Ausschüsse-VR-Reglement Schweiz (OR Art. 716a-716b, FINMA-RS 17/1)
Ausschussreglement — Kopf
REGLEMENT DER AUSSCHÜSSE DES VERWALTUNGSRATS
[Firmenname], [Gesellschafts Sitz] Börsenstatuts: [Boersenkotiert] | FINMA-Aufsicht: [Finma Beaufsichtigt] Gültig ab: [Gueltigkeits Datum] Rechtsgrundlagen: OR Art. 716a Abs. 4 (SR 220); OR Art. 716b; Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV, SR 221.331); FINMA-Rundschreiben 17/1 Corporate Governance; Swiss Code of Best Practice (economiesuisse)
Audit Committee
I. AUDIT COMMITTEE (PRÜFUNGSAUSSCHUSS) Art. 1 — Zusammensetzung Das Audit Committee besteht aus [Audit Com Mitglieder] Mitgliedern des Verwaltungsrats. Den Vorsitz führt [Audit Com Vorsitz Name]. Alle Mitglieder müssen nach Swiss Code und FINMA-RS 17/1 Rz 29 die erforderliche Finanzfachkenntnis aufweisen. Bei börsenkotierten AG und FINMA-beaufsichtigten Instituten darf kein Mitglied der Geschäftsleitung angehören (Chinese Wall). Art. 2 — Aufgaben des Audit Committee Das Audit Committee nimmt folgende Aufgaben wahr: [Audit Com Aufgaben] Art. 3 — Sitzungen Das Audit Committee tritt [Audit Com Sitzungen] zusammen. An den Sitzungen können der CFO, der Leiter der internen Revision und Vertreter der externen Revisionsstelle (EXPERTsuisse) beratend teilnehmen. Das Protokoll wird dem Plenum des Verwaltungsrats zur Kenntnis gebracht. Art. 4 — Berichterstattung und externe Revision Das Audit Committee beurteilt die Qualität und Unabhängigkeit der externen Revisionsstelle und unterbreitet dem VR Antrag auf Wahl oder Abberufung. Es prüft das Revisionshonorar auf Angemessenheit und überwacht die Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften nach Art. 728 ff. OR.
Vergütungsausschuss
II. VERGÜTUNGSAUSSCHUSS (REMUNERATION COMMITTEE) Art. 5 — Zusammensetzung Der Vergütungsausschuss besteht aus [Verguetungs Mitglieder] Mitgliedern des Verwaltungsrats. Den Vorsitz führt [Verguetungs Vorsitz Name]. Bei börsenkotierten AG werden die Mitglieder des Vergütungsausschusses von der Generalversammlung einzeln gewählt (VegüV Art. 3 Abs. 1). Die Mitglieder müssen unabhängig und frei von Interessenkonflikten in Vergütungsfragen sein. Art. 6 — Aufgaben des Vergütungsausschusses Der Vergütungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr: [Verguetungs Aufgaben] Bei börsenkotierten AG: Abstimmung der Gesamtvergütung von VR und GL mit der GV nach VegüV Art. 18 (konsultative Abstimmung) oder Art. 19 (verbindliche Abstimmung bei prospektiver Vergütung). Der Vergütungsausschuss erstellt oder prüft den Vergütungsbericht nach VegüV Art. 13, der im Jahresbericht veröffentlicht wird. Art. 7 — Sitzungen Der Vergütungsausschuss tritt [Verguetungs Sitzungen] zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel vor der GV-Vorbereitung und zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Der Ausschuss kann externe Vergütungsberater (z.B. Towers Watson, Korn Ferry) beiziehen.
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ALLE AUSSCHÜSSE Art. 8 — Beschlussfähigkeit und Abstimmung Ausschüsse sind beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. Zirkularbeschlüsse sind nach OR Art. 713 Abs. 2 zulässig. Art. 9 — Interessenkonflikte Bei Interessenkonflikten (Vergütungsentscheide über das betreffende Mitglied, Revisionsstelle mit Beziehung zu einem Mitglied) tritt das betroffene Mitglied in den Ausstand. Interessenkonflikte sind dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich zu melden. Verabschiedet am [Unterzeichnungs Datum] in [Unterzeichnungs Ort]. VR-Präsident/in: [Vr Praesident Name]
VR-Präsident/in
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Signature
VR-Sekretär/in
________________
Signature
Was ist Ausschüsse-VR-Reglement Schweiz (OR Art. 716a-716b, FINMA-RS 17/1)?
