Einfacher Gesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551)
Vertragsparteien
EINFACHER GESELLSCHAFTSVERTRAG
gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 530-551 (SR 220)
zwischen
[Gesellschafter1 Name] [Gesellschafter1 Adresse] (Gesellschafter 1)
und
[Gesellschafter2 Name] [Gesellschafter2 Adresse] (Gesellschafter 2)
Zweck und Beiträge
Art. 1 — Gemeinsamer Zweck Die Gesellschafter vereinbaren hiermit, sich zu einer einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 zusammenzuschliessen, um folgenden gemeinsamen Zweck zu verfolgen: [Zweck].
Art. 2 — Beiträge der Gesellschafter Gesellschafter 1 ([Gesellschafter1 Name]) erbringt folgenden Beitrag: [Einlage1]. Gesellschafter 2 ([Gesellschafter2 Name]) erbringt folgenden Beitrag: [Einlage2]. Beiträge werden in das gemeinsame Gesellschaftsvermögen eingebracht und stehen den Gesellschaftern gemeinsam zu (OR Art. 544).
Geschäftsführung und Vertretung
Art. 3 — Geschäftsführung Mit der laufenden Geschäftsführung wird [Geschaeftsfuehrer] betraut. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt; ausserordentliche Geschäfte erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter (OR Art. 535).
Art. 4 — Vertretung und Haftung nach aussen Die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Verbindlichkeiten, die im Namen der Gesellschaft eingegangen werden, verpflichten alle Gesellschafter solidarisch nach OR Art. 544 Abs. 3, wenn alle zugestimmt haben oder die Vertretung ermächtigt war.
Gewinn- und Verlustverteilung
Art. 5 — Gewinn- und Verlustverteilung Gewinn und Verlust werden wie folgt verteilt: [Gewinnverteilung]. Der gesetzliche Vorabzins von 4 Prozent auf geleistete Einlagen nach OR Art. 533 Abs. 2 geht dem Restgewinn vor. Verluste trägt jeder Gesellschafter nach demselben Schlüssel.
Art. 6 — Jahresabschluss Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres wird eine gemeinsame Abrechnung erstellt. Gewinnanteile werden nach Zustimmung aller Gesellschafter ausgezahlt.
Dauer, Kündigung und Liquidation
Art. 7 — Dauer Die Gesellschaft ist auf [Dauer] Dauer angelegt. Bei befristeter Gesellschaft endet sie am [Ende Datum] oder mit Erreichung des Gesellschaftszwecks.
Art. 8 — Auflösung und Liquidation Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter, durch Kündigung (3 Monate auf Jahresende), Tod, Konkurs oder Unmöglichkeit des Zwecks aufgelöst werden (OR Art. 545). Bei Auflösung werden Schulden getilgt, Beiträge zurückgegeben und der Überschuss nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt (OR Art. 548).
Art. 9 — Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 530-551. Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Tätigkeitsschwerpunkt hat.
Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Gesellschafter 1
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Signature
Gesellschafter 2
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Signature
Was ist Einfacher Gesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551)?
Der Einfacher Gesellschaftsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 530-551 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er bestimmt Firma, Gegenstand, Kapital, Geschäftsführung und Geschäftsanteilsabtretung und bindet die Gesellschafter.
Die einfache Gesellschaft in der Schweiz besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist kein eigenständiges Rechtssubjekt und kann daher nicht als solche im Handelsregister eingetragen werden, keine Grundstücke im eigenen Namen erwerben und nicht als Partei in einem Prozess ohne weiteres auftreten. Stattdessen sind die Gesellschafter Träger der Rechte und Pflichten. Das Gesellschaftsvermögen steht nach OR Art. 544 den Gesellschaftern als Gesamthandseigentum gemeinschaftlich zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil daran allein verfügen. Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 360 und BGE 116 II 535 die Grundstruktur der einfachen Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bestätigt.
