Aktionärsvertrag einfach Schweiz (OR Art. 680)
Parteien
AKTIONAERSVERTRAG (EINFACH)
betreffend die [Ag Firma], Sitz [Ag Sitz], Aktienkapital Fr. [Ag Aktienkapital].–, gestützt auf OR Art. 680
Aktionär 1: [Aktionaer1], [Aktien1] Aktien Aktionär 2: [Aktionaer2], [Aktien2] Aktien (gemeinsam die Parteien)
Präambel: Die Parteien halten zusammen Aktien der [Ag Firma]. Sie regeln mit diesem einfachen Aktionärsvertrag die wesentlichen Aspekte ihrer Zusammenarbeit als Aktionäre, ohne in die Statuten der Gesellschaft einzugreifen. Dieser Vertrag entfaltet nach BGE 109 II 43 ausschliesslich schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien.
Stimmverhalten an der Generalversammlung
Art. 1 — Stimmbindung Stimmbindungsvereinbarung: [Gv Stimmbindung] Soweit vereinbart, verpflichten sich die Parteien, an der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung der [Ag Firma] einheitlich gemäss einem vor der GV gefassten Abstimmungsbeschluss zu stimmen. Beschlüsse im Rahmen dieser Stimmbindungsvereinbarung werden mit einfachem Mehr der betroffenen Aktien gefasst. Die gesetzlichen Minderheitsrechte nach OR Art. 699 ff. und Art. 706 ff. bleiben unberührt.
Aktienübertragung
Art. 2 — Erstangebotsrecht Erstangebotsrecht: [Erstangebot] Soweit vereinbart, ist jede Partei, die ihre Aktien ganz oder teilweise an Dritte veräussern möchte, verpflichtet, den übrigen Parteien zuerst ein schriftliches Angebot zu unterbreiten. Die übrigen Parteien haben 20 Tage Zeit, das Angebot zu den genannten Bedingungen anzunehmen. Bei mehreren Kaufinteressenten werden die Aktien proportional zugeteilt.
Art. 3 — Mitveräusserungsrecht (Tag-Along) Tag-Along: [Tag_along] Soweit vereinbart, hat jede Partei das Recht, bei einem Verkauf von mehr als 50 % der Aktien der [Ag Firma] an einen Dritten ihre Aktien zu den gleichen Konditionen an denselben Käufer zu veräussern. Die verkaufende Partei muss die anderen Parteien rechtzeitig, mindestens 30 Tage vor Abschluss des Kaufvertrags, informieren.
Art. 4 — Mitnahmepflicht (Drag-Along) Drag-Along: [Drag_along] Soweit vereinbart, kann die Mehrheit der Parteien (Quorum 75 % der Aktien) bei einem Verkauf aller Aktien an einen Dritten die übrigen Parteien verpflichten, ihre Aktien zu den gleichen Konditionen zu verkaufen. Der Drag-Along schützt den Käufer bei einem Gesamtübergang der Gesellschaft.
Schlussbestimmungen
Art. 5 — Geheimhaltung Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Aktionärsvertrags vertraulich zu behandeln. Offenbarungen gegenüber Beratern, Revisionsexperten oder auf gesetzlichen Anordnung sind zulässig.
Art. 6 — Laufzeit und Kündigung Dieser Aktionärsvertrag gilt bis zur Auflösung der [Ag Firma] oder bis alle Parteien schriftlich der Auflösung des Vertrags zustimmen. Er kann ausserordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Art. 7 — Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Ag Sitz], vorbehältlich der Vereinbarung eines Schiedsgerichts (Art. 353 ff. ZPO).
Ort und Datum: [Ag Sitz], [Vertragsdatum]
Aktionär 1
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Signature
Aktionär 2
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Signature
Was ist Aktionärsvertrag einfach Schweiz (OR Art. 680)?
Der Aktionärsvertrag einfach ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 680 (Aktionärspflichten) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der einfache Aktionärsvertrag Schweiz richtet sich an Aktionäre, die eine schlanke, pragmatische Regelung ihrer Zusammenarbeit suchen, ohne den Aufwand eines vollständigen Aktionärsbindungsvertrags (ABV) mit komplexen Bewertungsklauseln, Deadlock-Mechanismen und steuerlich detaillierten Bestimmungen. Typische Anwendungsfälle sind kleinere AG mit wenigen Gründeraktionären, einfache Joint Ventures und Holding-Strukturen.
