Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680
Parteien und Präambel
AKTIONAERSBINDUNGSVERTRAG (ABV)
zwischen den unterzeichnenden Aktionären der [Gesellschaft Firma] mit Sitz in [Gesellschaft Sitz], UID [Gesellschaft Uid] (nachfolgend die Gesellschaft), gestützt auf OR Art. 680 und in Ergänzung zu den Statuten gemäss OR Art. 626
Aktionär 1: [Aktionaer1 Name], haltend [Aktionaer1 Anteile] Namenaktien Aktionär 2: [Aktionaer2 Name], haltend [Aktionaer2 Anteile] Namenaktien (gemeinsam die Parteien)
Präambel Die Parteien halten zusammen Namenaktien der Gesellschaft, deren gesamtes Aktienkapital Fr. [Aktienkapital].– beträgt. Die Parteien beabsichtigen, ihre Aktionärsrechte koordiniert auszuüben und Stabilität im Aktionariat zu gewährleisten. Das Bundesgericht hat in BGE 109 II 43 bestätigt, dass ein Aktionärsbindungsvertrag zwischen den Parteien als schuldrechtlicher Vertrag nach OR Art. 19 bindend wirkt, jedoch Dritten gegenüber keine dingliche Wirkung entfaltet.
Aktienübertragung und Vorkaufsrecht
Art. 1 — Vorkaufsrecht Vorkaufsrecht vereinbart: [Vorkaufsrecht] Soweit ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde, gilt: Bei beabsichtigter Übertragung von Namenaktien an Dritte hat jede Vertragspartei das Recht, die angebotenen Aktien zu erwerben. Die anbietende Partei hat den übrigen Parteien die Bedingungen des Drittangebots schriftlich mitzuteilen; die übrigen Parteien können das Vorkaufsrecht innerhalb von 30 Tagen ausüben. Preisformel: [Vorkaufspreisformel]
Art. 2 — Lock-up-Periode Während einer Lock-up-Periode von [Lock_up] Jahren ab Vertragsdatum dürfen keine Aktien ohne schriftliche Zustimmung aller Vertragsparteien übertragen werden. Ausgenommen sind Übertragungen auf vollständig beherrschte Tochtergesellschaften oder Übertragungen im Erbgang.
Stimmrecht und Verwaltungsrat
Art. 3 — Stimmrechtspool Stimmrechtspool vereinbart: [Stimmrechtspool] Soweit ein Stimmrechtspool vereinbart wurde, verpflichten sich alle Vertragsparteien, an der Generalversammlung (GV) der Gesellschaft nach OR Art. 698 ff. einheitlich gemäss dem vor der GV gefassten Poolbeschluss zu stimmen. Poolbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der im Pool zusammengeschlossenen Aktien.
Art. 4 — Verwaltungsratsvertretung [Vr Vertretung] Die Aktionäre verpflichten sich, an der Generalversammlung für die bezeichneten Verwaltungsräte zu stimmen. Das Nominierungsrecht ist an die Haltung der Mindestbeteiligung gebunden.
Vertragsdauer und Kündigung
Art. 5 — Vertragsdauer Dieser Aktionärsbindungsvertrag tritt am [Vertragsbeginn] in Kraft und gilt für [Vertragsdauer] Jahre. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von [Kuendigungsfrist] Monaten vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Art. 6 — Geheimhaltung Die Parteien behandeln den Inhalt dieses Aktionärsbindungsvertrags vertraulich. Offenlegungen gegenüber Behörden, Gerichten oder auf gesetzliche Anforderung hin sind zulässig.
Schlussbestimmungen
Art. 7 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Aktionärsbindungsvertrag untersteht schweizerischem Recht. Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation beizulegen versucht. Bei Scheitern der Mediation ist das ordentliche Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig, vorbehältlich der Vereinbarung eines Schiedsgerichts (Art. 353 ff. ZPO).
Art. 8 — Schriftformerfordernis Änderungen dieses Aktionärsbindungsvertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien.
Ort und Datum: [Gesellschaft Sitz], [Vertragsbeginn]
Aktionär 1
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Signature
Aktionär 2
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Signature
Was ist Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680?