Die einfache Gesellschaft in der Schweiz ist die Auffangform des Gesellschaftsrechts: Immer wenn mehrere Personen gemeinsam tätig sind und keine andere Gesellschaftsform gewählt oder kraft Gesetzes eingetreten ist, gilt nach OR Art. 530 die einfache Gesellschaft als entstanden. Das Bundesgericht wendet diese Auffangfunktion konsequent an — auch auf Arztpraxen, die keine GmbH oder AG sind (BGE 124 III 264), auf Anwalts- und Architekturbüros sowie auf Erbengemeinschaften, die gemeinsam ein Unternehmen weiterführen.
Von der einfachen Gesellschaft zu unterscheiden ist die Kollektivgesellschaft nach OR Art. 552, die entsteht, wenn die einfache Gesellschaft einen kaufmännischen Betrieb betreibt und damit eintragungspflichtig wird. Nach OR Art. 554 Abs. 1 wird eine einfache Gesellschaft, die einen nach kaufmännischer Art geführten Betrieb betreibt und im Handelsregister eingetragen ist, zur Kollektivgesellschaft. Dieser Übergang erfolgt kraft Gesetzes — unabhängig davon, ob die Gesellschafter es wollen oder nicht.
Steuerrechtlich unterliegt die einfache Gesellschaft in der Schweiz dem Transparenzprinzip: Da sie keine juristische Person ist, werden Gewinn und Kapital den Gesellschaftern direkt zugerechnet und bei diesen persönlich besteuert. Gesellschafter als natürliche Personen versteuern Gewinnanteile als Einkommen (aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit je nach Engagement), Gesellschafter als juristische Personen als Unternehmensgewinn. AHV-Beiträge fallen für natürliche Personen als Selbständigerwerbende oder im Rahmen ihrer Anstellung an.
Der einfache Gesellschaftsvertrag in der Schweiz ist formfrei nach OR Art. 530 Abs. 2 — er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten entstehen. Die schriftliche Form bietet jedoch Rechtssicherheit über Zweck, Beiträge, Gewinnverteilung und Auflösung. forms-legal.com stellt dieses Muster zur Verfügung, damit Gesellschafter alle wesentlichen Punkte klar festhalten und spätere Streitigkeiten vermeiden können.
Wann brauchen Sie Einfacher Gesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551)?
Der einfache Gesellschaftsvertrag in der Schweiz wird in einem breiten Spektrum von Situationen benötigt, in denen Personen gemeinsam tätig werden wollen, ohne eine aufwändige Gesellschaftsgründung vorzunehmen.
Erste Situation: Gemeinschaftliche Projektentwicklung ohne Unternehmensstruktur. Wenn zwei Unternehmen oder Freiberufler in der Schweiz gemeinsam ein bestimmtes Projekt realisieren wollen — zum Beispiel gemeinsame Entwicklung einer Software, eines Bauprojekts oder einer Ausstellung —, bietet die einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 die schnellste und einfachste Rechtsgrundlage. Kein Handelsregistereintrag, keine notarielle Beurkundung, keine Mindestkapitalanforderung.
Zweite Situation: Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten in Gemeinschaftspraxen. Medizinische Fachpersonen, die gemeinsam eine Praxis betreiben, ohne eine formelle Unternehmensstruktur zu wählen, bilden nach schweizerischem Recht automatisch eine einfache Gesellschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 264 ausdrücklich bestätigt, dass Gemeinschaftspraxen einfache Gesellschaften nach OR Art. 530 bilden, sofern keine andere Rechtsform gewählt wurde. Ein schriftlicher Vertrag regelt Kostenteilung, Patientenrechte, Vertretung und Ausscheidensbedingungen.
Dritte Situation: Baukonsortien und Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Im Schweizer Baugewerbe schliessen sich Unternehmen für grössere Projekte (Strassenbau, Hochbau, Infrastruktur) regelmässig zu Arbeitsgemeinschaften zusammen. Diese ARGE sind typische einfache Gesellschaften nach OR Art. 530, oft unter dem Projektnamen als Arbeitsgemeinschaft Projekt XY zusammengefasst. Die Mitglieder bleiben juristische Selbständigkeit; die ARGE existiert nur für die Dauer des Projekts.
