Kommissionsvertrag Schweiz
Vertragsparteien
KOMMISSIONSVERTRAG
gemäss OR Art. 425-438 (SR 220) zwischen [Kommittent Name] [Kommittent Adresse] (nachfolgend Kommittent genannt) und [Kommissionaer Name] [Kommissionaer Adresse] (nachfolgend Kommissionär genannt)
Gegenstand und Rechtsnatur der Kommission
1. Gegenstand und Rechtsnatur Dieser Kommissionsvertrag untersteht den Bestimmungen von OR Art. 425-438 (Schweizer Obligationenrecht). Der Kommissionär verpflichtet sich, für Rechnung des Kommittenten Handelsgeschäfte abzuschliessen. Das Charakteristikum der Kommission nach OR Art. 425 Abs. 1 ist, dass der Kommissionär im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (des Kommittenten) handelt - er wird selbst Vertragspartner des Dritten, die Rechtswirkungen treffen jedoch den Kommittenten in wirtschaftlicher Hinsicht. Kommissionsgut: [Kommissions Gut]. Art der Kommission: [Kommissions Art].
2. Kommittentenlimit und Preisgestaltung Bei Verkaufskommission: Der Kommissionär darf das Kommissionsgut nicht unter dem vereinbarten Mindestpreis von Fr. [Mindest Preis] veräussern, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kommittenten (OR Art. 436 Abs. 1). Verkauft der Kommissionär unter dem Limit und übernimmt er die Preisdifferenz selbst, ist der Geschäftsabschluss für den Kommittenten verbindlich (OR Art. 436 Abs. 2). Verkäufe über dem Mindestpreis kommen vollumfänglich dem Kommittenten zugute.
3. Kommissionsdauer und Rückgabe Die Kommission läuft während [Kommissionsdauer] Monaten. Nicht verkauftes Kommissionsgut ist dem Kommittenten nach Ablauf der Kommissionsdauer auf seine Kosten zurückzusenden oder zur Abholung bereitzuhalten. Verlängerungen der Kommissionsdauer bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Eigentum, Risiko und Lagerung
4. Eigentumsrechte und Selbsteintritt Das Kommissionsgut verbleibt bis zum Verkauf an Dritte im Eigentum des Kommittenten - auch wenn der Kommissionär im eigenen Namen handelt. Das Insolvenzrisiko des Kommissionärs tangiert das Kommissionsgut nicht (Aussonderungsrecht des Kommittenten nach SchKG Art. 108). Dem Kommissionär steht das Recht des Selbsteintritts nach OR Art. 436a zu, wenn das Gut einen Markt- oder Börsenkurs hat: Er kann das Gut selbst übernehmen oder zum Kurs verkaufen. Der Selbsteintritt ist dem Kommittenten unverzüglich mitzuteilen.
5. Lagerung und Sorgfalt Der Kommissionär bewahrt das Kommissionsgut sorgfältig auf und versichert es gegen übliche Risiken (Feuer, Diebstahl, Wasserschaden). Bei erkennbaren Mängeln oder Verschlechterungen des Guts hat der Kommissionär den Kommittenten unverzüglich zu benachrichtigen und alle nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen (OR Art. 427 sinngemäss). Hält der Kommissionär das Gut bei sich, hat er den Nachweis der getrennt geführten Buchführung für Kommissionsgüter zu führen.
Provision, Abrechnung und Rechte des Kommissionärs
6. Provision nach OR Art. 432 Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts: [Provision Satz] Prozent des erzielten Verkaufspreises. Die Provision ist mit Ablieferung des Erlöses und Einreichung der Abrechnung fällig. Bei Einkaufskommission: [Provision Satz] Prozent des Einkaufspreises. Kommt das Kommissionsgeschäft durch Verschulden des Kommittenten nicht zustande, steht dem Kommissionär nach OR Art. 433 Abs. 2 trotzdem eine angemessene Provision zu.
7. Lagerkostenvergütung und Auslagen Der Kommittent vergütet dem Kommissionär die Lagerkosten von Fr. [Lager Kosten] pro Monat, fällig am Ende jedes Monats. Zusätzlich werden notwendige Auslagen (Fracht, Zoll, Versicherung, Verpackung) nach Beleg erstattet. Das Retentionsrecht des Kommissionärs nach OR Art. 434 und 895 OR für Provisionen und Auslagen am Kommissionsgut besteht im Umfang der ausstehenden Forderungen.
8. Abrechnung Der Kommissionär erstellt nach Abwicklung jedes Kommissionsgeschäfts eine detaillierte Abrechnung mit Kaufpreis, Provisionsberechnung, Auslagen und Netto-Erlös für den Kommittenten. Die Abrechnung wird innert 10 Tagen nach Geschäftsabschluss vorgelegt. Bei Dauerverhältnis erfolgt die Abrechnung monatlich.
