Spaltungsplan Schweiz (FusG Art. 29-52)
Spaltungsplan - Vertragsparteien
SPALTUNGSPLAN
Zu spaltende Gesellschaft (übertragende Gesellschaft): [Spalt Firma] Sitz: [Spalt Sitz] CHE-Nummer: [Spalt Che] Aktienkapital: CHF [Spalt Aktienkapital]
Übernehmende Gesellschaft 1: [Empfaenger1 Firma], Sitz: [Empfaenger1 Sitz] Übernehmende Gesellschaft 2: [Empfaenger2 Firma], Sitz: [Empfaenger2 Sitz]
Spaltungsform und rechtliche Grundlage
1. Spaltungsform und rechtliche Grundlage Die [Spalt Firma] führt eine Spaltung gemäss dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) durch. Spaltungsform: [Spaltungsform]. Dieser Spaltungsplan wird gemäss FusG Art. 36 erstellt.
2. Beschreibung des zu übertragenden Vermögens Folgende Aktiven und Passiven werden auf die Empfängergesellschaft(en) übertragen: [Spaltungsgut] Die genaue Auflistung der einzelnen Aktiven und Passiven ist in den Anhängen zu diesem Spaltungsplan enthalten. Die Übertragung erfolgt per Spaltungsstichtag [Bilanz Stichtag].
Umtauschverhältnis und Beteiligungsrechte
3. Umtauschverhältnis der Beteiligungsrechte Die Aktionäre der [Spalt Firma] erhalten Beteiligungsrechte an den Empfängergesellschaften gemäss folgendem Verhältnis: [Spaltungsverhaeltnis] Das Umtauschverhältnis wurde aufgrund unabhängiger Unternehmensbewertungen beider Gesellschaften festgelegt und entspricht dem Verkehrswert der jeweiligen Vermögensteile. Die Revisionsstelle nach FusG Art. 43 hat das Verhältnis auf Angemessenheit geprüft.
4. Barabfindung nach FusG Art. 32 Den Aktionären, die einer Abspaltung nicht zustimmen, wird gemäss FusG Art. 32 eine angemessene Barabfindung angeboten (Details in Anhang). Bei Aufspaltung erlischt die [Spalt Firma], und die Aktionäre werden nur durch den Aktienbezug in den Empfängergesellschaften abgefunden.
Schuldnerschutz und Haftung
5. Schuldnerschutz nach FusG Art. 7 und solidarische Haftung nach FusG Art. 49 Gläubiger der [Spalt Firma] können innert drei Monaten nach der SHAB-Publikation des Spaltungsplans Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Nach der Spaltung haften die beteiligten Gesellschaften solidarisch für alle Schulden, die vor der Spaltung entstanden sind und deren Gläubiger keiner Zuweisung an eine bestimmte Gesellschaft zugestimmt haben (FusG Art. 49).
6. Schutz der Mitarbeitenden nach FusG Art. 27-30 Sämtliche Mitarbeitenden der übertragenen Geschäftsbereiche gehen auf die Empfängergesellschaft(en) über. Die Mitarbeitenden behalten ihre Dienstjahre und alle bestehenden Vertragsrechte. Sie können den Übergang nach FusG Art. 28 Abs. 2 ablehnen und ihre Arbeitsverträge auflösen. Massenentlassungen als Spaltungsfolge sind dem kantonalen Arbeitsamt zu melden.
Gesellschafterbeschluss und Handelsregistereintragung
7. Generalversammlung und Beschluss Die Generalversammlung der [Spalt Firma] genehmigt diesen Spaltungsplan am [Gv Datum]. Der Beschluss bedarf gemäss FusG Art. 43 i.V.m. OR Art. 704 der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten Aktienkapitals. Der Spaltungsplan und der Spaltungsbericht lagen mindestens 30 Tage vor der GV am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht auf (FusG Art. 41).
