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Bank Guarantee Request Switzerland

Bankgarantie-Anforderung Schweiz

Anforderungsschreiben für Bankgarantie gemäss OR Art. 111, URDG 758

BANKGARANTIE-ANFORDERUNG

Anforderungsschreiben gemäss OR Art. 111 / URDG 758 (ICC)

1. PARTEIEN

AUFTRAGGEBER (Antragsteller):

Name / Firma: [Auftraggeber Name]

Adresse: [Auftraggeber Adresse]

UID: [UID Auftraggeber]

GARANTIERENDE BANK:

Bank: [Bank Name]

Filiale: [Bank Filiale]

BEGÜNSTIGTER:

Name / Firma: [Begünstigter Name]

Adresse: [Begünstigter Adresse]

2. BANKGARANTIE

Die [Bank Name] («Garantiebank») übernimmt hiermit gegenüber dem Begünstigten ([Begünstigter Name]) auf unwiderrufliche und bedingungslose Weise die Garantie, beim Eingang einer ordnungsgemässen Zahlungsaufforderung den Betrag von [Garantiebetrag] zu zahlen.

Garantietyp: [Garantietyp]

Grundvertrag / Bezugsgrundlage: [Grundvertrag]

Gültig ab: [Gültig ab]

Gültig bis: [Gültig bis]

Anwendbares Regelwerk: [Garantieklausel]

3. ABSTRAKTE NATUR DER BANKGARANTIE

Die Bankgarantie ist vom zugrunde liegenden Grundvertrag unabhängig (abstrakt) im Sinne von OR Art. 111 sowie URDG 758 Art. 5. Die Garantiebank kann dem Begünstigten keine Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten (Einredeverzicht). Zahlt die Bank auf Anforderung des Begünstigten, hat der Auftraggeber keinen Rückforderungsanspruch gegen die Garantiebank, sofern die formellen Anforderungen der Garantie erfüllt waren.

Abrufbedingungen: [Abrufbedingungen]. Bei Abruf muss der Begünstigte eine schriftliche Zahlungsaufforderung vorlegen, die den Namen des Auftraggebers, die Garantienummer, den beanspruchten Betrag und eine Erklärung enthält, weshalb die Zahlung geschuldet ist.

4. ERLÖSCHEN DER BANKGARANTIE

Die Bankgarantie erlischt: (a) durch vollständige Inanspruchnahme des Garantiebetrags; (b) durch schriftliche Freigabe des Begünstigten; (c) automatisch am Ablaufdatum ([Gültig bis]) — eine Verlängerung bedarf des schriftlichen Einverständnisses der Garantiebank und des Begünstigten. Nach Ablauf ist das Garantiedokument unverzüglich an die Garantiebank zurückzusenden.

5. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

Diese Bankgarantie untersteht schweizerischem Recht, ergänzt durch die URDG 758 (ICC Publication No. 758) bzw. ISP98, soweit anwendbar. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Zürich oder der Sitz der Garantiebank. Alternativ können die Parteien die Streitigkeit dem Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) unterbreiten.

6. UNTERSCHRIFTEN

Ort: [Ort]

Datum: [Datum]

Auftraggeber (Applicant)

________________

Signature

Garantierende Bank (Issuing Bank)

________________

Signature

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What Is a Bank Guarantee Request Switzerland?

Die Bankgarantie-Anforderung ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 111 (Garantievertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der entscheidende Unterschied zur akzessorischen Bürgschaft nach OR Art. 492 liegt in der Abstraktheit der Bankgarantie: Die Bankgarantie ist vom zugrunde liegenden Grundvertrag (Werkvertrag, Kaufvertrag, Kreditvertrag) vollständig unabhängig. Die Bank zahlt auf die formgerechte Zahlungsaufforderung des Begünstigten hin, ohne zu prüfen, ob der Begünstigte tatsächlich einen Anspruch aus dem Grundverhältnis hat. Der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht der Bank, sobald die Abrufsvoraussetzungen (demand conditions) erfüllt sind. Dieses «Pay first, argue later»-Prinzip macht die Bankgarantie zum bevorzugten Instrument im internationalen Handels- und Bauvertragsrecht.

