Solidarbürgschaft Schweiz
Bürgschaftserklärung (solidarisch) gemäss OR Art. 492, 496
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG (SOLIDARBÜRGSCHAFT)
gemäss Art. 492 und Art. 496 Obligationenrecht (OR)
1. VERTRAGSPARTEIEN
SOLIDARBÜRGE/SOLIDARBÜRGIN:
Name: [Solidarbürge Name]
Adresse: [Solidarbürge Adresse]
AHV-Nr.: [AHV-Nr. Solidarbürge]
GLÄUBIGER:
Name / Firma: [Gläubiger Name]
Adresse: [Gläubiger Adresse]
HAUPTSCHULDNER/IN:
Name: [Hauptschuldner Name]
Adresse: [Hauptschuldner Adresse]
2. SOLIDARBÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
Der/Die Solidarbürge/Solidarbürgin ([Solidarbürge Name]) erklärt hiermit gegenüber dem Gläubiger ([Gläubiger Name]), für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners ([Hauptschuldner Name]) als Solidarbürge/Solidarbürgin gemäss Art. 496 OR einzustehen.
Zu verbürgende Hauptforderung:
[Grundforderung]
Maximale Bürgschaftssumme: [Bürgschaftssumme]
Laufzeit: [Laufzeit]
3. WIRKUNGEN DER SOLIDARBÜRGSCHAFT (OR ART. 496)
Als Solidarbürge/Solidarbürgin verzichtet der/die Bürge/Bürgin ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis, Art. 495 OR). Der Gläubiger ist berechtigt, den Solidarbürgen gleichzeitig mit dem Hauptschuldner oder nach dessen Betreibung, ohne vorgängige Vollstreckung gegen den Hauptschuldner, in Betreibung zu setzen (OR Art. 496 Abs. 1). Der Solidarbürge ist verpflichtet, auf erste Anforderung des Gläubigers zu zahlen, sofern die Hauptforderung fällig ist.
Der Solidarbürge kann dem Gläubiger gleichwohl alle Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner zustehen (Art. 502 OR), mit Ausnahme höchstpersönlicher Einreden. Die Solidarbürgschaft folgt dem Akzessorietätsprinzip: Erlischt die Hauptforderung, erlischt auch die Solidarbürgschaft.
4. RÜCKGRIFFSRECHT DES SOLIDARBÜRGEN
Zahlt der Solidarbürge, gehen die Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner sowie allfällige Mitbürgen kraft Gesetzes auf den Solidarbürgen über (Art. 507 OR). Der Solidarbürge kann die gesamte gezahlte Summe zzgl. Verzugszins ab Zahlung (5% p.a. gemäss Art. 104 OR) und Betreibungskosten vom Hauptschuldner zurückfordern. Der Rückgriffsanspruch kann über das Betreibungsamt nach SchKG vollstreckt werden.
5. ERLÖSCHEN DER SOLIDARBÜRGSCHAFT
Die Solidarbürgschaft erlischt durch vollständige Tilgung der Hauptforderung, Erlass durch den Gläubiger, Ablauf der Laufzeit (bei befristeter Bürgschaft), Kündigung der unbefristeten Bürgschaft mit dreimonatiger Frist (OR Art. 510 Abs. 1) oder durch Verjährung nach Art. 509 OR (Bürgschaftsforderung verjährt spätestens zehn Jahre nach Fälligkeit der Hauptforderung).
6. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Solidarbürgschaft untersteht schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 492-512. Gerichtsstand ist am Wohnsitz des Bürgen oder am Sitz des Gläubigers nach Wahl des Klägers. Streitigkeiten können vor dem kantonalen Handelsgericht oder einem vereinbarten Schiedsgericht ausgetragen werden.
7. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Diese Solidarbürgschaft wird in je einem Exemplar für den Solidarbürgen und den Gläubiger ausgefertigt.
