Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495)
Vertragsparteien
BÜRGSCHAFTSVERTRAG (EINFACHE BÜRGSCHAFT)
Gläubiger: [Glaubiger Name] [Glaubiger Adresse]
Hauptschuldner: [Hauptschuldner Name] [Hauptschuldner Adresse]
Bürge: [Buerge Name] [Buerge Adresse]
Bürgschaftsverpflichtung
1. Bürgschaft Der Bürge [Buerge Name] verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger [Glaubiger Name], als einfacher Bürge gemäss OR Art. 492 und Art. 495 für folgende Verpflichtung des Hauptschuldners [Hauptschuldner Name] einzustehen: [Gesicherte Verpflichtung].
2. Bürgschaftssumme Die Bürgschaft beschränkt sich auf Fr. [Buergschaftssumme].- zuzüglich allfälliger gesetzlicher Zinsen und Kosten. Die öffentliche Beurkundung gemäss OR Art. 493: [Beurkundungspflicht].
Rechte des einfachen Bürgen
3. Einrede der Vorausklage Als einfacher Bürge nach OR Art. 495 hat der Bürge das Recht, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange der Hauptschuldner nicht erfolglos betrieben worden ist oder seine Zahlungsunfähigkeit anderweitig feststeht (Einrede der Vorausklage). Der Gläubiger muss zuerst sämtliche ihm zumutbaren Rechtsmittel gegen den Hauptschuldner ausschöpfen.
4. Akzessorietät Die Bürgschaftsverpflichtung ist akzessorisch zur Hauptschuld gemäss OR Art. 492 und erlischt mit deren vollständiger Erfüllung. Einreden des Hauptschuldners kann der Bürge dem Gläubiger gegenüber geltend machen.
Laufzeit und Erlöschen
5. Laufzeit Die Bürgschaft gilt: [Laufzeit]. Bei befristeter Bürgschaft endet sie am [Laufzeit Ende]. Die Bürgschaft erlischt gemäss OR Art. 509 mit Erlöschen der Hauptschuld, mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder mit Entlassung des Bürgen durch den Gläubiger.
Zustimmung des Ehegatten
6. Ehegattenzustimmung Gemäss OR Art. 494: [Ehegatte]. Ohne schriftliche Zustimmung des Ehegatten ist die Bürgschaft eines verheirateten Bürgen nichtig.
Schlussbestimmungen
7. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 492-512. Gerichtsstand ist [Vertragsort]; zuständig ist das ordentliche Gericht des Kantons.
8. Vertragsänderungen Änderungen bedürfen der Schriftform und bei Bürgschaftssummen über CHF 2'000 der öffentlichen Beurkundung.
Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]
Gläubiger
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Signature
Bürge
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Signature
Was ist Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495)?
Der Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 492-512 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Die einfache Bürgschaft in der Schweiz nach OR Art. 495 gewährt dem Bürgen das wichtige Recht der Einrede der Vorausklage: Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Hauptschuldner nicht erfolglos betrieben worden ist (SchKG-Verfahren) oder seine Zahlungsunfähigkeit anderweitig feststeht. Der Gläubiger muss zuerst sämtliche ihm zumutbaren Rechtsmittel gegen den Hauptschuldner ausschöpfen — erst danach haftet der einfache Bürge. Dieser Unterschied zur Solidarbürgschaft (OR Art. 496) ist für die Risikoexposition des Bürgen erheblich.
OR Art. 492 definiert die Bürgschaft als akzessorisch: Sie ist stets an das Schicksal der Hauptschuld gebunden. Ist die Hauptschuld nichtig (z.B. wegen Sittenwidrigkeit nach OR Art. 20), erlischt auch die Bürgschaft. Wird die Hauptschuld erfüllt, erlischt die Bürgschaft gemäss OR Art. 509. Einreden des Hauptschuldners (z.B. Verjährung nach OR Art. 127-142, Verrechnung nach OR Art. 120) kann der Bürge dem Gläubiger gegenüber geltend machen.
OR Art. 493 schreibt strenge Formvorschriften vor: Bei Bürgschaftssummen bis CHF 2'000 genügt die einfache Schriftform. Bei Bürgschaftssummen über CHF 2'000 ist die öffentliche Beurkundung durch einen Notar (oder Grundbuchamt) zwingend. Das Bundesgericht hat in 4A_368/2022 die Formstrenge der Bürgschaft bestätigt: Eine fehlende öffentliche Beurkundung führt zur absoluten Nichtigkeit der Bürgschaft — keine Heilung durch Erfüllung oder nachträgliche Genehmigung möglich. Einzige Ausnahme: Bürgschaften von Genossenschaften und juristischen Personen, die im Rahmen ihres Betriebs Bürgschaften eingehen (OR Art. 493 Abs. 2), sind auch ohne öffentliche Beurkundung gültig.
OR Art. 494 verlangt bei verheirateten Bürgen die schriftliche Zustimmung des Ehegatten. Diese Schutzvorschrift soll verhindern, dass ein Ehegatte das gemeinsame Familienvermögen durch eine Bürgschaftsverpflichtung gefährdet. Fehlt die Zustimmung, ist die Bürgschaft absolut nichtig — auch wenn der Ehegatte nachträglich davon erfährt und keine Einwände erhebt. Die Zustimmung muss gleichzeitig mit der Bürgschaft oder unmittelbar vor ihrer Unterzeichnung gegeben werden. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 145 klargestellt, dass die telefonische oder mündliche Zustimmung nicht genügt.
OR Art. 509 regelt das Erlöschen der Bürgschaft: mit vollständiger Tilgung der Hauptschuld, Ablauf der vereinbarten Dauer (bei befristeter Bürgschaft), Entlassung des Bürgen durch den Gläubiger und bei Insolvenz des Bürgen. Nach vollständiger Leistung durch den Bürgen tritt dieser nach OR Art. 507 in die Rechte des Gläubigers ein (Subrogation) und kann den Hauptschuldner auf Rückerstattung belangen.
