Kollektivgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 552-593)
Vertragsparteien
KOLLEKTIVGESELLSCHAFTSVERTRAG
gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 552-593 (SR 220)
zwischen
[Gesellschafter1 Name] wohnhaft an [Gesellschafter1 Adresse] (Gesellschafter 1)
und
[Gesellschafter2 Name] wohnhaft an [Gesellschafter2 Adresse] (Gesellschafter 2)
(Gesellschafter 1 und Gesellschafter 2 gemeinsam: die Gesellschafter)
Gründung, Firma und Sitz
Art. 1 — Gründung und Firma Die Gesellschafter errichten mit Wirkung per [Gruendungsdatum] eine Kollektivgesellschaft im Sinne von OR Art. 552 unter der Firma [Firmenname]. Die Gesellschaft ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit; sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und beklagt werden (OR Art. 562).
Art. 2 — Sitz Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in [Sitz]. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Kantons einzutragen.
Art. 3 — Zweck Gegenstand der Gesellschaft ist: [Zweck]. Die Gesellschaft betreibt einen kaufmännischen Betrieb im Sinne von OR Art. 552 Abs. 1.
Einlagen und Kapital
Art. 4 — Einlagen Gesellschafter 1 ([Gesellschafter1 Name]) leistet eine Einlage von Fr. [Einlage1].-. Gesellschafter 2 ([Gesellschafter2 Name]) leistet eine Einlage von Fr. [Einlage2].-. Die Einlagen sind bei Gründung zu leisten.
Art. 5 — Gewinn- und Verlustbeteiligung Gewinn und Verlust werden verteilt: [Gewinnverteilung]. Jedem Gesellschafter steht nach OR Art. 557 Abs. 2 ein Anteil von 4 Prozent auf seiner Einlage vorweg zu. Der Restgewinn oder -verlust wird entsprechend der vereinbarten Verteilung zugewiesen.
Art. 6 — Entnahmen Jeder Gesellschafter darf im Rahmen seiner Kapitalanteile und nach Massgabe des laufenden Geschäftsgangs Entnahmen vornehmen. Für Entnahmen, die den Kapitalanteil unterschreiten, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Geschäftsführung und Vertretung
Art. 7 — Geschäftsführung Jeder Gesellschafter ist nach OR Art. 557 Abs. 1 zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Mit der laufenden Geschäftsführung wird [Geschaeftsfuehrer] betraut. Für ausserordentliche Geschäfte ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (OR Art. 535 i.V.m. OR Art. 557).
Art. 8 — Vertretung Die Vertretung der Gesellschaft nach aussen richtet sich wie folgt: [Vertretungsregelung]. Die Vertretungsbefugnis wird im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft haftet für alle Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner Vertretungsbefugnis vornimmt (OR Art. 567).
Art. 9 — Treuepflicht und Wettbewerbsverbot Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft Treue und Sorgfalt. Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der Mitgesellschafter in einem gleichartigen Erwerbszweig tätig sein oder sich an einer gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen (OR Art. 561).
Haftung der Gesellschafter
Art. 10 — Unbeschränkte persönliche Haftung Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen (OR Art. 568 Abs. 1). Diese Haftung kann Dritten gegenüber nicht wegbedungen werden. Der Gläubiger kann nach OR Art. 568 Abs. 3 erst dann auf das Privatvermögen eines Gesellschafters greifen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist oder Konkurs in ihr eröffnet wurde.
Art. 11 — Innenverhältnis Im Innenverhältnis tragen die Gesellschafter Verluste nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis. Gesellschafter, die im Aussenverhältnis mehr leisten als ihrem internen Anteil entspricht, haben einen Regressanspruch gegen die Mitgesellschafter.
Dauer, Kündigung und Auflösung
Art. 12 — Dauer und Kündigung Die Gesellschaft ist auf [Dauer] Dauer angelegt. Bei unbefristeter Gesellschaft kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von [Kuendigungsfrist] Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres kündigen (OR Art. 574). Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Art. 13 — Auflösungsgründe Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: Ablauf der vereinbarten Dauer (OR Art. 574), Kündigung eines Gesellschafters (OR Art. 574), Tod eines Gesellschafters, wenn der Vertrag keine Fortsetzungsklausel enthält (OR Art. 576), Konkurseröffnung über einen Gesellschafter (OR Art. 579) oder Beschluss aller Gesellschafter.