Solidarbürge/Solidarbürgin (Guarantor)
________________
Signature
Gläubiger (Creditor)
________________
Signature
Was ist Solidarbürgschaft Schweiz?
Die Solidarbürgschaft ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 492, 496 (Solidarbürgschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach OR Art. 496 Abs. 1 ist der Solidarbürge dann wie ein Hauptschuldner zu behandeln: Er kann direkt und gleichzeitig mit dem Hauptschuldner betrieben werden, ohne dass der Gläubiger zuvor eine erfolglose Betreibung gegen den Hauptschuldner nachweisen müsste. Dies unterscheidet die Solidarbürgschaft grundlegend von der einfachen Bürgschaft (OR Art. 495), bei der die Einrede der Vorausklage dem Bürgen wesentlichen Schutz bietet.
Trotz der engeren Haftung bleibt die Solidarbürgschaft akzessorisch im Verhältnis zur Hauptforderung: Der Solidarbürge kann dem Gläubiger alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden entgegenhalten, mit Ausnahme höchstpersönlicher Einreden (OR Art. 502). Erlischt die Hauptschuld durch Bezahlung, Erlass oder Verjährung, erlischt auch die Solidarbürgschaft. Dieses Akzessorietätsprinzip unterscheidet die Solidarbürgschaft von der abstrakten Bankgarantie nach OR Art. 111, die keine Akzessorietät aufweist.
Als häufigste Ausprägung begegnet die Solidarbürgschaft in der Praxis als Kreditbürgschaft für Bankkredite und Kontokorrentkredite (Kreditrahmen). Schweizer Banken — UBS, Credit Suisse (jetzt UBS), Raiffeisen Schweiz, ZKB (Zürcher Kantonalbank), BKB (Basler Kantonalbank) — verlangen von Privatpersonen, die für Firmenkredite bürgen, grundsätzlich eine Solidarbürgschaft. Ebenso wird sie in internationalen Finanzierungsstrukturen verwendet, wo ausländische Muttergesellschaften für Schweizer Tochtergesellschaften solidarisch bürgen.
Formvorschriften für die Solidarbürgschaft sind zwingend und identisch mit jenen der einfachen Bürgschaft: Bürgschaften natürlicher Personen bis CHF 2'000 müssen schriftlich abgefasst sein (OR Art. 493 Abs. 1); Bürgschaften über CHF 2'000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch ein anerkanntes kantonales Notariat (OR Art. 493 Abs. 2). Fehlt die Beurkundung, ist die Solidarbürgschaft nichtig — und zwar von Anfang an, ohne Heilungsmöglichkeit. Zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners zwingend, wenn der Bürge in einer ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt (OR Art. 494 Abs. 1).
Mitbürgschaften (OR Art. 497) sind eine besondere Ausprägung der Solidarbürgschaft: Verbürgen sich mehrere Personen solidarisch für dieselbe Hauptschuld, haften sie dem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner. Intern können die Mitbürgen die Last unter sich nach Köpfen oder nach Vereinbarung aufteilen; jeder Mitbürge kann von den anderen Rückgriff nehmen (OR Art. 497 Abs. 2).
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Solidarbürgschaft Schweiz?
Eine Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 wird in der Schweiz in einer Vielzahl von Situationen eingesetzt, in denen der Gläubiger einen unmittelbaren, sofortigen Zugriff auf den Bürgen ohne vorherige Erschöpfung aller Vollstreckungsmassnahmen gegen den Hauptschuldner verlangt.
