Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779)
Anmeldeformular Handelsregister
HANDELSREGISTER-ANMELDUNG GMBH
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gemäss HRegV Art. 73 und OR Art. 779
Firma: [Firma] Sitz: [Sitz] Geschäftsjahr ab: [Geschaeftsjahr]
Gesellschaftsdaten
1. Firma und Zweck Firma: [Firma] Sitz (politische Gemeinde): [Sitz] Zweck gemäss Statuten: [Zweck]
2. Stammkapital Stammkapital total: Fr. [Stammkapital].-, vollständig liberiert gemäss OR Art. 773. Kapitaleinzahlung erfolgte am [Einzahlungsdatum] bei der [Bank].
Gesellschafter
3. Gesellschafterliste Gesellschafter: [Gesellschafter Name] Wohnsitz/Sitz: [Gesellschafter Adresse] Stammeinlage: Fr. [Stammeinlage].-, vollständig liberiert
Geschäftsführung und Zeichnung
4. Geschäftsführung Geschäftsführer: [Geschaeftsfuehrer Name], wohnhaft im Kanton [Geschaeftsfuehrer Wohnsitz] Zeichnungsart: [Zeichnungsart] Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss HRegV Art. 117 ist bezeichnet.
Beurkundungsangaben
5. Öffentliche Beurkundung Beurkundender Notar: [Notar Name] Datum der Beurkundung: [Beurkundungsdatum] Der Errichtungsakt wurde gemäss OR Art. 777 öffentlich beurkundet.
6. Handelsregistereintrag Die Anmeldung erfolgt gemäss HRegV Art. 73 beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH entsteht mit dem Eintrag (OR Art. 779). Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
Erklärungen der Unterzeichnenden
7. Stampa-Erklärung Die unterzeichnende Person erklärt, dass keine weiteren Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besonderen Vorteile bestehen ausser den im Errichtungsakt offengelegten.
8. Revisionsstelle Die Gesellschaft verzichtet gemäss OR Art. 727a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 818 OR auf die Revisionsstelle, sofern nicht anders aus den Statuten hervorgeht.
Ort und Datum: [Sitz], [Beurkundungsdatum]
Geschäftsführer
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Signature
Notar/Urkundsperson
________________
Signature
Was ist Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779)?
Die Handelsregister-Anmeldung GmbH (HRegV Art. 73; OR Art. 779) ist ein in der Schweiz nach Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) Art. 73 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. In der Schweiz wird das Handelsregister von den kantonalen Handelsregisterämtern unter der Fachaufsicht des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) beim Bundesamt für Justiz (BJ) im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt. Jedes Kantonsgebiet verfügt über ein eigenes Handelsregisteramt; grosse Kantone wie Zürich, Bern, Genf, Basel-Stadt und Waadt haben eigenständige Ämter mit eigenen Merkblättern und Gebührenordnungen. Die Eintragung wird nach OR Art. 936 durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) unter shab.ch publiziert.
Die GmbH ist in der Schweiz die meistgewählte Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Über 220'000 GmbH sind per 2026 in den kantonalen Handelsregistern verzeichnet. Die Beliebtheit der Rechtsform erklärt sich durch das tiefe Mindeststammkapital von CHF 20'000 nach OR Art. 773, die beschränkte Haftung der Gesellschafter nach OR Art. 794, die flexible Governance-Struktur (keine zwingende Revisionsstelle bei unter zehn Vollzeitstellen nach OR Art. 727a Abs. 2, Art. 818 OR) sowie die Möglichkeit, als Einpersonen-GmbH nach OR Art. 775 gegründet zu werden.
Die Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz enthält nach HRegV Art. 73 zwingend: die Firma mit Rechtsformzusatz GmbH (oder Sàrl / Sagl), den Sitz (politische Gemeinde), den Zweck, das Stammkapital und seine Aufteilung auf die Gesellschafter, die Namen der Geschäftsführer mit Angabe der Zeichnungsberechtigung sowie die Bestätigung der vollständigen Einzahlung des Stammkapitals auf das Kapitaleinzahlungskonto. HRegV Art. 117 verlangt zusätzlich, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz hat.
