Einfache Bürgschaft Schweiz
Bürgschaftserklärung gemäss OR Art. 492-512 (einfache Bürgschaft)
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG (EINFACHE BÜRGSCHAFT)
gemäss Art. 492-512 Obligationenrecht (OR), insbesondere Art. 495 OR (einfache Bürgschaft)
1. VERTRAGSPARTEIEN
BÜRGE/BÜRGIN:
Name: [Bürge Name]
Adresse: [Bürge Adresse]
AHV-Nr.: [Bürge AHV-Nr.]
GLÄUBIGER:
Name / Firma: [Gläubiger Name]
Adresse: [Gläubiger Adresse]
HAUPTSCHULDNER/IN:
Name: [Hauptschuldner Name]
Adresse: [Hauptschuldner Adresse]
2. BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
Der/Die Bürge/Bürgin ([Bürge Name]) erklärt hiermit gegenüber dem Gläubiger ([Gläubiger Name]), für die nachstehend umschriebene Verbindlichkeit des Hauptschuldners als einfache/r Bürge/Bürgin gemäss Art. 495 OR einzustehen.
Hauptforderung / Grundgeschäft:
[Grundforderung]
Maximale Bürgschaftssumme: [Bürgschaftssumme]
Art der Bürgschaft: [Bürgschaftsart]
Laufzeit: [Bürgschaftsdauer]
3. VORAUSSETZUNGEN DER EINFACHEN BÜRGSCHAFT (OR ART. 495)
Bei der einfachen Bürgschaft (OR Art. 495) kann der Bürge verlangen, dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner betreibt (Einrede der Vorausklage, beneficium excussionis). Der Gläubiger ist verpflichtet, zuerst alle zumutbaren Vollstreckungsmassnahmen gegen den Hauptschuldner durchzuführen, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Vergebliche Betreibung oder Konkurs des Hauptschuldners berechtigen den Gläubiger, direkt auf den Bürgen zu greifen.
Der Bürge hat zudem das Recht, alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden (ausser höchstpersönliche Einreden) dem Gläubiger entgegenzuhalten (Art. 502 OR). Erlischt die Hauptforderung, erlischt auch die Bürgschaft (Akzessorietätsprinzip).
4. RÜCKGRIFFSRECHT DES BÜRGEN
Befriedigt der Bürge den Gläubiger, gehen die Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Bürgen über (Subrogation, Art. 507 OR). Der Bürge ist berechtigt, vom Hauptschuldner die Erstattung des geleisteten Betrages samt Zinsen und Kosten zu verlangen. Der Bürge kann bei dem für den Hauptschuldner zuständigen Betreibungsamt Betreibung einleiten und allenfalls in den Konkurs oder das Nachlassverfahren des Hauptschuldners (SchKG) einzusteigen.
5. ERLÖSCHEN DER BÜRGSCHAFT
Die Bürgschaft erlischt: (a) durch vollständige Tilgung der Hauptforderung; (b) durch Erlass der Hauptforderung durch den Gläubiger; (c) durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit (bei befristeter Bürgschaft); (d) durch Kündigung der unbefristeten Bürgschaft mit dreimonatiger Kündigungsfrist (OR Art. 510 Abs. 1); (e) durch Verjährung der Bürgschaftsforderung (Art. 509 OR).
6. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Bürgschaft untersteht schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 492-512. Gerichtsstand ist am Wohnsitz des Bürgen oder am Sitz des Gläubigers nach Wahl des Klägers. Für Streitigkeiten können die Parteien alternativ ein kantonales Schiedsgericht anrufen.
7. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Diese Bürgschaftserklärung wird in je einem Exemplar für den Bürgen und den Gläubiger ausgefertigt.
Bürge/Bürgin (Guarantor)
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Signature
Gläubiger (Creditor)
________________
Signature
Was ist Einfache Bürgschaft Schweiz?
Die Einfache Bürgschaft ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 492-512, insb. Art. 495 (einfache Bürgschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Bei der einfachen Bürgschaft steht dem Bürgen das Recht zur Vorausklage (beneficium excussionis) zu: Bevor der Gläubiger den Bürgen in Betreibung setzen kann, muss er zunächst alle zumutbaren Vollstreckungsmassnahmen gegen den Hauptschuldner ausgeschöpft haben. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Forderung beim Hauptschuldner beizutreiben — weil die Betreibung erfolglos bleibt, der Hauptschuldner in Konkurs fällt oder ein Nachlassverfahren eröffnet wird — darf er den Bürgen direkt in Anspruch nehmen.
