Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz
Beauftragungsschreiben Revisionsstelle
REVISIONSSTELLE-BEAUFTRAGUNG
Beauftragerin: [Gesellschaft Name] [Gesellschaft Adresse] UID: [Gesellschaft U I D] (nachfolgend Gesellschaft genannt)
Revisionsstelle: [Revisionsstelle Name] [Revisionsstelle Adresse] RAB-Zulassung: [Revisionsstelle R A B] Leitender Revisor: [Leitender Revsor] (nachfolgend Revisionsstelle genannt)
Auftrag und Revisionspflicht
1. Beauftragung und Revisionspflicht Die Gesellschaft beauftragt die Revisionsstelle mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr [Geschaeftsjahr]. Die Revisionspflicht besteht aufgrund von: [Revisionspflicht Art]. Die ordentliche Revision ist nach OR Art. 727 zwingend, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die eingeschränkte Revision nach OR Art. 727a ist der Standardfall für alle anderen prüfpflichtigen Gesellschaften.
2. Leistungsumfang Die Revisionsstelle prüft, ob der Jahresabschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) den gesetzlichen Vorschriften des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 662 ff.) entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Bei ordentlicher Revision umfasst die Prüfung auch das interne Kontrollsystem (IKS) und die Risikobeurteilung.
3. Honorar Für die Revisiondienstleistungen wird folgendes Honorar vereinbart: [Revisionshonorar]. Das Honorar ist nach Ablieferung des Revisionsberichts innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
4. Abgabetermin und Berichterstattung Der Revisionsbericht ist spätestens bis zum [Abgabetermin Bericht] in schriftlicher Form zu erstatten. Der Bericht enthält einen Bestätigungsvermerk mit Empfehlung an die Generalversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses oder eine Einschränkung resp. Verweigerung gemäss PS 700 (Schweizer Prüfungsstandards).
Unabhängigkeit und Amtsdauer
5. Unabhängigkeit Die Revisionsstelle bestätigt ihre Unabhängigkeit gemäss OR Art. 728 (ordentliche Revision) resp. OR Art. 729 (eingeschränkte Revision). Sie hat weder personelle, wirtschaftliche noch sonstige Interessenkonflikte mit der Gesellschaft oder deren nahestehenden Personen. Die Unabhängigkeit ist während der gesamten Amtsdauer zu wahren.
6. Amtsdauer und Rotation Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Geschäftsjahr; die Wiederwahl durch die Generalversammlung ist zulässig. Bei ordentlicher Revision ist der leitende Revisor nach 7 Amtsjahren zwingend zu wechseln (Rotationspflicht gemäss OR Art. 730a); nach weiteren 3 Jahren ist eine erneute Übernahme des Mandats zulässig.
7. Wahl durch die Generalversammlung Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung der Gesellschaft gewählt (OR Art. 730 Abs. 1). Dieses Beauftragungsschreiben wird nach Bestätigung der Wahl an der nächsten ordentlichen Generalversammlung rechtswirksam.
Schlussbestimmungen
8. Pflichten der Gesellschaft Die Gesellschaft stellt der Revisionsstelle alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen, Bücher und Informationen vollständig, wahrheitsgemäss und rechtzeitig zur Verfügung. Sie bezeichnet eine verantwortliche Ansprechperson (z.B. CFO, Leiter Finanzen) für die Prüfungskoordination.
9. Datenschutz Die im Rahmen der Revision bearbeiteten Personendaten unterliegen dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1). Die Revisionsstelle verpflichtet sich zur Vertraulichkeit aller erlangten Informationen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
Ort und Datum: [Ort], [Beauftragungsdatum]
Für die Gesellschaft (Verwaltungsratspräsident / Geschäftsführer)
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Signature
Revisionsstelle (leitender Revisor)
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Signature
Was ist Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz?
Die Revisionsstelle-Beauftragung ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 727-731a (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die ordentliche Revision in der Schweiz ist nach OR Art. 727 Abs. 1 zwingend vorgeschrieben, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Grenzwerte überschreitet: Bilanzsumme von CHF 20 Millionen, Umsatzerlös von CHF 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Darüber hinaus unterliegen Gesellschaften, die zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet sind, stets der ordentlichen Revision, unabhängig von Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl. Die ordentliche Revision muss von einem zugelassenen Revisionsexperten durchgeführt werden, der bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) mit der entsprechenden Zulassung eingetragen ist.
