Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68)
Umwandlungsplan - Kopfdaten
UMWANDLUNGSPLAN
Umzuwandelnde Gesellschaft: [Ag Firma] Sitz: [Ag Sitz] CHE-Nummer: [Ag Che Nummer] Aktienkapital: CHF [Ag Aktienkapital] Anzahl Aktionäre: [Ag Aktionaere Anzahl]
Neue Rechtsform: GmbH Firma der neuen GmbH: [Gmbh Firma] Sitz der GmbH: [Gmbh Sitz] Stammkapital der GmbH: CHF [Gmbh Stammkapital]
Inhalt des Umwandlungsplans
1. Rechtsform und Firma Die [Ag Firma] mit Sitz in [Ag Sitz] wird nach FusG Art. 54 und den entsprechenden Vorschriften der Art. 54-68 des Fusionsgesetzes (SR 221.301) in eine GmbH umgewandelt. Die neue GmbH führt die Firma [Gmbh Firma] und hat ihren Sitz in [Gmbh Sitz]. Der Rechtsformwechsel erfolgt ohne Liquidationsverfahren und ohne Übertragung des Vermögens.
2. Stammkapital und Stammeinlagen Das Stammkapital der neuen GmbH beträgt CHF [Gmbh Stammkapital]. Die Stammeinlagen werden durch Umwandlung des bestehenden Aktienkapitals und der Reserven der [Ag Firma] gebildet. Die Stammeinlagen sind vollständig liberiert. Die bisherigen Aktionäre der AG werden im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung Gesellschafter der GmbH.
3. Statuten der neuen GmbH Der Umwandlungsplan enthält als Anhang die vollständigen Statuten der neuen [Gmbh Firma]. Die Statuten wurden vom Verwaltungsrat der AG und vom zukünftigen Geschäftsführer [Gmbh Geschaeftsfuehrer] ausgearbeitet und entsprechen den Anforderungen der OR Art. 772-827.
4. Gesellschafterbeschluss Die Generalversammlung der [Ag Firma] beschliesst am [Gv Datum] in [Gv Ort] die Umwandlung der AG in eine GmbH gemäss dem vorliegenden Umwandlungsplan nach FusG Art. 64. Die Hauptgründe für die Umwandlung: [Umwandlungs Grund].
Schuldnerschutz und Prüfung
5. Schuldnerschutz nach FusG Art. 7 Gläubiger der [Ag Firma], die ihre Forderungen nicht angemessen gesichert wissen, können nach FusG Art. 7 innert drei Monaten nach der SHAB-Publikation der Umwandlung Sicherstellung verlangen. Die Gesellschaft und ihre Gläubiger werden durch diesen Schuldnerschutzmechanismus des FusG geschützt.
6. Prüfung durch Revisionsstelle Der Umwandlungsplan und der Umwandlungsbericht werden von der Prüfstelle [Pruefstelle Name] geprüft. Die Prüfstelle bestätigt, dass das Kapital der neuen GmbH mindestens dem Stammkapital von CHF [Gmbh Stammkapital] entspricht und vollständig liberiert ist, gemäss FusG Art. 62 i.V.m. OR Art. 781.
7. Umwandlungsbericht des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat der [Ag Firma] hat am [Bericht Datum] einen schriftlichen Umwandlungsbericht gemäss FusG Art. 58 erstellt. Der Bericht erläutert Zweck und Folgen der Umwandlung und war mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufgelegt gemäss FusG Art. 63.
Handelsregistereintragung und Datum
8. Anmeldung beim Handelsregister Nach Genehmigung des Umwandlungsplans durch die Generalversammlung am [Gv Datum] wird die Umwandlung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet. Mit der Eintragung der [Gmbh Firma] im Handelsregister gilt die Umwandlung als vollzogen. Die bestehenden CHE-Nummer bleibt nach Möglichkeit erhalten. Die geplante Eintragung im HR erfolgt per [Umwandlungs Datum].
9. Weitere Massnahmen nach der Umwandlung Nach der HR-Eintragung sind folgende Massnahmen vorzunehmen: Anpassung bestehender Verträge an die neue Firma und Rechtsform, Information der Kunden, Lieferanten und Banken, Anpassung der Korrespondenz, Websites und Drucksachen, Anpassung der USt-Registrierung bei der ESTV, Sicherstellung der BVG-Fortführung durch die bisherige Vorsorgeeinrichtung.