Die Bürgschaft nach OR Art. 492 ist eine akzessorische Sicherheit: Ihre Existenz und ihr Umfang hängen stets von der Hauptforderung ab, für die sie bestellt wurde. Erlischt die Hauptforderung durch Bezahlung, Erlass oder Verjährung, erlischt auch die Bürgschaft. Wird die Hauptforderung reduziert, vermindert sich entsprechend der Bürgschaftsbetrag. Dieses Akzessorietätsprinzip unterscheidet die Bürgschaft grundlegend von der Bankgarantie (OR Art. 111), die als abstrakte Garantie unabhängig vom Grundverhältnis besteht.
Formvorschriften für die einfache Bürgschaft sind zwingend (zwingendes Recht, Art. 492 Abs. 4 OR): Bürgschaften natürlicher Personen bis CHF 2'000 müssen schriftlich abgefasst sein (einfache Schriftform, OR Art. 493 Abs. 1); Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch ein anerkanntes Notariat im Kanton der Unterzeichnung (OR Art. 493 Abs. 2). Die Beurkundungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Bürgschaft durch eine Privatperson oder einen Unternehmer ausgestellt wird — massgebend ist allein die Qualifikation als natürliche Person. Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft) sind von der Beurkundungspflicht ausgenommen.
Bürgschaften für bestehende Schuldverhältnisse sowie für künftige Verbindlichkeiten (Kreditbürgschaft) sind gleichermassen möglich. OR Art. 492 Abs. 2 lässt auch die Bürgschaft für künftige oder bedingte Forderungen zu (Höchstbetragsbürgschaft). In der Praxis kommen einfache Bürgschaften häufig im Mietverhältnis (Mietbürgschaft), im Kreditwesen (Kreditbürgschaft für Bankkredite) und im Werkvertragsrecht (Vertragserfüllungsbürgschaft) vor.
Von der einfachen Bürgschaft zu unterscheiden sind: die Solidarbürgschaft (OR Art. 496), bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet und gleichzeitig mit dem Hauptschuldner betrieben werden kann; die Mitbürgschaft (OR Art. 497), bei der mehrere Bürgen gemeinsam für dieselbe Hauptschuld einstehen; sowie die Nachbürgschaft (OR Art. 497 Abs. 2), bei der ein zweiter Bürge für den ersten Bürgen einsteht.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Einfache Bürgschaft Schweiz?
Eine einfache Bürgschaft nach OR Art. 495 wird in der Schweiz in einer Vielzahl von Situationen eingesetzt, bei denen der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit für die Erfüllung einer Hauptverbindlichkeit wünscht, ohne unmittelbar auf den Bürgen zugreifen zu müssen.
Bei Mietverträgen für Wohn- und Gewerberäume verlangen Vermieter häufig eine Mietbürgschaft, wenn der Mieter keine ausreichende Bonität nachweisen kann oder der Kautionsbetrag die gesetzliche Höchstgrenze von drei Monatsmieten nach OR Art. 257e übersteigt. Eine Privatperson — etwa ein Elternteil — verbürgt sich gegenüber dem Vermieter für die Mietverbindlichkeiten des Mieters. Ohne notarielle Beurkundung ist die Bürgschaft bei Beträgen über CHF 2'000 nichtig (OR Art. 493 Abs. 2).
Bei Kreditverträgen mit Banken oder privaten Geldgebern wird die einfache Bürgschaft als Akzessoriumssicherheit eingesetzt, wenn der Kreditnehmer keine ausreichenden Sachwerte als Sicherheit stellen kann. Bankverträge enthalten in der Regel eine Solidarbürgschaftsklausel; im privaten Bereich wird die einfache Bürgschaft häufig von Familienmitgliedern für Privatdarlehen nach OR Art. 312 ff. ausgestellt.