Die eingeschränkte Revision nach OR Art. 727a ist die Standardform für Gesellschaften, die nicht der ordentlichen Revision unterliegen. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision, bei der eine umfassende Prüfung nach Schweizer Prüfungsstandards (PS) erfolgt, beinhaltet die eingeschränkte Revision hauptsächlich Befragungen der Geschäftsleitung, analytische Prüfungshandlungen und stichprobenweise Detailprüfungen. Der leitende Revisor bei der eingeschränkten Revision muss als zugelassener Revisor (keine Revisionsexperten-Zulassung erforderlich) bei der RAB eingetragen sein.
Eine besondere Regelung gilt für kleine Gesellschaften: Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften, die weniger als 10 Vollzeitstellen beschäftigen, können nach OR Art. 727b (Opting-out) auf die Revision verzichten, wenn sämtliche Gesellschafter oder Aktionäre dem Opting-out schriftlich zustimmen. Dieses Opting-out muss im Handelsregister eingetragen werden.
Die Revisionsstelle wird nach OR Art. 730 von der Generalversammlung der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt für ein Geschäftsjahr; Wiederwahl ist möglich. Bei der ordentlichen Revision gilt nach OR Art. 730a Abs. 2 eine Rotationspflicht: Der leitende Revisor muss nach 7 aufeinanderfolgenden Amtsjahren wechseln; eine erneute Übernahme desselben Mandats ist nach einer Mindestpause von 3 Jahren wieder zulässig. Die Revisionsstelle-Beauftragung ist das schriftliche Beauftragungsschreiben, das die Wahl durch die Generalversammlung konkretisiert und die Modalitäten der Prüfung — Leistungsumfang, Honorar, Abgabefristen, Unabhängigkeitsbestätigung — verbindlich festhält.
Wann brauchen Sie Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz?
Die Revisionsstelle-Beauftragung in der Schweiz wird in folgenden Situationen zwingend benötigt oder ist aus praktischen Gründen dringend empfohlen.
Erste Situation: Erstbeauftragung einer Revisionsstelle nach HR-Eintrag. Jede neu gegründete Aktiengesellschaft (AG) und GmbH in der Schweiz, die der Revisionspflicht unterliegt (kein Opting-out nach OR Art. 727b), muss bereits ab dem ersten Geschäftsjahr eine Revisionsstelle bestellen und beauftragen. Die Bestellung erfolgt durch die Generalversammlung (GV), die Beauftragung durch ein formelles Beauftragungsschreiben gemäss OR Art. 730.
Zweite Situation: Wechsel der Revisionsstelle. Bei Wechsel der Revisionsstelle — aus Gründen wie Rotationspflicht (OR Art. 730a), Interessenkonflikt (OR Art. 728), Qualitätsproblemen oder Honorarverhandlungen — muss die neue Revisionsstelle formal beauftragt werden. Der Wechsel muss der Handelregisteramt gemeldet werden.
Dritte Situation: Jahresbeginn und Mandatserneuerung. In der Schweiz sind Revisionsstellen jeweils für ein Geschäftsjahr bestellt; die Wiederwahl durch die ordentliche Generalversammlung ist jährlich zu bestätigen. Die Revisionsstelle-Beauftragung erneuert das Mandat und legt die Konditionen für das neue Geschäftsjahr fest.
Vierte Situation: Gesellschaft überschreitet Revisionsschwellen erstmals. Wenn eine GmbH oder AG in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erstmals zwei der drei Schwellenwerte nach OR Art. 727 überschreitet (Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen), muss sie von der eingeschränkten zur ordentlichen Revision wechseln. Eine neue Revisionsstelle-Beauftragung mit einem zugelassenen Revisionsexperten (statt bloss zugelassenem Revisor) ist erforderlich.
