Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung)
Vertragsparteien
AFFILIATE-VERTRAG (PARTNERPROGRAMM-VEREINBARUNG)
zwischen [Merchant Name] [Merchant Adresse] Website: [Merchant Website] (nachfolgend Merchant / Auftraggeber genannt) und [Affiliate Name] [Affiliate Adresse] Publisher-Website: [Affiliate Website] (nachfolgend Affiliate / Publisher genannt)
Gegenstand und Rechtliche Einordnung
1. Gegenstand und rechtliche Einordnung Der Affiliate verpflichtet sich, auf seinen Plattformen ([Affiliate Website] und ggf. weiteren vereinbarten Kanälen) Affiliate-Links, Banner und andere Werbemittel des Merchants zu platzieren, um potenzielle Kunden auf die Website des Merchants ([Merchant Website]) zu vermitteln, mit dem Ziel, provisionspflichtige Aktionen (Sales, Leads oder Klicks) auszulösen. Rechtlich handelt es sich um einen Mäklervertrag nach OR Art. 412-418: Der Affiliate schuldet das Bemühen um Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen zwischen dem Merchant und Dritten; die Provision wird nur bei tatsächlich zustande gekommenem Erfolg (Sale, Lead, Klick) fällig. Die Anwendung des Agenturvertragsrechts nach OR Art. 418a ff. ist ausgeschlossen, da der Affiliate nicht im Namen des Merchants handelt und keine dauernde Vertretungsbefugnis erhält. Das Vertragsverhältnis begründet kein Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 ff.; der Affiliate ist selbständig tätig.
2. Affiliate-Marketing Compliance und Kennzeichnungspflicht nach UWG Jeder Affiliate-Link, für den der Affiliate eine Vergütung erhält, muss als Werbung oder Partnerlink für den durchschnittlichen Nutzer klar erkennbar sein. Geeignete Kennzeichnungen: 'Werbung', 'Anzeige', 'Affiliate-Link', '*Dieser Link ist ein Affiliate-Link — ich erhalte eine Provision ohne Mehrkosten für dich'. Die Kennzeichnungspflicht nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b (täuschende Praktiken) und lit. o (verdeckte Werbung) gilt auch für Affiliate-Links in Blogartikeln, YouTube-Beschreibungen und Social-Media-Posts. Verstösse gegen die Kennzeichnungspflicht berechtigen den Merchant zur fristlosen Kündigung und Rückforderung bereits ausbezahlter Provisionen. Auf Ersuchen der Wettbewerbskommission (WEKO) oder des Swiss Advertising Council (Lauterkeitskommission) legen die Parteien die Affiliate-Vereinbarung offen.
Provisionsmodell, Tracking und Auszahlung
3. Provisionsmodell, Tracking und Auszahlung Provisionsmodell: [Provision Modell]. Provisionssatz: [Provision Satz]. Tracking: Der Merchant setzt für die Zuordnung von Klicks, Leads und Sales auf den Affiliate technische Tracking-Massnahmen ein (Affiliate-Tracking-Cookies oder cookielose Verfahren wie Fingerprinting). Cookie-Laufzeit / Tracking-Fenster: [Cookie Laufzeit] Tage nach dem Klick des Nutzers auf den Affiliate-Link. Bei mehreren Affiliates, die zum selben Sale beigetragen haben, gilt das Last-Click-Prinzip, es sei denn, der Merchant hat ausdrücklich ein anderes Attributionsmodell (z.B. First-Click, Linear, Position-Based) festgelegt. Stornierungen und Rückbuchungen: Provisionen werden provisorisch gutgeschrieben. Bei Stornierung durch den Endkunden innerhalb der Stornierungsperiode von [Storno Periode] Tagen nach dem Sale wird die entsprechende Provision zurückgebucht. Gleiches gilt für Zahlungsausfälle und nachgewiesene Transaktionsbetrug. Auszahlung: Monatlich, wenn das Guthabenkonto des Affiliates mindestens Fr. [Auszahlungs Schwelle].- erreicht. Zahlung per Banküberweisung (IBAN) oder via vereinbartem Zahlungsdienst auf das vom Affiliate angegebene Schweizer Bankkonto. Alle Beträge in CHF (Fr.), exkl. MWST sofern der Affiliate mehrwertsteuerpflichtig ist. 4. Verbotene Werbemethoden und Qualitätssicherung Der Affiliate verpflichtet sich, folgende Methoden zu unterlassen: [Verbotene Werbemethoden]. Cookie Stuffing (das unaufgeforderte Setzen von Affiliate-Cookies ohne Klick), Typosquatting (Registrierung von Domain-Namen mit typischen Tippfehlern des Merchants), Brand-Bidding (Suchanzeigen auf den Markennamen des Merchants) sowie Incentivized Traffic ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Merchants. Verstösse berechtigen den Merchant zur sofortigen Sperrung des Affiliate-Accounts, Rückforderung aller Provisionen der letzten 3 Monate sowie zum Schadensersatz nach OR Art. 97 ff.
