GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)
ERRICHTUNGSAKT
Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
gemäss Art. 772 ff. des Obligationenrechts (OR)
Vor dem unterzeichnenden Notar / der Urkundsperson [Notary Name], mit Amtssitz in [Notary Place], sind am [Notary Date] erschienen:
I. GRÜNDER
1. [Founder 1 Name], geboren am [Founder 1 DOB], Staatsangehörigkeit: [Founder 1 Nationality], wohnhaft: [Founder 1 Address]
2. [Founder 2 Name], wohnhaft: [Founder 2 Address]
Die erschienenen Personen erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach schweizerischem Recht zu gründen, und stellen die folgenden Feststellungen:
II. FIRMA, SITZ UND ZWECK
Firma: [Company Name]
Sitz: [Registered Office]
Geschäftsadresse: [Business Address]
Zweck: [Company Purpose]
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern.
III. STAMMKAPITAL
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt [Total Capital] [Currency], eingeteilt in Stammanteile zu je CHF 100.00 Nennwert.
Die Stammeinlagen werden wie folgt übernommen und vollständig liberiert:
— [Founder 1 Name]: [Founder 1 Contribution]
— [Founder 2 Name]: [Founder 2 Contribution]
Das Stammkapital wurde auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei der [Deposit Bank] einbezahlt. Die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank liegt vor.
Die Gründer erklären, dass keine weiteren Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besonderen Vorteile bestehen, die nicht in dieser Urkunde offengelegt sind (Art. 777 Abs. 2 OR).
IV. GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
Zum Geschäftsführer / zur Geschäftsführerin wird ernannt:
[Manager Name] — mit [Signatory Type]
Der/die Geschäftsführer/in ist im Handelsregister mit der bezeichneten Zeichnungsberechtigung einzutragen. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person hat ihren Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 OR, HRegV Art. 117).
V. REVISIONSSTELLE
Revisionsstelle: [Auditor Name]
VI. GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr endet jeweils am [Financial Year End].
Erstes Geschäftsjahr: [First Financial Year].
VII. STATUTEN
Die Gründer genehmigen die beiliegenden Statuten der [Company Name], die integrierender Bestandteil dieser Urkunde sind. Die Statuten enthalten die gemäss Art. 776 OR vorgeschriebenen Bestimmungen über Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung.
VIII. HANDELSREGISTEREINTRAG
Die Geschäftsführung wird beauftragt, die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons [Registered Office] unverzüglich zu veranlassen. Die Gesellschaft erlangt die Rechtspersönlichkeit erst mit dem Eintrag im Handelsregister (Art. 779 OR).
IX. BEURKUNDUNG
Ort: [Notary Place]
Datum: [Notary Date]
Diese Urkunde wurde den Gründern vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterzeichnet.
Gründer/in 1 (Founder 1)
________________
Signature
Gründer/in 2 (Founder 2)
________________
Signature
Notar / Urkundsperson (Notary)
________________
Signature
Was ist GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)?
Die GmbH-Gründung (Errichtungsakt) ist ein in der Schweiz nach Swiss Code of Obligations (OR) Art. 772-827 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 772 OR definiert die GmbH als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit Stammeinlagen beteiligt sind, die zusammen das Stammkapital bilden. Gemäss Art. 773 OR beträgt das Mindest-Stammkapital CHF 20'000 und muss bei der Gründung vollständig liberiert sein — im Unterschied zur AG, bei der eine Teilliberierung zulässig ist. Jede einzelne Stammeinlage muss mindestens CHF 100 betragen und ist im Anteilbuch der Gesellschaft eingetragen.
Zur Errichtung einer Schweizer GmbH ist die öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts durch einen zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson im Kanton des Gesellschaftssitzes zwingend erforderlich. Art. 777 OR schreibt vor, dass der Errichtungsakt die Statuten, die Ernennung der Geschäftsführung und der Revisionsstelle (soweit kein Opting-Out nach Art. 727a OR), die Bestätigung der vollständigen Liberierung der Stammeinlagen sowie eine Erklärung der Gründer enthalten muss, dass keine weiteren Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausser den offengelegten bestehen.
Die Statuten bilden das Grundlagendokument der GmbH. Nach Art. 776 OR müssen sie zwingend enthalten: die Firma (unter Verwendung der Bezeichnung GmbH, Sàrl oder Sagl je nach Sprache des Sitzes), den Sitz, den Zweck, die Höhe des Stammkapitals und die Stammeinlage jedes Gesellschafters sowie die Vorschriften über die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.