Der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 680 (Aktionärspflichten) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
In BGE 109 II 43 hat das Bundesgericht grundlegend klargestellt, dass ein Aktionärsbindungsvertrag in der Schweiz zwischen den Parteien als schuldrechtlicher Vertrag nach OR Art. 19 bindend wirkt. Verstösse gegen den ABV begründen Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97 ff. — die Gesellschaft selbst ist jedoch nicht gebunden und die statutarischen Organe (Verwaltungsrat, Generalversammlung) können nicht durch den ABV verpflichtet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 91 II 298 bestätigt, dass der ABV nur obligatorische Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfaltet, nicht aber gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsorganen.
Der Aktionärsbindungsvertrag Schweiz wird typischerweise zwischen den Hauptaktionären einer AG geschlossen. Er enthält in der Praxis meist folgende Elemente: Vorkaufsrechte bei Aktienverkauf, Lock-up-Perioden mit Haltefristen, Stimmbindungsvereinbarungen für die Generalversammlung (GV), Regelungen zur Besetzung des Verwaltungsrats (VR), Erstangebotsrechte (Right of First Offer), Mitveräusserungsrechte (Tag-Along) und Mitnahmepflichten (Drag-Along). Solche Vereinbarungen stärken die Stabilität des Aktionariats, schützen Minderheitsaktionäre und sichern die strategische Ausrichtung der Gesellschaft.
In der Schweizer Praxis sind Aktionärsbindungsverträge besonders verbreitet bei Familiengesellschaften, die den Familieneinfluss auf die AG langfristig sichern möchten, bei Joint Ventures zwischen mehreren Unternehmen, bei Startup-Unternehmen mit mehreren Gründeraktionären sowie bei PE/VC-Investitionen, bei denen Investoren besondere Schutzrechte (Liquidationspräferenz, Anti-Dilution) neben dem ABV vereinbaren.
Der Aktionärsbindungsvertrag Schweiz ist von den Statuten (OR Art. 626) zu unterscheiden: Statuten sind öffentlich (Handelsregisterpublizität nach OR Art. 936) und gelten gegenüber der Gesellschaft und allen Aktionären — einschliesslich künftiger Aktionäre. Der ABV gilt nur zwischen den Vertragsparteien und muss bei Aktienübertragung aktiv auf den Erwerber überbunden werden, wenn dieser an den ABV gebunden sein soll. Vinkulierungsklauseln in den Statuten (OR Art. 685a ff.) können ergänzend wirken, ersetzen aber den ABV nicht.
Wann brauchen Sie Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680?
Der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz wird in mehreren typischen Situationen benötigt, in denen Aktionäre ihre Kooperation und gegenseitigen Rechte vertraglich regeln wollen.
Erste Situation — Familienholds und Erbfolge: In Familienunternehmen in der Rechtsform der AG — beispielsweise traditionsreiche KMU oder Holdinggesellschaften — nutzen Familienmitglieder den ABV, um den Verkauf von Aktien an familienfremde Dritte zu beschränken (Vorkaufsrecht, Lock-up), die einheitliche Stimmabgabe an der GV zu koordinieren (Stimmrechtspool) und die Besetzung des Verwaltungsrats nach einem Familienplan zu regeln.
Zweite Situation — Joint Venture zwischen Unternehmen: Wenn zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam eine AG für ein bestimmtes Projekt oder eine gemeinsame Tochtergesellschaft gründen (Joint Venture), regelt der ABV die strategischen Mehrheitsverhältnisse, Ausschlussrechte bei Streitigkeiten, Stimmrechte für strategische Entscheide und die Auflösung des Joint Ventures.
Dritte Situation — Investoren und Startup-Gründer: Bei Startup-Finanzierungen in der Schweiz erhalten Venture Capital (VC) Investoren häufig Aktien der AG oder wandelbare Darlehen, die später in Aktien konvertieren. Parallel zum Beteiligungsvertrag schliessen Gründer und Investoren einen ABV, der Informationsrechte, Veto-Rechte für strategische Entscheide, Drag-Along-Rechte des Investors und Anti-Dilution-Schutz für den Investor enthält.
