Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz
Parteien
ABSICHTSERKLÄRUNG (LETTER OF INTENT)
zwischen [Partei A] [Partei A Adresse] (nachfolgend Partei A genannt) und [Partei B] [Partei B Adresse] (nachfolgend Partei B genannt)
Vorhaben und Eckpunkte
1. Vorhaben Die Parteien bekunden ihre Absicht, folgendes Vorhaben gemeinsam zu verfolgen: [Vorhaben]. Die Absichtserklärung dient dazu, die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Transaktion festzuhalten und die Grundlage für die weitere Verhandlung zu schaffen.
2. Wesentliche Eckpunkte Folgende Eckpunkte wurden vorläufig vereinbart: [Eckpunkte]. Diese Eckpunkte sind als Ausgangsbasis für den Abschluss eines definitiven Vertrages zu verstehen und begründen nach OR Art. 1 noch keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Parteien zum Abschluss des Endvertrages.
3. Verbindlichkeit Verbindlichkeitscharakter dieser Absichtserklärung: [Verbindlichkeit]. Eine nicht rechtsverbindliche Absichtserklärung löst keine Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrags aus; bei teilweiser Verbindlichkeit bleiben die betreffenden Klauseln (Geheimhaltung, Exklusivität) rechtlich durchsetzbar. Das Bundesgericht hat in BGer 4A_36/2010 bestätigt, dass der genaue Verbindlichkeitscharakter einer LOI nach dem Parteiwillen bei Vertragsabschluss zu beurteilen ist.
Exklusivität, Due Diligence und Geheimhaltung
4. Exklusivität Bis zum [Exklusivitaet] verpflichten sich beide Parteien, mit Dritten weder Verhandlungen aufzunehmen noch Vereinbarungen zu treffen, die denselben Gegenstand betreffen. Ein Verstoss gegen die Exklusivitätsklausel begründet einen Schadenersatzanspruch aus vorvertraglicher Haftung (culpa in contrahendo) gemäss OR Art. 1 und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach ZGB Art. 2.
5. Due Diligence Partei A ist berechtigt, bis zum [Due_diligence_frist] eine Due Diligence-Prüfung bezüglich des Vorhabens durchzuführen. Partei B verpflichtet sich, sämtliche dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäss zur Verfügung zu stellen. Die im Rahmen der Due Diligence gewonnenen Informationen unterliegen den Geheimhaltungsbestimmungen dieser Vereinbarung.
6. Geheimhaltung Sämtliche im Zusammenhang mit dieser Absichtserklärung ausgetauschten Informationen sind von beiden Parteien vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind Informationen über den Verhandlungsstand, die Transaktionsstruktur und die finanziellen Parameter gegenüber Dritten nicht offenzulegen. Verletzungen können Ansprüche nach UWG Art. 6 (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, SR 241) auslösen.
Schlussbestimmungen
7. Kosten Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Verhandlung dieser Absichtserklärung, sofern nicht anders vereinbart.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist [Ort] (Handelsgericht des zuständigen Kantons).
9. Gültigkeit Diese Absichtserklärung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft automatisch mit Abschluss des Hauptvertrags oder nach Scheitern der Verhandlungen aus.
Ort und Datum: [Ort], [Unterzeichnungsdatum]
Partei A
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Signature
Partei B
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Signature
Was ist Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz?
Die Absichtserklärung (Letter of Intent) ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 1 (Vertragsschluss durch Willenserklärung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Absichtserklärung in der Schweiz nimmt eine Zwischenstellung zwischen einer unverbindlichen Interessenbekundung und dem endgültigen Vertragsabschluss ein. Je nach Formulierung kann eine LoI vollständig unverbindlich sein (blosse Absichtsbekundung, die keine Rechtspflichten auslöst) oder einzelne verbindliche Klauseln enthalten (z.B. Exklusivitätspflicht, Geheimhaltung, Kostentragung für Due Diligence), während der Hauptvertrag noch nicht verbindlich ist. Das Bundesgericht hat in BGer 4A_36/2010 und BGer 4A_392/2013 bestätigt, dass der genaue Verbindlichkeitscharakter einer LoI nach dem objektivierten Parteiwillen bei Abschluss beurteilt wird.
