Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz (OR Art. 736-740)
Protokollkopf
PROTOKOLL DER GENERALVERSAMMLUNG
Firma: [Firma Name] Sitz: [Firma Adresse] Handelsregisternummer: [Handelsregister Nr] Aktienkapital: CHF [Grundkapital]
Datum: [Gv Datum] Ort: [Gv Ort] Anwesende Aktionäre: [Teilnehmer Anzahl] Vertretenes Aktienkapital: CHF [Vertretenes Kapital]
Beschluss zur Auflösung
Traktandum 1 - Auflösung der Gesellschaft Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung der Gesellschaft gemäss dem Auflösungsgrund: [Aufloesung Grundlage]. Der Beschluss erfolgt auf Grundlage von OR Art. 736 Ziff. 2.
Abstimmungsergebnis: Stimmen dafür: [Abstimmung Ja] Stimmen dagegen: [Abstimmung Nein] Enthaltungen: [Abstimmung Enthalten] Die erforderliche Zweidrittelmehrheit gemäss OR Art. 736 Ziff. 2 sowie die absolute Mehrheit des vertretenen Aktienkapitals wurden erreicht. Der Beschluss ist rechtsgültig gefasst.
Bestellung der Liquidatoren
Traktandum 2 - Bestellung der Liquidatoren gemäss OR Art. 740 Die Generalversammlung bestellt als Liquidator: [Liquidator Name], bisher [Liquidator Funktion], mit [Liquidator Zeichnung].
Die Handelsregisterbehörde wird ersucht, den Verwaltungsrat zu löschen und die Liquidatoren mit der entsprechenden Zeichnungsberechtigung einzutragen. Die Firma ist nach OR Art. 737 mit dem Zusatz 'in Liquidation' zu ergänzen. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sind die Liquidatoren gemäss OR Art. 740 Abs. 3 öffentlich bekanntzumachen.
Schuldenruf und Liquidationsverfahren
Die Liquidatoren werden beauftragt, den dreimaligen Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemäss OR Art. 742 zu veranlassen. Die Tilgung der Schulden und die Verwertung des Gesellschaftsvermögens haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der OR Art. 740-746 zu erfolgen.
Eine Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Aktionäre darf frühestens ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf im SHAB erfolgen gemäss OR Art. 745 Abs. 2. Danach ist die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister beim zuständigen Handelsregisteramt zu beantragen gemäss OR Art. 746.
Protokollgenehmigung und Unterschriften
Das vorliegende Protokoll wurde von der Generalversammlung genehmigt und von folgenden Personen unterzeichnet:
Vorsitzender: [Vorsitzender] Protokollfüher: [Protokollführer] Ort und Datum: [Gv Ort], [Schluss Protokoll Datum]
Vorsitzender der GV
________________
Signature
Protokollführer
________________
Signature
Liquidator
________________
Signature
Was ist Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz (OR Art. 736-740)?
Das Firmenauflösungs-Protokoll ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 736-740 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz hält die wesentlichen Punkte der Generalversammlung fest: Datum und Ort der Versammlung, die Anzahl und Identität der vertretenen Aktionäre, das vertretene Aktienkapital, den Auflösungsgrund nach OR Art. 736, das Abstimmungsergebnis mit Nachweis der erforderlichen Zweidrittelmehrheit und der Mehrheit des vertretenen Aktienkapitals gemäss OR Art. 736 Ziff. 2, sowie die Bestellung der Liquidatoren nach OR Art. 740. Das Bundesgericht hält in BGE 119 II 371 fest, dass Generalversammlungsbeschlüsse nur dann gültig sind, wenn sie im Protokoll ordnungsgemäss dokumentiert sind.
Die Auflösungsgründe einer AG in der Schweiz sind in OR Art. 736 abschliessend aufgezählt: Ablauf der in den Statuten bestimmten Dauer (Ziff. 1), Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des vertretenen Aktienkapitals (Ziff. 2), Eröffnung des Konkurses (Ziff. 3), andere durch Gesetz oder Statuten vorgesehene Gründe (Ziff. 4) sowie richterliches Urteil auf Klage der Verwaltung, auf Klage von Aktionären oder von Gläubigern (Ziff. 5). In der Praxis dominiert der Beschluss der Generalversammlung nach Ziff. 2 bei freiwilligen Auflösungen.