Ohne gültigen Handelsregistereintrag kann die GmbH keine Bankkonten eröffnen, keine AHV-Anmeldung als Arbeitgeberin vornehmen, keine MWST-Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragen und keine Verträge im Namen der juristischen Person abschliessen. Bis zur Eintragung haften die Gründer persönlich für alle Handlungen, die sie im Namen der in Gründung befindlichen GmbH (i.G.) vornehmen. Das Bundesgericht hat in BGE 84 II 352 und BGE 116 II 533 die persönliche Haftung der für eine Gesellschaft in Gründung Handelnden bestätigt.
Die Anmeldung beim Handelsregisteramt erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar, der auch die Handelsregisteranmeldung ausgefüllt und unterzeichnet. In Kantonen mit amtlichem Notariat (Zürich, Aargau, Thurgau, Solothurn, Luzern) ist der Notar ein Staatsbeamter; in Kantonen mit freiem oder lateinischem Notariat (Bern, Waadt, Genf, Tessin, Wallis) ist er ein selbständiger Rechtsanwalt mit Notarpatent. Die Gebühren für den Handelsregistereintrag richten sich nach dem kantonalen Gebührenrecht und betragen für eine Standard-GmbH typischerweise CHF 600 bis CHF 1'200 zuzüglich der SHAB-Publikationsgebühr.
Wann brauchen Sie Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779)?
Die Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz ist in jedem Fall notwendig, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach OR Arts. 772–827 gegründet wird. Ohne diese Anmeldung erlangt die GmbH keine Rechtspersönlichkeit (OR Art. 779) und kann nicht als eigenständiges Rechtssubjekt am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Erste Situation: Neugründung einer Schweizer GmbH durch inländische oder ausländische Gründer. Ob die Gründer Schweizer Staatsbürger, EU/EFTA-Bürger oder Drittstaatsangehörige sind, ändert nichts an der Pflicht zur Handelsregisteranmeldung. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss nach HRegV Art. 117 Wohnsitz in der Schweiz haben; diese Bedingung ist vor der Anmeldung zu erfüllen.
Zweite Situation: Umwandlung einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft in eine GmbH nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301). Die Umwandlung nach FusG Art. 54 ff. erfordert eine neue Handelsregisteranmeldung für die entstehende GmbH sowie gleichzeitig die Löschung der bisherigen Rechtsform im Handelsregister.
Dritte Situation: Errichtung einer GmbH als Tochtergesellschaft einer bestehenden schweizerischen oder ausländischen Gesellschaft. Ausländische Muttergesellschaften können eine Schweizer GmbH gründen; die Anmeldung erfolgt wie bei inländischen Gründern, zusätzlich müssen Handelsregisterauszug und Statuten der ausländischen Muttergesellschaft in beglaubigter Übersetzung beigelegt werden.
Vierte Situation: Gründung einer GmbH für regulierte Tätigkeiten — Finanzdienstleistungen (FINMA-Bewilligung nach FINIG oder BankG), Medizinalberufe (kantonale Betriebsbewilligung nach kantonalen Gesundheitsgesetzen), Immobilienvermittlung (Nachweis nach Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen KAG), Lebensmittelproduktion (kantonale Lebensmittelbehörde). Diese Behörden verlangen regelmässig den Handelsregisterauszug als Nachweis der Gründung.
Fünfte Situation: Übernahme eines Geschäftsbetriebs und Weiterführung als GmbH. Wenn ein Inhaber seine Einzelfirma in eine GmbH überführt und den Betrieb auf die neue Gesellschaft überträgt, ist die Handelsregisteranmeldung der GmbH der erste Schritt. Im Anschluss folgen der Übertragungsvertrag über die Aktiven und Passiven und gegebenenfalls die Anmeldung der GmbH als Arbeitgeberin bei der AHV-Ausgleichskasse.
