Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827)
Gesellschaftervertrag GmbH — Parteien
GESELLSCHAFTERVERTRAG GMBH
der [Gmbh Firma] mit Sitz in [Gmbh Sitz], Stammkapital Fr. [Stammkapital].–, gegründet nach OR Arts. 772–827
zwischen: [Gesellschafter1 Name], Stammeinlage Fr. [Gesellschafter1 Einlage].– [Gesellschafter2 Name], Stammeinlage Fr. [Gesellschafter2 Einlage].– (gemeinsam die Gesellschafter)
Zweck und Stammkapital
Art. 1 — Gesellschaft und Stammkapital Die [Gmbh Firma] mit Sitz in [Gmbh Sitz] ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach schweizerischem Recht (OR Arts. 772–827). Das eingetragene Stammkapital beträgt Fr. [Stammkapital].– und ist vollständig liberiert gemäss OR Art. 773.
Art. 2 — Stammeinlagen [Gesellschafter1 Name] hält eine Stammeinlage von Fr. [Gesellschafter1 Einlage].– ([Gesellschafter1 Einlage] CHF). [Gesellschafter2 Name] hält eine Stammeinlage von Fr. [Gesellschafter2 Einlage].– ([Gesellschafter2 Einlage] CHF). Die Übertragung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (GV) gemäss OR Art. 786. Kein Gesellschafter ist zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet, soweit die Statuten dies nicht ausdrücklich vorsehen (OR Art. 777c).
Gesellschafterversammlung
Art. 3 — Gesellschafterversammlung (GV) Die GV ist das oberste Organ der Gesellschaft nach OR Art. 804. Die ordentliche GV findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (OR Art. 808 Abs. 1). Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern (OR Art. 808b), insbesondere Statutenänderungen, Fusion und Liquidation, bedürfen der Zustimmung von Gesellschaftern, die mindestens zwei Drittel der Stimmen vertreten.
Geschäftsführung
Art. 4 — Geschäftsführung Die Geschäftsführung wird von [Gf Name] übernommen gemäss OR Art. 809. Die Geschäftsführung ist berechtigt zu: [Gf Befugnisse]. Nicht delegierbare Kompetenzen der GV nach OR Art. 804 Abs. 2 (insbesondere Statutenänderungen, Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern, Genehmigung des Jahresabschlusses) verbleiben ausschliesslich bei der Gesellschafterversammlung. Vergütung der Geschäftsführung: Fr. [Gf Gehalt].– brutto pro Jahr.
Gewinnverteilung
Art. 5 — Gewinnverteilung Der nach Steuern und Reservebildung verbleibende Reingewinn wird nach folgendem Schlüssel verteilt: [Gewinnverteilungsschluessel]. Vor Dividendenausschüttung werden [Dividendenreserve] % des Jahresgewinns der allgemeinen Reserve gutgeschrieben, bis diese Reserve 20 % des Stammkapitals erreicht (OR Art. 801). Dividendenzahlungen beschliesst die GV nach Genehmigung des Jahresabschlusses.
Art. 6 — Konkurrenzverbot Konkurrenzverbot für Gesellschafter vereinbart: [Konkurrenzverbot]. Soweit vereinbart, dürfen Gesellschafter während der Dauer ihrer Mitgliedschaft keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, weder direkt noch über Dritte. OR Art. 803 Abs. 1 ist zu beachten.
Austritt und Ausschluss
Art. 7 — Austritt und Ausschluss Bewertungsmethode bei Austritt eines Gesellschafters: [Austrittsbewertung]. Bei Ausschluss eines Gesellschafters nach OR Art. 823 oder bei freiwilligem Austritt nach OR Art. 822 wird die Abfindung nach der vereinbarten Methode berechnet. Massgeblicher Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
Art. 8 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Gesellschaftervertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Gmbh Sitz]. Streitigkeiten werden zunächst durch interne Schlichtung beizulegen versucht.
Ort und Datum: [Gmbh Sitz], [Vertragsdatum]
Gesellschafter 1
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Signature
Gesellschafter 2
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Signature
Was ist Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827)?