Bei Bankkrediten und Kontokorrentkreditverträgen verlangen Schweizer Banken fast ausnahmslos eine Solidarbürgschaft von natürlichen Personen, die für Firmenkredite von GmbH oder AG haften. Gesellschafter einer KMU-GmbH verbürgen sich solidarisch für das Unternehmen, wenn die Eigenkapitaldecke nicht ausreicht oder das Kreditrisiko die bankinternen Limite übersteigt. Ohne Solidarbürgschaft gewähren Banken häufig keinen ungesicherten Betriebskredit.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen — insbesondere für Ladenmiete in Zürich, Genf, Basel oder Bern — verlangen Gewerbeimmobilienvermieter eine Solidarbürgschaft der Gesellschafter einer Mietergesellschaft, wenn die Gesellschaft selbst keine ausreichende Bonität nachweisen kann. Beim Mietrecht nach OR Art. 257e ist die Bankbürgschaft gesondert geregelt; gewerbliche Mietsicherheiten sind vertraglich frei gestaltbar.
Im internationalen Handelsverkehr verbürgen sich ausländische Muttergesellschaften solidarisch für die Verpflichtungen ihrer Schweizer Tochtergesellschaft gegenüber Schweizer Lieferanten oder Banken (sogenannte Parent Company Guarantee). Im Unterschied zur Patronatserklärung (soft comfort letter) ist die Solidarbürgschaft einer ausländischen Muttergesellschaft unter Schweizer Recht grundsätzlich klagbar — sofern die öffentliche Beurkundungspflicht für natürliche Personen nicht verletzt wird (juristische Personen sind von der Beurkundungspflicht befreit).
Bei Werkverträgen (SIA Norm 118, OR Art. 363 ff.) und Lieferverträgen verlangen öffentliche Auftraggeber oder grosse Industrieunternehmen Solidarbürgschaften von Subunternehmern oder Lieferanten als Vertragserfüllungssicherheit. Alternativ wird eine Bankgarantie nach URDG 758 verwendet; die Solidarbürgschaft einer Muttergesellschaft ist kostengünstiger, da kein Bankeinbezug erforderlich ist.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Solidarbürgschaft Schweiz?
Eine rechtsgültige Solidarbürgschaft nach OR Art. 492 und 496 muss in der Schweiz folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Explizite Bezeichnung als Solidarbürgschaft: Die Bürgschaftsurkunde muss ausdrücklich als «Solidarbürgschaft» bezeichnet sein. Eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass das Gericht die Bürgschaft als einfache Bürgschaft qualifiziert (OR Art. 495), mit der Folge, dass dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht.
Ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage: Bei der Solidarbürgschaft muss der Bürge ausdrücklich erklären, auf das beneficium excussionis nach OR Art. 495 zu verzichten und als Solidarbürge im Sinne von OR Art. 496 zu haften. Ohne diesen Verzicht bleibt die einfache Bürgschaft mit Vorausklagerecht bestehen.
Parteienangaben und Identifikation: Vollständiger Name, Adresse und AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) des Solidarbürgen als natürliche Person; Name, Adresse und UID (CHE-XXX.XXX.XXX) des Gläubigers und des Hauptschuldners. Bei juristischen Personen als Solidarbürge: Firma gemäss HR, UID und Zeichnungsberechtigter.
Maximaler Bürgschaftsbetrag: Die Bürgschaftssumme muss zwingend angegeben sein (OR Art. 492 Abs. 2). Eine Solidarbürgschaft ohne Betragsobergrenze ist nichtig. Der Maximalbetrag setzt die absolute Haftungsgrenze des Solidarbürgen; Zinsen, Kosten und allfällige Schadensersatzansprüche können die Haftung bis zur Betragsobergrenze erhöhen.
Hauptforderung (Grundforderung): Die Verbindlichkeit, für die die Solidarbürgschaft übernommen wird, ist hinreichend bestimmt zu bezeichnen: Kreditvertragsnummer, Vertragsdatum, Kreditbetrag und Gläubigerinstitut. Allgemeine Bezugnahmen («alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten») sind ohne Betragsobergrenze nach OR Art. 492 Abs. 2 unzulässig.
Ehegatten-Zustimmung nach OR Art. 494 Abs. 1: Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Solidarbürgen ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder Partners zwingend; fehlt sie, ist die gesamte Solidarbürgschaft nichtig. Die Zustimmung muss denselben Formvorschriften genügen wie die Bürgschaft selbst — bei Beträgen über CHF 2'000 also öffentliche Beurkundung.
