Bankgarantievertrag Schweiz (OR Art. 111)
Garantiedetails
BANKGARANTIE
Ausstellende Bank: [Bank Name] [Bank Adresse] Abteilung: [Bankfiliale]
Auftraggeber: [Auftraggeber Name] [Auftraggeber Adresse]
Begünstigter: [Beguenstigter Name] [Beguenstigter Adresse]
Garantieverpflichtung
1. Garantieverpflichtung Die [Bank Name] (nachfolgend Bank) verpflichtet sich gegenüber [Beguenstigter Name] (Begünstigter), auf dessen erste schriftliche Anforderung einen Betrag bis maximal Fr. [Garantiebetrag].- zu zahlen, gemäss OR Art. 111.
2. Garantieart und Zweck Garantieart: [Garantieart]. Grundverhältnis: [Garantiezweck].
Abstrakte Natur der Bankgarantie
3. Abstrakte Verpflichtung Die Bankgarantie ist eine selbständige Verpflichtung der Bank und von der Hauptschuld des Auftraggebers unabhängig gemäss OR Art. 111 und BGE 110 II 276. Die Bank kann dem Begünstigten keine Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem entgegenhalten. Die Bank ist lediglich verpflichtet zu prüfen, ob die Anforderung ordnungsgemäss eingereicht wurde.
4. Abrufbedingungen Abruf: [Abrufbedingungen]. Bei Anforderung auf erste schriftliche Anforderung genügt eine schriftliche Erklärung des Begünstigten, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Bei dokumentärer Garantie sind die vereinbarten Dokumente vorzulegen.
Laufzeit der Garantie
5. Laufzeit Die Garantie ist gültig vom [Laufzeit Beginn] bis und mit [Laufzeit Ende]. Nach Ablauf des Verfalldatums erlischt die Garantie automatisch ohne Rückgabe des Originaldokuments. Der Begünstigte hat jede Inanspruchnahme bis spätestens am Verfalltag einzureichen.
6. Rückgabe Die Garantie ist nach Beendigung des Grundverhältnisses oder nach vollständiger Inanspruchnahme dem Begünstigten zurückzugeben. Die Bank kann die Garantie nach Vorlage einer Entlassungserklärung des Begünstigten vorzeitig aufheben.
Rückgriff auf Auftraggeber
7. Rückgriff Leistet die Bank aufgrund dieser Garantie, ist sie berechtigt, vom Auftraggeber [Auftraggeber Name] den geleisteten Betrag nebst Zinsen von 5 Prozent p.a. ab Zahltag und allfälligen Kosten zurückzufordern gemäss dem separaten Gegenseitsverhältnis zwischen Bank und Auftraggeber (Kreditvertrag oder Avalvertrag).
Schlussbestimmungen
8. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht. Die Bankgarantie unterliegt dem schweizerischen Obligationenrecht (OR Art. 111) und allfälligen Bestimmungen der FINMA-Aufsicht sowie den Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien (URDG 758) der Internationalen Handelskammer (ICC), soweit nicht abweichend vereinbart.
9. Gerichtsstand Gerichtsstand ist [Vertragsort]; zuständig ist das Handelsgericht oder ordentliche Gericht des Kantons.
Ausstellungsort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]
Garantiebank
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Signature
Auftraggeber
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Signature
Was ist Bankgarantievertrag Schweiz (OR Art. 111)?
Der Bankgarantievertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 111 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
OR Art. 111 definiert das Garantieversprechen: Wer einem anderen verspricht, dass ein Dritter eine Handlung vornehmen werde, und für die Folgen der Nichterfüllung einzustehen verspricht, ist schadensersatzpflichtig, wenn der Dritte die Handlung nicht vornimmt. In der Praxis der Bankgarantie in der Schweiz ist OR Art. 111 weit auszulegen: Die Bank verspricht dem Begünstigten die Zahlung eines bestimmten Betrags, unabhängig davon, ob der Auftraggeber (Grundschuldner) seine Verpflichtungen tatsächlich verletzt hat. Diese Abstraktion macht die Bankgarantie zum stärksten Sicherungsinstrument im Schweizer Wirtschaftsrecht.
Das Schweizer Bankrecht (BankG, SR 952.0) und die FINMA-Aufsicht sind für die ausstellende Bank relevant: Nur FINMA-bewilligte Banken dürfen in der Schweiz gewerbsmässig Bankgarantien ausstellen. Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde) in Bern überwacht die schweizerischen Banken und Effektenhändler nach BankG und FINIG (Finanzinstitutsgesetz, SR 954.1). Ausländische Banken benötigen für die Ausstellung von Bankgarantien an Schweizer Begünstigte eine FINMA-Bewilligung oder können über ihre Schweizer Niederlassungen handeln.
In der internationalen Praxis werden Bankgarantien nach den Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien (URDG 758) der Internationalen Handelskammer (ICC, Paris, 2010) ausgestellt. Schweizer Banken wie UBS, Credit Suisse (jetzt UBS), Raiffeisen, ZKB oder Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB) verwenden typischerweise entweder die URDG 758 oder das Schweizer Recht (OR Art. 111) als Rechtsgrundlage. Bei internationalen Bankgarantien mit ausländischen Begünstigten kommen häufig die ICC-Einheitlichen Richtlinien zur Anwendung; bei rein schweizerischen Verhältnissen genügt die OR Art. 111-Grundlage.
Typen von Bankgarantien in der Schweiz nach BGE 110 II 276: Anzahlungsgarantie (sichert die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen bei Nichterfüllung), Erfüllungsgarantie (sichert die Vertragserfüllung durch den Auftraggeber), Gewährleistungsgarantie (sichert Mängelrechte nach Vertragserfüllung), Mietkautionsgarantie (ersetzt die Barkaution bei Mietverträgen nach OR Art. 257e), Zollgarantie (gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV für Einfuhrzölle) und Bietungsgarantie (Tender Bond, sichert Angebotsverpflichtung bei öffentlichen Ausschreibungen nach BöB, SR 172.056.1).