Das Protokoll bildet die Grundlage für den Handelsregistereintrag nach OR Art. 737, der die Auflösung der Gesellschaft für Dritte wirksam macht. Nach dem Eintrag im Handelsregister des zuständigen Kantons - etwa beim Handelsregisteramt Zürich, Bern, Basel-Stadt oder einem anderen Kantonsregisteramt - ergänzt die Firma die Bezeichnung 'in Liquidation' (i.L.). Das zuständige Handelsregisteramt prüft den Beschluss anhand des Protokolls und der übrigen Belege. Das Bundesgericht, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) haben die Anforderungen an das Protokoll in mehreren Kreisschreiben und Richtlinien konkretisiert.
Zu unterscheiden ist das Firmenauflösungs-Protokoll vom Liquidationsplan nach OR Art. 740 und von den Schlussrechnungen der Liquidatoren. Das Protokoll initiiert das Verfahren, der Liquidationsplan strukturiert es und die Schlussrechnung beendet es. Alle drei Dokumente zusammen bilden die vollständige Dokumentation einer ordentlichen freiwilligen Liquidation einer Schweizer AG. Bei GmbH gelten die analogen Bestimmungen nach OR Art. 821 ff.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) in der Schweiz gelten beim freiwilligen Auflösungsbeschluss nach OR Art. 821 Abs. 2 ebenfalls qualifizierte Mehrheitserfordernisse: ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen genehmigt wird, die gleichzeitig mindestens zwei Drittel des gesamten Stammkapitals vertreten. Ein vergleichbares GmbH-Auflösungsprotokoll folgt im Wesentlichen der gleichen Struktur wie das AG-Protokoll, unterscheidet sich jedoch in den gesellschaftsrechtlichen Termini (Gesellschafterversammlung statt Generalversammlung, Stammkapital statt Aktienkapital, Geschäftsführer statt Verwaltungsrat).
Wann brauchen Sie Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz (OR Art. 736-740)?
Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz: Benötigt wird dieses Dokument immer dann, wenn eine Aktiengesellschaft oder GmbH auf freiwilliger Basis aufgelöst werden soll. Die Notwendigkeit entsteht in verschiedenen Praxissituationen, die im Folgenden systematisch dargestellt werden.
Erste Situation: Strategische Entscheidung zur freiwilligen Liquidation. Wenn die Eigentümer oder der Verwaltungsrat einer Schweizer AG beschliessen, den Geschäftsbetrieb einzustellen - etwa weil das Geschäftsmodell ausgedient hat, der Unternehmer in Rente geht und keinen Nachfolger findet, oder weil eine Holdingstruktur vereinfacht werden soll - ist das Firmenauflösungs-Protokoll das erste erforderliche Dokument. Die ordentliche GV oder eine ausserordentliche GV nach OR Art. 699 muss einberufen werden, um den Auflösungsbeschluss zu fassen.
Zweite Situation: Nachfolge-Planung ohne geeigneten Übernehmer. Viele Schweizer KMU stehen vor der Herausforderung, dass weder Familienmitglieder noch externe Käufer eine Übernahme wünschen. Eine Liquidation ist dann die geordnete Alternative zur Insolvenz. Der Verwaltungsrat informiert die Aktionäre frühzeitig, bereitet die Auflösung vor und erstellt das Firmenauflösungs-Protokoll für die GV. Die FHNW (Fachhochschule Nordwestschweiz) und das Institut für Unternehmensführung der Universität Bern weisen auf die steigende Zahl von Liquidationen infolge fehlender KMU-Nachfolge hin.
Dritte Situation: Konzernreorganisation oder Holdingbereinigung. Grosse Schweizer Konzerne reorganisieren regelmässig ihre Gruppenstruktur und lösen dabei Tochtergesellschaften auf, die ihre Funktion erfüllt haben. Das Firmenauflösungs-Protokoll bildet die rechtliche Grundlage für die konzerninterne Liquidation. Die zuständigen Handelsregisterämter der betroffenen Kantone erhalten das Protokoll als Beilage zum HR-Mutationsgesuch.