8. Handelsregistereintragung und Vollzug Die Spaltung wird nach dem GV-Beschluss und Ablauf der Schuldnerschutzfrist beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet. Mit der HR-Eintragung gilt die Spaltung als vollzogen (FusG Art. 52). Die geplante HR-Eintragung ist per [Spaltungs Datum] vorgesehen. Dieser Spaltungsplan wurde erstellt am [Spaltungsplan Datum] [Spalt Firma], [Spalt Sitz]
Verwaltungsrat der zu spaltenden Gesellschaft
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Signature
Verwaltungsrat übernehmende Gesellschaft 1
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Signature
Was ist Spaltungsplan Schweiz (FusG Art. 29-52)?
Der Spaltungsplan ist ein in der Schweiz nach Schweizer Fusionsgesetz (FusG) Art. 29-52 (SR 221.301) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das FusG (SR 221.301) unterscheidet in Art. 29 zwei Grundformen der Spaltung. Bei der Aufspaltung (FusG Art. 29 lit. a) überträgt die zu spaltende Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf zwei oder mehr übernehmende Gesellschaften und erlischt anschliessend ohne Liquidationsverfahren. Die Aktionäre der erlöschenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaften. Bei der Abspaltung (FusG Art. 29 lit. b) überträgt die zu spaltende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften und besteht weiter. Die Aktionäre der zu spaltenden Gesellschaft erhalten zusätzlich Beteiligungsrechte an den übernehmenden Gesellschaften.
Der Spaltungsplan nach FusG Art. 36 ist das Pendant zum Fusionsvertrag nach FusG Art. 9. Er muss alle wesentlichen Angaben zur Spaltung enthalten: Firma und Sitz aller beteiligten Gesellschaften, die genaue Bezeichnung und Zuteilung des zu übertragenden Vermögens (Aktiven und Passiven) auf die übernehmenden Gesellschaften, das Umtauschverhältnis der Beteiligungsrechte, den Spaltungsstichtag und eine Zwischenbilanz sowie allfällige Ausgleichszahlungen nach FusG Art. 32. Der Plan muss öffentlich beurkundet werden.
Ein wesentliches Element der Spaltung nach FusG ist die solidarische Haftung aller beteiligten Gesellschaften nach FusG Art. 49. Für Verbindlichkeiten, die vor der Spaltung entstanden sind und deren Gläubiger keiner Zuweisung an eine bestimmte Gesellschaft zugestimmt haben, haften alle beteiligten Gesellschaften solidarisch. Diese Haftungsregel schützt Gläubiger vor einer Vermögensentwertung durch Spaltung und ist zwingend - sie kann durch den Spaltungsplan nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Gläubigerschutzfunktion von FusG Art. 49 unterstrichen.
Das Schweizer FusG regelt auch den Schutz der Mitarbeitenden bei Spaltungen in Art. 27-30. Arbeitsverhältnisse, die einem übertragenen Betriebsteil zugeordnet sind, gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Mitarbeitende können den Übergang ablehnen und ihre Verträge auflösen, wenn der Übergang eine wesentliche Änderung ihrer Arbeitsbedingungen bedeutet. Bei Massenentlassungen als Folge einer Spaltung gelten die Konsultationspflichten nach OR Art. 335f. Das kantonale Arbeitsamt (Arbeitsamt des jeweiligen Sitzkantons) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind die zuständigen Behörden.
Die Spaltung ist steuerrechtlich begünstigt, wenn die Voraussetzungen von DBG Art. 61 und StHG Art. 24 Abs. 3 eingehalten werden: keine Realisierung stiller Reserven, Fortführung der Steuerpflicht in der Schweiz und Einhaltung der Sperrfrist von fünf Jahren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerverwaltungen haben die Spaltungssteuerfreiheit in Kreisschreiben konkretisiert.
Wann brauchen Sie Spaltungsplan Schweiz (FusG Art. 29-52)?
Der Spaltungsplan in der Schweiz nach FusG Art. 29-52 wird in verschiedenen strategischen und operativen Situationen benötigt, in denen eine Gesellschaft in zwei oder mehr selbständige Einheiten aufgeteilt werden soll.