Der Gesellschaftervertrag GmbH ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Arts. 772–827 (GmbH-Recht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
OR Art. 772 definiert die GmbH als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine oder mehrere Personen mit Stammeinlagen beteiligt sind. Das Stammkapital besteht aus den Stammeinlagen der Gesellschafter; das Mindest-Stammkapital beträgt CHF 20'000, vollständig liberiert (OR Art. 773). Jede Stammeinlage beträgt mindestens CHF 100 (OR Art. 774). Die Gesellschafter haften nach OR Art. 794 grundsätzlich nicht über ihre Stammeinlage hinaus — ausser die Statuten sehen eine Nachschusspflicht nach OR Art. 795 vor.
Die Governance-Struktur der Schweizer GmbH ist in OR Arts. 804–827 geregelt. Die Gesellschafterversammlung (GV) ist das oberste Organ und fasst Beschlüsse über die Haupttraktanden nach OR Art. 804: Statutenänderungen, Jahresabschluss, Gewinnverteilung, Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer und der Revisionsstelle. Die Geschäftsführung (OR Art. 809) leitet die GmbH im Tagesgeschäft und vertritt sie nach aussen. Anders als bei der AG (Verwaltungsrat) muss die GmbH-Geschäftsführung nach OR Art. 810 zwingend bestimmte nicht delegierbare Aufgaben wahrnehmen.
Der Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz ergänzt die Statuten mit vertraglichen Abreden, die entweder zu detailliert für die Statuten sind (z.B. spezifische Bewertungsklauseln bei Austritt) oder aus strategischen Gründen nicht öffentlich publiziert werden sollen (z.B. wirtschaftliche Absprachen über die Vergütung der Geschäftsführer). Typische Regelungsgegenstände eines Gesellschaftervertrags sind: Stammanteils-Übertragungsbeschränkungen über die Statuten-Vinkulierung (OR Art. 786) hinaus, qualifizierte Zustimmungserfordernisse für bestimmte Geschäfte, Wettbewerbsverbote für Gesellschafter (OR Art. 803), Bewertungsmethoden bei Austritt (OR Art. 822 ff.) und Deadlock-Mechanismen bei Blockaden.
In der Praxis schweizerischer Anwälte und Treuhänder werden Gesellschafterverträge bei GmbH-Gründungen mit mehreren Gesellschaftern regelmässig parallel zu den Statuten erstellt. Sie schützen alle Beteiligten — Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter — vor unerwünschten Entwicklungen und schaffen Klarheit über die Governance der Gesellschaft. Der Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz regelt ausserdem das Verhältnis zwischen den Stammanteilen und den damit verbundenen Rechten. Gemäss OR Art. 773 sind alle Stammanteile im gleichen Verhältnis stimmberechtigt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Abweichend können Gesellschafter Mehrstimmrechtsanteile vereinbaren, die bestimmten Gesellschaftern überproportionalen Einfluss sichern — ein für Gründer-GmbHs mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten wichtiges Gestaltungsinstrument.
Ausserdem klärt der Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz den Umgang mit Gesellschafterdarlehen. Häufig schiesst ein Gesellschafter Mittel als Darlehen ein, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Ohne vertragliche Regelung besteht das Risiko, dass solche Darlehen im Konkursfall als eigenkapitalersetzend qualifiziert und nachrangig behandelt werden (SchKG Art. 219 Abs. 4). Eine explizite Regelung im Gesellschaftervertrag schafft hier Rechtssicherheit.
Wann brauchen Sie Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827)?
Der Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz wird immer dann benötigt, wenn Gesellschafter ihre Zusammenarbeit und die Governance der GmbH über die gesetzlichen Mindestregeln und die Statuten hinaus detailliert regeln wollen.
Erste Situation — GmbH-Gründung mit mehreren Gesellschaftern: Bei jeder Gründung einer GmbH mit zwei oder mehreren Gesellschaftern empfiehlt sich der Abschluss eines Gesellschaftervertrags parallel zum Errichtungsakt und den Statuten. Ohne Gesellschaftervertrag gelten ausschliesslich die gesetzlichen Mindestregeln — diese können für komplexe Beteiligungsverhältnisse oder Governance-Anforderungen unzureichend sein.
Zweite Situation — Eintritt eines neuen Gesellschafters: Wenn ein bestehender Gesellschafter Stammanteile an einen Dritten überträgt, sollte der neue Gesellschafter dem bestehenden Gesellschaftervertrag beitreten oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Ohne diese Formalie ist der neue Gesellschafter an den Vertrag nicht gebunden.