Vierte Situation: Abschluss einer Projektgesellschaft. Projektgesellschaften - etwa eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach OR Art. 530 oder eine für ein bestimmtes Immobilienprojekt gegründete AG - werden nach Abschluss des Projekts aufgelöst. Das Firmenauflösungs-Protokoll dokumentiert den formellen Abschlussbeschluss der Eigentümer und ermöglicht die geordnete Abwicklung.
Fünfte Situation: Konsequenz aus einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung. Das Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) sieht in Art. 3 und Art. 22 vor, dass eine absorbierende Fusion zur Auflösung der übertragenden Gesellschaft ohne Liquidation führt. Wird eine AG im Zuge einer Kombination aufgelöst und geht ihr Vermögen auf eine neue Gesellschaft über, kann das Protokoll als Auflösungsnachweis dienen. Hier empfiehlt sich die Kombination des Firmenauflösungs-Protokolls mit dem Fusionsvertrag nach FusG Art. 9.
Sechste Situation: Verhinderung von Aktionärskonflikten bei der Auflösung. Wenn zwischen Aktionären Streit über die Auflösung besteht, schafft ein lückenlos dokumentiertes Firmenauflösungs-Protokoll Klarheit. Das Protokoll belegt, dass die gesetzlich erforderlichen Mehrheiten gemäss OR Art. 736 Ziff. 2 erreicht wurden, dass alle Formalitäten der GV-Einberufung nach OR Art. 699-700 eingehalten wurden und dass die Stimmrechte korrekt ausgeübt wurden.
Was gehört in Ihr Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz (OR Art. 736-740)?
Ein rechtsgültiges Firmenauflösungs-Protokoll in der Schweiz muss mehrere wesentliche Elemente enthalten, damit es vom Handelsregisteramt akzeptiert wird und als Grundlage für die weiteren Liquidationsschritte dienen kann.
Vollständige Identifikation der Gesellschaft: Das Protokoll muss die Firma, den Sitz und die UID/CHE-Nummer der aufzulösenden Gesellschaft klar angeben. Firma und Sitz müssen exakt mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmen - jede Abweichung führt zur Rückweisung durch das Handelsregisteramt. Das zuständige Handelsregisteramt (etwa das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nach OR Art. 927, des Kantons Bern, Basel-Stadt oder Genf) vergleicht die Angaben mit dem bestehenden Register.
GV-Einberufung nach OR Art. 699-700: Das Protokoll bestätigt, dass die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen wurde. Einberufungsfrist mindestens 20 Tage vor der Versammlung per eingeschriebenem Brief oder durch eine andere urkundlich belegte Mitteilungsform. Traktanden müssen bekannt gemacht werden; ein Auflösungsbeschluss kann nicht als sonstiges Geschäft behandelt werden. Einberufungsmängel machen den Beschluss anfechtbar nach OR Art. 706.
Aktionärspräsenz und Kapitalvertretung: Das Protokoll muss festhalten, welche Aktionäre (oder ihre Vertreter) anwesend waren und welcher Anteil des Aktienkapitals vertreten war. Der gesamte vertretene Betrag ist in CHF anzugeben. Bei Stimmrechtsvertretung ist die rechtsgültige Bevollmächtigung nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis mit Nachweis der qualifizierten Mehrheiten: OR Art. 736 Ziff. 2 verlangt für den freiwilligen Auflösungsbeschluss mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des vertretenen Aktienkapitals. Das Protokoll muss Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen getrennt ausweisen und bestätigen, dass beide Mehrheitserfordernisse erfüllt sind. Statuten können strengere Anforderungen vorsehen.
Bestellung der Liquidatoren nach OR Art. 740: Das Protokoll bestimmt die Liquidatoren - bei kleinen AG oft der bisherige Verwaltungsrat - und regelt ihre Zeichnungsberechtigung. Liquidatoren vertreten die in Liquidation befindliche Gesellschaft gemäss OR Art. 740 Abs. 2 nach aussen. Das Protokoll dient dem Handelsregisteramt als Grundlage für die Eintragung der Liquidatoren.