Öffentliche Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2): Solidarbürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000 sind zwingend durch ein anerkanntes Notariat öffentlich zu beurkunden. In der Beurkundungsurkunde sind Datum, Notar und Urkundsnummer anzugeben. Der Notar belehrt den Bürgen über seine Pflichten und Risiken (BGE 131 III 167 — Aufklärungspflicht des Notars).
Laufzeit und Kündigungsrecht: Befristete Solidarbürgschaften erlöschen am Ablaufdatum. Unbefristete Solidarbürgschaften können nach OR Art. 510 Abs. 1 mit dreimonatiger Frist auf Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, sofern die Hauptforderung kündbar ist.
Rückgriffsrecht des Solidarbürgen (OR Art. 507): Nach Zahlung erwirbt der Solidarbürge kraft Gesetzes alle Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner und allfällige Mitbürgen (cessio legis). Er kann den Hauptschuldner über das kantonale Betreibungsamt nach SchKG in Betreibung setzen.
forms-legal.com stellt diese Solidarbürgschaft-Vorlage Schweiz als Ausgangspunkt für professionelle Sicherungsvereinbarungen zur Verfügung. Aufgrund der zwingenden Formvorschriften und der erheblichen Haftungsrisiken ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder ein Notariat vor Unterzeichnung unbedingt empfohlen.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Solidarbürgschaft Schweiz aus
Gehen Sie beim Ausfüllen der Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 wie folgt vor. Geben Sie zunächst die vollständigen Personalien des Solidarbürgen an: Vor- und Nachname, aktuelle Wohnadresse (Strasse, PLZ, Ort) und AHV-Nr. im Format 756.XXXX.XXXX.XX. Bei juristischen Personen als Solidarbürge tragen Sie Firma, UID (CHE-XXX.XXX.XXX) und den Namen des Zeichnungsberechtigten gemäss Handelsregister ein.
Bezeichnen Sie die Hauptforderung präzise: Kreditvertrag-Nummer, Datum des Kreditvertrags, Kreditbetrag in CHF und Name der kreditgewährenden Bank. Geben Sie den maximalen Bürgschaftsbetrag in CHF mit Apostroph-Tausendertrenner an (z. B. CHF 100'000). Eine fehlende Betragsobergrenze führt zur Nichtigkeit.
Wählen Sie die Laufzeit: Bei befristeter Bürgschaft ist das Enddatum einzutragen. Bei unbefristeter Bürgschaft gilt die dreimonatige Kündigungsfrist nach OR Art. 510 Abs. 1.
Sofern der Solidarbürge verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, muss die Ehegatten-Zustimmung nach OR Art. 494 separat eingeholt und beurkundet werden. Klären Sie dies vor der Terminbuchung beim Notariat.