Erste Situation: Trennung von Geschäftsbereichen mit unterschiedlichen Risikoprofilen. Wenn eine AG gleichzeitig in der Produktion und im Immobilienbau tätig ist, kann eine Abspaltung nach FusG Art. 29 lit. b die Immobiliensparte in eine separate Gesellschaft ausgliedern. Die Produktionsgesellschaft haftet dann nicht mehr für Immobilienrisiken und umgekehrt. Banken, Investoren und Kreditgeber verlangen oft solche Trennungen.
Zweite Situation: Vorbereitung eines Teilverkaufs. Bevor ein Geschäftsbereich an einen Dritten verkauft wird, muss er oft in eine eigenständige Gesellschaft überführt werden. Die Abspaltung ermöglicht es, den zu verkaufenden Bereich sauber vom Rest des Unternehmens zu trennen. Nach der Spaltung kann der Käufer die neue Gesellschaft direkt erwerben.
Dritte Situation: Trennung von operativem Geschäft und Immobilienvermögen. Viele Schweizer KMU und Familienunternehmen halten Immobilien (Fabrikgebäude, Büroliegenschaften) in der operativen Gesellschaft. Eine Abspaltung des Immobilienvermögens auf eine separate Holding oder Immobiliengesellschaft schützt das Immobilienvermögen vor Haftungsrisiken des operativen Geschäfts und erlaubt eine gezieltere steuerliche Behandlung.
Vierte Situation: Nachfolgeplanung mit mehreren Nachfolgern. Wenn ein Unternehmer das Unternehmen auf zwei oder mehr Kinder übertragen möchte, die verschiedene Geschäftsbereiche führen wollen, ermöglicht die Aufspaltung nach FusG Art. 29 lit. a die Aufteilung in separate Gesellschaften. Jedes Kind erhält die Kontrolle über seinen Bereich, ohne dass gemeinsame Entscheidungen erzwungen werden.
Fünfte Situation: Restrukturierung nach strategischer Neuausrichtung. Wenn ein Konzern beschliesst, sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren und andere Bereiche auszugliedern, bietet die Abspaltung nach FusG die strukturelle Grundlage. Die ausgegliederte Einheit kann als eigenständige Gesellschaft am Markt agieren, Kapital aufnehmen oder an die Börse gebracht werden.
Sechste Situation: Vermeidung von Interessenkonflikten. Bei Gesellschaften mit mehreren Aktionären, die verschiedene strategische Interessen verfolgen, kann eine Spaltung die Lösung sein. Aktionär A bekommt Gesellschaft A (Produktionsbereich), Aktionär B bekommt Gesellschaft B (Handelsbereich). Die Spaltung löst den gemeinsamen Entscheidungsbedarf auf und gibt jedem Aktionär Kontrolle über seinen Bereich.
Siebte Situation: Regulatorische Anforderungen. In bestimmten Branchen (z.B. Energieversorgung nach ElG, Telekommunikation nach FMG, Finanzmarkt nach FinfraG) verlangen Regulatoren die strukturelle Trennung von Netz und Handel oder von Eigentümer und Betreiber. Die Spaltung nach FusG ist das geeignete Instrument zur Erfüllung dieser Anforderungen.
Was gehört in Ihr Spaltungsplan Schweiz (FusG Art. 29-52)?
Ein rechtsgültiger Spaltungsplan in der Schweiz nach FusG Art. 36 muss mehrere obligatorische Angaben und Beilagen enthalten.
Pflichtinhalt des Spaltungsplans nach FusG Art. 36: Firma, Sitz und Rechtsform aller beteiligten Gesellschaften. Genaue Bezeichnung und Zuteilung jedes Bestandteils des zu übertragenden Vermögens (Aktiven und Passiven) auf die Empfängergesellschaften - ein ausführliches Anlagenverzeichnis ist als Anhang beizufügen. Das Umtauschverhältnis der Beteiligungsrechte oder eine Barabfindung. Modalitäten des Erwerbs der Beteiligungsrechte an den Empfängergesellschaften. Datum, ab dem Beteiligungsrechte das Recht auf Gewinnanteil gewähren. Allfällige Sonderrechte für bestimmte Aktionäre. Stichtag der Spaltungsbilanz.