Vierte Situation: Gemeinsames Halten von Liegenschaften durch mehrere Personen. Wenn mehrere Personen eine Liegenschaft gemeinsam kaufen und halten wollen, ohne eine juristische Person zu gründen, bilden sie eine einfache Gesellschaft nach OR Art. 530. Das gemeinsam gehaltene Grundstück steht ihnen als Gesamthandseigentum zu. Eine klare Regelung von Verwaltung, Kostenaufteilung, Vorkaufsrecht und Auflösung ist besonders wichtig, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Fünfte Situation: Joint Ventures zwischen Unternehmen. Wenn zwei Unternehmen ein gemeinsames Geschäftsfeld erschliessen wollen (z.B. gemeinsamer Vertrieb in der Schweiz), ohne eine eigenständige Gesellschaft zu gründen, kann die einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 als Rechtsrahmen dienen. Dies ist insbesondere bei zeitlich begrenzten Kooperationen oder bei der Testphase vor einer formellen Joint-Venture-Gründung sinnvoll.
Sechste Situation: Konsortien bei Kreditvergabe oder Bürgschaften. Im Schweizer Finanzwesen bilden Banken, die gemeinsam ein Konsortialkredit vergeben oder gemeinsam eine Bürgschaft übernehmen, eine einfache Gesellschaft nach OR Art. 530. Das Konsortium koordiniert die internen Quoten und Haftungsanteile, ohne gegenüber dem Kreditnehmer eine eigenständige Rechtsperson zu sein.
Siebte Situation: Gemeinsame Verwertung geistigen Eigentums. Wenn mehrere Urheber oder Erfinder gemeinsam ein Werk, ein Patent oder eine Marke entwickeln und gemeinsam verwerten wollen, bilden sie nach schweizerischem Immaterialgüterrecht und OR Art. 530 eine einfache Gesellschaft. Die Regelung von Urheberrechten, Verwertungserlösen und Lizenzgebühren im Gesellschaftsvertrag ist dabei besonders wichtig.
Was gehört in Ihr Einfacher Gesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551)?
Ein wirksamer einfacher Gesellschaftsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 530-551 muss die folgenden wesentlichen Bestandteile enthalten, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Gemeinsamer Zweck: Das konstitutive Merkmal der einfachen Gesellschaft nach OR Art. 530 ist der gemeinsame Zweck. Dieser muss im Vertrag klar und präzise umschrieben sein. Ein zu weit gefasster Zweck führt zu Auslegungsstreitigkeiten; ein zu eng gefasster Zweck schränkt die gemeinsame Tätigkeit unnötig ein. Der Zweck kann ideell (z.B. gemeinsame Kunstausstellung) oder wirtschaftlich (z.B. gemeinsame Projektentwicklung) sein.
Beiträge der Gesellschafter: Jeder Gesellschafter muss nach OR Art. 531 einen Beitrag leisten. Beiträge können in Geld, Sachwerten, Forderungen, Arbeit oder Wissen bestehen. Die Qualität und Quantität der Beiträge müssen klar definiert sein, da sie die Grundlage für die Gewinnverteilung und die Rückgabe bei Auflösung bilden. Sachbeiträge sollten bewertet und beschrieben werden.
Gesellschaftsvermögen und Gesamthandsgemeinschaft: Nach OR Art. 544 stehen die gemeinsam eingebrachten oder erworbenen Werte als Gesamthandseigentum allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Kein Gesellschafter kann über seinen Anteil allein verfügen oder ihn verpfänden. Der Vertrag sollte regeln, was als gemeinsames Vermögen gilt und was im Privatvermögen der Gesellschafter verbleibt.