Die Schweizer AG (Aktiengesellschaft) ist durch das Aktienrecht in OR Art. 620 bis 763 (SR 220) geregelt. Das Mindestaktienkapital beträgt CHF 100'000 (OR Art. 621), davon müssen mindestens CHF 50'000 liberiert sein. Namenaktien mit einem Nennwert von mindestens CHF 0.01 sind zulässig (OR Art. 622 seit der Aktienrechtsrevision 2023). Inhaberaktien sind seit der Revision nur noch bei börsenkotierten AG zulässig (OR Art. 622 Abs. 1bis). Der einfache Aktionärsvertrag Schweiz kann auf Namenaktien und börsenkotierte wie nicht-börsenkotierte AG angewendet werden.
Der einfache Aktionärsvertrag Schweiz enthält typischerweise: eine Stimmbindungsvereinbarung für die Generalversammlung (GV), ein Erstangebotsrecht (Right of First Offer) bei Aktienverkauf, ein Mitveräusserungsrecht (Tag-Along) für Minderheitsaktionäre und eine Mitnahmepflicht (Drag-Along) für Gesamtverkäufe sowie eine Geheimhaltungsklausel. Er ist bewusst kürzer und weniger komplex als ein vollständiger ABV — er enthält weder vollständige Bewertungsklauseln noch spezifische Deadlock-Mechanismen und lässt sich ohne anwaltliche Begleitung verstehen.
In der Praxis schweizerischer Startup-Ökosysteme (insbesondere Zürich, Zug, Lausanne und Genf) und bei Unternehmensgründungen mit mehreren Aktionären findet der einfache Aktionärsvertrag breite Anwendung. Förderstellen wie Innosuisse, Digitalswitzerland und kantonale Wirtschaftsförderungen empfehlen Gründerteams, bereits bei der Gründung einen Aktionärsvertrag zu schliessen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Der Aktionärsvertrag (einfach) Schweiz unterscheidet sich ausserdem in seiner formalen Flexibilität vom Aktionärsbindungsvertrag (ABV): Während ein ABV typischerweise notariell beurkundet und im Handelsregister vermerkt wird, kann der einfache Aktionärsvertrag als privatschriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Diese Vereinfachung setzt jedoch klare Grenzen: Klauseln, die Verfügungsbeschränkungen über Aktien regeln (Vorkaufsrecht, Vinkulierung), bedürfen nach OR Art. 685a einer Verankerung in den Statuten, um auch gegenüber der Gesellschaft wirksam zu sein. Der einfache Vertrag bindet nur die Parteien, nicht die AG selbst.
Zudem bietet der Aktionärsvertrag (einfach) Schweiz Vertraulichkeitsschutz, den das Handelsregister nicht gewährleistet. Statuten sind öffentlich einsehbar; ein privatschriftlicher Aktionärsvertrag bleibt hingegen unter den Parteien. Für sensible Regelungen wie Bewertungsformeln bei Anteilsverkäufen oder die Aufteilung von Unternehmensgewinnen nach individuellen Vereinbarungen ist der einfache Vertrag deshalb das bevorzugte Instrument.
Wann brauchen Sie Aktionärsvertrag einfach Schweiz (OR Art. 680)?
Der einfache Aktionärsvertrag Schweiz wird in klar definierten Situationen benötigt, in denen Aktionäre rasch und unkompliziert ihre Grundpflichten als Mitaktionäre regeln wollen.
Erste Situation — Gründerteams bei Startups: Wenn zwei bis vier Gründeraktionäre gemeinsam eine Schweizer AG gründen, ist der einfache Aktionärsvertrag das erste strukturierende Dokument für ihre Zusammenarbeit. Er regelt, wer wieviel Aktien hält, wie lange diese gehalten werden müssen (Lock-up) und wie ein Austritt eines Mitgründers ablaufen soll — bevor diese Fragen in einem Konflikt ad hoc geregelt werden müssen.
