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GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)

GmbH Formation Agreement Switzerland (GmbH-Gründung)

ERRICHTUNGSAKT

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

gemäss Art. 772 ff. des Obligationenrechts (OR)

Vor dem unterzeichnenden Notar / der Urkundsperson [Notary Name], mit Amtssitz in [Notary Place], sind am [Notary Date] erschienen:

I. GRÜNDER

1. [Founder 1 Name], geboren am [Founder 1 DOB], Staatsangehörigkeit: [Founder 1 Nationality], wohnhaft: [Founder 1 Address]

2. [Founder 2 Name], wohnhaft: [Founder 2 Address]

Die erschienenen Personen erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach schweizerischem Recht zu gründen, und stellen die folgenden Feststellungen:

II. FIRMA, SITZ UND ZWECK

Firma: [Company Name]

Sitz: [Registered Office]

Geschäftsadresse: [Business Address]

Zweck: [Company Purpose]

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern.

III. STAMMKAPITAL

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt [Total Capital] [Currency], eingeteilt in Stammanteile zu je CHF 100.00 Nennwert.

Die Stammeinlagen werden wie folgt übernommen und vollständig liberiert:

— [Founder 1 Name]: [Founder 1 Contribution]

— [Founder 2 Name]: [Founder 2 Contribution]

Das Stammkapital wurde auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei der [Deposit Bank] einbezahlt. Die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank liegt vor.

Die Gründer erklären, dass keine weiteren Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besonderen Vorteile bestehen, die nicht in dieser Urkunde offengelegt sind (Art. 777 Abs. 2 OR).

IV. GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG

Zum Geschäftsführer / zur Geschäftsführerin wird ernannt:

[Manager Name] — mit [Signatory Type]

Der/die Geschäftsführer/in ist im Handelsregister mit der bezeichneten Zeichnungsberechtigung einzutragen. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person hat ihren Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 OR, HRegV Art. 117).

V. REVISIONSSTELLE

Revisionsstelle: [Auditor Name]

VI. GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr endet jeweils am [Financial Year End].

Erstes Geschäftsjahr: [First Financial Year].

VII. STATUTEN

Die Gründer genehmigen die beiliegenden Statuten der [Company Name], die integrierender Bestandteil dieser Urkunde sind. Die Statuten enthalten die gemäss Art. 776 OR vorgeschriebenen Bestimmungen über Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung.

VIII. HANDELSREGISTEREINTRAG

Die Geschäftsführung wird beauftragt, die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons [Registered Office] unverzüglich zu veranlassen. Die Gesellschaft erlangt die Rechtspersönlichkeit erst mit dem Eintrag im Handelsregister (Art. 779 OR).

IX. BEURKUNDUNG

Ort: [Notary Place]

Datum: [Notary Date]

Diese Urkunde wurde den Gründern vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterzeichnet.

Gründer/in 1 (Founder 1)

________________

Signature

Gründer/in 2 (Founder 2)

________________

Signature

Notar / Urkundsperson (Notary)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)?

Die GmbH-Gründung (Errichtungsakt) ist ein in der Schweiz nach Swiss Code of Obligations (OR) Art. 772-827 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 772 OR definiert die GmbH als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit Stammeinlagen beteiligt sind, die zusammen das Stammkapital bilden. Gemäss Art. 773 OR beträgt das Mindest-Stammkapital CHF 20'000 und muss bei der Gründung vollständig liberiert sein — im Unterschied zur AG, bei der eine Teilliberierung zulässig ist. Jede einzelne Stammeinlage muss mindestens CHF 100 betragen und ist im Anteilbuch der Gesellschaft eingetragen.

Zur Errichtung einer Schweizer GmbH ist die öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts durch einen zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson im Kanton des Gesellschaftssitzes zwingend erforderlich. Art. 777 OR schreibt vor, dass der Errichtungsakt die Statuten, die Ernennung der Geschäftsführung und der Revisionsstelle (soweit kein Opting-Out nach Art. 727a OR), die Bestätigung der vollständigen Liberierung der Stammeinlagen sowie eine Erklärung der Gründer enthalten muss, dass keine weiteren Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausser den offengelegten bestehen.