Schweizer Banken — UBS Switzerland AG, Credit Suisse (jetzt UBS), Zürcher Kantonalbank (ZKB), Basler Kantonalbank (BKB), PostFinance AG, Raiffeisen Schweiz — emittieren Bankgarantien auf der Grundlage einer Garantievereinbarung mit dem Auftraggeber. Die Garantiebank belastet das Kreditlimit des Auftraggebers; im Gegenzug hat die Bank einen Rückgriffsanspruch gegen den Auftraggeber, wenn sie die Garantiesumme ausgezahlt hat.

Die wichtigsten Garantietypen in der Schweiz sind: Bietungsgarantie (Bid Bond): Sichert den Angebotspreis und die Verpflichtung des Bieters ab, im Zuschlagsfall den Hauptvertrag abzuschliessen (typisch in öffentlichen Ausschreibungen nach BöB und VöB). Vertragserfüllungsgarantie (Performance Bond): Sichert die vertragsgemässe Leistungserbringung des Unternehmers nach Werkvertrag (OR Art. 363 ff., SIA Norm 118). Anzahlungsgarantie (Advance Payment Guarantee): Sichert die Rückerstattung geleisteter Vorauszahlungen, falls der Lieferant nicht liefert. Zahlungsgarantie (Payment Guarantee): Sichert die Zahlung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Gewährleistungsgarantie (Warranty Bond): Sichert Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach Abnahme des Werks.

Die URDG 758 (Einheitliche Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien) wurden von der Internationalen Handelskammer (ICC) 2010 verabschiedet und sind das weltweit am häufigsten verwendete Regelwerk für Demand Guarantees. Sie definieren die Anforderungen an einen ordnungsgemässen Abruf (conforming demand), die Prüfungspflicht der Garantiebank, die Auszahlungsfristen und die Bedingungen für die Ablehnung eines Abrufs. Schweizer Gerichte — Bundesgericht (BGer), Handelsgerichte Zürich, Bern und Basel-Stadt — wenden die URDG 758 als handelsübliche Usancen an.

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

When Do You Need a Bank Guarantee Request Switzerland?

Eine Bankgarantie-Anforderung wird in der Schweiz in allen Situationen benötigt, in denen der Begünstigte (Auftraggeber, Käufer, Kreditgeber) eine sichere, sofort abrufbare Sicherheitsleistung verlangt, die nicht von Einreden aus dem Grundverhältnis abhängig ist.

Bei öffentlichen Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) verlangen Schweizer Bundesstellen, Kantone und Gemeinden häufig eine Bietungsgarantie (Bid Bond) als Bestandteil des Angebots. Ohne gültige Bankgarantie wird das Angebot in der Regel ausgeschlossen. Typische Bid-Bond-Beträge liegen bei 1-5% des Angebotspreises.

Bei Bauverträgen nach SIA Norm 118 und OR Art. 363 ff. verlangen öffentliche und private Auftraggeber Vertragserfüllungsgarantien (Performance Bonds) für komplexe Bauprojekte. Die Vertragserfüllungsgarantie sichert die fristgerechte und mangelfreie Erbringung der Bauleistung; im Garantiefall zahlt die Bank, ohne das Begehren inhaltlich zu prüfen.

Bei Exportgeschäften nach Warschauer Abkommen, den UCC-Regeln oder den INCOTERMS der ICC verlangen ausländische Käufer häufig Anzahlungsgarantien von Schweizer Lieferanten. Die Garantiebank verbürgt sich für die Rückerstattung der Anzahlung, falls der Lieferant seine Lieferpflicht nicht erfüllt.

Bei Miet- und Leasingverträgen für Gewerbeimmobilien verlangen Vermieter manchmal eine Bankgarantie an Stelle der üblichen Mietkaution, insbesondere für grosse Gewerbe- und Industrieflächen, bei denen der Kautionsbetrag die gesetzliche Höchstgrenze von drei Monatsmieten nach OR Art. 257e übersteigt.