Zweite Situation — Kleinere Joint Ventures: Wenn zwei Unternehmen (z.B. ein Zürcher KMU und ein Genfer KMU) ein gemeinsames Vertriebs- oder Produktionsunternehmen in der Rechtsform AG gründen, bietet der einfache Aktionärsvertrag eine unkomplizierte Regelung der Stimmbindung an der GV und der Exit-Regeln.
Dritte Situation — Familienbeteiligung ohne grossen Verwaltungsaufwand: In Familienunternehmen, bei denen Eltern und erwachsene Kinder gemeinsam Aktionäre einer AG sind, ermöglicht der einfache Aktionärsvertrag eine klare Regelung, wer bei Erbfall Aktien erwerben kann und wie die Stimmbindung für strategische Entscheide funktioniert.
Vierte Situation — Business Angels und Gründer: Wenn ein Business Angel Aktien einer Schweizer Startup-AG zeichnet, kann er zusammen mit den Gründern einen einfachen Aktionärsvertrag abschliessen, der ein Tag-Along-Recht (Schutz des Minderheitsaktionärs) und informationsrechtliche Basisansprüche enthält — ohne den Aufwand eines vollständigen VC-Term Sheets mit komplexen Präferenzstrukturen.
Fünfte Situation — Nachfolge in KMU: Wenn ein KMU-Inhaber Aktien sukzessive auf seine Nachfolgerin überträgt und für eine Übergangszeit beide gemeinsam Aktionäre sind, regelt der einfache Aktionärsvertrag die Entscheidungsfindung und das Recht des ausscheidenden Inhabers, seine restlichen Aktien zu einem vereinbarten Mindestpreis zu verkaufen. Weitere typische Situationen für den Aktionärsvertrag (einfach) Schweiz betreffen Joint-Venture-Gründungen. Wenn zwei oder mehr Unternehmen eine gemeinsame Aktiengesellschaft gründen, um ein konkretes Projekt zu realisieren, regelt der einfache Aktionärsvertrag die Rollenverteilung, den Ressourceneinsatz und die Ausstiegsmodalitäten — ohne das komplexe Regelwerk eines vollständigen ABV. Gemäss OR Art. 680 können Aktionäre ihre Rechtsbeziehungen frei gestalten, sofern zwingende Schutzvorschriften respektiert werden.
Auch bei der Aufnahme von Business Angels oder kleineren Privatinvestoren, die kein institutionelles Investment darstellen, ist der einfache Aktionärsvertrag sinnvoll. Er kann in wenigen Stunden aufgesetzt, von Rechtsanwälten oder über Vorlagen auf forms-legal.com angepasst und unmittelbar unterzeichnet werden — eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis gegenüber vollständig verhandelten Beteiligungsverträgen.
Was gehört in Ihr Aktionärsvertrag einfach Schweiz (OR Art. 680)?
Der einfache Aktionärsvertrag Schweiz nach OR Art. 680 und OR Art. 19 enthält folgende Kernelemente.
Parteien und Gesellschaftsbeschreibung: Vollständige Angaben aller Aktionäre (Name, Wohnsitz oder Sitz, UID bei juristischen Personen) und der AG (Firma, Sitz, UID, Aktienkapital). Die Anzahl der von jeder Partei gehaltenen Aktien und der prozentuale Anteil am Aktienkapital sind präzise festzuhalten.
Stimmbindungsvereinbarung: Verpflichtung der Parteien, an der Generalversammlung (GV) der AG nach OR Art. 698 einheitlich gemäss einem vorab gefassten Beschluss abzustimmen. Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 179 Stimmbindungsvereinbarungen grundsätzlich als zulässig anerkannt, soweit sie nicht gegen zwingende aktienrechtliche Bestimmungen verstossen. Die Stimmbindung gilt nur für strategische Entscheide (z.B. Wahl des VR, Statutenänderungen, Kapitalerhöhungen) — nicht für persönliche Entlastungsabstimmungen nach OR Art. 698a.