Dritte Situation — Investorenfinanzierung der GmbH: Wenn eine GmbH externe Investoren aufnimmt — z.B. durch Erhöhung des Stammkapitals und Ausgabe neuer Stammanteile an die Investoren —, regelt der Gesellschaftervertrag die spezifischen Investorenrechte: Informationsrechte, Veto-Rechte für strategische Entscheide, Tag-Along/Drag-Along und wirtschaftliche Vorzugsrechte.
Vierte Situation — Familiengesellschaft mit Nachfolgeplanung: In Familienunternehmen in der Rechtsform GmbH — z.B. wenn Eltern als Gesellschafter und Kinder schrittweise Anteile übernehmen — regelt der Gesellschaftervertrag die Übertragungsbeschränkungen, Bewertungsmethoden für die Stammanteile und die Stimmrechtskoordination innerhalb der Familie.
Fünfte Situation — GmbH als Holding- oder Immobiliengesellschaft: Wenn eine GmbH als Holding für Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder als Immobilienholding strukturiert ist, regelt der Gesellschaftervertrag die Ausschüttungspolitik (Dividendenregel), die Investitionsentscheide (Quorum für Immobilienkäufe und -verkäufe) und die Exit-Strategie der Gesellschafter. Weitere Situationen, in denen der Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz unverzichtbar ist, betreffen den Eintritt neuer Gesellschafter. Soll ein Dritter Stammanteile erwerben — sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbfolge — legt der Gesellschaftsvertrag fest, ob und unter welchen Bedingungen die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist (OR Art. 786). Ein klarer Mechanismus verhindert, dass ungewollte Dritte Gesellschafter werden.
Auch bei der Vorbereitung eines Verkaufs der gesamten GmbH ist der Gesellschaftervertrag entscheidend: Drag-along-Klauseln verpflichten Minderheitsgesellschafter, ihre Anteile zu verkaufen, wenn eine qualifizierte Mehrheit einen Käufer gefunden hat. Tag-along-Klauseln schützen umgekehrt Minderheiten, indem sie sicherstellen, dass diese zu denselben Konditionen mitveräussern können. Solche Regelungen sind im OR nicht zwingend vorgesehen und müssen vertraglich vereinbart werden.
Was gehört in Ihr Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827)?
Ein vollständiger Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz nach OR Arts. 772–827 enthält folgende Kernelemente.
Parteien und GmbH-Beschreibung: Vollständige Angaben zu allen Gesellschaftern und zur GmbH (Firma, Sitz, UID, Stammkapital, Stammeinlagen pro Gesellschafter). Die Stammeinlagen und deren prozentuale Anteile am Stammkapital sind präzise anzugeben.
Stammanteils-Übertragungsregeln: Ergänzend zur Vinkulierung in den Statuten (OR Art. 786 — Übertragung bedarf der Zustimmung der GV) können im Gesellschaftervertrag weitere Beschränkungen vereinbart werden: Vorkaufsrechte, Lock-up-Perioden, Erstangebotsrechte. Die Vinkulierung nach OR Art. 786 ist dispositiv — die Statuten können die Übertragung erleichtern oder erschweren.
Gesellschafterversammlung (GV): Über die gesetzlichen Regeln in OR Arts. 804–808 hinaus können im Gesellschaftervertrag qualifizierte Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse vereinbart werden, z.B. Einstimmigkeit für die Aufnahme neuer Gesellschafter oder für Änderungen des Unternehmenszwecks.
Geschäftsführung und Vergütung: Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer, Definition der Kompetenzen im operativen Bereich und Grenzen der alleinigen Entscheidungsbefugnis (z.B. Vertragsabschlüsse nur bis CHF 50'000 ohne GV-Beschluss). Regelung der Vergütung der Geschäftsführer, die für steuerliche Zwecke einem Drittvergleich (Marktüblichkeit) standhalten muss.
Gewinnverteilung und Dividendenpolitik: Grundsätzlich nach OR Art. 798 proportional zu den Stammeinlagen — davon kann schuldrechtlich abgewichen werden. Regelungen zur Bildung von Rücklagen und zur Dividendenausschüttung. Mindestthesaurierung (z.B. 10 % des Jahresgewinns bis zur gesetzlichen Reserve nach OR Art. 801 erreicht ist).