Spaltungsbericht nach FusG Art. 37: Der Verwaltungsrat der zu spaltenden Gesellschaft erstellt einen schriftlichen Spaltungsbericht, der Zweck, Folgen und Einzelheiten der Spaltung für Aktionäre und Mitarbeitende erläutert, das Umtauschverhältnis und die Bewertungsmethoden beschreibt, auf bedeutende Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit hinweist und allfällige Interessenkonflikte der VR-Mitglieder offenlegt. Der Bericht muss mindestens 30 Tage vor der GV am Sitz zur Einsicht aufliegen.
Revisionsprüfung nach FusG Art. 43: Eine unabhängige, zugelassene Revisionsexpertin nach RAG prüft den Spaltungsplan und den Spaltungsbericht, insbesondere das Umtauschverhältnis und die Vermögenszuteilung. Der Prüfbericht ist Bestandteil der HR-Anmeldung.
Schuldnerschutz nach FusG Art. 7 und Haftung nach FusG Art. 49: Gläubiger haben drei Monate nach SHAB-Publikation Anspruch auf Sicherstellung. Für Vorspaltungsschulden haften alle beteiligten Gesellschaften solidarisch (FusG Art. 49), sofern die Gläubiger nicht einer Zuweisung zugestimmt haben. Diese Haftung kann nicht ausgeschlossen werden.
GV-Beschluss mit qualifizierter Mehrheit nach FusG Art. 43: Die GV der zu spaltenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft(en) müssen dem Spaltungsplan zustimmen. Quorum: Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und absolute Mehrheit des gesamten Aktienkapitals. Öffentliche Beurkundung des GV-Beschlusses ist erforderlich.
Vermögensverzeichnis als Anhang: Ein vollständiges Verzeichnis aller zu übertragenden Aktiven und Passiven ist als Anhang beizulegen. Die einzelnen Aktiven und Passiven müssen so genau beschrieben sein, dass Dritte die übertragenen Vermögenswerte eindeutig identifizieren können. Für Immobilien sind Grundbuchparzellen-Nummern anzugeben; für Fahrzeuge Fahrzeugidentifikationsnummern. Muster-Spaltungspläne stehen auf forms-legal.com kostenlos zum Download bereit.
So füllen Sie Ihr Spaltungsplan Schweiz (FusG Art. 29-52) aus
Die Erstellung eines Spaltungsplans in der Schweiz nach FusG Art. 29-52 erfordert eine umfangreiche Vorbereitung und Koordination verschiedener Fachleute.
Schritt 1 - Strukturentscheid und Spaltungsart. Entscheiden Sie, welche Form der Spaltung der Situation entspricht: Aufspaltung (FusG Art. 29 lit. a), wenn die zu spaltende Gesellschaft erlöschen soll, oder Abspaltung (FusG Art. 29 lit. b), wenn sie weiterbestehen soll. Klären Sie mit Steuerspezialisten, ob die Spaltung steuerneutral durchgeführt werden kann und welche Anforderungen nach DBG Art. 61 einzuhalten sind. Holen Sie eine verbindliche Steuerauskunft bei der kantonalen Steuerverwaltung ein.
Schritt 2 - Vermögensaufteilung planen. Erstellen Sie auf Basis der Bücher ein vollständiges Verzeichnis aller Aktiven und Passiven der zu spaltenden Gesellschaft. Ordnen Sie jedem Vermögenswert und jeder Verbindlichkeit die Empfängergesellschaft zu. Prüfen Sie, ob Verträge (Miet-, Kredit-, Lieferverträge) einer Zustimmung des Vertragspartners zur Übertragung bedürfen. Klären Sie Arbeitsverhältnisse: Welche Mitarbeitende gehen auf welche Gesellschaft über?
Schritt 3 - Zwischenbilanz erstellen. Erstellen Sie für die zu spaltende Gesellschaft eine Spaltungsbilanz per dem gewählten Stichtag. Die Bilanz darf nicht älter als zwölf Monate vor der HR-Anmeldung sein. Die Revisionsstelle prüft die Bilanz.
Schritt 4 - Umtauschverhältnis festlegen. Beauftragen Sie unabhängige Wirtschaftsprüfer mit der Bewertung der zu übertragenden Vermögensteile. Das Umtauschverhältnis muss dem relativen Wert der auf die Empfängergesellschaften übertragenen Vermögensteile entsprechen. Die Revisionsstelle prüft die Angemessenheit.
