Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512)
Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung
VEREINBARUNG ÜBER DAS ERLÖSCHEN DER BÜRGSCHAFT
gemäss OR Art. 509-512 (Schweizer Obligationenrecht, SR 220)
zwischen
[Glaeubige Name], [Glaeubiger Adresse] (nachfolgend Gläubiger)
und
[Bürge Name], [Bürge Adresse] (nachfolgend Bürge)
betreffend die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten von [Hauptschuldner Name]
Sachverhalt und Erlöschensgrund
1. Sachverhalt Der Bürge hat mit Bürgschaftsvertrag vom [Buergschafts Datum] für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners [Hauptschuldner Name] gegenüber dem Gläubiger [Glaeubige Name] eine Bürgschaft über CHF [Buergschafts Betrag] übernommen.
2. Erlöschensgrund Die Bürgschaft erlischt per [Erlöschens Datum] aus folgendem Grund: [Erlöschens Grund]. Der Gläubiger bestätigt, dass der Erlöschensgrund eingetreten ist und keine weiteren Ansprüche aus der Bürgschaft geltend gemacht werden.
Entlassung und Quittung
3. Entlassung des Bürgen Der Gläubiger entlässt den Bürgen [Bürge Name] per [Erlöschens Datum] vollständig und unwiderruflich aus der Bürgschaftsverpflichtung. Ab diesem Datum haftet der Bürge nicht mehr für gegenwärtige oder zukünftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus dem ursprünglichen Bürgschaftsverhältnis. Diese Entlassung gilt für die gesamte Bürgschaftssumme von CHF [Buergschafts Betrag] und alle damit zusammenhängenden Zinsen und Kosten.
Schlussbestimmungen
6. Ehegatte / eingetragener Partner Soweit für die ursprüngliche Bürgschaft die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Bürgen nach OR Art. 494 erforderlich war, wird diese durch das Erlöschen der Bürgschaft hinfällig.
7. Gegenseitige Ansprüche Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung gelten alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Bürgschaft als abgegolten. Vorbehalten bleiben allfällige Rückgriffsansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner nach OR Art. 507.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anwendbares Recht: Schweizer Recht, OR Art. 492-512. Gerichtsstand: Wohnsitz des Bürgen oder Sitz des Gläubigers.
Ort und Datum: [Vertragsort], [Vereinbarungs Datum]
Gläubiger
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Signature
Bürge
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Signature
Was ist Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512)?
Die Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung ist ein in der Schweiz nach OR Arts. 509-512 (Erlöschen der Bürgschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. In der Praxis sind jedoch viele Konstellationen möglich, in denen das automatische Erlöschen nicht eintritt oder streitig ist: (a) Der Gläubiger bestreitet das Erlöschen der Hauptschuld; (b) Die Bürgschaft gilt mehrere Schulden (laufende Kontokorrentbürgschaft); (c) Der Bürge möchte für künftige Verbindlichkeiten nicht mehr haften; (d) Die Bürgschaft ist zeitlich oder betragsmässig begrenzt, und die Parteien wollen eine saubere Entlassung dokumentieren.
Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz dokumentiert das Erlöschen verbindlich und verhindert spätere Streitigkeiten. OR Art. 509 Abs. 1 ordnet das Erlöschen an, wenn «die Bürgschaft mit der gesicherten Schuld» erlischt. OR Art. 512 regelt weitere Erlöschensgründe: (a) Rücktritt des Bürgen bei Änderung des Hauptschuldverhältnisses (OR Art. 512 Abs. 1); (b) Fristüberschreitung bei der Inanspruchnahme des Bürgen (OR Art. 510: Gläubiger muss Betreibung innert 6 Monaten nach Fälligkeit einleiten); (c) Aufgabe von Pfandrechten durch den Gläubiger (OR Art. 511: Minderung der Sicherheiten).
In der Bankpraxis Schweiz werden Bürgschaften häufig für Geschäftskredite von KMU verwendet: Der Unternehmer oder seine Familie bürgen persönlich für Firmenkredite. Bei Kreditrückzahlung, Refinanzierung oder Bankenwechsel muss der Bürge entlastet werden. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung ist das rechtsichere Instrument dafür.
Von der privatrechtlichen Bürgschaft zu unterscheiden sind staatliche Bürgschaften: SERV (Schweizerische Exportrisikoversicherung, SR 946.10) übernimmt staatliche Bürgschaften für Exportkredite; kantonale Bürgschaftsorganisationen (z.B. BG Mitte, SAFFA) bürgen für KMU-Kredite. Diese öffentlich-rechtlichen Bürgschaften unterliegen spezifischen Erlöschensbedingungen gemäss ihren Satzungen.
Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz hat auch eine wichtige Funktion im Bereich der öffentlich-rechtlichen Bürgschaften: Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV, SR 946.10) übernimmt staatliche Bürgschaften für Schweizer Exporteure. Wenn ein Export-Kreditgeschäft vollständig abgewickelt ist, erlischt die SERV-Bürgschaft mit einem spezifischen Erlöschensprotokoll, das SERV, Exporteur und Finanzierungsbank unterzeichnen. Dieses Protokoll ist das öffentlich-rechtliche Pendant zur privatrechtlichen Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung.
Die Mietbürgschaft (Mietzinsbürgschaft) ist eine häufige Anwendungsform der Bürgschaft in der Schweiz: Vermieter verlangen nach OR Art. 257e als Mietsicherheit eine Barkaution oder eine Bürgschaft in Höhe von maximal 3 Monatsmieten. Nach Auszug des Mieters muss die Bürgschaft erlöschen; der Vermieter ist verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde innert 30 Tagen zurückzugeben (OR Art. 257e Abs. 3: Rückgabe nach vollständiger Abrechnung). Kein schriftlicher Erlöschensvertrag ist hier zwingend, aber empfohlen, um Streitigkeiten über ausstehende Mietforderungen zu vermeiden. Die kantonalen Schlichtungsbehörden (Mietgericht ZH; Commission de conciliation en matière de baux GE) sind zuständig bei Streitigkeiten über die Rückgabe der Bürgschaft.