Im Handels- und Werkvertragsrecht sichert die einfache Bürgschaft die Vertragserfüllungspflicht eines Unternehmers oder Lieferanten. Auftraggeber öffentlicher Bauprojekte verlangen nach den Vergaberichtlinien (SIA Norm 118 und kantonale Vergabegesetze) häufig eine Vertragserfüllungsbürgschaft.
Bei Steuer- und Abgabenverbindlichkeiten verlangen kantonale Steuerämter und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gelegentlich Bürgschaften für Steueraufschübe oder Ratenzahlungsvereinbarungen nach DBG und StHG. Im Konkursrecht ermöglicht eine Bürgschaft die Aufschiebung der Betreibung nach SchKG Art. 303 ff.
Nach OR Art. 494 Abs. 1 bedarf die Bürgschaft einer natürlichen Person, die in eingetragener Partnerschaft oder in ehelicher Gemeinschaft lebt, der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners. Fehlt diese Zustimmung, ist die Bürgschaft nichtig — unabhängig vom Betrag. Die Zustimmungserklärung muss denselben Formvorschriften genügen wie die Bürgschaft selbst.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Einfache Bürgschaft Schweiz?
Eine rechtsgültige einfache Bürgschaft nach OR Art. 492-512 und Art. 495 muss in der Schweiz folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Parteienangaben: Vollständiger Name, Adresse und AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) des Bürgen als natürliche Person sowie Name, Adresse und allfällige UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) des Gläubigers und des Hauptschuldners. Bei juristischen Personen als Bürge: Firma gemäss Handelsregistereintrag, UID und Name des Zeichnungsberechtigten.
Bürgschaftssumme (Maximalbetrag): Der Bürgschaftsvertrag muss zwingend einen maximalen Bürgschaftsbetrag in CHF (oder einer anderen Währung) enthalten. Die Bürgschaft kann für einen Festbetrag oder als Höchstbetragsbürgschaft ausgestaltet sein. Fehlt eine Betragsobergrenze, ist die Bürgschaft nichtig (OR Art. 492 Abs. 2 a contrario).
Bezeichnung der Hauptforderung (Grundforderung): Die verbürgte Hauptverbindlichkeit muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein — Darlehensbetrag, Kreditvertrag mit Datum, Mietvertragsnummer oder Werkvertragsnummer. Zu allgemeine Bezugnahmen («alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten») ohne Betragsobergrenze sind nach OR Art. 492 Abs. 2 unzulässig.
Art der Bürgschaft — einfach vs. solidarisch: Aus der Bürgschaftsurkunde muss klar hervorgehen, ob eine einfache Bürgschaft (OR Art. 495) oder eine Solidarbürgschaft (OR Art. 496) vereinbart wird. Bei der einfachen Bürgschaft steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis) zu; bei der Solidarbürgschaft verzichtet der Bürge ausdrücklich darauf.
Laufzeit der Bürgschaft: Befristete Bürgschaften erlöschen am Ablaufdatum. Unbefristete Bürgschaften können vom Bürgen mit dreimonatiger Frist auf den Schluss eines Kalenderquartals gekündigt werden, sofern die verbürgte Hauptforderung ebenfalls kündbar ist (OR Art. 510 Abs. 1). Bei Bürgschaften für Dauerschuldverhältnisse (Miete, laufender Kredit) ist die Laufzeitklausel besonders sorgfältig zu formulieren.
Ehegatten-Zustimmung nach OR Art. 494: Bei natürlichen Personen in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft muss die Zustimmung des Ehegatten oder Partners schriftlich und im gleichen Formniveau wie die Bürgschaft selbst vorliegen. Fehlt die Zustimmung, ist die gesamte Bürgschaft nichtig — der Gläubiger ist schutzlos. Die Zustimmungserklärung muss spätestens zum Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung vorliegen.
Beurkundung durch anerkanntes Notariat (OR Art. 493 Abs. 2): Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch ein zugelassenes kantonales Notariat. Die Beurkundungsurkunde muss das Datum, den Namen des beurkundenden Notars und das Notariat sowie die Urkundsnummer enthalten. In den meisten Kantonen ist der Notar verpflichtet, den Bürgen über die Risiken der Bürgschaft zu belehren (Aufklärungspflicht, vgl. BGE 131 III 167).