Vor der Beurkundung muss ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank eröffnet werden — typischerweise einer Kantonalbank (ZKB, BCV, BCGE), der UBS, der Raiffeisen oder einer anderen zugelassenen Bank. Die Bank stellt eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die der Notar für den Errichtungsakt benötigt. Sacheinlagen und Sachübernahmen nach Art. 777b OR erfordern zusätzlich einen Gründungsbericht, der von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft wird.
Nach der notariellen Beurkundung ist die GmbH innerhalb von drei Monaten im kantonalen Handelsregister einzutragen. Der Handelsregistereintrag wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem Eintrag (Art. 779 OR). Das Handelsregisteramt weist der Gesellschaft eine UID (Unternehmens-Identifikationsnummer im Format CHE-XXX.XXX.XXX) des Bundesamts für Statistik (BFS) zu.
Die Geschäftsführung einer Schweizer GmbH ist in den Art. 809 bis 815 OR geregelt. Anders als bei der AG, wo der Verwaltungsrat die Gesellschaft leitet, wird die GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer geleitet. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 814 Abs. 3 OR, HRegV Art. 117). Auf forms-legal.com finden Sie das vollständige Muster dieses Dokuments als Ausgangspunkt — die Gründung einer GmbH erfordert immer die notarielle Beurkundung durch einen zugelassenen Notar.
Wann brauchen Sie GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)?
Der Errichtungsakt zur GmbH-Gründung Schweiz wird benötigt, wenn eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach schweizerischem Recht errichten möchten. Die GmbH eignet sich als Rechtsform für Schweizer KMU, Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Treuhandbüros, Immobilien-Holdingstrukturen und Startup-Unternehmen.
Ein Errichtungsakt ist erforderlich, wenn Unternehmer eine juristische Person mit beschränkter Haftung benötigen: Nach Art. 794 OR haftet jeder Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner eingetragenen Stammeinlage. Eine persönliche Nachschusspflicht besteht nur, wenn die Statuten dies ausdrücklich nach Art. 795 OR vorsehen.
Die Gründungsurkunde wird gebraucht, wenn ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein muss, um in regulierten Bereichen tätig zu sein. Die FINMA-Aufsicht im Finanzbereich, kantonale Betriebsbewilligungen im Gesundheitswesen, Baubewilligungen und Lebensmittelbewilligungen setzen in der Regel eine registrierte juristische Person voraus. Der Handelsregistereintrag ermöglicht zudem die Eröffnung von Geschäftskonten, den Abschluss von Handelsverträgen, die MWST-Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sowie die Anmeldung als Arbeitgeber bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
Bei ausländischen Gründern, die eine Schweizer Präsenz aufbauen wollen, ist der Errichtungsakt unabdingbar. Zwar dürfen ausländische Staatsangehörige und ausländische Gesellschaften Gesellschafter einer Schweizer GmbH sein, jedoch muss mindestens eine zeichnungsberechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (HRegV Art. 117).
Wenn Gründer eine Mehrpersonen-GmbH mit klar definierten Kapitaleinlagen, Gewinnverteilungsregelungen nach Art. 798 OR und Vorschriften über die Gesellschafterversammlung (Art. 804–808 OR) und die Geschäftsführung (Art. 809–815 OR) errichten wollen, ist der notariell beurkundete Errichtungsakt unerlässlich. Das Handelsregisteramt des zuständigen Kantons prüft die Unterlagen auf formelle Konformität mit dem OR und der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411).
Was gehört in Ihr GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)?
Ein rechtsgültiger Errichtungsakt zur GmbH-Gründung Schweiz nach OR Art. 772–827 und der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) muss folgende Kernelemente enthalten, damit die notarielle Beurkundung und der Handelsregistereintrag gelingen.
Firma (Unternehmensname): Der gewählte Firmenname muss den Rechtsformzusatz GmbH (Deutsch), Sàrl (Französisch) oder Sagl (Italienisch) gemäss Art. 776 Abs. 1 OR enthalten. Die Einzigartigkeit ist vor der Gründung über den Zentralen Firmenindex (ZEFIX) des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) zu prüfen. Irreführende, sittenwidrige oder mit bestehenden Firmen verwechselbare Namen werden vom kantonalen Handelsregisteramt zurückgewiesen.