Das Bürgschaftsrecht der Schweiz hat eine lange Geschichte: Das Obligationenrecht von 1881 enthielt bereits Bürgschaftsnormen; die grosse Reform von 1941 führte die zwingende öffentliche Beurkundungspflicht für Bürgschaften über CHF 2'000 ein (heute OR Art. 493 Abs. 2). Diese Formstrenge wurde mit dem Schutz des Bürgen vor Übereilung begründet. Das Bundesgericht (BGE 133 III 563) hat die Formvorschriften wiederholt als unbedingte zwingende Normen qualifiziert; jede Umgehung führt zur Nichtigkeit der Bürgschaft. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz nutzt dieselbe Sorgfalt: Sie hält das Erlöschen mit derselben Sorgfalt fest, mit der die Bürgschaft errichtet wurde.
Die Kontokorrentbürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft: Sie sichert nicht eine bestimmte Schuld, sondern den jeweiligen Saldo eines laufenden Kontos (Kontokorrent). Solange das Kontokorrent besteht, haftet der Bürge für den aktuellen Saldo bis zu einem vereinbarten Maximalbetrag. Die Kontokorrentbürgschaft erlischt nicht durch Tilgung des aktuellen Saldos (da sich der Saldo morgen wieder erhöhen kann), sondern nur durch: (a) Kündigung nach OR Art. 510 (mit Einhaltung der Kündigungsfrist); (b) Ablauf der vereinbarten Bürgschaftszeit; (c) Einvernehmliche Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz zwischen allen drei Parteien. Ohne eine dieser Handlungen bleibt die Kontokorrentbürgschaft in Kraft, auch wenn der Saldo zwischenzeitlich null war.
Die Bürgschaft ist ein streng akzessorisches Sicherungsmittel: OR Art. 509 Abs. 1 stellt klar, dass die Bürgschaft mit der gesicherten Forderung erlischt. Diese Akzessorietät unterscheidet die Bürgschaft vom Schuldbrief (abstrakt, ZGB Art. 842 ff.) und vom Garantievertrag (OR Art. 111: Garantiegeber haftet unabhängig vom Bestehen der Hauptforderung; Demand Guarantee). In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Bürgschaft (akzessorisch) und Garantie (abstrakt) für das Erlöschen entscheidend: Eine Garantie erlischt nicht automatisch mit der Hauptschuld; nur die Bürgschaft tut dies (OR Art. 509). Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz zielt deshalb auf die Bürgschaft im OR-Sinn, nicht auf Garantien nach ICC URDG 758.
Wann brauchen Sie Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512)?
Eine Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt:
Kreditrückzahlung: Der Hauptschuldner hat den gesicherten Kredit vollständig zurückgezahlt; der Gläubiger bestätigt das Erlöschen der Bürgschaft. Ohne schriftliche Bestätigung riskiert der Bürge, dass der Gläubiger zukünftige Forderungen unter derselben Bürgschaft geltend macht (besonders bei Kontokorrentbürgschaft, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Salden sichert).
Refinanzierung: Der Kreditnehmer wechselt von einer Bank zur anderen; die alte Bürgschaft des Bürgen muss erlöschen, bevor (oder gleichzeitig mit) die neue Bürgschaft bei der neuen Bank errichtet wird. Ohne koordiniertes Erlöschen kann der Bürge doppelt haften.
Bankenwechsel KMU: Ein Unternehmen refinanziert seinen Betriebskredit bei einer neuen Bank. Der Unternehmer-Gesellschafter hatte die persönliche Bürgschaft für den alten Kredit gestellt; die alte Bank muss ihn entlassen.
Ablauf der Bürgschaftslaufzeit: Zeitlich befristete Bürgschaften (OR Art. 509 Abs. 2: simple Bürgschaft erlischt nach 20 Jahren; solidarische Bürgschaft erlischt bei Ablauf, wenn vereinbart). Dokumentation des Erlöschens verhindert Streit.
Ende des Geschäftsverhältnisses: Mietbürgschaft bei Auszug des Mieters aus der Liegenschaft; Baugewährleistungsbürgschaft (SIA-Norm 118 Art. 181 ff.) nach Ablauf der Gewährleistungsfrist; Lieferbürgschaft nach Vertragserfüllung.
Familienrecht: Ehegatte als Bürge für Unternehmenskredit des Partners; bei Scheidung muss Bürgschaft entflochten werden. Gläubiger kann Entlassung des Bürgen von Zustimmung des Hauptschuldners abhängig machen (OR Art. 513 ff., Gegenbürgschaft).
Insolvenz des Hauptschuldners: Gläubiger hat Verlustschein (SchKG Art. 149) erhalten; Bürgschaft erlischt in Höhe des gedeckten Betrags; Restforderung aus Verlustschein kann weiterhin geltend gemacht werden (SchKG Art. 149 Abs. 4 — Wiederaufleben bei Vermögenszugang).
Bauhandwerkerbürgschaft und SIA-Norm 118: Im Bauwesen sind Bürgschaften nach SIA-Norm 118 Art. 181 ff. verbreitet: Unternehmer stellen Garantien (Ausführungsgarantie, Vorauszahlungsgarantie, Gewährleistungsbürgschaft) zugunsten des Bauherrn. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (5 Jahre nach Abnahme gemäss OR Art. 371; 1 Jahr für Mängel, die sofort erkennbar waren) erlischt die Gewährleistungsbürgschaft. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung dokumentiert dieses Erlöschen und entlastet die Bürgschaftsbank, die nun ihre Eventualverbindlichkeit aus der Bürgschaft ausbuchen kann.