Kündigung, Haftung und Schlussbestimmungen
9. Kündigung und vorzeitige Auflösung Der Kommittent kann den Kommissionsauftrag jederzeit widerrufen; der Kommissionär kann ihn bei Dauerverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen (OR Art. 437 i.V.m. OR Art. 404). Bei Widerruf hat der Kommissionär Anspruch auf Provision für bereits abgeschlossene Teilgeschäfte und auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen (OR Art. 404 und 418q analog). Im Konkurs des Kommittenten hat der Kommissionär ein Retentionsrecht am Kommissionsgut bis zur Befriedigung seiner Forderungen (OR Art. 434 und SchKG Art. 39).
10. Haftung Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für Sorgfalt und Treue bei der Ausführung des Auftrags (OR Art. 398 analog). Er haftet für den Schaden aus unberechtigter Unterschreitung des Kommittentenlimits und aus schuldhafter Beschädigung oder Verlust des Kommissionsguts. Die Haftung bei Delkredere-Übernahme nach OR Art. 426 erstreckt sich auf die Zahlungsfähigkeit der Drittpartei.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht ist anwendbar, insbesondere OR Art. 425-438. Gerichtsstand ist [Unterzeichnungsort]. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Kommittent
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Signature
Kommissionär
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Signature
Was ist Kommissionsvertrag Schweiz?
Der Kommissionsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 425-438 Kommission (SR 220): Art. 425 Abs. 1 (Rechtsnatur), Art. 432 (Provision), Art. 434 (Retention), Art. 436 (Kommittentenlimit), Art. 436a (Selbsteintritt) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
OR Art. 425 Abs. 1 definiert den Kommissionär als Person, die es gewerbsmässig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten), aber im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 455 die Abgrenzung zwischen Eigengeschäft (der Händler handelt für eigene Rechnung) und Kommissionsgeschäft (für fremde Rechnung) präzisiert: Massgeblich ist, ob das wirtschaftliche Risiko und der wirtschaftliche Erfolg beim Kommittenten oder beim Kommissionär verbleiben. Beim Kommissionsvertrag Schweiz liegen Erfolg und Risiko beim Kommittenten.
Der Kommissionsvertrag Schweiz ist in verschiedenen Branchen und Wirtschaftsbereichen weit verbreitet: Im Kunsthandel (Galerien und Auktionshäuser wie Christie's, Sotheby's, Koller Auktionen, Beurret Bailly nehmen Kunstwerke in Kommission), im Wertpapierhandel (Effektenkommissionär nach Bankengesetz und FINIG, der Wertpapiere für Kunden kauft und verkauft), im Textil- und Modegrosshandel (Hersteller übergibt Saisonware in Kommission), in der Automobilbranche (Gebrauchtwagen-Kommissionshandel), in der Lebensmittelindustrie und im Agrarhandel (saisonale Waren auf Kommissionsbasis). Die Zentralschweiz und Tessin haben traditionell starke Kommissionshandelsstrukturen im Warenverkehr mit Italien.
Ein wichtiger Aspekt des Kommissionsvertrags Schweiz ist der Eigentumsschutz des Kommittenten: Das Kommissionsgut verbleibt bis zum Verkauf an Dritte im Eigentum des Kommittenten. Dies schützt den Kommittenten bei Insolvenz des Kommissionärs: Er hat ein Aussonderungsrecht nach SchKG Art. 108 und muss das Kommissionsgut nicht als normale Forderung im Konkursverfahren geltend machen. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 449 klargestellt, dass für das Aussonderungsrecht die eindeutige Identifizierbarkeit des Kommissionsguts als Eigentum des Kommittenten erforderlich ist — was eine getrennte Lagerführung und Buchführung verlangt.
Bei börsennotierten Wertpapieren ist der Effektenkommissionär nach dem Finanzinstitutsgesetz (FinIG, SR 954.1) und dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG, SR 958.1) reguliert. Effektenkommissionäre (Banken und Wertpapierhäuser) müssen bei der FINMA bewilligt sein und unterliegen strengen Wohlverhaltensregeln, die über den klassischen Kommissionsvertrag Schweiz nach OR Art. 425-438 hinausgehen. forms-legal.com stellt den klassischen Warenkommoditätskommissionsvertrag Schweiz zur Verfügung. Steuerrechtlich ist die Provisionseinnahme des Kommissionärs als Dienstleistungsumsatz nach MWSTG (SR 641.20) zu behandeln und mit dem Normalsatz von 8,1 Prozent zu versteuern; die Provisionspflicht beim Kommittenten ist als Aufwand absetzbar.
Wann brauchen Sie Kommissionsvertrag Schweiz?
Der Kommissionsvertrag Schweiz nach OR Art. 425-438 wird in folgenden typischen Situationen abgeschlossen:
Erste Situation: Verkauf von Kunstwerken und Luxusgütern über Galeristen und Auktionshäuser. Der klassischste Anwendungsfall des Kommissionsvertrags Schweiz im Alltag ist der Kunstkommissionshandel: Ein Sammler gibt ein Gemälde an eine Galerie oder ein Auktionshaus (z.B. Koller Auktionen Zürich, Beurret Bailly Basel) in Kommission. Das Auktionshaus verkauft das Werk im eigenen Namen an den Meistbietenden (Kommissionsvertrag Schweiz), leitet den Erlös abzüglich Provision an den Einlieferer (Kommittenten) weiter. Der Käufer weiss oft nicht, wer der ursprüngliche Eigentümer war.