In der schweizerischen Wirtschaftspraxis sind Bürgschaften häufig bei Mietverträgen (Mietkaution), Darlehen, Leasingverträgen, Werkverträgen (Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien) und bei staatlichen Förderprogrammen (Bürgschaft Schweiz nach SR 951.25) anzutreffen. Die kantonalen Bürgschaftsgenossenschaften der Schweiz (Westschweiz: Cautionnement romand, Deutschschweiz: Bürgschaft Schweiz, Tessin: Garanzie Fideiussorie) vergeben verbürgte Bankkredite für KMU, die beim Bund und bei Banken besonders gefördert werden.
Die einfache Bürgschaft in der Schweiz basiert auf OR Art. 492-512 (SR 220). Sie ist die häufigste Form der persönlichen Kreditsicherung: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Schuld des Hauptschuldners einzustehen, falls dieser seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Im Unterschied zur Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 behält der einfache Bürge das sog. Recht der Vorausklage (beneficium excussionis): Der Gläubiger muss zunächst beim Hauptschuldner erfolglos Betreibung eingeleitet haben, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann.
Das Bundesgericht hat in BGE 4A_368/2022 und weiteren Entscheiden grundlegende Fragen zur Bürgschaft behandelt. OR Art. 492 Abs. 2 schreibt zwingend die schriftliche Form vor; die Schriftform ist Gültigkeitsvoraussetzung (ad substantiam), nicht bloss Beweiserleichterung. Ein mündlich vereinbarter Bürgschaftsvertrag ist absolut nichtig.
Für natürliche Personen gilt nach OR Art. 494 eine zusätzliche Sonderbedingung: Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Bürgen muss schriftlich zustimmen, sofern er nicht selbst Miteigentümer der verpfändeten Sache ist. Diese Zustimmungspflicht wurde eingeführt, um Familienvermögen vor leichtfertigen Bürgschaftsübernahmen zu schützen. Das Bundesgericht hat diese Anforderung in mehreren Entscheiden bestätigt und präzisiert (vgl. BGE 4C_127/2006).
Die einfache Bürgschaft erlischt nach OR Art. 507-511 durch Erfullung der Hauptschuld, Erlass, Verjährung der Hauptschuld (zehnjährige Verjährungsfrist nach OR Art. 127 für die Bürgschaft selbst) oder, bei befristeten Bürgschaften, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Der Bürge kann nach OR Art. 507 Abs. 1 vom Hauptschuldner Sicherstellung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben.
Wirtschaftliche Bedeutung und Einsatz: In der Schweiz werden Bürgschaften jährlich für Milliardenbeträge ausgegeben. Neben Bankbürgschaften sind private Bürgschaften bei Mietverträgen, Leasingverträgen, Liefervertragen und Geschäftsdarlehen weit verbreitet. Statistiken des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO, Grenchen) zeigen, dass private Bürgschaften eine wichtige Rolle bei der Wohnraumversorgung einkommensschwacher Mieter spielen.
Rueckgriffsrecht des Bürgen: Nach OR Art. 507 Abs. 3 tritt der Bürge nach Zahlung kraft Legalzession in die Rechte des Gläubiger ein. Er kann also den Hauptschuldner auf demselben Weg belangen, auf dem der Gläubiger hätte vorgehen können. Bei mehreren Bürgen hat jeder Mitbuerge einen Ausgleichsanspruch nach OR Art. 507 Abs. 2 gegenüber den anderen Mitbürgen (analoge Anwendung von OR Art. 148).
Praxis bei Bürgschaftsgenossenschaften: Neben privaten Bürgschaften bieten die schweizerischen Bürgschaftsorganisationen (BG-OST, BGM, BG-West) institutionelle Bürgschaften für KMU an. Diese staatlich gestützten Organisationen übernehmen Bürgschaften bis CHF 1.5 Mio. zu vergünstigten Prämien. Dies ist oft eine Alternative zur persönlichen Bürgschaft eines Privatmanns, der sein gesamtes Privatvermögen riskiert.
Wann brauchen Sie Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495)?
Den Bürgschaftsvertrag für eine einfache Bürgschaft in der Schweiz braucht man in verschiedenen Situationen, in denen ein Dritter für die Verbindlichkeit eines anderen einsteht.
Erste Situation: Mietkautionsbürgschaft als Alternative zur Barkaution. Statt einer Barkaution (1-3 Monatsmieten nach OR Art. 257e) kann der Vermieter eine Bürgschaft eines Dritten akzeptieren. Der Bürgschaftsvertrag in der Schweiz dokumentiert die Haftung des Bürgen für Mietrückstände, Nebenkostenforderungen und Schadenersatz. Mietkautionsbürgschaften werden auch von Versicherungsgesellschaften (z.B. Zurich, Helvetia) angeboten — der Mieter zahlt eine Prämie, der Versicherer bürgt gegenüber dem Vermieter.
Zweite Situation: Bürgschaft für ein Privatdarlehen. Wenn ein Darlehensgeber die Bonität des Darlehensnehmers für riskant hält, verlangt er eine Bürgschaft. Der einfache Bürgschaftsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 495 gibt dem Bürgen das Recht der Vorausklage — der Gläubiger muss zuerst den Darlehensnehmer betreiben. Dies mindert das Risiko des Bürgen erheblich gegenüber einer Solidarbürgschaft.
Dritte Situation: Bürgschaft für KMU-Darlehen von Gesellschaftern. Ein Gesellschafter bürgt für ein KMU-Darlehen von seiner Gesellschaft bei einer Bank oder einem privaten Darlehensgeber. Der Bürgschaftsvertrag in der Schweiz sichert die Bank ab, ohne dass der Gesellschafter sofort als Solidarschuldner haftet.