Bürgschaft für Leasingverträge: Bei Konsumentenleasingverträgen (KKG Art. 11) verlangen Leasinggesellschaften bei schwacher Bonität des Leasingnehmers manchmal eine Bürgschaft eines Dritten (OR Art. 492). Nach vollständiger Durchführung des Leasingvertrags (alle Raten bezahlt, Fahrzeug zurückgegeben, keine ausstehenden Schadensersatzforderungen) muss die Bürgschaft erlöschen. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz sollte in diesem Fall ausdrücklich festhalten, dass auch etwaige Nachliquidierungen (Restwertdifferenzen, Mehrkilometergebühren) beglichen sind und keine weiteren Forderungen aus dem Leasingverhältnis gegen den Bürgen bestehen.
Bürgschaft als Mietsicherheit: Nach OR Art. 257e Abs. 1 kann der Vermieter als Mietsicherheit eine Barkaution, eine Bürgschaft oder ein Bankdepot verlangen (max. 3 Monatsmieten). Bürgschaften als Mietsicherheit werden oft durch spezialisierte Unternehmen (z.B. Firstcaution, Caution Protection) angeboten: Der Mieter zahlt eine Jahresprämie; das Unternehmen bürgt für den Vermieter. Nach Auszug des Mieters muss die Mietbürgschaft erlöschen; die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz ist das Instrument dafür. Der Vermieter hat nur dann Anspruch auf die Bürgschaft, wenn er innerhalb eines Jahres nach Mietende Forderungen geltend macht (OR Art. 257e Abs. 3 analog).
Bürgschaft bei Kreditkartenlimite und Kontoüberziehung: Banken verlangen bei erhöhten Kreditkartenlimiten oder Überziehungsfazilitäten manchmal Bürgschaften von Dritten (z.B. Eltern für Studenten). Wenn die Kreditkarte zurückgegeben oder das Konto geschlossen wird, muss die Bürgschaft erlöschen. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz ist auch in diesem Fall das geeignete Dokument. Vorsicht: Kreditkartenverträge haben oft automatisch verlängerbare Bürgschaften (Kontokorrentbürgschaft); nur eine explizite Beendigung (OR Art. 510: Kündigung oder Erlöschen-Vereinbarung) beendet die Haftung des Bürgen.
Bürgschaft für Neugründer und Jungunternehmer: Jungunternehmer erhalten oft keine Bankkredite ohne persönliche Bürgschaft eines Dritten (z.B. Eltern). Die kantonalen Bürgschaftsorganisationen (z.B. BG Mitte, SAFFA, BG-Ost) bieten staatlich garantierte Bürgschaften für KMU-Kredite bis CHF 1'000'000 (max. 65 % des Kreditbetrags). Nach Kreditrückzahlung muss die kantonale Bürgschaft erlöschen; das entsprechende Erlöschens-Protokoll der kantonalen Bürgschaftsorganisation ist das Pendant zur privatrechtlichen Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz. Bei SAFFA (www.saffa.ch) erfolgt die Entlassung des Bürgen automatisch nach vollständiger Tilgung; eine separate Vereinbarung ist nicht nötig.
Was gehört in Ihr Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512)?
Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten:
Parteien: (1) Gläubiger (Name, Adresse, IBAN, UID — bei Banken: FINMA-Bewilligungsnummer); (2) Hauptschuldner (Name, UID oder Geburtsdatum, AHV-Nummer); (3) Bürge (Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Wohnadresse). Alle drei Parteien müssen zustimmen; ohne Dreiparteienkonsens kein rechtssicheres Erlöschen (OR Art. 509 Abs. 1 e contrario).
Bürgschaft und Hauptschuld: Genaue Bezeichnung der erlöschenden Bürgschaft: Datum des Bürgschaftsvertrags, Betrag, Aktenzeichen des Gläubigers. Bezeichnung der gesicherten Hauptschuld: Kreditvertrag vom [Datum], Kreditlimite CHF [Betrag], Kontonummer.
Erlöschensgrund: Klare Benennung des Erlöschensgrundes gemäss OR Art. 509-512: (a) Vollständige Tilgung der Hauptschuld (Art. 509 Abs. 1); (b) Einvernehmliche Entlassung des Bürgen (Art. 509 Abs. 3 i.V.m. allg. Vertragsrecht); (c) Aufgabe von Sicherheiten durch Gläubiger (Art. 511); (d) Ablauf der Bürgschaftszeit (Art. 509 Abs. 2).
Ausdrückliche Entlassung: «Der Gläubiger entlässt den Bürgen hiermit aus jeglicher Verpflichtung aus der Bürgschaft vom [Datum] sowie aus allen Neben- und Folgeverpflichtungen. Er verzichtet auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegenüber dem Bürgen aus diesem Bürgschaftsverhältnis.» Diese Formulierung schliesst Restzweifel aus.
Keine weiteren Forderungen: Negativklausel: «Der Gläubiger bestätigt, dass gegenüber dem Hauptschuldner keine weiteren Forderungen aus dem gesicherten Kreditverhältnis bestehen, die der Bürgschaft unterliegen könnten.» Besonders wichtig bei Kontokorrentbürgschaften.
Rückgabe der Bürgschaftsurkunde: Falls die Bürgschaft als papiergebundene Urkunde erstellt wurde: Rückgabeverpflichtung des Gläubigers an den Bürgen (analoge Anwendung von ZGB Art. 944 ff.).