Fünfte Situation: Banken, Investoren und Due Diligence. Bei Kreditverhandlungen mit Schweizer Banken (UBS, CS/UBS, Raiffeisen, Kantonalbanken) oder bei Kapitalrunden mit Investoren verlangen Finanzierungsgeber in der Regel geprüfte Jahresabschlüsse der letzten zwei bis drei Jahre. Eine formal beauftragte und eingetragene Revisionsstelle ist Voraussetzung für die Ausstellung von geprüften Jahresabschlüssen, die von Dritten anerkannt werden.
Sechste Situation: M&A und Unternehmenskäufe. Bei der Vorbereitung auf einen Verkaufsprozess (M&A) oder die Aufnahme eines Investors verlangen Käufer und Investoren typischerweise geprüfte Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre. Eine lückenlose Revisionsstelle-Beauftragung über diese Zeiträume ist Voraussetzung für einen reibungslosen Due Diligence-Prozess.
Siebte Situation: Kotierung an einer Schweizer Börse. Gesellschaften, die an der SIX Swiss Exchange oder dem Segment KMU-Exchange notiert sind oder eine Kotierung anstreben, unterliegen erhöhten Anforderungen an die Abschlussprüfung nach SIX-Regularien und dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG, SR 958.1). Eine formell beauftragte Revisionsstelle mit RAB-Zulassung ist zwingend.
Was gehört in Ihr Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz?
Die Revisionsstelle-Beauftragung in der Schweiz nach OR Art. 727 bis 731a muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie rechtsgültig ist und die Anforderungen der RAB sowie der FINMA erfüllt.
Identifikation der Vertragsparteien: Die Beauftragerin (zu prüfende Gesellschaft) muss mit vollständiger Firma, Sitz, UID-Nummer und Rechtsform bezeichnet werden. Die Revisionsstelle muss mit Firmennamen, Sitz und RAB-Zulassungsnummer aufgeführt sein. Dazu kommt der Name des leitenden Revisors (natürliche Person mit persönlicher RAB-Zulassung), der gemäss OR Art. 727 Abs. 1 oder Art. 727a für die Abschlussprüfung verantwortlich ist.
Art der Revisionspflicht: Das Beauftragungsschreiben muss klar festhalten, ob es sich um eine ordentliche Revision nach OR Art. 727 oder eine eingeschränkte Revision nach OR Art. 727a handelt. Der Leistungsumfang unterscheidet sich erheblich: Ordentliche Revision umfasst risikobasierte Prüfungshandlungen, Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) und Berücksichtigung des Risikomanagementsystems; eingeschränkte Revision umfasst hauptsächlich Befragungen und analytische Prüfungshandlungen gemäss PS 910.
RAB-Zulassung und Unabhängigkeit: Die Revisionsstelle muss ihre Zulassungsnummer bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) angeben und ihre Unabhängigkeit nach OR Art. 728 (ordentliche Revision) resp. OR Art. 729 (eingeschränkte Revision) bestätigen. Diese Bestätigung ist schriftlich festzuhalten. Eine Verletzung der Unabhängigkeitspflicht ist eine schwere Pflichtverletzung, die zur Abberufung der Revisionsstelle und zu persönlicher Haftung führt.
Honorar und Zahlungsmodalitäten: Das Revisionshonorar ist als Pauschalhonorar oder als Stundensatz mit Maximalbudget in CHF zu vereinbaren. Bei einem Stundensatz sind die anwendbaren Stundensätze der eingesetzten Personen (Revisionsexperte, Revisor, Assistent) offenzulegen. Das Honorar ist marktgerecht und darf die Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht gefährden — erfolgsabhängige Honorare, die von einem günstigen Prüfungsergebnis abhängen, sind unzulässig.
Abgabetermin und Berichterstattung: Das Beauftragungsschreiben legt den Termin für die Ablieferung des Revisionsberichts und des Kurzberichts an die Generalversammlung fest. Der Revisionsbericht enthält einen Bestätigungsvermerk nach PS 700 mit Empfehlung an die Generalversammlung (GV) zur Genehmigung des Jahresabschlusses oder eine Einschränkung resp. Verweigerung. Bei ordentlicher Revision wird auch ein erweiterter Bericht an den Verwaltungsrat erstattet.