Typische Anwendungsfälle der Absichtserklärung in der Schweiz sind Unternehmenskäufe (M&A), Immobilientransaktionen, Joint Ventures, Kooperationsvereinbarungen und grössere Liefervereinbarungen. Bei M&A-Transaktionen markiert die LoI den Abschluss der ersten Verhandlungsphase und den Beginn der formellen Due Diligence. Sie legt die wesentlichen Eckpunkte der Transaktion (Kaufpreis, Transaktionsstruktur, Zeitplan, Bedingungen) als Verhandlungsgrundlage fest, ohne den Käufer oder Verkäufer zum Abschluss zu verpflichten.
Die Absichtserklärung in der Schweiz wird häufig mit anderen vorvertraglichen Dokumenten kombiniert: dem Vertraulichkeitsprotokoll (NDA/Geheimhaltungsvereinbarung nach UWG Art. 6), dem Memorandum of Understanding (MoU) und dem Term Sheet. NDA und LoI können als separate Dokumente oder als kombiniertes Dokument abgeschlossen werden — letzteres ist in der Schweizer M&A-Praxis zunehmend üblich, da es die Verhandlungsdauer verkürzt.
Eine wichtige Rechtsfolge der Absichtserklärung in der Schweiz ist die vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo). Wenn eine Partei die Verhandlungen in bösgläubiger oder treuwidriger Weise abbricht (z.B. nach monatelangen Verhandlungen und getätigten Investitionen der anderen Partei ohne sachlichen Grund), kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen — auch ohne Verletzung einer verbindlichen Vertragspflicht. Das Bundesgericht hat in BGE 105 II 75 und BGE 121 III 350 die Voraussetzungen der culpa in contrahendo für die Schweiz präzisiert: fortgeschrittener Verhandlungsstand, berechtigtes Vertrauen auf Vertragsabschluss und schuldhafter Abbruch sind erforderlich.
Die Absichtserklärung in der Schweiz hat damit eine Doppelfunktion: Sie dokumentiert das gemeinsame Verständnis der Parteien als Verhandlungsgrundlage und schafft einen Verhaltensrahmen (Exklusivität, Geheimhaltung, Due Diligence), der von beiden Parteien einzuhalten ist, auch wenn der Hauptvertrag noch nicht abgeschlossen wurde.
Wann brauchen Sie Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz?
Die Absichtserklärung (LoI) in der Schweiz wird in folgenden Situationen typischerweise benötigt.
Erste Situation: Unternehmenskauf und M&A. Bei Unternehmenstransaktionen in der Schweiz ist die LoI das zentrale Dokument nach Erstverhandlungen und vor Beginn der Due Diligence. Sie sichert dem Käufer die Exklusivität für eine bestimmte Zeitperiode (typisch 30-90 Tage) und legt die wesentlichen Transaktionsparameter (indikativer Kaufpreis, Struktur: Asset Deal oder Share Deal, Closing-Bedingungen, Gewährleistungsrahmen) fest. Investmentbanken und M&A-Berater wie UBS Investment Banking, Credit Suisse (jetzt UBS) oder Boutique-Berater (z.B. Alantra, Deloitte M&A Schweiz) verwenden standardisierte LoI-Vorlagen.
Zweite Situation: Immobilientransaktionen. Bei Kauf oder Miete von Gewerbeimmobilien (Büroräume, Produktionshallen, Logistikzentren) in der Schweiz wird häufig vor Abschluss des Kaufvertrags oder Mietvertrags eine LoI abgeschlossen, die die wesentlichen Eckpunkte (Kaufpreis oder Mietzins, Übergabetermin, Fläche, Bedingungen) festhält. Dies sichert den Verhandlungsstand, während die Parteien die definitive Vertragsdokumentation vorbereiten.
Dritte Situation: Joint Ventures und Kooperationen. Vor Abschluss eines formellen Joint Venture-Vertrags oder Kooperationsvertrags zeigen die potenziellen Partner oft zunächst durch eine LoI ihr grundsätzliches Interesse und die wesentlichen Parameter der Zusammenarbeit (Beteiligungsquoten, Beiträge, Governance-Grundsätze). Die LoI bildet die Basis für die Ausarbeitung des formellen Vertrags.