Sechste Situation: Startup-Gründungen mit Investorenfinanzierung. Risikokapitalgeber, Business Angels und Startup-Förderprogramme des Bundes (z.B. Innosuisse-Förderverträge) verlangen regelmässig einen Handelsregisterauszug der Gesellschaft als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln oder die Zeichnung von Stammanteilen. Weitere typische Situationen, in denen die Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz zwingend erforderlich wird, umfassen strukturelle Veränderungen im Unternehmen. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital über den Betrag von Fr. 20'000.– hinaus, muss die neue Kapitalstruktur gemäss OR Art. 781 beim zuständigen Handelsregisteramt angemeldet werden. Gleiches gilt, wenn Gesellschafter Stammanteile auf Dritte übertragen und der Gesellschaftsvertrag die freie Übertragbarkeit vorsieht: Die Mutation ist innert 30 Tagen anzumelden (HRegV Art. 76 Abs. 2).
Bei Zweckänderungen — etwa wenn ein bisher im Detailhandel tätiges Unternehmen neu Finanzdienstleistungen anbieten möchte — ist eine Statutenänderung und damit verbunden eine Neuanmeldung beim Handelsregister nötig. Banken und Versicherungen verlangen in solchen Fällen einen aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter als drei Monate), bevor sie Konten eröffnen oder Kreditlinien erweitern.
Auch im Aussenhandel ist die eingetragene GmbH unverzichtbar: Zollbehörden, ausländische Handelspartner und internationale Banken akzeptieren in der Regel nur Gegenparteien mit nachgewiesener Rechtspersönlichkeit. Ein Eintrag im Handelsregister dient dabei als universell anerkannter Nachweis. Wer mit EU-Unternehmen Rahmenverträge abschliessen möchte, wird regelmässig einen aktuellen Handelsregisterauszug vorweisen müssen.
Was gehört in Ihr Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779)?
Eine vollständige und rechtsgültige Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz muss nach HRegV Art. 73 und den Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) folgende Kernelemente enthalten.
Firma: Die Firma muss den Rechtsformzusatz GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Sàrl (Société à responsabilité limitée) oder Sagl (Società a garanzia limitata) enthalten, je nach Sitzungskanton. Die Firma muss im Zentralen Firmenindex (ZEFIX unter zefix.ch) eindeutig sein und darf keine irreführenden Angaben enthalten. Sachfirmen (z.B. Muster Handels GmbH), Personenfirmen (z.B. Muster & Partner GmbH) und Mischformen sind zulässig. Die Firma darf keine Hinweise auf staatliche Herkunft enthalten und muss sich von bestehenden Firmen im gleichen Wirtschaftszweig genügend unterscheiden.
Sitz und Domizil: Die Angabe des Sitzes (politische Gemeinde) ist zwingend. Die Geschäftsadresse am Sitz muss in der Schweiz liegen; Domizilierungen bei Treuhandgesellschaften sind nach HRegV Art. 117 zulässig. Das Handelsregisteramt prüft, ob am angegebenen Sitz tatsächlich eine reale Verbindung zur Gesellschaft besteht.
Zweck: Klare Beschreibung der Geschäftstätigkeit. Der Zweck begrenzt die Handlungsfähigkeit der GmbH nach OR Art. 827 in Verbindung mit Art. 712h. Für regulierte Tätigkeiten — Kreditvergabe, Versicherungsvermittlung, Anlageberatung — müssen spezifische aufsichtsrechtliche Formulierungen des FINMA-Merkblatts berücksichtigt werden.
Stammkapital und Stammeinlagen: Gesamtstammkapital in CHF (Mindest CHF 20'000 nach OR Art. 773) und Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter mit Angabe der Stammeinlagen pro Person. Jede Stammeinlage mindestens CHF 100 (OR Art. 774). Das Stammkapital muss zum Zeitpunkt der Anmeldung vollständig liberiert und auf einem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt sein.
Gesellschafter: Vollständige Angaben zu allen Gesellschaftern — bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit; bei juristischen Personen: Firma, Sitz und UID. Die Gesellschafterliste wird nach OR Art. 790 im Anteilbuch geführt, ist aber nicht zwingend im Handelsregister publiziert.
Geschäftsführung und Zeichnungsberechtigung: Name, Vorname, Wohnsitzkanton und Art der Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnung oder Kollektivzeichnung zu zweien) aller eingetragenen Geschäftsführer und Direktoren nach OR Art. 809. Mindestens eine Person mit Einzelzeichnungs- oder Kollektivzeichnungsberechtigung muss Wohnsitz in der Schweiz haben (HRegV Art. 117).
