Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz
Geltungsbereich
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
[Firma Name] [Firma Adresse] E-Mail: [Firma Email] Telefon: [Firma Telefon] MWST-Nummer: [Mwst Nummer] Version: [Agb Version] Gültig ab: [Agb Datum]
1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Produkte der [Firma Name]: [Leistungs Beschreibung]. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Durch Inanspruchnahme der Leistungen der [Firma Name] akzeptiert der Kunde diese AGB. Die AGB werden gemäss OR Art. 1 durch übereinstimmende Willensäusserung Vertragsbestandteil.
Preise und Zahlung
2. Preise Alle Preise verstehen sich in [Preis Waehrung] und, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST) nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20). Für die MWST-Abrechnung ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig. Für internationale Leistungen gelten die Regelungen über den Leistungsort nach MWSTG Art. 8 und 9.
3. Zahlungsbedingungen Rechnungen sind innert [Zahlungsfrist] Tagen nach Rechnungsstellung netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug wird gemäss OR Art. 104 ein Verzugszins von [Verzugszins] Prozent p.a. berechnet. Bei ausbleibender Zahlung ist die [Firma Name] berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu sistieren und die Forderung dem Betreibungsweg nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) zuzuführen.
Lieferung und Leistungserbringung
4. Lieferung und Gefahrübergang Lieferbedingungen: [Lieferort Regelung]. Die Liefertermine werden nach bestem Wissen und Gewissen vereinbart; die [Firma Name] übernimmt keine Garantie für die pünktliche Lieferung, wenn höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten oder andere ausserordentliche Umstände vorliegen, die ausserhalb des Einflussbereichs der [Firma Name] liegen.
5. Rückgabe und Widerruf Rückgaben sind innerhalb von [Rueckgaberecht] Tagen nach Lieferung in unverändertem Zustand möglich. Für Online-Geschäfte mit Konsumenten nach OR Art. 40a ff. gelten die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten.
Haftung, Gewährleistung und Datenschutz
6. Gewährleistung Für Sachmängel gilt das Gewährleistungsrecht nach OR Art. 197-210. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablieferung (OR Art. 210). Für Dienstleistungen gilt die Sorgfaltspflicht nach OR Art. 398. Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu erstatten. Die Ungewöhnlichkeitsregel des Bundesgerichts (BGE 119 II 443) findet Anwendung: ungewöhnliche Klauseln, auf die nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, werden nicht Vertragsbestandteil.
7. Haftungsbeschränkung Die Haftung der [Firma Name] ist auf direkten Schaden beschränkt und auf den Auftragswert begrenzt, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Bei UWG Art. 8 missbräuchlichen Klauseln behält das Gericht die Beurteilung vor.
8. Datenschutz Der Umgang mit Personendaten richtet sich nach dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und der Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11). Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist die Aufsichtsbehörde. Details sind in der separaten Datenschutzerklärung geregelt.
Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist [Gerichtsstand], Schweiz. Für Streitigkeiten bis CHF 10'000 ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch.
10. Änderungen der AGB Die [Firma Name] behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Die jeweils aktuelle Version ist auf der Website der [Firma Name] abrufbar. Bei wesentlichen Änderungen werden Kunden per E-Mail informiert. Weitergeführte Geschäftsbeziehungen nach Bekanntgabe der Änderungen gelten als Zustimmung.
11. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. [Firma Name], [Firma Adresse] [Agb Datum]
Anbieter / Aussteller der AGB
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Signature
Was ist Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz?
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz sind in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 1 Vertragsschluss (SR 220) geregelte rechtsverbindliche schriftliche Dokumente. Der Einbezug von AGB in einen Vertrag in der Schweiz setzt nach OR Art. 1 die übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien voraus. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner (Kunde oder Geschäftspartner) von ihrer Existenz wissen konnte und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Blosse Hinweise auf der Rückseite einer Offerte oder in Kleindruck reichen nicht immer aus. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden - unter anderem BGE 109 II 452, BGE 119 II 443 und BGE 135 III 1 - die Anforderungen an einen wirksamen AGB-Einbezug konkretisiert.