Vierte Situation — Schutz des Minderheitsaktionärs: Ein Aktionär mit einer Minderheitsbeteiligung unter 33 % an einer Schweizer AG hat nur begrenzte gesetzliche Schutzmechanismen. Der ABV gibt dem Minderheitsaktionär vertragliche Zusatzrechte: Recht auf Nomination eines Verwaltungsratsmitglieds, Informationsrechte über die Gesellschaft über die gesetzlichen Minima (OR Art. 697 ff.) hinaus und Vorkaufsrecht bei Neuemission von Aktien.
Fünfte Situation — Sicherung des Gleichgewichts bei 50:50-Beteiligungen: Wenn zwei Aktionäre je 50 % der Aktien einer AG halten, kann eine Pattsituation (Deadlock) bei der GV entstehen. Der ABV regelt Deadlock-Mechanismen: Schiedsverfahren, gegenseitige Kaufoptionen (Buy/Sell-Klauseln nach dem Schiesslot-Prinzip oder einer anderen Auflösungsformel) sowie das Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft bei dauerhafter Blockade. Weitere typische Situationen, in denen der Aktionärsbindungsvertrag Schweiz unerlässlich ist, betreffen Generationenwechsel und Nachfolgeplanung. Wenn ein Gründeraktionär die Gesellschaft an die nächste Generation übergeben oder einen Management-Buy-out vorbereiten möchte, schützt ein ABV mit Vorkaufsrecht die verbleibenden Aktionäre vor ungewollten Anteilsveräusserungen. Gemäss OR Art. 680 Abs. 1 ist das Aktienrecht dispositiv — die Parteien können ihre Beziehungen weitgehend frei gestalten, soweit zwingende Schutzbestimmungen nicht verletzt werden.
Auch im Kontext internationaler Beteiligungen spielt der Aktionärsbindungsvertrag eine zentrale Rolle: Ausländische Investoren verlangen regelmässig drag-along- und tag-along-Klauseln, die sicherstellen, dass bei einem Unternehmensverkauf alle Aktionäre zu gleichen Bedingungen mitveräussern können. Ohne einen ABV, der diese Mechanismen verbindlich regelt, scheitern viele internationale Investitionsrunden.
Was gehört in Ihr Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680?
Ein vollständiger Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz enthält nach der Praxis schweizerischer Anwälte und Treuhandgesellschaften sowie den massgeblichen Leitentscheiden des Bundesgerichts folgende Kernelemente.
Parteien und Gesellschaftsbeschreibung: Vollständige Angaben zu den vertragsschliessenden Aktionären (Name, Wohnsitz oder Sitz, UID/CHE-Nummer bei juristischen Personen) sowie Angaben zur betreffenden AG (Firma, Sitz, UID, Aktienkapital, Anzahl und Nennwert der Namenaktien). Der ABV sollte die Anzahl der von jeder Partei gehaltenen Aktien und deren prozentualen Anteil am Gesamtaktienkapital klar ausweisen.
Vorkaufsrecht (Droit de préemption): Regelung, dass Aktionäre, die Aktien an Dritte veräussern möchten, den übrigen ABV-Parteien zuerst das Recht einräumen, die Aktien zu erwerben. Zu regeln sind: Ausübungsfrist (typisch 20–30 Tage), Preismechanismus (Angebotspreis des Dritten oder vertraglich vereinbarte Bewertungsformel), Verteilungsquote bei mehreren Vorkaufsberechtigten (proportional zu bestehenden Beteiligungen oder andere Regel) und Ausnahmen (Übertragungen auf vollständig beherrschte Tochtergesellschaften oder auf Familienmitglieder).
Lock-up-Klausel (Haltefrist): Vereinbarung einer Haltefrist, während der Aktionäre ihre Aktien ohne Zustimmung aller Parteien nicht übertragen dürfen. Typisch sind Haltefristen von 3–10 Jahren. Die Lock-up-Klausel schützt besonders in Startup-ABV den Verbleib der Gründer im Unternehmen.
Stimmbindungsvereinbarung: Verpflichtung der Parteien, an der Generalversammlung der AG (OR Art. 698 ff.) einheitlich gemäss einem vorab gefassten Poolbeschluss abzustimmen. Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 179 Stimmbindungsvereinbarungen grundsätzlich für zulässig erklärt, soweit sie nicht gegen zwingendes Aktienrecht verstossen.
