Darlehensvertrag Schweiz
DARLEHENSVERTRAG
gemäss Art. 312 ff. des Obligationenrechts (OR)
1. VERTRAGSPARTEIEN
DARLEHENSGEBER/IN:
Name / Firma: [Lender Name]
Adresse: [Lender Address]
AHV-Nr. / UID: [Lender ID]
DARLEHENSNEHMER/IN:
Name / Firma: [Borrower Name]
Adresse: [Borrower Address]
AHV-Nr. / UID: [Borrower ID]
2. DARLEHENSSUMME UND AUSZAHLUNG
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in der Höhe von [Loan Amount] [Currency].
Auszahlungsdatum: [Disbursement Date]
Auszahlungsart: [Disbursement Method]
Mit der Auszahlung geht das Eigentum an der Darlehenssumme auf den Darlehensnehmer über (Art. 312 OR). Der Darlehensnehmer bestätigt den Empfang der Darlehenssumme mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag.
3. VERZINSUNG
Zinsart: [Interest Type]
Jahreszinssatz: [Interest Rate]
Die Zinsen werden jährlich berechnet und sind zusammen mit den Rückzahlungsraten fällig. Die Verzinsung beginnt mit dem Auszahlungsdatum und endet mit der vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme.
4. RÜCKZAHLUNG
Rückzahlungsart: [Repayment Type]
Ratenbetrag: [Instalment Amount]
Fälligkeitsdatum (Endfälligkeit): [Maturity Date]
Die Rückzahlung erfolgt per Banküberweisung auf das vom Darlehensgeber bezeichnete Konto. Teilzahlungen werden zunächst auf fällige Zinsen und sodann auf das Kapital angerechnet.
5. VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG
6. VERZUG UND VORFÄLLIGKEIT
Kommt der Darlehensnehmer mit der Zahlung einer Rate oder der Zinsen in Verzug, wird ein Verzugszins von 5% p.a. gemäss Art. 104 OR geschuldet.
Bei Verzug mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen wird die gesamte Restschuld sofort fällig (Vorfälligkeitsklausel). Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Forderung auf dem Wege der Schuldbetreibung gemäss SchKG geltend zu machen.
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere Art. 312 ff. OR. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Darlehensnehmers oder der Sitz der beklagten Partei.
8. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Place]
Datum: [Date]
Dieser Vertrag wird in zwei Originalexemplaren ausgefertigt, je eines für den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer.
Darlehensgeber/in (Lender)
________________
Signature
Darlehensnehmer/in (Borrower)
________________
Signature
Was ist Darlehensvertrag Schweiz?
Der Darlehensvertrag ist ein in der Schweiz nach Swiss Code of Obligations (OR) Art. 312-318 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Mit der Auszahlung des Darlehens geht das Eigentum am Darlehensbetrag auf den Darlehensnehmer über. Der Darlehensnehmer trägt ab diesem Zeitpunkt die Preisgefahr. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich auf einen gleichwertigen Betrag in gleicher Wahrung — nicht auf den identischen Schein oder die identische Muenze.
Die Verzinsung eines Darlehens richtet sich nach Art. 313 OR. Beim Privatdarlehen zwischen Privatpersonen wird kein Zins vermutet — Zins ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Bei kaufmännischen Darlehen, bei denen mindestens eine Partei gewerblich handelt, gilt gemäss Art. 313 Abs. 2 OR der ortsüblicherweise Zinssatz auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Für Konsumkreditverträge im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) gelten Hoechstzinssaetze, die vom Eidgenössischen Preisueberwaechungsamt veeroffentlicht werden: Stand 2026 maximal 12% effektiver Jahreszins für Barkredite und 14% für Kreditkartenueberzuege.
Das KKG gilt für Konsumkreditverträge, bei denen ein gewerbsmässiger Kreditgeber einer Privatperson Kredit zwischen CHF 500 und CHF 80'000 für nicht-gewerbliche Zwecke gewährt. Der Kreditgeber ist verpflichtet, eine Kreditfaehigkeitsprufung durchzufuhren, dem Kreditnehmer einen schriftlichen Vertrag mit allen wesentlichen Bedingungen auszuhändigen (Art. 9 KKG) und ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen (Art. 16 KKG). Privatdarlehen zwischen Privatpersonen, hypothekarisch gesicherte Darlehen und Darlehen unter nahestehenden Personen fallen nicht in den Anwendungsbereich des KKG.