Unterzeichnung des Umwandlungsplans
Der vorliegende Umwandlungsplan wird vom Verwaltungsrat der [Ag Firma] unterzeichnet und gilt als verbindliche Grundlage für den Generalversammlungsbeschluss vom [Gv Datum] in [Gv Ort]. [Ag Firma], [Ag Sitz], [Bericht Datum]
Verwaltungsratspräsident AG
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Signature
Zukünftiger Geschäftsführer GmbH
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Signature
Prüfstelle / Revisionsstelle
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Signature
Was ist Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68)?
Die Umwandlung AG zu GmbH ist ein in der Schweiz nach Schweizer Fusionsgesetz (FusG) Art. 54-68 (SR 221.301) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2004, regelt die drei Formen der Unternehmensrestrukturierung - Fusion (FusG Art. 3-23), Spaltung (FusG Art. 29-52) und Umwandlung (FusG Art. 53-68) - in einem einzigen Bundesgesetz. Die Umwandlung einer Schweizer AG in eine GmbH fällt unter den dritten Abschnitt des FusG (Art. 53-68) und ist grundsätzlich möglich, wenn die neue Gesellschaftsform nach dem Gesetz zulässig ist und die kapitalrechtlichen Anforderungen eingehalten werden - insbesondere das Mindest-Stammkapital einer GmbH von CHF 20'000 nach OR Art. 773.
Das Wesentliche an der Umwandlung im Vergleich zur Liquidation ist die Kontinuität: Kein Schuldenruf, keine Jahresfrist, keine Verwertung von Vermögenswerten. Die Verträge laufen unter der neuen Firma und Rechtsform weiter - Arbeitsverträge nach OR Art. 333, Mietverträge, Bankverträge, Lieferverträge. Die Mitarbeitenden behalten ihre Dienstjahre und ihren Kündigungsschutz. Die Kunden und Lieferanten müssen zwar informiert werden, die rechtlichen Beziehungen bestehen jedoch automatisch fort. Das Bundesgericht und die kantonalen Handelsregisterämter haben in der Praxis die kontinuierliche Handhabung der Vertragsbeziehungen bei Umwandlungen nach FusG Art. 54 bestätigt.
Die Umwandlung von AG zu GmbH in der Schweiz erfordert folgende Dokumente: Umwandlungsplan nach FusG Art. 56 (enthält Firma, Sitz, Stammkapital, Gesellschaftsvertrag der GmbH), Umwandlungsbericht des Verwaltungsrats nach FusG Art. 58 (erläutert Zweck und Folgen der Umwandlung), Prüfbericht der Revisionsstelle nach FusG Art. 62 (bestätigt die kapitalrechtliche Korrektheit), GV-Beschluss nach FusG Art. 64 mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten Aktienkapitals sowie Anmeldung beim Handelsregisteramt nach FusG Art. 67.
Nach der Eintragung im Handelsregister gilt die Umwandlung als vollzogen (FusG Art. 67 Abs. 2). Das Handelsregisteramt des zuständigen Kantons (etwa Zürich, Bern, Basel-Stadt oder Genf) trägt die neue GmbH ein und löscht die AG. Die bisherigen Aktionäre werden Gesellschafter der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag (Statuten) der neuen GmbH tritt in Kraft.
Die Umwandlung von AG zu GmbH ist steuerlich in der Regel steuerneutral, da das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) in Art. 24 Abs. 3 und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) in Art. 61 die Umstrukturierung ohne Gewinnrealisierung ermöglichen, wenn keine stillen Reserven realisiert werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerverwaltungen haben die Steuerfreiheit von Umwandlungen nach FusG in zahlreichen Kreisschreiben konkretisiert.
Wann brauchen Sie Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68)?
Die Umwandlung einer AG in eine GmbH in der Schweiz nach FusG Art. 54-68 wird in verschiedenen Praxissituationen benötigt, in denen der Rechtsformwechsel betriebswirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder steuerliche Vorteile bietet.
