizer Recht werden Gegengarantien nach URDG 758 Art. 35-36 ausgestaltet; die Schweizer Bank zahlt auf Anforderung der lokalen Corresponding Bank, die ihrerseits auf Anforderung des Begünstigten zahlt. Die Kette lautet: Begünstigter → Corresponding Bank (lokale Garantie) → Schweizer Issuing Bank (Counter-Guarantee). Kosten entstehen auf jeder Ebene der Garantiekette.
Für Bankgarantien nach OR Art. 111 und URDG 758 gibt es in der Schweiz grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze — der Betrag richtet sich nach der Bonität des Auftraggebers und der Bereitschaft der Garantiebank, das Kreditrisiko zu tragen. Praktisch ist der Garantiebetrag durch das Kreditlimit des Auftraggebers bei der Garantiebank begrenzt. Schweizer Grossbanken (UBS, ZKB) stellen routinemässig Bankgarantien über CHF 10 Mio., CHF 50 Mio. und mehr aus — für grosse Bau- und Infrastrukturprojekte können Bankgarantien CHF 100 Mio. und zusätzlich erreichen. Für Konsortialgarantien grosser Projekte (z. B. Gotthard-Basistunnel NEAT, Axpo-Stauseeprojekte) arbeiten mehrere Banken zusammen. Bei ausländischen Währungen (EUR, USD) unterliegt der Garantiebetrag den Wechselkursschwankungen; die SNB (Schweizerische Nationalbank) veröffentlicht täglich den Referenzkurs CHF/EUR und CHF/USD. Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) überwacht die Bankgarantietätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bankenaufsicht nach BankG (SR 952.0).
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