Die Statuten bilden das Grundlagendokument der GmbH. Nach Art. 776 OR müssen sie zwingend enthalten: die Firma (unter Verwendung der Bezeichnung GmbH, Sàrl oder Sagl je nach Sprache des Sitzes), den Sitz, den Zweck, die Höhe des Stammkapitals und die Stammeinlage jedes Gesellschafters sowie die Vorschriften über die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.

Vor der Beurkundung muss ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank eröffnet werden — typischerweise einer Kantonalbank (ZKB, BCV, BCGE), der UBS, der Raiffeisen oder einer anderen zugelassenen Bank. Die Bank stellt eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die der Notar für den Errichtungsakt benötigt. Sacheinlagen und Sachübernahmen nach Art. 777b OR erfordern zusätzlich einen Gründungsbericht, der von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft wird.

Nach der notariellen Beurkundung ist die GmbH innerhalb von drei Monaten im kantonalen Handelsregister einzutragen. Der Handelsregistereintrag wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem Eintrag (Art. 779 OR). Das Handelsregisteramt weist der Gesellschaft eine UID (Unternehmens-Identifikationsnummer im Format CHE-XXX.XXX.XXX) des Bundesamts für Statistik (BFS) zu.

Die Geschäftsführung einer Schweizer GmbH ist in den Art. 809 bis 815 OR geregelt. Anders als bei der AG, wo der Verwaltungsrat die Gesellschaft leitet, wird die GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer geleitet. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 814 Abs. 3 OR, HRegV Art. 117). Auf forms-legal.com finden Sie das vollständige Muster dieses Dokuments als Ausgangspunkt — die Gründung einer GmbH erfordert immer die notarielle Beurkundung durch einen zugelassenen Notar.

Wann brauchen Sie GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)?

Der Errichtungsakt zur GmbH-Gründung Schweiz wird benötigt, wenn eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach schweizerischem Recht errichten möchten. Die GmbH eignet sich als Rechtsform für Schweizer KMU, Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Treuhandbüros, Immobilien-Holdingstrukturen und Startup-Unternehmen.

Ein Errichtungsakt ist erforderlich, wenn Unternehmer eine juristische Person mit beschränkter Haftung benötigen: Nach Art. 794 OR haftet jeder Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner eingetragenen Stammeinlage. Eine persönliche Nachschusspflicht besteht nur, wenn die Statuten dies ausdrücklich nach Art. 795 OR vorsehen.

Die Gründungsurkunde wird gebraucht, wenn ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein muss, um in regulierten Bereichen tätig zu sein. Die FINMA-Aufsicht im Finanzbereich, kantonale Betriebsbewilligungen im Gesundheitswesen, Baubewilligungen und Lebensmittelbewilligungen setzen in der Regel eine registrierte juristische Person voraus. Der Handelsregistereintrag ermöglicht zudem die Eröffnung von Geschäftskonten, den Abschluss von Handelsverträgen, die MWST-Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sowie die Anmeldung als Arbeitgeber bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

Bei ausländischen Gründern, die eine Schweizer Präsenz aufbauen wollen, ist der Errichtungsakt unabdingbar. Zwar dürfen ausländische Staatsangehörige und ausländische Gesellschaften Gesellschafter einer Schweizer GmbH sein, jedoch muss mindestens eine zeichnungsberechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (HRegV Art. 117).

Wenn Gründer eine Mehrpersonen-GmbH mit klar definierten Kapitaleinlagen, Gewinnverteilungsregelungen nach Art. 798 OR und Vorschriften über die Gesellschafterversammlung (Art. 804–808 OR) und die Geschäftsführung (Art. 809–815 OR) errichten wollen, ist der notariell beurkundete Errichtungsakt unerlässlich. Das Handelsregisteramt des zuständigen Kantons prüft die Unterlagen auf formelle Konformität mit dem OR und der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411).