Gesellschafterdarlehen — Darlehen von Gesellschaftern an ihre GmbH oder AG — unterliegen besonderen steuerlichen Anforderungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht jährlich Rundschreiben mit zulassigen Zinssätzen für Gesellschafterdarlehen (Safe-Harbour-Sätze). Weicht der vereinbarte Zins von diesen Sätzen ab, droht die Umqualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung und eine Verrechnungssteuer (VStG) von 35% auf den Überschuss. Für Zinserträge aus Privatdarlehen gilt keine Quellensteuer, doch muss der Glaubieger die Zinsen in der Steuererklärung als Einkommen aus beweglichem Vermögen deklarieren.
Als Sicherheiten kommen in der Schweiz der Schuldbrief (Register-Schuldbrief gemäss ZGB Art. 842-865) für Liegenschaften, das Faustpfand (ZGB Art. 884-894) für bewegliche Sachen, die Forderungsverpfändung (ZGB Art. 899) für Forderungen und die Bürgschaft (OR Art. 492-512) in Betracht. Die Bürgschaft bedarf bei Beträgen über CHF 2'000 der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 493 Abs. 2 OR.
Wann brauchen Sie Darlehensvertrag Schweiz?
Ein Darlehensvertrag Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen eine Partei (Darlehensgeber) einer anderen (Darlehensnehmer) Geld mit Rueckzahlungserwartung überlässt — ob zwischen Privatpersonen, Unternehmen, Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft oder Familienangehörigen. Art. 312 OR liegt dem Darlehen zugrunde. Obwohl mündliche Vereinbarungen für nicht KKG-pflichtige Betrage rechtsgültig sein können, ist die schriftliche Dokumentation für Beweisbarkeit und Steuercompliance unerlasslich.
Bei Privatdarlehen — Familiendarlehen, Darlehen unter Freunden oder Darlehensvergabe an Geschaeftspartner — ist der schriftliche Darlehensvertrag unverzichtbar. Ohne schriftliche Vereinbarung sind Streitigkeiten über Darlehenssumme, Zinssatz und Rueckzahlungsmodalitaeten vor dem kantonalen Friedensrichter oder Bezirksgericht kaum zu gewinnen.
Gesellschafterdarlehen — Darlehen von Gesellschaftern an ihre GmbH oder AG — müssen zwingend schriftlich festgehalten und mit Zinssätzen innerhalb der ESTV-Safe-Harbour-Grenzen vereinbart werden. Abweichungen führen zur Umqualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung oder Eigenkapital durch das kantonale Steueramt oder FINMA.
Sobald der Darlehensvertrag mit Sicherheiten (Grundpfandrecht, Faustpfand, Forderungsverpfändung oder Bürgschaft) verbunden ist, ist die Schriftform zwingend. Eine Bürgschaft über CHF 2'000 bedarf gemäss Art. 493 Abs. 2 OR zusätzlich der öffentlichen Beurkundung.
Gewerbsmässige Kreditgeber müssen bei Konsumkreditverträgen gemäss KKG einen schriftlichen Vertrag ausfertigen, der den Nettodarlehensbetrag, den effektiven Jahreszins, den Rückzahlungsplan und alle gebuehren enthalt. Fehlt die Schriftform, ist der Kreditvertrag nichtig (Art. 15 KKG); der Kreditnehmer schuldet dann nur die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrags ohne Zins.
Was gehört in Ihr Darlehensvertrag Schweiz?
Ein rechtsgültiger Darlehensvertrag Schweiz gemäss Art. 312-318 OR, dem KKG und den einschlägigen ESTV-Rundschreiben muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Vertragsparteien: Vollständige Namen, Geburtsdaten (bei naturlichen Personen), AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) und Wohnadressen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Bei juristischen Personen: Firma gemäss Handelsregister, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz und Zeichnungsberechtigter. Bei Gesellschafterdarlehen ist die Beziehung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmerin anzugeben.
Darlehenssumme: Hauptbetrag in CHF oder einer anderen vereinbarten Wahrung. Bei Fremdwahrungsdarlehen ist der massgebliche Referenzkurs (z.B. SNB-Referenzkurs) anzugeben. Auszahlungsdatum und -art (Banküberweisung auf IBAN, Scheck oder Bar gegen Quittung) sind festzuhalten.
Zinssatz: Jahreszinssatz als Fest- oder Variabelzins. Bei variablem Zins ist der Referenzzinssatz anzugeben (z.B. SNB-Leitzins, SARON der SIX Swiss Exchange oder hypothekarischer Referenzzinssatz). Bei KKG-Konsumkrediten muss der effektive Jahreszins angegeben und darf den vom Eidgenössischen Preisueberwacher veroeffentlichten Höchstsatz nicht überschreiten. Gesellschafterdarlehen müssen die ESTV-Safe-Harbour-Sätze einhalten.