Wahl durch die Generalversammlung: Die Revisionsstelle wird nach OR Art. 730 Abs. 1 durch die Generalversammlung gewählt; das Beauftragungsschreiben tritt nach Bestätigung der Wahl in Kraft. Die Amtsdauer beträgt ein Geschäftsjahr; Wiederwahl ist möglich. forms-legal.com stellt eine Mustervorlage bereit, die alle Pflichtangaben nach OR Art. 727 ff. und den Schweizer Prüfungsstandards (PS) abdeckt.
Rotationspflicht: Bei ordentlicher Revision ist der leitende Revisor nach OR Art. 730a Abs. 2 nach 7 aufeinanderfolgenden Amtsjahren zwingend zu wechseln. Das Beauftragungsschreiben sollte die bisherigen Amtsjahre des leitenden Revisors festhalten, um die Rotationspflicht im Blick zu behalten. Nach einer Mindestpause von 3 Jahren kann der gleiche leitende Revisor das Mandat wieder übernehmen.
So füllen Sie Ihr Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz aus
Das korrekte Ausfüllen des Revisionsstelle-Beauftragungsschreibens für die Schweiz nach OR Art. 727 bis 731a erfordert eine sorgfältige Vorbereitung durch Gesellschaft und Revisionsstelle gemeinsam.
Schritt 1 — Revisionspflicht prüfen: Bestimmen Sie zunächst, ob Ihre Gesellschaft der ordentlichen Revision nach OR Art. 727 oder der eingeschränkten Revision nach OR Art. 727a unterliegt. Bei Unsicherheit prüfen Sie die Bilanzsumme, den Umsatzerlös und die Anzahl Vollzeitstellen der letzten zwei Geschäftsjahre. Bei Überschreitung von zwei der drei Schwellenwerte (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz, 250 Vollzeitstellen) ist die ordentliche Revision zwingend. Für Gesellschaften mit weniger als 10 Vollzeitstellen prüfen Sie das Opting-out nach OR Art. 727b.
Schritt 2 — Revisionsstelle auswählen: Wählen Sie eine bei der RAB zugelassene Revisionsstelle (Prüfung auf rev.admin.ch möglich). Für die ordentliche Revision ist ein zugelassener Revisionsexperte erforderlich; für die eingeschränkte Revision genügt ein zugelassener Revisor. Prüfen Sie die Unabhängigkeit nach OR Art. 728/729 — keine personellen, wirtschaftlichen oder sonstigen Verbindungen, die die Unabhängigkeit gefährden. Verhandeln Sie Honorar und Lieferzeitplan.
Schritt 3 — Beauftragungsschreiben vorbereiten: Tragen Sie die vollständigen Daten von Gesellschaft und Revisionsstelle ein. Wählen Sie die Revisionspflicht-Art. Vereinbaren Sie Honorar und Abgabetermin. Der Abgabetermin sollte spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung liegen, damit die GV den Jahresabschluss gestützt auf den Revisionsbericht genehmigen kann.
Schritt 4 — Wahl durch die Generalversammlung: Das Beauftragungsschreiben tritt erst nach der formellen Wahl der Revisionsstelle durch die Generalversammlung (OR Art. 730) in Kraft. Stellen Sie sicher, dass die Wahl der Revisionsstelle auf der GV-Traktandenliste steht und im GV-Protokoll korrekt dokumentiert ist. Das Beauftragungsschreiben wird nach GV-Wahl von Gesellschaft und Revisionsstelle unterzeichnet.
Schritt 5 — Dokumente und Zugang organisieren: Stellen Sie der Revisionsstelle alle prüfungsrelevanten Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung: Jahresabschluss-Entwurf, Hauptbuch, Buchhaltungsbelege, Vertragsunterlagen, Bankauszüge, Lohnunterlagen, Steuerakten. Benennen Sie eine interne Ansprechperson (z.B. CFO, Leiter Finanzen) für die Prüfungskoordination.
Schritt 6 — Handelsregistereintrag prüfen: Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (OR Art. 730 Abs. 3). Prüfen Sie, ob die aktuelle Revisionsstelle im HR eingetragen ist; bei Wechsel muss die neue Revisionsstelle eingetragen und die alte gelöscht werden. Der HR-Eintrag ist beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zu melden.