Was gehört in Ihr GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)?

Ein rechtsgültiger Errichtungsakt zur GmbH-Gründung Schweiz nach OR Art. 772–827 und der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) muss folgende Kernelemente enthalten, damit die notarielle Beurkundung und der Handelsregistereintrag gelingen.

Firma (Unternehmensname): Der gewählte Firmenname muss den Rechtsformzusatz GmbH (Deutsch), Sàrl (Französisch) oder Sagl (Italienisch) gemäss Art. 776 Abs. 1 OR enthalten. Die Einzigartigkeit ist vor der Gründung über den Zentralen Firmenindex (ZEFIX) des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) zu prüfen. Irreführende, sittenwidrige oder mit bestehenden Firmen verwechselbare Namen werden vom kantonalen Handelsregisteramt zurückgewiesen.

Sitz (Domizil): Die politische Gemeinde, in der die GmbH ihren Hauptsitz hat. Der Sitz bestimmt das zuständige kantonale Handelsregisteramt, das Steuerdomizil für kantonale und kommunale Steuern sowie das anwendbare kantonale Recht. Die GmbH muss eine physische Geschäftsadresse am Sitz unterhalten. Domizilierungen bei einer Treuhandgesellschaft (c/o-Adresse) sind nach HRegV Art. 117 zulässig, sofern eine echte Verbindung zum Sitz besteht.

Zweck (Gesellschaftszweck): Eine klare Beschreibung der Geschäftstätigkeit. Der Zweck wird im Handelsregister und im SHAB publiziert und begrenzt die Handlungsfähigkeit der GmbH. Für regulierte Tätigkeiten (FINMA-beaufsichtigte Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Lebensmittel) sind zusätzliche Bewilligungen erforderlich.

Stammkapital: Das Gesamtstammkapital — Mindestbetrag CHF 20'000 nach Art. 773 OR — und die Aufteilung der Stammeinlagen auf die einzelnen Gesellschafter. Jede Stammeinlage muss mindestens CHF 100 betragen (Art. 774 Abs. 1 OR). Das Stammkapital ist in CHF zu denominieren, sofern die Gesellschaft ihre Buchhaltung nicht in einer nach Art. 957a OR zulässigen Fremdwährung führt. Der Notar bestätigt die vollständige Einzahlung anhand der Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank.

Gründer und Kapitaleinlagen: Vollständige Angaben zu allen Gründern (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz), Anzahl und Nennwert der übernommenen Stammanteile sowie eingezahlter Betrag. Sacheinlagen nach Art. 777b OR erfordern einen von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüften Gründungsbericht.

Geschäftsführung: Ernennung von einem oder mehreren Geschäftsführern nach Art. 809 OR mit Angabe der Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnung, Kollektivzeichnung zu zweien oder zu dreien). Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben (HRegV Art. 117). Geschäftsführer können Gesellschafter oder — bei entsprechender Statutenbestimmung — Dritte sein.

Revisionsstelle: Ernennung eines bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassenen Revisionsunternehmens oder Opting-Out-Erklärung nach Art. 727a Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 818 OR, sofern die Gesellschaft weniger als zehn Vollzeitstellen hat und alle Gesellschafter dem Verzicht zustimmen.

Statuten: Das Grundlagendokument mit allen nach Art. 776 OR zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen über Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung. Fakultativ können Vorkaufsrechte (Art. 776a OR), Konkurrenzverbote, Nachschusspflichten (Art. 795 OR) und Vinkulierungsvorschriften (Art. 786 OR) aufgenommen werden.

forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt bereit. Jede GmbH-Gründung erfordert eine öffentliche Beurkundung und die Einhaltung der kantonalen Handelsregisterprozesse — konsultieren Sie vor der Unterzeichnung einen zugelassenen Rechtsanwalt, Notar oder eine Treuhandgesellschaft, insbesondere hinsichtlich Sacheinlagen, Steuerplanung über kantonale Steuerregimes und der MWST-Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

So füllen Sie Ihr GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt) aus

Den Errichtungsakt zur GmbH-Gründung Schweiz füllen Sie in folgender Reihenfolge aus, um alle Formerfordernisse nach OR Art. 772–827 und der HRegV (SR 221.411) zu erfüllen. Beginnen Sie mit der Wahl der Firma und prüfen Sie die Verfügbarkeit auf der ZEFIX-Plattform unter zefix.ch des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA).