Erstangebotsrecht (Right of First Offer): Bei beabsichtigtem Aktienverkauf an Dritte muss der verkaufswillige Aktionär den anderen Parteien zuerst schriftlich ein Angebot mit Preis und Konditionen unterbreiten. Die anderen Parteien können innerhalb einer Frist (z.B. 20 Tage) das Angebot annehmen oder ablehnen. Lehnen alle ab, kann der Aktionär die Aktien an einen Dritten zu den mitgeteilten Bedingungen veräussern. Das Erstangebotsrecht schützt die Aktionäre vor überraschenden Eintritten fremder Dritter ins Aktionariat.
Tag-Along (Mitveräusserungsrecht): Recht eines Minderheitsaktionärs, bei einem Mehrheitsverkauf (typisch ab 50 % der Aktien) seine Aktien zu denselben Konditionen an denselben Käufer zu veräussern. Der Mehrheitsaktionär muss vor Abschluss des Kaufvertrags die anderen Parteien rechtzeitig informieren (Vorlaufzeit mindestens 30 Tage) und ihnen Gelegenheit geben, mitzuveräussern. Tag-Along schützt den Minderheitsaktionär vor Sitzenbleiben in einer AG, in der er nicht mit dem neuen Mehrheitsaktionär zusammenarbeiten möchte.
Drag-Along (Mitnahmepflicht): Recht des Mehrheitsaktionärs (z.B. ab einem Quorum von 75 % der Aktien), die Minderheitsaktionäre bei einem Gesamtverkauf aller Aktien der AG zu verpflichten, ihre Aktien zu den gleichen Konditionen an denselben Käufer zu veräussern. Drag-Along ermöglicht einen reibungslosen Unternehmensverkauf ohne Blockade durch die Minderheit.
Geheimhaltung: Vertraulichkeitsklausel für den Inhalt des Aktionärsvertrags. Offenbarungen an Berater (Anwälte, Steuerberater, Revisoren) und auf gesetzliche Anforderung (Behörden, Gerichte) sind erlaubt.
Laufzeit und Auflösung: Vertragsdauer (z.B. 5 Jahre oder bis Liquidation der AG) und Auflösungsgründe. Automatische Verlängerung ist optional.
forms-legal.com stellt diesen einfachen Aktionärsvertrag als pragmatische Arbeitshilfe zur Verfügung. Für komplexe Strukturen, Liquidationspräferenzen, Anti-Dilution-Klauseln oder FINMA-regulierte Gesellschaften empfiehlt sich die Begleitung durch einen Schweizer Anwalt. Weitere wichtige Elemente des Aktionärsvertrags (einfach) Schweiz betreffen die Bewertungsmethodik. Viele einfache Aktionärsverträge enthalten eine Klausel, die die Bewertungsmethode für Anteilsübertragungen verbindlich festlegt — etwa DCF (Discounted Cash Flow), EBITDA-Multiple oder Substanzwertmethode. Ohne vorher vereinbarte Formel entstehen regelmässig langwierige Bewertungsstreitigkeiten, wenn ein Aktionär ausscheiden möchte.
Praktisch relevant ist auch die Deadlock-Klausel bei 50/50-Beteiligungen: Einigen sich zwei Aktionäre mit je 50 % nicht auf einen Beschluss, droht Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Ein einfacher Aktionärsvertrag kann vorsehen, dass bei Patt eine neutrale dritte Person als Schiedsrichter entscheidet oder eine der Parteien zum festgelegten Preis die Anteile der anderen übernehmen muss (sogenannte «Russisches Roulette»- oder «Texas Shoot-out»-Klausel).
So füllen Sie Ihr Aktionärsvertrag einfach Schweiz (OR Art. 680) aus
Den einfachen Aktionärsvertrag Schweiz füllen Sie direkt aus — kein Notartermin erforderlich. Unterzeichnung durch alle Parteien genügt.
Schritt 1 — Aktionäre und AG erfassen: Tragen Sie vollständige Angaben zu allen Aktionären und der AG ein. Stellen Sie sicher, dass die Anzahl der von jeder Partei gehaltenen Aktien mit dem Aktienbuch der Gesellschaft (OR Art. 686) übereinstimmt. Holen Sie einen aktuellen Handelsregisterauszug der AG für die UID und das eingetragene Aktienkapital ein.