Der Abruf der Bankgarantie in der Schweiz nach BGE 110 II 276 erfolgt durch schriftliche Anforderung des Begünstigten. Bei 'auf erste Anforderung' zahlbaren Garantien genügt eine schriftliche Erklärung des Begünstigten, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat; die Bank zahlt ohne Prüfung des Grundverhältnisses. Einzige Schranke: bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch kann die Bank die Zahlung verweigern (BGer 4A_125/2013). Bei dokumentären Garantien sind bestimmte Dokumente vorzulegen.
Die Kosten einer Bankgarantie in der Schweiz setzen sich zusammen aus: Avalgebühr (Garantieprovision, typisch 0.5-2.5 Prozent pro Jahr des Garantiebetrags), Ausstellungsgebühr (pauschal Fr. 200-500 pro Garantie) und allfälligen Kosten für Änderungen oder Verlängerungen. Der Auftraggeber kann die Garantiekosten als Betriebsausgabe nach DBG Art. 59 abziehen. Die Garantieprovision ist als Entgelt für die Avalleistung mehrwertsteuerfrei nach MWSTG Art. 18 Abs. 2 lit. a.
Im öffentlichen Beschaffungsrecht der Schweiz nach BöB (SR 172.056.1) und kantonalen ÖREB-Gesetzen werden Bankgarantien als Standard-Sicherheitsleistung bei öffentlichen Ausschreibungen vorgeschrieben. Bieter und Auftragnehmer bei Bund, Kantonen und Gemeinden sind häufig verpflichtet, eine Bankgarantie als Erfüllungs- oder Anzahlungsgarantie zu stellen.
Der Bankgarantievertrag in der Schweiz ist ein Instrument des Bankrechts und des Obligationenrechts. Die Bankgarantie beruht auf OR Art. 111 (Vertrag auf Leistung an Dritte) sowie auf den Allgemeinen Garantiebedingungen der schweizerischen Banken und den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris (z.B. URDG 758 — Uniform Rules for Demand Guarantees, 2010). Das Bundesgericht hat in BGE 110 II 276 die abstrakte Bankgarantie als Standardinstrument anerkannt und ihre Unabhängigkeit von der Grundgeschaeftsverbindlichkeit bestätigt.
Eine Bankgarantie ist eine einseitige, unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung einer Bank (Garantin) zugunsten eines Begünstigten. Sie unterscheidet sich von der Bürgschaft nach OR Art. 492 ff. in einem wesentlichen Punkt: Die Garantin zahlt "auf erstes Verlangen" (first demand) oder bei Erfullung der im Garantiedokument festgelegten Abrufbedingungen, ohne prufen zu müssen, ob die Grundgeschaeftsforderung tatsächlich besteht. Die Garantie ist damit akzessorisch und abstrakt: Sie ist abgekoppelt vom Grundgeschaeft.
Dieser "Anspruch auf erstes Verlangen" macht Bankgarantien zu besonders liquiden und sicheren Instrumenten für Exportgeschaeft, Bauprojekte und Leasingtransaktionen. Ein Grossteil des internationalen Handels in der Schweiz läuft über Bankgarantien ab: Schuldner und Gläubiger sind häufig in verschiedenen Ländern; Schweizer Banken wie UBS, Credit Suisse (heute UBS), ZKB, Julius Baer und Kantonalbanken gehören zu den weltweit renommiertesten Ausstellern von Bankgarantien.
Wichtige ICC-Regelwerke: URDG 758 (Demand Guarantees), ISP98 (Standby Letters of Credit) und UCP 600 (Akkreditive). Schweizer Banken verpflichten sich oft auf URDG 758; dies muss im Garantiedokument ausdrücklich erwähnt werden. FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehorde, Bern) beaufsichtigt Banken, die Garantien ausstellen.
Standby Letter of Credit als Alternative: Neben der Bankgarantie nach OR Art. 111 ist der Standby Letter of Credit (SBLC) nach ISP98 (International Standby Practices) ein gaengiges alternatives Sicherungsinstrument, das besonders im USD-Handelsraum bevorzugt wird. Schweizer Grossbanken wie UBS und ZKB stellen sowohl Bankgarantien nach URDG 758 als auch SBLCs nach ISP98 aus. Beide Instrumente sind "on demand" abrufbar.
Kosten und Bonitätsanforderungen: Die Gebühren für eine Bankgarantie hängen von der Bonitat des Auftraggebers ab. Ein Auftraggeber mit erstklassigem Rating (AAA-BBB bei grossen Ratingagenturen wie S&P oder Moody's) zahlt typischerweise 0.5-1.0 % p.a. auf den Garantiebetrag. Bei schlechterer Bonitat oder kleineren KMU ohne Rating: 1.5-3.0 % p.a. plus Ausstellungsgebuehr. Ohne ausreichende Bonitat verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten (z.B. Verpfändung von Kontoguthaben).
Wann brauchen Sie Bankgarantievertrag Schweiz (OR Art. 111)?
Den Bankgarantievertrag in der Schweiz brauchen Sie in folgenden Situationen, in denen eine starke, unabhängige Zahlungssicherheit verlangt wird.
Erste Situation: Anzahlungsgarantie bei Grossprojekten. Wenn ein Besteller einem Unternehmen eine Anzahlung für ein grösseres Projekt (Bau, Anlage, IT-System) leistet, verlangt er typischerweise eine Anzahlungsgarantie der Bank des Unternehmers. Der Bankgarantievertrag in der Schweiz sichert die Rückzahlung der Anzahlung, falls das Unternehmen die Leistung nicht erbringt. Öffentliche Auftraggeber (Bund, Kantone, Gemeinden) verlangen Anzahlungsgarantien nach BöB bei Auftragsvolumen über CHF 230'000 (Bau) oder CHF 150'000 (Lieferungen und Dienstleistungen).
Zweite Situation: Erfüllungsgarantie bei Werkverträgen. Nach OR Art. 363 ff. haftet der Unternehmer für mangelhafte Leistung; der Besteller kann zur Absicherung eine Bankgarantie verlangen. Der Bankgarantievertrag in der Schweiz sichert den Besteller ab, ohne dass er einen langwierigen Rechtsstreit über Mängel führen muss — er ruft die Garantie ab und erhält sofort Zahlung.