Forms-legal.com bietet eine vollständige und OR-konforme Vorlage für die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz, die alle drei Erlöschensgründe (Tilgung, Entlassung, Sicherheitenaufgabe) klar abbildet und die wichtigsten Klauseln vorformuliert.
Steuerliche Konsequenzen des Bürgschaftserlöschens: Wenn der Hauptschuldner die Bürgschaft nur dank eigener Rückzahlung ablöst, entstehen keine steuerlichen Folgen. Wenn der Gläubiger auf den verbleibenden Saldo verzichtet (Erlass): Erlass einer Forderung ist für den Hauptschuldner steuerpflichtiges Einkommen (DBG Art. 16; StHG Art. 7). Für den Bürgen: keine Steuerpflicht bei Entlassung, da er eine Last verliert.
Handelsregister und Bürgschaft: Bei Gesellschaftsbürgschaften (AG oder GmbH als Bürge) muss die Entlassung durch einen Verwaltungsratsbeschluss (OR Art. 716a) genehmigt werden. Bürgschaften von Gesellschaften für Schulden von Aktionären unterliegen dem Kapitalschutz (OR Art. 675 analog: kein versteckter Kapitalrückfluss).
Die Gegenbürgschaft (Rückbürgschaft) ist ein weiteres Element, das in der Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung berücksichtigt werden sollte: Wenn eine Bank als Bürge für einen Kunden gebürgt hat (Bankbürgschaft), erhält die Bank häufig eine Gegenbürgschaft des Kunden oder eines Dritten. Mit dem Erlöschen der Hauptbürgschaft erlischt automatisch auch die Gegenbürgschaft. Der Erlöschensvertrag sollte dies ausdrücklich bestätigen.
Steuerliche Aspekte beim Bürgschaftserlöschen: Die Entlassung aus einer Bürgschaft hat grundsätzlich keine Einkommenssteuerfolgen für den Bürgen (er verliert eine Verbindlichkeit, aber kein Einkommen entsteht). Anders wenn der Gläubiger auf die Hauptschuld verzichtet (Erlass): Für den Hauptschuldner ist der Erlass als Einkommen steuerpflichtig (DBG Art. 16 Abs. 1). Bei Bürgschaften von Unternehmen (AG, GmbH) ist die Entlassung buchhalterisch zu erfassen: Die bisherige Eventualverbindlichkeit aus der Bürgschaft wird aus der Bilanz-Fussnote bzw. dem Anhang gelöscht (OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 9: Eventualverpflichtungen). Swiss GAAP FER 23 regelt die Bilanzierung von Eventualverbindlichkeiten (Disclosure).
Registerrechtliche Auswirkungen: Bestimmte Bürgschaften werden in öffentlichen Registern vermerkt: (a) Handelsregister: Bürgschaften von Kapitalgesellschaften für Schulden von Aktionären können HR-pflichtig sein (nur bei besonderer gesetzlicher Grundlage); (b) Grundbuch: Gesetzliche Grundpfandrechte (Bauhandwerkerpfandrecht, ZGB Art. 837 ff.) werden nicht als Bürgschaft, sondern als Pfand eingetragen — beim Erlöschen muss das Pfandrecht gelöscht werden (nicht durch Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung, sondern durch Löschungsantrag beim Grundbuchamt). Forms-legal.com bietet eine separate Vorlage für den Löschungsantrag von Bauhandwerkerpfandrechten.
Rückgriffsrecht des Bürgen: OR Art. 507 regelt, dass der Bürge, der die Schuld des Hauptschuldners bezahlt hat, einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner erwirbt. Er tritt in die Rechte des Gläubigers ein (Subrogation). Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz sollte klarstellen, ob der Bürge im Zeitpunkt des Erlöschens noch Regressansprüche hat oder ob diese ebenfalls als erloschen gelten. Wenn der Bürge die Schuld nie bezahlen musste (weil der Hauptschuldner sie selbst getilgt hat), gibt es keine Regressansprüche. Dies sollte in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten werden, um zukünftige Ansprüche auszuschliessen.
Mehrere Bürgen (Mitbürgschaft): Wenn mehrere Bürgen für dieselbe Schuld gebürgt haben (OR Art. 497: Mitbürgschaft), ist das Erlöschen für alle Bürgen gleichzeitig zu dokumentieren. Erlischt die Bürgschaft nur für einen Bürgen, bleibt sie für die anderen in Kraft. OR Art. 497 Abs. 2: Solidarische Mitbürgen haften je für den Gesamtbetrag; bei Zahlung eines Mitbürgen entsteht ein Regressrecht gegen die anderen Mitbürgen. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung bei Mitbürgschaft sollte alle Bürgen einbeziehen oder klar regeln, welcher Bürge entlassen wird und welche Auswirkungen dies auf die anderen hat.
Digitale Bürgschaft und Blockchain-Tokens: Erste Anbieter (insbesondere im Immobilienbereich) experimentieren mit blockchain-basierten Bürgschaften: Ein Smart Contract auf Ethereum oder Hyperledger besichert eine Mietkaution oder einen Kredit; die Auszahlung erfolgt automatisch bei Bedingungseintritt (Zahlungsausfall). Das Schweizer Recht (OR Art. 493: Schriftform, öffentliche Beurkundung) steht dieser Innovation teilweise entgegen, da automatisierte Smart-Contract-Ausführungen nicht das Schriftformerfordernis erfüllen. Das DLT-Gesetz (DLTG, SR 958.1, in Kraft seit 2021) hat erste Regeln für blockchain-basierte Wertrechte geschaffen, lässt aber die Bürgschaftsformalien unberührt. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz via Blockchain ist rechtlich noch nicht anerkannt.