Konkurrenzverbot für Gesellschafter: OR Art. 803 Abs. 1 statuiert eine gesetzliche Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der GmbH. Der Gesellschaftervertrag kann ein explizites Wettbewerbsverbot während der Gesellschafterstellung regeln: Umfang (gleiche Branche, ähnliche Produkte), örtliche Begrenzung und zeitliche Begrenzung nach Ausscheiden (typisch 1–3 Jahre).
Austritt und Ausschluss: Bewertungsmethode bei Austritt nach OR Art. 822 (freiwilliger Austritt, einvernehmlich oder gerichtlich) und bei Ausschluss nach OR Art. 823 (wichtiger Grund, gerichtlich). Im Gesellschaftervertrag können die Bewertungsformel (Substanzwert, Ertragswert, Mittelwert, Gutachten) und Zahlungsmodalitäten im Voraus vereinbart werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Deadlock-Mechanismus: Bei Gleichverteilung der Stammanteile (50:50 oder mehrere gleichmässig verteilte Anteile) ist ein Deadlock-Mechanismus zur Auflösung von Pattsituationen unverzichtbar: Eskalationsleiter, Schlichtungsverfahren nach ZPO Art. 213 ff. oder Schiedsverfahren nach ZPO Art. 353 ff.
forms-legal.com stellt dieses Muster als praktische Orientierungshilfe zur Verfügung. Für Gesellschafterverträge mit komplexen Bewertungsklauseln, Investorenrechten oder spezifischen steuerlichen Strukturen (z.B. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme nach DBG Art. 17a ff.) empfiehlt sich die Begleitung durch einen Schweizer Anwalt. Weitere zentrale Elemente des Gesellschaftervertrags GmbH Schweiz betreffen die Governance-Regeln für die Geschäftsführung. OR Art. 810 legt zwar Mindestbefugnisse der Gesellschafterversammlung fest, lässt aber erheblichen Spielraum für vertragliche Ergänzungen. So können Gesellschafter vereinbaren, dass bestimmte Entscheide der Geschäftsführung (etwa Investitionen über Fr. 50'000.– oder die Aufnahme neuer Geschäftsfelder) der vorherigen Zustimmung aller oder einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter bedürfen.
Auf forms-legal.com steht eine Mustervorlage für den Gesellschaftervertrag GmbH zur Verfügung, die sämtliche OR-Pflichtklauseln integriert und an kantonale Besonderheiten angepasst werden kann.
Schliesslich regelt der Vertrag Konsequenzen bei Vertragsverletzungen: Verletzt ein Gesellschafter das Wettbewerbsverbot oder tritt er in einen konkurrierenden Betrieb ein, greifen die vereinbarten Konventionalstrafen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 670 klargestellt, dass Konventionalstrafen im Gesellschaftervertrag auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens durchsetzbar sind.
So füllen Sie Ihr Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827) aus
Den Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz füllen Sie schrittweise aus. Da kein Notartermin erforderlich ist (der Gesellschaftervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag), können die Gesellschafter direkt unterzeichnen.
Schritt 1 — GmbH-Angaben und Parteien erfassen: Tragen Sie die Firma der GmbH gemäss Handelsregistereintrag, den Sitz, die UID und das Stammkapital ein. Listen Sie alle Gesellschafter mit Stammeinlage und prozentualem Anteil auf.
Schritt 2 — Stammanteils-Übertragungsregeln festlegen: Entscheiden Sie, ob über die statutarische Vinkulierung (OR Art. 786) hinaus ein vertragliches Vorkaufsrecht vereinbart werden soll und in welcher Form. Legen Sie allfällige Lock-up-Perioden und Ausnahmen fest.
Schritt 3 — GV-Quoren konfigurieren: Bestimmen Sie, für welche Beschlüsse über das gesetzliche Mass (OR Art. 808) hinaus eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich sein soll. Typisch: Einstimmigkeit für Aufnahme neuer Gesellschafter, Erwerb oder Verkauf wesentlicher Vermögenswerte und Fusion oder Liquidation.