Das Ausschüsse-VR-Reglement ist ein in der Schweiz nach OR Art. 716a Abs. 4 (Ausschüsse) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. In der Schweiz sind Ausschüsse bei börsenkotierten AG und FINMA-beaufsichtigten Finanzinstituten faktisch obligatorisch. Das FINMA-Rundschreiben 17/1 Corporate Governance schreibt für Banken und Versicherungen ein Audit Committee (Prüfungsausschuss) und ein Risikomanagement-Ausschuss vor; bei grösseren Instituten auch ein Vergütungsausschuss. Die SIX Swiss Exchange Listing Rules (Art. 12) verlangen die Offenlegung der Ausschussstruktur im Jahresbericht. Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV, SR 221.331) schreibt für börsenkotierte AG die Einrichtung eines Vergütungsausschusses (Remuneration Committee) vor, dessen Mitglieder von der Generalversammlung einzeln gewählt werden (VegüV Art. 3 Abs. 1).
Das Audit Committee (Prüfungsausschuss) ist das wichtigste VR-Gremium für Finanzintegrität. Es überwacht die Qualität der Finanzberichterstattung, beaufsichtigt die externe Revisionsstelle (EXPERTsuisse-Mitglied), überwacht die interne Revision und das interne Kontrollsystem (IKS) sowie das Enterprise Risk Management (ERM). FINMA-RS 17/1 Rz 29 verlangt, dass mindestens ein Mitglied des Audit Committee über Finanzfachkenntnis (financial expertise) verfügt — typischerweise ein dipl. Wirtschaftsprüfer (EXPERTsuisse), CFA oder CFO mit nachgewiesener Erfahrung.
Der Vergütungsausschuss (Remuneration Committee) erarbeitet die Vergütungspolitik für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, empfiehlt dem VR-Plenum Vergütungspakete und erstellt den Vergütungsbericht nach VegüV Art. 13 (Offenlegungspflicht im Jahresbericht). Bei börsenkotierten AG stimmt die GV jährlich über die Vergütungen ab (konsultative oder verbindliche GV-Abstimmung nach VegüV Art. 18-19). Die Mitglieder des Vergütungsausschusses müssen nach VegüV Art. 3 alle unabhängig und frei von Interessenkonflikten in Vergütungsfragen sein.
Das Ausschüsse-VR-Reglement auf forms-legal.com entspricht den aktuellen Anforderungen des Schweizer Aktienrechts (OR-Revision 2023), der VegüV, des FINMA-RS 17/1 und des Swiss Code of Best Practice (economiesuisse 2022). Es eignet sich für börsenkotierte AG, FINMA-beaufsichtigte Finanzinstitute und grosse nicht börsenkotierte AG, die freiwillig Best-Practice-Standards anwenden möchten.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Ausschüsse-VR-Reglement Schweiz (OR Art. 716a-716b, FINMA-RS 17/1)?
Das Ausschüsse-VR-Reglement in der Schweiz wird in klaren rechtlichen und faktischen Konstellationen benötigt, in denen formalisierte Ausschussstrukturen vorgeschrieben oder für die Unternehmensführung unverzichtbar sind.
Erste Situation: Börsenkotierung an der SIX Swiss Exchange oder BX Swiss. Jede kotierte AG muss nach SIX Listing Rules Art. 12 ihre Corporate-Governance-Strukturen offenlegen, einschliesslich der Ausschüsse des VR. Ein Audit Committee und ein Vergütungsausschuss (VegüV Art. 3) sind de facto Pflicht. Das Ausschussreglement ist die formale Grundlage dieser Ausschüsse und muss im Jahresbericht oder auf der Unternehmenswebsite zugänglich sein.
Zweite Situation: FINMA-Bewilligung als Bank, Versicherung oder Fondsleitung. Das FINMA-Rundschreiben 17/1 Corporate Governance schreibt für bedeutende Finanzinstitute (SIBs — Systemrelevante Institute) und andere FINMA-beaufsichtigte Unternehmen ein formelles Audit Committee vor. Bei Banken nach BankG (SR 952.0) und Versicherungen nach VAG (SR 961.01) werden Ausschussreglemente bei der Lizenzprüfung durch die FINMA obligatorisch verlangt.