Geschäftsführung und Entscheidungsprozesse: Nach OR Art. 535 Abs. 1 ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt. Für ausserordentliche Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, ist nach OR Art. 535 Abs. 2 die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Der Vertrag sollte klar regeln, welche Entscheidungen als ordentliche Geschäftsführung gelten und welche die Zustimmung aller erfordern, um Blockaden zu vermeiden.
Vertretung nach aussen: Da die einfache Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, handeln die Gesellschafter im eigenen Namen. Nach OR Art. 544 Abs. 3 werden alle Gesellschafter verpflichtet, wenn einer im Rahmen eines gemeinschaftlichen Beschlusses oder einer Ermächtigung handelt. Die Vertretungsregelung im Vertrag bestimmt, wer in welchem Umfang für die Gesellschaft handeln darf.
Gewinn- und Verlustverteilung: Nach OR Art. 533 Abs. 1 werden Gewinn und Verlust mangels Vereinbarung zu gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig von der Grösse der Beiträge. Der Vorabzins von 4 Prozent auf Einlagen nach OR Art. 533 Abs. 2 geht dem Restgewinn vor. Eine explizite Verteilungsregel im Vertrag verhindert Missverständnisse.
Wettbewerbsverbot: Nach OR Art. 536 i.V.m. OR Art. 561 darf kein Gesellschafter ohne Einwilligung der übrigen im gleichen Geschäftszweig tätig sein. Dies gilt für die Dauer der Gesellschaft. Im Vertrag sollte der Umfang des Wettbewerbsverbots und allfällige Ausnahmen präzisiert werden.
Dauer und Auflösung: Der Vertrag sollte regeln, ob die Gesellschaft auf bestimmte Zeit, auf einen bestimmten Zweck oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Auflösungsgründe nach OR Art. 545 sind: Erreichen des Zwecks, Unmöglichkeit des Zwecks, Tod eines Gesellschafters (sofern keine Fortsetzungsklausel), Konkurs, Kündigung oder gerichtliche Auflösung. Bei befristeter Gesellschaft kann nicht ordentlich gekündigt werden (OR Art. 546). Die Liquidationsregelung nach OR Art. 548 ff. sollte vertraglich konkretisiert werden.
Haftungsregelung: Im Innenverhältnis tragen die Gesellschafter Verluste nach dem vereinbarten Schlüssel. Im Aussenverhältnis haften Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch (OR Art. 544 Abs. 3), wenn alle zugestimmt haben oder die Vertretung bevollmächtigt war. Eine Klarstellung der Innenhaftung im Vertrag — insbesondere bei asymmetrischen Beiträgen — verhindert Regressstreitigkeiten. forms-legal.com empfiehlt, die interne Haftungsquote ausdrücklich festzulegen.
So füllen Sie Ihr Einfacher Gesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551) aus
Das korrekte Ausfüllen des einfachen Gesellschaftsvertrags in der Schweiz erfordert Klarheit über Zweck, Beiträge und Entscheidungsprozesse.
Schritt 1 — Zweck präzise formulieren. Beschreiben Sie den gemeinsamen Zweck so genau wie möglich. Vermeiden Sie sowohl zu enge Formulierungen (z.B. nur für ein einziges Projekt) als auch zu weite (z.B. Förderung geschäftlicher Interessen). Ein guter Zweck lautet: Gemeinsame Entwicklung und Vermarktung einer mobilen Anwendung für den Schweizer Gesundheitsmarkt bis zum 31.12.2027.
Schritt 2 — Beiträge definieren und bewerten. Listen Sie die Beiträge jedes Gesellschafters auf. Geldbeiträge in Schweizer Franken sind eindeutig; Sachbeiträge (Maschinen, Fahrzeuge, Software, Rechte) müssen bewertet werden. Arbeitsbeiträge sollten mit einem Stundensatz oder Gesamtwert geschätzt werden. Eine klare Bewertung verhindert Streit bei der Schlussabrechnung.