Bei Kreditverträgen und Kontokorrentkrediten Schweizer Banken verlangen für internationalen Handelsfinanzierungen (Trade Finance) Bankgarantien als Sicherheit für die Kreditlinie des Käufers. Die Swiss Export Risk Insurance (SERV) setzt ebenfalls Bankgarantien in ihren Exportfinanzierungsstrukturen ein.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

What to Include in Your Bank Guarantee Request Switzerland

Eine rechtswirksame Bankgarantie-Anforderung nach OR Art. 111, URDG 758 und schweizerischem Recht muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.

Parteienidentifikation: Vollständiger Name und Adresse des Auftraggebers (Applicant) mit UID (CHE-XXX.XXX.XXX), Name und Niederlassung der ausstellenden Bank (Issuing Bank / Garantiebank), sowie Name, Adresse und — bei juristischen Personen — UID des Begünstigten (Beneficiary). Die Identität der Parteien muss mit den offiziellen Handelsregisterdaten übereinstimmen.

Garantietyp und Zweck: Die Bankgarantie muss ihren Typ ausdrücklich bezeichnen (Bietungsgarantie, Vertragserfüllungsgarantie, Anzahlungsgarantie, Zahlungsgarantie, Gewährleistungsgarantie) und den Grundvertrag präzise benennen (Vertragsnummer, Datum, Vertragsgegenstand). Bei öffentlichen Ausschreibungen ist die Ausschreibungsnummer des Auftraggebers anzugeben.

Garantiebetrag: Der Garantiebetrag in CHF (oder Fremdwährung) muss klar angegeben sein, entweder als Festbetrag oder als prozentualer Anteil des Hauptvertrags. Für internationale Garantien nach URDG 758 sollte die Währung eindeutig bestimmt sein (CHF, EUR, USD). Teilabrufe sind möglich, sofern die Garantiebedingungen dies vorsehen.

Gültigkeitsdauer: Gültigkeitsbeginn (z. B. Ausstellungsdatum) und Gültigkeitsende (Ablaufdatum) müssen präzise festgelegt sein. Nach URDG 758 Art. 25 erlischt die Garantie am Ablaufdatum automatisch, sofern nicht rechtzeitig ein Abruf erfolgt ist. Verlängerungen bedürfen einer ausdrücklichen Einigung zwischen Bank und Begünstigtem.

Abrufbedingungen (Demand Conditions): Die Bedingungen, unter denen der Begünstigte die Garantie abrufen darf, sind klar zu definieren. Bei einer «first demand»-Garantie nach URDG 758 genügt eine einfache schriftliche Aufforderung des Begünstigten, die erklärt, worin die Vertragsverletzung des Auftraggebers besteht. Für dokumentäre Garantien ist ein Katalog der einzureichenden Dokumente (Rechnungen, Lieferscheine, Schiedssprüche etc.) anzugeben.

Abstraktionsklausel: Die Bankgarantie muss ausdrücklich ihre Unabhängigkeit vom Grundverhältnis erklären (Abstraktheit nach URDG 758 Art. 5 bzw. OR Art. 111). Ohne diese Klausel könnte die Bank geltend machen, sie sei an Einreden aus dem Grundvertrag gebunden — was die Bankgarantie einer gewöhnlichen Bürgschaft annähern würde.

Anwendbares Recht und Regelwerk: Die Bankgarantie soll ausdrücklich angeben, ob die URDG 758 (für Demand Guarantees), ISP98 (für Standby Letters of Credit) oder Schweizer Recht nach OR Art. 111 allein anwendbar ist. Bei internationalen Transaktionen empfiehlt sich die URDG 758, da sie weltweit anerkannt und von Schweizer Gerichten konsistent angewendet wird.

Gerichtsstand und Schiedsklausel: Als Gerichtsstand wird häufig Zürich oder der Sitz der Garantiebank vereinbart. Alternativ können Streitigkeiten dem Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) oder dem ICC International Court of Arbitration in Paris zur Schiedsgerichtsbarkeit übergeben werden.

forms-legal.com bietet diese professionelle Vorlage für Bankgarantie-Anforderungen in der Schweiz als kostenlosen Ausgangspunkt an. Bankgarantien sind komplexe Finanzinstrumente — die endgültige Formulierung sollte in Zusammenarbeit mit dem juristischen Berater und der Garantiebank erfolgen.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

How to Fill Out Your Bank Guarantee Request Switzerland

Gehen Sie beim Ausfüllen der Bankgarantie-Anforderung wie folgt vor. Tragen Sie die vollständigen Angaben zum Auftraggeber ein: Name oder Firma, Adresse, UID (CHE-XXX.XXX.XXX) und den Regulierungsstatus der Plattform oder des Antragstellers. Geben Sie die ausstellende Bank (Garantiebank) mit vollständiger Bezeichnung und Niederlassung an — z. B. UBS Switzerland AG, Zürich Paradeplatz.