Zweite Situation: Modehandel und Textilbranche. Hersteller und Importeure übergeben Saisonware an Detailhändler oder Grosshändler auf Kommissionsbasis: Nicht verkaufte Ware wird am Saisonende zurückgegeben; nur tatsächlich verkaufte Ware wird dem Hersteller in Rechnung gestellt. Dieser Kommissionsvertrag Schweiz schützt den Detailhändler vor dem Lagerrisiko und ermöglicht dem Hersteller, seine Produkte in mehr Verkaufsstellen zu platzieren, als bei einer Eigenfinanzierung möglich wäre.
Dritte Situation: Landwirtschaft und Agrarhandel. Landwirte übergeben saisonale Produkte (Früchte, Gemüse, Getreide) an Marktgenossenschaftem oder Handelsagenturen zum Verkauf in Kommission. Der Kommissionsvertrag Schweiz regelt Mindestpreise, Vermarktungsfristen und die Abrechnung. In der Schweiz wickeln grosse Agrarorganisationen wie fenaco (Volg), LANDI und kantonale Obstmarktorganisationen den Handel auf Kommissionsbasis ab.
Vierte Situation: Gebrauchtwaren und Occasionshandel. Second-Hand-Läden, Vintage-Shops und Online-Marktplätze (Ricardo, Tutti.ch) bieten Privatpersonen an, gebrauchte Waren in Kommission zu verkaufen. Der Kommissionsvertrag Schweiz regelt Verkaufspreisuntergrenzen, Kommissionsprovision (oft 20-40 Prozent des Verkaufspreises) und Verwahrungsfristen. Wird die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist verkauft, wird sie zurückgegeben.
Fünfte Situation: Wertpapierhandel und Effektenkommission. Banken und Effektenhändler führen täglich Millionen von Wertpapiertransaktionen als Effektenkommissionäre durch: Der Kunde (Kommittent) erteilt den Kauf- oder Verkaufsauftrag; die Bank (Kommissionär) führt die Transaktion im eigenen Namen an der Börse aus. Dies ist der Effektenkommissionsvertrag Schweiz, der neben OR Art. 425-438 auch dem FinIG und FinfraG unterliegt. Das Selbsteintrittsrecht nach OR Art. 436a ist im Effektengeschäft besonders bedeutsam: Die Bank kann selbst als Käufer oder Verkäufer eintreten, wenn das Wertpapier einen Börsenkurs hat.
Sechste Situation: Online-Marktplätze und Plattformkommission. E-Commerce-Plattformen wie Ricardo.ch, Tutti.ch und internationale Marktplätze (eBay, Digitec) bieten Privatpersonen und Kleinunternehmern die Möglichkeit, Waren über die Plattform zu verkaufen. Rechtlich liegt bei Plattformen, die im Namen der Verkäufer auftreten, eine Kommissionsstruktur vor; handeln die Plattformbetreiber im eigenen Namen, liegt ein Eigenhandelsmodell vor. Der Kommissionsvertrag Schweiz im Online-Kontext muss klären: Wer ist Vertragspartner des Käufers (Plattform oder Verkäufer)? Wie werden Rückgaben nach OR Art. 40a ff. (Onlinekauf-Widerrufsrecht) abgewickelt? Die Digitale-Dienste-Regulierung der EU (DSA) beeinflusst zunehmend auch Schweizer Plattformbetreiber, die EU-Kunden bedienen. Das Eidgenössische Justizdepartement (EJPD) hat 2024 eine Vernehmlassung zu einem schweizerischen Plattformgesetz durchgeführt, das Online-Kommissionsstrukturen regulieren würde.
Was gehört in Ihr Kommissionsvertrag Schweiz?
Ein wirksamer Kommissionsvertrag Schweiz nach OR Art. 425-438 muss folgende Kernelemente enthalten:
Genaue Bezeichnung des Kommissionsguts: Typ, Beschreibung, Menge, Qualität und Zustand der in Kommission gegebenen Waren. Bei Kunstwerken: Künstler, Titel, Technik, Massse, Provenienz. Bei Wertpapieren: ISIN, Stückzahl, Depot. Ohne präzise Identifizierung des Kommissionsguts ist das Aussonderungsrecht bei Insolvenz des Kommissionärs (SchKG Art. 108) gefährdet.
Art der Kommission: Der Kommissionsvertrag Schweiz unterscheidet: Verkaufskommission (der Kommissionär verkauft Ware des Kommittenten an Dritte; Kommittentenlimit nach OR Art. 436 als Mindestverkaufspreis), Einkaufskommission (der Kommissionär kauft Ware für den Kommittenten; Höchsteinkaufspreis als Limit), und bei börsennotierten Wertpapieren die Effektenkommission (OR Art. 436a: Selbsteintrittsrecht bei Börsenkurs).