Verwaltungsratsvertretung: Absprachen über die Besetzung des Verwaltungsrats (OR Art. 707 ff.) — z.B. jeder Hauptaktionär mit mindestens 25 % der Aktien nominiert einen VR-Vertreter. Die Aktionäre verpflichten sich, an der GV für die nominierten Personen zu stimmen. Dies berührt die Unabhängigkeit des VR (OR Art. 717); der nominierte VR muss gleichwohl im Interesse der Gesellschaft handeln.
Tag-Along und Drag-Along: Mitveräusserungsrecht (Tag-Along) des Minderheitsaktionärs bei einem Mehrheitsverkauf; Mitnahmepflicht (Drag-Along) des Mehrheitsaktionärs bei einem Gesamtverkauf. Beim Drag-Along gilt das Quorum (typisch 75 % oder 80 % der Aktien) und die Verpflichtung, den Käufer zur Übernahme aller Aktien zu gleichen Konditionen zu verpflichten.
Deadlock-Mechanismus: Bei 50:50-Beteiligungen ist ein Deadlock-Mechanismus unerlässlich: Eskalationsleiter (zunächst VR-Level, dann CEO-Level, dann CEO-Schiedsgericht), Buy/Sell-Option (Schiesslot: Eine Partei nennt Preis, andere Partei wählt Käufer oder Verkäufer) oder Auflösung der Gesellschaft.
Geheimhaltung und Dauer: Vertraulichkeitsklausel für den ABV-Inhalt; Vertragsdauer (typisch 5–10 Jahre mit automatischer Verlängerung); ordentliche und ausserordentliche Kündigungsgründe; Rechtswahl (schweizerisches Recht) und Gerichtsstand oder Schiedsklausel.
forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt zur Verfügung. Aktionärsbindungsverträge für Schweizer AG sollten durch einen Schweizer Anwalt auf die spezifischen Verhältnisse der Gesellschaft und die Interessen der Parteien zugeschnitten werden, insbesondere bei komplexen Bewertungsklauseln, Deadlock-Mechanismen und steuerlichen Aspekten der Aktienübertragung.
So füllen Sie Ihr Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680 aus
Den Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz füllen Sie nach den folgenden Schritten aus. Da der ABV keine öffentliche Beurkundung erfordert, kann er von den Parteien direkt unterzeichnet werden — allerdings empfiehlt sich anwaltliche Begleitung.
Schritt 1 — Parteien und Gesellschaft erfassen: Tragen Sie die vollständigen Angaben aller Aktionäre und der Gesellschaft ein (Firma, Sitz, UID, Aktienkapital). Stellen Sie sicher, dass die Anzahl der von jeder Partei gehaltenen Aktien mit dem Aktienregister nach OR Art. 686 und dem aktuellen Handelsregisterauszug übereinstimmt.
Schritt 2 — Vorkaufsrecht konfigurieren: Entscheiden Sie, ob ein Vorkaufsrecht vereinbart werden soll und welche Preismethode gelten soll. Bei der Angebotspreisbindung zahlt der Vorkaufsberechtigte den gleichen Preis wie der Dritte; bei einer Bewertungsklausel (z.B. Mittelwert aus Substanzwert und Ertragswert) ist der Preis unabhängig vom Drittangebot. Legen Sie die Ausübungsfrist fest (20–30 Tage ist praxisüblich).
Schritt 3 — Lock-up-Periode festlegen: Wählen Sie die Haltefrist in Jahren (z.B. 3, 5 oder 10 Jahre) und die Ausnahmen (Übertragungen auf vollständig beherrschte Tochtergesellschaften, Familienübertragungen). Beachten Sie: eine zu lange Lock-up-Periode kann die Handelbarkeit der Aktien unangemessen einschränken.
Schritt 4 — Stimmrechtspool gestalten: Entscheiden Sie, ob ein Stimmrechtspool vereinbart werden soll. Wenn ja: Regeln Sie das Abstimmungsverfahren im Pool (einfache Mehrheit oder Einstimmigkeit), die Einberufung von Poolversammlungen und die Konsequenzen bei Verletzung (Schadenersatz oder Vertragsstrafe).