Datenschutz, Laufzeit und Schlussbestimmungen
4. Datenschutz nach DSG und E-Privacy Das Affiliate-Tracking mittels Cookies erfordert die Einwilligung der Endnutzer nach den Grundsätzen des revidierten DSG (SR 235.1) und der EDÖB-Empfehlungen zu Tracking-Technologien. Der Merchant ist verantwortlich für die datenschutzkonforme Implementierung des Tracking-Systems. Der Affiliate informiert Nutzer in seiner Datenschutzerklärung über den Einsatz von Affiliate-Tracking-Cookies. Bei Tracking-Technologien ohne Cookies (Server-Side Tracking, Probabilistic Fingerprinting) sind die Anforderungen des DSG an Profilerstellung nach DSG Art. 5 lit. f (hohes Risiko) zu beachten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat in Guidance-Dokumenten die Anforderungen an Tracking und Analytics für Schweizer Websites erläutert. 6. Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen Laufzeit: Unbefristet ab Unterzeichnung. Ordentliche Kündigung: Jederzeit mit 30 Tagen Frist zum Monatsende (je nach Kündigungseingang). Ausserordentliche Kündigung: Sofort bei schwerwiegenden Verstössen (unerlaubte Werbemethoden, Datenschutzverletzungen, Manipulation des Tracking-Systems). Bei Kündigung werden noch nicht ausbezahlte Provisionen für bestätigte und nicht stornierte Sales innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsende abgerechnet und ausbezahlt. Schweizer Recht ist anwendbar. Gerichtsstand: [Unterzeichnungsort]. Gerichtsstand des Bundesgerichts (BGer) als letzte Instanz. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungs Datum]
Merchant / Auftraggeber
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Signature
Affiliate / Publisher
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Signature
Was ist Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung)?
Der Affiliate-Vertrag (Partnerprogramm-Vereinbarung) ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 412-418 (Mäklervertrag), Art. 418a-418v (Agenturvertrag, nicht anwendbar) (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Affiliate-Vertrag Schweiz unterscheidet sich vom Agenturvertrag nach OR Art. 418a ff.: Der Affiliate handelt nicht im Namen des Merchants, hat keine dauerhafte Vertretungsbefugnis und schuldet nur eine Vermittlungsleistung, nicht die Abwicklung des Geschäfts. Affiliate-Marketing ist damit eine reine Marketingdienstleistung, kein Handelsvertreter-Verhältnis. Das begründet kein Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 ff., da der Affiliate nicht in die Organisation des Merchants eingegliedert ist und selbständig tätig ist.
Zentrale Vergütungsmodelle im Affiliate-Marketing Schweiz: CPS (Cost per Sale) — Provision als Prozentsatz des generierten Warenkorbwerts (marktüblich: 3-15 Prozent je nach Branche); CPL (Cost per Lead) — Fixbetrag pro qualifiziertem Lead oder Neukunden-Registrierung (marktüblich: Fr. 10.-–100.- je nach Conversion-Wert); CPC (Cost per Click) — Fixbetrag pro Klick auf den Affiliate-Link (weniger üblich wegen Klickbetrug-Risiko); Hybrid — Kombination aus Basisvergütung und CPS-Provision für Top-Affiliates.
Kennzeichnungspflicht nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b/o: Affiliate-Links, für die der Affiliate eine Vergütung erhält, müssen für den durchschnittlichen Internetnutzer als Werbelinks erkennbar sein. Gängige Kennzeichnungen: 'Affiliate-Link*' mit Fussnote ('*Ich erhalte eine Provision ohne Mehrkosten für Sie'), 'Werbung', 'Anzeige', 'Gesponsert'. Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat in ihrer Empfehlung 02/2021 klargestellt, dass verdeckte Affiliate-Links gegen UWG Art. 3 lit. o (verbotene verdeckte Werbung) verstossen. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht auf Grundlage von KG (SR 251) den Wettbewerb im Online-Marketing.