Rückgriffsrecht des Bürgen (OR Art. 507): Zahlt der Bürge den Gläubiger, erwirbt er kraft Gesetzes alle Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (cessio legis / Subrogation). Die Bürgschaftsurkunde sollte klarstellen, dass der Bürge nach Zahlung das Recht hat, über das kantonale Betreibungsamt Betreibung gegen den Hauptschuldner nach SchKG einzuleiten.
Rechtswahlklausel und Gerichtsstand: Die einfache Bürgschaft untersteht zwingend schweizerischem Recht (OR Art. 492 ist nicht abdingbar). Als Gerichtsstand wird häufig das Bezirksgericht am Wohnsitz des Bürgen oder am Sitz des Gläubigers vereinbart. Alternativ können die Parteien ein kantonales Handelsgericht oder eine Schiedsklausel (Swiss Chambers' Arbitration Institution, SCAI) vorsehen.
forms-legal.com stellt diese Bürgschaftsvorlage für die Schweiz als professionellen Ausgangspunkt zur Verfügung. Aufgrund der zwingenden Formvorschriften des OR und der kantonal unterschiedlichen Notariatsregelungen wird empfohlen, vor Unterzeichnung einen Rechtsanwalt oder ein zugelassenes Notariat beizuziehen.
So füllen Sie Ihr Einfache Bürgschaft Schweiz aus
Gehen Sie beim Ausfüllen der Vorlage für die einfache Bürgschaft wie folgt vor. Tragen Sie zunächst die vollständigen Personalien des Bürgen ein: Vor- und Nachname, aktuelle Wohnadresse mit PLZ und Ort sowie AHV-Nr. im Format 756.XXXX.XXXX.XX. Bei juristischen Personen als Bürge sind Firma, UID (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz und der Name des zeichnungsberechtigten Vertreters gemäss Handelsregistereintrag anzugeben.
Beschreiben Sie die Hauptforderung (Grundforderung) präzise: Darlehensbetrag und -datum, Kreditvertragsnummer der Bank, Mietvertragsnummer oder Werkvertragsnummer. Vage Formulierungen sind nach OR Art. 492 unzulässig. Geben Sie den maximalen Bürgschaftsbetrag in CHF mit Schweizer Tausendertrennzeichen (Apostroph) an — z. B. CHF 50'000.
Leben Sie oder der Bürge in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft, muss die Zustimmungserklärung des Ehegatten (OR Art. 494) separat ausgefüllt und im gleichen Formverfahren beurkundet werden. Ohne Zustimmung ist die Bürgschaft nichtig.
Bei Bürgschaftssummen über CHF 2'000 durch natürliche Personen ist die öffentliche Beurkundung zwingend. Wenden Sie sich an ein anerkanntes kantonales Notariat. In den Kantonen Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf und Zug bestehen eigene Notariate; in anderen Kantonen ist der Notar oft ein Rechtsanwalt mit Notariatsbefugnis. Tragen Sie in das Formular das Notariat, dessen Adresse und das Datum der Beurkundung ein.