Dritte Situation: Mietkautionsgarantie als Bargeld-Alternative. Statt einer Barkaution (bis 3 Monatsmieten nach OR Art. 257e) kann der Mieter eine Bankgarantie stellen. Versicherungsgesellschaften und Banken bieten Mietkautionsgarantien an, bei denen der Mieter eine jährliche Prämie (typisch 3-5 Prozent der Kautionssumme) zahlt. Der Bankgarantievertrag in der Schweiz dokumentiert die Garantie gegenüber dem Vermieter.
Vierte Situation: Zollgarantie bei Import. Unternehmen, die regelmässig Waren importieren, können eine Zollgarantie bei der Bank bestellen; diese ersetzt die sofortige Zollzahlung bei jedem Import. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) akzeptiert Bankgarantien nach festgelegten Bedingungen.
Fünfte Situation: Bietungsgarantie bei öffentlichen Ausschreibungen. Bei öffentlichen Ausschreibungen in der Schweiz nach BöB und kantonalem ÖREB-Recht verlangen Auftraggeber eine Bietungsgarantie (Tender Bond), die sichert, dass der erfolgreiche Bieter den Vertrag abschliesst. Typischer Betrag: 1-2 Prozent der Angebotssumme, Laufzeit bis Vertragsabschluss.
Sechste Situation: Internationale Handelsgarantie. Schweizer Exporteure und Importeure nutzen Bankgarantien im internationalen Handelsverkehr. Der Bankgarantievertrag in der Schweiz wird nach URDG 758 (ICC) oder nach Schweizer Recht (OR Art. 111) ausgestellt. Grosse Schweizer Banken haben spezialisierte Trade-Finance-Abteilungen (Dokumentengeschäft, Avalgeschäft), die solche Garantien ausstellen und verwalten.
Eine Bankgarantie in der Schweiz wird in zahlreichen Geschäftsfeldern eingesetzt:
Mietkaution: Bei Gewerbe- und Wohnmietobjekten kann die Mietkaution (bis zu drei Monatsmieten) durch eine Bankgarantie ersetzt werden. Der Mieter muss die Mietkaution nicht in bar aufwenden, sondern bezahlt eine jährliche Garantieprämie an die Bank (typischerweise 0.5-1.5 % p.a. des Garantiebetrags). Grosse Anbieter: ZKB, UBS, Basellandschaftliche Kantonalbank. Reguliert nach OR Art. 257e.
Bietbuergschaft (Tender Guarantee): Im öffentlichen Beschaffungswesen und bei internationalen Ausschreibungen verlangen Auftraggeber eine Bietbuergschaft (Bid Bond), die garantiert, dass der Bieter den Auftrag annimmt und einen Vertrag abschliesst. Regelung in der Schweiz nach BoeB (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1) und GATT/WTO Beschaffungsabkommen.
Ausführungsbürgschaft (Performance Bond): Nach Auftragsvergabe verlangt der Auftraggeber eine Ausführungsbürgschaft, die garantiert, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten erfullt. Im Schweizer Bauwesen gaengig, geregelt nach SIA-Norm 118 und nach OR Art. 363 ff.
Vorauszahlungsgarantie (Advance Payment Guarantee): Wenn ein Käufer dem Verkaufer eine Vorauszahlung leistet, kann er eine Bankgarantie verlangen, die garantiert, dass die Vorauszahlung zurückbezahlt wird, falls der Verkaufer nicht liefert. Wichtig im internationalen Handel von Maschinen und Anlagen.
Liefergarantie (Maintenance Bond): Nach Abschluss eines Bauwerks garantiert der Auftragnehmer wahrend einer Maengelgewahrsleistungszeit, auftretende Mangel zu beheben. Diese Garantie läuft typischerweise 2-5 Jahre.
Akkreditiv-Ergänzung: Im Exportgeschaeft wird ein Akkreditiv (Letter of Credit, L/C) nach UCP 600 haufig durch eine Bankgarantie ergänzt, wenn Dokumente nicht vollständig oder verzögert eingereicht werden.
Subventionsgarantie: Wenn Unternehmen staatliche Subventionen oder Fördermittel von Bund oder Kantonen erhalten, können diese Foerderstellen eine Bankgarantie verlangen, die sicherstellt, dass Fördermittel bei Nichterfüllung der Förderbedingungen zurückbezahlt werden. Kontakt: Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern), kantonale Wirtschaftsförderämter.
Bankgarantie als Kaution im Strafrecht: Gemäss StPO (Schweizerische Strafprozessordnung SR 312.0) Art. 238 kann das Gericht eine Sicherheitsleistung (Kaution) anordnen, die durch eine Bankgarantie erbracht werden kann. Dies ist im internationalen Rechtsverkehr und bei grossen Strafverfahren relevant.
Was gehört in Ihr Bankgarantievertrag Schweiz (OR Art. 111)?
Ein vollständiger Bankgarantievertrag in der Schweiz nach OR Art. 111 enthält folgende wesentliche Kernelemente.
Abstrakte Garantieverpflichtung. Der Bankgarantievertrag in der Schweiz muss die Selbständigkeit der Garantie von der Hauptschuld klar formulieren: Die Bank verpflichtet sich zu zahlen, ohne Einwendungen aus dem Grundverhältnis (BGE 110 II 276). Klassische Formulierung: 'Die Bank verpflichtet sich unwiderruflich und ohne Einwendungen auf erste Anforderung zu zahlen...'
Genaue Bezeichnung der Parteien. Ausstellende Bank (mit FINMA-Bewilligungs-Nr. falls relevant), Auftraggeber (Grundschuldner) und Begünstigter müssen vollständig identifiziert sein — Name, Adresse, bei juristischen Personen UID-Nummer.
Garantiebetrag und Währung. Der Maximalbetrag in CHF oder Fremdwährung ist klar zu benennen. Die Bankgarantie ist unwiderruflich bis zur Auszahlung des Gesamtbetrags oder bis zum Verfalldatum.
Garantieart und Grundverhältnis. Art der Garantie (Anzahlung, Erfüllung, Gewährleistung, Mietkaution, Zoll) und Beschreibung des Grundverhältnisses (Werkvertrag Nr., Mietvertrag, Ausschreibung) sind anzugeben, um den Kontext der abstrakten Garantie zu klären.