Rechtliche Anforderungen für Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz
Die Beauftragung der Revisionsstelle in der Schweiz nach OR Art. 727 bis 731a unterliegt einem dichten Netz zwingender gesetzlicher Anforderungen aus dem Obligationenrecht, der Handelsregisterverordnung und dem Revisionsaufsichtsgesetz.
RAB-Zulassungspflicht: Alle Revisionsstellen in der Schweiz müssen bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassen sein (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302). Für die ordentliche Revision ist die Zulassung als Revisionsexperte (Art. 4 RAG), für die eingeschränkte Revision die Zulassung als Revisor (Art. 5 RAG) erforderlich. Die RAB führt ein öffentlich zugängliches Register der zugelassenen Revisionsstellen auf rev.admin.ch. Die Beauftragung einer nicht zugelassenen Person als Revisionsstelle ist nichtig und die geprüften Abschlüsse werden nicht anerkannt.
Unabhängigkeitspflicht nach OR Art. 728/729: Ordentliche Revision: Die Revisionsstelle und der leitende Revisor müssen von der Gesellschaft und ihrer Geschäftsleitung unabhängig sein und dürfen in keiner Beziehung stehen, die ihre Unabhängigkeit gefährdet (OR Art. 728 Abs. 1). Konkret ausgeschlossen sind: personelle Verflechtungen (Organmitgliedschaft in der zu prüfenden Gesellschaft), wirtschaftliche Abhängigkeit (mehr als 10 Prozent des Revisionsumsatzes aus einem Mandat) und enge persönliche Beziehungen. Eingeschränkte Revision: OR Art. 729 sieht einen weniger strengen Unabhängigkeitsmassstab vor, schliesst aber ebenfalls grobe Interessenkonflikte aus.
Gewählte Revisionsstelle im Handelsregister: Nach OR Art. 730 Abs. 3 muss die Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen sein. Bei Wechsel der Revisionsstelle ist die Änderung dem kantonalen Handelsregisteramt zu melden. Der HR-Eintrag ist konstitutiv: Eine nicht eingetragene Revisionsstelle ist nach schweizerischem Recht keine gültige Revisionsstelle im Sinne von OR Art. 730.
Rotationspflicht bei ordentlicher Revision: OR Art. 730a Abs. 2 schreibt vor, dass der leitende Revisor bei ordentlicher Revision nach 7 aufeinanderfolgenden Amtsjahren wechseln muss. Diese Rotationspflicht gilt für den leitenden Revisor als natürliche Person, nicht für die Revisionsgesellschaft als ganzes. Die Revisionsgesellschaft selbst kann nach Ablauf der Rotationsfrist mit einem neuen leitenden Revisor das Mandat weiterführen.
Haftung der Revisionsstelle: Die Revisionsstelle und der leitende Revisor haften der Gesellschaft und den Aktionären/Gesellschaftern für Schäden, die aus einer sorgfaltswidrigen Prüfung entstehen (OR Art. 755 für AG, OR Art. 827 für GmbH). Die Haftung ist solidarisch für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen (u.a. BGE 141 III 564) die Voraussetzungen der Revisionsstellen-Haftung präzisiert: Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden sind erforderlich.
Pflichten bei Mängeln und Irregularitäten: Stellt die Revisionsstelle Mängel im Jahresabschluss oder im internen Kontrollsystem fest, muss sie diese im Revisionsbericht erwähnen. Bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen oder schwere Verletzungen des Rechnungslegungsrechts ist die Revisionsstelle nach OR Art. 728c verpflichtet, die Generalversammlung unverzüglich zu informieren und bei Untätigkeit der GV die zuständige Behörde einzuschalten.
Häufige Fehler bei Ihrem Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz
Bei der Beauftragung und Durchführung der Revision in der Schweiz treten in der Praxis regelmässig dieselben Fehler auf, die zu ungültigen Prüfungsberichten, Haftungsrisiken oder Bussgeldern durch die RAB führen können.
Fehler 1 — Falscher Revisionsstellen-Typ: Eine Gesellschaft, die der ordentlichen Revision unterliegt, engagiert fälschlicherweise nur einen zugelassenen Revisor (statt eines zugelassenen Revisionsexperten nach Art. 4 RAG). Der Prüfungsbericht eines nicht ausreichend zugelassenen Revisors ist nichtig; die Generalversammlung kann den Jahresabschluss nicht gültig genehmigen. Prüfen Sie vor Beauftragung stets auf rev.admin.ch, ob die Revisionsstelle die korrekte Zulassungskategorie hat.