Das schweizerische AGB-Recht kennt drei zentrale Kontrollmechanismen. Erstens die Ungewöhnlichkeitsregel (Regelausnahme nach BGE 119 II 443): Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht rechnen musste, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die AGB formal einbezogen wurden. Das Bundesgericht prüft dabei, ob eine Klausel aus dem Rahmen des Üblichen fällt und ob der Verwender des AGB explizit auf die ungewöhnliche Klausel hingewiesen hat. Zweitens die Inhaltskontrolle nach UWG Art. 8 (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241): Seit 2012 enthält das UWG eine ausdrückliche Regelung gegen missbräuchliche AGB-Klauseln im Verhältnis zu Konsumenten. Klauseln, die zu einer erheblichen und ungerechtfertigten Ungleichgewichtung der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Konsumenten führen, sind nach UWG Art. 8 missbräuchlich und können von Konsumentenorganisationen angefochten werden. Drittens die Unklarheitenregel: Mehrdeutige Formulierungen in AGB gehen zu Lasten des Verwenders (in dubio contra stipulatorem).
AGB gelten in der Schweiz in verschiedenen Wirtschaftsbereichen: im B2B-Bereich (Unternehmens-AGB für Lieferungen, Dienstleistungen, Beratung), im B2C-Bereich (Online-Handel, Abonnements, Dienstleistungen an Konsumenten) und in regulierten Branchen (Bankgeschäfte unter Bankengesetz FINIG SR 954.1, Versicherungen unter VVG SR 221.229.1, Telekommunikation unter FMG SR 784.10). In regulierten Branchen unterliegen AGB der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder anderer sektorspezifischer Behörden.
Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) seit 1. September 2023 hat neue Anforderungen an die Transparenz der Datenbearbeitung in AGB gebracht. Unternehmen müssen in ihren AGB oder einer separaten Datenschutzerklärung über Zweck, Art und Umfang der Datenbearbeitung informieren. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) überwacht die Einhaltung und kann Untersuchungen einleiten. Verstösse gegen das DSG können zu erheblichen Bussen führen.
Schweizerische Gerichte - Kantonale Zivil- und Handelsgerichte sowie das Bundesgericht in Lausanne - wenden bei AGB-Streitigkeiten das allgemeine Vertragsrecht des OR sowie die spezifischen Schutzbestimmungen des UWG Art. 8 an. Zuständig für Konsumentenstreitigkeiten bis CHF 10'000 sind in einigen Kantonen Friedensrichter oder Schlichtungsbehörden nach ZPO Art. 197. Konsumentenorganisationen wie Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) oder die Fédération Romande des Consommateurs (FRC) können bei missbräuchlichen AGB-Klauseln nach UWG Art. 10 Klagen einreichen.
Wann brauchen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz?
AGB in der Schweiz werden immer dann benötigt, wenn ein Unternehmen Leistungen oder Produkte an eine Vielzahl von Kunden erbringt und die Vertragsbedingungen standardisieren möchte, anstatt für jede Geschäftsbeziehung individuell zu verhandeln.
Erste Situation: Onlineshop und E-Commerce. Schweizer Online-Händler benötigen AGB, die die Bestellung, Zahlung, Lieferung, Rückgabe und Gewährleistung regeln. Für den Online-Handel mit Konsumenten gelten die Informationspflichten nach OR Art. 40a ff. (Fernabsatzverträge) und das Widerrufsrecht nach OR Art. 40d. AGB für E-Commerce in der Schweiz müssen zudem die MWST-Regelungen nach MWSTG SR 641.20 und die Datenschutzbestimmungen nach DSG SR 235.1 berücksichtigen.
Zweite Situation: Dienstleistungsunternehmen und Agenturen. Beratungsunternehmen, Werbeagenturen, IT-Unternehmen, Architekturbüros und andere Dienstleister verwenden AGB, um die Leistungserbringung, Vergütung, Haftung und Geheimhaltung einheitlich zu regeln. Im Schweizer B2B-Bereich sind AGB weniger reguliert als im B2C-Bereich, unterliegen aber der Ungewöhnlichkeitsregel und den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts nach OR.
Dritte Situation: Handwerksbetriebe und Bauunternehmen. Im Schweizerischen Baugewerbe wird häufig auf die SIA-Normen verwiesen (Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins), insbesondere die SIA 118 für Werkverträge. Handwerksbetriebe können eigene AGB erstellen, die auf die SIA-Normen verweisen und die spezifischen Bedingungen ihrer Branche abdecken.