Schritt 2 — Stimmbindung konfigurieren: Entscheiden Sie, ob eine Stimmbindungsvereinbarung für alle oder nur für bestimmte GV-Beschlüsse gelten soll. Legen Sie das Abstimmungsverfahren im Pool fest: einfache Mehrheit der gebundenen Aktien oder Einstimmigkeit. Bestimmen Sie, was geschieht, wenn keine Einigung erzielt wird — z.B. Stimmfreiheit oder Mediation.
Schritt 3 — Erstangebotsrecht gestalten: Legen Sie die Informationspflicht des verkaufswilligen Aktionärs fest (schriftliche Mitteilung, welche Angaben) und die Ausübungsfrist (15–30 Tage). Regeln Sie die Aufteilung bei mehreren Kaufinteressenten unter den Aktionären.
Schritt 4 — Tag-Along und Drag-Along konfigurieren: Bestimmen Sie die Schwellenwerte: Ab welchem Prozentsatz der Aktien greift Tag-Along (z.B. 50 %) und Drag-Along (z.B. 75 %)? Legen Sie die Informationspflicht und Vorlaufzeit vor Abschluss des Kaufvertrags fest (typisch 30 Tage).
Schritt 5 — Vertragsdauer festlegen: Wählen Sie eine angemessene Laufzeit. Für Startup-Aktionärsverträge sind 5–7 Jahre oder bis zu einem Exit-Ereignis üblich. Für Familiengesellschaften kommen unbefristete Verträge mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten in Betracht.
Schritt 6 — Unterzeichnung: Alle Aktionäre unterzeichnen den Vertrag eigenhändig in der Zahl der Parteien als Originalausfertigungen. Jeder Aktionär erhält ein Exemplar. Der Vertrag wird nicht im Handelsregister eingetragen. Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Aktionärsvertrags (einfach) Schweiz betreffen die Laufzeit und Kündigung. Der Vertrag sollte eine klare Bestimmung zur ordentlichen Kündigung (z.B. mit 12-monatiger Frist zum Jahresende) und ausserordentlichen Kündigung bei wichtigem Grund enthalten. Ein «wichtiger Grund» im Sinne von OR Art. 337 umfasst grobe Vertragsverletzungen, Insolvenz einer Partei oder einen Kontrollwechsel bei einem Aktionär.
Zudem sollte der Vertrag eine Schiedsklausel nach dem Schweizer Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (IPRG Art. 176 ff.) vorsehen. Schiedsverfahren sind vertraulich, schneller als staatliche Gerichtsverfahren und international vollstreckbar — besonders relevant, wenn Aktionäre in verschiedenen Ländern ansässig sind.
Rechtliche Anforderungen für Aktionärsvertrag einfach Schweiz (OR Art. 680)
Der einfache Aktionärsvertrag Schweiz unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht des Obligationenrechts (OR Art. 1 ff.) sowie den zwingenden Bestimmungen des Aktienrechts (OR Arts. 620–763).
Nur schuldrechtliche Wirkung (BGE 109 II 43): Der Aktionärsvertrag ist nur zwischen den Parteien bindend — nicht gegenüber der AG oder Dritten. Verletzungen begründen Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97, aber keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Gesellschaft.
Stimmbindungsschranken: Stimmbindungen, die gegen zwingende aktienrechtliche Bestimmungen verstossen — insbesondere die freie Abstimmung bei der Entlastung des VR (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4) oder Abstimmungen, die das Gesellschaftsinteresse offensichtlich schädigen —, sind nach OR Art. 20 nichtig (BGE 107 II 179). Das Bundesgericht schützt die Generalversammlung als unabhängiges Organ der AG.
Antizipativer Druckerwerb und Insiderhandel: Wenn die AG kotiert ist, sind Stimmbindungen und Aktienübertragungsvereinbarungen im Aktionärsvertrag unter dem Aspekt des Börsenrechts (BEHG, SR 954.1) zu prüfen. Absprachen unter Aktionären über den Kauf oder Verkauf von Aktien einer kotierten AG können unter die Vorschriften der Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung (FinfraG, SR 958.1) fallen.