Schritt 3 — Gesellschaftsvermögen abgrenzen. Halten Sie fest, welche Werte in das gemeinsame Gesellschaftsvermögen eingebracht werden und welche im Privatvermögen der Gesellschafter verbleiben. Liegenschaften, die eingebracht werden, müssen ins Grundbuch übertragen werden. Geistiges Eigentum (Patente, Urheberrechte) muss durch schriftliche Abtretung übertragen werden.
Schritt 4 — Geschäftsführung und Beschlusskompetenz. Legen Sie fest, wer die laufende Geschäftsführung übernimmt und welche Entscheidungen der Einstimmigkeit bedürfen. Klare Kompetenzregelungen verhindern Blockaden. Empfehlenswert ist eine Liste von Massnahmen, die nur einstimmig beschlossen werden können (z.B. Ausgaben über Fr. 5'000.-, Verträge mit Dritten über Fr. 20'000.-, Aufnahme neuer Gesellschafter).
Schritt 5 — Gewinnverteilung festlegen. Wählen Sie die Gewinnverteilungsmethode: Gleichaufteilung, proportional zu den Beiträgen oder nach einem individuellen Schlüssel. Klären Sie, wie der Gewinnanteil ausgezahlt wird (sofort, jährlich, nach Projektabschluss) und ob Verlustvorträge berücksichtigt werden.
Schritt 6 — Auflösungsregelung und Ausscheiden. Regeln Sie, wie ein Gesellschafter ausscheiden kann (Kündigung mit Frist, Abtretung seines Anteils, Einigung). Bei Liegenschaften im Gesellschaftsvermögen ist die Auflösungsmodalität besonders wichtig, da Gesamthandseigentum erst nach Liquidation übertragen werden kann. Halten Sie auch fest, was bei Tod oder Konkurs eines Gesellschafters gilt.
Schritt 7 — Steuerliche Implikationen prüfen. Klären Sie mit einem Steuerberater, wie die Gewinnanteile aus der einfachen Gesellschaft bei jedem Gesellschafter versteuert werden. Konkret bei gemischten Konstellationen (eine natürliche Person, eine GmbH als Gesellschafter) entstehen komplexe Fragen zur AHV-Beitragspflicht und Unternehmenssteuer.
Rechtliche Anforderungen für Einfacher Gesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551)
Der einfache Gesellschaftsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 530-551 unterliegt spezifischen gesetzlichen Vorgaben, die für alle Gesellschafter zwingend gelten.
Formfreiheit und schriftliche Empfehlung. Nach OR Art. 530 Abs. 2 ist der Gesellschaftsvertrag formfrei. Mündliche Vereinbarungen und konkludentes Verhalten können eine einfache Gesellschaft begründen. Die schriftliche Form bietet jedoch Beweissicherheit und erleichtert die steuerliche Veranlagung.
Gemeinsamer Zweck als Entstehungsvoraussetzung. Ohne gemeinsamen Zweck entsteht keine einfache Gesellschaft. Das Bundesgericht prüft in BGE 116 II 535 stets, ob ein gemeinsamer Zweck und eine Beitragspflicht vorliegen. Fehlt der gemeinsame Zweck, liegt kein Gesellschaftsvertrag vor, sondern allenfalls ein anderes Vertragsverhältnis (Darlehen, Dienstvertrag, Kaufvertrag).
Gesamthandsgemeinschaft. Das Gesellschaftsvermögen steht nach OR Art. 544 den Gesellschaftern als Gesamthand zu. Kein Gesellschafter kann ohne Zustimmung aller über das gemeinsame Vermögen verfügen. Bei Liegenschaften ist das Gesamthandseigentum im Grundbuch einzutragen; das Grundbuchamt des zuständigen Kantons vollzieht den Eintrag auf entsprechende Anmeldung.