Schritt 4 — Geschäftsführer und Kompetenzgrenzen definieren: Ernennen Sie die Geschäftsführer und definieren Sie den Wert von Vertragsabschlüssen, Investitionen und Personalentscheiden, bis zu dem die Geschäftsführung autonom entscheiden darf.
Schritt 5 — Gewinnverteilung und Reservenbildung regeln: Legen Sie fest, wie der Jahresgewinn verteilt wird. Soll mehr als die gesetzliche Mindestquote von 5 % dem Reservefonds (OR Art. 801) zugeführt werden, tragen Sie den höheren Prozentsatz ein.
Schritt 6 — Austritt und Ausschluss regeln: Wählen Sie die Bewertungsmethode für Stammanteile bei Austritt. Halten Sie die Zahlungsfrist für die Abfindung fest (z.B. 6 Monate nach dem Austrittstag).
Schritt 7 — Deadlock-Klausel einfügen (bei 50:50): Falls zwei Gesellschafter je 50 % halten, fügen Sie einen Deadlock-Mechanismus ein. Bewährt hat sich die Buy/Sell-Option (Schiesslot): Eine Partei nennt einen Preis pro Stammanteil; die andere Partei entscheidet, ob sie zu diesem Preis kauft oder verkauft.
Schritt 8 — Unterzeichnung und Archivierung: Alle Gesellschafter unterzeichnen den Vertrag in Originalausfertigung. Jeder Gesellschafter erhält ein Exemplar. Das Original wird im Gesellschaftsarchiv aufbewahrt. Weitere praktische Hinweise zum Ausfüllen des Gesellschaftervertrags GmbH Schweiz betreffen die Gewinnverteilungsregelung. Die Formel für die Gewinnverteilung muss präzise sein: Werden Anteile in unterschiedlichen Zeitpunkten eingebracht, muss der Vertrag klären, ob und wie Pro-rata-Regelungen für das erste Geschäftsjahr gelten. Mehrdeutige Formulierungen führen regelmässig zu Streitigkeiten, wenn die erste Dividende ausgeschüttet wird.
Für die Unterzeichnung empfiehlt es sich, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen, auch wenn dies gesetzlich nicht in jedem Fall vorgeschrieben ist. Ein Notariatsprotokoll stärkt die Beweiskraft des Dokuments und erleichtert eine spätere Eintragung von Vertragsänderungen im Handelsregister.
Rechtliche Anforderungen für Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827)
Der Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht (OR Art. 1 ff.) und den zwingenden Bestimmungen des GmbH-Rechts (OR Arts. 772–827).
Verhältnis zu Statuten und GmbH-Recht: Der Gesellschaftervertrag darf die gesetzlichen Mindestrechte der Gesellschafter nicht aushöhlen — z.B. das Recht auf Bücheinsicht nach OR Art. 802, das Recht auf Teilnahme an der GV und das Stimmrecht nach OR Art. 806. Zwingende Bestimmungen des GmbH-Rechts (OR Art. 797: Bestandesschutz) können durch einen Gesellschaftervertrag nicht abbedungen werden.
Steuerliche Anforderungen an Geschäftsführervergütung: Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dem Drittvergleich (Marktüblichkeit) standhalten, da die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerämter übermässige Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandeln, die der Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) und der Einkommenssteuer beim Empfänger unterliegen.
Wettbewerbsverbot und OR Art. 27 ZGB: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Gesellschafter müssen zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt sein und dürfen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht übermässig einschränken (ZGB Art. 27). Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 353 die Grenzen zulässiger Konkurrenzverbote definiert — 3 Jahre nach Austritt wird in der Praxis als Maximum betrachtet.
Austritt und Ausschluss (OR Arts. 822–824): Der Austritt eines Gesellschafters ist nur auf den Bilanzstichtag möglich und bedarf nach OR Art. 822 Abs. 1 einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Der Ausschluss aus wichtigem Grund durch Richterurteil nach OR Art. 823 ist ein ausserordentliches Mittel; der Gesellschaftervertrag kann sachgerechte Abläufe für die Austrittsabwicklung festlegen, aber nicht die gesetzlichen Mindestansprüche des austretenden Gesellschafters ausschliessen. Zusätzliche rechtliche Anforderungen beim Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz betreffen den Datenschutz. Enthält der Vertrag personenbezogene Daten von Gesellschaftern (Adressen, Bankverbindungen, Beteiligungsquoten), sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) einzuhalten. Verträge, die als Anhang Gesellschafterlisten oder Aktionärsregister enthalten, dürfen nur den direkt Betroffenen zugänglich gemacht werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827)
Bei Gesellschafterverträgen für Schweizer GmbH entstehen typische Fehler, die zu Konflikten oder ungültigen Klauseln führen.