Vierte Situation: Gewährleistungsbürgschaft bei Werkverträgen. Nach OR Art. 363 ff. haftet der Unternehmer für Mängel. Ein Besteller kann zur Absicherung seiner Mängelrechte eine Gewährleistungsbürgschaft des Unternehmers verlangen. Der Bürgschaftsvertrag in der Schweiz sichert allfällige Schadenersatzforderungen für Baumängel.
Fünfte Situation: Bürgschaft bei Unternehmensnachfolge. Beim Verkauf eines KMU übernimmt der Käufer Verbindlichkeiten des Verkäufers; der Verkäufer bürgt für die pünktliche Erfüllung dieser Schulden durch den Käufer. Der einfache Bürgschaftsvertrag in der Schweiz schützt Gläubiger, die dem Schuldnerwechsel zugestimmt haben.
Sechste Situation: Staatliche Förderung durch Bürgschaftsgenossenschaft. KMU, die keine ausreichenden Sicherheiten für einen Bankkredit haben, können bei kantonalen Bürgschaftsgenossenschaften (Bürgschaft Schweiz, SR 951.25) eine verbürgte Kreditgarantie beantragen. Der Bürgschaftsvertrag in der Schweiz bildet die Basis für dieses Förderprogramm des Bundes und der Kantone.
Eine einfache Bürgschaft in der Schweiz wird in zahlreichen Situationen benötigt:
Mietbürgschaft: Vermieter verlangen von Mietern, die keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen können, eine Mietbürgschaft. Diese deckt typischerweise 2-3 Monatsmieten. Alternativ ist eine Bankbürgschaft (Mietkaution über Kantonalbank, UBS, PostFinance) möglich. Die einfache Bürgschaft durch eine Privatperson ist günstiger, birgt aber höhere soziale Risiken.
Kreditbuergschaft für Bankdarlehen: Kreditinstitute wie Kantonalbanken, Raiffeisen oder UBS verlangen bei ungenügendem Hauptsicherheitsrecht eine persönliche Bürgschaft eines solventen Dritten. Die Bank prueift die Bonit des Bürgen gemäss Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg).
Lieferantenkredit: Ein Lieferant gewährt einem KMU Zahlungsaufschub (Zahlungsziel 30-90 Tage). Zur Absicherung wird eine Bürgschaft eines Gesellschafters oder Verwandten verlangt. Bei grösseren Beträgen empfiehlt sich eine Solidarbürgschaft.
Vertragsbürgschaft im Baurecht: Generalunternehmer verlangen von Subunternehmern Ausfuhrungsbürgschaften. Im Schweizer Baurecht (SIA-Norm 118 und SIA-Norm 160 für Bauverträge) sind Vertragsbürgschaften gaengig; sie sichern Erfullung des Werkvertrags nach OR Art. 363 ff.
Steuerstundungsbürgschaft: Kantone erlauben in bestimmten Fällen die Stundung von Steuerbetraegen, wenn eine Bürgschaft oder Bankgarantie vorgelegt wird. Kontaktpunkt: kantonales Steueramt (z.B. Steueramt des Kantons Zürich).
Arbeitsbürgschaft: In seltenen Fällen verlangen Arbeitgeber von Arbeitnehmern in vertrauensrelevanten Positionen (Kassiere, Buchhalter, Vermögensverwaltung) eine Bürgschaft oder eine Betriebshaftpflichtversicherung. Dies ist häufiger bei privaten Familienunternehmen als bei börsenkotierten Gesellschaften. Gesetzliche Grundlage: OR Art. 321e (Haftung des Arbeitnehmers) und allgemeines Obligationenrecht.
Subventions- und Förderprogramme: Kantone und Gemeinden stellen Subventionen oder zinsgünstige Darlehen bereit, oft gegen Nachweis einer Bürgschaft. Beispiel: förderung von erneuerbaren Energien durch kantonale Energieagenturen; kommunale Darlehen für Umbauten.
Reiseveranstalter: Schweizer Reiseveranstalter müssen nach Art. 179 OR und der Spezialgesetzgebung eine Bürgschaft oder ein Depositum zugunsten der Reisenden stellen (IATA-Akkreditierung und Schweizer Garantiefonds Reisende). Diese institutionelle Form der Bürgschaft sichert Reisende ab.
Bürgschaft für staatliche Lernenden-Aufträge: Berufsschulen und Gewerbetreibende, die Lehrlinge beschäftigen, sind verpflichtet, bei Insolvenz Ausbildungsgüte zu sichern. In einigen Kantonen verlangen Berufsbehörden eine Bürgschaft oder Hinterlegung. Kontakt: Kantonales Amt für Berufsbildung.
Was gehört in Ihr Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495)?
Ein rechtswirksamer Bürgschaftsvertrag für die einfache Bürgschaft in der Schweiz nach OR Art. 492-495 enthält folgende zwingende und empfehlenswerte Kernelemente.
Beschreibung der gesicherten Hauptschuld. Die verbürgte Verpflichtung muss konkret und bestimmt beschrieben sein — Betrag, Art der Schuld (Darlehensrückzahlung, Mietzinsschuld, Werkvertragsschuld), Fälligkeitsdaten. Das Bundesgericht verlangt, dass die Bürgschaft auf eine bestimmte oder bestimmbare Forderung bezogen ist; Globalgarantien ohne konkrete Grundschuld sind problematisch.
Bürgschaftssumme (Höchstbetrag). Gemäss OR Art. 492 Abs. 2 haftet der Bürge höchstens bis zu dem im Vertrag festgelegten Betrag. Über diesen Maximalbetrag hinaus haftet der Bürge auch für Zinsen, Kosten und allfällige Schadenersatzforderungen (OR Art. 492 Abs. 2 a.E.). Die Bürgschaftssumme begrenzt das Haftungsrisiko des Bürgen klar.