Kommittentenlimit nach OR Art. 436: Der Kommissionsvertrag Schweiz muss einen Mindestverkaufspreis (Kommittentenlimit) festlegen. Unterschreitet der Kommissionär diesen Preis ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kommittenten, ist er nach OR Art. 436 Abs. 1 gegenüber dem Kommittenten schadenersatzpflichtig. Übernimmt der Kommissionär die Differenz selbst (Erklärung: 'Ich übernehme den Mindererlös'), ist das Geschäft für den Kommittenten verbindlich (OR Art. 436 Abs. 2).
Selbsteintrittsrecht nach OR Art. 436a: Bei Gütern mit Markt- oder Börsenkurs kann der Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer eintreten und muss dabei den aktuellen Marktpreis anwenden. Das Selbsteintrittsrecht ist dem Kommittenten unverzüglich mitzuteilen — er kann dann die Geschäftsbedingungen des Selbsteintritts prüfen. Im Kommissionsvertrag Schweiz für Wertpapiergeschäfte ist das Selbsteintrittsrecht besonders relevant.
Provision nach OR Art. 432: Der Kommissionär hat bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts Anspruch auf Provision, deren Satz im Kommissionsvertrag Schweiz festgelegt wird. Die Provision ist mit Eingang des Erlöses beim Kommissionär und Erstellung der Abrechnung fällig. Wenn das Kommissionsgeschäft durch Verschulden des Kommittenten nicht zustande kommt, hat der Kommissionär nach OR Art. 433 Abs. 2 Anspruch auf eine angemessene Provision für seine bisherige Tätigkeit.
Retentionsrecht nach OR Art. 434 und OR Art. 895: Der Kommissionär hat für seine Forderungen (Provision, Auslagenersatz, Lagerkostenvergütung) ein Retentionsrecht am Kommissionsgut, das ihm vom Kommittenten anvertraut wurde. Das Retentionsrecht berechtigt den Kommissionär, das Kommissionsgut so lange zurückzuhalten, bis seine fälligen Forderungen befriedigt sind. Dieses Recht ist insolvenzfest und geht auch im Konkurs des Kommittenten durch.
Eigentumsrechte und Insolvenzschutz: Das Kommissionsgut verbleibt im Eigentum des Kommittenten bis zum Verkauf. Der Kommissionsvertrag Schweiz muss die getrennte Verwahrung und buchhalterische Erfassung des Kommissionsguts vorsehen. forms-legal.com stellt den vollständigen Kommissionsvertrag Schweiz als Muster zur Verfügung.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Bei internationalen Kommissionsgeschäften wählen die Parteien im Kommissionsvertrag Schweiz typischerweise schweizerisches Recht nach IPRG Art. 116 (SR 291) und einen Gerichtsstand in der Schweiz nach ZPO Art. 17. Das Lugananer Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) regelt die internationale Zuständigkeit bei Kommissionsstreitigkeiten zwischen Schweizer und EU-Parteien. Bei Streitwerten über Fr. 30'000.- ist das ordentliche Gericht (kantonales Handelsgericht, z.B. Handelsgericht Zürich nach HGerG/ZH) zuständig.
So füllen Sie Ihr Kommissionsvertrag Schweiz aus
Das korrekte Ausfüllen des Kommissionsvertrags Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 - Klärung der Vertragsart: Kauf- oder Verkaufskommission. Bestimmen Sie zunächst, welche Art von Kommissionsvertrag Schweiz abgeschlossen werden soll: Verkaufskommission (häufiger Fall: der Kommittent gibt Ware zum Verkauf an den Kommissionär), Einkaufskommission (der Kommittent beauftragt den Kommissionär, Ware für ihn zu kaufen), gemischte Kommission (z.B. Automobilhändler nimmt Occasionsfahrzeuge in Zahlung und verkauft diese weiter). Die Vertragsart bestimmt, ob ein Mindestverkaufspreis (Verkaufskommission) oder ein Höchsteinkaufspreis (Einkaufskommission) als Limit festzuhalten ist.
Schritt 2 - Genaue Identifikation des Kommissionsguts. Beschreiben Sie das Kommissionsgut im Kommissionsvertrag Schweiz so präzise, dass es jederzeit eindeutig identifizierbar ist: Bei Gebrauchtwaren und Occasionsgütern: Bezeichnung, Modell, Seriennummer, Baujahr, Zustand (Neuwertig, Gut, Normal, Defekt). Bei Kunstwerken: Künstlername, Titel, Technik (Öl auf Leinwand, Aquarell, Skulptur), Abmessungen, Entstehungsjahr, Provenienz (Herkunftsnachweis), eventuelle Zertifikate und Gutachten. Bei Wertpapieren: ISIN, Wertpapiertitel, Stückzahl, Depot-Identifikation. Ohne präzise Identifikation ist das Aussonderungsrecht bei Insolvenz des Kommissionärs (SchKG Art. 108) gefährdet.
Schritt 3 - Festlegung des Kommittentenlimits. Legen Sie den Mindestverkaufspreis (Kommittentenlimit) nach OR Art. 436 fest: Dies ist der Preis, unter dem der Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten nicht verkaufen darf. Beim Kunstkommissionsvertrag Schweiz entspricht das Limit dem Schätzwert oder dem Mindestgebot. Der Kommissionsvertrag Schweiz sollte auch regeln, was bei einer Preisunterschreitung passiert: Muss der Kommissionär den Kommittenten kontaktieren? Kann er die Differenz selbst übernehmen? Wie und mit welcher Frist muss eine Zustimmung zur Preisunterschreitung eingeholt werden?