Fehler 1 — Gesellschaftervertrag stimmt nicht mit Statuten überein: Wenn der Gesellschaftervertrag andere Übertragungsbeschränkungen als die Statuten enthält, entstehen Widersprüche. Statuten wirken gegen die Gesellschaft; der Gesellschaftervertrag nur schuldrechtlich. Im Konfliktfall kommt für die Gesellschaft nur die Statutenregelung zum Tragen. Lösung: Gesellschaftervertrag und Statuten koordiniert erstellen.
Fehler 2 — Keine Deadlock-Klausel bei 50:50-Konstellation: Bei zwei Gesellschaftern mit je 50 % kann jeder Gesellschafter die GV blockieren. Ohne Deadlock-Klausel bleibt nur der langwierige Ausschlussweg nach OR Art. 823 oder die Auflösung der Gesellschaft (OR Art. 821). Eine Buy/Sell-Klausel nach dem Schiesslot-Prinzip löst Pattsituationen effizient.
Fehler 3 — Bewertungsklausel bei Austritt fehlt: Wenn keine Bewertungsformel im Gesellschaftervertrag vereinbart ist und ein Gesellschafter austreten möchte, muss der Abfindungswert durch Einigung oder Gutachten bestimmt werden. Dies führt regelmässig zu langwierigen und kostspieligen Streitigkeiten vor dem Zivilgericht. Lösung: Eine klar definierte Bewertungsformel im Gesellschaftervertrag vereinbaren.
Fehler 4 — Vergütung des Geschäftsführers nicht marktüblich: Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich eine übermässig hohe Vergütung auszahlt, behandeln die Steuerbehörden den Überpreis als verdeckte Gewinnausschüttung, die der Verrechnungssteuer (35 % nach VStG Art. 4) und beim Empfänger der Einkommenssteuer unterliegt. Stets Drittvergleich und kantonale Steuerpraxis beachten.
Fehler 5 — Geheimhaltungsklausel fehlt: Da der Gesellschaftervertrag vertragsinterne Informationen über die Gesellschaft und die Gesellschafter enthält, sollte er eine ausdrückliche Vertraulichkeitsklausel enthalten. Ohne diese können Gesellschafter Vertragsdetails an Dritte weitergeben, ohne vertragsrechtlich haftbar zu sein. Weitere typische Fehler beim Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz betreffen die fehlende Anpassung nach Kapitalerhöhungen. Erhöht die GmbH ihr Stammkapital und treten neue Gesellschafter hinzu, wird der bestehende Gesellschaftervertrag häufig nicht aktualisiert. Ältere Vertragsversionen ohne Regelung für neue Gesellschafter schaffen Lücken, die bei Streitigkeiten zu unsicheren Rechtspositionen führen.
Schliesslich übersehen viele Gründer die Pflicht zur Koordination zwischen Gesellschaftervertrag und Statuten. Widersprüche zwischen vertraglichen Vereinbarungen und den im Handelsregister hinterlegten Statuten werden im Streitfall zugunsten der Statuten ausgelegt, da diese gegenüber Dritten öffentlich einsehbar sind (OR Art. 779c). Gesellschaftervertrag und Statuten müssen daher regelmässig aufeinander abgestimmt werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 774CH official
- OR Art. 794CH official
- OR Art. 795CH official
- OR Art. 804CH official
- OR Art. 809CH official
- OR Art. 810CH official
- OR Art. 786CH official
- OR Art. 803CH official
- OR Art. 822CH official
- OR Art. 798CH official
- OR Art. 801CH official
- OR Art. 823CH official
- OR Art. 808CH official
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 802CH official
- OR Art. 806CH official
- OR Art. 797CH official
- OR Art. 27CH official
- OR Art. 821CH official
- OR Art. 779cCH official
- ZGB Art. 27CH official
- Art. 27 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/gesellschaftervertrag-gmbh-schweiz
"Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz (OR Arts. 772–827) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/gesellschaftervertrag-gmbh-schweiz.