Revisionsstelle oder Opting-Out: Entweder Name und Ort der gewählten Revisionsgesellschaft (bei ordentlicher oder eingeschränkter Revision) oder ausdrückliche Erklärung des Opting-Out nach OR Art. 727a Abs. 2 i.V.m. Art. 818 OR, wenn alle Gesellschafter dem Verzicht zustimmen und die Gesellschaft weniger als zehn Vollzeitstellen hat.
Stampa-Erklärung: Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besonderen Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen bestehen ausser den im Errichtungsakt offengelegten. Fehlende oder unrichtige Stampa-Erklärungen können zu strafrechtlicher Verantwortung nach StGB Art. 251 führen.
Beilagen zur Anmeldung: Öffentlich beurkundeter Errichtungsakt (OR Art. 777), Statuten, Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, Gründungsbericht bei Sacheinlagen (OR Art. 777b), Ausweiskopien der Geschäftsführer sowie allfällige Handelsregisterauszüge ausländischer Gesellschafter. Das Handelsregisteramt des Kantons gibt auf seiner Webseite eine aktuelle Liste der erforderlichen Beilagen aus.
forms-legal.com stellt dieses Muster als Orientierungshilfe zur Verfügung. Für die tatsächliche Handelsregisteranmeldung empfiehlt sich die Begleitung durch einen zugelassenen Notar oder eine Treuhandgesellschaft, insbesondere bei ausländischen Gründern oder komplexen Sacheinlagen.
So füllen Sie Ihr Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779) aus
Die Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz füllen Sie in folgender Reihenfolge aus. Beachten Sie, dass die eigentliche Einreichung beim Handelsregisteramt durch den Notar oder den mandatierten Treuhänder erfolgt — das Formular dient der Vorbereitung der erforderlichen Angaben.
Schritt 1 — Firmennamen prüfen: Überprüfen Sie die Verfügbarkeit Ihres Firmennamens auf dem Zentralen Firmenindex (ZEFIX) unter zefix.ch, bevor Sie ihn in die Anmeldung eintragen. Der EHRA-Dienst zeigt alle im Handelsregister eingetragenen Firmen der Schweiz. Achten Sie auf ausreichende Unterscheidungskraft gegenüber bereits bestehenden Einträgen im gleichen Kanton und in verwandten Wirtschaftszweigen.
Schritt 2 — Sitz und Domizil festlegen: Wählen Sie die Gemeinde des Gesellschaftssitzes. Der Sitz bestimmt das zuständige kantonale Handelsregisteramt, das Steuerdomizil und die anwendbaren kantonalen Steuersätze. In steueroptimierten Kantonen wie Zug (kombinierter Effektivsteuersatz 11,9 %), Nidwalden (11,9 %), Appenzell Innerrhoden (12,6 %), Schwyz (12,0 %) oder Luzern (12,1 %) ist die Steuerlast deutlich tiefer als in Genf (13,9 %) oder Basel-Stadt (13,0 %). Sprechen Sie diese Wahl vorab mit einem Steuerberater ab.
Schritt 3 — Zweck formulieren: Formulieren Sie den Zweck klar, aber nicht zu eng. Typische Formulierungen für eine Handels-GmbH: Import, Export und Handel mit technischen Produkten; Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing. Vermeiden Sie zu allgemeine Formulierungen wie alle erlaubten Tätigkeiten, da diese vom Handelsregisteramt zurückgewiesen werden können.
Schritt 4 — Stammkapital und Stammeinlagen eintragen: Notieren Sie das Gesamtstammkapital (mindestens CHF 20'000) und die genauen Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter. Stammeinlagen müssen auf volle Franken lauten und dürfen CHF 100 nicht unterschreiten.
Schritt 5 — Gesellschafter erfassen: Tragen Sie alle Gesellschafter mit vollständigen Personalangaben ein. Natürliche Personen: Vorname, Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Wohnsitz (Gemeinde und Kanton) und Staatsangehörigkeit. Juristische Personen: Firma, Sitz, Rechtsform und UID.