Der Affiliate-Marketing-Markt in der Schweiz wächst stetig. Der Swiss Marketing Verband schätzt den Anteil von Performance-Marketing (zu dem Affiliate-Marketing gehört) am Schweizer Online-Werbemarkt auf über 20 Prozent. Grosse Schweizer Händler (Digitec Galaxus, Manor, Migros) und internationale Plattformen (Amazon, Booking.com, Zalando) betreiben eigene Affiliate-Programme. Zahlreiche Affiliate-Netzwerke (Awin, TradeDoubler, CJ Affiliate) haben Schweizer Händler und Publisher-Portfolios. Der Affiliate-Vertrag Schweiz muss die Anforderungen dieser Netzwerke sowie das revidierte DSG (nDSG, SR 235.1) für das Cookie-Tracking berücksichtigen.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung)?
Der Affiliate-Vertrag Schweiz wird in folgenden typischen Situationen benötigt:
Erste Situation: Aufbau eines eigenen Affiliate-Programms. Ein Schweizer Online-Händler oder SaaS-Anbieter will ein eigenes Affiliate-Programm starten — direkt oder über ein Affiliate-Netzwerk (Awin, CJ, TradeDoubler). Der Affiliate-Vertrag Schweiz regelt: Wer kann Affiliate werden (Qualifikationsanforderungen), welche Vergütungsmodelle und Provisionssätze gelten, wie wird das Tracking implementiert (First-Click oder Last-Click Attribution), welche Marketingmethoden sind erlaubt und welche verboten, und wie werden Provisionen berechnet und ausgezahlt. Ein gut strukturierter Affiliate-Vertrag Schweiz schützt den Merchant vor Cookie Stuffing, Brand Bidding und anderen unerlaubten Praktiken.
Zweite Situation: Publisher / Blogger / Influencer registriert sich in einem Affiliate-Programm. Content Creator, Blogger, Vergleichsportale und Influencer, die sich bei Affiliate-Programmen anmelden, schliessen mit der Registrierung einen Affiliate-Vertrag Schweiz (oft in Form von AGB des Affiliate-Netzwerks) ab. Diese Affiliates sollten die AGB des Affiliate-Programms sorgfältig prüfen: Welche Provisionen sind vorgesehen? Wie lange gilt das Cookie-Tracking-Fenster? Was passiert bei Stornierungen durch Endkunden? Wann werden Provisionen ausbezahlt?
Dritte Situation: B2B-Affiliate-Programme und SaaS-Referral-Programme. Viele Schweizer SaaS-Anbieter betreiben Referral- oder Partner-Programme, bei denen bestehende Kunden oder Technologiepartner neue Kunden vermitteln und dafür eine Provision oder Gutschrift erhalten. Rechtlich handelt es sich ebenfalls um einen Affiliate-Vertrag Schweiz nach OR Art. 412. Steuerliche Besonderheit: Provisionen, die an natürliche Personen ausgezahlt werden (auch als Gutschriften), sind als Einkommen zu deklarieren. Bei Gutschriften oder Freimonaten ist eine Bewertung zum Marktpreis erforderlich.
Vierte Situation: Internationale Affiliate-Programme mit Schweizer Beteiligung. Schweizer Affiliates, die sich bei internationalen Programmen anmelden, und internationale Merchants, die Schweizer Publisher gewinnen wollen, müssen Fragen des anwendbaren Rechts klären. Ein Affiliate-Vertrag Schweiz mit Rechtswahl-Klausel zugunsten Schweizer Recht und Gerichtsstand in der Schweiz bietet Rechtssicherheit. Bei MWST-Fragen: Schweizer Affiliates, die über Fr. 100'000.- Jahresumsatz erzielen, sind nach MWSTG Art. 10 mehrwertsteuerpflichtig und rechnen 8,1 Prozent MWST auf ihre Rechnungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in Merkblättern zur Behandlung von Affiliate-Provisionen Stellung genommen.
Fünfte Situation: Affiliate-Programm für regulierte Branchen. Für Affiliate-Programme in regulierten Bereichen (Finanzdienstleistungen, Krankenversicherung, Hypotheken, Glücksspiel) gelten besondere Anforderungen: FINMA-Regulierung verlangt Offenlegung von Interessenkonflikten bei Finanzprodukten; das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) reguliert Werbung für Glücksspielangebote; Krankenversicherungs-Affiliate-Marketing unterliegt den Richtlinien des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Der Affiliate-Vertrag Schweiz in diesen Branchen muss die spezifischen Compliance-Anforderungen widerspiegeln.