Beschreiben Sie den Begünstigten (Beneficiary) vollständig: Name oder Firma, Adresse und bei juristischen Personen UID. Verwechslungen in der Begünstigtenbezeichnung können dazu führen, dass die Bank einen Abruf mangels Übereinstimmung mit der Garantieurkunde ablehnt (URDG 758 Art. 20 — strict compliance).

Geben Sie den Garantiebetrag in CHF mit Apostroph-Tausendentrenner an (z. B. CHF 250'000). Definieren Sie präzise das Gültigkeitsdatum (ab Ausstellung) und das Ablaufdatum (Expiry Date) in Schweizer Datumsformat (TT.MM.JJJJ). Bezeichnen Sie den Grundvertrag durch Vertragsnummer, Datum und Vertragsgegenstand.

Wählen Sie das anwendbare Regelwerk (URDG 758 für Demand Guarantees oder ISP98 für Standby LCs) und die Abrufbedingungen. Bei «first demand»-Garantien genügt eine schriftliche Erklärung; bei dokumentären Garantien legen Sie die Liste der erforderlichen Dokumente fest.

Nach Unterzeichnung durch den Auftraggeber und die Garantiebank wird die Originalurkunde an den Begünstigten übermittelt. Der Begünstigte sollte die Übereinstimmung der Garantiebedingungen mit den vertraglichen Anforderungen prüfen, bevor er sie akzeptiert. Bei internationalen Garantien empfiehlt sich die Einschaltung eines Correspondent- oder Advising-Bank im Land des Begünstigten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Common Mistakes to Avoid in Your Bank Guarantee Request Switzerland

Häufige Fehler bei Bankgarantie-Anforderungen in der Schweiz: Unklare Abrufbedingungen — ohne präzise Demand Conditions kann die Bank einen Abruf ablehnen oder der Begünstigte ist nicht in der Lage, die Garantie korrekt abzurufen. Fehlende Abstraktionsklausel — ohne ausdrücklichen Abstraktheitsvorbehalt kann die Bank Einreden aus dem Grundvertrag geltend machen, was die Garantie faktisch entkräftet. Falscher Begünstigter oder falsche Schreibweise — jede Abweichung in der Begünstigtenbezeichnung berechtigt die Bank unter URDG 758 Art. 20 zur Ablehnung des Abrufs (strict compliance). Ablaufdatum vergessen oder zu knapp — ist die Garantielaufzeit kürzer als der Hauptvertrag, besteht nach Ablauf kein Schutz mehr; Verlängerungsklauseln sollten frühzeitig vereinbart werden. Falsches Regelwerk — URDG 758 gilt für Demand Guarantees, ISP98 für Standby Letters of Credit; die Verwechslung führt zu Auslegungsproblemen. Kein Rückgriffsrecht gegen Auftraggeber vertraglich gesichert — Banken schliessen immer eine Gegengarantievereinbarung (Counter-Guarantee Agreement) ab; ohne diese würde die Bank das Ausfallrisiko allein tragen.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Sources & Citations

Statutory citations link to official government sources.

  1. OR Art. 492CH official
  2. OR Art. 363CH official
  3. OR Art. 257eCH official
  4. OR Art. 111CH official
  5. OR Art. 11CH official
  6. Art. 18 ORCH official
  7. Art. 335c ORCH official
  8. Art. 8 ZGBCH official
  9. Art. 657 ZGBCH official
  10. Art. 512 ZGBCH official

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Forms Legal. (2026). Bank Guarantee Request Switzerland (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/bank-guarantee-request-switzerland

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