Erste Situation: KMU mit wenigen Aktionären, die mehr Flexibilität wünschen. Die AG ist nach Schweizer Recht die prestigeträchtigere Rechtsform, bietet aber weniger Flexibilität in der Unternehmensführung als die GmbH. Bei kleinen AG mit zwei bis fünf Aktionären, die alle aktiv im Unternehmen tätig sind, bietet die GmbH folgende Vorteile: Gesellschafter können direkter in die Geschäftsführung eingebunden werden, Stammeinlagen können auf bestimmte Gesellschafter zugeschnitten werden, das Quorum für Gesellschafterbeschlüsse ist flexibler gestaltbar, und die Offenlegungspflichten im Handelsregister sind weniger umfangreich.
Zweite Situation: Kostensenkung bei Revision und Administration. Eine AG mit beschränktem Gesellschafterkreis und weniger als CHF 10 Millionen Umsatz, weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Aktienkapital unter CHF 100'000 kann als GmbH oft auf eine eingeschränkte Revision statt auf eine ordentliche Revision umstellen. Bei der AG gelten die Schwellenwerte für die eingeschränkte Revision nach OR Art. 727 ff. zwar ebenfalls, aber die GmbH ist traditionell mit weniger administrativem Aufwand verbunden.
Dritte Situation: Anpassung an neue Gesellschafterstruktur. Wenn Aktionäre einer AG ausscheiden oder neue Partner eintreten und die Gesellschaft dabei in eine Form umgewandelt werden soll, die individuellere Beteiligungsstrukturen erlaubt (z.B. unterschiedliche Stimmrechte nach OR Art. 806a oder besondere Klauseln zur Übertragung von Stammeinlagen nach OR Art. 786), bietet die Umwandlung eine elegante Lösung ohne Liquidation.
Vierte Situation: Nachfolgeplanung und Erbrecht. Bei AG, die an Nachkommen übertragen werden sollen, kann eine GmbH vorteilhafter sein, da der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nach OR Art. 788 ff. Vinkulierungsklauseln und Kaufsrechte zugunsten bestimmter Gesellschafter enthalten kann. Diese schützen das Familienunternehmen vor dem Eindringen unerwünschter Dritter.
Fünfte Situation: Reduktion des Mindestkapitals. Eine AG benötigt ein Mindestkapital von CHF 100'000 (davon mindestens CHF 50'000 liberiert), eine GmbH nur CHF 20'000. Wenn das Aktienkapital der AG aus historischen Gründen hoch ist und die Gesellschaft das Kapital lieber für andere Zwecke verwenden möchte, kann die Umwandlung kombiniert mit einer Kapitalherabsetzung nach OR Art. 732 nach der GmbH-Gründung sinnvoll sein.
Sechste Situation: Steuerliche Optimierung im Konzernumfeld. In Konzernstrukturen kann die Umwandlung einer AG in eine GmbH Teil einer steueroptimierenden Restrukturierung sein. Die GmbH ermöglicht etwa andere Formen der Gewinnzuteilung an Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind. Die Steuerfolgen sind im Einzelfall mit einem Steuerberater zu prüfen.
Was gehört in Ihr Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68)?
Die Umwandlung einer AG in eine GmbH in der Schweiz nach FusG Art. 54-68 setzt mehrere obligatorische Dokumente und Schritte voraus, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Umwandlungsplan nach FusG Art. 56: Der Umwandlungsplan ist das zentrale Dokument des Rechtsformwechsels und muss enthalten: die bisherige Firma und den Sitz der AG, die neue Firma und den Sitz der GmbH, das Stammkapital der GmbH (mindestens CHF 20'000 nach OR Art. 773) und die Regelung der Stammeinlagen, die vorgesehene Geschäftsführung der neuen GmbH sowie den Gesellschaftsvertrag (Statuten) der neuen GmbH als Anhang. Der Plan wird vom Verwaltungsrat der AG erstellt und unterzeichnet.
Umwandlungsbericht des Verwaltungsrats nach FusG Art. 58: Der Verwaltungsrat erstellt einen schriftlichen Bericht, der Zweck, Folgen und Einzelheiten der Umwandlung für Aktionäre und Mitarbeitende erläutert. Der Bericht muss mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufliegen (FusG Art. 63 Abs. 1). Aktionäre können verlangen, dass der Bericht kostenlos zugestellt wird.
Prüfung durch zugelassene Revisionsstelle nach FusG Art. 62: Eine zugelassene Revisionsexpertin oder -experte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG, SR 221.302) prüft, ob nach der Umwandlung das Stammkapital der neuen GmbH durch die Nettovermögenswerte gedeckt ist und ob die Stammeinlagen vollständig liberiert sind. Ohne diesen Prüfbericht verweigert das Handelsregisteramt die Eintragung.