Formvorschrift nach OR Art. 493. Bis CHF 2'000 schriftlich; über CHF 2'000 öffentliche Beurkundung durch Notar (z.B. Kantonales Notariat Zürich, Bern, Basel, Genf oder Luzern). Das Bundesgericht 4A_368/2022 hat die Formnichtigkeit von Bürgschaften ohne öffentliche Beurkundung bestätigt; keine Heilung möglich.
Ehegattenzustimmung nach OR Art. 494. Bei verheirateten Bürgen ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten zwingend. Die Zustimmung muss gleichzeitig mit der Bürgschaft oder unmittelbar vorher erteilt werden. Fehlt sie, ist die Bürgschaft absolut nichtig — BGE 130 III 145 bestätigt dies ausdrücklich.
Einrede der Vorausklage nach OR Art. 495. Als einfacher Bürge hat der Bürge das Recht, vom Gläubiger zu verlangen, dass dieser den Hauptschuldner zuerst betreibt. Dieser Mechanismus unterscheidet die einfache Bürgschaft von der Solidarbürgschaft (OR Art. 496). Im Bürgschaftsvertrag in der Schweiz ist ausdrücklich festzuhalten, ob die Einrede der Vorausklage gilt.
Laufzeit und Erlöschensgründe. Befristet oder unbefristet; bei befristeter Bürgschaft Enddatum angeben. Erlöschensgründe nach OR Art. 509 (Erfüllung der Hauptschuld, Fristablauf, Entlassung des Bürgen) und bei verheirateten Bürgen das Kündigungsrecht nach OR Art. 510 (Bürge kann nach 10 Jahren bei unveränderter Bürgschaft kündigen) sollten berücksichtigt werden.
Rückgriffsrecht des Bürgen. Nach Leistung an den Gläubiger tritt der Bürge nach OR Art. 507 in die Rechte des Gläubigers ein (cessio legis) und kann den Hauptschuldner auf Rückerstattung belangen. Dieser Mechanismus macht Bürgschaften für Familienangehörige oder Gesellschafter wirtschaftlich tragbar.
Gerichtsstand und Recht. Schweizerisches Recht und Gerichtsstand am Wohnort des Bürgen (ZPO Art. 10) oder am vereinbarten Ort sind festzuhalten.
Die einfache Bürgschaft in der Schweiz muss nach OR Art. 492 ff. folgende Elemente enthalten:
Schriftlichkeit als Gultigkeitsvoraussetzung: Gem. OR Art. 492 Abs. 2 muss die Bürgschaft zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Bürgschaften sind absolut nichtig. Die Unterschrift des Bürgen ist konstitutiv.
Angaben zu Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge: Vollständige Parteienbezeichnung (Name, Adresse, AHV-Nummer/UID). Der Notar oder Urkundsperson prüft die Handlungsfähigkeit aller Parteien.
Hauptschuld: Genaue Bezeichnung der gesicherten Hauptschuld (Darlehensvertrag, Mietvertrag, Liefervertrag), Betrag, Fälligkeit. Bei einem Höchstbetrag: ausdrücklich als Maximalbetrag formulieren.
Bürgenverantwortung: Recht auf Vorausklage (beneficium excussionis) bei einfacher Bürgschaft. Der Bürge hat das Recht, vom Gläubiger zu verlangen, dass er zunächst beim Hauptschuldner Betreibung einleitet (OR Art. 495 Abs. 1).
Laufzeit: Befristete oder unbefristete Bürgschaft. Bei unbefristeter Bürgschaft: Regelung des Kündigungsrechts des Bürgen nach OR Art. 509.
Zustimmung des Ehegatten/eingetragenen Partners: Falls der Bürge verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft ist, muss der Partner schriftlich zustimmen (OR Art. 494). Ohne diese Zustimmung ist die Bürgschaft nichtig.
Regress des Bürgen: Nach OR Art. 507 hat der Bürge nach Zahlung einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. Dieser tritt in die Rechte des Gläubiger ein (Legalzession nach OR Art. 507 Abs. 3).
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Für Bürgschaften über Fr. 50'000 oder Bürgschaften an Banken empfehlen wir die Beratung durch einen Schweizer Rechtsanwalt.
Schriftliche Zustimmung des Ehegatten (OR Art. 494 — Detailregelung): Die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist nur dann erforderlich, wenn der Bürge verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt. Geschiedene, verwitwete oder ledige Personen benötigen keine Zustimmung. Die Zustimmung des Partners gilt nur für die konkrete Bürgschaft und erlischt nicht automatisch, wenn das Grundgeschaeft geändert wird. Bei wesentlichen Änderungen (Betragserhöhung, Laufzeitverlängerung): neue Zustimmung des Partners einholen.
Erlöschen durch Aufgabe von Sicherheiten (OR Art. 503): Wenn der Gläubiger ohne Zustimmung des Bürgen auf Sicherheiten verzichtet, die ihm gegenüber dem Hauptschuldner zustehen, wird der Bürge in gleichem Masse von seiner Bürgschaftspflicht befreit. Für den Bürgen wichtige Schutzklausel.
Gegenbürgschaft: Bei komplexen Transaktionen kann ein Bürge selbst eine Bürgschaft verlangen (Gegenbürgschaft). Dies ist vor allem bei Bankbürgschaften gaengig: Die Bürgschaftsgenossenschaft (z.B. BG-OST oder BGM) stellt eine Bürgschaft für den Bankkredit aus; der Gesellschafter stellt seinerseits eine Gegenbürgschaft für die Bürgschaftsgenossenschaft aus.
Sonderfall: Bürgschaft für künftige Schulden (Globalbürgschaft): Nach OR Art. 492 Abs. 4 kann eine Bürgschaft auch für zukünftige oder bedingte Schulden ausgestellt werden (Globalbürgschaft). Diese Form erfordert besondere Sorgfalt bei der Formulierung des Bürgschaftsbetrags und der Abrufbedingungen.