Was gehört in Ihr Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung)?
Ein wirksamer Affiliate-Vertrag Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten:
Klare Identifikation der Parteien und Affiliate-Qualifikation: Vollständige Namen, Adressen und UID-Nummern von Merchant und Affiliate. Anforderungen an die Affiliate-Website: Qualitätsstandards, Mindest-Traffic, Zielgruppen-Kongruenz. Exklusions-Klausel: Kann der Merchant einen Affiliate ohne Begründung ablehnen oder aus dem Programm ausschliessen? Bei Netzwerk-Programmen: Welche Rolle spielt das Netzwerk als Vertragspartei?
Provisionsmodell, Tracking und Attribution: Genaue Definition des Vergütungsmodells (CPS, CPL, CPC, Hybrid). Provisionssatz in Prozent (bei CPS) oder CHF pro Aktion (bei CPL). Cookie-Laufzeit / Tracking-Fenster in Tagen (marktüblich: 30 Tage). Attributionsmodell (Last-Click, First-Click, Linear — exakt definieren). Definitionen: Was gilt als 'Sale' (nur Neukunden? Auch Bestandskunden?), was ist ein 'qualifizierter Lead' (ausgefülltes Formular? Aktivierter Account?). Mindest-Auszahlungsschwelle in CHF. Stornierungsperiode und Rückbuchungsregeln.
Erlaubte und verbotene Werbemethoden: Ausdrücklich erlaubt: Content Marketing, SEO, Social Media (mit Kennzeichnung), E-Mail-Marketing (nur an eigene Liste mit Opt-in). Ausdrücklich verboten: Spam (DSGVO Art. 25, Fernmeldegesetz FMG), Brand Bidding (Suchanzeigen auf Markennamen), Cookie Stuffing, Typosquatting, Incentivized Traffic (Belohnungsmodelle ohne ausdrückliche Genehmigung), verdeckte Affiliate-Links (UWG Art. 3 lit. b/o). Die Verbotsliste muss im Affiliate-Vertrag Schweiz explizit aufgeführt sein, da Verstösse Sanktionen (Account-Sperrung, Rückforderung von Provisionen) auslösen.
Kennzeichnungspflicht und Compliance nach UWG: Jeder Affiliate-Link muss als bezahlter Partnerlink für den Durchschnittsnutzer klar erkennbar sein. Genaue Kennzeichnungsformel im Vertrag festlegen. Haftungsfreistellung: Der Affiliate stellt den Merchant von Ansprüchen frei, die aus UWG-Verstössen des Affiliates (fehlende oder falsche Kennzeichnung) entstehen. forms-legal.com stellt den vollständigen Affiliate-Vertrag Schweiz kostenlos als Mustervorlage bereit.
Datenschutz nach DSG und Cookie-Compliance: Affiliate-Tracking mittels Cookies erfordert die Einwilligung der Endnutzer nach DSG-Grundsätzen und EDÖB-Empfehlungen. Wer ist verantwortlich für die DSG-konforme Cookie-Einwilligung auf der Website des Merchants? (Der Merchant für seine Website; der Affiliate für seine Publisher-Website.) Drittanbieter-Tracking-Pixel: Sind Datenweitergaben an Tracking-Systeme (HasOffers, Impact, Awin) im Datenschutzkonzept und in der Datenschutzerklärung des Merchants erfasst?
Sanktionen und Exit-Mechanismen: Welche Folgen hat ein Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen des Affiliate-Programms? (Sofortige Account-Sperrung, Rückforderung aller Provisionen der letzten X Monate, Schadenersatz.) Was passiert bei Programmkündigung (Auslauffristen für laufende Kampagnen, Auszahlung ausstehender Provisionen)? Wie lang ist die Verjährungsfrist für ausstehende Provisionen? (OR Art. 127: 10 Jahre allgemeine Verjährungsfrist; OR Art. 128: 5 Jahre für Provisionsansprüche als Mäklerlohn).