Dritte Situation: VegüV-Anforderungen bei börsenkotierten AG. Die VegüV (SR 221.331) schreibt seit 2014 für börsenkotierte AG mit Domizil in der Schweiz die Einrichtung eines Vergütungsausschusses vor, dessen Mitglieder von der GV einzeln gewählt werden. Das Ausschussreglement legt Aufgaben, Kompetenzabgrenzung und Berichterstattung des Vergütungsausschusses fest.
Vierte Situation: Private-Equity-Transaktion oder IPO-Vorbereitung. Im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung durch Private-Equity-Häuser oder bei der Vorbereitung eines Börsengangs (IPO) an der SIX verlangen Investoren, Underwriter und Rechtsberater formelle Ausschussreglemente als Nachweis für strukturierte Corporate Governance.
Fünfte Situation: Grosse nicht börsenkotierte AG mit externen Aktionären. Grosse Familienunternehmen oder Joint-Venture-AG mit institutionellen Aktionären (Pensionskassen, Family Offices, strategische Partner) installieren freiwillig Ausschüsse und erstellen Reglemente, um die Governance gegenüber Aktionären transparent zu gestalten und Haftungsrisiken zu minimieren.
Sechste Situation: ISO-Zertifizierung und Compliance-Anforderungen. Für ISO-27001- (Informationssicherheit), ISO-9001- oder SOC-2-Zertifizierungen verlangen Auditoren eine formelle Governance-Dokumentation, die VR-Ausschüsse und deren Aufgaben beschreibt. Das Ausschussreglement ist Kernbestandteil dieser Dokumentation.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Ausschüsse-VR-Reglement Schweiz (OR Art. 716a-716b, FINMA-RS 17/1)?
Ein vollständiges Ausschüsse-VR-Reglement in der Schweiz muss für jeden Ausschuss folgende wesentliche Elemente enthalten.
Audit Committee — Zusammensetzung und Qualifikation: Mindestens 3 Mitglieder (Swiss Code-Empfehlung; FINMA-RS 17/1 Rz 29 für Finanzinstitute). Alle Mitglieder sollten unabhängig sein; der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig VR-Präsident sein (ICGN-Richtlinien). Mindestens ein Mitglied muss über Finanzfachkenntnis verfügen — dipl. Wirtschaftsprüfer (EXPERTsuisse), CFA, CPA oder äquivalente Qualifikation mit nachgewiesener Finanz- und Prüfungserfahrung.
Audit Committee — Aufgaben: Überwachung der Integrität der Finanzberichterstattung; Führungsaufsicht über die interne Revision (Berichterstattung direkt an Audit Committee); Bewertung der Qualität und Unabhängigkeit der externen Revisionsstelle (EXPERTsuisse); Überprüfung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Enterprise Risk Management (ERM); Compliance-Überwachung; Überprüfung der Rechnungslegungsstandards (Swiss GAAP FER, IFRS, US-GAAP).
Vergütungsausschuss — Zusammensetzung und gesetzliche Anforderungen: Bei börsenkotierten AG: Wahl durch GV nach VegüV Art. 3 Abs. 1; Mindestens 2-3 Mitglieder; alle unabhängig und ohne Interessenkonflikt in Vergütungsfragen. Vorsitz nicht durch VR-Präsident (Best-Practice). Bei nicht börsenkotierten AG: Zusammensetzung durch VR-Beschluss.
Vergütungsausschuss — Aufgaben: Erarbeitung der Vergütungspolitik für VR und GL; Empfehlung an VR über Vergütungspakete (Fixlohn, Bonus, Aktienoptionen, LTIP); Erstellung des Vergütungsberichts nach VegüV Art. 13; Vorbereitung der GV-Abstimmung über Vergütungen (VegüV Art. 18-19); Überwachung von Aktienprogrammen und Long-Term Incentive Plans; Beizug externer Vergütungsberater (Towers Watson, Korn Ferry) nach Bedarf.
Nominierungsausschuss (optional, Best-Practice): Identifizierung und Evaluation von VR-Kandidaten; Kompetenzprofile für VR-Mitglieder; Nachfolgeplanung für VR-Präsident und CEO; Beurteilung der VR-Zusammensetzung (diversity — Geschlecht, Nationalität, Kompetenzen).