Vierte Situation: Softwareunternehmen und SaaS-Anbieter. Schweizer Software- und SaaS-Unternehmen benötigen AGB, die Lizenzrechte, Service-Level-Agreements (SLA), Datenschutz (insbesondere nach DSG), Haftungsbeschränkungen und Update-Verpflichtungen regeln. Für internationale SaaS-Kunden in der EU müssen zudem die Anforderungen der DSGVO berücksichtigt werden.
Fünfte Situation: Gastgewerbe, Hotellerie und Event-Organisation. Hotels, Restaurants und Event-Veranstalter in der Schweiz verwenden AGB für Reservierungen, Stornobedingungen, Zahlungsbedingungen und Haftungsausschlüsse. Der Schweizerische Hotelier-Verein (SHV) und GastroSuisse bieten branchenspezifische AGB-Muster an.
Sechste Situation: Aktualisierung bestehender AGB. Bestehende AGB müssen regelmässig an neue Gesetze angepasst werden - insbesondere an das revidierte DSG (SR 235.1) seit 1. September 2023, Änderungen des UWG, neue Bundesgerichtsentscheide zur Ungewöhnlichkeitsregel und neue branchenspezifische Vorschriften. Unternehmen sollten ihre AGB mindestens alle zwei Jahre überprüfen.
Siebte Situation: Vertrag mit Behörden und staatsnahen Betrieben. Wenn Schweizer Unternehmen Leistungen für Bund, Kantone, Gemeinden oder bundesnahe Betriebe (Post, SBB, Swisscom) erbringen, gelten oft spezielle Beschaffungsvorschriften nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und der kantonalen Vergabegesetze. Eigene AGB treten hier oft hinter die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zurück.
Was gehört in Ihr Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz?
Wirksame AGB für Schweizer Unternehmen müssen mehrere inhaltliche und formelle Anforderungen erfüllen, um von den Gerichten als Vertragsbestandteil anerkannt zu werden.
Einbezugsklausel und Hinweis auf die AGB: AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im Online-Handel genügt ein Link auf die AGB und die Möglichkeit, sie herunterzuladen und auszudrucken. Bei schriftlichen Verträgen sollte auf die AGB ausdrücklich verwiesen und sie als Anhang beigefügt werden.
Geltungsbereich: AGB müssen klar beschreiben, für welche Leistungen, Produkte, Kunden und Geschäftsbeziehungen sie gelten. Unklare Geltungsbereiche führen zu Auslegungsstreitigkeiten. Konkret ist zu unterscheiden, ob AGB im B2B- oder im B2C-Bereich gelten sollen, da für Konsumenten strengere Schutzvorschriften nach UWG Art. 8 gelten.
Preise, MWST und Zahlungsbedingungen: AGB müssen klare Angaben zu Preisen (inkl. oder exkl. MWST), Zahlungsfristen und Verzugszinsregelungen enthalten. Für MWST-pflichtige Unternehmen: Preisangaben müssen nach MWSTG Art. 24 dem Verbraucher gegenüber inkl. MWST ausgewiesen sein. Der Verzugszins beträgt nach OR Art. 104 gesetzlich 5 Prozent p.a. - AGB können einen höheren Satz vereinbaren.
Gewährleistung nach OR Art. 197-210: AGB müssen die Gewährleistung bei Sachmängeln regeln. Die gesetzliche Frist beträgt zwei Jahre nach Ablieferung (OR Art. 210). Im B2B-Bereich kann die Gewährleistungsfrist verkürzt werden, bei Konsumenten nicht unter ein Jahr. Die Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge nach OR Art. 201 sollte in AGB präzisiert werden.
Haftungsbeschränkung: AGB können die Haftung des Verwenders auf direkte Schäden und auf den Auftragswert begrenzen. Haftungsausschlüsse bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach OR Art. 100 sind unzulässig. Klauseln, die die Haftung gegenüber Konsumenten in sittenwidriger Weise beschränken, sind nach OR Art. 20 nichtig.