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung) aus
Das korrekte Ausfüllen des Affiliate-Vertrags Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 — Merchant und Affiliate vollständig identifizieren. Vollständige Firma, Adresse und UID-Nummer des Merchants. Name/Firma und Adresse des Affiliates; bei Einzelpersonen: Wohnadresse. URL der Affiliate-Website oder Plattform. Bei Netzwerk-Programmen: Affiliate-ID im Netzwerk als zusätzliche Kennung. Klären, ob der Affiliate MWST-pflichtig ist (bei Jahresumsatz über Fr. 100'000.-: MWST-Registrierungsnummer aufführen).
Schritt 2 — Vergütungsmodell und Tracking präzise festlegen. Wählen Sie das Vergütungsmodell (CPS, CPL, CPC, Hybrid) und legen Sie den genauen Provisionssatz oder den Fixbetrag pro Aktion fest. Definieren Sie, was genau als provisionspflichtiger Erfolg gilt (z.B. 'Kauf eines Produkts ab Fr. 20.-; kein Eigenankauf; keine Stornierung innerhalb von 30 Tagen nach Sale'). Legen Sie die Cookie-Laufzeit fest (30 Tage empfohlen) und das Attributionsmodell. Cookie-Laufzeit und Attribution sollten in den technischen Spezifikationen des Tracking-Systems implementiert und im Affiliate-Vertrag Schweiz dokumentiert sein.
Schritt 3 — Verbotene Werbemethoden klar definieren. Führen Sie im Affiliate-Vertrag Schweiz alle verbotenen Methoden explizit auf: Spam, Brand Bidding (Definition: 'Schalten von Suchanzeigen auf die Begriffe [Markenname] und alle Variationen davon'), Cookie Stuffing, Typosquatting, Incentivized Traffic. Geben Sie für jede verbotene Methode die Sanktionsfolge an (sofortige Sperrung, Rückforderung). Dies ist entscheidend für die Durchsetzung im Streitfall.
Schritt 4 — Auszahlungsmodalitäten und Stornoregel festlegen. Zahlungsrhythmus: Monatlich nach Ablauf der Stornierungsperiode. Mindest-Auszahlungsschwelle: Fr. 50.-–200.- je nach Programmgrösse. Zahlungsweg: Banküberweisung auf Schweizer IBAN (SWIFT für Auslands-Affiliates). Stornierungsperiode: 30-90 Tage nach Sale — Provisionen für stornierte Sales werden zurückgebucht. Dokumentation für Steuerzwecke: Merchant stellt monatliche Provisionsabrechnungen als Buchungsbelege aus.
Schritt 5 — Datenschutz-Compliance klären. Stellen Sie sicher, dass Ihr Affiliate-Tracking-System DSG-konform ist: Haben Ihre Website-Nutzer in das Affiliate-Tracking eingewilligt (Cookie-Einwilligung)? Sind alle Tracking-Technologien in Ihrer Datenschutzerklärung aufgeführt? Haben Sie mit dem Affiliate-Netzwerk (sofern eingesetzt) einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSG Art. 9 abgeschlossen? Prüfen Sie die EDÖB-Empfehlungen zu Tracking-Technologien auf edoeb.admin.ch.
Schritt 6 — Unterzeichnung und Programmstart. Unterzeichnen Sie den Affiliate-Vertrag Schweiz bevor der Affiliate-Account aktiviert wird. Digitale Unterzeichnung (qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES, SR 943.03) ist rechtlich gleichwertig zur physischen Unterschrift. Bei Netzwerk-Programmen genügt in der Praxis die AGB-Akzeptanz bei Registrierung. Richten Sie interne Prozesse ein: monatliche Provisions-Prüfung, Storno-Rückbuchungen, Qualitätschecks der Affiliate-Websites.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung)
Der Affiliate-Vertrag Schweiz unterliegt mehreren gesetzlichen Anforderungen:
OR Art. 412-418 — Mäklervertrag. Der Affiliate-Vertrag Schweiz qualifiziert als Mäklervertrag nach OR Art. 412. Der Mäklerlohn (Provision) ist nach OR Art. 413 nur dann verdient, wenn der Vertrag infolge des Nachweises des Mäklers oder seiner Vermittlung zustande kommt. Das Provisionsrecht des Affiliates entsteht also erst mit dem nachgewiesenen Erfolg (Vertragsschluss, qualifizierter Lead). OR Art. 415 legt die Verwirkung des Mäklerlohns bei Verstössen gegen die Treuepflicht fest. OR Art. 416 regelt den Anspruch des Mäklers auf Aufwendungsersatz, falls ein abweichende Vereinbarung getroffen wird. Verjährungsfrist für Provisionsansprüche: 5 Jahre nach OR Art. 128 Ziff. 3 (kaufmännische Forderungen).
UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b, lit. o — Kennzeichnungspflicht. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verbietet täuschende Handlungen (Art. 3 lit. b) und verdeckte Werbung (Art. 3 lit. o). Affiliate-Links ohne Kennzeichnung gelten als verdeckte Werbung, die den Anschein einer neutralen Empfehlung erweckt. Verstösse: Unterlassungsklage nach UWG Art. 9 durch Mitbewerber; strafrechtliche Sanktionen nach UWG Art. 23 bei Vorsatz. Der Affiliate haftet primär für eigene Kennzeichnungsversäumnisse; der Merchant haftet möglicherweise mit, wenn er in seinen Affiliate-Programm-AGB keine Kennzeichnungspflicht vorschreibt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert.
DSG Art. 5, 6, 9 — Datenschutz und Cookie-Tracking. Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) gilt für die Verarbeitung von Personendaten der Endnutzer im Rahmen des Affiliate-Trackings. Cookie-Tracking setzt nach DSG-Grundsätzen und EDÖB-Empfehlungen in der Regel die Einwilligung der Nutzer voraus (Opt-in). Zuständige Aufsichtsbehörde: EDÖB (Feldeggweg 1, 3003 Bern). Der EDÖB hat Empfehlungen zu Tracking-Technologien und zur Cookie-Einwilligungspflicht veröffentlicht, die für Affiliate-Programme relevant sind. Datenbearbeitung im Auftrag (DSG Art. 9): Affiliate-Netzwerke verarbeiten im Auftrag des Merchants Provisionsdaten und Tracking-Daten; ein DPA ist erforderlich.
MWSTG Art. 10 — Mehrwertsteuerpflicht. Affiliates mit Jahresumsatz über Fr. 100'000.- sind nach MWSTG (SR 641.20) mehrwertsteuerpflichtig und müssen 8,1 Prozent MWST auf ihre Provisionsrechnungen aufschlagen. Merchants, die MWST-pflichtige Rechnungen von Affiliates erhalten, können die MWST als Vorsteuer abziehen. Ausländische Affiliates ohne Schweizer Niederlassung: MWST-Pflicht entsteht ab Fr. 100'000.- Jahresumsatz mit Schweizer Kunden nach dem Empfängerortprinzip (MWSTG Art. 8). Die ESTV hat Merkblätter zur MWST-Behandlung von Online-Marketing-Dienstleistungen publiziert.
FMG — Fernmeldegesetz und Spam. Unerwünschte Massen-E-Mails (Spam) im Rahmen des Affiliate-Marketings verstossen gegen das Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) Art. 45a. Der Affiliate ist verpflichtet, beim E-Mail-Marketing nur an Personen zu schreiben, die ausdrücklich zugestimmt haben (Opt-in). Verstösse: Strafklage nach FMG Art. 45a Abs. 6 und zusätzliche UWG-Ansprüche. Der Merchant sollte im Affiliate-Vertrag Schweiz ausdrücklich verlangen, dass E-Mail-Marketing des Affiliates nur an Opt-in-Listen erfolgt.
Häufige Fehler bei Ihrem Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung)
Die häufigsten Fehler beim Affiliate-Vertrag Schweiz kosten Merchants und Affiliates Geld, Rechte und Reputation:
Fehler 1 — Fehlende Kennzeichnung von Affiliate-Links. Der häufigste Compliance-Fehler: Affiliates veröffentlichen Affiliate-Links in Blogartikeln, YouTube-Beschreibungen oder Social-Media-Posts ohne Kennzeichnung. Dies verstösst gegen UWG Art. 3 lit. o (verdeckte Werbung) und schadet sowohl dem Affiliate (UWG-Klage) als auch dem Merchant (Mitverantwortung bei fehlendem Kennzeichnungsgebot im Programm). Merchants sollten Kennzeichnungspflichten im Affiliate-Vertrag Schweiz verbindlich vorschreiben und stichprobenartig überprüfen.
Fehler 2 — Unklare Definition des Erfolgs (Sale/Lead). Viele Affiliate-Verträge Schweiz definieren 'Sale' oder 'Lead' nicht präzise, was zu Streitigkeiten über die Provisionspflicht führt: Gilt ein Sale auch, wenn der Endkunde nach 29 Tagen storniert? Werden Käufe von bestehenden Kunden provisioniert? Was ist ein 'qualifizierter Lead' — bloss ein Formular-Absender oder ein Nutzer, der aktiv das Service nutzt? Ohne präzise Definitionen im Affiliate-Vertrag Schweiz entstehen Abrechnungsstreitigkeiten, die den Programmpartner belasten.