Allgemeine Ausschuss-Regelungen: Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder; Stichentscheid des Ausschussvorsitzenden; Zirkularbeschlüsse nach OR Art. 713 Abs. 2; Protokollierung jeder Sitzung; Berichterstattung an VR-Plenum nach jeder Sitzung; Ausstandspflicht bei Interessenkonflikten; Einbezug von Sachverständigen und Fachpersonen nach Bedarf. Das Ausschussreglement auf forms-legal.com enthält alle diese Elemente und entspricht dem Swiss Code 2022 und FINMA-RS 17/1.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Ausschüsse-VR-Reglement Schweiz (OR Art. 716a-716b, FINMA-RS 17/1) aus
Das Ausfüllen des Ausschüsse-VR-Reglements in der Schweiz erfordert die Kenntnis der spezifischen Anforderungen für die Rechtsform und den Regulierungsstatus der AG.
Schritt 1 — Pflichtausschüsse identifizieren. Prüfen Sie, ob Ihre AG börsenkotiert ist (SIX, BX Swiss), FINMA-beaufsichtigt ist oder der VegüV unterliegt. Daraus ergibt sich, welche Ausschüsse obligatorisch sind: Börsenkotiert: Audit Committee (de facto) + Vergütungsausschuss (VegüV zwingend); FINMA-beaufsichtigt: Audit Committee (RS 17/1 zwingend).
Schritt 2 — Ausschussmitglieder auswählen. Identifizieren Sie geeignete VR-Mitglieder für jeden Ausschuss. Für das Audit Committee brauchen Sie mindestens ein Mitglied mit Finanzfachkenntnis (EXPERTsuisse, CFA). Für den Vergütungsausschuss müssen alle Mitglieder unabhängig sein; bei börsenkotierten AG werden die Mitglieder von der GV gewählt.
Schritt 3 — Aufgaben und Kompetenzgrenzen definieren. Legen Sie für jeden Ausschuss klar fest, welche Empfehlungskompetenzen und welche allfälligen Entscheidungskompetenzen er hat. Stellen Sie sicher, dass die unübertragbaren Aufgaben nach OR Art. 716a beim VR-Plenum verbleiben. Ausschüsse empfehlen in der Regel; das VR-Plenum beschliesst.
Schritt 4 — Sitzungskalender planen. Legen Sie die Mindestanzahl der Ausschuss-Sitzungen fest und koordinieren Sie den Sitzungskalender mit dem ordentlichen VR-Sitzungskalender. Audit Committee-Sitzungen finden typischerweise vor VR-Sitzungen statt, in denen Jahresabschlüsse genehmigt werden.
Schritt 5 — Reglement durch VR verabschieden. Das Ausschussreglement wird durch das VR-Plenum beschlossen — in der Regel als Bestandteil der Geschäftsordnung VR oder als separates Dokument. Bei börsenkotierten AG: Offenlegung nach SIX Listing Rules Art. 12.
Schritt 6 — Externe Revisionsstelle und interne Revision informieren. Informieren Sie die externe Revisionsstelle (EXPERTsuisse) über die Einrichtung des Audit Committee und klären Sie die Berichterstattungslinien. Die Revisionsstelle berichtet direkt an das Audit Committee (nicht nur an den VR-Präsidenten).
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Ausschüsse-VR-Reglement Schweiz (OR Art. 716a-716b, FINMA-RS 17/1)
Das Ausschüsse-VR-Reglement in der Schweiz unterliegt Vorschriften aus OR, VegüV, FINMA-RS 17/1 und Börsenrecht, die je nach Unternehmenstyp variieren.
OR Art. 716a Abs. 4 — Ausschusskompetenz. Der VR kann nach OR Art. 716a Abs. 4 aus seinen Mitgliedern Ausschüsse bilden. Diese sind keine eigenständigen Organe, sondern Unterorgane des VR. Entscheidungskompetenzen müssen explizit delegiert werden; die Delegation darf die unübertragbaren Aufgaben nach OR Art. 716a Abs. 1 nicht umfassen.
VegüV Art. 3 — Vergütungsausschuss bei börsenkotierten AG. Börsenkotierte AG mit Sitz in der Schweiz müssen nach VegüV Art. 3 Abs. 1 einen Vergütungsausschuss einrichten. Dessen Mitglieder werden von der GV einzeln für eine Amtsdauer von max. 1 Jahr gewählt. Der Vergütungsausschuss unterbreitet der GV die Anträge zu den Vergütungen von VR und GL (VegüV Art. 18: konsultative Abstimmung; VegüV Art. 19: prospektive verbindliche Abstimmung). VegüV Art. 20 begrenzt Abgangsentschädigungen.