Solidarische Aussenhaftung. Nach OR Art. 544 Abs. 3 haften alle Gesellschafter solidarisch für Verbindlichkeiten, die im Rahmen gemeinschaftlicher Beschlüsse oder erteilter Vollmacht eingegangen wurden. Diese Haftung ist Dritten gegenüber zwingend und kann nicht wegbedungen werden.
Kein Handelsregistereintrag. Die einfache Gesellschaft wird nicht im Handelsregister eingetragen. Betreibt sie jedoch einen kaufmännischen Betrieb, wird sie nach OR Art. 554 zur Kollektivgesellschaft und ist eintragungspflichtig. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes.
AHV-Pflicht der Gesellschafter. Gesellschafter natürlicher Personen, die Arbeit als Beitrag leisten, sind nach AHVG Art. 9 als Selbständigerwerbende AHV/IV/EO-pflichtig auf ihren Gewinnanteil. Gesellschafter juristische Personen bleiben in ihren eigenen AHV-Verhältnissen.
MWSTG-Pflicht. Überschreitet der Gesellschaftsumsatz Fr. 100'000.- im Jahr, ist die Gesellschaft nach MWSTG Art. 10 Abs. 1 MWST-pflichtig. Die MWST-Abrechnung erfolgt unter einer gemeinsamen MWST-Nummer der einfachen Gesellschaft. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erteilt auf Antrag eine MWST-Nummer für die Gesellschaft.
Häufige Fehler bei Ihrem Einfacher Gesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 530-551)
Bei der einfachen Gesellschaft in der Schweiz treten regelmässig Fehler auf, die zu rechtlichen und steuerlichen Problemen führen.
Fehler 1 — Unklarer oder fehlender gemeinsamer Zweck. Fehlt ein klar definierter gemeinsamer Zweck, besteht das Risiko, dass die einfache Gesellschaft rechtlich nicht als solche anerkannt wird. Gerichte und Steuerbehörden prüfen stets, ob ein gemeinsamer Zweck vorliegt. Ohne gemeinsamen Zweck können Ansprüche auf Gewinnbeteiligung oder Rückgabe der Einlage nicht auf die OR Art. 530 ff. gestützt werden.
Fehler 2 — Keine Regelung der Vertretungsbefugnis. Da die einfache Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit hat, handeln die Gesellschafter im eigenen Namen. Fehlt eine klare Vertretungsregelung, können Dritte zu Unrecht annehmen, dass jeder Gesellschafter allein für die Gesellschaft handeln kann. Dies führt zu ungewollten Verbindlichkeiten und solidarischer Haftung aller Gesellschafter.
Fehler 3 — Übersehener Übergang zur Kollektivgesellschaft. Betreibt die einfache Gesellschaft einen kaufmännischen Betrieb und überschreitet die Eintragungsschwelle, wird sie kraft Gesetzes zur Kollektivgesellschaft (OR Art. 554). Versäumen die Gesellschafter die Handelsregisteranmeldung, handeln sie als nicht eingetragene Kollektivgesellschaft — mit allen Haftungsfolgen, aber ohne die Schutzwirkung des Handelsregistereintrags.
Fehler 4 — Fehlende Regelung für Ausscheiden und Übertragung. Ohne vertragliche Regelung kann ein Gesellschafter seinen Anteil an der einfachen Gesellschaft nach OR Art. 542 grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen. Scheidet ein Gesellschafter aus, wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern der Vertrag keine Fortsetzungsklausel enthält (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2). Eine klare Regelung verhindert ungewollte Auflösungen.