Unterzeichnen Sie die Bürgschaftsurkunde persönlich im Beisein des Notars. Die notarielle Beurkundung umfasst in der Regel die Verlesung der Urkunde, Belehrung über Rechte und Risiken, Unterzeichnung und notarielle Bescheinigung. Fertigen Sie je ein Originalexemplar für den Bürgen und den Gläubiger aus.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Einfache Bürgschaft Schweiz
Die einfache Bürgschaft in der Schweiz unterliegt zwingenden Formvorschriften nach OR Art. 492-512 (SR 220). Massgebliche Anforderungen: Einfache Schriftform (Art. 493 Abs. 1 OR) für Bürgschaften natürlicher Personen bis CHF 2'000; öffentliche Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR) für Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000 — ohne Beurkundung ist die Bürgschaft nichtig (Nichtigkeit, Art. 11 OR). Die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist nach Art. 494 Abs. 1 OR zwingend erforderlich; fehlt sie, ist die Bürgschaft ebenfalls nichtig (Art. 494 Abs. 2 OR). Der gesetzliche Höchstbetrag der Bürgschaft muss im Vertrag angegeben sein (Art. 492 Abs. 2 OR). Einrede der Vorausklage (Art. 495 OR): Gläubiger muss erst vergebliche Betreibung gegen Hauptschuldner nachweisen. Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung: 10 Jahre (Art. 127 OR), bei akzessorischer Bürgschaft parallel zur Hauptforderung. Vollstreckung: SchKG — Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl, Pfändung oder Verwertung. Rückgriffsrecht des Bürgen: cessio legis nach Art. 507 OR (Subrogation kraft Gesetzes).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Einfache Bürgschaft Schweiz
Häufige Fehler bei der einfachen Bürgschaft in der Schweiz: Fehlende öffentliche Beurkundung bei Bürgschaftssummen über CHF 2'000 — führt zur Nichtigkeit der gesamten Bürgschaft ohne Heilungsmöglichkeit (OR Art. 493 Abs. 2). Keine Zustimmung des Ehegatten nach OR Art. 494 eingeholt — die gesamte Bürgschaft ist nichtig, selbst wenn der Bürge selbst vollständig handlungsfähig ist. Fehlende Betragsobergrenze in der Bürgschaftsurkunde — Bürgschaft ohne Maximalbetrag ist nach OR Art. 492 Abs. 2 ungültig. Verwechslung von einfacher Bürgschaft und Solidarbürgschaft — bei der einfachen Bürgschaft (Art. 495 OR) ist die Einrede der Vorausklage untrennbarer Bestandteil; Banken verlangen fast immer eine Solidarbürgschaft (Art. 496 OR). Bürgschaft für «alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten» ohne Betragsbegrenzung — nach OR Art. 492 Abs. 2 unzulässig und nichtig. Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht beachtet — die Bürgschaftsforderung verjährt spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Hauptforderung, wenn der Gläubiger die Bürgschaft nicht rechtzeitig geltend macht (Art. 509 Abs. 2 OR).
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 111CH official
- OR Art. 493CH official
- OR Art. 496CH official
- OR Art. 497CH official
- OR Art. 495CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 312CH official
- OR Art. 494CH official
- OR Art. 510CH official
- OR Art. 507CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 11 ORCH official
- Art. 495 ORCH official
- Art. 127 ORCH official
- Art. 507 ORCH official
- Art. 496 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Einfache Bürgschaft Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/einfache-buerschaft-schweiz
"Einfache Bürgschaft Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/einfache-buerschaft-schweiz.
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}Häufig gestellte Fragen
Der grundlegende Unterschied liegt in der Haftungsreihenfolge zwischen Bürge und Hauptschuldner. Bei der einfachen Bürgschaft (OR Art. 495) hat der Bürge das Recht zur Vorausklage (beneficium excussionis): Der Gläubiger muss zunächst vergebliche Betreibung gegen den Hauptschuldner nachweisen — eine erfolgreiche Pfändung, eine Konkurseröffnung oder die Eröffnung eines Nachlassverfahrens — bevor er den Bürgen in Betreibung setzen darf. Bei der Solidarbürgschaft (OR Art. 496) verzichtet der Bürge ausdrücklich auf diese Einrede und kann gleichzeitig mit dem Hauptschuldner oder sogar vor ihm betrieben werden. Banken und professionelle Kreditgeber verlangen in der Schweiz fast ausschliesslich Solidarbürgschaften, weil sie einen direkteren Zugriff auf den Bürgen haben wollen. Die einfache Bürgschaft ist daher vorwiegend im privaten Bereich — Familiendarlehen, Mietbürgschaften — anzutreffen, während im Geschäftskredit die Solidarbürgschaft dominiert. Beide Bürgschaftsarten unterliegen denselben zwingenden Formvorschriften (OR Art. 493): Bürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung, und bei verheirateten Bürgen ist die Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494) immer erforderlich, unabhängig von der Bürgschaftsart.