Geheimhaltung und Datenschutz: AGB sollten Bestimmungen zur Geheimhaltung von Geschäftsinformationen und zur Datenbearbeitung nach DSG SR 235.1 enthalten oder auf eine separate Datenschutzerklärung verweisen. Der EDÖB kann bei unzureichenden Datenschutzhinweisen Massnahmen anordnen. Muster-AGB auf forms-legal.com enthalten aktuelle DSG-konforme Klauseln.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: AGB sollen den Gerichtsstand und das anwendbare Recht festlegen. Für B2B-Verträge kann der Gerichtsstand frei gewählt werden. Für B2C-Verträge ist das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten nach ZPO Art. 32 zwingend zuständig. Als anwendbares Recht gilt für Schweizer Unternehmen schweizerisches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) sollte ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Änderungsklausel und Salvatorische Klausel: AGB sollten festhalten, wie Änderungen kommuniziert und wirksam werden. Eine salvatorische Klausel stellt sicher, dass bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Rest der AGB gültig bleibt.
So füllen Sie Ihr Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz aus
Allgemeine Geschäftsbedingungen Schweiz (AGB) wirksam erstellen: Eine strukturierte Vorgehensweise ist für Schweizer Unternehmen unerlässlich.
Schritt 1 - Identifikation des Geltungsbereichs. Bestimmen Sie, für welche Leistungen und Produkte Ihre AGB gelten sollen. Unterscheiden Sie zwischen B2B (Geschäftskunden) und B2C (Konsumenten). Für B2C-Verträge gelten strengere Anforderungen nach UWG Art. 8 und OR Art. 40a ff. Wenn Sie sowohl B2B- als auch B2C-Kunden haben, empfehlen sich separate AGB für jede Zielgruppe.
Schritt 2 - Unternehmensangaben vollständig erfassen. Tragen Sie die vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag, die Geschäftsadresse, die Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) und die MWST-Nummer ein. Diese Angaben sind Pflichtbestandteile nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und für die MWST-Abrechnung nach MWSTG Art. 26 erforderlich.
Schritt 3 - Leistungsbeschreibung. Beschreiben Sie kurz und präzise, welche Leistungen oder Produkte unter die AGB fallen. Eine zu enge Beschreibung kann zu Lücken führen; eine zu weite kann unklar sein.
Schritt 4 - Preise, Zahlungsbedingungen und Verzugszins. Legen Sie die Zahlungsfrist fest (Standard: 30 Tage netto) und den Verzugszins (gesetzlich 5% p.a. nach OR Art. 104, vertraglich bis 15% zulässig). Klären Sie die MWST-Behandlung (brutto oder netto).
Schritt 5 - Lieferbedingungen und Rückgaberecht. Definieren Sie den Gefahrübergang (bei Warenlieferungen: Ex Works, Frei Haus etc.) und allfällige Rückgabe- oder Widerrufsrechte. Für Online-Handel mit Konsumenten: Das Widerrufsrecht nach OR Art. 40d beträgt 14 Tage.
Schritt 6 - Gerichtsstand und anwendbares Recht. Wählen Sie den Gerichtsstand (empfohlen: Sitz Ihres Unternehmens) und schliessen Sie das UN-Kaufrecht CISG aus. Für B2C-Verträge gilt der Gerichtsstand am Wohnsitz des Konsumenten zwingend nach ZPO Art. 32.
Schritt 7 - Prüfung durch Rechtsanwalt. Lassen Sie die AGB von einem in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin auf Einhaltung des OR, UWG Art. 8, DSG und branchenspezifischer Vorschriften prüfen. Besonders wichtig: die Überprüfung auf Verstösse gegen die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 119 II 443) und gegen UWG Art. 8.
Schritt 8 - Einbezug in Vertragsabschlüsse. Integrieren Sie die AGB konsequent in alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Online-Bestellprozesse. Verweisen Sie ausdrücklich auf die AGB und stellen Sie sicher, dass die Kunden die Möglichkeit haben, sie zu lesen.
Rechtliche Anforderungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz
Schweizer AGB unterliegen mehreren gesetzlichen Anforderungen, die ihre Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit bestimmen.
Einbezug nach OR Art. 1: AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner Gelegenheit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das Bundesgericht verlangt in BGE 109 II 452 einen ausdrücklichen Hinweis und die reale Möglichkeit der Kenntnisnahme. Blinde Verweise auf AGB reichen nicht.