FINMA-RS 17/1 Corporate Governance. Für Banken (BankG, SR 952.0), Versicherungen (VAG, SR 961.01) und andere FINMA-beaufsichtigte Institute schreibt FINMA-RS 17/1 ein formelles Audit Committee vor. Anforderungen: Mindestens 3 Mitglieder, alle unabhängig, mindestens eines mit Finanzfachkenntnis (FINMA-RS 17/1 Rz 29). Das Audit Committee überwacht das Risikomanagement und die Compliance-Funktion (FINMA-RS 17/1 Rz 30).
SIX Swiss Exchange Listing Rules Art. 12. Kotierte AG müssen im Anhang zum Jahresbericht (oder auf der Website) ihre Corporate-Governance-Informationen offenlegen, einschliesslich: Anzahl und Namen der Ausschüsse; Aufgaben der Ausschüsse; Mitglieder und Vorsitzende. Das Ausschussreglement ist die formale Grundlage dieser Offenlegung.
Börsenrechtliche Offenlegungspflichten (FinfraG). Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG, SR 958.1) schreibt für kotierte AG Offenlegungspflichten für Insidergeschäfte (FinfraG Art. 142) und Beteiligungsmeldungen (FinfraG Art. 120 ff.) vor. Das Audit Committee überwacht die Einhaltung dieser Pflichten.
ISS-Governance und Glass Lewis. Für kotierte AG bewerten die Stimmrechtsberater ISS-Governance und Glass Lewis die Ausschussstruktur nach internationalen Best-Practice-Standards (z.B. Proxy Voting Guidelines). Fehlende Unabhängigkeit im Audit Committee oder unqualifizierte Mitglieder können zu negativen Abstimmungsempfehlungen bei GV-Wahlen führen.
Häufige Fehler bei Ihrem Ausschüsse-VR-Reglement Schweiz (OR Art. 716a-716b, FINMA-RS 17/1)
Bei der Erstellung von Ausschuss-Reglementen für Schweizer AG treten typische Fehler auf, die zu Governance-Defiziten, negativen Stimmrechtsberaterempfehlungen oder regulatorischen Problemen führen können.
Fehler 1 — VR-Präsident als Audit-Committee-Vorsitzender. Ist der VR-Präsident gleichzeitig Vorsitzender des Audit Committee, fehlt die gegenseitige Kontrolle. Stimmrechtsberater ISS-Governance und Glass Lewis empfehlen regelmässig «Nein» bei der Wiederwahl solcher Personen. FINMA-RS 17/1 und der Swiss Code empfehlen ausdrücklich eine Trennung dieser Funktionen.
Fehler 2 — Vergütungsausschuss ohne unabhängige Mitglieder. Bei börsenkotierten AG müssen alle Mitglieder des Vergütungsausschusses unabhängig und frei von Interessenkonflikten in Vergütungsfragen sein (VegüV). Sitzt der CEO oder ein CEO-nahes VR-Mitglied im Vergütungsausschuss, ist die Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Dies führt zu regulatorischen Problemen und negativen Stimmrechtsberaterempfehlungen.
Fehler 3 — Audit Committee ohne Finanzfachkenntnis. Ein Audit Committee, dessen Mitglieder keine nachgewiesene Finanzfachkenntnis haben, erfüllt die Anforderungen von FINMA-RS 17/1 Rz 29 nicht. Bei FINMA-Prüfungen kann dies zu Beanstandungen führen. Aktionäre und institutionelle Investoren erwarten mindestens einen dipl. Wirtschaftsprüfer (EXPERTsuisse) oder CFA im Audit Committee.
Fehler 4 — Fehlendes oder veraltetes Ausschussreglement bei börsenkotierten AG. Kotierte AG, die kein formelles Ausschussreglement vorweisen können oder ein veraltetes Dokument auf ihrer Website publizieren, verletzen SIX Listing Rules Art. 12. Compliance-Verstösse gegen SIX-Regeln können zu Verwarnungen oder, im Wiederholungsfall, zum Delistingverfahren führen.