Schritt 5 - Gründung der Empfängergesellschaften. Falls die Empfängergesellschaften bei der Abspaltung neu zu gründen sind, müssen diese vor oder gleichzeitig mit der Spaltung gegründet werden. Alternativ kann das Vermögen auf bereits bestehende Gesellschaften übertragen werden.
Schritt 6 - Auflagepflicht und GV. Legen Sie Spaltungsplan, Spaltungsbericht und Prüfbericht mindestens 30 Tage vor der GV am Sitz auf (FusG Art. 41). Berufen Sie die GV mit mindestens 20 Tagen Vorlauf ein. Erreichen Sie das Quorum nach FusG Art. 43.
Schritt 7 - SHAB-Publikation und HR-Anmeldung. Publizieren Sie den Spaltungsplan im SHAB. Warten Sie die dreimonatige Schuldnerschutzfrist ab. Melden Sie danach die Spaltung beim kantonalen Handelsregisteramt an.
Rechtliche Anforderungen für Spaltungsplan Schweiz (FusG Art. 29-52)
Der Spaltungsplan einer Schweizer Gesellschaft nach FusG Art. 29-52 unterliegt mehreren zwingenden gesetzlichen Anforderungen, die sorgfältig eingehalten werden müssen.
Öffentliche Beurkundung FusG Art. 36 Abs. 2: Der Spaltungsplan muss öffentlich beurkundet werden. Ohne Beurkundung ist der Plan formnichtig und das Handelsregisteramt verweigert die Eintragung. Die Beurkundung erfolgt durch einen Notar des Sitzkantons der zu spaltenden Gesellschaft.
Auflagepflicht FusG Art. 41: Spaltungsplan, Spaltungsbericht und Prüfbericht müssen mindestens 30 Tage vor der GV am Sitz der zu spaltenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaften aufliegen. Aktionäre können kostenlose Kopien verlangen. Verstoss gegen die Auflagepflicht macht GV-Beschlüsse anfechtbar nach FusG Art. 106 innerhalb von zwei Monaten nach der SHAB-Publikation.
Mehrheitserfordernisse FusG Art. 43: Der GV-Beschluss der zu spaltenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaften erfordert Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und absolute Mehrheit des gesamten Aktienkapitals. Öffentliche Beurkundung des GV-Beschlusses ist erforderlich.
Revisionsprüfung FusG Art. 43: Der Spaltungsplan muss von einer unabhängigen, zugelassenen Revisionsexpertin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG, SR 221.302) geprüft werden. Der Prüfbericht muss die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses bestätigen.
Schuldnerschutz FusG Art. 7: Gläubiger haben drei Monate nach der SHAB-Publikation des Spaltungsplans das Recht, Sicherstellung zu verlangen. Die Schuldnerschutzfrist muss vollständig abgewartet werden, bevor die HR-Anmeldung eingereicht wird.
Solidarische Haftung FusG Art. 49: Alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten, die vor der Spaltung entstanden sind und die nicht mit Zustimmung des Gläubigers einer bestimmten Gesellschaft zugewiesen wurden. Diese Haftung kann weder durch den Spaltungsplan noch durch Gläubigervereinbarung ausgeschlossen werden. Die Dauer der solidarischen Haftung entspricht der ordentlichen Verjährungsfrist nach OR Art. 127 (zehn Jahre).
Arbeitnehmerschutz FusG Art. 27-30: Mitarbeitende sind rechtzeitig - spätestens mit der Auflagung der Spaltungsdokumente - über die Spaltung zu informieren. Arbeitsverhältnisse, die dem übertragenen Betriebsteil zugeordnet sind, gehen automatisch auf die Empfängergesellschaft über. Mitarbeitende können den Übergang ablehnen (FusG Art. 28 Abs. 2) und erhalten Kündigungsfolgen nach OR Art. 337c. Massenentlassungen sind dem kantonalen Arbeitsamt zu melden (OR Art. 335f).