Ungewöhnlichkeitsregel BGE 119 II 443: Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass sie der Vertragspartner nicht erwarten musste und auf die nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, werden nicht Vertragsbestandteil. Das Bundesgericht prüft die Ungewöhnlichkeit objektiv - massgeblich ist der Erfahrungshorizont eines typischen Vertragspartners in der betreffenden Branche. Haftungsausschlüsse, aussergewöhnliche Gerichtsstandsvereinbarungen oder einseitig vorteilhafte Klauseln können ungewöhnlich sein.
Missbräuchliche Klauseln UWG Art. 8: Seit 2012 verbietet UWG Art. 8 Klauseln in AGB, die zum Nachteil von Konsumenten eine erhebliche und ungerechtfertigte Ungleichgewichtung der vertraglichen Rechte und Pflichten vorsehen. Konsumentenorganisationen können nach UWG Art. 10 Abs. 2 lit. b Verbandsklagen einreichen. Beispiele missbräuchlicher Klauseln: vollständige Haftungsausschlüsse, Freistellung von der Gewährleistung, einseitige Vertragsänderungsrechte.
Fernabsatzrecht OR Art. 40a ff.: Für Online-Händler gelten besondere Informationspflichten gegenüber Konsumenten (Widerrufsrecht, Lieferbedingungen, Informationen über den Anbieter) und das 14-tägige Widerrufsrecht nach OR Art. 40d.
Datenschutz DSG SR 235.1: AGB oder eine separate Datenschutzerklärung müssen über Zweck, Art und Umfang der Personendatenbearbeitung informieren. Pflicht zur Information über Datenempfänger, Aufbewahrungsdauer und Rechte der betroffenen Personen. Verstösse können Bussen bis CHF 250'000 nach DSG Art. 60 nach sich ziehen.
MWST-Informationspflichten MWSTG Art. 24 ff.: Gegenüber Konsumenten müssen Preise inkl. MWST ausgewiesen werden. MWST-Nummer ist bei MWST-pflichtigen Unternehmen anzugeben.
Unklarheitenregel: Unklare oder mehrdeutige Klauseln in AGB gehen zu Lasten des Verwenders (in dubio contra stipulatorem). Präzise und verständliche Formulierungen schützen den Verwender.
Häufige Fehler bei Ihrem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz
Häufige Fehler bei Schweizer AGB führen dazu, dass einzelne Klauseln oder die gesamten AGB unwirksam werden.
Fehler 1 - Kein ausdrücklicher Hinweis auf AGB. Werden AGB nicht ausdrücklich in den Vertragsschluss einbezogen (z.B. nur ein Kleindruckverweis auf der Rückseite eines Dokuments), werden sie nach OR Art. 1 nicht Vertragsbestandteil. Im Online-Handel: aktive Zustimmung per Checkbox ist empfohlen.
Fehler 2 - Verstoss gegen die Ungewöhnlichkeitsregel. Klauseln, die ungewöhnlich sind und auf die nicht explizit hingewiesen wurde (BGE 119 II 443), werden nicht Vertragsbestandteil. Besonders: vollständige Haftungsausschlüsse, kurze Rügepflichten, ungewöhnliche Gerichtsstandsvereinbarungen.
Fehler 3 - Missbräuchliche Klauseln nach UWG Art. 8. Im B2C-Bereich sind Klauseln missbräuchlich, die einseitig den Konsumenten benachteiligen. Beispiele: vollständige Haftungsfreistellung bei Schäden, Ausschluss des Widerrufsrechts, einseitige Preisanpassungsrechte ohne Kündigungsrecht für den Konsumenten.
Fehler 4 - Unklare oder veraltete Datenschutzklauseln. AGB, die das revidierte DSG (SR 235.1) nicht berücksichtigen, verstossen gegen die Informationspflichten. EDÖB kann Massnahmen anordnen.
Fehler 5 - Haftungsausschluss bei Vorsatz. Ein AGB-Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nach OR Art. 100 Abs. 1 nichtig. Nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann beschränkt werden.
Fehler 6 - Fehlende Anpassung an Branchenvorschriften. Branchenspezifische AGB-Anforderungen (Banken nach FINIG, Versicherungen nach VVG, Telekommunikation nach FMG) werden übersehen. Immer branchenspezifische Regulierung prüfen.