Schritt 4 - Vereinbarung von Provision und Nebenkosten. Legen Sie den Provisionssatz im Kommissionsvertrag Schweiz fest. Marktübliche Provisionssätze in der Schweiz: Auktionshäuser (Kunstwerke): 15-25 Prozent des Hammerpreises vom Einlieferer, dazu Käuferprovision 20-25 Prozent vom Käufer. Second-Hand-Shops: 20-40 Prozent des Verkaufspreises. Wertpapierkommission: 0,1-0,5 Prozent des Transaktionsvolumens (je nach Bank und Volumen). Neben der Provision können Lagergebühren, Versicherungskosten, Transportkosten und Marketingkosten geregelt werden.
Schritt 5 - Kommissionsdauer und Rückgabe regeln. Legen Sie im Kommissionsvertrag Schweiz fest, wie lange die Ware in Kommission bleibt: Saisonware: typisch 3-6 Monate. Kunstwerke bei Galeristen: 6-12 Monate. Gelegenheitskommission ohne feste Dauer: kündbar mit Monatsfrist. Nach Ablauf der Kommissionsdauer muss nicht verkaufte Ware zurückgegeben werden — zu wessen Kosten (Frachtkosten) und bis wann (innerhalb von 10 Tagen nach Fristablauf)? Regeln Sie diese Details im Kommissionsvertrag Schweiz, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Schritt 6 - Haftung, Versicherung und Schadensfall. Klären Sie, wer für Schäden am Kommissionsgut während der Kommissionsdauer haftet. Der Kommissionär ist zur sorgfältigen Aufbewahrung verpflichtet und haftet für Schäden durch Unachtsamkeit. Der Kommissionsvertrag Schweiz sollte die Versicherungspflicht des Kommissionärs regeln: Allgefahrenversicherung für Kunstwerke (Fine Art Insurance), Lager- und Transportversicherung für Waren. Bei Verlust oder Beschädigung des Kommissionsguts haftet der Kommissionär nach OR Art. 398 analog für sorgfaltspflichtwidrige Aufbewahrung.
Rechtliche Anforderungen für Kommissionsvertrag Schweiz
Der Kommissionsvertrag Schweiz unterliegt den folgenden gesetzlichen Anforderungen:
OR Art. 425-438 - Gesetzliche Grundlage. Der Kommissionsvertrag Schweiz findet seine gesetzliche Grundlage in OR Art. 425-438. OR Art. 425 Abs. 1 definiert die Kommission als gewerbsmässigen Kauf oder Verkauf für Rechnung eines anderen, aber im eigenen Namen. OR Art. 426 regelt die Sorgfaltspflicht des Kommissionärs und seine Verantwortung für Güterschäden. OR Art. 427 verlangt, dass der Kommissionär bei erkennbaren Mängeln oder drohendem Verderb alle Sicherungsmassnahmen trifft und den Kommittenten unverzüglich benachrichtigt. OR Art. 428 regelt die Versicherungspflicht (auf Weisung des Kommittenten oder wenn der Kommissionär dies zum Zweck der Erhaltung des Gutes für notwendig erachtet).
OR Art. 432 - Provisionsanspruch. Der Kommissionär hat nach OR Art. 432 Anspruch auf Provision, sobald das Kommissionsgeschäft ausgeführt ist. Die Provision wird bei Ablieferung des Erlöses und Erstellung der Abrechnung fällig. Wird das Geschäft ohne Verschulden des Kommissionärs nicht ausgeführt (z.B. weil der Kommittent widerruft), hat der Kommissionär nach OR Art. 433 Abs. 2 Anspruch auf angemessene Teilprovision für seine bisherige Tätigkeit.
OR Art. 434 und 895 - Retentionsrecht des Kommissionärs. Der Kommissionär hat für seine Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft (Provision, Auslagenersatz, Lagerkostenvergütung) ein Retentionsrecht an den ihm anvertrauten Waren des Kommittenten nach OR Art. 434 i.V.m. OR Art. 895 (Retentionsrecht als Sicherungsinstrument). Das Retentionsrecht ist dem Pfandrecht ähnlich und berechtigt den Kommissionär, das Kommissionsgut bis zur Befriedigung seiner Forderungen zurückzuhalten. Es ist insolvenzfest.
OR Art. 436 - Kommittentenlimit. Nach OR Art. 436 Abs. 1 ist der Kommissionär nicht berechtigt, unter dem Kommittentenlimit zu verkaufen, ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Kommittenten. Übernimmt der Kommissionär bei einer Preisunterschreitung die Differenz und erklärt er dies unverzüglich gegenüber dem Kommittenten, ist das Geschäft für den Kommittenten auf Basis des vollen Limits bindend (OR Art. 436 Abs. 2 — Selbstübernahmedifferenz).