Abrufbedingungen. Bei 'auf erste schriftliche Anforderung' zahlbaren Garantien genügt eine schriftliche Erklärung des Begünstigten. Bei dokumentären Garantien sind die vorzulegenden Dokumente (Lieferschein, Abnahmeprotokoll, Mängelrüge) präzise zu beschreiben.
Laufzeit und Verfalldatum. Die Garantie läuft vom Ausstellungsdatum bis zum Verfalldatum; nach diesem Datum ist sie automatisch erloschen, auch ohne Rückgabe des Originaldokuments. Das Verfalldatum ist präzise (DD.MM.YYYY) anzugeben; Verlängerungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Unwiderruflichkeit. Eine Bankgarantie in der Schweiz ist typischerweise unwiderruflich; sie kann nur mit Zustimmung des Begünstigten aufgehoben werden. Der Auftraggeber hat kein einseitiges Widerrufrecht.
Anwendbares Recht und ICC-Richtlinien. Schweizer Recht (OR Art. 111) und allfällige URDG 758 der ICC (Internationale Handelskammer, Paris) als ergänzendes Regelwerk; bei Widerspruch hat das Schweizer Recht Vorrang.
Gerichtsstand. Handelsgericht oder ordentliches Gericht am Sitz der ausstellenden Bank oder am Sitz des Begünstigten (ZPO Art. 10 ff.).
Ein Bankgarantievertrag in der Schweiz muss folgende Elemente enthalten:
Garantieauftrag (Auftraggeber → Bank): Der Auftraggeber (Importeur, Auftragnehmer) beauftragt die Bank, zugunsten des Begünstigten (Exporteur, Auftraggeber) eine Garantie auszustellen. Der Garantieauftrag legt Betrag, Laufzeit, Abrufbedingungen und Gebühren fest. Die Bank prüft die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gemäss Richtlinien der SBVg und der FINMA.
Garantiebetrag: Exakter Betrag in CHF (oder Fremdwahrung, z.B. EUR, USD). Angabe als Festbetrag oder als reduzierbarer Höchstbetrag. Bei schrittweiser Leistungserfüllung kann der Garantiebetrag mit Teilabnahmen reduziert werden.
Garantietyp: Ausdrückliche Bezeichnung des Garantietyps — Mietkaution, Bietbuergschaft, Ausführungsbürgschaft, Vorauszahlungsgarantie, Liefergarantie. Der Typ bestimmt die Abrufbedingungen.
Abrufbedingungen: Klar definierte Bedingungen, unter denen der Begünstigte die Garantiesumme abrufen kann. Bei "on demand"-Garantien genügt eine schriftliche Erklarung des Begünstigten, dass der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Bei dokumentären Garantien: Vorlage bestimmter Dokumente.
Laufzeit: Beginn und Ende der Garantie in DD.MM.YYYY. Automatische Verlängerungsklausel (Evergreen Clause) oder ausdrückliche Ablaufdatumklausel. Nach Ablauf der Laufzeit erlischt die Garantie automatisch; das Original-Garantiedokument sollte zurückgegeben werden.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Empfohlen: Schweizer Recht (OR) und Gerichtsstand Zürich oder Sitz der Garantiebank. Für internationale Garantien: URDG 758 anwendbar machen.
Gebührenstruktur: Ausstellungsgebuehr (Einmalbetrag), jährliche Garantieprämie (in %), Amendmentgebuhren. Typische Prämien: 0.5-2.5 % p.a. des Garantiebetrags je nach Bonitat des Auftraggebers und Garantietyp.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Bankgarantien werden in der Praxis durch spezialisierte Handelsfinanzierungsabteilungen der Banken (Trade Finance) strukturiert. Wir empfehlen die direkte Beratung bei Ihrer Hausbank oder einem auf Handelsfinanzierung spezialisierten Schweizer Rechtsanwalt.
Vertragsstruktur — drei Ebenen: Eine Bankgarantie involviert typischerweise drei Vertragsebenen: (1) Grundvertrag zwischen Auftraggeber und Begünstigtem (z.B. Liefer-, Bau- oder Mietvertrag); (2) Garantieauftrag zwischen Auftraggeber und seiner Bank (Mandatsverhaltnis); (3) Garantiedokument zwischen Bank und Begünstigtem (eigentliche Garantieverpflichtung). Alle drei Ebenen müssen harmonieren.
Dokumentationsanforderungen bei Abruf: Der Begünstigte muss beim Abruf bestimmte Dokumente vorlegen. Bei "on demand"-Garantien genügt oft nur eine schriftliche Erklarung des Begünstigten. Bei dokumentären Garantien sind Originalurkunden (Lieferscheine, Inspektionszertifikate, Versicherungsnachweise) erforderlich. Anforderungen exakt im Garantiedokument festhalten.
Automatische Erneuerung (Evergreen Clause): Wenn die Laufzeit des Grundgeschaefts länger sein könnte als erwartet, empfiehlt sich eine Evergreen Clause: Die Garantie verlängert sich automatisch um einen Jahr, sofern keine Kündigung 60 Tage vor Ablauf erfolgt. Dies vermeidet das Risiko, dass die Garantie abläuft, bevor das Grundgeschaeft abgeschlossen ist.
Unfair Calling-Schutz: Theoretisch kann ein unredlicher Begünstigter die Garantie missbräuchlich abrufen. Swiss Banking-Praxis: Der Auftraggeber kann eine einstweilige Verfügung (Superprovision nach ZPO Art. 265) beim Gericht beantragen, um einen missbräuchlichen Abruf zu stoppen. Das Bundesgericht hat in BGE 122 III 288 hohe Huerdenfuer solche Verfügungen gesetzt: Offensichtlicher Betrug muss nachgewiesen werden.
Fremdwahrungsklausel: Bei Garantien in EUR, USD oder anderen Wahrungen: Wechselkurs zum CHF-Abrufzeitpunkt regeln. Verlust oder Gewinn durch Wechselkursschwankungen kann erheblich sein. Devisentermingeschaeft bei der Garantiebank abschliessen.
Regressionskette bei Gegengarantie: Bei internationalen Transaktionen stellt häufig eine Schweizer Bank die Gegengarantie zugunsten einer ausländischen Korrespondenzbank aus, die dann die eigentliche Garantie zugunsten des ausländischen Begünstigten ausstellt. Diese zweigliedrige Struktur ist bei grenzüberschreitenden Bauvorhaben und Exportgeschäften Standard.