Fehler 5 — Ignorieren der MWST-Pflicht. Viele Gründer vergessen, dass die einfache Gesellschaft ab Fr. 100'000.- Jahresumsatz MWST-pflichtig ist. Fehlende MWST-Deklaration führt zu Nachsteuern, Verzugszinsen und Bussen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Fehler 6 — Unklare Bilanzierung des Gesellschaftsvermögens. Da die einfache Gesellschaft keine eigene Buchhaltung führen muss, vergessen Gesellschafter oft, das Gesamthandsvermögen von ihrem Privatvermögen abzugrenzen. Dies führt bei Auflösung zu Konflikten über den Wert des gemeinsamen Vermögens und die Rückgabe von Einlagen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 544CH official
- OR Art. 530CH official
- OR Art. 552CH official
- OR Art. 554CH official
- OR Art. 531CH official
- OR Art. 535CH official
- OR Art. 533CH official
- OR Art. 536CH official
- OR Art. 561CH official
- OR Art. 545CH official
- OR Art. 546CH official
- OR Art. 548CH official
- OR Art. 542CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Nein, ein schriftlicher Vertrag ist für die einfache Gesellschaft in der Schweiz nach OR Art. 530 Abs. 2 nicht zwingend erforderlich. Die einfache Gesellschaft kann mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (faktisches Zusammenwirken mit gemeinsamem Zweck) entstehen. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden (z.B. BGE 116 II 535) eine einfache Gesellschaft auch ohne schriftlichen Vertrag anerkannt, wenn die drei Merkmale vorlagen: gemeinsamer Zweck, Beitragspflicht und gemeinsames Handeln. Dennoch ist ein schriftlicher Vertrag dringend empfehlenswert, da er Gewinnverteilung, Vertretungsbefugnis und Auflösungsmodalitäten klar regelt und im Streitfall als Beweismittel dient. Für die steuerliche Veranlagung der Gesellschafter und für MWST-Anmeldungen verlangen die zuständigen Behörden regelmässig einen schriftlichen Nachweis des Gesellschaftsverhältnisses.
Ja, bei einer einfachen Gesellschaft in der Schweiz haften die Gesellschafter persönlich für gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten. Nach OR Art. 544 Abs. 3 haften alle Gesellschafter solidarisch für Verbindlichkeiten, die im Rahmen gemeinschaftlicher Beschlüsse oder erteilter Vollmacht eingegangen wurden. Für Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter allein und ohne Ermächtigung eingegangen ist, haftet nur dieser persönlich. Da die einfache Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, gibt es kein vom Privatvermögen getrenntes Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat — im Unterschied zur AG oder GmbH, die allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Wer eine beschränkte Haftung anstrebt, sollte statt der einfachen Gesellschaft eine GmbH nach OR Art. 772 ff. oder eine AG nach OR Art. 620 ff. gründen.
Ja, wenn die einfache Gesellschaft in der Schweiz einen Jahresumsatz von Fr. 100'000.- aus steuerbaren Leistungen überschreitet, ist sie nach MWSTG (SR 641.20) Art. 10 Abs. 1 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer wird unter dem Namen der einfachen Gesellschaft (nicht des einzelnen Gesellschafters) abgerechnet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erteilt auf Antrag eine MWST-Nummer. Unterhalb der Fr. 100'000.-Schwelle kann eine freiwillige MWST-Unterstellung nach MWSTG Art. 11 sinnvoll sein, wenn die Gesellschaft vorsteuerbelastete Ausgaben hat. Die MWST-Pflicht der Gesellschaft ist unabhängig von der steuerlichen Einordnung der einzelnen Gesellschafter als Selbständige oder Unselbständige.
Grundsätzlich nein, nicht ohne Zustimmung aller Mitgesellschafter. Nach OR Art. 542 kann ein Gesellschafter seinen Anteil an der einfachen Gesellschaft nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter auf einen Dritten übertragen. Dies hängt damit zusammen, dass die einfache Gesellschaft auf dem persönlichen Vertrauen zwischen den Gesellschaftern beruht (intuitu personae) — ein unbekannter Dritter kann nicht einseitig in diese Vertrauensbeziehung eintreten. Tritt ein neuer Gesellschafter ein, muss der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst werden. Bei Immobilien im Gesamthandseigentum ist zudem eine grundbuchliche Anpassung erforderlich. Der Vertrag kann ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter oder ein ausdrückliches Abtretungsverbot vorsehen.