SchKG Art. 108 - Aussonderungsrecht bei Konkurs des Kommissionärs. Das Kommissionsgut verbleibt im Eigentum des Kommittenten. Bei Konkurs des Kommissionärs kann der Kommittent sein Gut aus der Konkursmasse aussondern (Aussonderungsrecht nach SchKG Art. 108 ff.) — er muss seine Forderung nicht im ordentlichen Konkursverfahren als Gläubiger anmelden. Voraussetzung ist, dass das Kommissionsgut eindeutig identifizierbar und getrennt von anderen Waren des Kommissionärs aufbewahrt wird (z.B. in einem gesonderten Lagerabschnitt mit Kennzeichnung als Kommissionsgut).
MWSTG - Steuerliche Behandlung der Kommissionsprovision. Die vom Kommissionär vereinnahmte Provision für den Kommissionsvertrag Schweiz ist nach MWSTG (SR 641.20) eine steuerbare Dienstleistung und unterliegt dem Normalsatz von 8,1 Prozent. Der Kommissionär muss die Provision in seiner MWST-Abrechnung deklarieren. Der Erlös, den der Kommissionär im Auftrag des Kommittenten vereinnahmt und nach Abzug der Provision weiterzuleitet, ist kein steuerbarer Umsatz des Kommissionärs — nur die Nettokommission ist steuerbar. Bei Kunstwerken gilt nach MWSTG Art. 24a eine Sonderregelung (Margenbesteuerung), wenn der Kommissionär selbst im Eigenhandel tätig ist und zum Normalsteuersatz verkauft.
Häufige Fehler bei Ihrem Kommissionsvertrag Schweiz
Die häufigsten Fehler beim Kommissionsvertrag Schweiz führen zu Eigentumsrisiken, Provisionsstreitigkeiten oder Insolvenzproblemen:
Fehler 1 - Unzureichende Identifikation des Kommissionsguts. Der grösste praktische Fehler beim Kommissionsvertrag Schweiz ist die ungenügende Beschreibung des Kommissionsguts. Ohne eindeutige Identifizierung kann das Gut bei Insolvenz des Kommissionärs nicht ausgesondert werden (SchKG Art. 108): Wenn 500 Kleider von verschiedenen Kommittenten unidentifiziert gelagert sind, kann kein einzelner Kommittent 'seine' Kleider aussondern. Regeln Sie: getrennte Lagerung, Kennzeichnung mit Kommittentennummer, Inventarliste als Anhang zum Kommissionsvertrag Schweiz.
Fehler 2 - Kein klares Kommittentenlimit vereinbart. Wird im Kommissionsvertrag Schweiz kein Kommittentenlimit nach OR Art. 436 festgelegt, hat der Kommissionär keinen klaren Orientierungspunkt für den Mindestverkaufspreis. Er muss dann nach 'üblicher' oder 'angemessener' Preisgestaltung vorgehen — was zu Streitigkeiten führt. Legen Sie immer einen konkreten Mindestverkaufspreis oder eine Preisformel (z.B. 'mindestens 90 Prozent des Katalogpreises') fest.
Fehler 3 - Fehlende Regelung der Abrechnungsfrist. Viele Kommissionsverträge Schweiz regeln nicht, wann der Kommissionär abzurechnen und den Erlös auszuhändigen hat. OR Art. 432 setzt die Fälligkeit bei Ablieferung des Erlöses und Erstellung der Abrechnung — ohne Fristangabe kann dies verzögert werden. Vereinbaren Sie im Kommissionsvertrag Schweiz: Abrechnungszyklus (z.B. monatlich am letzten Werktag), Zahlungsfrist (z.B. 10 Tage nach Abrechnung), Verzugszinsregelung (OR Art. 104: 5 Prozent jährlich).
Fehler 4 - Unklare Haftung bei Kommissionsgutschäden. Wird nicht geregelt, wer bei Beschädigung oder Verlust des Kommissionsguts haftet und ob eine Versicherungspflicht besteht, entstehen im Schadensfall erhebliche Streitigkeiten. Der Kommissionsvertrag Schweiz sollte regeln: Aufbewahrungspflicht des Kommissionärs (Sorgfaltsstandard), Versicherungspflicht und wer die Prämie trägt, Meldepflicht bei Schäden (unverzüglich, schriftlich), Haftungsbetrag (z.B. auf Marktwert des Guts begrenzt).
Fehler 5 - Keine Regelung der Rückgabe nicht verkaufter Ware. Viele Kommissionsverträge Schweiz vergessen die Rückgaberegelung: Was geschieht mit nicht verkauften Waren nach Ablauf der Kommissionsdauer? Wer trägt die Rückfrachtkosten? Innerhalb welcher Frist muss zurückgegeben werden? Kann der Kommissionsvertrag Schweiz ohne weiteres verlängert werden? Ohne klare Rückgaberegelung verbleiben Waren oft unbegrenzt beim Kommissionär, ohne dass der Kommittent sie verkaufen oder anderweitig verwenden kann.