Schritt 5 — Verwaltungsratsvertretung vereinbaren: Bestimmen Sie, wie viele VR-Sitze jede Partei nominieren darf und ab welcher Beteiligungsschwelle das Nominierungsrecht entsteht. Halten Sie fest, dass die VR-Mitglieder gleichwohl unabhängig im Interesse der Gesellschaft nach OR Art. 717 handeln müssen.
Schritt 6 — Laufzeit und Kündigung festlegen: Wählen Sie eine angemessene Vertragsdauer. Für Startup-ABV sind 5–7 Jahre üblich; für Familiengesellschaften 10–15 Jahre oder unbefristet mit Kündigungsfrist. Definieren Sie ausserordentliche Kündigungsgründe: Insolvenz einer Partei, Austritt aus der Gesellschaft, schwerwiegende Vertragsverletzung.
Schritt 7 — Unterzeichnung: Der ABV ist schriftlich und von allen Parteien eigenhändig zu unterzeichnen. Jede Partei erhält ein gleichlautendes Original. Der ABV wird nicht im Handelsregister eingetragen und nicht im SHAB publiziert — er bleibt privat.
Schritt 8 — Anpassung an Statuten prüfen: Prüfen Sie, ob der ABV mit den geltenden Statuten der AG konsistent ist. Allfällige Vinkulierungsklauseln in den Statuten (OR Art. 685a ff.) müssen zum ABV passen. Falls Anpassungen der Statuten nötig sind, bedarf dies eines Beschlusses der Generalversammlung und einer öffentlichen Beurkundung (OR Art. 648).
Rechtliche Anforderungen für Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680
Der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht des Obligationenrechts (OR, SR 220). Folgende Rechtsgrundsätze und Grenzen sind massgeblich.
Vertragsfreiheit und Schranken (OR Art. 19, 20): Der ABV ist ein privatautonomer Vertrag nach OR Art. 19. OR Art. 20 macht Verträge mit gesetzwidrigem, sittenwidrigem oder unmöglichem Inhalt nichtig. Stimmbindungsvereinbarungen, die gegen zwingende aktienrechtliche Bestimmungen verstossen — z.B. Verpflichtung zur Stimmabgabe gegen das Gesellschaftsinteresse bei der Entlastung des VR (OR Art. 698) —, sind nach OR Art. 20 nichtig (BGE 107 II 179).
Nur schuldrechtliche Wirkung (BGE 109 II 43): Der ABV bindet ausschliesslich die Vertragsparteien. Dritte — einschliesslich der Gesellschaft selbst, des VR und anderer Aktionäre — werden nicht gebunden. Die Gesellschaft kann Beschlüsse der GV nicht wegen Verletzung eines ABV anfechten. Verletzt ein Aktionär den ABV, entstehen Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97 — aber kein Unterlassungsanspruch gegen die Gesellschaft.
Ungültige Stimmrechtsvereinbarungen: Stimmbindungen über konkrete GV-Beschlüsse zu unbekannten zukünftigen Traktanden sind problematisch und können sittenwidrig sein. Pauschale Blankovollmachten — Aktionär A überträgt Aktionär B dauerhaft das Stimmrecht — stehen in Spannung zur aktienrechtlichen Mitgliedschaft (OR Art. 693 ff.) und sind von der Rechtsprechung kritisch beurteilt worden.
Datenschutz (DSG, SR 235.1): Soweit der ABV Personendaten enthält (z.B. Adressen, AHV-Nummern, Beteiligungsquoten), müssen die Bestimmungen des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG, in Kraft seit 01.09.2023) eingehalten werden. Die Parteien sind Verantwortliche im Sinne des DSG; sie müssen die Daten nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bearbeiten.
Steuerliche Aspekte der Übertragungsbeschränkungen: Vorkaufsrechte und Preisklauseln im ABV können steuerliche Konsequenzen haben: Wenn Aktien zu einem Preis übertragen werden, der unter dem Verkehrswert liegt, kann die ESTV oder das kantonale Steueramt eine Schenkungssteuer oder Einkommenssteuer auf dem geldwerten Vorteil erheben. Bewertungsklauseln im ABV sollten deshalb so gestaltet sein, dass sie steuerlich anerkannte Methoden widerspiegeln.