Fehler 7 - Keine Aktualisierung nach Gesetzesänderungen. AGB aus dem Jahr 2020 berücksichtigen das revidierte DSG (SR 235.1) von 2023 nicht. Regelmässige Überprüfung und Aktualisierung ist unerlässlich.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 40aCH official
- OR Art. 40dCH official
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 197CH official
- OR Art. 210CH official
- OR Art. 201CH official
- OR Art. 100CH official
- OR Art. 20CH official
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Forms Legal. (2026). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/allgemeine-geschaeftsbedingungen-schweiz
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AGB werden nach OR Art. 1 und der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 109 II 452) nur dann Vertragsbestandteil, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen - ein versteckter Kleindruckverweis reicht nicht aus. Zweitens muss der Vertragspartner die Möglichkeit gehabt haben, von den AGB Kenntnis zu nehmen - im Online-Handel genügt ein Link, wenn die Seite zugänglich und die AGB lesbar sind. Drittens muss der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden sein - dies kann ausdrücklich (Checkbox) oder konkludent (Bestellung trotz Hinweis auf AGB) erfolgen. Auch bei gültigem Einbezug greift die Ungewöhnlichkeitsregel nach BGE 119 II 443: Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht damit rechnen musste, werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die AGB formal einbezogen wurden.
Die Ungewöhnlichkeitsregel ist ein Rechtsgrundsatz des Schweizer Bundesgerichts (entwickelt in BGE 119 II 443, bestätigt in BGE 135 III 1 und weiteren Entscheiden), nach dem bestimmte AGB-Klauseln trotz formalem Einbezug nicht Vertragsbestandteil werden. Nach dieser Regel schützt der Einbezug einer AGB den Verwender nur für Klauseln, mit denen der Vertragspartner bei vernünftiger Betrachtung rechnen musste. Klauseln, die in einem auffälligen Widerspruch zum Vertragszweck stehen, die Rechtsstellung des Vertragspartners erheblich verschlechtern oder in der Branche unüblich sind, ohne dass der Verwender explizit darauf hingewiesen hat, gelten als ungewöhnlich im Sinne dieser Regel. Beispiele: vollständiger Haftungsausschluss bei einem Dienstleistungsvertrag, extrem kurze Rügepflicht von 24 Stunden, einseitiges unbeschränktes Preisanpassungsrecht ohne Kündigungsrecht für den Kunden. Der Verwender muss auf solche Klauseln explizit und hervorgehoben hinweisen, um die Ungewöhnlichkeitsregel zu überwinden.
UWG Art. 8 (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241) verbietet seit 2012 Klauseln in AGB, die zum Nachteil von Konsumenten eine erhebliche und ungerechtfertigte Ungleichgewichtung der vertraglichen Rechte und Pflichten vorsehen. Das Bundesgericht hat bisher noch keine abschliessende Liste missbräuchlicher Klauseln publiziert, aber aus der Doktrin und Rechtsprechung ergeben sich typische Beispiele: vollständige Haftungsfreistellung des Verwenders für alle Schäden, Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts nach OR Art. 40d, einseitige Änderungsrechte des Verwenders ohne Kündigungsrecht für den Konsumenten, Klauseln, die den Gerichtsstand einseitig zum Nachteil des Konsumenten verschieben, unangemessen kurze Reklamationsfristen, Klauseln, die dem Konsumenten die Beweislast aufbürden. Konsumentenorganisationen wie die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) können nach UWG Art. 10 Abs. 2 lit. b Verbandsklagen einreichen, um missbräuchliche Klauseln aus dem Markt zu nehmen.
Eine gesetzliche Pflicht, AGB in allen vier Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) bereitzustellen, besteht in der Schweiz grundsätzlich nicht. Massgebend ist die Vertragssprache - wenn ein Vertrag auf Deutsch geschlossen wird, sind deutsche AGB ausreichend. Ausnahmen gelten in regulierten Branchen: Banken und Versicherungen müssen nach FINMA-Rundschreiben gewisse Informationen in der Sprache des Kunden bereitstellen. Für E-Commerce-Anbieter, die Kunden in der ganzen Schweiz ansprechen, empfiehlt es sich aus Marketinggründen, AGB in den wichtigsten Landessprachen (Deutsch und Französisch) zu veröffentlichen. Werden AGB nur in einer Sprache veröffentlicht und versteht der Kunde diese Sprache nicht, kann die fehlende Möglichkeit der Kenntnisnahme den Einbezug in Frage stellen.