Sitz (Domizil): Die politische Gemeinde, in der die GmbH ihren Hauptsitz hat. Der Sitz bestimmt das zuständige kantonale Handelsregisteramt, das Steuerdomizil für kantonale und kommunale Steuern sowie das anwendbare kantonale Recht. Die GmbH muss eine physische Geschäftsadresse am Sitz unterhalten. Domizilierungen bei einer Treuhandgesellschaft (c/o-Adresse) sind nach HRegV Art. 117 zulässig, sofern eine echte Verbindung zum Sitz besteht.
Zweck (Gesellschaftszweck): Eine klare Beschreibung der Geschäftstätigkeit. Der Zweck wird im Handelsregister und im SHAB publiziert und begrenzt die Handlungsfähigkeit der GmbH. Für regulierte Tätigkeiten (FINMA-beaufsichtigte Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Lebensmittel) sind zusätzliche Bewilligungen erforderlich.
Stammkapital: Das Gesamtstammkapital — Mindestbetrag CHF 20'000 nach Art. 773 OR — und die Aufteilung der Stammeinlagen auf die einzelnen Gesellschafter. Jede Stammeinlage muss mindestens CHF 100 betragen (Art. 774 Abs. 1 OR). Das Stammkapital ist in CHF zu denominieren, sofern die Gesellschaft ihre Buchhaltung nicht in einer nach Art. 957a OR zulässigen Fremdwährung führt. Der Notar bestätigt die vollständige Einzahlung anhand der Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank.
Gründer und Kapitaleinlagen: Vollständige Angaben zu allen Gründern (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz), Anzahl und Nennwert der übernommenen Stammanteile sowie eingezahlter Betrag. Sacheinlagen nach Art. 777b OR erfordern einen von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüften Gründungsbericht.
Geschäftsführung: Ernennung von einem oder mehreren Geschäftsführern nach Art. 809 OR mit Angabe der Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnung, Kollektivzeichnung zu zweien oder zu dreien). Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben (HRegV Art. 117). Geschäftsführer können Gesellschafter oder — bei entsprechender Statutenbestimmung — Dritte sein.
Revisionsstelle: Ernennung eines bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassenen Revisionsunternehmens oder Opting-Out-Erklärung nach Art. 727a Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 818 OR, sofern die Gesellschaft weniger als zehn Vollzeitstellen hat und alle Gesellschafter dem Verzicht zustimmen.
Statuten: Das Grundlagendokument mit allen nach Art. 776 OR zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen über Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung. Fakultativ können Vorkaufsrechte (Art. 776a OR), Konkurrenzverbote, Nachschusspflichten (Art. 795 OR) und Vinkulierungsvorschriften (Art. 786 OR) aufgenommen werden.
forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt bereit. Jede GmbH-Gründung erfordert eine öffentliche Beurkundung und die Einhaltung der kantonalen Handelsregisterprozesse — konsultieren Sie vor der Unterzeichnung einen zugelassenen Rechtsanwalt, Notar oder eine Treuhandgesellschaft, insbesondere hinsichtlich Sacheinlagen, Steuerplanung über kantonale Steuerregimes und der MWST-Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
So füllen Sie Ihr GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt) aus
Den Errichtungsakt zur GmbH-Gründung Schweiz füllen Sie in folgender Reihenfolge aus, um alle Formerfordernisse nach OR Art. 772–827 und der HRegV (SR 221.411) zu erfüllen. Beginnen Sie mit der Wahl der Firma und prüfen Sie die Verfügbarkeit auf der ZEFIX-Plattform unter zefix.ch des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA).
Eröffnen Sie anschliessend ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank — Zürcher Kantonalbank (ZKB), UBS, Raiffeisen oder einer Kantonalbank — und überweisen Sie das volle Stammkapital von mindestens CHF 20'000. Die Bank stellt daraufhin die Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die Sie zum Notartermin mitbringen müssen.
Entwurf der Statuten vorab erstellen und durch einen Rechtsanwalt oder Treuhänder prüfen lassen. Zu Händen des Notars bereithalten: Errichtungsakt, Statuten, Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, Stampa-Erklärung (Versicherung über das Nichtvorhandensein von Sacheinlagen gemäss BGE 83 I 130) sowie beglaubigte Ausweiskopien aller Gründer und Geschäftsführer (Pass oder Identitätskarte).