Generalversammlungsbeschluss nach FusG Art. 64: Die Generalversammlung der AG muss dem Umwandlungsplan zustimmen. Das Quorum beträgt mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Aktienkapitals (nicht nur des vertretenen, sondern des gesamten Kapitals). Statuten können strengere Erfordernisse vorsehen. Der Beschluss muss im Protokoll der GV vollständig dokumentiert sein.
Schuldnerschutz nach FusG Art. 7: Gläubiger der AG, die ihre Forderungen nicht angemessen gesichert sehen, können innert drei Monaten nach der SHAB-Publikation der Umwandlung Sicherstellung verlangen. Dieser Schuldnerschutz ist zwingend und kann weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch individuelle Gläubigervereinbarung ausgeschlossen werden.
Anmeldung beim Handelsregisteramt nach FusG Art. 67: Nach dem GV-Beschluss ist die Umwandlung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch den Verwaltungsrat, später die Geschäftsführung der GmbH. Mit der HR-Eintragung gilt die Umwandlung als vollzogen - die AG erlischt, die GmbH entsteht. Formen sind auf forms-legal.com kostenlos verfügbar.
Statuten der neuen GmbH: Als Anhang zum Umwandlungsplan sind die vollständigen Statuten der neuen GmbH beizulegen. Diese müssen die Mindestanforderungen der OR Art. 772-827 erfüllen: Firma und Sitz, Stammkapital und Stammeinlagen, Gegenstand des Unternehmens, Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung, Geschäftsführung und Vertretung sowie Revisionsbestimmungen.
So füllen Sie Ihr Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68) aus
Der Umwandlungsplan für die Umwandlung einer Schweizer AG in eine GmbH nach FusG Art. 54-68 wird in mehreren Phasen erstellt und genehmigt.
Schritt 1 - Vorabprüfung der Voraussetzungen. Prüfen Sie, ob die Umwandlung von AG zu GmbH zulässig ist: Verfügt die AG über ausreichendes Nettovermögen, um das Mindest-Stammkapital der GmbH von CHF 20'000 nach OR Art. 773 zu decken? Bestehen vertragliche Einschränkungen (z.B. Bankverträge mit Change-of-Control-Klauseln)? Holen Sie eine steuerliche Vorabauskunft bei der kantonalen Steuerverwaltung und der ESTV ein, um die Steuerneutralität der Umwandlung zu bestätigen.
Schritt 2 - Erstellung des Umwandlungsplans. Tragen Sie im Formular die vollständige Firma der AG gemäss HR-Auszug ein, den neuen Firmennamen der GmbH (kann identisch sein ausser Rechtsformzusatz), das Stammkapital (empfohlen: nicht unter CHF 20'000, häufig identisch mit dem Aktienkapital) und den vorgesehenen Geschäftsführer. Stellen Sie als Anhang die vollständigen Statuten der neuen GmbH bereit.
Schritt 3 - Erstellung des Umwandlungsberichts. Der Verwaltungsrat der AG erstellt nach FusG Art. 58 einen schriftlichen Bericht: Warum wird die Umwandlung vorgenommen? Welche Auswirkungen hat sie auf Aktionäre, Mitarbeitende, Gläubiger und Kunden? Welche rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen ergeben sich? Der Bericht muss 30 Tage vor der GV zur Einsicht aufliegen.
Schritt 4 - Beauftragung der Revisionsstelle. Beauftragen Sie eine zugelassene Revisionsexpertin nach RAG mit der Prüfung gemäss FusG Art. 62. Die Prüfstelle bestätigt, dass das Nettovermögen der AG das Stammkapital der GmbH deckt und die Stammanteile vollständig liberiert sind. Ohne diesen Prüfbericht wird der Eintrag verweigert.
Schritt 5 - Einberufung und Durchführung der GV. Berufen Sie die Generalversammlung mit mindestens 20 Tagen Vorlauf ein. Traktandenliste: Genehmigung des Umwandlungsplans. GV-Quorum: zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und absolute Mehrheit des gesamten Aktienkapitals nach FusG Art. 64. Protokollieren Sie Datum, Ort, Anwesende, Abstimmungsergebnis.