Vierte Situation: Investoren und Startup-Finanzierungen. Bei Risikokapitalfinanzierungen (Venture Capital, Angel Investoren) in der Schweizer Start-up-Szene (Zürich, Zug, Basel) wird häufig ein Term Sheet verwendet, das eine Art LoI für Beteiligungsverhandlungen darstellt. Das Term Sheet hält Bewertung, Beteiligungsquote, Rechte (Verwässerungsschutz, Liquidationspräferenz, Vorkaufsrecht) und Closing-Bedingungen fest.
Fünfte Situation: Strategische Allianzen und Lizenzvereinbarungen. Bei der Aushandlung von Markenlizenzvereinbarungen, Technologielizenzen oder Vertriebspartnerschaften zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen dient die LoI dazu, die wesentlichen Konditionen (Lizenzgebühren, Gebiete, Exklusivität, Mindestvolumina) festzuhalten, bevor die aufwendige Vertragsdokumentation ausgearbeitet wird.
Sechste Situation: Öffentliche Ausschreibungen und Behördenverfahren. Im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) oder bei Bewerbungen um Subventionen und Fördergelder verlangen Behörden (z.B. Innosuisse, SECO, kantonale Wirtschaftsförderung) häufig eine LoI als Nachweis des Interesses eines Kooperationspartners oder eines institutionellen Investors.
Siebte Situation: Grenzüberschreitende Transaktionen mit Schweizer Beteiligung. Bei M&A-Transaktionen mit ausländischer Beteiligung (z.B. US-Käufer kauft Schweizer KMU oder Schweizer Unternehmen expandiert nach Deutschland) regelt die LoI auch die Wahl des anwendbaren Rechts und des Schiedsgerichtsstandes — häufig Schweizer Recht und ICC-Schiedsgericht Genf oder Züricher Handelsgericht.
Was gehört in Ihr Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz?
Eine wirksame Absichtserklärung (LoI) in der Schweiz nach OR Art. 1 muss bestimmte Kernelemente enthalten, damit sie ihren Zweck als vorvertragliches Dokument erfüllt und nicht ungewollt verbindliche Verpflichtungen auslöst.
Parteienidentifikation und Transaktionsbeschreibung: Die LoI muss die Parteien vollständig identifizieren (Firma, Sitz, Rechtsform, UID) und das geplante Vorhaben präzise beschreiben. Eine vage Beschreibung (z.B. «mögliche Zusammenarbeit im Bereich Technologie») gibt dem Dokument keinen ausreichenden inhaltlichen Rahmen. Die Transaktionsbeschreibung sollte Gegenstand, Struktur und wesentliche Parameter enthalten.
Verbindlichkeitsklausel: Das wichtigste Element der Absichtserklärung ist die Verbindlichkeitsklausel. Diese muss klar bestimmen, ob das gesamte Dokument unverbindlich ist (Absichtsbekundung ohne Rechtspflicht) oder ob bestimmte Klauseln (z.B. Exklusivität, Geheimhaltung, Kostentragung) verbindlich sind. Die Verbindlichkeit ist explizit zu formulieren; ohne klare Formulierung beurteilt das Schweizer Gericht den Verbindlichkeitscharakter nach dem objektivierten Parteiwillen.
Exklusivitätsklausel: Eine zeitlich befristete Exklusivitätspflicht sichert dem Käufer oder dem Verhandlungspartner, dass die andere Partei während der Due Diligence oder Verhandlungsphase keine parallelen Verhandlungen mit Dritten führt. Die Exklusivität ist typischerweise verbindlich, auch wenn die LoI im Übrigen unverbindlich ist. Die Verletzung der Exklusivitätsklausel löst Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo nach ZGB Art. 2 aus.
Geheimhaltungsklausel: Die LoI enthält typischerweise eine Geheimhaltungsklausel, die den Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Due Diligence absichert. Bei umfangreicheren Transaktionen wird die Geheimhaltung in einem separaten NDA nach UWG Art. 6 geregelt.