Eröffnen Sie anschliessend ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank — Zürcher Kantonalbank (ZKB), UBS, Raiffeisen oder einer Kantonalbank — und überweisen Sie das volle Stammkapital von mindestens CHF 20'000. Die Bank stellt daraufhin die Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die Sie zum Notartermin mitbringen müssen.

Entwurf der Statuten vorab erstellen und durch einen Rechtsanwalt oder Treuhänder prüfen lassen. Zu Händen des Notars bereithalten: Errichtungsakt, Statuten, Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, Stampa-Erklärung (Versicherung über das Nichtvorhandensein von Sacheinlagen gemäss BGE 83 I 130) sowie beglaubigte Ausweiskopien aller Gründer und Geschäftsführer (Pass oder Identitätskarte).

Beim Notartermin liest der Notar die Urkunde vor, die Gründer unterzeichnen, und der Notar beglaubigt den Errichtungsakt durch öffentliche Beurkundung (Art. 777 OR). Innerhalb von drei Monaten nach der Beurkundung ist die Handelsregisteranmeldung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt einzureichen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 5–15 Werktage. Steuergünstige Kantone wie Zug, Schwyz, Nidwalden und Luzern bieten kombinierte Gewinnsteuersätze unter 12 % — sprechen Sie vor der Standortwahl mit einer Treuhandgesellschaft oder einem Steuerberater.

Häufige Fehler bei Ihrem GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)

Der häufigste Fehler bei der GmbH-Gründung Schweiz ist die Wahl einer Firma, die bereits in ZEFIX registriert ist oder einer bestehenden Firma zum Verwechseln ähnelt — das kantonale Handelsregisteramt weist die Anmeldung in diesem Fall zurück. Prüfen Sie die Verfügbarkeit immer vorab auf zefix.ch.

Ein zweiter verbreiteter Fehler ist die unvollständige Liberierung des Stammkapitals vor dem Notartermin. Die Bank muss die vollständige Einzahlung schriftlich mit der Kapitaleinzahlungsbestätigung bestätigen; eine mündliche Zusage genügt nicht.

Häufig wird die Stampa-Erklärung vergessen oder enthält unrichtige Angaben zu Sacheinlagen. Dies kann strafrechtliche Folgen haben (Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB) und persönliche Haftung der Gründer begründen. Fehlende oder falsche Angaben zu Sacheinlagen führen überdies zu Kapitalunterdeckung, für die die Gründer persönlich einstehen müssen.

Nicht selten wird die Anforderung von HRegV Art. 117 übersehen, wonach mindestens eine zeichnungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Ohne eine solche Person blockiert das Handelsregisteramt die Eintragung. Beauftragen Sie in diesem Fall rechtzeitig einen schweizerischen Treuhänder oder Rechtsanwalt mit entsprechendem Wohnsitz.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 772CH official
  2. Art. 772 ORCH official
  3. Art. 773 ORCH official
  4. Art. 777 ORCH official
  5. Art. 727a ORCH official
  6. Art. 776 ORCH official
  7. Art. 777b ORCH official
  8. Art. 779 ORCH official
  9. Art. 794 ORCH official
  10. Art. 795 ORCH official
  11. Art. 798 ORCH official
  12. Art. 957a ORCH official
  13. Art. 809 ORCH official
  14. Art. 818 ORCH official
  15. Art. 776a ORCH official
  16. Art. 786 ORCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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