Schritt 6 — Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigung festlegen: Ernennen Sie mindestens einen Geschäftsführer. Prüfen Sie, ob eine der ernannten Personen Wohnsitz in der Schweiz hat (Pflicht nach HRegV Art. 117). Bestimmen Sie die Zeichnungsart: Einzelzeichnung bedeutet, die Person kann allein handeln; Kollektivzeichnung zu zweien bedeutet, mindestens zwei Zeichnungsberechtigte müssen gemeinsam unterzeichnen.
Schritt 7 — Kapitaleinzahlung veranlassen: Überweisen Sie das Stammkapital auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank (ZKB, UBS, Raiffeisen, Postfinance oder Kantonalbank). Die Bank stellt eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die beim Notartermin vorgelegt werden muss.
Schritt 8 — Notartermin: Legen Sie dem Notar alle Unterlagen vor: Anmeldeentwurf, Statutenentwurf, Kapitaleinzahlungsbestätigung und Ausweisdokumente. Der Notar beurkundet den Errichtungsakt und bereitet die Handelsregisteranmeldung für das zuständige Amt vor.
Schritt 9 — Einreichung und Nachverfolgung: Nach der Einreichung beim Handelsregisteramt erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die Bearbeitungszeit beträgt 5–15 Werktage. Nach dem Eintrag erhalten Sie den offiziellen Handelsregisterauszug mit der UID der Gesellschaft. Melden Sie die GmbH anschliessend bei der AHV-Ausgleichskasse als Arbeitgeberin an, wenn Sie Personal beschäftigen, und prüfen Sie die MWST-Registrierungspflicht bei der ESTV (Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz nach MWSTG SR 641.20).
Rechtliche Anforderungen für Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779)
Die Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz unterliegt dem Bundesrecht, insbesondere der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) und dem Obligationenrecht (OR, SR 220). Folgende zwingende gesetzliche Anforderungen sind einzuhalten.
Rechtspersönlichkeit ab Eintrag (OR Art. 779): Die GmbH erlangt Rechtspersönlichkeit ausschliesslich mit dem Handelsregistereintrag. Rechtsgeschäfte, die vor dem Eintrag im Namen der GmbH vorgenommen werden, verpflichten die Handelnden persönlich gesamtschuldnerisch (BGE 116 II 533). Die Bezeichnung in Gründung (i.G.) zeigt an, dass die Gesellschaft noch nicht eingetragen ist.
Öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts (OR Art. 777): Der Errichtungsakt muss öffentlich beurkundet werden. Fehlt die notarielle Beurkundung, ist der Errichtungsakt nach OR Art. 11 Abs. 2 nichtig. Das Handelsregisteramt nimmt keine Anmeldung ohne Beurkundungsnachweis entgegen.
Vollständige Liberierung des Stammkapitals (OR Art. 773): Das Stammkapital von mindestens CHF 20'000 muss zum Zeitpunkt des Errichtungsakts vollständig auf das Kapitaleinzahlungskonto einbezahlt sein. Eine nur teilweise Einzahlung führt zur Ungültigkeit der Gründung (OR Art. 777c).
Wohnsitzpflicht einer zeichnungsberechtigten Person (HRegV Art. 117): Mindestens eine zur Vertretung der GmbH berechtigte Person — Geschäftsführer oder Direktor — muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Pflicht gilt dauerhaft; verliert die Gesellschaft die wohnsitzpflichtige Person (z.B. Wegzug ins Ausland), muss unverzüglich eine Ersatzperson ernannt und das Handelsregister aktualisiert werden.
Anmeldepflicht bei der AHV (AHVG Art. 12): Sobald die GmbH als Arbeitgeberin tätig wird, muss sie sich bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Die Anmeldepflicht entsteht mit dem ersten Tag des Anstellungsverhältnisses.
MWSTG-Registrierungspflicht (MWSTG Art. 10, SR 641.20): Die GmbH muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer registrieren, wenn ihr jährlicher Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 100'000 übersteigt. Der Standard-MWST-Satz beträgt 8,1 %, der reduzierte Satz für Lebensmittel und Bücher 2,6 %, der Sonderpreis für Beherbergungsleistungen 3,8 %.