Informationsrecht des Bürgen: Nach OR Art. 505 Abs. 2 hat der Bürge das Recht, vom Gläubiger jährlich über den Stand der Hauptschuld informiert zu werden. Gläubiger, die diese Informationspflicht verletzten, riskieren Schadenersatzansprüche des Bürgen.
Bürgschaftsgenossenschaft als Alternative: Für KMU-Darlehen bieten die drei regionalen Bürgschaftsgenossenschaften der Schweiz (BG-Ost, BG-Mitte, BG-West) staatlich gestuetzte Bürgschaften. Diese ersetzen oder ergänzen persönliche Bürgschaften und reduzieren das Risiko für Einzelpersonen.
Bürgschaft und Versicherungsschutz: Neben der Bürgschaft können Kreditversicherungen und Restschuldversicherungen zum Schutz des Gläubiger eingesetzt werden. Schweizer Kreditversicherungsanbieter: Euler Hermes (Schweiz) AG, Atradius, Coface. Für private Darlehensverträge: Restschuldversicherungen bei Schweizer Lebensversicherungsgesellschaften (Zurich, Swiss Life, AXA Schweiz).
Unterschied zwischen Mietkaution und Mietbürgschaft: Eine Mietkaution nach OR Art. 257e ist ein Gelddeposit auf einem gesperrten Konto; eine Mietbürgschaft ist eine persönliche Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten. Beide haben denselben Sicherungszweck, aber unterschiedliche Rechtsstrukturen. Vermieter akzeptieren häufig eine der beiden Formen; Mieter bevorzugen die Bürgschaft, weil keine liquiden Mittel gebunden werden.
Bürgschaft und Steuerrecht: Bürgschaftszahlungen sind beim Bürgen grundsätzlich nicht als Aufwand abziehbar, da die Bürgschaft eine vermögensmässige Verpflichtung ist, die durch das Regressrecht kompensiert wird. Erst wenn der Regressanspruch nach Zahlung endgültig uneinbringlich ist (z.B. nach Abschluss des Konkurses des Hauptschuldners), kann der Verlust als Kapitalverlust geltend gemacht werden. Steuerlich könnte sich Liquidation einer Bürgschaftsverpflichtung verschiedenartig auswirken; Beratung durch einen Steuerberater wird empfohlen.
So füllen Sie Ihr Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495) aus
Den Bürgschaftsvertrag für die einfache Bürgschaft in der Schweiz füllen Sie auf forms-legal.com wie folgt aus.
Schritt 1 — Alle drei Parteien erfassen. Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge mit vollständigem Namen und Adresse angeben. Für juristische Personen UID-Nummer und Sitz aus dem Handelsregister eintragen.
Schritt 2 — Gesicherte Verpflichtung beschreiben. Beschreiben Sie die gesicherte Hauptschuld präzise: Welches Darlehen, welcher Mietvertrag, welche Werkvertragsschuld? Betrag und Fälligkeitsdatum der Hauptschuld angeben.
Schritt 3 — Bürgschaftssumme bestimmen. Legen Sie den Maximalbetrag der Bürgschaft fest. Bei Bürgschaftssummen über CHF 2'000 muss die öffentliche Beurkundung durch einen Notar erfolgen — aktivieren Sie im Formular die entsprechende Option und vereinbaren Sie einen Notartermin.
Schritt 4 — Ehegattenzustimmung einholen. Ist der Bürge verheiratet, muss der Ehegatte schriftlich zustimmen. Das forms-legal.com-Formular enthält ein separates Unterschriftsfeld für den Ehegatten. Beide Teile (Bürgschaft und Ehegattenzustimmung) müssen gleichzeitig unterzeichnet werden.
Schritt 5 — Laufzeit wählen. Befristet (mit Enddatum) oder unbefristet; bei einer unbefristeten Bürgschaft besteht nach 10 Jahren gemäss OR Art. 510 ein Kündigungsrecht des Bürgen.
Schritt 6 — Notarielle Beurkundung. Bei Summen über CHF 2'000 unbedingt einen Notartermin vereinbaren. Ohne öffentliche Beurkundung ist die Bürgschaft in der Schweiz absolut nichtig. Das kantonale Notariat (Kanton Zürich: Notariat, Kanton Bern: Grundbuch- und Notariatsamt, Kanton Genf: Chambre des notaires) beurkundet den Bürgschaftsvertrag.
Schritt 7 — Kopien aufbewahren. Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge sollten je ein beglaubigtes Exemplar erhalten. Bei öffentlicher Beurkundung führt das Notariat ein Protokoll.
Beim Ausfüllen der einfachen Bürgschaft in der Schweiz:
Schritt 1 — Parteien: Namen, Adressen und AHV-Nummern/UIDs aller drei Parteien (Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge) korrekt eintragen. Identität des Bürgen anhand eines amtlichen Ausweises prüfen.
Schritt 2 — Gesicherte Hauptschuld: Beschreiben Sie die Hauptschuld präzise (z.B. "Darlehen gemäss Darlehensvertrag vom DD.MM.YYYY, Betrag Fr. XXX.—"). Referenz auf den Vertrag oder die Urkunde eintragen.
Schritt 3 — Bürgen betrag und Laufzeit: Bürgenbetrag (Höchstbetrag) in CHF festlegen. Laufzeit bestimmen (befristet mit Enddatum oder unbefristet).
Schritt 4 — Ehegattenzustimmung: Ist der Bürge verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft? Wenn ja: Partner muss im Vertrag mitunterzeichnen (OR Art. 494). Ohne Zustimmung ist die Bürgschaft nichtig. Zivilstandsnachweis (Familienausweis) kann verlangt werden.
Schritt 5 — Unterzeichnung: Bürge und — falls erforderlich — Ehegatte oder eingetragener Partner unterzeichnen eigenändig. Alle Seiten paraphieren. Datum eintragen.
Schritt 6 — Aufbewahrung: Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge erhalten je ein Original. Mindestens 10 Jahre aufbewahren (Verjährungsfrist nach OR Art. 127).