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Nein, OR Arts. 772–827 verlangen keinen separaten Gesellschaftervertrag — die Pflichtdokumente bei der GmbH-Gründung sind lediglich der öffentlich beurkundete Errichtungsakt (OR Art. 777) und die Statuten (OR Art. 776). Der Gesellschaftervertrag ist ein fakultatives, privatrechtliches Zusatzinstrument. Gleichwohl wird er in der Praxis schweizerischer Anwälte und Treuhänder bei jeder GmbH-Gründung mit mehreren Gesellschaftern dringend empfohlen, weil: Er klare Spielregeln für die Zusammenarbeit definiert und spätere Streitigkeiten vermeidet; er Regelungsbereiche abdeckt, die in den Statuten entweder zu komplex oder zu vertraulich sind; er den Schutz von Minderheitsgesellschaftern verbessert; und er Austritts- und Auflösungsszenarien im Voraus regelt, bevor Konflikte entstehen. Eine GmbH mit nur einem Gesellschafter (Einpersonen-GmbH nach OR Art. 775) benötigt keinen Gesellschaftervertrag.
Der Austritt eines Gesellschafters aus einer Schweizer GmbH ist in OR Art. 822 geregelt. Ein Gesellschafter kann seinen Austritt auf den Bilanzstichtag erklären, wenn er die Kündigung mindestens sechs Monate vorher schriftlich einreicht. Nach dem Austritt hat der ausgetretene Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung, die dem anteiligen wirklichen Wert (Verkehrswert) seiner Stammanteile entspricht — dieser umfasst stille Reserven und Goodwill. Ist keine Einigung möglich, setzt der Richter den Wert fest. Der Gesellschaftervertrag kann die Bewertungsmethode (z.B. Substanzwert, Ertragswert, Gutachten) und die Zahlungsmodalitäten im Voraus regeln, was Prozesse verkürzt. Ein Austritt nach OR Art. 822 Abs. 2 ist auch ausserordentlich möglich bei Vorliegen wichtiger Gründe — z.B. wenn die Gesellschaft die Kapitalerhöhung verlangt (OR Art. 795 Nachschusspflicht) oder wenn dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag Rechte entzogen wurden, auf die er beim Eintritt zählen durfte.
Der Gesellschaftervertrag GmbH Schweiz kann die Geschäftsführungsregelungen der Statuten und des OR (Art. 809 ff.) präzisieren und ergänzen. Für die operative Führung kann der Vertrag Kompetenzschwellen definieren: Welche Entscheide kann die Geschäftsführung allein treffen (z.B. Vertragsabschlüsse bis CHF 100'000), welche erfordern einen GV-Beschluss (z.B. Investitionen ab CHF 500'000, Grundstückkäufe, Aufnahme von Bankdarlehen über CHF 200'000)? Die Vergütung der Geschäftsführer — als GV-Beschluss zu genehmigen (OR Art. 804 Abs. 2) — kann im Gesellschaftervertrag mit marktüblichen Benchmarks verankert werden. Regelungen zu Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverboten für Gesellschafter-Geschäftsführer (OR Art. 803) schützen die GmbH vor Interessenkonflikten. Ein wichtiger Punkt ist die Abgrenzung der nicht delegierbaren Aufgaben der Geschäftsführung nach OR Art. 810 (z.B. Oberleitung, Erstellung des Jahresabschlusses) von den auf Dritte delegierbaren operativen Aufgaben.
Der Gewinn einer Schweizer GmbH wird nach OR Art. 798 grundsätzlich im Verhältnis der Stammeinlagen der Gesellschafter verteilt — wer mehr Kapital eingebracht hat, erhält einen grösseren Anteil am Jahresgewinn. Davon kann im Gesellschaftervertrag schuldrechtlich abgewichen werden (z.B. gleichmässige Pro-Kopf-Verteilung oder individuelle Schlüssel). Vor der Ausschüttung muss gemäss OR Art. 801 Abs. 1 ein Fünftel des Jahresgewinns (5 %) der allgemeinen gesetzlichen Reserve zugewiesen werden, bis diese Reserve 20 % des Stammkapitals erreicht. Dividendenbeschlüsse fasst die ordentliche GV nach Genehmigung des Jahresabschlusses (OR Art. 804 Abs. 2 Ziff. 6). Von der Ausschüttung wird die Verrechnungssteuer von 35 % (VStG Art. 4) an die ESTV abgeliefert; der Gesellschafter kann sie später bei seiner privaten Steuererklärung anrechnen lassen. Gesellschafter-Geschäftsführer sollten darauf achten, dass die Gesamtvergütung aus Lohn und Dividende steuerlich korrekt und marktüblich ausgestaltet ist.