Strafrechtliche Sanktionen: Falsche Angaben in der Handelsregisteranmeldung — insbesondere zur Stampa-Erklärung — können Urkundenfälschung nach StGB Art. 251 oder Falschbeurkundung nach StGB Art. 253 begründen. Die persönliche Haftung der Gründer für vorsätzlich oder fahrlässig falsch gemachte Angaben ist im OR und im Strafgesetzbuch verankert.
Häufige Fehler bei Ihrem Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz (HRegV Art. 73; OR Art. 779)
Bei der Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz wiederholen sich typische Fehler, die zur Rückweisung der Anmeldung oder zu Haftungsrisiken führen.
Fehler 1 — Firma ohne ZEFIX-Prüfung gewählt: Wer eine Firma ohne vorgängige Prüfung auf dem Zentralen Firmenindex (zefix.ch) anmeldet, riskiert Rückweisung durch das Handelsregisteramt. Konfusionsgefährdende Ähnlichkeit zu bereits eingetragenen Firmen — selbst bei anderem Zweck oder anderem Sitz — führt regelmässig zur Beanstandung (BGE 116 II 609).
Fehler 2 — Stammkapital nicht vollständig liberiert: Manche Gründer transferieren das Stammkapital erst nach dem Notartermin auf das Kapitaleinzahlungskonto. Die Bank kann in diesem Fall keine Kapitaleinzahlungsbestätigung ausstellen; die Anmeldung ist unvollständig und muss nachgereicht werden. OR Art. 773 verlangt vollständige Liberierung vor der Beurkundung.
Fehler 3 — Keine in der Schweiz wohnhafte zeichnungsberechtigte Person ernannt: Ausländische Gründer ernennen häufig nur ausländische Geschäftsführer ohne Schweizer Wohnsitz. HRegV Art. 117 blockiert in diesem Fall die Eintragung. Die Lösung: Ernennung eines Schweizer Treuhänders oder Rechtsanwalts als Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz und Kollektivzeichnungsberechtigung.
Fehler 4 — Unrichtige Stampa-Erklärung: Die Stampa-Erklärung versichert, dass keine Sacheinlagen oder Sachübernahmen bestehen ausser den offengelegten. Wenn Gründer tatsächlich Sachgüter einbringen, aber keine Sacheinlage erklären und keinen Gründungsbericht einreichen, begründet dies strafrechtliche Verantwortung nach StGB Art. 251.
Fehler 5 — Zweck zu eng oder zu weit gefasst: Ein zu eng formulierter Zweck schränkt die Handlungsfähigkeit der GmbH ein — jede Tätigkeit ausserhalb des Zwecks wäre ultra vires. Ein zu vage formulierter Zweck (z.B. alle erlaubten Tätigkeiten) wird vom Handelsregisteramt beanstandet. Optimale Formulierung: spezifische Kerntätigkeit plus Auffangklausel für verwandte Aktivitäten.
Fehler 6 — Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten: Wenn zwischen dem notariell beurkundeten Errichtungsakt und der Handelsregisteranmeldung mehr als drei Monate vergehen, müssen die Bescheinigungen erneuert werden (insbesondere die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank). Das führt zu Verzögerungen und Mehrkosten. Weitere verbreitete Fehler bei der Handelsregister-Anmeldung GmbH Schweiz betreffen die Nachlässigkeit bei der laufenden Aktualisierungspflicht. Viele Gründer wissen nicht, dass auch Adressänderungen des Sitzes, Wechsel im Revisionsorgan oder die Anpassung des Zwecks innert 30 Tagen beim Handelsregisteramt gemeldet werden müssen (HRegV Art. 76). Versäumnisse können zu Ordnungsbussen von bis zu Fr. 5'000.– führen.