Schritt 7 — Interne Genehmigungen: Wenn eine juristische Person Gläubiger oder Hauptschuldner ist: entsprechende VR- oder GL-Beschlüsse einholen. Wenn eine Bank involviert ist: Bankformular verwenden statt Eigenformular — Banken haben eigene Bürgschaftsformulare, die FINMA-konform sind.
Schritt 8 — Ehegatten-Zivilstand prüfen: Familienstatus des Bürgen durch aktuellen Familienschein (Personenstandsausweis) oder Zivilstandsausweis bestätigen. Gilt für eingetragene Partnerschaft und Ehe gleichermassen.
Schritt 9 — Jahresinformation einrichten: Als Gläubiger: Prozess einrichten, um den Bürgen jährlich über den Stand der Hauptschuld zu informieren (OR Art. 505 Abs. 2). Einfachste Methode: jährlicher Brief oder E-Mail mit aktuellem Schuldsaldo.
Schritt 10 — Zahlungsnachweis des Bürgen: Der Gläubiger kann verlangen, dass der Bürge einen Bonitätsnachweis erbringt (z.B. Steuererklärung, Betreibungsregisterauszug). Ein Betreibungsregisterauszug kann beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Bürgen eingeholt werden (SchKG Art. 8a Abs. 3). Beim Betreibungsamt Zürich: Dienstleistungsgebaeude, Baenliweg 1, 8036 Zürich; online unter betreibungsamt.ch.
Schritt 11 — Jährliche Kontrolle: Als Bürge haben Sie das Recht, jährlich über den Stand der Hauptschuld informiert zu werden (OR Art. 505 Abs. 2). Fordern Sie diese Information aktiv ein; falls der Gläubiger sie verweigert, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Notieren Sie das Datum der Jahresinformation in Ihrem Kalender.
Rechtliche Anforderungen für Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495)
Der Bürgschaftsvertrag in der Schweiz unterliegt zwingenden Formvorschriften und gesetzlichen Schranken.
Formvorschrift OR Art. 493. Bis CHF 2'000: Schriftform genügt. Über CHF 2'000: öffentliche Beurkundung zwingend, sonst absolute Nichtigkeit (keine Heilung). Bundesgericht 4A_368/2022 hat dies ausdrücklich bestätigt. Ausnahme: Bürgschaften von Genossenschaften oder juristischen Personen im Rahmen ihres Betriebs (OR Art. 493 Abs. 2) sind formfrei.
Ehegattenzustimmung OR Art. 494. Schriftliche Zustimmung des Ehegatten bei verheirateten Bürgen; ohne Zustimmung absolute Nichtigkeit (BGE 130 III 145). Gilt auch für eingetragene Partnerschaft nach PartG (SR 211.231).
Akzessorietät OR Art. 492. Die Bürgschaft ist stets an die Hauptschuld gebunden. Ist die Hauptschuld nichtig, verjährt oder erfüllt, erlischt die Bürgschaft automatisch. Einreden des Hauptschuldners kann der Bürge dem Gläubiger entgegenhalten.
Höchstbetrag und Bestimmtheit. Der Bürgschaftsvertrag muss einen Höchstbetrag enthalten (OR Art. 492 Abs. 2). Bürgschaften ohne Betragsobergrenze sind problematisch und können als nichtig angesehen werden. Das Bundesgericht verlangt Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der gesicherten Forderung.
Verjährung der Bürgschaft. Die Bürgschaft verjährt nach der Verjährungsfrist der Hauptschuld (OR Art. 127-141). Bei einfachen Forderungen 10 Jahre, bei Mietzinsen 5 Jahre (OR Art. 128). Das Kündigungsrecht des Bürgen nach 10 Jahren (OR Art. 510) schützt vor lebenslanger Haftung.
Nachwirkende Pflichten des Gläubigers. Der Gläubiger hat nach OR Art. 505 Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen: Er muss pfandrechtliche Sicherheiten pflegen, die Bürgschaft bei Sicherheitsverlust entsprechend vermindern und den Bürgen bei Zahlungsausfall informieren. Verletzt der Gläubiger diese Pflichten, kann er Ansprüche gegen den Bürgen verlieren (OR Art. 505 Abs. 2).
Die einfache Bürgschaft in der Schweiz unterliegt strengen Formanforderungen:
Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung (OR Art. 492 Abs. 2): Zwingende Schriftform unter Straffolge der Nichtigkeit. Unterzeichnung durch den Bürgen zwingend. Fehlt die Schriftform, ist die Bürgschaft absolut nichtig, unabhängig von Willenserklaerung und wirtschaftlicher Zumutbarkeit.
Zustimmung des Ehegatten/eingetragenen Partners (OR Art. 494): Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen benötigen die schriftliche Zustimmung ihres Partners. Fehlt die Zustimmung: absolute Nichtigkeit der Bürgschaft. Partnerschaft nach PartG (SR 211.231) ist wie Ehe behandelt.
Betragsbegrenzung (OR Art. 493 Abs. 1): Die Bürgschaft muss für einen bestimmten oder bestimmbaren Höchstbetrag abgeschlossen werden. Ein unbegrenzter Bürgenauftrag ist nichtig.
Recht auf Vorausklage (OR Art. 495): Der einfache Bürge kann verlangen, dass der Gläubiger zunächst erfolglos Betreibung gegen den Hauptschuldner eingeleitet hat, bevor er den Bürgen beansprucht.
Verjährung (OR Art. 127 i.V.m. Art. 510): Die Bürgschaftsforderung verjährt in 10 Jahren. Bei befristeter Bürgschaft: nach Ablauf der Bürgschaftsfrist 10 Jahre für eingeklagte Bürgschaftsansprüche.
Erloschen der Bürgschaft (OR Art. 507-511): Erfullung der Hauptschuld löscht die Bürgschaft. Erlass der Hauptschuld oder Verjährung der Hauptschuld befreit auch den Bürgen.