Häufige Fehler bei Ihrem Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680
Bei Aktionärsbindungsverträgen für Schweizer AG treten in der Praxis wiederholt dieselben Fehler auf.
Fehler 1 — ABV und Statuten unkoordiniert: Wenn der ABV eine Übertragungsbeschränkung vorsieht (z.B. Vorkaufsrecht), aber die Statuten keine entsprechende Vinkulierung (OR Art. 685a ff.) enthalten, kann die Gesellschaft eine Aktienübertragung trotz ABV-Verletzung nicht ablehnen. Aus Sicht der Gesellschaft ist nur der eingetragene Aktionär massgebend — nicht der ABV. Lösung: Vinkulierungsklausel in die Statuten aufnehmen, die auf den ABV verweist oder mit ihm koordiniert ist.
Fehler 2 — Fehlende Überbindungsklausel bei Aktienübertragung: Der ABV gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Wenn ein Aktionär seine Aktien überträgt, ist der Erwerber nicht automatisch an den ABV gebunden — ausser er wird durch eine Überbindungsklausel vertraglich zur Übernahme der ABV-Pflichten verpflichtet. Ohne solche Klausel kann ein neuer Aktionär den ABV ignorieren.
Fehler 3 — Zu rigide Lock-up ohne Ausnahmen: Ein Lock-up ohne angemessene Ausnahmen (z.B. für Übertragungen auf vollständig beherrschte Tochtergesellschaften, Erbübertragungen oder bei Insolvenz einer Partei) kann in Notsituationen zu unerwünschten Ergebnissen führen und von einem Schweizer Gericht als übermässige Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nach OR Art. 27 ZGB beurteilt werden.
Fehler 4 — Kein Deadlock-Mechanismus bei 50:50: ABVs zwischen Aktionären mit je 50 % Beteiligung ohne Deadlock-Mechanismus führen bei Streitigkeiten zu einer Lähmung der Gesellschaft. Wenn GV-Beschlüsse einfache Mehrheit (50 % plus eine Stimme) erfordern und keine Partei über diese Mehrheit verfügt, kann die GV keine Beschlüsse fassen. Ohne Deadlock-Klausel bleibt nur die Auflösungsklage nach OR Art. 736.
Fehler 5 — Steuerliche Konsequenzen der Preisklauseln ignoriert: Vorkaufspreisklauseln, die einen Abschlag auf den Verkehrswert vorsehen (z.B. Buchwert statt Marktwert), können bei der Aktienübertragung steuerliche Konsequenzen auslösen. Das kantonale Steueramt kann die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert als geldwerten Vorteil behandeln und der Einkommensteuer unterwerfen. Weitere häufige Fehler beim Aktionärsbindungsvertrag Schweiz betreffen die Dauer und Kündigung. Viele ABV-Entwürfe sehen eine Laufzeit von zehn oder mehr Jahren vor, ohne ausreichende ausserordentliche Kündigungsrechte. Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 209 betont, dass übermässig lange Bindungen mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit kollidieren können. Empfohlen wird eine Laufzeit von fünf bis acht Jahren mit automatischer Erneuerungsklausel und klar definierten Austrittsrechten bei wichtigem Grund.