Mehrstufige Sicherheiten: Bankgarantien können durch Erstverpfändung von Vermögenswerten (z.B. Wertschriften oder Kontoguthaben) sichergestellt sein, wenn die Bank sonst keine ungedeckte Garantielinie einräumt. Verpfändungsvertrag mit der Bank separat abschliessen.
Risikoabwälzung und Gegengarantie: In der Praxis des internationalen Handelsgeschaefts stellt oft eine Schweizer Korrespondenzbank eine Gegengarantie zugunsten der ausländischen Erstgarantiebank aus. Die Schweizer Bank haftet gegenüber der ausländischen Bank; die ausländische Bank stellt die eigentliche Garantie zugunsten des Begünstigten aus. Diese Struktur ermöglicht den Einsatz von Bankgarantien auch in Ländern, wo die Schweizer Bank keine direkte Prazenz hat.
Garantieübertragung und Abtretung: Eine Bankgarantie ist grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, das Garantiedokument erlaubt die Abtretung ausdrücklich. Bei URDG 758 Art. 33: Abtretung des Erlöses möglich, aber nicht des Abrufrechts selbst. Wenn der Begünstigte das Garantierecht abtreten möchte (z.B. an seinen Financier), muss die Garantiebank zustimmen.
Zahlungsfristen und Swift-Nachrichten: Bei internationalen Bankgarantien erfolgt der Abruf oft über SWIFT-Nachrichtentypen (MT 760 für Ausgabe, MT 767 für Änderung, MT 769 für Rückgabe). Zahlungsfristen nach URDG 758: Bank hat 5 Banktage zur Prüfung einer Abrufdokumentation. Bei SBLC nach ISP98: 7 Bankarbeitstage.
Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen (ESG): Zunehmend verlangen Auftraggeber von Lieferanten und Dienstleistern ESG-konforme Ausfuhrung. Bankgarantien können mit ESG-Bedingungen (Environmental, Social, Governance) verknupft werden: Abruf nur, wenn nachgewiesen wird, dass ESG-Ziele verletzt wurden. Swiss Sustainable Finance (SSF, Zürich) und FINMA-Merkblatter zu ESG-Risiken bieten Orientierung fur nachhaltigkeitsbezogene Garantiestrukturen.
So füllen Sie Ihr Bankgarantievertrag Schweiz (OR Art. 111) aus
Den Bankgarantievertrag in der Schweiz füllen Sie auf forms-legal.com in folgenden Schritten aus.
Schritt 1 — Bankdetails. Tragen Sie Name, Adresse und die ausstellende Filiale oder Abteilung der garantierenden Bank ein. Überprüfen Sie, ob die Bank eine FINMA-Bankbewilligung hat (Register auf finma.ch).
Schritt 2 — Auftraggeber und Begünstigter. Auftraggeber (Grundschuldner — das Unternehmen, das die Garantie bei seiner Bank bestellt) und Begünstigter (Gläubiger des Grundverhältnisses) vollständig erfassen. Bei juristischen Personen UID-Nummer aus dem Handelsregister eintragen.
Schritt 3 — Garantiebetrag und Garantieart. Garantiebetrag in CHF eingeben. Garantieart aus dem Auswahlmenü wählen (Anzahlung, Erfüllung, Gewährleistung, Mietkaution, Zoll). Beschreiben Sie das Grundverhältnis präzise.
Schritt 4 — Abrufbedingungen. Wählen Sie zwischen 'auf erste Anforderung' (abstrakter Abruf, Bank zahlt sofort bei schriftlicher Erklärung) und 'dokumentär' (Vorlage bestimmter Dokumente nötig). Für den stärksten Schutz des Begünstigten empfiehlt sich der Abruf auf erste schriftliche Anforderung.
Schritt 5 — Laufzeit. Geben Sie Beginn und Verfalldatum der Bankgarantie ein. Das Verfalldatum muss vor dem Ende des gesicherten Vertrags liegen; bei mehrjährigen Projekten sind Verlängerungsoptionen einzuplanen.
Schritt 6 — Unterzeichnung durch Bank. Die Bankgarantie wird ausschliesslich von der ausstellenden Bank unterzeichnet. Der Auftraggeber und der Begünstigte erhalten je eine Kopie. Das Original verbleibt beim Begünstigten als Sicherungsurkunde. Bei Fälligkeit oder Rückgabe der Garantie ist das Original an die Bank zurückzugeben.
Beim Ausfüllen des Bankgarantievertrags in der Schweiz:
Schritt 1 — Garantieauftrag an Bank: Kontaktieren Sie die Handelsfinanzierungsabteilung (Trade Finance) Ihrer Hausbank (z.B. ZKB, UBS, Raiffeisen, Kantonalbank). Besprechen Sie Garantietyp, Betrag, Laufzeit und Abrufbedingungen. Reichen Sie den Garantieauftrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein (Handelsregisterauszug, Jahresabschluss, Grundvertrag).
Schritt 2 — Kreditprüfung: Die Bank prüft Ihre Kreditwürdigkeit (Bonitat, Vermögenslage, Geschaeftsgang). Bei unzureichender Bonitat verlangt die Bank Sicherheiten (Verpfandung von Kontoguthaben oder Wertschriften, Hypothek).
Schritt 3 — Garantiebetrag und Laufzeit: Legen Sie den exakten Betrag und die Laufzeit fest. Begünstigter und Auftraggeber müssen dieselben Werte akzeptieren. Bei internationalen Transaktionen: Fremdwahrungsbetrag und Konversionskurs regeln.
Schritt 4 — Garantiedokument prufen: Lesen Sie das Garantiedokument sorgfältig. Prüfe Sie Abrufbedingungen, Laufzeit, Gerichtsstand und anwendbares Recht. Sicherstellen, dass URDG 758 anwendbar erklärt ist (falls ICC-Regelwerk gewünscht).
Schritt 5 — Garantiegebühren: Klären Sie jährliche Prämien (typisch 0.5-2.5 % p.a.) und einmalige Ausstellungsgebühren. Gebühren sind jährlich im Voraus fällig; bei vorzeitigem Erlöschen meist keine Rückerstattung.