Dateischutz: Soweit Personendaten im Aktionärsvertrag verarbeitet werden, sind die Grundsätze des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1, in Kraft seit 01.09.2023) einzuhalten — Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und angemessene Datensicherheit.
Schriftformerfordernis: OR Art. 680 enthält kein Schriftformerfordernis für Aktionärsverträge. Gleichwohl wird die Schriftform in der Praxis immer gewählt, da sie Beweiszwecken dient. Eine Schiedsklausel muss nach ZPO Art. 358 ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Ergänzende rechtliche Anforderungen beim Aktionärsvertrag (einfach) Schweiz betreffen die Geldwäschereibestimmungen. Erwerben im Rahmen des Aktionärsvertrags wirtschaftlich Berechtigte mehr als 25 % der Aktien, müssen diese nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) und dem Aktienrecht (OR Art. 697j) im Aktionärsregister der AG eingetragen und bei Bedarf gegenüber Finanzintermediären offengelegt werden. Unterlassungen können strafrechtliche Konsequenzen nach GwG Art. 37 nach sich ziehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Aktionärsvertrag einfach Schweiz (OR Art. 680)
Bei einfachen Aktionärsverträgen für Schweizer AG entstehen häufig dieselben Fehler.
Fehler 1 — Keinen neuen Aktionär an den Vertrag gebunden: Der einfache Aktionärsvertrag gilt nur zwischen den Unterzeichnern. Wer vergisst, den Vertrag beim Eintritt eines neuen Aktionärs anzupassen oder den neuen Aktionär zum Beitritt zu verpflichten, verliert den Schutz des Vertrags gegenüber dem neuen Mitaktionär. Lösung: Überbindungsklausel im Vertrag und Beitrittserklärung des neuen Aktionärs.
Fehler 2 — Schwellenwerte für Drag-Along nicht definiert: Ohne klare Quoren für die Drag-Along-Klausel ist unklar, ab wann der Mehrheitsaktionär die Mitnahmepflicht auslösen kann. Im Streitfall muss ein Gericht den Vertrag auslegen — dies kann zu unerwarteten Ergebnissen führen.
Fehler 3 — Tag-Along-Frist zu kurz: Wenn der Mehrheitsaktionär nur 10 Tage Vorlaufzeit gewähren muss, kann der Minderheitsaktionär nicht rechtzeitig reagieren — er findet keinen eigenen Käufer und muss zu möglicherweise ungünstigen Bedingungen mitverkaufen. Angemessene Frist: mindestens 20–30 Tage.
Fehler 4 — Kein Gerichtsstand oder Schiedsklausel: Wenn Streitigkeiten aus dem Aktionärsvertrag ohne Gerichtsstandsvereinbarung entstehen, kann es zu parallelen Gerichtsverfahren in verschiedenen Kantonen oder Ländern kommen. Eine Gerichtsstandsklausel oder eine Schiedsklausel nach ZPO Art. 353 ff. verhindert dies.
Fehler 5 — Vertragssprache unklar: In der Schweiz mit vier Amtssprachen ist es wichtig, die Vertragssprache festzulegen. Bei Aktionären aus verschiedenen Sprachregionen sollte der Vertrag in der vereinbarten Vertragssprache verfasst und als massgebliche Fassung bezeichnet werden. Mehrsprachige Originalfassungen sind möglich, erhöhen aber das Risiko von Auslegungsunterschieden. Weitere typische Fehler beim Aktionärsvertrag (einfach) Schweiz betreffen die Nichtanpassung bei Kapitalerhöhungen. Gibt die AG neue Aktien aus und tritt ein neuer Aktionär hinzu, der dem bestehenden Aktionärsvertrag nicht beitritt, gilt der Vertrag nur für die ursprünglichen Parteien. Neue Aktionäre müssen ausdrücklich dem Vertrag beitreten — eine Klausel, die die Beitrittspflicht bei Anteilserwerb regelt, sollte von Anfang an enthalten sein.