Steuerliche Sperrfrist DBG Art. 61 / StHG Art. 24 Abs. 3: Stille Reserven in den übertragenen Vermögensteilen müssen während mindestens fünf Jahren in den übernehmenden Gesellschaften verbleiben, damit die Steuerneutralität der Spaltung gewahrt bleibt. Frühzeitige Veräusserung oder Verlagerung ins Ausland gefährdet die Steuerneutralität und führt zur nachträglichen Besteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerverwaltungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Spaltungsplan Schweiz (FusG Art. 29-52)
Häufige Fehler beim Spaltungsplan in der Schweiz nach FusG führen zu Rückweisungen durch das Handelsregisteramt oder zu persönlicher Haftung der Organe.
Fehler 1 - Unvollständiges Vermögensverzeichnis. Das Vermögensverzeichnis als Anhang zum Spaltungsplan muss vollständig sein. Vergessene Aktiven oder Passiven führen nach der Spaltung zu Unklarheiten über die Zuordnung und möglicherweise zur solidarischen Haftung aller beteiligten Gesellschaften nach FusG Art. 49. Immobilien im Besitz der zu spaltenden Gesellschaft müssen mit vollständigen Grundbuchparzellen-Nummern aufgeführt werden.
Fehler 2 - Zustimmung der Vertragspartner nicht eingeholt. Bestimmte Verträge - insbesondere Bankkreditverträge mit Change-of-Control-Klauseln, Mietverträge und wichtige Lizenzen - verlangen die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners zur Übertragung auf die Empfängergesellschaft. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, kann der Vertragspartner kündigen oder Schadenersatz fordern.
Fehler 3 - Unzureichende steuerliche Planung. Die Sperrfrist von fünf Jahren nach DBG Art. 61 wird nicht bedacht. Werden Vermögenswerte innerhalb der Sperrfrist weiterverkauft, entfällt die Steuerneutralität rückwirkend und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) besteuert die stillen Reserven nach. Verbindliche Steuerauskunft einholen.
Fehler 4 - Fehlende öffentliche Beurkundung. FusG Art. 36 Abs. 2 verlangt die öffentliche Beurkundung des Spaltungsplans durch einen Notar. Ohne Beurkundung kein gültiger Spaltungsplan - das Handelsregisteramt des Sitzkantons weist die Anmeldung zurück.
Fehler 5 - Solidarhaftung nicht kommuniziert. Aktionäre, Management und neue Gesellschaftsorgane vergessen, dass nach der Spaltung alle beteiligten Gesellschaften für Vorspaltungsschulden nach FusG Art. 49 solidarisch haften. Gläubiger können sich an jede der beteiligten Gesellschaften wenden. Die neuen Organe sollten die Liquiditätsplanung entsprechend ausrichten.
Fehler 6 - Mitarbeitende zu spät informiert. FusG Art. 27 verlangt rechtzeitige Information - spätestens bei der Auflagung der Spaltungsdokumente. Zu späte Information kann Verunsicherung auslösen, Schlüsselpersonen zur Kündigung veranlassen und den Geschäftsbetrieb gefährden. Bei Massenentlassungen als Spaltungsfolge muss das kantonale Arbeitsamt nach OR Art. 335f konsultiert werden.
Fehler 7 - Grundbuchmutation vergessen. Obwohl die Spaltung durch Universalsukzession wirkt, müssen Grundstücke beim Grundbuchamt des jeweiligen Kantons nachträglich auf die Empfängergesellschaft eingetragen werden. Ohne Grundbucheintrag ist die Eigentumsübertragung Dritten gegenüber nicht wirksam. Die Grundbuchmutation ist gebührenpflichtig und kann je nach Kanton und Liegenschaftswert erhebliche Kosten verursachen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 335fCH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 337cCH official
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FusG Art. 29 unterscheidet zwei Formen der Spaltung in der Schweiz. Bei der Aufspaltung (FusG Art. 29 lit. a) überträgt die zu spaltende Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf zwei oder mehr Empfängergesellschaften und erlischt anschliessend ohne Liquidationsverfahren. Die Aktionäre der erlöschenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaften. Beispiel: Eine AG mit zwei Geschäftsbereichen wird in zwei separate AG aufgespalten - die ursprüngliche AG gibt es danach nicht mehr. Bei der Abspaltung (FusG Art. 29 lit. b) überträgt die zu spaltende Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere Empfängergesellschaften und besteht weiter. Beispiel: Eine AG gliedert ihre Immobiliensparte in eine separate Immobilien AG aus, bleibt selbst aber als Produktions-AG bestehen. Die Aktionäre der ursprünglichen AG erhalten zusätzlich Aktien der neuen Immobilien AG.