Im Schweizer Recht bestehen erhebliche Unterschiede zwischen AGB im B2B-Bereich (Verträge zwischen Unternehmen) und im B2C-Bereich (Verträge zwischen Unternehmen und Konsumenten). Im B2B-Bereich gelten die allgemeinen Grundsätze des OR und die Ungewöhnlichkeitsregel des Bundesgerichts. Haftungsbeschränkungen können weiter gefasst werden, Gewährleistungsfristen können kürzer vereinbart werden, der Gerichtsstand kann frei gewählt werden, und Preisanpassungsklauseln sind grosszügiger möglich. Im B2C-Bereich (Konsumentenschutz) kommen zusätzliche zwingende Regeln hinzu: UWG Art. 8 verbietet missbräuchliche Klauseln, das Widerrufsrecht nach OR Art. 40d (14 Tage) kann nicht eingeschränkt werden, der Gerichtsstand am Wohnsitz des Konsumenten nach ZPO Art. 32 ist zwingend, die Gewährleistungsfrist kann nicht auf weniger als ein Jahr reduziert werden, Preisangaben müssen inkl. MWST sein. Viele Schweizer Unternehmen führen daher getrennte AGB-Versionen für B2B und B2C.
Eine gesetzliche Pflicht zur regelmässigen AGB-Überprüfung besteht nicht, aber aus praktischen Gründen empfiehlt sich eine Überprüfung mindestens alle ein bis zwei Jahre sowie nach wesentlichen Gesetzesänderungen. Aktuelle Anlässe für AGB-Updates: Inkrafttreten des revidierten DSG (SR 235.1) am 1. September 2023 - alle AGB müssen auf DSG-Konformität geprüft werden. Neue Bundesgerichtsentscheide zur Ungewöhnlichkeitsregel oder zu UWG Art. 8 können einzelne Klauseln als unwirksam qualifizieren. Änderungen der Lieferbedingungen, Preisstrukturen oder Geschäftsmodelle des Unternehmens. Eintritt in neue Märkte (z.B. EU-Kunden erfordern Berücksichtigung der DSGVO). Wenn AGB geändert werden, müssen Bestandskunden in geeigneter Form informiert werden. Bei wesentlichen Änderungen sollte eine aktive Zustimmung eingeholt werden, um den neuen AGB-Geltungsbereich zu sichern.
Wenn sowohl der Anbieter als auch der Kunde AGB verwenden, die inhaltlich widersprüchlich sind, spricht man vom AGB-Konflikt (Battle of Forms). Das Schweizer Recht löst dieses Problem nicht explizit gesetzlich - das Bundesgericht hat verschiedene Ansätze angewendet. Mögliche Lösungen: Vorrangregel - die zuletzt einbezogenen AGB gelten, also die AGB der Partei, die zuletzt auf ihre AGB hingewiesen hat. Konsensprinzip - nur übereinstimmende Klauseln beider AGB-Dokumente werden Vertragsbestandteil; bei Widerspruch gelten die gesetzlichen Regelungen des OR. Ablehnung beider AGB - beide AGB-Dokumente gelten nicht, das OR findet subsidiär Anwendung. Um AGB-Konflikte zu vermeiden, empfehlen Schweizer Rechtsanwälte, in AGB eine Bestimmung aufzunehmen, wonach entgegenstehende AGB des Vertragspartners nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gelten.
Der gesetzliche Verzugszins in der Schweiz beträgt nach OR Art. 104 Abs. 1 fünf Prozent pro Jahr. Dieser Satz gilt als Auffangwert, wenn vertraglich kein anderer Satz vereinbart wurde. In AGB kann ein höherer Verzugszins vereinbart werden - in der Praxis sind Sätze von 5 bis 8 Prozent üblich. Sehr hohe Verzugszinsen können nach OR Art. 163 Abs. 3 (übermässige Konventionalstrafe) auf ein angemessenes Mass herabgesetzt werden. Bei Konsumenten (B2C) ist zu beachten, dass zu hohe Verzugszinsen nach UWG Art. 8 als missbräuchliche AGB-Klausel qualifiziert werden können. Neben dem Verzugszins kann der Verwender auch pauschale Verzugsgebühren (Mahngebühren) vereinbaren - diese müssen aber angemessen sein und dem effektiven Aufwand entsprechen. Im Schweizer Inkassorecht ist die Erstattung von Inkassokosten nach bundesgerichtlicher Praxis begrenzt.
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