Rueckzahlungsmodalitaeten: Rückzahlungsplan mit Endfaelligkeit (Bullet), Annuitaeten oder Amortisation; Häufigkeit der Zahlungen; erster Zahlungstermin und Endfälligkeitsdatum. Fehlt eine Vereinbarung, kann jede Partei gemäss Art. 318 Abs. 1 OR mit sechswöchiger Kundigungsfrist kündigen.
Verzug: Verzugszins von 5% p.a. gemäss Art. 104 OR oder vertraglicher Zinssatz; Vorfälligkeitsklausel bei Verzug mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen oder bei Konkurs (SchKG).
Sicherheiten: Grundpfandrecht (Schuldbrief gemäss ZGB Art. 842-865), Faustpfand (ZGB Art. 884-894), Forderungsverpfändung (ZGB Art. 899), Sicherungsubereignung oder Bürgschaft (OR Art. 492-512). Bürgschaften über CHF 2'000 bedürften der öffentlichen Beurkundung. Grundpfandrechte erfordern einen Eintrag im Grundbuch.
Vorzeitige Rückzahlung: Zinsfreie Darlehen können gemäss Art. 312 Abs. 2 OR jederzeit zuruckgezahlt werden. Bei verzinslichen Darlehen sind Vorfalligkeitsrechte und allfällige Vorfaelligkeitsentschaedigungen festzulegen. forms-legal.com bietet eine professionelle Vorlage, die alle genannten Bestandteile abdeckt.
So füllen Sie Ihr Darlehensvertrag Schweiz aus
Gehen Sie beim Ausfullen des Darlehensvertrags Schweiz wie folgt vor. Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Parteien ein, die mit den Identitaetsdokumenten übereinstimmen müssen. Verwenden Sie für die AHV-Nr. das Format 756.XXXX.XXXX.XX und für Unternehmen die UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX). Darlehensbetrage sind in CHF mit Tausendertrennzeichen Apostroph anzugeben (z.B. CHF 50'000). Prufen Sie bei Gesellschafterdarlehen die aktuellen ESTV-Safe-Harbour-Sätze; bei Konsumkrediten sind die KKG-Hoechstzinssaetze massgeblich. Der Vertrag muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Bürgschaften über CHF 2'000 sind zusätzlich notariell zu beurkunden. Grundpfandrechte benötigen einen Grundbucheintrag.
Rechtliche Anforderungen für Darlehensvertrag Schweiz
Der Darlehensvertrag Schweiz richtet sich nach Art. 312-318 OR (SR 220). Wesentliche rechtliche Anforderungen: Formfreiheit für nicht-KKG-Darlehen; 35% Verrechnungssteuer (VStG) auf Zinsen von juristischen Personen; ESTV-Safe-Harbour-Sätze für Gesellschafterdarlehen; KKG verlangt Schriftform und Kreditfähigkeitsprüfung für Konsumkredite CHF 500-80'000; Bürgschaft über CHF 2'000 erfordert notarielle Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR); gesetzlicher Verzugszins 5% p.a. (Art. 104 OR); Vollstreckung nach SchKG (Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, Zahlungsbefehl, Pfändung). Verjaehlrungsfrist: 10 Jahre (Art. 127 OR).
Häufige Fehler bei Ihrem Darlehensvertrag Schweiz
Häufige Fehler in Schweizer Darlehensverträgen: fehlende AHV-Nr. oder UID-Angaben; kein ausdrücklich vereinbarter Zins bei Privatdarlehen (ohne Vereinbarung kein Zins gemäss Art. 313 OR); Gesellschafterdarlehen-Zinssatz ausserhalb der ESTV-Safe-Harbour-Grenzen ohne Dokumentation; fehlender Rückzahlungsplan (führt zu sechswöchiger Kundigungsfrist gemäss Art. 318 OR); fehlende notarielle Beurkundung der Bürgschaft über CHF 2'000; kein Verrechnungssteuerhinweis bei juristischen Personen als Schuldner; unklare Vorfälligkeitsklausel, die im Verzugsfall nicht greift.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 492CH official
- Art. 313 ORCH official
- Art. 312 ORCH official
- Art. 104 ORCH official
- Art. 127 ORCH official
- Art. 318 ORCH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 884CH official
- ZGB Art. 899CH official
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Häufig gestellte Fragen
Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen KKG-pflichtigen Konsumkrediten und Privatdarlehen. Für KKG-Konsumkredite (gewerbsmässiger Kreditgeber, Privatperson, CHF 500-80'000) setzt der Bundesrat den maximalen effektiven Jahreszins: aktuell 12% für Barkredite und 14% für Kreditkartenrahmen. Überschreitungen machen den Kreditvertrag insoweit nichtig — der Kreditnehmer schuldet nur den zulassigen Zinssatz. Für Privatdarlehen ausserhalb des KKG gibt es keinen gesetzlichen Hoechstzins, jedoch können sittenwidrige Sätze gemäss Art. 20 OR oder ubermassige Bindungen gemäss Art. 27 ZGB angefochten werden. Für Gesellschafterdarlehen veröffentlicht die ESTV jährlich Safe-Harbour-Sätze.