Beim Notartermin liest der Notar die Urkunde vor, die Gründer unterzeichnen, und der Notar beglaubigt den Errichtungsakt durch öffentliche Beurkundung (Art. 777 OR). Innerhalb von drei Monaten nach der Beurkundung ist die Handelsregisteranmeldung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt einzureichen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 5–15 Werktage. Steuergünstige Kantone wie Zug, Schwyz, Nidwalden und Luzern bieten kombinierte Gewinnsteuersätze unter 12 % — sprechen Sie vor der Standortwahl mit einer Treuhandgesellschaft oder einem Steuerberater.
Rechtliche Anforderungen für GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)
Der Errichtungsakt zur GmbH-Gründung Schweiz untersteht Bundesrecht — dem Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 772–827 — ergänzt durch die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) und anwendbare kantonale Bestimmungen. Die notarielle Form ist nach Art. 777 OR zwingend: Ohne öffentliche Beurkundung ist der Errichtungsakt nichtig und kann nicht als Grundlage für den Handelsregistereintrag dienen.
Das Mindest-Stammkapital von CHF 20'000 (Art. 773 OR) muss vollständig liberiert sein. Die Wohnsitzpflicht nach HRegV Art. 117 verlangt, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz hat. Die MWST-Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) Pflicht. Als Arbeitgeber ist die GmbH zudem bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse anzumelden.
Häufige Fehler bei Ihrem GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)
Der häufigste Fehler bei der GmbH-Gründung Schweiz ist die Wahl einer Firma, die bereits in ZEFIX registriert ist oder einer bestehenden Firma zum Verwechseln ähnelt — das kantonale Handelsregisteramt weist die Anmeldung in diesem Fall zurück. Prüfen Sie die Verfügbarkeit immer vorab auf zefix.ch.
Ein zweiter verbreiteter Fehler ist die unvollständige Liberierung des Stammkapitals vor dem Notartermin. Die Bank muss die vollständige Einzahlung schriftlich mit der Kapitaleinzahlungsbestätigung bestätigen; eine mündliche Zusage genügt nicht.
Häufig wird die Stampa-Erklärung vergessen oder enthält unrichtige Angaben zu Sacheinlagen. Dies kann strafrechtliche Folgen haben (Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB) und persönliche Haftung der Gründer begründen. Fehlende oder falsche Angaben zu Sacheinlagen führen überdies zu Kapitalunterdeckung, für die die Gründer persönlich einstehen müssen.
Nicht selten wird die Anforderung von HRegV Art. 117 übersehen, wonach mindestens eine zeichnungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Ohne eine solche Person blockiert das Handelsregisteramt die Eintragung. Beauftragen Sie in diesem Fall rechtzeitig einen schweizerischen Treuhänder oder Rechtsanwalt mit entsprechendem Wohnsitz.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 772CH official
- Art. 772 ORCH official
- Art. 773 ORCH official
- Art. 777 ORCH official
- Art. 727a ORCH official
- Art. 776 ORCH official
- Art. 777b ORCH official
- Art. 779 ORCH official
- Art. 794 ORCH official
- Art. 795 ORCH official
- Art. 798 ORCH official
- Art. 957a ORCH official
- Art. 809 ORCH official
- Art. 818 ORCH official
- Art. 776a ORCH official
- Art. 786 ORCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Art. 773 OR schreibt für die Schweizer GmbH ein Mindest-Stammkapital von CHF 20'000 vor, das bei der Gründung vollständig liberiert sein muss. Jede einzelne Stammeinlage muss mindestens CHF 100 betragen (Art. 774 Abs. 1 OR). Das Kapital ist vor dem Notartermin auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank einzubezahlen; die Bank stellt darüber eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus. Sacheinlagen nach Art. 777b OR erfordern einen von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüften Gründungsbericht. Nach dem Handelsregistereintrag gibt die Bank das Kapital auf das Geschäftskonto der GmbH frei. Im Unterschied zur AG (Mindestkapital CHF 100'000, davon mindestens CHF 50'000 liberiert) muss das GmbH-Kapital von CHF 20'000 von Beginn an vollständig eingezahlt sein.