Besondere Formvorschriften bei ausländischen Bürgen: Wenn der Bürge im Ausland wohnhaft ist, gelten besondere Anforderungen: Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen sein (Schriftformerfordernis nach OR Art. 492 Abs. 2), und es empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung oder Apostille gemäss Haager Apostillenkonvention, damit das Dokument in der Schweiz und im Wohnsitzland des Bürgen rechtsgültig ist. Zuständig in der Schweiz: Bundesamt für Justiz (BJ, Bundesgasse 32, 3003 Bern) für Apostillen auf eidgenössischen Dokumenten; für kantonale Dokumente das jeweilige kantonale Notariat.
Häufige Fehler bei Ihrem Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495)
Beim Bürgschaftsvertrag in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zur Nichtigkeit oder Undurchsetzbarkeit führen.
Fehler 1 — Fehlende öffentliche Beurkundung bei Summen über CHF 2'000. Der häufigste Fehler und gleichzeitig der fatalste: Ohne Notar ist die Bürgschaft absolut nichtig. Kein Gericht kann sie heilen. Das Bundesgericht 4A_368/2022 hat dies bestätigt. Lösung: Vor Unterzeichnung prüfen, ob die Bürgschaftssumme CHF 2'000 übersteigt; wenn ja, unbedingt Notartermin vereinbaren.
Fehler 2 — Fehlende Ehegattenzustimmung. Ohne schriftliche Zustimmung des Ehegatten des Bürgen ist die Bürgschaft absolut nichtig (BGE 130 III 145). Auch nachträgliche Genehmigung heilt die Nichtigkeit nicht. Lösung: Ehegatte muss gleichzeitig unterzeichnen.
Fehler 3 — Unklare Beschreibung der gesicherten Forderung. Bürgschaften ohne konkrete Bezugnahme auf die gesicherte Schuld (Betrag, Grundvertrag, Fälligkeitsdatum) sind anfechtbar. Das Bundesgericht verlangt Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit.
Fehler 4 — Kein Maximalbetrag angegeben. Fehlt ein Höchstbetrag in der Bürgschaft, haftet der Bürge für die gesamte Hauptschuld nebst Zinsen und Kosten. Dies kann die Haftung erheblich ausweiten und den Bürgen unerwarteten Risiken aussetzen.
Fehler 5 — Verwechslung mit Solidarbürgschaft. Wer eine einfache Bürgschaft unterzeichnet, aber den Unterschied zur Solidarbürgschaft nicht kennt, glaubt fälschlicherweise, direkt haften zu müssen. OR Art. 495 gibt dem einfachen Bürgen die Einrede der Vorausklage; diese muss vertraglich nicht ausgeschlossen sein.
Fehler 6 — Keine Erlöschensregelung. Fehlt eine klare Regelung zum Erlöschen der Bürgschaft, kann Unklarheit entstehen, wann die Haftung des Bürgen endet. OR Art. 509 regelt die gesetzlichen Erlöschensgründe; der Vertrag sollte diese bestätigen und allfällige zusätzliche Erlöschensgründe nennen.
Beim Abschluss einer einfachen Bürgschaft in der Schweiz werden wiederholt folgende Fehler begangen:
Fehlende Schriftform: Die häufigste Ursache für absolute Nichtigkeit einer Bürgschaft ist die fehlende Schriftlichkeit. Mündliche Zusagen haben keine Rechtswirkung. Immer schriftlichen Vertrag aufsetzen.
Fehlende Ehegattenzustimmung: Viele Bürgen vergessen, den Ehepartner oder eingetragenen Partner in den Vertrag einzubeziehen. Die Bürgschaft eines verheirateten Bürgen ohne Zustimmung des Partners ist absolut nichtig. Zivilstand immer prufen und Zustimmung einholen.
Unklare Hauptschuld: Wenn die gesicherte Hauptschuld nicht praezis beschrieben ist, entstehen Streitigkeiten darüber, welche Verbindlichkeiten von der Bürgschaft erfasst sind. Detaillierte Beschreibung eintragen.
Unbegrenzter Höchstbetrag: Eine Bürgschaft ohne festgelegten Höchstbetrag ist nach OR Art. 493 Abs. 1 nichtig. Immer einen CHF-Betrag angeben.
Kein Regressrecht bedacht: Viele Bürgen sind sich nicht bewusst, dass sie nach Zahlung einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner haben (OR Art. 507). Dieses Recht sollte auch in den Vertragsunterlagen erwähnt werden.
Kein Betreibungsregisterauszug des Bürgen eingeholt: Gläubiger prüfen die Bonitat des Bürgen oft nicht vor Abschluss der Bürgschaft. Ein Bürge mit laufenden Betreibungen bietet wenig Sicherheit. Immer einen aktuellen Betreibungsregisterauszug verlangen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 495CH official
- OR Art. 496CH official
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 509CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 120CH official
- OR Art. 493CH official
- OR Art. 494CH official
- OR Art. 507CH official
- OR Art. 148CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 321eCH official
- OR Art. 510CH official
- OR Art. 503CH official
- OR Art. 505CH official
- OR Art. 128CH official
- Art. 179 ORCH official
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Forms Legal. (2026). Bürgschaftsvertrag (einfache Bürgschaft) Schweiz (OR Art. 492-495) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/buergschaftsvertrag-einfache-buergschaft-schweiz
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Die einfache Bürgschaft in der Schweiz nach OR Art. 495 und die Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 unterscheiden sich primär im Haftungszeitpunkt des Bürgen. Bei der einfachen Bürgschaft hat der Bürge das Recht der Einrede der Vorausklage: Der Gläubiger muss zuerst alle zumutbaren Rechtsmittel gegen den Hauptschuldner ausschöpfen — insbesondere das SchKG-Betreibungsverfahren einleiten und das Ergebnis abwarten. Erst wenn der Hauptschuldner erfolglos betrieben wurde oder seine Zahlungsunfähigkeit feststeht, haftet der einfache Bürge. Bei der Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 hat der Bürge kein Recht auf Vorausklage; der Gläubiger kann direkt und gleichzeitig sowohl den Hauptschuldner als auch den Solidarbürgen belangen. Banken und gewerbliche Darlehensgeber verlangen deshalb fast immer Solidarbürgschaften; die einfache Bürgschaft bietet dem Bürgen deutlich mehr Schutz.