Häufig wird auch die Rechtswahl vernachlässigt. Sind Aktionäre in verschiedenen Ländern domiziliert, sollte der Vertrag ausdrücklich Schweizer Recht als anwendbares Recht wählen (IPRG Art. 116). Ohne diese Klausel kann bei internationalen Streitigkeiten Unsicherheit entstehen, welches Recht gilt — was die Durchsetzung erheblich erschwert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 621CH official
- OR Art. 622CH official
- OR Art. 685aCH official
- OR Art. 680CH official
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 698CH official
- OR Art. 698aCH official
- OR Art. 686CH official
- OR Art. 337CH official
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 97CH official
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 697jCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der einfache Aktionärsvertrag Schweiz enthält die wesentlichsten Grundregeln für die Zusammenarbeit als Aktionäre — Stimmbindung, Erstangebotsrecht, Tag-Along, Drag-Along und Geheimhaltung — in einem kompakten Format, das auch ohne anwaltliche Begleitung verstanden und ausgefüllt werden kann. Der vollständige Aktionärsbindungsvertrag (ABV) ist deutlich detaillierter: Er enthält komplexe Bewertungsformeln (z.B. Mittelwert aus Substanzwert und Ertragswert mit Abschlagsklauseln), ausführliche Deadlock-Mechanismen, spezifische Informationsrechte und Vetopositionen, Anti-Dilution-Schutz für Investoren und steuerlich optimierte Strukturen für Aktienübertragungen. Der einfache Aktionärsvertrag eignet sich für Startups in der Frühphase, einfache Joint Ventures und Familiengesellschaften ohne Investorenfinanzierung. Der vollständige ABV ist geeignet für grössere Beteiligungsstrukturen, institutionelle Investoren und M&A-Transaktionen. Beide Vertragstypen entfalten nach BGE 109 II 43 nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien.
Nein, ein Aktionärsvertrag Schweiz kann eine Aktienübertragung nicht direkt verhindern — er entfaltet nach BGE 109 II 43 nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Wenn ein Aktionär seine Aktien entgegen dem Erstangebotsrecht oder einem Vorkaufsrecht im Aktionärsvertrag an einen Dritten überträgt, entstehen Schadenersatzansprüche gegen den Vertragsbrüchigen nach OR Art. 97 — aber die Gesellschaft selbst kann die Übertragung nicht ablehnen. Wer eine echte dingliche Wirkung gegen die Übertragung erreichen möchte, muss Vinkulierungsbestimmungen in die Statuten der AG aufnehmen. Nach OR Art. 685a können Namenaktien vinkuliert werden: Die Gesellschaft kann die Übertragung verweigern, wenn sie den Erwerber ablehnt oder wenn der Erwerber kein wichtiger Anlass für die Ablehnung besteht. Statuten und Aktionärsvertrag sollten koordiniert gestaltet werden, damit sowohl schuld- als auch gesellschaftsrechtliche Schutzmechanismen greifen.
Das Tag-Along-Recht (Mitveräusserungsrecht) in einem Aktionärsvertrag Schweiz gibt dem Minderheitsaktionär das Recht, seine Aktien zu denselben Konditionen an denselben Käufer zu veräussern wie der Mehrheitsaktionär, wenn dieser eine grosse Aktienposition (typisch ab 50 % der Aktien) verkauft. Zweck: Schutz des Minderheitsaktionärs vor einer Situation, in der er plötzlich mit einem unbekannten oder unerwünschten neuen Mehrheitsaktionär zusammen in der AG ist, ohne die Möglichkeit zu haben, zum gleichen Preis auszusteigen. Ablauf: Der Mehrheitsaktionär informiert die anderen Parteien mindestens 30 Tage vor Abschluss des Kaufvertrags schriftlich über die geplante Transaktion. Der Minderheitsaktionär erklärt innerhalb der Frist, ob er Tag-Along ausübt. Der Käufer muss bereit sein, alle Aktien (Mehrheit und Tag-Along-Aktien) zu denselben Bedingungen zu erwerben. Das Bundesgericht hat Tag-Along-Rechte im Rahmen allgemeiner Vertragsfreiheit als zulässig anerkannt.