Schritt 6 - Anmeldung beim Handelsregisteramt. Reichen Sie nach dem GV-Beschluss folgende Unterlagen beim kantonalen Handelsregisteramt ein: Umwandlungsplan, GV-Protokoll, Umwandlungsbericht, Prüfbericht der Revisionsstelle, Statuten der neuen GmbH, Anmeldungsformular des Handelsregisteramts. Das HR prüft die Vollständigkeit und trägt die GmbH ein. Die AG wird gleichzeitig gelöscht.
Schritt 7 - Nachfolgemassnahmen. Informieren Sie Kunden, Lieferanten, Banken und Behörden über den Rechtsformwechsel. Passen Sie Verträge, Rechnungen, Websites und Drucksachen an. Melden Sie bei der ESTV die neue Gesellschaftsform an. Stellen Sie sicher, dass die BVG-Vorsorgeeinrichtung die neue Rechtsform akzeptiert.
Rechtliche Anforderungen für Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68)
Die Umwandlung einer Schweizer AG in eine GmbH nach FusG Art. 54-68 unterliegt zwingenden gesetzlichen Anforderungen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Umwandlung führt.
Mehrheitserfordernisse FusG Art. 64: Für die Genehmigung des Umwandlungsplans durch die GV einer AG ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Aktienkapitals erforderlich. Achtung: nicht nur des vertretenen, sondern des gesamten Aktienkapitals. Statuten können strengere Erfordernisse vorsehen. Beschlüsse ohne ausreichende Mehrheit sind anfechtbar nach FusG Art. 106 ff.
Pflicht zur öffentlichen Beurkundung FusG Art. 56 Abs. 2: Der Umwandlungsplan und der GV-Beschluss müssen öffentlich beurkundet werden. Die öffentliche Beurkundung erfolgt durch einen Notar des Sitzkantons. Ohne Beurkundung akzeptiert das Handelsregisteramt die Anmeldung nicht.
Prüfpflicht FusG Art. 62: Der Umwandlungsplan muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin nach RAG geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden. Die Prüfstelle muss von der Gesellschaft unabhängig sein. Ohne Prüfbericht ist die HR-Anmeldung unvollständig.
Schuldnerschutz FusG Art. 7: Gläubiger haben drei Monate nach der SHAB-Publikation der Umwandlung das Recht, Sicherstellung zu verlangen. Die Gesellschaft muss die Umwandlung daher im SHAB publizieren. Werden Sicherstellungsbegehren gestellt, muss die Gesellschaft reagieren oder das HR-Amt kann die Eintragung aufschieben.
Auflagepflicht FusG Art. 63: Der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht und der Prüfbericht müssen mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufliegen. Aktionäre können eine kostenlose Kopie verlangen. Die Einhaltung dieser Frist ist eine Gültigkeitsvoraussetzung.
Mindestkapital GmbH OR Art. 773: Das Stammkapital der neuen GmbH muss mindestens CHF 20'000 betragen und vollständig liberiert sein. Das Nettovermögen der umzuwandelnden AG muss mindestens diesem Betrag entsprechen. Reicht das Nettovermögen nicht aus, muss vor der Umwandlung eine Kapitalherabsetzung oder Sanierung erfolgen.
Häufige Fehler bei Ihrem Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68)
Häufige Fehler bei der Umwandlung einer Schweizer AG in eine GmbH nach FusG führen zu Rückweisungen durch das Handelsregisteramt, Anfechtungsklagen oder steuerlichen Nachteilen.
Fehler 1 - Fehlende öffentliche Beurkundung. FusG Art. 56 Abs. 2 schreibt die öffentliche Beurkundung des Umwandlungsplans vor. Ein bloss privat unterzeichneter Plan wird vom Handelsregisteramt zurückgewiesen. Frühzeitig einen Notar des Sitzkantons einbeziehen.
Fehler 2 - GV-Beschluss mit ungenügendem Quorum. Das Quorum nach FusG Art. 64 verlangt die absolute Mehrheit des gesamten Aktienkapitals - nicht nur des vertretenen. Wenn 40 Prozent des Kapitals nicht an der GV vertreten sind, kann selbst ein einstimmiger Beschluss der anwesenden Aktionäre ungenügend sein. Alle Aktionäre frühzeitig einladen.
Fehler 3 - Auflagepflicht nicht eingehalten. Wenn der Umwandlungsplan nicht 30 Tage vor der GV auflag (FusG Art. 63), ist der GV-Beschluss anfächtbar. Aktionäre können die Anfechtungsklage nach FusG Art. 106 innert zwei Monaten erheben.