Nach OR Art. 493 Abs. 2 müssen Bürgschaften natürlicher Personen, bei denen die Bürgschaftssumme CHF 2'000 übersteigt, öffentlich beurkundet werden. Diese Schwelle gilt pro Bürgschaft, nicht pro Transaktion — auch wenn mehrere Teilbürgschaften zusammen mehr als CHF 2'000 ergeben, kann eine Aufspaltung die Beurkundungspflicht nicht umgehen (Umgehungsverbot). Wird die Beurkundung unterlassen, ist die Bürgschaft von Anfang an nichtig (absolute Nichtigkeit); eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Die Beurkundung erfolgt durch ein anerkanntes kantonales Notariat; in den meisten Kantonen ist ein Notar — oft ein Rechtsanwalt mit Notariatsbefugnis — zuständig. Der Notar verliest die Bürgschaftsurkunde vor dem Bürgen, belehrt ihn über seine Rechte und Risiken (Aufklärungspflicht gemäss BGE 131 III 167) und bestätigt die Unterschrift durch notarielle Bescheinigung. Für juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft) gilt die Beurkundungspflicht nach OR Art. 493 nicht — deren Bürgschaften sind formfrei gültig. Zu beachten ist, dass auch die Zustimmungserklärung des Ehegatten (OR Art. 494) bei Bürgschaften über CHF 2'000 öffentlich beurkundet werden muss, da sie denselben Formvorschriften wie die Bürgschaft selbst unterliegt.
Ja — gemäss OR Art. 494 Abs. 1 bedarf die Bürgschaft einer natürlichen Person, die in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin. Fehlt diese Zustimmung, ist die Bürgschaft nichtig (OR Art. 494 Abs. 2) — nicht bloss anfechtbar, sondern von Anfang an unwirksam. Die Zustimmung muss spätestens gleichzeitig mit der Unterzeichnung der Bürgschaft erteilt werden; eine nachträgliche Genehmigung lässt die bereits abgeschlossene nichtige Bürgschaft nicht aufleben. Die Zustimmungserklärung unterliegt den gleichen Formvorschriften wie die Bürgschaft selbst: Bei Bürgschaften über CHF 2'000 muss also auch die Zustimmung des Ehegatten öffentlich beurkundet werden. Der Gläubiger trägt die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung. Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz des Ehegatten vor übereilten Bürgschaftsübernahmen, die das Familienvermögen gefährden könnten. Getrennt lebende Eheleute sind von der Zustimmungspflicht nur befreit, wenn die Ehe gerichtlich getrennt wurde oder ein Eheschutzverfahren nach ZGB Art. 175 ff. läuft.
Eröffnet das Konkursgericht über den Hauptschuldner den Konkurs (SchKG Art. 190 ff.), entfällt die Voraussetzung der Einrede der Vorausklage bei der einfachen Bürgschaft: Der Bürge kann nun direkt vom Gläubiger in Betreibung gesetzt werden, ohne dass eine vorherige Pfändung des Hauptschuldners erforderlich wäre (OR Art. 495 Abs. 3 lit. b). Der Gläubiger muss seine Forderung im Konkursverfahren des Hauptschuldners anmelden (SchKG Art. 244); der Ausfall aus dem Konkurs (Verlustschein nach SchKG Art. 265) belastet den Bürgen. Der Bürge hat seinerseits das Recht, seine zukünftige Rückgriffsansprüche vorsorglich im Konkurs des Hauptschuldners anzumelden (Art. 507 Abs. 4 OR). Zahlt der Bürge den Gläubiger, tritt er in die Rechte des Gläubigers ein (cessio legis, Art. 507 OR) und kann seinerseits eine Konkursforderung gegen den Hauptschuldner geltend machen. Bei drohender Insolvenz des Hauptschuldners empfiehlt sich die sofortige Sicherung des Rückgriffsrechts durch Eintrag im Lastenverzeichnis.
Die einfache Bürgschaft erlischt aus folgenden Gründen: (1) Vollständige Erfüllung der Hauptforderung durch den Hauptschuldner — da die Bürgschaft akzessorisch ist, erlischt sie automatisch mit Tilgung der Hauptschuld (OR Art. 492 Abs. 1). (2) Erlass der Hauptforderung durch den Gläubiger — der vollständige Erlass der Hauptschuld lässt auch die Bürgschaft erlöschen; ein Teilerlass vermindert die Bürgschaft entsprechend. (3) Ablauf der vereinbarten Laufzeit bei befristeten Bürgschaften. (4) Kündigung der unbefristeten Bürgschaft: Nach OR Art. 510 Abs. 1 kann der Bürge eine unbefristete Bürgschaft auf das Ende eines Kalenderquartals mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen, sofern die Hauptforderung ebenfalls kündbar ist. (5) Verjährung der Bürgschaftsforderung nach OR Art. 509 — die Bürgschaftsforderung verjährt spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger nach Art. 510 OR hätte kündigen können. (6) Nachträgliche Aufhebung der Hauptforderung durch Anfechtung, Rücktritt oder gerichtliches Urteil. (7) Konfusion: Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, z. B. durch Erbschaft.