Schritt 6 — Rückgabe nach Ablauf: Nach Ablauf der Laufzeit oder Erfullung des Grundgeschaefts: Original-Garantiedokument an die Bank zurücksenden. Dann erlischt die Prämienpflicht definitiv.
Schritt 7 — Trade-Finance-Abteilung konsultieren: Grosse Transaktionen (über CHF 500'000) immer mit der Trade-Finance-Abteilung der Bank besprechen. Viele Banken haben eigene Fachspezialisten (z.B. UBS Trade Finance, ZKB Handelsfinanzierung), die massgeschneiderte Lösungen anbieten.
Schritt 8 — Koordination mit Rechtsanwalt: Bei internationalen Bankgarantien oder komplexen Abrufbedingungen immer einen Schweizer Rechtsanwalt einbeziehen, der auf Handelsrecht spezialisiert ist (vgl. Schweizer Anwaltsverband, SAV, Bern).
Schritt 9 — Gebührenoptimierung: Vergleichen Sie Garantiegebühren bei mehreren Banken. Bei hohem Garantievolumen lassen sich Konditionen verhandeln. Bei Verpfandung von liquiden Mitteln als Sicherheit: Gebühren sinken erheblich.
Schritt 10 — SWIFT-Koordination: Bei internationalen Garantien über SWIFT: SWIFT-BIC-Code der ausländischen Korrespondenzbank von der Gegenpartei einholen. Schweizer Grossbanken haben globale SWIFT-Netzwerke; Kantonalbanken arbeiten über Korrespondenzbanken.
Schritt 11 — Dokumentenmanagement: Alle Garantiedokumente (Originalgarantie, Änderungen, Abruf-Korrespondenz) sorgfältig archivieren. Bei Abruf: Dokumente in der verlangten Form (Original oder Originalwiedergabe per SWIFT) einreichen.
Schritt 12 — Garantie nach Erfullung löschen: Sobald das Grundgeschaeft vollständig erfullt ist, veranlassen Sie die Aufhebung der Bankgarantie. Reichen Sie das Original-Garantiedokument bei der Garantiebank ein mit einem Begleitschreiben, das die Erfullung des Grundgeschaefts bestätigt. Die Bank löscht die Garantie aus ihren Büchern und der Auftraggeber wird von der Prämienpflicht befreit. Bei internationalen Garantien: Löschungsbestätigung via SWIFT MT 769 verlangen.
Rechtliche Anforderungen für Bankgarantievertrag Schweiz (OR Art. 111)
Der Bankgarantievertrag in der Schweiz unterliegt spezifischen rechtlichen Anforderungen.
OR Art. 111 — Abstrakte Garantie. Die Bankgarantie in der Schweiz ist nach OR Art. 111 und BGE 110 II 276 eine selbständige Verpflichtung der Bank, die von der Hauptschuld unabhängig ist. Die Bank kann dem Begünstigten keine Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten; dies unterscheidet die Bankgarantie fundamental von der akzessorischen Bürgschaft (OR Art. 492).
FINMA-Bewilligung. Nur FINMA-bewilligte Banken und Effektenhändler dürfen in der Schweiz gewerbsmässig Bankgarantien ausstellen (BankG Art. 1). Das FINMA-Register (finma.ch) listet alle zugelassenen Institute. Ausländische Banken benötigen eine FINMA-Bewilligung oder müssen über ihre in der Schweiz bewilligten Niederlassungen handeln.
Missbrauchsschranke. Auch bei 'auf erste Anforderung' zahlbaren Bankgarantien in der Schweiz besteht eine Schranke beim offensichtlichen Rechtsmissbrauch (BGer 4A_125/2013). Die Bank kann die Zahlung verweigern, wenn der Abruf offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist — z.B. wenn das Grundverhältnis durch gefälschte Dokumente vorgetäuscht wird. In der Praxis zahlen Banken jedoch fast immer, weil die Missbrauchsschwelle sehr hoch angesetzt ist.
Widerruf. Eine einmal ausgestellte Bankgarantie in der Schweiz ist unwiderruflich — der Auftraggeber kann sie nicht einseitig zurückziehen. Nur bei Zustimmung des Begünstigten oder nach Ablauf des Verfalldatums erlischt die Garantie.
Mehrwertsteuer. Avalgebühren (Garantieprovisionen) sind nach MWSTG Art. 18 Abs. 2 lit. a von der Mehrwertsteuer ausgenommen, da sie als Entgelt für ein Kreditgeschäft gelten.
Verjährung. Ansprüche aus der Bankgarantie verjähren grundsätzlich nach 10 Jahren (OR Art. 127), frühestens ab dem Tag der Fälligkeit des Garantieabrufs. Das Verfalldatum der Garantie begrenzt die Abrufmöglichkeit; nach Verfall kann kein Abruf mehr erfolgen.
Bankgarantien in der Schweiz unterliegen folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
OR Art. 111 (Vertrag auf Leistung an Dritte): Rechtsgrundlage der abstrakten Garantie. Die Bank verspricht dem Auftraggeber, an den Begünstigten zu leisten. Das Bundesgericht hat in BGE 110 II 276 bestätigt, dass die abstrakte Bankgarantie nach OR Art. 111 bei Erfullung der Abrufbedingungen ohne Einrede aus dem Grundgeschaeft zu zahlen ist.
URDG 758 (ICC, Paris): Bei internationalen Garantien werden häufig die URDG 758 als anwendbares Regelwerk vereinbart. URDG 758 regeln Abruf, Dokumentation, Laufzeit und Pflichten der Parteien im Detail.
BankG (SR 952.0) und FINMA: Banken, die Garantien ausstellen, unterliegen der Bankenaufsicht durch die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehorde, Bern). Banken müssen ausreichend Eigenkapital fur Garantiepositionen halten (Basel III/IV Kapitalanforderungen).
GwG (SR 955.0): Banken unterliegen Geldwaeschereibekampfungspflichten. Grosse Garantiebeträge können erweiterte Due-Diligence-Prüfungen auslösen.