Bürgschaft und Verjährung — Praxishinweis: Die Bürgschaftsforderung des Gläubigers gegen den Bürgen verjährt nach OR Art. 127 in 10 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Hauptschuld (OR Art. 130). Wenn der Gläubiger die Hauptschuld verjähren lässt, ohne gegen den Bürgen vorzugehen, kann der Bürge die Verjährungseinrede erheben (OR Art. 142). Wichtig: OR Art. 510 verlangt vom Gläubiger, bei fälliger Hauptschuld innert 6 Monaten Betreibung gegen den Hauptschuldner einzuleiten, sonst entlastet sich der Bürge von der einfachen Bürgschaft (Fristversäumnis). Diese 6-Monats-Frist ist eine zwingende Norm.
So füllen Sie Ihr Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512) aus
Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz:
Schritt 1 – Erlöschensgrund prüfen: Ist die Hauptschuld vollständig getilgt? Buchungsbeleg und Kontoauszug des Gläubigers einholen. Liegt ein anderer Erlöschensgrund vor (Fristablauf, Sicherheitenaufgabe)? OR Art. 509-512 konsultieren.
Schritt 2 – Bürgschaftsurkunde lokalisieren: Originaldokument der Bürgschaft suchen. Datum, Betrag, Parteien und Aktenzeichen notieren. Gläubiger um Bestätigung des Saldos (Fr. 0.-) bitten.
Schritt 3 – Vereinbarung aufsetzen: Alle drei Parteien (Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge) in der Vereinbarung benennen. Bürgschaft exakt identifizieren. Erlöschensgrund klar benennen. Entlassungsklausel formulieren.
Schritt 4 – Ehegattenmitwirkung prüfen: Bei Bürgschaften von Ehegatten über CHF 50'000.- war nach altem Recht (bis 2001) die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Seit OR-Revision 2001 (Art. 494 OR) ist die Schriftformerfordernis abgemildert; beim Erlöschen ist die Zustimmung des Ehegatten nicht mehr nötig.
Schritt 5 – Unterzeichnung: Alle drei Parteien unterzeichnen. Gläubiger gibt Originalbürgschaftsurkunde an Bürgen zurück (quittiert). Datum des Erlöschens festhalten.
Schritt 6 – Grundbuch und Register: Falls Bürgschaft grundbuchamtlich eingetragen war (seltener Fall), Löschungsantrag beim Grundbuchamt stellen. Bei Gesellschaftsbürgschaften: HR-Meldung wenn Bürgschaft publizitätspflichtig war.
Besondere Situation: Bürgschaft nach Scheidung: Bei Scheidung müssen häufig Bürgschaften aufgelöst werden, die ein Ehegatte für Schulden des anderen gestellt hatte. Das Scheidungsurteil allein entlastet den Bürgen nicht gegenüber dem Gläubiger (Drittgläubiger sind durch Scheidungsurteil nicht gebunden). Der Bürge muss die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz separat mit dem Gläubiger und dem Hauptschuldner abschliessen. Der Ex-Ehegatte (Hauptschuldner) hat möglicherweise eine neue Sicherheit zu bestellen (OR Art. 492 ff.: Ersatzbürgschaft). Scheidungsgerichte berücksichtigen die Bürgschaftshaftung bei der Güterrechtsliquidation (OR Art. 196 ff.: Errungenschaftsbeteiligung).
Dreiparteien-Koordination: Die grösste praktische Herausforderung bei der Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz ist die Koordination aller drei Parteien (Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge). Empfohlene Vorgehensweise: (1) Gläubiger bestätigt schriftlich den Null-Saldo der gesicherten Forderung; (2) Hauptschuldner beauftragt den Gläubiger, die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung zu unterzeichnen; (3) Bürge unterzeichnet zuletzt, nach Erhalt aller Bestätigungen; (4) Alle erhalten eine Ausfertigung der unterzeichneten Vereinbarung. Digitale Koordination via DocuSign (qualifizierte Signatur nach ZertES) ist möglich, sofern alle Parteien zustimmen.
Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung im grenzüberschreitenden Kontext: Wenn der Bürge im EU-Ausland wohnt und für eine Schweizer Schuld gebürgt hat, stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts. Nach IPRG Art. 117: Das Bürgschaftsverhältnis untersteht dem Recht des Staates, zu dem es die engste Verbindung hat. Massgebend ist typischerweise der Wohnsitz des Bürgen oder der Sitz des Gläubigers. Bei Wahl schweizerischen Rechts (IPRG Art. 116: Rechtswahlklausel) gilt das schweizerische Bürgschaftsrecht (OR Art. 492-512). Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz ist dann nach schweizerischem Recht gültig; ihre Anerkennung im Ausland (EU) richtet sich nach dem LugÜ Art. 32 ff.
Steuerrechtliche Behandlung bei Bürgschaftsinanspruchnahme: Wenn der Bürge tatsächlich zahlen musste (Hauptschuldner hat nicht bezahlt), ist dies für den Bürgen ein Vermögensverlust (realisierter Verlust auf dem Regressanspruch, wenn Hauptschuldner insolvent ist). Dieser Verlust kann je nach Konstellation (privates Vermögen vs. Geschäftsvermögen) steuerlich abzugsfähig sein. Bei Bürgschaften im Geschäftsvermögen (Unternehmer): Verlust aus Bürgschaftsinanspruchnahme = Geschäftsaufwand (abzugsfähig bei Einkommenssteuer oder Gewinnsteuer). Bei Bürgschaften im Privatvermögen: Verlust grundsätzlich nicht abzugsfähig (DBG Art. 34: Lebenshaltungskosten). Ausnahme: Bürgschaft für geschäftliche Schulden des Hauptschuldners, der den Bürgen wirtschaftlich partizipieren liess (BGer 4A_355/2012 analog).
Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung als Verhandlungsmasse: Wenn der Hauptschuldner mit dem Gläubiger über eine Schuldenrestrukturierung verhandelt (Ratenzahlungsplan, Erlass von Zinsen), kann er die Entlassung des Bürgen als Verhandlungsmasse einsetzen: «Ich zahle CHF X sofort, wenn Sie meinen Bürgen entlassen.» Der Gläubiger profitiert von der Sofortzahlung; der Bürge ist befreit. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz ist dann Teil eines umfassenderen Vergleichs (OR Art. 318). Fachlich sollte ein Rechtsanwalt oder Schuldenberater in den Verhandlungen beigezogen werden.
Rechtliche Anforderungen für Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512)
Gesetzliche Grundlagen der Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz:
Obligationenrecht (OR, SR 220): Art. 492-512 (Bürgschaft), Art. 492 (Definition und Form), Art. 493 (Schriftform für Bürgschaft, öffentliche Beurkundung bei > CHF 2'000.- für Privatpersonen), Art. 494 (Zustimmung Ehegatte), Art. 495 (Einrede der Vorausklage), Art. 496 (Solidarbürgschaft), Art. 507 (Rückgriffsrecht des Bürgen gegen Hauptschuldner), Art. 509 (Erlöschensgründe), Art. 510 (Fristversäumnis Gläubiger), Art. 511 (Aufgabe von Sicherheiten), Art. 512 (Änderung Hauptschuld).
Schuldbetreibungsrecht: SchKG (SR 281.1): Art. 149 (Verlustschein — Bürge haftet für ungedeckten Restbetrag), Art. 82 (provisorische Rechtsöffnung via Bürgschaftsvertrag), Art. 149 Abs. 4 (Wiederaufleben).
Grundpfandrecht: ZGB (SR 210) Art. 837 ff. (gesetzliches Grundpfand bei Bauhandwerkerbürgschaft — andere Form, aber Abgrenzung wichtig).
Versicherungsrecht: SERV-Gesetz (SR 946.10) Art. 1 ff. (staatliche Exportrisikoversicherung, öffentlich-rechtliche Bürgschaft). Kantonale Bürgschaftsorganisationen (z.B. BG Mitte, SAFFA, BG Bern): eigene Statuten.
Familienrecht: ZGB (SR 210) Art. 166 ff. (ehelicher Güterstand, Zustimmungspflicht bei ausserordentlichen Vermögensgeschäften — tangiert Bürgschaft als risikobehaftetes Geschäft).
Bundesgericht: BGE 133 III 563 (Bürgschaftsform), BGE 130 III 227 (Solidarbürgschaft und Einrede der Vorausklage). Kantonale Gerichte: Obergericht ZH, Cour de Justice GE, Obergericht BE.
Verjährungsrecht und Bürgschaft: Die Verjährungsfrist für Bürgschaftsforderungen beträgt 10 Jahre (OR Art. 127). Während die Hauptschuld bereits verjährt sein kann, kann der Gläubiger noch auf die Bürgschaft zurückgreifen, wenn die Bürgschaftsforderung nicht verjährt ist. OR Art. 509 Abs. 1 knüpft das Erlöschen der Bürgschaft an das Erlöschen der Hauptschuld; wenn die Hauptschuld verjährt ist (aber nicht erlöscht ist), erlischt die Bürgschaft nicht automatisch — Verjährung tilgt die Schuld nicht (OR Art. 142: Einrede der Verjährung muss erhoben werden). Der Bürge kann aber seinerseits die Verjährungseinrede erheben.
Internationale Bürgschaften (Letters of Credit, Standby L/C): In internationalen Handelsgeschäften werden Schweizer Bürgschaften häufig als Standby Letters of Credit oder als Demand Guarantees ausgestaltet (ICC Uniform Rules for Demand Guarantees, URDG 758). Diese Instrumente unterliegen nicht dem OR, sondern den ICC-Regeln (sofern vereinbart). Beim Erlöschen solcher Garantien gelten die Rückgabeklauseln der ICC URDG; eine schweizrechtliche Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz ist in diesem Kontext nicht direkt anwendbar.
Kantonale Unterschiede bei der Bürgschaft: Während das Bürgschaftsrecht im OR bundesrechtlich geregelt ist, gibt es kantonale Besonderheiten bei der Urkundspflicht: (a) In Genf (GE) ist die öffentliche Beurkundung bei einem diplomierten Notar (notaire) erforderlich (GE nutzt das romanische Notariatsmodell); (b) In Zürich (ZH) und anderen Kantonen mit deutschem Notariatssystem bestätigt ein öffentlicher Notar (amtliche Urkundsperson). Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung hingegen bedarf keiner öffentlichen Beurkundung (sie erlischt ein bestehendes Recht, errichtet keines neu); Schriftform nach OR Art. 13 genügt.
Bürgschaftsrecht im Verhältnis zum allgemeinen Vertragsrecht: Die Bürgschaft (OR Art. 492-512) ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Obligationenrecht (OR Art. 1 ff.). Das bedeutet: Für Fragen, die das Bürgschaftsrecht nicht regelt (z.B. Willensmängel, Sittenwidrigkeit), gilt das allgemeine Vertragsrecht (OR Art. 19 ff.). Eine Bürgschaft, die unter Drohung oder Irrtum abgeschlossen wurde, kann nach OR Art. 23 ff. angefochten werden, unabhängig vom Erlöschensrecht. Die Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz berührt solche Anfechtungsgründe nicht; sie setzt eine gültige Bürgschaft voraus.