Fehler 4 - Fehlendes Nettovermögen. Wenn die AG mehr Schulden als Vermögen hat (Überschuldung nach OR Art. 725), ist eine Umwandlung nicht möglich - das Stammkapital der GmbH wäre nicht gedeckt. In diesem Fall muss zunächst eine Sanierung nach OR Art. 725 ff. vorgenommen werden.
Fehler 5 - Steuerliche Überraschungen. Wenn stille Reserven der AG bei der Umwandlung aufgedeckt werden (z.B. unterbewertete Liegenschaften), kann die Steuerneutralität entfallen. Immer vorab eine verbindliche Auskunft bei der kantonalen Steuerverwaltung einholen.
Fehler 6 - Kein Prüfbericht der Revisionsstelle. Der Prüfbericht nach FusG Art. 62 ist eine Pflichtunterlage für die HR-Anmeldung. Ohne ihn ist die Anmeldung unvollständig und wird vom Handelsregisteramt zurückgewiesen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 333CH official
- OR Art. 727CH official
- OR Art. 806aCH official
- OR Art. 786CH official
- OR Art. 788CH official
- OR Art. 732CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 725CH official
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Forms Legal. (2026). Umwandlung AG zu GmbH Schweiz (FusG Art. 54-68) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/umwandlung-ag-gmbh-schweiz
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Die GmbH bietet in der Schweiz gegenüber der AG mehrere Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen: Die Mindestkapitalanforderung ist mit CHF 20'000 deutlich geringer als bei der AG (CHF 100'000). Die Gesellschafter einer GmbH können gemäss OR Art. 811 zur Leistung von Nachschüssen oder Nebenleistungen verpflichtet werden - ein Instrument, das bei der AG nicht existiert. Die Vinkulierung von Stammanteilen nach OR Art. 786-788 ist flexibler als bei der AG. Gesellschafter können direkter in die Geschäftsführung eingebunden werden. Die Revisionspflicht folgt den gleichen Schwellenwerten wie bei der AG, wird aber in der Praxis bei kleinen GmbH häufiger durch das Opting-out nach OR Art. 727a Abs. 2 umgangen. Demgegenüber bietet die AG mehr Anonymität (Aktionäre sind nicht im HR sichtbar) und ist als Rechtsform für den Kapitalmarkt und für grosse Gesellschafter-Gruppen besser geeignet.
Der Zeitplan für eine Umwandlung einer AG in eine GmbH in der Schweiz beläuft sich typischerweise auf drei bis fünf Monate: Vorbereitung des Umwandlungsplans und der Statuten der GmbH (4-6 Wochen). Erstellung des Umwandlungsberichts durch den Verwaltungsrat. Prüfung durch die Revisionsstelle nach FusG Art. 62 (2-4 Wochen). Auflagedauer vor der GV: mindestens 30 Tage nach FusG Art. 63. Einberufung der GV: mindestens 20 Tage nach OR Art. 699. Eintrag im Handelsregisteramt nach dem GV-Beschluss: typisch 2-4 Wochen. Total: unter optimalen Bedingungen rund 3 Monate. Hinzu kommen die Nachfolgemassnahmen (Vertragsanpassungen, Behördenanmeldungen), die nochmals 2-3 Monate beanspruchen können.
Die Umwandlung einer AG in eine GmbH ist in der Schweiz steuerrechtlich in der Regel begünstigt. DBG Art. 61 und StHG Art. 24 Abs. 3 ermöglichen eine steuerneutrale Umstrukturierung, sofern keine stillen Reserven realisiert werden, die umgewandelten Aktiven und Passiven zu Buchwerten übernommen werden, keine Umsatzsteuer (MWST) anfällt (Meldeverfahren möglich), die Steuerpflicht in der Schweiz aufrechterhalten bleibt und die Sperrfrist von fünf Jahren nach der Umstrukturierung eingehalten wird. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, können stille Reserven aufgedeckt werden und unterliegen der ordentlichen Gewinnsteuer. Für Immobilien in der Gesellschaft können kantonal unterschiedliche Grundstückgewinnsteuer-Regelungen gelten. Eine verbindliche Steuerauskunft bei der kantonalen Steuerverwaltung vor der Umwandlung ist dringend empfohlen.