Häufig wird auch übersehen, dass ein ABV ohne begleitenden Aktionärsvertrag oder entsprechende Statutenänderung oft ins Leere läuft. Vinkulierungsklauseln im ABV entfalten gegenüber der AG selbst nur dann Wirkung, wenn sie in den Statuten verankert sind (OR Art. 685a ff.). Ein ABV, der lediglich schuldrechtlich bindend ist, schützt nicht vor satzungswidriger Anteilsübertragung — ein oft übersehenes Risiko bei neu gegründeten Schweizer Aktiengesellschaften.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 97CH official
- OR Art. 626CH official
- OR Art. 936CH official
- OR Art. 685aCH official
- OR Art. 697CH official
- OR Art. 680CH official
- OR Art. 698CH official
- OR Art. 707CH official
- OR Art. 717CH official
- OR Art. 686CH official
- OR Art. 648CH official
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 693CH official
- OR Art. 27CH official
- OR Art. 736CH official
- Art. 27 ZGBCH official
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Ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) in der Schweiz ist nach der Leitentscheidung BGE 109 II 43 des Bundesgerichts ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien schuldrechtlich bindend. Aktionäre, die den ABV nicht unterzeichnet haben — etwa neu eintretende Aktionäre oder Erben eines Aktionärs — sind nicht an den ABV gebunden, sofern sie nicht ausdrücklich dem Vertrag beigetreten sind oder durch eine Überbindungsklausel zur Übernahme verpflichtet werden. Die Gesellschaft selbst — vertreten durch den Verwaltungsrat — ist ebenfalls nicht durch den ABV gebunden: Der VR muss im Interesse der Gesellschaft handeln (OR Art. 717) und kann nicht durch einen ABV zwischen einzelnen Aktionären dazu verpflichtet werden, gegen das Gesellschaftsinteresse zu handeln. Verletzt ein Aktionär den ABV (z.B. durch Aktienverkauf entgegen dem Vorkaufsrecht), entstehen Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97 gegen die vertragsbrüchige Partei; die Gesellschaft kann die Übertragung aber nicht wegen ABV-Verletzung ablehnen.
Statuten einer Schweizer AG sind ein öffentliches Dokument: Sie werden im Handelsregister eingetragen und im SHAB publiziert; sie gelten gegenüber der Gesellschaft, allen aktuellen und zukünftigen Aktionären sowie Dritten. Statuten regeln die Verfassung der Gesellschaft — Zweck, Aktienkapital, Stimmrechtsstrukturen (OR Art. 626), Vinkulierung (OR Art. 685a ff.) und qualifizierte Mehrheiten (OR Art. 704). Der Aktionärsbindungsvertrag dagegen ist ein privater Vertrag, der nicht öffentlich zugänglich ist und nur zwischen den Unterzeichnern gilt. Der ABV kann detailliertere oder flexiblere Regelungen als die Statuten enthalten — z.B. wirtschaftliche Absprachen wie Gewinnverwendung, spezifische Tag-Along/Drag-Along-Konditionen oder Bewertungsformeln —, ohne dass diese Informationen öffentlich werden. Statuten und ABV ergänzen sich: Statuten definieren das gesellschaftsrechtliche Gerüst; der ABV ergänzt es mit schuldrechtlichen Absprachen zwischen den Aktionären.
Die übliche Laufzeit eines Aktionärsbindungsvertrags (ABV) für eine Schweizer AG hängt von der Konstellation ab: Bei Startup-Unternehmen mit VC-Investoren laufen ABVs in der Regel 5–7 Jahre oder bis zu einem Exit-Ereignis (IPO, strategischer Verkauf der Gesellschaft). Bei Familiengesellschaften werden ABVs oft für 10–15 Jahre oder unbefristet mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von 6–12 Monaten abgeschlossen. Bei Joint Ventures zwischen Unternehmen entspricht die Laufzeit häufig der Laufzeit des zugrundeliegenden Projekts oder der Geschäftsbeziehung. Automatische Verlängerungen um jeweils ein Jahr sind in allen Konstellationen üblich. OR Art. 27 ZGB setzt Grenzen: übermässig lange oder unbefristete Bindungen, die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit einer Partei auf Dauer aufheben, können sittenwidrig und nichtig sein. Ein ABV ohne jegliche Kündigungsmöglichkeit könnte unter diesem Gesichtspunkt angefochten werden.
Nein, für den Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags (ABV) in der Schweiz ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der ABV ist ein privatrechtlicher Vertrag nach OR Art. 19 und kann formlos, d.h. schriftlich ohne öffentliche Beurkundung, abgeschlossen werden. Schriftform ist in der Praxis Standard, da sie Rechtssicherheit schafft und Beweisschwierigkeiten vermeidet. Manche ABVs enthalten ausserdem eine Schiedsklausel (OR Art. 353 ff. ZPO), die Streitigkeiten einem privaten Schiedsgericht zuweist — eine allfällige Schiedsvereinbarung muss nach Art. 358 ZPO schriftlich sein. Wenn Teile des ABV auch in die Statuten aufgenommen werden sollen (z.B. Vinkulierungsklauseln nach OR Art. 685a ff.), bedürfen diese Statutenänderungen einer Beschlussfassung der GV und einer öffentlichen Beurkundung (OR Art. 648, Art. 650 Abs. 2 analog). Im Unterschied zur GmbH, wo der Gesellschaftsvertrag Teil des Errichtungsakts ist, bleibt der ABV bei der AG immer ein vom Aktienrecht getrennter schuldrechtlicher Vertrag.