Häufige Fehler bei Ihrem Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512)
Typische Fehler bei der Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz:
Fehler 1 – Erlöschen nicht dokumentiert: Parteien nehmen an, die Bürgschaft erlösche automatisch mit Tilgung der Hauptschuld (was OR Art. 509 Abs. 1 zwar vorsieht), verzichten aber auf schriftliche Vereinbarung. Bei Gläubigerwechsel (Zession, OR Art. 164) oder Insolvenz des Gläubigers nimmt der neue Gläubiger / Konkursmasse an, die Bürgschaft bestehe noch. Lösung: Immer schriftliche Entlassungsvereinbarung abschliessen.
Fehler 2 – Nur zwei Parteien unterzeichnen: Gläubiger und Hauptschuldner unterzeichnen, Bürge nicht einbezogen. Folge: Bürge ist nicht rechtswirksam entlassen. Lösung: Dreiparteienkonsens zwingend.
Fehler 3 – Kontokorrentbürgschaft unterschätzt: Bürge denkt, mit der heutigen Tilgung erlösche die Bürgschaft. Tatsächlich sichert eine Kontokorrentbürgschaft alle künftigen Salden bis zur Kündigung. Wenn der Hauptschuldner morgen wieder Kredit zieht, haftet der Bürge erneut. Lösung: Kontokorrentbürgschaft durch Kündigung gemäss OR Art. 510 beenden; schriftliche Vereinbarung des Erlöschens.
Fehler 4 – Bürgschaftsurkunde nicht zurückgegeben: Gläubiger behält Original-Bürgschaftsdokument. Bürge hat keinen Beweis des Erlöschens. Lösung: Rückgabe der Originalurkunde gegen Quittung vereinbaren.
Fehler 5 – Forderungserlass steuerlich nicht deklariert: Gläubiger erlässt Restschuld; Hauptschuldner deklariert Erlass nicht als Einkommen. Folge: Steuernachforderung plus Busse nach DBG Art. 175. Lösung: Steuerberater konsultieren vor Vereinbarung eines Erlasses.
Fehler 6 – Bürgschaft für Kontokorrent nicht rechtzeitig gekündigt: Kontokorrentbürgschaften sichern alle gegenwärtigen und zukünftigen Salden; sie erlöschen nicht durch Tilgung des aktuellen Saldos, sondern nur durch Kündigung mit Kündigungsfrist (OR Art. 510). Wenn der Hauptschuldner seinen Kredit nach Tilgung erneut zieht, haftet der Bürge erneut. Lösung: Kontokorrentbürgschaft kündigen und zusätzlich den Gläubiger verpflichten, dem Hauptschuldner keine weiteren Kreditlimiten zu gewähren, solange die Bürgschaft noch nicht erloschen ist.
Fehler 7 – Erlöschensdatum falsch gewählt: Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung wird unterzeichnet, bevor der Gläubiger seinen Null-Saldo bestätigt hat. Der Gläubiger berechnet nachträglich Zinsen oder Kosten, die den Saldo wieder erhöhen. Lösung: Zuerst schriftliche Null-Saldo-Bestätigung (Schuldbescheinigung) des Gläubigers einholen, danach Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung unterzeichnen.
Fehler 8 – Verjährungsfrist der Bürgschaft vergessen: OR Art. 509 Abs. 2 setzt der einfachen Bürgschaft eine Maximaldauer von 20 Jahren; danach erlischt sie, auch ohne Erlöschen-Vereinbarung. Bürgen vergessen oft, die Verjährung zu prüfen; umgekehrt irren Gläubiger manchmal, wenn sie nach 20 Jahren noch auf eine Bürgschaft beharren. Lösung: Datum des Bürgschaftsvertrags und 20-Jahres-Frist im Kalender notieren; wenn Frist abgelaufen, Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz zur sauberen Dokumentation trotzdem abschliessen.
Fehler 9 — Gläubiger verliert Bürgschaft durch Sicherheitenaufgabe: OR Art. 511 entlastet den Bürgen, wenn der Gläubiger ohne Zustimmung des Bürgen auf Sicherheiten verzichtet (z.B. Grundpfand freigibt). Der Bürge verliert dadurch seinen Regressanspruch auf diese Sicherheiten; deshalb entlastet ihn das Gesetz. Ohne Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung Schweiz weiss der Bürge möglicherweise nicht, dass er bereits durch OR Art. 511 entlastet ist. Lösung: Gläubiger darf keine Sicherheiten freigeben, ohne den Bürgen zu informieren; Bürgschaft-Erlöschen-Vereinbarung nach Sicherheitenfreigabe dokumentieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 509CH official
- OR Art. 512CH official
- OR Art. 510CH official
- OR Art. 511CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 493CH official
- OR Art. 111CH official
- OR Art. 513CH official
- OR Art. 371CH official
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 716aCH official
- OR Art. 675CH official
- OR Art. 959cCH official
- OR Art. 507CH official
- OR Art. 497CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 130CH official
- OR Art. 142CH official
- OR Art. 196CH official
- OR Art. 318CH official
- OR Art. 13CH official
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 23CH official
- OR Art. 164CH official
- Art. 494 ORCH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 944CH official
- ZGB Art. 837CH official
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Forms Legal. (2026). Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz (OR Arts. 509-512) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/buergschaft-erloeschen-schweiz
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Ja, die Bürgschaft erlischt in der Schweiz nach OR Art. 509 Abs. 1 automatisch, wenn die Hauptschuld vollständig getilgt ist — ohne dass es einer besonderen Vereinbarung oder Kündigung bedarf. Dies gilt für alle Bürgschaftsarten: einfache Bürgschaft (OR Art. 495), solidarische Bürgschaft (OR Art. 496), Nachbürgschaft und Mitbürgschaft. Das automatische Erlöschen ist Ausdruck der Akzessorietät der Bürgschaft: Da die Bürgschaft die Hauptschuld als Sicherheit begleitet, endet sie zwingend mit dem Ende der Hauptschuld. Dennoch empfiehlt sich die Erstellung einer Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz aus folgenden Gründen: Erstens schafft sie einen dokumentierten Nachweis des Erlöschens, der bei späteren Streitigkeiten über verbleibende Ansprüche entscheidend sein kann. Zweitens berechtigt die vollständige Tilgung nach OR Art. 509 Abs. 2 den Bürgen zur Rückforderung der Bürgschaftsurkunde. Drittens können neben der Hauptschuld noch Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) offen sein, die separat abzurechnen sind. Eine schriftliche Erlöschens-Vereinbarung schafft für alle Beteiligten Rechtssicherheit.