Handänderung und Sicherheiten: Eine Bankgarantie ist grundsätzlich nicht abtretbar, es sei denn, das Garantiedokument erlaubt dies ausdrücklich. Abtretung benötigt Zustimmung der Garantiebank.
Steuern: Bankgebuehren für Garantien sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig (MWSt-Satz 8.1 % ab 01.01.2024 gemäss MWSTG SR 641.20). Für die garantierende Bank ist die Prämie steuerbares Einkommen. Für den Auftraggeber: Gebühren und Prämien sind Betriebsaufwand, abzugsfahig in der Steuererklärung.
Revisionsstelle und Konzernabschluss: Grosse Unternehmen, die Bankgarantien mit Bezug auf Konzernkonten verwenden, müssen sicherstellen, dass Konzernabschlüsse nach Swiss GAAP FER oder IFRS die Garantieverpflichtungen als Eventualverbindlichkeiten (Contingent Liabilities) ausweisen. Revisionsstelle prüft korrekte Offenlegung.
Häufige Fehler bei Ihrem Bankgarantievertrag Schweiz (OR Art. 111)
Beim Bankgarantievertrag in der Schweiz treten typische Fehler auf.
Fehler 1 — Verwechslung mit Bürgschaft. Viele Parteien verwechseln Bankgarantie (abstrakt, OR Art. 111) und Bürgschaft (akzessorisch, OR Art. 492). Die Bankgarantie ist stärker: Bei ihr kann der Begünstigte sofort Zahlung verlangen; bei der Bürgschaft muss er Einwendungen aus dem Grundverhältnis überwinden.
Fehler 2 — Fehlendes oder zu enges Verfalldatum. Fehlt ein Verfalldatum, ist die Bankgarantie in der Schweiz unbefristet — was für die Bank nachteilig ist. Ein zu enges Verfalldatum führt dazu, dass die Garantie abläuft, bevor das Projekt abgeschlossen ist; Verlängerungen müssen rechtzeitig beantragt werden.
Fehler 3 — Unklare Abrufbedingungen. Fehlt eine präzise Beschreibung der Abrufbedingungen, entsteht Streit darüber, welche Erklärungen oder Dokumente der Begünstigte vorlegen muss. Klare Abrufbedingungen (auf erste schriftliche Anforderung oder gegen bestimmte Dokumente) vermeiden dieses Problem.
Fehler 4 — Keine Regelung bei Forderungsabtretung. Wenn der Begünstigte seine Forderung aus dem Grundverhältnis abtritt (OR Art. 164), stellt sich die Frage, ob die Bankgarantie in der Schweiz mitübergeht. Ohne vertragliche Regelung richtet sich dies nach allgemeinem Abtretungsrecht; eine explizite Klausel schafft Klarheit.
Fehler 5 — Falsche Bankfiliale. Die Bankgarantie muss von der zuständigen Filiale oder Abteilung ausgestellt werden. Fehlt die korrekte Identifikation der ausstellenden Stelle, können Streitigkeiten über die Zuständigkeit entstehen.
Fehler 6 — URDG 758 ohne Anpassung an Schweizer Recht. Werden internationale Garantierichtlinien (URDG 758) verwendet, ohne zu prüfen, ob sie mit dem Schweizer Recht (OR Art. 111) vereinbar sind, können Widersprüche entstehen. Bei rein schweizerischen Garantien empfiehlt sich Schweizer Recht als Grundlage; URDG 758 nur bei internationalen Garantien.
Beim Bankgarantievertrag in der Schweiz werden häufig folgende Fehler begangen:
Falsche Abrufbedingungen: Die häufigste Fehlerquelle ist eine missverständliche Formulierung der Abrufbedingungen. Zu enge Bedingungen können dazu führen, dass der Begünstigte die Garantie nicht abrufen kann, obwohl er das Recht hätte. Zu weite Bedingungen erleichtern missbräuchliche Abrufe. Klare, präzise Abrufbedingungen mit erfahrenem Rechtsanwalt formulieren.
Ablaufdatum vergessen: Viele Auftraggeber vergessen, das Ablaufdatum der Garantie zu verlängern, wenn das Grundgeschaeft länger dauert als erwartet. Nach Ablauf der Laufzeit erlischt die Garantie automatisch — auch wenn das Grundgeschaeft noch läuft. Laufzeit immer rechtzeitig verlängern oder Evergreen Clause vereinbaren.
Keine Rückgabe des Originaldokuments: Nach Erfullung des Grundgeschaefts vergessen viele Auftraggeber, das Original-Garantiedokument bei der Bank einzureichen. Die Bank erhebt weiter Prämien, bis das Original zurückgegeben wird. Garantiedokument sofort nach Erfullung zurückgeben.
Währungsrisiken nicht abgesichert: Internationale Garantien in Fremdwahrung (EUR, USD) sind Wechselkursrisiken ausgesetzt. Ohne Absicherung (Devisentermingeschaeft bei der Bank) kann der Garantiebetrag in CHF erheblich schwanken. Wahrungsabsicherung mit der Bank besprechen.
ICC-Regelwerk nicht angegeben: Ohne Angabe des anwendbaren Regelwerks (URDG 758 oder OR Art. 111) entstehen im internationalen Rechtsverkehr Unklarheiten. Regelwerk immer ausdrücklich im Garantiedokument benennen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 111CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 164CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der grundlegende Unterschied zwischen Bankgarantie und Bürgschaft in der Schweiz liegt in der Abstraktion. Die Bürgschaft (OR Art. 492) ist akzessorisch — sie ist an das Schicksal der Hauptschuld gebunden, und der Bürge kann dem Gläubiger Einwendungen aus dem Grundverhältnis (Mängel, Verrechnung, Verjährung) entgegenhalten. Die Bankgarantie nach OR Art. 111 und BGE 110 II 276 ist abstrakt — die Bank zahlt auf Anforderung des Begünstigten, ohne Einwendungen aus dem Grundverhältnis prüfen zu dürfen. Die Bankgarantie bietet dem Begünstigten daher deutlich stärkeren Schutz als eine Bürgschaft. Dem Auftraggeber entstehen höhere Kosten (Avalgebühr), und er hat weniger Kontrolle über die Zahlung. In der Praxis verlangen grosse Projekte und öffentliche Auftraggeber in der Schweiz Bankgarantien; für kleinere Absicherungen reichen Bürgschaften.