Nein, ein Aktionärsvertrag Schweiz ist kein öffentliches Dokument und wird nicht im Handelsregister eingetragen oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Er bleibt ein privates Dokument zwischen den Vertragsparteien. Im Gegensatz dazu sind die Statuten der AG öffentlich: Sie sind im Handelsregister eingetragen und können von jedermann eingesehen werden (OR Art. 936, Handelsregisterverordnung HRegV Art. 78). Diese Vertraulichkeit ist ein wichtiger Vorteil des Aktionärsvertrags gegenüber den Statuten: Wirtschaftliche Absprachen (z.B. Bewertungsformeln, Vergütungsregelungen, Gewinnteilungen), die die Parteien nicht öffentlich machen wollen, können im Aktionärsvertrag statt in den Statuten geregelt werden. Der Aktionärsvertrag kann jedoch in Streitigkeiten vor Schweizer Gerichten oder Schiedsgerichten als Beweismittel vorgelegt werden.
Bei Fusion der Schweizer AG nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) — sei es als übernehmende oder als übertragende Gesellschaft — erlischt der Aktionärsvertrag in der Regel mit der Fusion, da die AG als eigenständiges Rechtssubjekt in einer neuen oder anderen Gesellschaft aufgeht. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft erhalten Aktien der übernehmenden Gesellschaft; ein neuer Aktionärsvertrag für die übernehmende Gesellschaft wäre zu schliessen, soweit dies gewünscht ist. Bei Auflösung (Liquidation) der AG nach OR Art. 736 erlischt der Aktionärsvertrag mit der Auflösung der Gesellschaft, da sein Gegenstand — das Aktionärsverhältnis — entfällt. Bei freiwilliger Auflösung nach OR Art. 736 Ziff. 2 (GV-Beschluss) oder bei Konkursliquidation nach OR Art. 736 Ziff. 4 werden die Aktien wertlos; der Aktionärsvertrag regelt in diesem Fall keine wirtschaftlich bedeutsamen Ansprüche mehr, ausser der Aktionärsvertrag selbst enthält Regelungen für die Verteilung des Liquidationserlöses.
Theoretisch ja — OR Art. 19 und das allgemeine Vertragsrecht kennen kein Schriftformerfordernis für Aktionärsverträge. Ein mündlich abgeschlossener Aktionärsvertrag wäre nach schweizerischem Recht grundsätzlich wirksam. In der Praxis ist ein mündlicher Aktionärsvertrag aber praktisch nutzlos, da bei Streitigkeiten der Nachweis des Vertragsinhalts nahezu unmöglich ist. Das Schweizer Verfahrensrecht (ZPO Art. 168 ff.) erkennt Zeugenaussagen als Beweismittel an — aber der Nachweis eines komplexen Aktionärsvertrags durch Zeugen ist unsicher und teuer. Eine Schiedsklausel nach ZPO Art. 358 muss zudem zwingend schriftlich vereinbart werden — eine mündliche Schiedsvereinbarung ist nichtig. Kurze Zusammenfassung: Schliessen Sie Aktionärsverträge immer schriftlich ab. Formen Sie wesentliche Änderungen des Vertrags ebenfalls schriftlich, da mündliche Vertragsänderungen schwer nachweisbar sind.
Bei Streitigkeiten aus einem Aktionärsvertrag Schweiz ohne Schiedsklausel ist das ordentliche Gericht am Sitz der AG oder am Wohnsitz einer der Parteien zuständig — je nach Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag. Nach ZPO Art. 10 können die Parteien für vermögensrechtliche Streitigkeiten einen Gerichtsstand frei vereinbaren; empfehlenswert ist die Vereinbarung des Sitzes der AG. Streitigkeiten aus Aktionärsverträgen können alternativ einem Schiedsgericht nach ZPO Art. 353 ff. oder einem internationalen Schiedsgericht (ICC in Paris, Swiss Rules Arbitration in Genf oder Zürich) übertragen werden — Schiedsverfahren bieten Vertraulichkeit und oft grössere Expertise des Schiedsgerichts bei komplexen Gesellschaftsfragen. Die Schiedsklausel muss zwingend schriftlich vereinbart werden (ZPO Art. 358). Für internationale Strukturen empfiehlt sich das Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) in Genf oder Zürich.
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