Fehler 3 — Cookie-Stuffing unbemerkt. Cookie Stuffing ist eine technische Methode, bei der ein betrügerischer Affiliate Affiliate-Cookies auf Webseiten des Nutzers setzt, ohne dass dieser auf einen echten Affiliate-Link geklickt hat. Für den Merchant entstehen Provisionskosten für Verkäufe, zu denen der Affiliate nichts beigetragen hat. Ohne technische Anti-Fraud-Massnahmen (IP-Rate-Limiting, Klick-Deduplication, Conversion-Path-Analyse) und vertragliche Sanktionen (Rückforderung, sofortige Sperrung) ist Cookie Stuffing schwer zu entdecken und zu unterbinden.
Fehler 4 — Vergessen der MWST-Pflicht. Viele Affiliates — besonders Einzelpersonen und Blogger — vergessen, dass Affiliate-Provisionen steuerpflichtige Einkünfte sind. Ab Fr. 100'000.- Jahresumsatz besteht nach MWSTG Art. 10 MWST-Pflicht; Provisionen unter dieser Schwelle sind als Einkommen bei der direkten Bundessteuer zu deklarieren. Merchants sollten im Affiliate-Vertrag Schweiz auf die steuerliche Eigenverantwortung der Affiliates hinweisen und Informationsmaterial der ESTV verlinken.
Fehler 5 — Tracking-Fenster zu kurz oder zu lang. Das Cookie-Tracking-Fenster (30 Tage ist Branchenstandard) beeinflusst direkt die Fairness der Provision: Ein 7-Tage-Fenster benachteiligt Affiliates in langfristigen Entscheidungsprozessen (Versicherungen, hochwertige Produkte); ein 180-Tage-Fenster begünstigt Affiliates unverhältnismässig. Merchants sollten das Cookie-Fenster branchen- und produktspezifisch wählen und im Affiliate-Vertrag Schweiz transparent kommunizieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 418aCH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 412CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 128CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 413CH official
- OR Art. 415CH official
- OR Art. 416CH official
- Art. 18 ORCH official
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Forms Legal. (2026). Affiliate-Vertrag Schweiz (Partnerprogramm-Vereinbarung) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/affiliate-vertrag-schweiz
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Ja, jeder Affiliate-Link, für den der Publisher eine Vergütung (Geld oder Sachleistungen) erhält, muss in der Schweiz als bezahlter Partnerlink für den Durchschnittsnutzer klar erkennbar sein. Dies ergibt sich aus UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b (Verbot täuschender Praktiken) und lit. o (Verbot verdeckter Werbung). Akzeptierte Kennzeichnungsformen: 'Affiliate-Link*' mit Fussnote, 'Werbung', 'Anzeige', 'Gesponsert'. Die Kennzeichnung muss sichtbar und unmissverständlich sein — versteckte Links in einer langen Hashtag-Reihe oder unauffällige Kleinschrift reichen nicht aus. Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat dies in ihrer Empfehlung 02/2021 zum Influencer Marketing klargestellt.
Provisionsansprüche des Affiliates als Mäklerlohn nach OR Art. 412-413 verjähren nach OR Art. 128 Ziff. 3 innerhalb von 5 Jahren ab Fälligkeit. Der Anspruch wird mit dem nachgewiesenen Erfolg (Sale, Lead) fällig, abzüglich einer allfälligen Stornierungsperiode. Kaufmännische Forderungen (B2B-Affiliate-Programme) verjähren nach OR Art. 127 in 10 Jahren, sofern OR Art. 128 nicht einschlägiger ist. Im Affiliate-Vertrag Schweiz sollte eine klare Regelung zur Abrechnungsperiode und zum Fälligkeitsdatum der Provisionen vorhanden sein, um Streitigkeiten über den Verjährungsbeginn zu vermeiden.