Bei Bürgschaftssummen über CHF 2'000 ist die öffentliche Beurkundung durch einen Notar nach OR Art. 493 zwingend vorgeschrieben. Fehlt die notarielle Beurkundung, ist die Bürgschaft absolut nichtig — eine Heilung ist nicht möglich. Das Bundesgericht hat dies in 4A_368/2022 ausdrücklich bestätigt. Bei Bürgschaftssummen bis CHF 2'000 genügt die einfache Schriftform. Ausnahme: Bürgschaften von juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft) oder Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsbetriebs benötigen nach OR Art. 493 Abs. 2 keine öffentliche Beurkundung, auch bei höheren Summen. Forms-legal.com bietet das Muster; für Beträge über CHF 2'000 muss die Unterzeichnung jedoch durch einen kantonalen Notar beurkundet werden.
Ja, gemäss OR Art. 494 benötigt ein verheirateter Bürge die schriftliche Zustimmung seines Ehegatten zur Bürgschaft. Diese Zustimmung muss gleichzeitig mit der Bürgschaft oder unmittelbar vor deren Unterzeichnung erteilt werden; eine nachträgliche Genehmigung genügt nicht. Fehlt die Zustimmung, ist die Bürgschaft absolut nichtig — BGE 130 III 145 hat dies ausdrücklich festgehalten. Die gleiche Pflicht gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner nach PartG (SR 211.231). Der Zweck dieser Regelung ist der Schutz des gemeinsamen Familienvermögens: Eine Bürgschaft kann das Familienbudget erheblich belasten; der andere Ehegatte soll davon Kenntnis haben und zustimmen. Der Ehegatte kann die Zustimmung verweigern, ohne Gründe nennen zu müssen.
Eine Bürgschaft in der Schweiz erlischt nach OR Art. 509 in folgenden Fällen: Erstens mit der vollständigen Erfüllung der Hauptschuld durch den Hauptschuldner oder den Bürgen. Zweitens mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit bei befristeten Bürgschaften. Drittens durch Entlassung des Bürgen durch den Gläubiger (Bürgschaftsentlassung). Viertens wenn der Gläubiger auf pfandrechtliche Sicherheiten verzichtet oder diese schuldhaft beeinträchtigt; in diesem Fall mindert sich die Bürgschaftspflicht entsprechend (OR Art. 505 Abs. 2). Fünftens bei verheirateten Bürgen nach 10 Jahren gemäss OR Art. 510 Abs. 1, sofern der Bürge die Bürgschaft kündigt und keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. Nach Erlöschen der Bürgschaft hat der Bürge einen Anspruch auf Rückgabe des Bürgschaftsdokuments (OR Art. 511).
Ja, der Bürge in der Schweiz kann dem Gläubiger nach OR Art. 502 Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner zustehen. Dazu gehören: die Einrede der Verjährung der Hauptschuld (OR Art. 127), die Einrede der Verrechnung mit einer Gegenforderung des Hauptschuldners (OR Art. 120), die Einrede der Mängelrechte (OR Art. 197) bei einem mangelhaften Kaufobjekt, und die Einrede der Nichtigkeit des Grundvertrags (OR Art. 19, 20). Der Bürge kann jedoch keine rein persönlichen Einreden des Hauptschuldners geltend machen (z.B. Geschäftsunfähigkeit des Hauptschuldners, wenn der Bürge selbst handlungsfähig ist). Die Einrede der Vorausklage nach OR Art. 495 ist eine spezifische Einrede des einfachen Bürgen, die er explizit geltend machen muss; der Gläubiger muss dann den Hauptschuldner zuerst betreiben.
Ja, leistet der Bürge in der Schweiz an den Gläubiger, tritt er nach OR Art. 507 kraft Gesetzes in die Rechte des Gläubigers ein (cessio legis, gesetzliche Subrogation). Der Bürge erhält damit alle Sicherheiten und Rechte, die der Gläubiger gegen den Hauptschuldner hatte — Pfandrechte, Nebenrechte, allfällige weitere Bürgschaften. Über diesen gesetzlichen Rückgriff hinaus hat der Bürge auch einen vertraglichen Anspruch gegen den Hauptschuldner aus dem Auftragsrecht (OR Art. 402) oder dem Aufwendungsersatzrecht (OR Art. 420 bei Geschäftsführung ohne Auftrag). Der Rückgriff erfasst den geleisteten Betrag, Zinsen (5 Prozent nach OR Art. 104 ab Zahldatum), Kosten des Betreibungsverfahrens und allfällige weitere Schäden. Der Bürge kann das Betreibungsverfahren nach SchKG gegen den Hauptschuldner einleiten.
Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag in der Schweiz werden vor dem ordentlichen Zivilgericht ausgetragen. Zuständig ist nach ZPO Art. 10 das Gericht am Wohnort des Bürgen (als Beklagter). Das Handelsgericht ist zuständig, wenn beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Handelssachen nach ZPO Art. 6). Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das vereinfachte Verfahren nach ZPO Art. 243 (ohne Anwaltspflicht). Für Bürgschaftsklagen gilt die ordentliche Verjährungsfrist der Hauptschuld (10 Jahre nach OR Art. 127). Das Bundesgericht in Lausanne ist als letzte Instanz zuständig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (BGG Art. 74) oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine Schiedsklausel (Swiss Rules of International Arbitration) ist für Bürgschaftsverträge zwischen Unternehmen wählbar.
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