Fehler 6 - Verwechslung von Kommissions- und Konsignationsmodell bei der MWST-Abrechnung. Im Schweizer MWST-Recht (MWSTG Art. 20 ff.) ist die Abgrenzung zwischen Kommission (Kommissionär als Dienstleister: nur Provision steuerpflichtig) und Eigenhandel (Händler kauft und verkauft auf eigene Rechnung: Gesamterlös steuerpflichtig) entscheidend für die MWST-Abrechnung. Fehler entstehen, wenn Kommissionäre den gesamten Verkaufserlös anstatt nur die Provision als MWST-pflichtigen Umsatz deklarieren — oder umgekehrt, wenn faktischer Eigenhandel als Kommission deklariert wird. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in mehreren MWST-Praxisinfos die korrekte Abrechnung beim Kommissionsvertrag Schweiz erläutert. Eine falsche MWST-Einordnung führt zu Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen nach MWSTG Art. 108.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- DSAEU official
- OR Art. 425CH official
- OR Art. 436aCH official
- OR Art. 40aCH official
- OR Art. 436CH official
- OR Art. 432CH official
- OR Art. 433CH official
- OR Art. 434CH official
- OR Art. 895CH official
- OR Art. 398CH official
- OR Art. 426CH official
- OR Art. 427CH official
- OR Art. 428CH official
- OR Art. 104CH official
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Forms Legal. (2026). Kommissionsvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/kommissionsvertrag-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Der fundamentale Unterschied zwischen Kommission (OR Art. 425-438) und Handelsvertretung (OR Art. 418a-418v) im Schweizer Recht liegt in der Frage, in wessen Namen gehandelt wird. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung: Er schafft direkte Vertragsverhältnisse zu Dritten in eigenem Namen, und der Kommittent bleibt für den Dritten anonym. Der Handelsvertreter hingegen handelt im Namen des Auftraggebers (Geschäftsherrn) für dessen Rechnung: Der Auftraggeber wird direkt Vertragspartner des Kunden, der Vertreter tritt offen in fremdem Namen auf. Praktische Konsequenz: Der Kommissionsvertrag Schweiz gibt dem Kommissionär mehr Handlungsfreiheit gegenüber Dritten (er muss seinen Auftraggeber nicht nennen), schafft aber auch mehr Haftungsrisiken (er haftet persönlich als Vertragspartner). Der Handelsvertreter haftet grundsätzlich nicht als Vertragspartner — dieser Risikoschutz geht auf Kosten der Anonymität des Auftraggebers.
Das Kommissionsgut ist bei Insolvenz des Kommissionärs durch das Aussonderungsrecht nach SchKG Art. 108 ff. (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, SR 281.1) geschützt. Da das Kommissionsgut im Eigentum des Kommittenten verbleibt (der Kommissionär hat nur die Innehabung, nicht das Eigentum), kann der Kommittent im Konkursfall die Herausgabe des Gutes aus der Konkursmasse verlangen — er ist Aussonderungsberechtigter, nicht bloss Konkursgläubiger. Voraussetzungen für das Aussonderungsrecht: Das Kommissionsgut muss eindeutig identifizierbar sein (getrennte Lagerung, Kennzeichnung als Kommissionsgut des Kommittenten), und es muss sich noch im Bestand des Kommissionärs befinden. Wurde das Gut bereits verkauft, steht dem Kommittenten der Verkaufserlös (oder dessen Surrogat) zu. Der Kommissionsvertrag Schweiz sollte die Identifizierungspflichten des Kommissionärs ausdrücklich vorsehen, um das Aussonderungsrecht zu sichern.
Das Selbsteintrittsrecht nach OR Art. 436a erlaubt dem Kommissionär, bei Gütern, die einen Markt- oder Börsenkurs haben, selbst als Käufer oder Verkäufer in das Geschäft einzutreten. Das bedeutet: Bei einem Verkaufsauftrag kann der Kommissionär das Gut selbst zum aktuellen Marktpreis übernehmen, statt es an einen Dritten zu verkaufen. Bei einem Einkaufsauftrag kann er das Gut aus seinem eigenen Bestand zum aktuellen Marktpreis an den Kommittenten liefern. Voraussetzung: Das Gut muss einen objektiven Markt- oder Börsenkurs haben (z.B. börsennotierte Aktien, Rohstoffe wie Gold, Silber, Devisen), und der Selbsteintritt muss dem Kommittenten unverzüglich mitgeteilt werden. Im Wertpapiergeschäft (Effektenkommission) ist das Selbsteintrittsrecht besonders bedeutsam und für Banken regulatorisch eingeschränkt — sie müssen Interessenkonflikte nach FinIG und FIDLEG offenlegen. Im Kommissionsvertrag Schweiz für Warengeschäfte sollte die Ausübung des Selbsteintrittsrechts und die dafür zu verwendende Preisfeststellung klar geregelt werden.