Fehler 2 — Unabhängigkeitsverletzung: Die häufigste Verletzung der Unabhängigkeitspflicht nach OR Art. 728 besteht darin, dass der Revisor gleichzeitig Buchführungsdienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft erbringt (Selbstprüfungsverbot). Eine Revisionsstelle, die auch die Buchhaltung führt, ist nach schweizerischem Recht als Revisionsstelle nicht zulässig. Weitere typische Verletzungen: persönliche Beziehungen zu Organmitgliedern, Beteiligungen an der Gesellschaft oder wirtschaftliche Abhängigkeit.
Fehler 3 — Versäumte Rotationspflicht: Viele Gesellschaften vergessen, die 7-jährige Rotationspflicht des leitenden Revisors (OR Art. 730a Abs. 2) zu überwachen. Wenn derselbe leitende Revisor 8 oder mehr Jahre das Mandat führt, verletzt die Gesellschaft ihre gesetzliche Pflicht. Die RAB kann in solchen Fällen einschreiten; der Prüfungsbericht kann angefochten werden.
Fehler 4 — Kein Handelsregistereintrag der Revisionsstelle: Die Revisionsstelle muss nach OR Art. 730 Abs. 3 im Handelsregister eingetragen sein. Konkret bei Wechsel der Revisionsstelle wird die Aktualisierung des HR-Eintrags häufig vergessen. Ein nicht eingetragener Wechsel führt dazu, dass die neue Revisionsstelle im Rechtsverkehr nicht als solche anerkannt ist.
Fehler 5 — Zu späte Beauftragung: Wenn die Revisionsstelle erst kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres oder gar nach Abschluss beauftragt wird, hat sie nicht die Möglichkeit, prüfungsbegleitende Massnahmen (Inventurbeiwohnung, Abstimmung mit der Vorjahresprüfung) durchzuführen. Eine rechtzeitige Beauftragung — idealer Weise 2-3 Monate vor Jahresende — ist empfehlenswert.
Fehler 6 — Fehlende Bestätigung des Opting-outs: Gesellschaften mit weniger als 10 Vollzeitstellen, die auf die Revision verzichten (Opting-out nach OR Art. 727b), müssen diesen Verzicht im Handelsregister eintragen lassen und schriftliche Zustimmungserklärungen aller Gesellschafter aufbewahren. Fehlt die formgerechte Dokumentation, gilt das Opting-out nicht und die Gesellschaft bleibt revisionspflichtig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 727CH official
- OR Art. 727aCH official
- OR Art. 727bCH official
- OR Art. 730CH official
- OR Art. 730aCH official
- OR Art. 728CH official
- OR Art. 729CH official
- OR Art. 755CH official
- OR Art. 827CH official
- OR Art. 728cCH official
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Forms Legal. (2026). Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/revisionsstelle-beauftragung-schweiz
"Revisionsstelle-Beauftragung Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/revisionsstelle-beauftragung-schweiz.
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Eine Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH in der Schweiz unterliegt nach OR Art. 727 der ordentlichen Revision, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Grenzwerte überschreitet: Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Zusätzlich sind Gesellschaften, die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen müssen (Konzernmutter), stets zur ordentlichen Revision verpflichtet, unabhängig von Grösse und Mitarbeiterzahl. Gesellschaften, die keine dieser Kriterien erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision nach OR Art. 727a, sofern sie nicht das Opting-out nach OR Art. 727b beanspruchen können.
Die ordentliche Revision nach OR Art. 727 erfordert eine umfassende risikobasierte Jahresabschlussprüfung nach Schweizer Prüfungsstandards (PS), inklusive Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS). Sie muss von einem zugelassenen Revisionsexperten (Art. 4 RAG) durchgeführt werden. Die eingeschränkte Revision nach OR Art. 727a ist weniger aufwendig: Sie besteht hauptsächlich aus Befragungen der Geschäftsleitung, analytischen Prüfungshandlungen und stichprobenweisen Detailprüfungen gemäss PS 910. Für die eingeschränkte Revision genügt ein zugelassener Revisor (Art. 5 RAG). Der Prüfungsstandard und das Sicherheitsniveau der ordentlichen Revision sind deutlich höher als bei der eingeschränkten Revision. Banken, Investoren und institutionelle Vertragspartner verlangen oft eine ordentliche Revision, auch wenn sie gesetzlich nicht zwingend wäre.