Eine einfache Gesellschaft in der Schweiz wird kraft Gesetzes zur Kollektivgesellschaft nach OR Art. 554, sobald sie einen nach kaufmännischer Art geführten Betrieb betreibt. Massgeblich ist die Art des Betriebs — ein kaufmännisches Gewerbe setzt voraus, dass ein bestimmter Jahresumsatz (nach dem Bundesgericht ca. Fr. 100'000.-) erzielt wird oder die Tätigkeit charakteristisch kaufmännisch ist (z.B. regelmässiger Handel, systematische Dienstleistungserbringung). Der Übergang erfolgt automatisch, unabhängig vom Willen der Gesellschafter. Die neu entstandene Kollektivgesellschaft ist im Handelsregister einzutragen. Versäumen die Gesellschafter die Anmeldung, handeln sie als nicht eingetragene Kollektivgesellschaft — die Haftungsfolgen nach OR Art. 568 treffen sie trotzdem. Die Unterscheidung ist für die Gesellschafter besonders relevant, wenn sich die Haftungsfrage stellt.
Eine einfache Gesellschaft in der Schweiz kann auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Die häufigsten Auflösungsgründe nach OR Art. 545 sind: Erreichen des gemeinsamen Zwecks oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung; Ablauf der vereinbarten Dauer; Beschluss aller Gesellschafter; Tod, Insolvenz oder Willensmangel eines Gesellschafters, wenn der Vertrag keine Fortsetzungsklausel enthält; Kündigung durch einen Gesellschafter bei unbefristeter Gesellschaft (mit gesetzlicher Dreimonatsfrist auf Ende des Geschäftsjahres nach OR Art. 546); gerichtliche Auflösung bei wichtigem Grund nach OR Art. 547. Bei Auflösung folgt die Liquidation nach OR Art. 548 ff.: Tilgung von Schulden, Rückgabe der Einlagen und Verteilung des Überschusses nach dem vereinbarten Schlüssel. Da die einfache Gesellschaft kein eigenes Rechtssubjekt ist, wird die Liquidation durch die Gesellschafter gemeinsam vorgenommen.
Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft in der Schweiz haben nach OR Art. 541 ein nicht wegbedienbares Recht auf Information und Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt ist. Jeder Gesellschafter kann jederzeit Auskunft über den Stand der gemeinsamen Geschäfte verlangen, die Bücher und Papiere einsehen und auf Basis dieser Informationen eine Jahresabrechnung verlangen. Eine vertragliche Einschränkung dieses Kontrollrechts ist nach OR Art. 541 Abs. 2 nichtig. In der Praxis empfiehlt es sich, die Modalitäten der Jahresabrechnung und der Informationspflicht im Vertrag zu konkretisieren — z.B. Frist für die Vorlage der Jahresabrechnung, Form der Buchhaltung, Recht auf Einschaltung eines neutralen Buchprüfers.
Gewinne aus einer einfachen Gesellschaft in der Schweiz werden nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den Gesellschaftern persönlich besteuert (Transparenzprinzip). Jeder Gesellschafter, der natürliche Person ist, versteuert seinen Gewinnanteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach DBG Art. 18 und dem anwendbaren kantonalen Steuergesetz. AHV/IV/EO-Beiträge sind nach AHVG Art. 9 als Selbständigerwerbende zu entrichten. Ist ein Gesellschafter eine juristische Person (z.B. AG oder GmbH), versteuert diese ihren Gewinnanteil als Unternehmensgewinn nach den anwendbaren Gewinnsteuerbestimmungen; allenfalls kommt der Beteiligungsabzug nach DBG Art. 69 zum Zug. Die kantonalen Steuerämter veranlagen die Gesellschafter separat auf Basis der gemeinsamen Abrechnung der einfachen Gesellschaft. Eine Koordination der steuerlichen Meldungen aller Gesellschafter ist deshalb empfehlenswert.
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