Bei Kunstauktionen in der Schweiz erhält das Auktionshaus als Kommissionär typischerweise eine zweigeteilte Provision: Einlieferprovision (vom Kommittenten/Einlieferer): 10-20 Prozent des Hammerpreises, abhängig vom Schätzwert und der Verhandlungsposition des Einlieferers. Bei wertvollen Werken mit internationalem Interesse kann die Einlieferprovision auf 0-5 Prozent reduziert werden, um den Einlieferer zu gewinnen. Käuferprovision (vom Käufer): 20-28 Prozent des Hammerpreises zuzüglich MWST. In der Schweiz ist die Käuferprovision seit 2024 MWST-pflichtig (8,1 Prozent Normalsatz). Grosse Schweizer Auktionshäuser wie Koller Auktionen (Zürich) und Beurret Bailly (Basel) sowie die Schweizer Niederlassungen von Christie's und Sotheby's operieren nach diesen Provisionsstrukturen. Der Kommissionsvertrag Schweiz (intern: 'Einliefervertrag' oder 'Konsignationsvertrag' genannt) zwischen Auktionshaus und Einlieferer regelt diese Provisionssätze sowie Schätzwert, Aufrufpreis und Reservepreis (Mindestpreis, unter dem das Werk nicht verkauft wird).
Nein, der Kommissionsvertrag Schweiz ist nach dem Grundsatz der Formfreiheit (OR Art. 11 Abs. 1) nicht schriftformgebunden und kann auch mündlich oder konkludent (durch Übergabe des Guts und stillschweigende Annahme) abgeschlossen werden. In der Praxis empfiehlt sich die Schriftform aus mehreren Gründen: Identifikation des Kommissionsguts für das Aussonderungsrecht (SchKG Art. 108), klare Vereinbarung des Kommittentenlimits nach OR Art. 436, Regelung von Provisionssatz, Abrechnungszyklus und Rückgabemodalitäten, Beweis des Vertragsinhalts bei Streitigkeiten. Für höherwertige Kommissionsgüter (Kunstwerke, Maschinen, Fahrzeuge) ist die Schriftform unbedingt zu empfehlen. Im Kunsthandel ist ein schriftlicher Einliefervertrag (Konsignationsvertrag) mit Werkbeschreibung, Schätzwert, Aufrufpreis, Reservepreis und Provisionssätzen absoluter Standard.
Grundsätzlich kann der Kommittent den Kommissionsauftrag jederzeit widerrufen und die Herausgabe des noch nicht verkauften Kommissionsguts verlangen — das Eigentumsrecht des Kommittenten am Kommissionsgut bleibt während der ganzen Kommissionsdauer erhalten. Allerdings hat der Kommissionär in diesem Fall Anspruch auf: eine angemessene Provision für bereits geleistete Vermittlungsarbeit nach OR Art. 433 Abs. 2, Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Lagerkosten, Versicherung, Transport) nach OR Art. 433 Abs. 1, und möglicherweise Schadensersatz für entgangenen Gewinn, wenn der Widerruf zur Unzeit erfolgt und vertraglich nicht vorbehalten ist. Im Kommissionsvertrag Schweiz sollte geregelt werden: Ankündigungsfrist für den Widerruf, wie die Provision bei vorzeitigem Widerruf berechnet wird, wer die Rückfrachtkosten trägt, und ob ein vorzeitiger Widerruf Schadensersatzpflichten auslöst.
Bei einem Kommissionsvertrag Schweiz erstellt der Kommissionär nach Ausführung des Kommissionsgeschäfts eine detaillierte Abrechnung, die dem Kommittenten zugestellt wird. Die Abrechnung enthält: Verkaufspreis (Brutto), abzüglich vereinbarte Provision (Prozentsatz auf Verkaufspreis), abzüglich verrechnete Auslagen (Fracht, Versicherung, Lagerkosten), ergibt Netto-Auszahlungsbetrag an den Kommittenten. Die Abrechnung wird im Kommissionsvertrag Schweiz typischerweise monatlich oder nach Ausführung jedes einzelnen Kommissionsgeschäfts vereinbart. Der Erlös ist dem Kommittenten spätestens am Tag der Abrechnung zu überweisen. Verzögert der Kommissionär die Auszahlung über die vereinbarte Frist hinaus, fallen nach OR Art. 104 Verzugszinsen von 5 Prozent jährlich an. Der Kommissionär ist nach OR Art. 436 verpflichtet, dem Kommittenten alle erzielten Mehrpreise über dem Kommittentenlimit weiterzuleiten — er darf keine stillen Preisprämien einbehalten.
Für den Kommissionsvertrag Schweiz mit ausländischen Parteien (z.B. ein schweizerischer Kommissionär und ein ausländischer Kommittent) gelten die Kollisionsregeln des schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG, SR 291). Ohne Rechtswahl gilt nach IPRG Art. 117 das Recht des Staates, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhängt — für Kommissionsverträge in der Regel das Recht am Sitz des Kommissionärs, da dieser die charakteristische Leistung erbringt. Die Parteien können im Kommissionsvertrag Schweiz die Rechtswahl nach IPRG Art. 116 treffen: Wählen sie schweizerisches Recht, gelten OR Art. 425-438. Wählen sie ausländisches Recht (z.B. deutsches HGB §§ 383-406 oder englisches Common Law), sind dessen Bestimmungen massgeblich. Für internationale Handelskommissionsverträge ist das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) nicht direkt anwendbar, da das CISG nur den direkten Warenkauf, nicht aber Kommissionsverträge regelt.
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