Ja, nach OR Art. 494 bedarf eine Bürgschaft einer verheirateten Person die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, wenn der Bürgschaftsbetrag CHF 2'000 übersteigt. Diese Zustimmung muss zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme vorliegen — eine nachträgliche Genehmigung heilt den Mangel nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 105 II 169 die vollständige Nichtigkeit einer Bürgschaft ohne Ehegattenzustimmung bestätigt. Folge der Nichtigkeit: Die Bürgschaft hat nie existiert; der Bürge schuldet nichts; der Gläubiger hat keinen Bürgschaftsanspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger gutgläubig war. Bei eingetragenen Partnerschaften (Partnerschaftsgesetz PartG, SR 211.231) gilt nach PartG Art. 18 eine analoge Regelung: Die Zustimmung des eingetragenen Partners ist erforderlich. Für den Bürgen bedeutet dies: Vor Abschluss einer Bürgschaft sollte immer geprüft werden, ob die eigene Ehe oder eingetragene Partnerschaft die Ehegattenzustimmung erforderlich macht. Für die Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz ist relevant, ob die ursprüngliche Bürgschaft überhaupt gültig war — bei Nichtigkeit existiert kein Bürgschaftsverhältnis, das erlöschen könnte.
Die einfache Bürgschaft (OR Art. 495) und die solidarische Bürgschaft (OR Art. 496) unterscheiden sich in der Haftungsreihenfolge. Bei der einfachen Bürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen erst belangen, wenn er beim Hauptschuldner erfolglos geblieben ist — also den Hauptschuldner zuerst betrieben hat und die Betreibung erfolglos war (Subsidiaritätsprinzip). Bei der solidarischen Bürgschaft haftet der Bürge gleichrangig mit dem Hauptschuldner: Der Gläubiger kann direkt auf den solidarischen Bürgen zugreifen, ohne den Hauptschuldner zuerst zu betreiben. In der Praxis verlangen Banken und professionelle Kreditgeber fast immer die solidarische Bürgschaft, da sie ihnen unmittelbaren Zugriff ohne Vorbetreibung des Hauptschuldners sichert. Die solidarische Bürgschaft bietet dem Bürgen weniger Schutz als die einfache Bürgschaft. Für beide Bürgschaftsformen gilt die Ehegattenzustimmungspflicht nach OR Art. 494 bei Beträgen über CHF 2'000. Bei der Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz ist die Bürgschaftsart anzugeben, da sie die Regressrechte zwischen Bürge und Hauptschuldner (OR Art. 507) beeinflusst.
Das hängt davon ab, ob der Bürge geleistet hat oder nicht. Hat der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise bezahlt, hat er nach OR Art. 507 Abs. 1 einen gesetzlichen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner in Höhe des geleisteten Betrags plus Zinsen und Kosten. Dieser Regressanspruch entsteht automatisch und ist unabhängig vom Erlöschen des Bürgschaftsverhältnisses. Zusätzlich tritt der Bürge nach OR Art. 507 Abs. 6 in die Rechte des Gläubigers ein (cessio legis): Er kann die abgetretene Gläubigerforderung gegen den Hauptschuldner geltend machen, als wäre er der ursprüngliche Gläubiger. Hat der Bürge hingegen nicht geleistet — weil die Hauptschuld durch den Hauptschuldner selbst getilgt wurde oder der Gläubiger den Bürgen ohne Inanspruchnahme entlassen hat — bestehen keine Regressansprüche aus der Bürgschaft. In diesem Fall bestätigt die Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz lediglich das Erlöschen des Bürgschaftsverhältnisses ohne verbleibende Ansprüche zwischen Bürge und Hauptschuldner. Die Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz sollte diesen Punkt ausdrücklich klarstellen.
Eine unbefristete Bürgschaft in der Schweiz besteht nach OR Art. 510 Abs. 1 grundsätzlich so lange, bis die gesicherte Hauptschuld erlischt. Für bestimmte Bürgschaftsarten kann der Bürge jedoch nach zehn Jahren kündigen: Gemäss OR Art. 510 Abs. 1 kann eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit nach Ablauf von zehn Jahren mit sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Kalenderhalbjahrs gekündigt werden. Diese Kündigungsmöglichkeit steht nur dem Bürgen zu, nicht dem Gläubiger. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 222 klargestellt, dass das Kündigungsrecht bei zeitlich unbegrenzten Bürgschaften zwingendem Recht entspricht und vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Ausnahme: Bei Bürgschaften für künftige oder bedingte Forderungen (z.B. Bürgschaft für künftige Kontokorrentforderungen einer Bank) erlischt die Bürgschaft nicht automatisch mit einer einmaligen Tilgung, sondern besteht fort, bis das Kreditverhältnis vollständig beendet ist. Für solche Bürgschaften ist die Bürgschaft Erlöschen Vereinbarung Schweiz besonders wichtig, da der Gläubiger ausdrücklich erklären muss, dass das gesamte Bürgschaftsverhältnis — nicht nur eine einzelne Schuld — erloschen ist.
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