FusG Art. 49 sieht eine solidarische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für Vorspaltungsschulden vor. Konkret bedeutet das: Für alle Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung entstanden sind und die einem bestimmten Gesellschaftsbereich nicht eindeutig zugeordnet wurden (oder deren Gläubiger der Zuweisung nicht zugestimmt haben), haften alle beteiligten Gesellschaften solidarisch. Gläubiger können sich also nach der Spaltung an jede der beteiligten Gesellschaften wenden und den vollen Betrag fordern. Diese solidarische Haftung ist zwingend und kann weder durch den Spaltungsplan noch durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht hat die Gläubigerschutzfunktion von FusG Art. 49 in mehreren Entscheiden betont. Kreditgeber und Lieferanten sollten daher bei Spaltungen über die Transaktionsstruktur informiert und gegebenenfalls zur Zustimmung zur Schuldenzuweisung eingeladen werden.
Eine Spaltung in der Schweiz nach FusG Art. 29-52 erfordert folgende Pflichtdokumente: Spaltungsplan nach FusG Art. 36 (öffentlich beurkundet), mit vollständigem Vermögensverzeichnis als Anhang. Spaltungsbericht des Verwaltungsrats nach FusG Art. 37, der Zweck und Folgen der Spaltung erläutert. Spaltungsbilanz per Stichtag (max. 12 Monate vor HR-Anmeldung). Prüfbericht einer zugelassenen Revisionsexpertin nach FusG Art. 43. GV-Protokoll der zu spaltenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaften mit Genehmigungsbeschluss (öffentlich beurkundet). Bei Neugründung von Empfängergesellschaften: Gründungsurkunde, Statuten, HR-Anmeldung. SHAB-Publikation für Schuldnerschutz. HR-Anmeldungsformulare des zuständigen Handelsregisteramts. Steuerliche Vorabbescheinigung der Steuerneutralität (empfohlen, nicht zwingend).
Der Zeitplan für eine Schweizer Spaltung nach FusG ist stark von der Komplexität der Transaktion abhängig. Typischer Ablauf: Strukturentscheid und steuerliche Vorabklärungen (4-8 Wochen). Erstellung Spaltungsplan, Spaltungsbericht, Zwischenbilanz und Prüfung durch Revisionsstelle (4-8 Wochen). Auflagedauer vor GV: mindestens 30 Tage (FusG Art. 41). GV-Einberufungsfrist: mindestens 20 Tage. SHAB-Publikation und Schuldnerschutzfrist: 3 Monate (FusG Art. 7). HR-Anmeldung und Eintragung: 2-4 Wochen. Total Mindestdauer: rund 5-6 Monate. Bei komplexen Spaltungen (mehrere Empfängergesellschaften, Immobilien, internationale Beteiligungen, Regulierungsgenehmigungen) kann der Prozess 9-18 Monate dauern. Steuerliche Vorabklärungen bei der ESTV und kantonalen Steuerverwaltungen verlängern den Prozess, reduzieren aber das Risiko unerwarteter Steuerfolgen.