Fehler 5 — Ausschüsse ohne Berichterstattungsmechanismus an VR-Plenum. Ausschüsse, die keine strukturierte Berichterstattung an das VR-Plenum vorsehen (z.B. nur mündliche Kurzberichte, keine schriftlichen Protokolle), hinterlassen im Haftungsfall Beweisprobleme. Alle Ausschusssitzungen sollten protokolliert und dem VR-Plenum schriftlich berichtet werden. Der VR kann die Informationen aus dem Ausschuss nicht entgegennehmen, wenn keine Protokolle existieren, und trägt trotzdem die Gesamtverantwortung nach OR Art. 754.
Fehler 6 — GV wählt nicht Vergütungsausschuss-Mitglieder bei börsenkotierten AG. Bei börsenkotierten Schweizer AG ist die GV-Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses nach VegüV Art. 3 Abs. 1 zwingend. Beschliesst der VR die Ausschussmitglieder selbst (ohne GV-Wahl), verstösst dies gegen die VegüV. Aktionäre können eine solche Wahl anfechten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 716aCH official
- OR Art. 713CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 754CH official
- Art. 18 ORCH official
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Bei börsenkotierten Schweizer AG sind nach heutigem Recht zwei Ausschüsse faktisch oder rechtlich obligatorisch: (1) Vergütungsausschuss (Remuneration Committee): zwingend nach VegüV Art. 3; Mitglieder werden von der GV einzeln gewählt; zuständig für Vergütungspolitik, Vergütungsbericht nach VegüV Art. 13 und GV-Abstimmungsanträge. (2) Audit Committee (Prüfungsausschuss): zwar nicht explizit im OR vorgeschrieben, aber durch SIX Listing Rules und Swiss Code of Best Practice (economiesuisse) faktisch obligatorisch; für FINMA-beaufsichtigte AG zusätzlich durch FINMA-RS 17/1 zwingend. Ein dritter Ausschuss — der Nominierungsausschuss (Nomination Committee) — wird vom Swiss Code empfohlen, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Das Audit Committee einer Schweizer AG überwacht nach Swiss Code und FINMA-RS 17/1 insbesondere folgende Bereiche: (1) Finanzberichterstattung: Prüfung der Jahresrechnung (Swiss GAAP FER, IFRS oder US-GAAP), Halbjahrsbericht und weiterer Finanzpublikationen auf Vollständigkeit und Korrektheit; (2) Externe Revisionsstelle: Bewertung der Qualität, Unabhängigkeit und des Honorars der externen Revisionsstelle (EXPERTsuisse-Mitglied); Antrag an VR über Wahl und Wiederwahl; (3) Interne Revision: Führungsaufsicht über die interne Revision (Internal Audit); Genehmigung des Prüfungsplans; (4) Interne Kontrolle und Risikomanagement: Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Enterprise Risk Management (ERM); (5) Compliance: Einhaltung von Gesetzen, Regulierungen und internen Richtlinien. Bei FINMA-beaufsichtigten Instituten erweitert sich der Aufgabenkatalog um prudenzielle Aufsichtsthemen.
Ja. Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV, SR 221.331) Art. 3 Abs. 1 schreibt zwingend vor, dass die Mitglieder des Vergütungsausschusses einer börsenkotierten AG mit Sitz in der Schweiz von der Generalversammlung einzeln und jährlich gewählt werden. Die GV entscheidet damit direkt, wer über die Vergütungen von VR und GL beschliesst. Wird ein Mitglied des Vergütungsausschusses vom VR gewählt (und nicht von der GV), verstösst dies gegen die VegüV; die Wahl kann von Aktionären angefochten werden. Bei nicht börsenkotierten AG ist die GV-Wahl des Vergütungsausschusses nicht vorgeschrieben; der VR kann den Ausschuss frei bilden.
Der Vergütungsbericht nach VegüV Art. 13 ist ein zwingend zu publizierendes Dokument börsenkotierter Schweizer AG, das die Vergütungen aller VR-Mitglieder und aller Mitglieder der Geschäftsleitung für das abgelaufene Geschäftsjahr offenlegt. Inhalt: Gesamtvergütung (Fixlohn, Bonus, Aktienprogramme, Pensionsbeiträge, Nebenleistungen) jedes einzelnen VR-Mitglieds und GL-Mitglieds; Vergütung des höchstbezahlten Mitglieds der GL; Angaben zu Darlehen und Krediten an VR/GL. Der Vergütungsbericht wird vom Vergütungsausschuss erstellt oder geprüft und im Jahresbericht publiziert. Die GV stimmt konsultativ über den Vergütungsbericht ab (VegüV Art. 18 Abs. 2); diese Abstimmung ist nicht zwingend, aber Best-Practice. Verstösse gegen die Offenlegungspflicht können strafrechtliche Konsequenzen haben (VegüV Art. 24).