Die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden gehen bei der Umwandlung einer AG in eine GmbH kraft Gesetzes auf die neue GmbH über, da die Umwandlung kein Arbeitgeberwechsel im rechtlichen Sinne ist. Analog zu OR Art. 333 (Betriebsübergang) bleiben alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen bestehen - Dienstjahre, Lohnansprüche, Kündigungsfristen, Ferienansprüche. Mitarbeitende müssen über die Umwandlung informiert werden; sie können ihre Arbeitsverträge gemäss FusG Art. 28 innerhalb von drei Monaten auflösen, falls sie den Übergang ablehnen. In der Praxis sind Mitarbeiter-Einwände bei der Umwandlung von AG zu GmbH selten, da kein eigentlicher Arbeitgeberwechsel erfolgt.
Ja. FusG Art. 54 und die zugehörigen Bestimmungen Art. 54-68 ermöglichen den Rechtsformwechsel in beide Richtungen. Eine GmbH kann unter den gleichen Voraussetzungen in eine AG umgewandelt werden wie eine AG in eine GmbH. Die wichtigste Hürde bei der Umwandlung einer GmbH in eine AG ist das Mindestaktienkapital von CHF 100'000 nach OR Art. 621 (davon mindestens CHF 50'000 liberiert), das aus dem Stammkapital und den Reserven der GmbH gedeckt sein muss. Die übrigen Verfahrensschritte - Umwandlungsplan, Bericht, Prüfung, Gesellschafterbeschluss, HR-Anmeldung - sind analog. Auch der Schuldnerschutz nach FusG Art. 7 und die dreissig-tägige Auflagefrist nach FusG Art. 63 gelten unabhängig von der Richtung des Rechtsformwechsels.
Die Kosten einer Umwandlung von AG zu GmbH in der Schweiz setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: Notargebühren für die öffentliche Beurkundung des Umwandlungsplans und des GV-Beschlusses (kantonalabhängig, meist CHF 300-1500). Handelsregistergebühren für die Mutationen (Löschung AG + Eintrag GmbH, meist CHF 200-500). Prüfungsgebühren der Revisionsstelle für den Prüfbericht nach FusG Art. 62 (CHF 500-3000 je nach Gesellschaftsgrösse und Revisionsstelle). Treuhänder- und Rechtsberatungsgebühren für die Erstellung von Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Statuten der GmbH (CHF 2000-8000 je nach Komplexität). SHAB-Publikationsgebühren (CHF 50-200). Total: bei einer einfachen KMU-Umwandlung CHF 3000-10'000. Für Gesellschaften mit Liegenschaften, internationaler Struktur oder komplexem Aktionariat können deutlich höhere Kosten entstehen.
Umwandlung und Fusion nach dem Schweizer Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) sind zwei verschiedene Restrukturierungsinstrumente. Bei der Umwandlung nach FusG Art. 54-68 wechselt eine bestehende Gesellschaft ihre Rechtsform - die Identität des Rechtssubjekts bleibt erhalten, nur die gesellschaftsrechtliche Einkleidung ändert sich. Eine AG wird zur GmbH, ein Verein zur GmbH, eine Kollektivgesellschaft zur AG. Es gibt nur eine Gesellschaft und keinen Vermögensübergang. Bei der Fusion nach FusG Art. 3-23 vereinigen sich zwei oder mehr rechtlich selbständige Gesellschaften. Bei der Absorption (FusG Art. 3 lit. a) übernimmt eine bestehende Gesellschaft die andere - die übernehmende Gesellschaft wächst, die übertragende erlischt. Bei der Kombination (FusG Art. 3 lit. b) gehen beide Gesellschaften in einer neuen Gesellschaft auf. Die Fusion erfordert zwei Gesellschaften; die Umwandlung braucht nur eine.
Die Revisionspflicht einer GmbH richtet sich nach denselben Schwellenwerten wie bei der AG gemäss OR Art. 727 ff.: Ordentliche Revision bei börsenkotierten Gesellschaften oder wenn zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatz CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden. Eingeschränkte Revision bei allen anderen Gesellschaften. Opting-out nach OR Art. 727a Abs. 2 möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Die bisherige Revisionsstelle der AG kann nach der Umwandlung als Revisionsstelle der GmbH weitergeführt werden, muss aber von der Gesellschafterversammlung der GmbH bestätigt oder neu bestellt werden.
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