Buchen Sie einen Termin beim kantonalen Notariat am Wohnsitz des Bürgen oder am Sitz des Gläubigers. Bringen Sie zur Beurkundung mit: gültigen Ausweis (Reisepass oder Identitätskarte), die ausgefüllte Bürgschaftsurkunde und — falls verheiratet — die Zustimmungserklärung des Ehegatten. Das Notariat verliest die Urkunde, belehrt über Rechte und Risiken, und bescheinigt die Unterschrift des Bürgen. Fertigen Sie je ein Original für den Bürgen und den Gläubiger aus.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Solidarbürgschaft Schweiz
Die Solidarbürgschaft in der Schweiz unterliegt zwingend den Formvorschriften nach OR Art. 492-512 (SR 220). Kernvorschriften: Öffentliche Beurkundung durch zugelassenes Notariat bei Bürgschaftssummen natürlicher Personen über CHF 2'000 (Art. 493 Abs. 2 OR); Schriftform bei Beträgen bis CHF 2'000 (Art. 493 Abs. 1 OR). Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist nach Art. 494 Abs. 1 OR zwingend — fehlt die Zustimmung, ist die Bürgschaft nichtig (Art. 494 Abs. 2 OR). Angabe des Maximalbetrags ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 492 Abs. 2 OR). Verzicht auf Einrede der Vorausklage muss ausdrücklich erklärt sein (Art. 496 OR). Akzessorietät: Erlischt die Hauptforderung, erlischt die Solidarbürgschaft. Verjährung: 10 Jahre (Art. 127 OR), parallel zur Hauptforderung. Rückgriff nach Zahlung: cessio legis, Art. 507 OR. FINMA-Aufsicht gilt für Bürgschaften von Banken und Versicherungen (BankG, VAG).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Solidarbürgschaft Schweiz
Typische Fehler bei der Solidarbürgschaft in der Schweiz: Keine öffentliche Beurkundung bei natürlichen Personen über CHF 2'000 — führt zur absoluten Nichtigkeit (OR Art. 493 Abs. 2). Fehlende Ehegatten-Zustimmung nach OR Art. 494 — die gesamte Bürgschaft ist nichtig, auch wenn der Bürge handlungsfähig ist. Kein ausdrücklicher Verzicht auf Einrede der Vorausklage — ohne expliziten Verzicht besteht nur eine einfache Bürgschaft (Art. 495 OR), nicht eine Solidarbürgschaft. Bürgschaftssumme nicht angegeben — Bürgschaft ohne Maximalbetrag ist nach OR Art. 492 Abs. 2 ungültig. Nachträgliche Erweiterung der Hauptforderung ohne neue Bürgschaft — eine bestehende Bürgschaft deckt nur den ursprünglichen Maximalbetrag; Krediterhöhungen erfordern eine neue Bürgschaft. Verwechslung von Bürgschaft und Patronatserklärung — eine weiche Patronatserklärung ist nicht einklagbar; nur die Solidarbürgschaft bietet dem Gläubiger eine rechtlich durchsetzbare Sicherheit. Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht überwacht — nach Art. 509 Abs. 2 OR verjährt die Bürgschaftsforderung spätestens ein Jahr nach dem möglichen Kündigungszeitpunkt.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 496CH official
- OR Art. 495CH official
- OR Art. 502CH official
- OR Art. 111CH official
- OR Art. 493CH official
- OR Art. 494CH official
- OR Art. 497CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 510CH official
- OR Art. 507CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 496 ORCH official
- Art. 127 ORCH official
- Art. 507 ORCH official
- Art. 495 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Bei einer Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 haftet der Bürge «wie ein Hauptschuldner» — er verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis, Art. 495 OR) und kann vom Gläubiger gleichzeitig oder sogar vor dem Hauptschuldner in Betreibung gesetzt werden. Der Gläubiger muss weder eine vorangehende Betreibung gegen den Hauptschuldner durchführen noch eine erfolglose Pfändung nachweisen. Die Solidarbürgschaft bietet dem Gläubiger deshalb den stärksten Schutz und ist die in der Schweizer Bankpraxis dominierende Bürgschaftsform. Die Haftung des Solidarbürgen ist betragsmässig auf die in der Bürgschaftsurkunde angegebene Maximalsumme beschränkt (OR Art. 492 Abs. 2). Innerhalb dieser Schranke haftet er für die Hauptforderung, Zinsen (ab Fälligkeit 5% p.a. nach OR Art. 104), Betreibungskosten und allfällige Schadensersatzansprüche. Trotz der sofortigen Haftbarkeit bleibt die Solidarbürgschaft akzessorisch: Erlischt die Hauptforderung, erlischt auch die Solidarbürgschaft (Akzessorietätsprinzip, OR Art. 492 Abs. 1).