Wesentliche Eckpunkte der Transaktion: Die LoI hält die wesentlichen Transaktionsparameter als Verhandlungsgrundlage fest. Bei M&A: indikativer Kaufpreis (oder Bewertungsbandbreite), Transaktionsstruktur (Asset Deal, Share Deal), Closing-Bedingungen (Regulatory Approvals, MAC-Klausel), vorläufiger Zeitplan. Bei Kooperationen: geplante Beteiligungsquoten, Beiträge, Governance-Grundsätze.
Due Diligence Frist: Die LoI bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen der Käufer oder Verhandlungspartner eine Due Diligence durchführen darf, und die Pflichten des Verkäufers oder der anderen Partei, Informationen und Zugang bereitzustellen. Eine klare Due-Diligence-Frist schafft Planungssicherheit für beide Seiten.
Nächste Schritte und Zeitplan: Die LoI legt den Zeitplan für die weiteren Verhandlungsschritte fest: Abschluss Due Diligence, Einholung behördlicher Genehmigungen (Kartellrecht: Wettbewerbskommission WEKO, ausländische Kartellbehörden), Unterzeichnung des definitiven Vertrags, Closing. forms-legal.com stellt eine klare, rechtssichere LoI-Vorlage für Schweizer Transaktionen bereit.
So füllen Sie Ihr Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz aus
Das korrekte Ausfüllen der Absichtserklärung (LoI) für Schweizer Transaktionen nach OR Art. 1 erfordert eine sorgfältige Abstimmung des Verbindlichkeitscharakters und der wesentlichen Transaktionsparameter.
Schritt 1 — Verbindlichkeitscharakter festlegen: Entscheiden Sie vor dem Ausfüllen, ob die LoI vollständig unverbindlich oder teilweise verbindlich sein soll. Für M&A-Transaktionen ist eine teilweise verbindliche LoI mit verbindlicher Exklusivitäts- und Geheimhaltungsklausel Standard. Für Kooperationsvorverhandlungen genügt oft eine vollständig unverbindliche Absichtsbekundung.
Schritt 2 — Parteien vollständig identifizieren: Tragen Sie die vollständigen Firmendaten (Firma, Rechtsform, Sitz, UID) beider Parteien ein. Bei internationalen Transaktionen ist das anwendbare Recht und der Gerichtsstand von besonderer Bedeutung — für Transaktionen mit Schweizer Beteiligung empfiehlt sich Schweizer Recht und Schweizer Gerichtsstand.
Schritt 3 — Vorhaben präzise beschreiben: Beschreiben Sie das geplante Vorhaben so präzise wie möglich: Art der Transaktion (Kauf, Kooperation, Joint Venture), Gegenstand (konkretes Unternehmen, Immobilie, Projekt), Hauptbedingungen (indikativer Preis, Struktur). Je präziser die Beschreibung, desto klarer ist die Verhandlungsgrundlage.
Schritt 4 — Exklusivitätsfrist bestimmen: Wählen Sie eine realistische Exklusivitätsfrist. Für M&A-Transaktionen mit Due Diligence sind 30-60 Tage üblich; bei komplexen Transaktionen mit behördlichen Genehmigungen (z.B. Bankbewilligung der FINMA) können 90-120 Tage erforderlich sein. Die Exklusivitätsfrist sollte mit der Due-Diligence-Frist koordiniert sein.
Schritt 5 — Due-Diligence-Frist festlegen: Bestimmen Sie den Zeitraum für die Due Diligence und die Informationsbereitstellungspflichten der anderen Partei. Ein virtueller Datenraum (Virtual Data Room) beschleunigt die Due Diligence; die LoI kann hierauf verweisen.
Schritt 6 — Nächste Schritte und Zeitplan: Halten Sie die nächsten konkreten Schritte nach LoI-Unterzeichnung fest: Kick-off-Meeting, Eröffnung des Datenraums, Kick-off Due Diligence, Abgabe des Due Diligence-Berichts, Abschluss des definitiven Vertrags. Ein klarer Zeitplan erhöht die Verbindlichkeit der Verhandlungen, ohne formal verbindlich zu sein.
Schritt 7 — Unterzeichnung und Aufbewahrung: Beide Parteien unterzeichnen die LoI; je ein Original für jede Partei. Bewahren Sie die unterzeichnete LoI mit allen späteren Korrespondenzen zu den Verhandlungen auf — bei einer culpa-in-contrahendo-Klage sind diese Dokumente zentrale Beweismittel.