Ja, im Affiliate-Vertrag Schweiz kann vereinbart werden, dass Provisionen bei Stornierung durch den Endkunden innerhalb einer definierten Stornierungsperiode zurückgebucht werden. Diese Vereinbarung ist nach OR Art. 412-413 zulässig: Mäklerlohn wird nur für tatsächlich zustande gekommene und nicht rückgängig gemachte Geschäfte geschuldet. Typische Stornierungsperioden: 30-90 Tage nach Sale. Der Merchant hat die Stornierung gegenüber dem Affiliate zu belegen (Order-ID, Stornierungsgrund). Der Affiliate kann Stornierungen mit aussergewöhnlich hoher Rate beanstanden und eine Erklärung verlangen. Für Betrug (gefälschte Sales): Der Merchant kann alle Provisionen für nachgewiesene Betrugs-Transaktionen zurückfordern, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Stornierungsperiode.
Im Schweizer Affiliate-Marketing sind folgende Provisionsmodelle nach Affiliate-Vertrag Schweiz üblich: CPS (Cost per Sale): Provision als Prozentsatz des Warenkorbwerts, typisch 3-15 Prozent je nach Branche (Mode/Beauty: 8-15 Prozent, Elektronik: 3-5 Prozent, Software/SaaS: 20-30 Prozent für Subscription-Erstmonat). CPL (Cost per Lead): Fixbetrag pro qualifiziertem Neukunden-Lead (Fr. 10.-–200.- je nach Conversion-Wert). CPC (Cost per Click): Selten im performancebasierten Affiliate-Marketing wegen Klickbetrug-Risiko; typisch Fr. 0.10–2.- je nach Branche. Hybrid-Modelle: Kombinationen (Fixbetrag + CPS) für Top-Affiliates. In der Schweiz sind CPS-Programme mit Provisionssätzen von 5-10 Prozent am verbreitetsten.
Nach Schweizer Recht ist ein Affiliate grundsätzlich selbständigerwerbend (kein Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 ff.), da er nicht in die Organisation des Merchants eingegliedert ist, selbst entscheidet, wann, wie und wo er Affiliate-Links veröffentlicht, und das wirtschaftliche Risiko selber trägt. Risiko der Scheinselbständigkeit: Wenn ein Affiliate mehr als 80 Prozent seines Umsatzes von einem einzigen Merchant bezieht, die Tätigkeit langfristig und intensiv ist und er faktisch keine anderen Auftraggeber hat, könnte die Ausgleichskasse (AHV-Zweig) eine wirtschaftliche Abhängigkeit feststellen und AHV-Beiträge für ein de-facto-Arbeitsverhältnis einfordern. Bei Unsicherheit: Merkblatt des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) zur Selbständigkeit konsultieren.
Brand Bidding — das Schalten von bezahlten Suchanzeigen auf die Markenbezeichnung des Merchants — ist im Affiliate-Vertrag Schweiz regelmässig ausdrücklich verboten, da es ohne Genehmigung des Merchants gegen Markenrecht (MSchG, SR 232.11) und gegen die Nutzungsbedingungen von Google Ads (Trademark Policy) verstösst und den Merchant in eine Konkurrenzposition zu sich selbst bringt (teurer eigener Traffic). Manche Merchants erlauben Brand Bidding mit Zustimmung, wenn der Affiliate-Account klar als Partner gekennzeichnet ist. Im Affiliate-Vertrag Schweiz sollte Brand Bidding grundsätzlich verboten und mit sofortigem Account-Ausschluss plus Rückforderung aller Provisionen sanktioniert werden, sofern der Merchant Brand Bidding nicht ausdrücklich genehmigt.
Das Cookie-Tracking-Fenster (auch Attribution Window genannt) gibt an, wie lange nach dem Klick eines Nutzers auf einen Affiliate-Link ein daraus resultierender Sale dem Affiliate zugeordnet wird. Marktübliche Spannen: 7-30 Tage für Fashion und Alltagsprodukte; 30-60 Tage für Elektronik und höherwertige Güter; 60-90 Tage für Versicherungen, Kredite und Software-Abonnements. Der Branchenstandard in der Schweiz und im DACH-Raum liegt bei 30 Tagen. Ein kürzeres Fenster benachteiligt Affiliates bei längeren Kaufentscheidungsprozessen; ein längeres Fenster erhöht die Provisionskosten für den Merchant. Das Tracking-Fenster muss im Affiliate-Vertrag Schweiz klar dokumentiert sein. Mit der zunehmenden Verbreitung cookieloser Tracking-Methoden (First-Party-Data, Server-Side-Tracking) ändern sich die technischen Grundlagen — der Affiliate-Vertrag Schweiz sollte daher auch alternative Attribution-Methoden definieren.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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