Ja — genau darin liegt der Hauptunterschied zur einfachen Bürgschaft. Bei der Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 Abs. 1 ist der Gläubiger berechtigt, den Solidarbürgen unmittelbar in Betreibung zu setzen, ohne zuvor den Hauptschuldner zu betreiben oder eine erfolglose Pfändung nachzuweisen. Der Gläubiger kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide gleichzeitig betreibt. Praktisch betreiben Banken in der Schweiz Kreditnehmer und Solidarbürgen häufig gleichzeitig, um Verjährungsfristen zu wahren und Vollstreckungsmöglichkeiten zu optimieren. Für die Betreibung ist das kantonale Betreibungsamt am Wohnsitz des Solidarbürgen zuständig (SchKG Art. 46 ff.). Der Solidarbürge erhält einen Zahlungsbefehl und hat 20 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben. Ein schriftlicher und unterzeichneter Bürgschaftsvertrag berechtigt den Gläubiger zur provisorischen Rechtsöffnung nach SchKG Art. 82, sofern der Bürge in der Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Die Kündigung einer unbefristeten Solidarbürgschaft ist nach OR Art. 510 Abs. 1 möglich: Der Bürge kann die Bürgschaft mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderquartals kündigen, sofern die Hauptforderung selbst kündbar ist. Bei einem laufenden Kontokorrentkredit einer Bank ist dies in der Regel möglich, sofern der Bürge gleichzeitig den Kreditkündigungstermin einhält. Die Kündigung muss schriftlich an den Gläubiger gerichtet werden und empfängt sich dort (empfangsbedürftige Willenserklärung). Eine Anfechtung der Solidarbürgschaft ist möglich, wenn: (a) die öffentliche Beurkundung fehlt (Nichtigkeitsklage jederzeit, keine Verjährung); (b) die Ehegatten-Zustimmung fehlt (Nichtigkeit von Anfang an); (c) die Bürgschaft durch Täuschung, Irrtum oder Drohung herbeigeführt wurde (OR Art. 28-31, Anfechtungsfrist 1 Jahr ab Entdeckung). Befristete Bürgschaften erlöschen automatisch am vereinbarten Enddatum, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
Obwohl der Solidarbürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, stehen ihm gemäss OR Art. 502 alle Einreden zu, die dem Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger zustehen — mit Ausnahme höchstpersönlicher Einreden. Folgende Einreden sind zulässig: (1) Vollständige oder teilweise Erfüllung der Hauptforderung durch den Hauptschuldner — der Solidarbürge muss nur den noch offenen Restbetrag bezahlen. (2) Verjährung der Hauptforderung — ist die Hauptforderung verjährt, ist auch die Bürgschaftsforderung verjährt (Akzessorietät). (3) Ungültigkeit des Grundvertrags — war der Hauptvertrag wegen Formfehler, Gesetzesverletzung oder Sittenwidrigkeit nichtig, ist auch die Bürgschaft nichtig. (4) Aufrechnung (Verrechnung) — soweit die Hauptforderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Hauptschuldners gegen den Gläubiger erloschen ist. (5) Erlass durch den Gläubiger. Nicht zulässig sind höchstpersönliche Einreden des Hauptschuldners, z. B. die Einrede der Geschäftsunfähigkeit oder ein persönliches Abzahlungsrecht.
Wird die Hauptforderung — z. B. ein Bankkredit — umstrukturiert (Kreditverlängerung, Zinsanpassung, Schuldenrestrukturierung nach SchKG Art. 293 ff.), berührt dies die Solidarbürgschaft grundsätzlich nicht, sofern der Bürge seiner Umstrukturierung ausdrücklich zugestimmt hat (OR Art. 498 OR). Ohne Zustimmung des Bürgen zu einer wesentlichen Änderung der Hauptforderung (z. B. Erhöhung des Kreditbetrags, Verlängerung der Laufzeit, Zinserhöhung) bleibt die Bürgschaft auf den ursprünglichen Maximalbetrag und die ursprünglichen Bedingungen beschränkt. Krediterhöhungen ohne neue Bürgschaft sind nicht von der bestehenden Solidarbürgschaft gedeckt. Im Nachlassvertragsverfahren (SchKG Art. 293 ff.) berührt der Schuldenerlass zugunsten des Hauptschuldners die Bürgschaft des Bürgen nur dann, wenn der Gläubiger der Nachlassvereinbarung ausdrücklich zugestimmt hat; andernfalls kann der Gläubiger trotz Nachlassvertrag weiterhin auf den Bürgen greifen (OR Art. 502 Abs. 2 OR a contrario).