Auftrag an Liquidatoren: Das Protokoll kann Aufträge an die Liquidatoren erteilen - etwa die Einleitung des dreimaligen Schuldenrufs im SHAB nach OR Art. 742, die Erstellung einer Inventarliste, die Kündigung laufender Verträge und die Einziehung ausstehender Forderungen. Dieser Auftrag konkretisiert die gesetzlichen Pflichten der Liquidatoren nach OR Art. 740-743.
Unterzeichnung durch Vorsitzenden und Protokollführer: Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der GV und vom Protokollführer unterzeichnet. Bei AG mit Notariatspflicht (etwa bei statutarischen Auflösungsgründen oder in bestimmten Kantonen) ist die öffentliche Beurkundung erforderlich. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 206 die formellen Anforderungen an GV-Protokolle präzisiert.
Muster-Protokolle für Schweizer Firmenauflösungen stehen auf forms-legal.com kostenlos zum Download bereit und decken die wesentlichen Anforderungen der Handelsregisterpraxis der Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf und weiterer Kantone ab. Die kantonalen Handelsregisterämter publizieren ihre Anforderungen auf den jeweiligen Kantons-Websites (z.B. zh.ch/handelsregister, be.ch/handelsregister).
So füllen Sie Ihr Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz (OR Art. 736-740) aus
Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz: Vorbereitung und Ausfüllen erfolgen in mehreren Schritten, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen des Handelsregisteramts und des Obligationenrechts entspricht.
Schritt 1 - Vorbereitung der Generalversammlung. Prüfen Sie die Statuten der Gesellschaft auf besondere Auflösungsbestimmungen (z.B. erhöhte Mehrheitserfordernisse). Stellen Sie die Aktionärsliste zusammen und ermitteln Sie, welche Stimmrechte und welches Kapital vertreten sein werden. Versenden Sie die GV-Einladung mit Traktandenliste mindestens 20 Tage vor der Versammlung per eingeschriebenem Brief oder auf einem in den Statuten vorgesehenen anderen Weg gemäss OR Art. 699 Abs. 2. Das Traktandum 'Auflösung der Gesellschaft' muss explizit aufgeführt sein.
Schritt 2 - Ausgangsdaten der Gesellschaft. Tragen Sie die vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag, den Sitz und die CHE-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) ein. Diese Angaben finden Sie im aktuellen HR-Auszug des zuständigen Kantons (z.B. zefix.admin.ch, dem Zentralen Firmenindex des Bundes).
Schritt 3 - GV-Protokollführung. Beginnen Sie das Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Ort der GV. Halten Sie fest, wer den Vorsitz führt und wer das Protokoll führt. Verzeichnen Sie die anwesenden und vertretenen Aktionäre mit ihrem jeweiligen Stimmrecht und Kapitalanteil. Stellen Sie fest, ob die GV beschlussfähig ist.
Schritt 4 - Auflösungsbeschluss. Protokollieren Sie den Antrag auf Auflösung, die Begründung und die Abstimmung. Geben Sie die Abstimmungsergebnisse exakt an: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen. Stellen Sie ausdrücklich fest, ob die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit des vertretenen Aktienkapitals gemäss OR Art. 736 Ziff. 2 erreicht wurden.
Schritt 5 - Bestellung der Liquidatoren. Nennen Sie Name, Adresse und Funktion der bestellten Liquidatoren sowie deren Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnung oder Kollektiv zu zweien). Bei Einzelzeichnung muss dies klar festgehalten sein; bei mehreren Liquidatoren ist klarzustellen, ob alle gemeinsam oder jeder einzeln zeichnen darf.
Schritt 6 - Unterzeichnung und Einreichung beim Handelsregisteramt. Das Protokoll wird vom GV-Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Es ist zusammen mit dem Mutationsgesuch, der aktuellen Statuten und dem bestehenden HR-Auszug beim zuständigen Handelsregisteramt einzureichen. Die genauen Anforderungen und Formulare sind beim jeweiligen kantonalen Handelsregisteramt erhältlich.
Rechtliche Anforderungen für Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz (OR Art. 736-740)
Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz: Zwingende gesetzliche Anforderungen regeln, deren Nichteinhaltung zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses führen kann.