Eine Spaltung nach FusG ist in der Schweiz steuerneutral, wenn die Voraussetzungen von DBG Art. 61 und StHG Art. 24 Abs. 3 erfüllt sind: Es werden keine stillen Reserven realisiert (alle Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übertragen). Die Steuerpflicht in der Schweiz bleibt erhalten (keine Verlagerung zu einer ausländischen Gesellschaft). Die Sperrfrist von fünf Jahren wird eingehalten (keine Weiterveräusserung der übertragenen Vermögensteile vor Ablauf dieser Frist). Bei Einhaltung: keine Gewinnsteuer, keine Grundstückgewinnsteuer auf Immobilien der gespaltenen Gesellschaft, keine Emissionsabgabe bei Kapitalerhöhungen der Empfängergesellschaften (bis zu CHF 1 Million). Ausnahmen und Risiken: Aufwertungen von Aktiven im Spaltungsplan, Immobilien mit grossen stillen Reserven, grenzüberschreitende Spaltungen mit ausländischen Beteiligungen. Eine verbindliche Steuerauskunft (Ruling) der kantonalen Steuerverwaltung und der ESTV ist vor jeder grösseren Spaltung unerlässlich.
Mitarbeitende müssen bei einer Schweizer Spaltung nach FusG Art. 27-30 nicht aktiv zustimmen, haben aber mehrere Schutzrechte. Informationsrecht: Der Verwaltungsrat muss die Mitarbeitenden rechtzeitig vor der GV über die Spaltung informieren - Inhalt, Zeitplan und Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse (FusG Art. 27). Ablehnungsrecht: Mitarbeitende können den Übergang auf die Empfängergesellschaft ablehnen, wenn die Spaltung eine wesentliche Änderung ihrer Arbeitsbedingungen bedeutet. In diesem Fall können sie den Arbeitsvertrag auflösen und erhalten die Kündigungsfolgen nach OR Art. 337c (FusG Art. 28 Abs. 2). Automatischer Übergang: Arbeitsverhältnisse, die einem übertragenen Betriebsteil zugeordnet sind, gehen ohne weitere Formalitäten auf die Empfängergesellschaft über. Dienstjahre, Löhne, Ferienansprüche und alle anderen Vertragsrechte bleiben erhalten. In der Praxis sind Mitarbeiter-Einwände bei gut kommunizierten Spaltungen selten, wenn keine wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen verbunden sind.
Eine Spaltung in der Schweiz nach FusG verursacht erhebliche Kosten: Notargebühren für die öffentliche Beurkundung von Spaltungsplan und GV-Beschlüssen (CHF 500-3000, kantonalabhängig). Handelsregistergebühren für alle betroffenen Gesellschaften (CHF 200-800 pro Gesellschaft). Revisionsgebühren für Spaltungsbilanz und Prüfbericht nach FusG Art. 43 (CHF 1000-10'000 je nach Grösse). Beratungsgebühren für Rechtsanwalt (Spaltungsplan, GV-Vorbereitung) und Steuerberater/Treuhänder (steuerliche Vorabklärungen, Steuererklärungen) - zusammen CHF 5000-50'000 oder mehr bei komplexen Fällen. Gründungskosten für Empfängergesellschaften, falls neue Gesellschaften gegründet werden. SHAB-Publikationsgebühren. Grundbuchmutationsgebühren bei Immobilienübertragungen (kantonalabhängig, oft 0,2-1,5 Prozent des Liegenschaftswerts plus kantonale Handänderungssteuer). Total: Bei einfachen KMU-Spaltungen CHF 10'000-30'000. Bei komplexen Gruppenspaltungen mit Liegenschaften und internationalen Aspekten CHF 100'000 oder mehr.
Das Schweizer FusG Art. 29 lässt Spaltungen grundsätzlich für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und für bestimmte Personengesellschaften zu. Für Einzelunternehmen ist die Spaltung nach FusG technisch nicht möglich, da sie keine juristische Person sind. Eine Einzelfirma kann aber durch Umwandlung nach FusG Art. 54 in eine GmbH oder AG umgewandelt werden und danach gespalten werden. Für Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist die Spaltung nach FusG ebenfalls eingeschränkt möglich, wenn die Empfängergesellschaften Kapitalgesellschaften sind. Die Voraussetzungen nach FusG Art. 29 Abs. 2 müssen im Einzelfall geprüft werden. Für Gesellschaften, die FusG-Spaltungen nicht durchführen können, besteht als Alternative die Vermögensübertragung nach FusG Art. 69-77, die einzelne Vermögensgegenstände auf eine andere Gesellschaft überträgt - ohne die umfassenden Formalitäten einer Spaltung, aber auch ohne deren steuerliche Begünstigung.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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