Wenn sich mehrere Personen als Mitbürgen solidarisch für dieselbe Hauptforderung verbürgen (OR Art. 497), haften sie dem Gläubiger gegenüber als Solidarbürgen und untereinander als Mitschuldner. Der Gläubiger kann jeden Mitbürgen für den gesamten Bürgschaftsbetrag in Anspruch nehmen (Gesamthaftung). Im Innenverhältnis teilen die Mitbürgen die Last nach Köpfen, sofern keine andere Aufteilung vereinbart wurde (OR Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 497 OR). Hat ein Mitbürge mehr als seinen Anteil bezahlt, kann er von den anderen Mitbürgen Rückgriff nehmen (Regressanspruch). Die Rückgriffsansprüche unter Mitbürgen verjähren nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Die öffentliche Beurkundungspflicht nach OR Art. 493 Abs. 2 gilt für jeden natürlichen Mitbürgen separat — nicht nur für den Hauptbürgen. Jeder Mitbürge muss die Bürgschaftsurkunde gesondert beim Notariat beurkunden lassen, sofern er eine natürliche Person ist und der Bürgschaftsbetrag CHF 2'000 übersteigt.
Steuerlich und buchhalterisch behandeln Schweizer Unternehmen Solidarbürgschaften und Patronatserklärungen unterschiedlich. Die Solidarbürgschaft einer GmbH oder AG für eine verbundene Gesellschaft wird als Eventualverbindlichkeit (contingent liability) im Anhang der Jahresrechnung nach OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 offengelegt. Eine Rückstellung nach OR Art. 960e muss gebildet werden, wenn die Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheint und der Schaden schätzbar ist — was den steuerbaren Gewinn vermindert. Die harte Patronatserklärung einer Muttergesellschaft wird ebenfalls als Eventualverbindlichkeit offengelegt; die weiche Patronatserklärung bedarf wegen ihres rein moralischen Charakters keiner Offenlegung in der Jahresrechnung. Upstream-Bürgschaften einer Tochtergesellschaft für Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft können als verdeckte Gewinnausschüttung (OR Art. 680 AG, OR Art. 800 GmbH) qualifiziert werden und sind bei fehlender wirtschaftlicher Gegenleistung steuerlich abzulehnen (ESTV-Praxis). Cross-stream-Bürgschaften (Schwestergesellschaft bürgt für Schwestergesellschaft) sind ebenfalls auf ihre wirtschaftliche Rechtfertigung zu prüfen.
Ja — Solidarbürgschaften mit internationalem Bezug unterliegen dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Nach IPRG Art. 117 untersteht der Bürgschaftsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt — bei einer Schweizer Bürgschaft für eine Schweizer Bankforderung ist dies regelmässig Schweizer Recht. Die Parteien können das anwendbare Recht frei wählen (IPRG Art. 116), sofern dies keine Umgehung der zwingenden Schweizer Formvorschriften bewirkt (OR Art. 493 ist Eingriffsnorm nach IPRG Art. 18). Ausländische Solidarbürgschaften, die nach ausländischem Recht formgültig sind, können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn das anwendbare ausländische Recht die Bürgschaft als rechtsgeschäftliche Verpflichtung anerkennt. Schweizer Exportfirmen verwenden international häufig das ICC-Regelwerk URDG 758 für Bankgarantien; im bilateralen Verhältnis zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft wird dagegen häufig die Solidarbürgschaft unter Schweizer Recht bevorzugt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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