Mehrheitserfordernis OR Art. 736 Ziff. 2: Der freiwillige Auflösungsbeschluss einer AG bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des vertretenen Aktienkapitals. Statuten können strengere Erfordernisse vorsehen (z.B. Einstimmigkeit), aber nicht schwächere. Beschlüsse, die ohne die erforderlichen Mehrheiten gefasst wurden, sind anfechtbar nach OR Art. 706 innerhalb von zwei Monaten seit der Generalversammlung.
Einberufungsvorschriften OR Art. 699-700: Die GV ist mindestens 20 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Das Traktandum 'Auflösung der Gesellschaft' muss ausdrücklich angekündigt sein - OR Art. 700 Abs. 2 verlangt, dass Anträge auf Auflösung in der Traktandenliste erscheinen. Fehlende oder verspätete Einberufung macht den Beschluss anfechtbar.
Handelsregistereintrag OR Art. 737: Die Auflösung muss beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt des Eintrags ist die Gesellschaft 'in Liquidation' und handelt unter dieser Bezeichnung nach aussen. Das Handelsregisteramt publiziert die Auflösung im SHAB.
Dreimaliger Schuldenruf OR Art. 742: Die Liquidatoren sind verpflichtet, den dreimaligen Schuldenruf im SHAB zu veranlassen. Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Die Wartefrist nach dem dritten Schuldenruf ist entscheidend für den Fortgang der Liquidation.
Verteilung Liquidationsüberschuss OR Art. 745: Die Verteilung des nach Schuldentilgung verbleibenden Überschusses an die Aktionäre darf frühestens ein Jahr nach dem letzten Schuldenruf im SHAB erfolgen. Diese Jahresfrist schützt nicht angemeldete Gläubiger und ist zwingend - eine frühere Ausschüttung ist nichtig und begründet persönliche Haftung der Liquidatoren.
HR-Löschung OR Art. 746: Nach Abschluss der Liquidation beantragen die Liquidatoren beim Handelsregisteramt die Löschung der Gesellschaft. Das Handelsregisteramt prüft die Vollständigkeit der Liquidation und publiziert die Löschung im SHAB. Mit der Eintragung der Löschung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft.
Häufige Fehler bei Ihrem Firmenauflösungs-Protokoll Schweiz (OR Art. 736-740)
Häufige Fehler beim Firmenauflösungs-Protokoll in der Schweiz führen zu Rückweisungen durch das Handelsregisteramt, Anfechtungsklagen von Aktionären oder persönlicher Haftung der Liquidatoren.
Fehler 1 - Ungenügende GV-Einberufung. Häufig wird die 20-tägige Einberufungsfrist nach OR Art. 699 unterschätzt oder das Traktandum 'Auflösung' zu vage formuliert (z.B. nur 'Verschiedenes'). Das Handelsregisteramt prüft anhand des Einberufungsnachweises, ob die Formalitäten eingehalten wurden. Bei Mängeln wird das Mutationsgesuch zurückgewiesen.
Fehler 2 - Fehlende Mehrheitsnachweise. Das Protokoll enthält nur das Abstimmungsergebnis (z.B. 'einstimmig'), ohne die absoluten Zahlen der Ja-Stimmen und das vertretene Kapital anzugeben. OR Art. 736 Ziff. 2 verlangt den Nachweis beider Quoren. Ohne diese Angaben kann das Handelsregisteramt die Rechtmässigkeit des Beschlusses nicht prüfen.
Fehler 3 - Unklare oder fehlende Bestellung der Liquidatoren. Werden die Liquidatoren nicht namentlich und mit Zeichnungsrecht im Protokoll benannt, fehlt die Grundlage für den HR-Eintrag nach OR Art. 740. Das Handelsregisteramt verlangt vollständige Angaben zu allen Liquidatoren.
Fehler 4 - Zu frühe Vermögensverteilung. Liquidatoren schütten das Gesellschaftsvermögen vor Ablauf der Jahresfrist nach OR Art. 745 Abs. 2 aus. Dies ist nichtig und begründet persönliche Haftung der Liquidatoren gegenüber Gläubigern, die nach der Ausschüttung noch Forderungen geltend machen.