Ja — nach OR Art. 507 hat der Bürge nach Bezahlung des Gläubigers von Gesetzes wegen (kraft cessio legis) alle Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner erworben, soweit er sie befriedigt hat. Der Subrogationsanspruch des Bürgen umfasst: (a) die bezahlte Hauptforderung samt Zinsen ab Zahlung (Verzugszins 5% p.a. gemäss OR Art. 104); (b) die bezahlten Betreibungskosten und allfällige Anwaltskosten; (c) alle Sicherheiten, die der Gläubiger für die Hauptforderung hatte (Pfandrechte, andere Bürgschaften). Der Bürge hat den Hauptschuldner vor der Zahlung zu benachrichtigen (OR Art. 507 Abs. 3); unterlässt er dies, verliert er seinen Rückgriffsanspruch, soweit der Hauptschuldner Einreden gegen den Gläubiger gehabt hätte. Nach Bezahlung kann der Bürge beim kantonalen Betreibungsamt Betreibung gegen den Hauptschuldner einleiten (Betreibungsbegehren nach SchKG Art. 67). Hatte der Gläubiger einen Verlustschein aus früherer Betreibung gegen den Hauptschuldner, geht dieser Verlustschein auf den Bürgen über (Art. 507 Abs. 2 OR).
Nein — die öffentliche Beurkundungspflicht nach OR Art. 493 Abs. 2 gilt ausschliesslich für Bürgschaften natürlicher Personen (Privatpersonen), nicht für juristische Personen wie GmbH, AG, Genossenschaft oder Verein. Bürgschaften von juristischen Personen sind formfrei gültig, sofern die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregister (kollektive oder Einzelunterschrift) unterzeichnet. Die Eintragungspflicht ins Handelsregister für die Bürgschaft selbst besteht nicht — die Bürgschaft ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der keiner Registerpublizität bedarf. Allerdings unterliegen Bürgschaften von Gesellschaften anderen Beschränkungen: Bei GmbH und AG kann die Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden (OR Art. 680 Abs. 2 für AG, Art. 800 für GmbH) — sogenannte upstream guarantees ohne wirtschaftliche Gegenleistung können aktienrechtlich und steuerrechtlich anfechtbar sein. FINMA-regulierte Unternehmen (Banken, Versicherungen) unterliegen zusätzlichen Beschränkungen bei der Bürgschaftserteilung nach BankG und VAG.
Die einfache Bürgschaft (OR Art. 495) und die Bankgarantie (in der Schweiz meist nach OR Art. 111 als abstrakte Garantie ausgestaltet) unterscheiden sich grundlegend in ihrer rechtlichen Natur: Die Bürgschaft ist akzessorisch — ihre Existenz, ihr Umfang und ihre Gültigkeit hängen stets von der Hauptforderung ab. Erlischt die Hauptforderung, erlischt die Bürgschaft. Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner zustehen (OR Art. 502). Die Bankgarantie nach OR Art. 111 ist dagegen abstrakt — die Bank zahlt auf erste Anforderung des Begünstigten, ohne Rücksicht auf Einreden aus dem Grundverhältnis (Einredeverzicht). Die Bankgarantie ist unabhängig vom Grundvertrag und damit für den Begünstigten sicherer. In der Praxis emittieren Schweizer Banken (UBS, Credit Suisse, Raiffeisen, Kantonalbanken) Bankgarantien nach den ICC Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG 758) oder nach ISP98. Für Bierungs-, Vertragserfüllungs- und Anzahlungsgarantien im internationalen Handelsverkehr wird die Bankgarantie bevorzugt; im privaten und nationalen Bereich dominiert die Bürgschaft. Kosten: Bürgschaften sind kostengünstiger (kein Bankeinbezug nötig); Bankgarantien belasten das Kreditlimit des Auftraggebers bei der Bank.
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