Das Vorkaufsrecht in einem Aktionärsbindungsvertrag (ABV) für eine Schweizer AG funktioniert wie folgt: Der verkaufswillige Aktionär (Anbieter) muss den übrigen ABV-Parteien schriftlich und vollständig die Bedingungen des vorliegenden Drittangebots mitteilen — Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und alle weiteren wesentlichen Bedingungen. Die übrigen Parteien haben dann innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausübungsfrist (typisch 20–30 Tage) schriftlich zu erklären, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben. Übt ein Berechtigter das Vorkaufsrecht aus, kommt ein Kaufvertrag zu den Bedingungen des Drittangebots zustande (Angebotspreisbindung). Wenn mehrere Parteien das Vorkaufsrecht ausüben, werden die Aktien proportional zu ihren bestehenden Beteiligungen oder nach einer anderen im ABV vereinbarten Formel aufgeteilt. Übt niemand das Vorkaufsrecht aus, kann der Anbieter die Aktien zu den mitgeteilten Bedingungen an den Dritten übertragen. Verletzt der Anbieter das Vorkaufsrecht — z.B. durch Übertragung ohne Mitteilung —, entstehen Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97 gegen ihn; die Übertragung selbst kann von der Gesellschaft dennoch nicht verhindert werden, da der ABV nur schuldrechtliche Wirkung hat.
Eine Drag-Along-Klausel (Mitnahmepflicht) in einem Aktionärsbindungsvertrag (ABV) für eine Schweizer AG gibt der Mehrheit der Aktionäre (typisch ab einem Quorum von 75 % oder 80 % der Aktien) das Recht, die Minderheitsaktionäre zu zwingen, ihre Aktien zu den gleichen Konditionen an denselben Käufer zu veräussern. Zweck: Wenn ein Käufer 100 % der Aktien erwerben möchte, soll er nicht durch eine blockierende Minderheit gehindert werden. Die Drag-Along-Klausel schützt die Mehrheit und ermöglicht einen reibungslosen Gesamtverkauf (M&A-Exit). Schweizer Gerichte haben Drag-Along-Klauseln grundsätzlich als zulässig anerkannt, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich ausgestaltet sind (BGE 129 III 209 sinngemäss). Voraussetzungen für eine faire Drag-Along-Klausel: Alle Aktionäre erhalten denselben Preis pro Aktie (keine Differenzierung nach Klassen); die Mitnahmepflicht gilt nur ab einem klar definierten Mehrheitsquorum; der Minderheitsaktionär erhält eine angemessene Frist zur Reaktion (typisch 30 Tage); Garantiepflichten bei M&A-Transaktionen sind für alle Aktionäre gleichmässig begrenzt.
Ein Aktienverkauf unter einem Aktionärsbindungsvertrag (ABV) für eine Schweizer AG kann je nach Konstellation unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben. Als natürliche Person mit privatem Vermögen erzielt der Verkäufer beim Aktienverkauf grundsätzlich einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn (Bundesebene und die meisten Kantone: kein Kapitalgewinn bei privatem Vermögen, Ausnahme: Kanton Luzern mit Kapitalgewinnsteuer auf Immobiliengesellschaften). Handelt der Verkäufer gewerbsmässig als Wertpapierhändler (gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gemäss Praxis der ESTV), gilt der Gewinn als steuerbares Einkommen. Bei einer Preisklausel im ABV, die unter dem Verkehrswert liegt (z.B. Buchwert statt Marktwert), kann das kantonale Steueramt den Minderpreis als Schenkung oder geldwerten Vorteil besteuern — relevant bei nahen Angehörigen oder Beziehungen mit wirtschaftlicher Abhängigkeit. Bei Unternehmensverkäufen mit Sitz in der Schweiz fällt zudem Emissionsabgabe (Umsatzabgabe nach StG SR 641.10) auf den Kauf an, wenn der Käufer Effektenhändler ist.
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