Fehler 5 - Vergessen des SHAB-Schuldenrufs. Der dreimalige Schuldenruf nach OR Art. 742 wird als Formalität unterschätzt. Ohne Schuldenruf kann die Liquidation nicht ordnungsgemäss abgeschlossen werden, und das Handelsregisteramt verweigert die Löschung nach OR Art. 746.
Fehler 6 - Falsche Firma im Protokoll. Stimmt die Firma im Protokoll nicht exakt mit dem Handelsregistereintrag überein (z.B. falscher Rechtsformzusatz, Schreibfehler), weist das Handelsregisteramt das Gesuch zurück. Immer den aktuellen HR-Auszug als Referenz verwenden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 736CH official
- OR Art. 740CH official
- OR Art. 737CH official
- OR Art. 821CH official
- OR Art. 699CH official
- OR Art. 530CH official
- OR Art. 927CH official
- OR Art. 706CH official
- OR Art. 742CH official
- OR Art. 700CH official
- OR Art. 745CH official
- OR Art. 746CH official
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OR Art. 736 Ziff. 2 verlangt für den freiwilligen Auflösungsbeschluss einer Schweizer AG die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und gleichzeitig die absolute Mehrheit des vertretenen Aktienkapitals. Beide Quoren müssen kumulativ erfüllt sein. Die Statuten können strengere Anforderungen vorsehen, beispielsweise Einstimmigkeit oder die Beteiligung einer bestimmten Mindestkapitalmenge. Sind im Protokoll nur die Ja-Stimmen angegeben ohne das Verhältnis zum vertretenen Kapital, kann das Handelsregisteramt den Nachweis der ordnungsgemässen Mehrheit nicht prüfen und weist das Mutationsgesuch zurück. Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 371 klargestellt, dass Formfehler bei GV-Beschlüssen zur Anfechtbarkeit nach OR Art. 706 innerhalb von zwei Monaten seit der Versammlung führen.
Nach dem GV-Beschluss zur Auflösung einer Schweizer AG werden folgende Schritte ausgelöst: Erstens meldet der Verwaltungsrat oder die neu bestellten Liquidatoren die Auflösung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt an (OR Art. 737). Das Handelsregisteramt trägt die Auflösung und die Liquidatoren ein und publiziert im SHAB, dass die Firma nunmehr 'in Liquidation' betrieben wird. Zweitens veranlassen die Liquidatoren den dreimaligen Schuldenruf im SHAB nach OR Art. 742. Drittens erstellen die Liquidatoren ein Inventar des Gesellschaftsvermögens. Viertens tilgen sie die Schulden und verwerten das Gesellschaftsvermögen. Fünftens verteilen sie frühestens ein Jahr nach dem letzten Schuldenruf den verbleibenden Überschuss an die Aktionäre (OR Art. 745). Sechstens beantragen sie beim Handelsregisteramt die Löschung der Gesellschaft (OR Art. 746). Der gesamte Prozess dauert bei einer unkomplizierten AG ohne Schulden typischerweise rund 12-18 Monate.
Für den freiwilligen Auflösungsbeschluss einer AG in der Schweiz nach OR Art. 736 Ziff. 2 ist grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben, sofern keine Sondervorschriften im Gesellschaftsrecht oder in den Statuten das verlangen. Anders verhält es sich bei der GmbH (OR Art. 777c Abs. 2), bei der die Auflösung durch Beschluss einer öffentlichen Beurkundung bedarf. Einige kantonale Handelsregisterämter verlangen trotzdem eine beglaubigte Unterschrift oder eine Bestätigung eines Notars. Es empfiehlt sich daher, beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt die genauen Anforderungen zu erfragen. Auf forms-legal.com stehen Musterprotokolle für alle gängigen Auflösungsszenarien zur Verfügung.