Bei ordentlicher Revision nach OR Art. 730a Abs. 2 muss der leitende Revisor nach 7 aufeinanderfolgenden Amtsjahren wechseln. Nach einer Mindestpause von 3 Jahren kann derselbe leitende Revisor das Mandat wieder übernehmen. Die Rotationspflicht gilt für den leitenden Revisor als natürliche Person — nicht für die Revisionsgesellschaft als solche. Die Revisionsgesellschaft kann also nach Ablauf der 7-Jahres-Frist einen neuen leitenden Revisor einsetzen und das Mandat ohne Unterbrechung weiterführen. Bei eingeschränkter Revision nach OR Art. 727a gilt keine gesetzliche Rotationspflicht; jedoch ist es Good Practice, den Revisor periodisch zu wechseln, um die Unabhängigkeit zu wahren.
Ja, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) mit weniger als 10 Vollzeitstellen können nach OR Art. 727b Abs. 1 auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out), wenn sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre schriftlich zustimmen. Das Opting-out muss im Handelsregister eingetragen werden. Gesellschaften, die der ordentlichen Revision nach OR Art. 727 unterliegen (Grösse oder Konsolidierungspflicht), können das Opting-out nicht beanspruchen. Wenn das Unternehmen wächst und die 10-Vollzeitstellen-Grenze überschreitet, entfällt das Opting-out automatisch und die Gesellschaft muss eine Revisionsstelle bestellen.
Für die ordentliche Revision einer AG ist eine zugelassene Revisionsgesellschaft oder ein zugelassener Revisionsexperte nach Art. 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG, SR 221.302) erforderlich. Der leitende Revisor muss als zugelassener Revisionsexperte (nicht nur als Revisor) persönlich bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) eingetragen sein. Für die eingeschränkte Revision genügt ein zugelassener Revisor nach Art. 5 RAG. Die Zulassungsnummern und die Kategorie aller bei der RAB eingetragenen Revisionsstellen können auf dem öffentlichen Portal rev.admin.ch geprüft werden. Eine Beauftragung ohne gültige RAB-Zulassung führt zur Nichtigkeit des Revisionsauftrags.
Ja, die Revisionsstelle und der leitende Revisor haften nach OR Art. 755 (AG) resp. OR Art. 827 (GmbH) solidarisch für Schäden, die aus einer sorgfaltswidrigen Prüfung entstehen. Voraussetzung ist: Pflichtverletzung durch die Revisionsstelle (z.B. Übersehen eines wesentlichen Fehlers im Jahresabschluss), Schaden bei der Gesellschaft oder den Aktionären, Kausalzusammenhang und Verschulden. Die Revisionsstelle haftet jedoch nicht für jeden übersehenen Fehler — massgeblich ist, ob der Fehler bei pflichtgemässer Prüfung hätte entdeckt werden müssen. Das Bundesgericht beurteilt die Sorgfaltspflicht nach dem Standard eines erfahrenen Revisors in vergleichbarer Situation (BGE 141 III 564). Revisionsstellen schliessen in der Praxis Berufshaftpflichtversicherungen ab.
Der Revisionsbericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung enthält nach Schweizer Prüfungsstandards (PS 700) folgende Elemente: einen Bestätigungsvermerk (Prüfungsurteil zur ordnungsmässigen Darstellung des Jahresabschlusses nach OR), Angaben zur Revisionspflicht und dem angewendeten Prüfungsstandard, Informationen zur Unabhängigkeit und den ethischen Anforderungen sowie eine Empfehlung an die Generalversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses. Bei eingeschränkter Revision nach PS 910 enthält der Bericht eine negative Formulierung: Die Revisionsstelle bestätigt, dass keine Sachverhalte bekannt wurden, die darauf hinweisen, dass der Jahresabschluss nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei ordentlicher Revision ist der Bestätigungsvermerk eine positive Aussage zur Richtigkeit.
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