Rechtliche Anforderungen für Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz
Die Absichtserklärung (LoI) in der Schweiz unterliegt keiner eigenständigen gesetzlichen Regelung; massgeblich sind die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts (OR) und des Persönlichkeitsschutzes (ZGB).
Objektivierter Parteiwille und Verbindlichkeitscharakter: Gemäss OR Art. 1 und dem Schweizer Grundsatz der Vertragsauslegung (Normativtheorie) beurteilt das Bundesgericht den Verbindlichkeitscharakter einer LoI nach dem, wie ein vernünftiger Dritter in der gleichen Situation das Dokument verstehen würde. Eine LoI mit deutlichem Hinweis auf Unverbindlichkeit («dieses Dokument ist nicht rechtsverbindlich») ist für den Empfänger klar; fehlt dieser Hinweis, kann das Gericht eine verbindliche Vereinbarung bejahen, wenn alle wesentlichen Vertragsbestandteile (Parteien, Gegenstand, Preis) vereinbart wurden.
Culpa in contrahendo — vorvertragliche Haftung: Das Bundesgericht hat in BGE 105 II 75 und BGE 121 III 350 die Haftung aus culpa in contrahendo für das Schweizer Recht anerkannt. Wenn eine Partei nach einer weit fortgeschrittenen Verhandlung (z.B. LoI-Unterzeichnung, Due-Diligence-Abschluss) die Verhandlung ohne sachlichen Grund treuwidrig abbricht und die andere Partei dadurch Schaden erleidet (z.B. Kosten für Due Diligence, entgangene andere Transaktionen), können Schadenersatzansprüche entstehen. Der Schaden umfasst typischerweise das negative Interesse (Verhandlungskosten, nicht aber entgangenen Gewinn aus dem nicht abgeschlossenen Hauptvertrag).
Exklusivitätspflicht als verbindliche Teilklausel: Eine in der LoI vereinbarte Exklusivitätspflicht ist nach herrschender Schweizer Rechtspraxis auch dann verbindlich und einklagbar, wenn die LoI im Übrigen unverbindlich ist. Die Verletzung der Exklusivitätspflicht (Parallelverhandlungen mit Dritten) begründet Schadenersatzansprüche aus OR Art. 97 ff. Das Gericht beurteilt den Schadensbetrag nach dem positiven Interesse, wenn die Exklusivität ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.
Geheimhaltung nach UWG Art. 6: Informationen, die im Rahmen der LoI und der Due Diligence ausgetauscht werden, unterliegen UWG Art. 6 (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, SR 241). Auch ohne explizite Geheimhaltungsklausel in der LoI kann die andere Partei auf Unterlassung und Schadenersatz klagen, wenn sie vertrauliche Informationen für eigene Zwecke verwendet oder an Dritte weitergibt.
Kartellrecht und Voranmeldepflicht: Bei grossen Unternehmenstransaktionen in der Schweiz kann die Wettbewerbskommission (WEKO) nach Art. 9 ff. des Kartellgesetzes (KG, SR 251) eine Voranmeldung des Zusammenschlusses verlangen. Die LoI ist zwar kein Anmeldungsauslöser, aber der Abschluss einer LoI markiert den Beginn des zeitlich relevanten Zusammenschlusszeitraums für kartellrechtliche Prüfungen. Bei Transaktionen mit EU-Bezug kann auch das europäische Zusammenschlusskontrollrecht (FKVO) relevant sein.
Häufige Fehler bei Ihrem Absichtserklärung (Letter of Intent) Schweiz
Bei der Ausarbeitung und Verwendung einer Absichtserklärung (LoI) in der Schweiz treten in der Praxis typische Fehler auf, die zu ungewollten Rechtsfolgen oder gescheiterten Transaktionen führen.
Fehler 1 — Unklarer Verbindlichkeitscharakter: Der häufigste Fehler ist eine LoI ohne klare Aussage zum Verbindlichkeitscharakter. Wenn die LoI nicht explizit als unverbindlich bezeichnet ist, aber alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, kann das Gericht eine verbindliche Vereinbarung bejahen (BGer 4A_36/2010). Formulieren Sie den Verbindlichkeitscharakter explizit und eindeutig — entweder «dieses Dokument ist nicht rechtsverbindlich» oder «folgende Klauseln sind verbindlich: ..., alle übrigen Bestimmungen sind unverbindlich».