Art. 777 OR schreibt zwingend vor, dass der Errichtungsakt einer Schweizer GmbH in Form einer öffentlichen Beurkundung durch einen zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson im Kanton des Gesellschaftssitzes errichtet werden muss. Die Beurkundungspflicht gilt für den Errichtungsakt selbst, die Statuten sowie für Sacheinlagen und Sachübernahmen. Notariatsgebühren richten sich nach kantonalen Gebührenordnungen: In Zürich liegen sie für eine Standard-GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital typischerweise zwischen CHF 1'500 und CHF 3'000. In Kantonen mit lateinischem Notariat (Bern, Waadt, Genf, Tessin) ist der Notar ein unabhängiger Amtsträger; in Kantonen mit dem amtlichen System (Zürich, Aargau, Thurgau) können bestimmte Beamte die Beurkundung vornehmen.
Nach Art. 814 Abs. 3 OR und HRegV Art. 117 muss mindestens eine zur Vertretung der GmbH berechtigte Person — Geschäftsführer oder Direktor — ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Ausländische Gründer, die nicht in der Schweiz wohnen, müssen eine in der Schweiz wohnhafte Person — oft ein Treuhänder oder Rechtsanwalt — ernennen. Das Handelsregisteramt prüft die Erfüllung dieser Pflicht bei der Anmeldung und verweigert den Eintrag, wenn keine qualifizierte ortsansässige Vertretungsperson benannt ist. Eine blosse Postadresse oder eine c/o-Adresse genügt nicht — die Person muss echten Wohnsitz in der Schweiz mit gültigem Aufenthaltstitel oder schweizerischer Staatsbürgerschaft haben.
Art. 775 OR erlaubt ausdrücklich die Gründung einer GmbH durch einen einzigen Gründer — die sogenannte Einpersonen-GmbH. Der Alleingesellschafter hält das gesamte Stammkapital (mindestens CHF 20'000) und übernimmt in der Regel auch die Funktion des Alleingeschäftsführers. Sämtliche Gründungsvoraussetzungen bleiben identisch: notarieller Errichtungsakt, Kapitaleinzahlungsbestätigung einer Schweizer Bank, Statuten und Handelsregistereintrag. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung müssen nach Art. 804 OR schriftlich festgehalten werden. Wohnt der Alleingesellschafter nicht in der Schweiz, muss eine in der Schweiz wohnhafte Person mit Zeichnungsberechtigung ernannt werden (HRegV Art. 117). Viele Einzelunternehmer wählen die Umwandlung in eine Einpersonen-GmbH, um von der Haftungsbeschränkung und allfälligen Steuervorteilen im kantonalen Gewinnsteuerrecht zu profitieren.
Eine Schweizer GmbH unterliegt einem mehrschichtigen Steuersystem auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Auf Bundesebene erhebt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) zu einem Pauschalsatz von 8,5 % auf den Reingewinn gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Auf Kantons- und Gemeindeebene kommen Gewinnsteuer und Kapitalsteuer hinzu — die kombinierten effektiven Steuersätze variieren stark zwischen den Kantonen. Steuergünstige Kantone wie Zug, Nidwalden, Appenzell Innerrhoden, Schwyz und Luzern haben kombinierte Effektivsteuersätze unter 12 %. Die GmbH muss sich für die MWST (Mehrwertsteuer) bei der ESTV anmelden, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt (MWSTG, SR 641.20); der Normalsatz beträgt 8,1 %. Als Arbeitgeberin muss die GmbH bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse für AHV/IV/EO/ALV und bei der SUVA oder einer privaten Unfallversicherung für die obligatorische Unfallversicherung nach dem UVG angemeldet werden.
Nach der notariellen Beurkundung und Einreichung sämtlicher Unterlagen beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt dauert der Eintragungsvorgang in der Regel 5 bis 15 Werktage. Effiziente Kantone wie Zürich, Zug und Luzern schliessen Standardanmeldungen häufig innerhalb einer Woche ab. Das Handelsregisteramt prüft die formelle Konformität mit OR und HRegV, überprüft die Einzigartigkeit der Firma über den ZEFIX und bestätigt die Erfüllung der Wohnsitzanforderung nach HRegV Art. 117. Mit dem Eintrag erhält die GmbH ihre UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag (Art. 779 OR) — Rechtsgeschäfte vor diesem Zeitpunkt begründen persönliche Haftung der Gründer. Viele Treuhandgesellschaften bieten Expressgründungen innerhalb von 48 Stunden an.
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