Ein weiterer typischer Fehler liegt in der falschen Angabe der Einlageart. Sacheinlagen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Patente) erfordern einen Sacheinlagevertrag und ein unabhängiges Wertgutachten; werden sie fälschlicherweise als Bareinlagen deklariert, droht nachträgliche Haftung aller Gründer (OR Art. 634a). Zudem vergessen Gründer häufig, die notarielle Gründungsurkunde selbst korrekt im Handelsregistergesuch zu referenzieren: Ohne exakte Urkundennummer und Datum des Notariats wird das Gesuch von der Kanzlei zurückgewiesen, was zu Verzögerungen von zwei bis vier Wochen führt.
Schliesslich unterschätzen viele, dass die GmbH erst mit dem Handelsregistereintrag Rechtspersönlichkeit erlangt (OR Art. 779 Abs. 1). Verträge, die im Namen der Gesellschaft vor diesem Datum abgeschlossen werden, binden die Unterzeichner persönlich, nicht die GmbH — ein Risiko, das erhebliche Haftungsfolgen haben kann.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 779CH official
- OR Art. 936CH official
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 794CH official
- OR Art. 727aCH official
- OR Art. 775CH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 827CH official
- OR Art. 774CH official
- OR Art. 790CH official
- OR Art. 809CH official
- OR Art. 777CH official
- OR Art. 777bCH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 777cCH official
- OR Art. 634aCH official
- Art. 818 ORCH official
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Nach Einreichung aller vollständigen Unterlagen beim kantonalen Handelsregisteramt dauert der Eintrag einer GmbH in der Schweiz in der Regel 5 bis 15 Werktage. Effiziente Kantone wie Zürich, Zug, Luzern und Appenzell bearbeiten Standardanmeldungen häufig innerhalb einer Woche. Komplexere Anmeldungen mit Sacheinlagen (Gründungsbericht nach OR Art. 777b muss geprüft werden) oder bei unvollständigen Unterlagen kann die Bearbeitung 3 bis 4 Wochen dauern. Das Handelsregisteramt meldet sich bei Rückfragen oder Beanstandungen per Schreiben oder direkt beim Notar. Nach dem Eintrag erhält die GmbH ihre Unternehmens-Identifikationsnummer (UID im Format CHE-XXX.XXX.XXX) des Bundesamts für Statistik (BFS) und wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
Die Gesamtkosten einer GmbH-Gründung in der Schweiz setzen sich aus mehreren Positionen zusammen: Notariatsgebühren für die öffentliche Beurkundung (CHF 1'200 bis CHF 3'000 je nach Kanton und Stammkapital), Handelsregistergebühren (CHF 600 bis CHF 1'200 je nach Kanton, einschliesslich SHAB-Publikation) sowie allfällige Treuhändergebühren für die Vorbereitung der Anmeldeunterlagen (CHF 1'000 bis CHF 3'000). In Kantonen mit amtlichem Notariat (Zürich, Aargau) sind die Notariatsgebühren kantonal geregelt und häufig tiefer als in Kantonen mit freiem Notariat. Dazu kommen die Kosten für die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank (CHF 50 bis CHF 200) und allenfalls die Übersetzungskosten für ausländische Dokumente. Total: CHF 2'500 bis CHF 5'500 für eine Standard-GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital.
Ja, eine ausländische Person kann grundsätzlich allein eine GmbH in der Schweiz gründen. OR Art. 775 erlaubt die Einpersonen-GmbH, und die Staatsangehörigkeit der Gründer stellt kein Hindernis dar. Ausländische Gründer müssen jedoch die Pflicht nach HRegV Art. 117 beachten: Mindestens eine zur Vertretung der GmbH berechtigte Person (Geschäftsführer oder Direktor) muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Ausländer ohne Schweizer Wohnsitz müssen daher eine in der Schweiz wohnhafte Person als Mitgeschäftsführer ernennen — üblicherweise ein Treuhänder oder Rechtsanwalt mit Kollektivzeichnungsberechtigung. Zur Beurkundung des Errichtungsakts muss der ausländische Gründer persönlich beim Schweizer Notar erscheinen oder eine beglaubigte Vollmacht erteilen. Die Stammeinlage muss in CHF auf ein Schweizer Kapitaleinzahlungskonto überwiesen werden.