Fehler 2 — Zu lange oder zu kurze Exklusivitätsfrist: Eine zu kurze Exklusivitätsfrist (weniger als 30 Tage) erlaubt keine ordentliche Due Diligence; eine zu lange Frist (mehr als 120 Tage) bindet den Verkäufer unnötig lang und kann alternative Transaktionen verhindern. Wählen Sie eine Exklusivitätsfrist, die der Komplexität der Transaktion und dem Due Diligence-Umfang entspricht.
Fehler 3 — Fehlende Kostentragungsregelung: Ohne Kostentragungsregelung für Due-Diligence-Kosten (Anwälte, Steuerberater, technische Prüfer) trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Wenn eine Partei erwartet, dass die andere Partei gewisse Kosten erstattet (z.B. bei scheiternder Transaktion aus vom Verkäufer gesetzten Gründen), muss dies in der LoI geregelt sein.
Fehler 4 — Keine MAC-Klausel (Material Adverse Change): Bei M&A-Transaktionen fehlt in Schweizer LoIs häufig eine MAC-Klausel, die festlegt, unter welchen Bedingungen der Käufer ohne Schadenersatz zurücktreten kann (z.B. wesentliche Verschlechterung der Ertragslage zwischen LoI und Closing). Das Schweizer Recht kennt keine automatische MAC-Regelung; die Parteien müssen sie vertraglich vereinbaren.
Fehler 5 — Vergessen des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts: Bei internationalen Transaktionen mit Schweizer Beteiligung fehlt in LoIs häufig eine klare Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung. Im Streitfall über Verbindlichkeit und culpa in contrahendo ist die Klärung des Gerichtsstands ohne vorgängige Vereinbarung aufwendig und zeitraubend.
Fehler 6 — Zu viele Detailvereinbarungen in der LoI: Wenn die LoI bereits alle Vertragsdetails des Hauptvertrags vorwegnimmt (z.B. vollständige Gewährleistungsklauseln, Preisanpassungsmechanismus), riskiert die Partei, dass das Gericht die LoI als verbindlichen Vorvertrag qualifiziert. Die LoI sollte die wesentlichen Eckpunkte beschreiben, aber die detaillierte Ausgestaltung dem definitiven Hauptvertrag überlassen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 97CH official
- ZGB Art. 2CH official
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Eine Absichtserklärung (Letter of Intent, LoI) in der Schweiz ist grundsätzlich nicht rechtsverbindlich, wenn die Parteien dies explizit so vereinbart haben. Die Unverbindlichkeit muss im Dokument klar und deutlich formuliert sein (z.B. «diese Absichtserklärung ist nicht rechtsverbindlich und verpflichtet keine Partei zum Abschluss des Hauptvertrags»). Das Bundesgericht beurteilt den Verbindlichkeitscharakter einer LoI nach dem objektivierten Parteiwillen (BGer 4A_36/2010): Enthält die LoI alle wesentlichen Vertragsbestandteile (Parteien, Gegenstand, Preis) ohne Unverbindlichkeitsvorbehalt, kann das Gericht einen verbindlichen Vorvertrag bejahen. Bestimmte Klauseln (Exklusivität, Geheimhaltung) sind typischerweise auch in einer ansonsten unverbindlichen LoI verbindlich.
In der Schweiz entsteht aus einer unverbindlichen LoI bei Scheitern der Verhandlungen grundsätzlich keine Haftung, solange die Partei die Verhandlungen nicht treuwidrig abbricht. Die vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) nach ZGB Art. 2 greift nach Schweizer Bundesgerichtspraxis (BGE 121 III 350) nur, wenn: (1) die Verhandlungen weit fortgeschritten waren und ein berechtigtes Vertrauen auf Vertragsabschluss geschaffen wurde, (2) eine Partei die Verhandlungen ohne sachlichen Grund schuldhaft abgebrochen hat und (3) die andere Partei dadurch einen Schaden erlitten hat (negative Interesse: Verhandlungskosten, nicht entgangener Gewinn). Parallele Verhandlungen mit Dritten während einer vereinbarten Exklusivitätsfrist begründen Schadenersatzpflicht auch ohne treuwidrigen Abbruch.