Gemäss Art. 312 OR ist der Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag, der formfrei gultig ist — mündliche Vereinbarungen sind rechtlich verbindlich. Dennoch ist die Schriftform dringend empfohlen: Ohne schriftliche Belege ist es vor Gericht kaum möglich, Darlehenssumme, Zinssatz und Rueckzahlungsmodalitaeten zu beweisen. Das KKG schreibt für Konsumkreditverträge die Schriftform zwingend vor. Für Gesellschafterdarlehen verlangt das Steueramt eine schriftliche Vereinbarung. Bei Bürgschaften über CHF 2'000 ist zusätzlich die öffentliche Beurkundung gemäss Art. 493 Abs. 2 OR erforderlich.
Die Verrechnungssteuer (VStG) beläuft sich auf 35% und gilt für Zinsen institutioneller Schuldner (Banken, Versicherungen, grosse Unternehmen). Auf Zinsen aus Privatdarlehen zwischen Privatpersonen fällt keine Verrechnungssteuer an — der Glaubieger muss die Zinsen jedoch als Einkommen aus beweglichem Vermögen in der Steuererklärung deklarieren. Bei Gesellschafterdarlehen droht eine Umqualifikation des Zinsüberschusses als verdeckte Gewinnausschüttung (35% Verrechnungssteuer), wenn der Zinssatz die ESTV-Safe-Harbour-Grenzen überschreitet. Schweizer Steuerresidenten können die Verrechnungssteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückfordern (Sicherungszweck).
Bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers muss der Glaubieger das formliche Schuldbetreibungsverfahren nach SchKG einleiten. Zunachst stellt er beim Betreibungsamt des Wohnsitzes des Schuldners ein Betreibungsbegehren. Das Betreibungsamt stellt einen Zahlungsbefehl aus; der Schuldner hat 20 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben. Ein schriftlich unterzeichneter Darlehensvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsoffnung gemäss Art. 82 SchKG. Gesetzlicher Verzugszins beträgt 5% p.a. gemäss Art. 104 OR; ein vertraglich höherer Satz ist zulassig. Bei Unbesichertem Darlehen folgt die Pfändung (Art. 89 SchKG); bei grundpfandgesicherten Forderungen die Grundpfandverwertung (Art. 151-158 SchKG).
Schweizer Recht kennt mehrere Sicherheitsmechanismen für Darlehensverträge. Das Grundpfandrecht (Schuldbrief gemäss ZGB Art. 842-865) ist die häufigste Sicherheit für liegenschaftsgesicherte Darlehen — der Glaubieger lässt ein Grundpfandrecht im Grundbuch eintragen. Das Faustpfand (ZGB Art. 884-894) dient der Besicherung durch bewegliche Sachen, die an den Glaubieger übergeben werden. Die Forderungsverpfändung (ZGB Art. 899) erlaubt die Verpfändung von Bankguthaben oder Handelsforderungen. Die Bürgschaft (OR Art. 492-512) bietet persönliche Sicherheit durch einen Dritten — Bürgschaften über CHF 2'000 bedürften gemäss Art. 493 Abs. 2 OR der öffentlichen Beurkundung.
Gesellschafterdarlehen werden von den Schweizer Steuerbehörden besonders geprüft. Die ESTV veröffentlicht jährlich Rundschreiben mit Safe-Harbour-Zinssätzen für Intercompany- und Gesellschafterdarlehen. Überschreitet der vereinbarte Zinssatz den Safe-Harbour-Satz, wird der Uberschuss vom kantonalen Steueramt als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert und ist mit 35% Verrechnungssteuer (VStG) und allenfalls Einkommenssteuer auf Gesellschafterebene belastet. Liegt der Zinssatz unter dem Safe-Harbour-Satz, wird dem Gesellschafter ein fiktiver Zinsertrag aufgerechnet. Fehlen echte Rueckzahlungskonditionen, kann das Darlehen als verdecktes Eigenkapital eingestuft werden, was die Rueckzahlungsforderung des Gesellschafters im Konkurs nachrangig stellt.
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