Nach OR Art. 740 Abs. 1 übernimmt der Verwaltungsrat die Funktion der Liquidatoren, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Die GV kann jedoch auch Dritte als Liquidatoren bestellen - zum Beispiel einen Treuhänder, einen Rechtsanwalt oder eine andere natürliche oder juristische Person. Liquidatoren müssen im Handelsregister eingetragen werden und ihre Zeichnungsart (Einzel- oder Kollektivzeichnung) wird dort vermerkt. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach OR Art. 740-743 haften Liquidatoren persönlich für Schäden, die sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Konkret die vorzeitige Vermögensverteilung vor Ablauf der Jahresfrist nach OR Art. 745 Abs. 2 begründet persönliche Haftung.
Die Mindestdauer der Liquidation einer Schweizer AG berechnet sich nach den gesetzlichen Fristen: Der dreimalige Schuldenruf im SHAB nach OR Art. 742 erstreckt sich üblicherweise über mehrere Monate (typisch 3 x 4 Wochen Abstand). Danach müssen die angemeldeten Forderungen geprüft und beglichen werden. Die Verteilung des Liquidationsüberschusses darf frühestens ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf erfolgen (OR Art. 745 Abs. 2). Unter optimalen Bedingungen - keine Schulden, keine Rechtsstreitigkeiten, schnelle Verwertung des Vermögens - dauert eine Liquidation typischerweise mindestens 12-15 Monate vom GV-Beschluss bis zur HR-Löschung. Bei Gesellschaften mit Schulden, laufenden Verträgen oder Rechtsstreitigkeiten kann der Prozess erheblich länger dauern.
Bei einer Liquidation (Auflösung) einer Schweizer AG nach OR Art. 736-746 wird die Gesellschaft aufgelöst, das Vermögen verwertet, die Schulden bezahlt und der Überschuss an die Aktionäre ausgeschüttet. Die Gesellschaft hört danach vollständig auf zu existieren. Bei einer Fusion nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) überträgt eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Gesellschaft (Absorption nach FusG Art. 3) oder beide Gesellschaften übertragen ihr Vermögen auf eine neue Gesellschaft (Kombination nach FusG Art. 4). Bei der Absorption erlischt die übertragene Gesellschaft ohne Liquidationsverfahren - kein Schuldenruf, keine Jahresfrist. Die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaft erhalten Aktien der aufnehmenden Gesellschaft. Eine Fusion ist damit steuerlich und verfahrensmässig oft günstiger als eine Liquidation, aber sie setzt voraus, dass eine aufnehmende Gesellschaft existiert oder neu gegründet wird.
Die Auflösung einer Schweizer AG löst mehrere Steuerpflichten aus. Erstens unterliegt der Liquidationsgewinn - die Differenz zwischen dem Liquidationserlös und dem Nennwert der Aktien sowie dem steuerlichen Eigenkapital - der Einkommenssteuer der Aktionäre (direkte Bundessteuer, kantonale Einkommenssteuer). Zweitens kann der Liquidationserlös der Verrechnungssteuer von 35 Prozent nach dem Verrechnungssteuergesetz (VStG, SR 642.21) unterliegen, soweit er den Nennwert übersteigt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerverwaltungen sind zuständig. Drittens ist die Gesellschaft bis zur HR-Löschung steuer- und MWST-pflichtig. Die Liquidatoren müssen die letzte Steuererklärung einreichen. Für juristische Personen-Aktionäre gelten Beteiligungsabzüge nach DBG Art. 69. Steuerliche Beratung durch einen Steuerberater oder Treuhänder ist bei AG-Liquidationen in der Schweiz dringend empfohlen.
Laufende Verträge - Mietverträge, Arbeitsverträge, Lieferverträge, Kreditverträge - enden bei der Auflösung einer Schweizer AG nicht automatisch. Die Liquidatoren müssen diese Verträge unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen. Arbeitsverträge unterliegen den gesetzlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1 bis 3 Monate). Mietverträge müssen unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach OR Art. 266c ff. (mind. 3 Monate, auf Quartalende) aufgelöst werden. Kreditverträge sind mit den Banken individuell zu verhandeln. Die Liquidatoren sind verpflichtet, alle Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen oder angemessene Rückstellungen zu bilden, bevor das Vermögen an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Eine Missachtung der Gläubigerinteressen begründet persönliche Haftung der Liquidatoren nach OR Art. 754.
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