Der Abruf einer Bankgarantie in der Schweiz erfolgt durch schriftliche Anforderung des Begünstigten an die ausstellende Bank. Bei 'auf erste schriftliche Anforderung' zahlbaren Garantien genügt eine schriftliche Erklärung des Begünstigten, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat; die Bank zahlt ohne weitere Prüfung des Grundverhältnisses (BGE 110 II 276). Bei dokumentären Garantien muss der Begünstigte die im Garantiedokument aufgeführten Dokumente (z.B. Abnahmeprotokoll, Mängelrüge, Lieferschein) einreichen. Die Anforderung muss vor Ablauf des Verfalldatums bei der Bank eingehen. Die Bank prüft nur, ob die Anforderung formal korrekt ist; inhaltliche Prüfung des Grundverhältnisses erfolgt nicht — ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch (BGer 4A_125/2013).
Eine Bankgarantie in der Schweiz ist bis zum vertraglich vereinbarten Verfalldatum gültig. Nach Ablauf des Verfalldatums erlischt die Garantie automatisch, auch ohne Rückgabe des Originaldokuments. Der Begünstigte muss jeden Abruf vor dem Verfalldatum bei der Bank einreichen. Verlängerungen der Bankgarantie sind schriftlich mit der Bank zu vereinbaren und werden als Garantieänderung beurkundet. Bei öffentlichen Ausschreibungen (BöB-Projekte) sind Garantielaufzeiten von 12-24 Monaten üblich; bei mehrjährigen Bauprojekten bis zu 5 Jahren oder länger. Unbefristete Bankgarantien sind möglich, aber für die Bank kostspielig in der Risikoübernahme; die meisten Banken verlangen ein Verfalldatum. Nach Abschluss des gesicherten Grundverhältnisses kann der Begünstigte die Garantie durch Rückgabe des Originaldokuments freigeben — die Bank kann dann die Avalgebühr für die restliche Laufzeit anteilig zurückerstatten.
Die Kosten einer Bankgarantie in der Schweiz setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Die Avalgebühr (Garantieprovision) ist die laufende Gebühr für das Aufrechterhalten der Garantie: typisch 0.5-2.5 Prozent pro Jahr des Garantiebetrags, je nach Bonität des Auftraggebers, Laufzeit und Art der Garantie. Dazu kommen eine Ausstellungsgebühr (pauschal Fr. 200-500) und allfällige Gebühren für Änderungen (Verlängerung, Betragssenkung), typisch Fr. 100-300 pro Änderung. Avalgebühren sind für den Auftraggeber als Betriebsausgabe nach DBG Art. 59 steuerlich abziehbar. Die Avalgebühren sind nach MWSTG Art. 18 Abs. 2 lit. a von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Kreditgeschäft). Ein Beispiel: Bankgarantie Fr. 500'000.- für 2 Jahre zu 1 Prozent Avalgebühr = Fr. 10'000.- Garantieprovision plus Ausstellungsgebühr.
Nein, eine einmal ausgestellte Bankgarantie in der Schweiz ist in der Regel unwiderruflich — der Auftraggeber kann sie nicht einseitig zurückziehen. Dies ist das Wesen der Bankgarantie: Der Begünstigte soll sich sicher sein können, dass die Garantie bis zum Verfalldatum bestehen bleibt. Die Bankgarantie erlischt nur durch: 1. Vollständigen Abruf (Bank hat den vollen Garantiebetrag gezahlt), 2. Ablauf des Verfalldatums, 3. Rückgabe des Originaldokuments durch den Begünstigten an die Bank (freiwillige Freigabe). Eine einseitige Aufhebung durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn der Begünstigte ausdrücklich zustimmt. Widerrufliche Bankgarantien sind theoretisch möglich, aber in der Schweizer Bankpraxis unüblich; Begünstigte akzeptieren fast nur unwiderrufliche Garantien. Bei Missbrauchsverdacht kann der Auftraggeber versuchen, per superprovisorischer Verfügung des zuständigen Kantonsgerichts eine Zahlungssperre zu erwirken — dies ist aber an hohe Voraussetzungen geknüpft.
Die URDG 758 (Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien, ICC 2010) und das Schweizer Recht (OR Art. 111) bieten verschiedene Regelungsrahmen für Bankgarantien. Die URDG 758 sind ein internationales Regelwerk der Internationalen Handelskammer (ICC), das weltweit angewendet wird und in rund 90 Ländern als Standard gilt. Bei internationalen Bankgarantien (z.B. Schweizer Exporteur mit Begünstigten in Deutschland, Frankreich oder Asien) bieten die URDG 758 Vorteile durch internationale Anerkennungsquote. Schweizer Recht (OR Art. 111) ist massgebend für alle inländischen Garantien und bietet klare Regeln für Schweizer Gerichte. Bei Widersprüchen zwischen URDG 758 und Schweizer OR gilt das OR als zwingendes nationales Recht. Schweizer Banken verwenden in der Praxis beide Regelwerke: URDG 758 für internationale Transaktionen, OR Art. 111 für inländische Garantien. forms-legal.com empfiehlt für rein schweizerische Verhältnisse OR Art. 111 als Rechtsgrundlage.
Geht der Auftraggeber (Grundschuldner) Konkurs, bleibt die Bankgarantie in der Schweiz in voller Höhe gültig — das ist ein wesentlicher Vorteil der abstrakten Garantie gegenüber der akzessorischen Bürgschaft. Die Bank hat dem Begünstigten gegenüber eine eigene, selbständige Verpflichtung aus OR Art. 111, die durch den Konkurs des Auftraggebers nicht beeinträchtigt wird. Der Begünstigte kann die Garantie auch nach Konkurseröffnung des Auftraggebers abrufen. Die Bank, die aufgrund der Garantie zahlt, wird ihrerseits zur Konkursgläubigerin des Auftraggebers (dritte Klasse nach SchKG Art. 219) und partizipiert an der Konkursdividende. Für Banken ist das Konkursrisiko des Auftraggebers daher ein wesentlicher Faktor bei der Kreditprüfung vor Ausstellung einer Bankgarantie in der Schweiz.
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