Ein Deadlock-Mechanismus im Gesellschaftervertrag einer Schweizer GmbH ist eine vertragliche Regelung, die das Vorgehen bei einer Pattsituation (Deadlock) festlegt — wenn keine Partei eine Mehrheit erzielt und die GV oder Geschäftsführung handlungsunfähig wird. Typisch bei 50:50-Beteiligungen. Gängige Deadlock-Mechanismen in der Schweizer Praxis sind: Eskalationsleiter (zunächst verhandeln die Gesellschafter direkt, dann ihre Rechtsanwälte, dann ein unabhängiger Mediator nach ZPO Art. 213 ff.); Buy/Sell-Option nach dem Schiesslot-Prinzip (eine Partei nennt einen Preis pro Stammanteil; die andere wählt, ob sie kauft oder verkauft — beide Parteien haben Anreiz, einen fairen Preis zu nennen); Auflösung der Gesellschaft nach OR Art. 821 und Liquidation nach OR Art. 824 ff.; oder Schiedsverfahren nach ZPO Art. 353 ff. mit einem Schiedsrichter, der über die Streitfrage entscheidet. Das Bundesgericht hat Buy/Sell-Klauseln in BGE 129 III 209 sinngemäss als zulässig anerkannt, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich sind.
Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot für ausgeschiedene GmbH-Gesellschafter in der Schweiz muss sachlich, örtlich und zeitlich begrenzt sein, damit es gültig ist. ZGB Art. 27 setzt Grenzen: Eine Vereinbarung, die die wirtschaftliche Freiheit einer Person übermässig einschränkt, ist nichtig. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 353 und weiteren Entscheiden eine maximale Dauer von 3 Jahren als praktische Grenze für zulässige Konkurrenzverbote in der Schweiz etabliert. Ein zeitlich unbeschränktes Konkurrenzverbot oder ein Verbot, das praktisch jede berufliche Tätigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters verhindert, würde als sittenwidrig behandelt und wäre nach OR Art. 20 nichtig. Im Gesellschaftervertrag sollten daher genau die sachliche Reichweite (welche Branchen, welche Produkte), der geografische Umfang (z.B. Kanton Zürich, Deutschschweiz, gesamte Schweiz) und die zeitliche Begrenzung (z.B. 2 Jahre nach Austritt) festgelegt werden.
Die Governance-Strukturen der Schweizer GmbH (OR Arts. 772–827) und der AG (OR Arts. 620–763) unterscheiden sich in mehreren wichtigen Punkten. Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung (GV) das oberste Organ (OR Art. 804); bei der AG ist es die Generalversammlung (GV, OR Art. 698). Die GmbH-Geschäftsführung (OR Art. 809) besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die zwingend bestimmte nicht delegierbare Aufgaben nach OR Art. 810 übernehmen müssen; bei der AG trägt der Verwaltungsrat (VR, OR Art. 707) die Gesamtverantwortung und kann Aufgaben an die Unternehmensleitung delegieren. Bei der GmbH haben Gesellschafter ein stärkeres Informationsrecht (OR Art. 802: Recht auf Auskunft und Bucheinsicht), während AG-Aktionäre primär auf den publizierten Jahresabschluss und den VR-Bericht angewiesen sind. Die Stammanteile einer GmbH sind vinkuliert (OR Art. 786: Übertragung bedarf GV-Zustimmung); AG-Aktien (Inhaberaktien oder vinkulierte Namenaktien nach OR Art. 685a) können freier übertragen werden. GmbH-Gesellschafter können eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft tragen (OR Art. 803); bei AG-Aktionären ist diese weniger ausgeprägt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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