In der Schweizer Transaktionspraxis werden Letter of Intent (LoI) und Memorandum of Understanding (MoU) oft synonym verwendet, aber es gibt Nuancen: Die LoI ist typischerweise kürzer und stärker transaktionsorientiert (M&A, Immobilienkauf); sie fokussiert auf die wesentlichen Transaktionsparameter (Preis, Struktur, Bedingungen) und eine Exklusivitätsfrist für Due Diligence. Das MoU ist häufig breiter gefasst und orientiert sich an Kooperationszielen, gegenseitigen Beiträgen und Grundsätzen der Zusammenarbeit; es ist das Ausgangsdokument für Kooperationsverträge und Joint Ventures. Rechtlich macht der Schweizer Richter keinen kategorialen Unterschied zwischen LoI und MoU — massgeblich ist stets der Verbindlichkeitscharakter nach dem objektivierten Parteiwillen.
Eine LoI selbst löst keine Meldepflicht bei der Wettbewerbskommission (WEKO) aus. Meldepflichtig sind nach Art. 9 des Kartellgesetzes (KG, SR 251) vollzogene Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen (Gesamtumsatz aller Beteiligten in der Schweiz über CHF 100 Mio. und Umsatz mindestens zweier Beteiligter je über CHF 10 Mio.). Die WEKO-Meldung muss vor Vollzug (Closing) der Transaktion erfolgen. Bei Transaktionen mit EU-Bezug (Umsatz in der EU über EUR 5 Mrd. und je EUR 250 Mio. je Partei) greift die EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO). Die LoI markiert den Beginn der Verhandlungen, nicht den Vollzug.
Eine unverbindliche LoI ist als Sicherheit für eine Bankfinanzierung in der Schweiz nicht geeignet, da sie keine durchsetzbare Forderung begründet. Schweizer Banken (UBS, Raiffeisen, Kantonalbanken) akzeptieren jedoch eine LoI als Nachweis eines konkreten Transaktionsvorhabens bei der Kreditbewilligung für Akquisitionsfinanzierungen; sie zeigt, dass der Kreditnehmer aktiv in einer Transaktions ist und gibt dem Kreditgeber Orientierung über den Verwendungszweck des Kredits. Als eigentliche Sicherheit (Pfand, Bürgschaft nach OR Art. 492, Garantie) dient die LoI nicht; der Kreditgeber verlangt für die Besicherung typischerweise Liegenschaften, Wertschriften, Forderungsabtretungen oder Patronatserklärungen.
Bei einer LoI zwischen einer Schweizer und einer deutschen Gesellschaft gilt nach dem Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) Art. 116 die Rechtswahl der Parteien. Ohne Rechtswahl gilt nach IPRG Art. 117 das Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist — typischerweise das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt. Bei einer LoI für den Kauf eines Schweizer Unternehmens durch einen deutschen Käufer gilt meistens Schweizer Recht. Für den Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus einer LoI gilt bei fehlender Vereinbarung das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zwischen der Schweiz und der EU: massgeblich ist der Beklagtensitz oder der Erfüllungsort. Für volle Klarheit empfiehlt sich stets eine explizite Rechtswahl und Gerichtsstandsklausel in der LoI.
Ja, eine Absichtserklärung (LoI) in der Schweiz dient häufig als Nachweis einer geplanten Kooperation oder eines Investitionsvorhabens im Rahmen von Förderanträgen. Innosuisse (Schweizer Agentur für Innovationsförderung) verlangt bei FuE-Projekten mit Wirtschaftspartnern eine unterschriebene LoI als Beleg, dass der Wirtschaftspartner bereit ist, das Projekt mitzufinanzieren und die Ergebnisse kommerziell zu verwerten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und kantonale Wirtschaftsförderungsstellen akzeptieren LoIs ebenfalls als Belege für internationale Kooperationsvorhaben bei Exportförderungsprogrammen (SERV, Switzerland Global Enterprise). Die LoI muss in solchen Fällen den Projektzweck, die Beteiligungsquoten und die geplanten Beiträge der Parteien beschreiben.
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