Die Stampa-Erklärung ist eine Erklärung der Gründer, die im Errichtungsakt der GmbH aufgenommen wird und bestätigt, dass ausser den im Gründungsakt offengelegten Vereinbarungen keine weiteren Sacheinlagen, Sachübernahmen oder besonderen Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen vereinbart wurden. Der Name leitet sich vom Schweizer Rechtsfall BGE 83 I 130 ab, in dem das Bundesgericht erstmals die Bedeutung dieser Erklärung für die Kapitalaufbringungsregeln der AG (und analog der GmbH) definierte. Bei unrichtiger Stampa-Erklärung — wenn tatsächlich Sacheinlagen vorliegen, aber nicht offengelegt werden — können die Gründer strafrechtlich nach StGB Art. 251 (Urkundenfälschung) verantwortlich gemacht werden und haften zivilrechtlich für den entstehenden Schaden. Sacheinlagen erfordern zusätzlich einen Gründungsbericht (OR Art. 777b), der von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden muss.
Ja, der Errichtungsakt zur GmbH-Gründung muss durch einen Notar oder eine Urkundsperson öffentlich beurkundet werden, der im Kanton des Gesellschaftssitzes amtet oder zugelassen ist (OR Art. 777). In Kantonen mit amtlichem Notariatsrecht (Zürich, Aargau, Thurgau, Solothurn, Luzern, Obwalden, Nidwalden und anderen) ist der Notar ein kantonaler Beamter; in Kantonen mit Anwaltsnotariat oder Kausalnotariat (Bern, Waadt, Genf, Tessin, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura) ist der Notar ein selbständiger Rechtsanwalt mit Notarpatent. Für die Beurkundung des GmbH-Errichtungsakts muss der Notar im Kanton des Gesellschaftssitzes zugelassen sein; ein Notar aus einem anderen Kanton ist grundsätzlich nicht zuständig. In kantonalen Fusionsfällen können Ausnahmen gelten. Online-Beurkundungen sind in der Schweiz nach dem revidierten Handelsregisterrecht seit 2023 für bestimmte Gesellschaftsformen in Pilotprojekten möglich, für GmbH-Gründungen aber noch nicht flächendeckend eingeführt.
Wenn das Eigenkapital der GmbH unter die Hälfte des Stammkapitals fällt (Kapitalverlust nach OR Art. 820 i.V.m. OR Art. 725 für AG, sinngemäss anwendbar auf GmbH), muss die Geschäftsführung unverzüglich eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen und ihr über die Lage berichten. Ist das Stammkapital vollständig verloren (Überschuldung nach OR Art. 820 i.V.m. Art. 725a OR), muss die Geschäftsführung den Richter benachrichtigen, der das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschafter sind nach OR Art. 794 nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten — ihre Haftung ist auf die Stammeinlage begrenzt. Ausnahmsweise kann eine Nachschusspflicht bestehen, wenn die Statuten der GmbH dies nach OR Art. 795 ausdrücklich vorsehen. In der Praxis nehmen Gesellschafter häufig freiwillig eine Kapitalerhöhung oder Gesellschafterdarlehen vor, um die Überschuldung zu beseitigen, bevor die Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Richter entsteht.
Das Handelsregister der Schweiz ist ein öffentliches Register — alle eingetragenen Angaben können von jedermann eingesehen werden. Öffentlich zugänglich über den Zentralen Firmenindex ZEFIX unter zefix.ch und die kantonalen Handelsregistramtsportale sind: die Firma der GmbH, der Sitz (Gemeinde), der Zweck, das Stammkapital, die Namen und die Zeichnungsberechtigung aller eingetragenen Geschäftsführer und Direktoren sowie allfälliger Prokuristen. Nicht publiziert und nicht im Handelsregister einsehbar sind: die Gesellschafterliste (Anteilbuch nach OR Art. 790 ist intern), die genaue Aufteilung der Stammeinlagen auf die Gesellschafter, interne Gesellschafterbeschlüsse und der Gesellschaftervertrag. Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) umfassen zudem Handelsregisteränderungen, Auflösungen und Konkurse. Dritte können Handelsregisterauszüge der GmbH kostenpflichtig beim kantonalen Handelsregisteramt bestellen oder kostenfrei über ZEFIX einsehen.
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