FINMA-RS 17/1 Rz 29 verlangt für Finanzinstitute, dass mindestens ein Mitglied des Audit Committee über Finanzfachkenntnis (financial expertise) verfügt. Für börsenkotierte AG empfiehlt der Swiss Code (economiesuisse) dasselbe. Qualifizierende Qualifikationen umfassen: Dipl. Wirtschaftsprüfer/in (EXPERTsuisse): Schweizer Standard-Zertifizierung für Wirtschaftsprüfung und Finanzexpertise. Chartered Financial Analyst (CFA): Internationale Zertifizierung mit Schwerpunkt Finanzanalyse und Portfolio Management. Dipl. Treuhandexperte/Steuerexperte: EXPERTsuisse-Zertifizierung mit Fokus Rechnungslegung und Steuerrecht. Chief Financial Officer (CFO)-Erfahrung: Nachgewiesene Praxis als CFO eines Unternehmens vergleichbarer Grösse. International anerkannte CPA-Zertifizierungen (AICPA für US-Standard). Allein betriebswirtschaftliche Ausbildung ohne Prüfungs- oder Finanzspezifikation genügt in der Regel nicht.
In der Regel gibt das Audit Committee Empfehlungen an das VR-Plenum und hat keine eigenständige Entscheidungskompetenz. Das VR-Plenum beschliesst über alle wesentlichen Fragen — insbesondere über die unübertragbaren Aufgaben nach OR Art. 716a. Das Audit Committee kann jedoch im Rahmen des Organisationsreglements nach OR Art. 716b bestimmte operative Entscheidungskompetenzen erhalten, z.B. die Genehmigung von Non-Audit-Mandaten der externen Revisionsstelle, die Genehmigung des internen Revisionsplans oder die Beauftragung externer Experten bis zu einem Kostenlimit. Diese Delegierung muss im Ausschussreglement explizit festgehalten sein. Ohne explizite Delegation hat das Audit Committee nur beratende Funktion — alle Beschlüsse legt es dem VR-Plenum zur Genehmigung vor.
Das FINMA-Rundschreiben 17/1 Corporate Governance — Banken ist ein Aufsichtsinstrument der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), das Mindestanforderungen an die Corporate Governance von FINMA-beaufsichtigten Instituten festlegt. Geltungsbereich: Banken (BankG), Effektenhändler (BEHG), Fondsleitungen, systemrelevante Finanzinstitute (SIBs). Hauptinhalte: Anforderungen an VR (Zusammensetzung, Unabhängigkeit, unübertragbare Aufgaben); Anforderungen an Ausschüsse (Audit Committee, Risikomanagement-Ausschuss zwingend); Anforderungen an die Geschäftsleitung (GL); Anforderungen an Risk Management, Compliance und Internal Audit; Offenlegungspflichten gegenüber der FINMA. Das FINMA-RS 17/1 geht über den Swiss Code hinaus und ist aufsichtsrechtlich verbindlich — Verstösse können zu Auflagen, Verfügungen oder im Extremfall zum Entzug der Bewilligung führen.
Das FINMA-RS 17/1 und der Swiss Code (economiesuisse) empfehlen für das Audit Committee mindestens 4 Sitzungen jährlich (quartalsweise, abgestimmt auf den Finanzberichterstattungszyklus). Zusätzliche ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn wesentliche Prüfungsfeststellungen oder Rechnungslegungsfragen auftreten. Protokollierungspflicht: Jede Sitzung des Audit Committee muss protokolliert werden. Das Protokoll enthält: Datum, Ort, Anwesende (VR-Mitglieder, Gäste wie CFO, Leiter Internal Audit, Revisionsstelle); Traktanden und Beschlüsse; allfällige Empfehlungen an das VR-Plenum; Feststellungen zu Finanzberichterstattung und IKS. Protokolle werden für mindestens 10 Jahre aufbewahrt (OR Art. 958f). Bei der FINMA-Prüfung werden Protokolle regelmässig eingesehen — lückenhafte oder nicht vorhandene Protokolle sind ein häufiger Kritikpunkt bei FINMA-Prüfungen.
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