Art. 14 — Liquidation Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation nach OR Art. 583 ff. Alle Gesellschafter sind gemeinsam Liquidatoren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Aus dem Liquidationserlös werden zunächst Schulden der Gesellschaft getilgt, danach die Einlagen zurückbezahlt und der Überschuss nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt.
Art. 15 — Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 552-593. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Gesellschafter 1
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Signature
Gesellschafter 2
________________
Signature
Was ist Kollektivgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 552-593)?
Der Kollektivgesellschaftsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 552-593 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er bestimmt Firma, Gegenstand, Kapital, Geschäftsführung und Geschäftsanteilsabtretung und bindet die Gesellschafter.
Charakteristisch für die Kollektivgesellschaft in der Schweiz ist die Kombination aus beschränkter Rechtsfähigkeit und unbeschränkter Gesellschafterhaftung. Nach OR Art. 562 kann die Kollektivgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Grundstücke erwerben sowie vor Gericht klagen und beklagt werden — obwohl sie keine juristische Person ist und damit keine vollständige Rechtspersönlichkeit wie die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach OR Art. 620 ff. bzw. OR Art. 772 ff. besitzt. Das Bundesgericht hat in BGE 85 II 35 und BGE 112 II 167 die Rechtsnatur der Kollektivgesellschaft als teilrechtsfähige Personengemeinschaft präzisiert.
Die Kollektivgesellschaft in der Schweiz wird im Handelsregister eingetragen, sobald sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (OR Art. 552 Abs. 2). Die Eintragungspflicht besteht ab einem Jahresumsatz von Fr. 100'000.- oder wenn es sich um eine im Handelsregister einzutragende Tätigkeit handelt (HRegV Art. 36). Der Handelsregistereintrag hat konstitutive Wirkung für die Firma, aber nicht für den Bestand der Gesellschaft selbst — diese entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Das zuständige Handelsregisteramt ist jenes am Sitz der Gesellschaft, beaufsichtigt durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) in Bern.
Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft in der Schweiz können nach OR Art. 552 Abs. 1 nur natürliche Personen sein — anders als bei der Kommanditgesellschaft, wo nach OR Art. 594 auch eine juristische Person als Kommanditär auftreten kann. Mindestens zwei Gesellschafter sind erforderlich; eine Einpersonenkollektivgesellschaft ist rechtlich nicht möglich. Mit dem Wegfall auf einen einzigen Gesellschafter beginnt eine sechsmonatige Frist zur Wiederherstellung der Mindestanzahl, bevor Auflösungsklage eingereicht werden kann (OR Art. 579 Abs. 2).
Die Firma der Kollektivgesellschaft muss nach OR Art. 947 Abs. 1 i.V.m. OR Art. 552 Abs. 1 den Namen mindestens eines Gesellschafters enthalten sowie einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz, wie und Co., und Mitgesellschafter oder Gebrüder. Reine Sachfirmen ohne Personenname sind bei der Kollektivgesellschaft nicht zulässig; das Eidgenössische Amt für das Handelsregister wacht über die Firmenvorschriften.
Steuerrechtlich unterliegt die Kollektivgesellschaft in der Schweiz der Transparenz: Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommens- oder Gewinnsteuern. Stattdessen werden Gewinn und Kapital nach OR Art. 557 auf die Gesellschafter aufgeteilt und bei diesen persönlich besteuert — Gewinnanteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Art. 18, Kapitalanteil als Vermögen. Die Gesellschafter sind nach AHVG Art. 9 als Selbständigerwerbende AHV/IV/EO-pflichtig und zahlen dazu Beiträge auf dem Nettoeinkommen aus der Gesellschaft.
Der Kollektivgesellschaftsvertrag in der Schweiz ist zwar formfrei nach OR Art. 530 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 552, aber die schriftliche Fassung ist für das Handelsregisterverfahren, die Steuerveranlagung und die interne Rechtssicherheit unerlässlich. forms-legal.com stellt dieses Muster zur Verfügung, damit die Gründer alle wesentlichen Punkte klar regeln können.
Wann brauchen Sie Kollektivgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 552-593)?
Der Kollektivgesellschaftsvertrag in der Schweiz wird immer dann benötigt, wenn zwei oder mehr natürliche Personen gemeinsam einen kaufmännischen Betrieb führen und sich dabei gegenseitig unbeschränkte persönliche Haftung zumuten können und wollen. Nachfolgend die häufigsten Situationen in der schweizerischen Praxis.
Erste typische Situation: Zwei Handwerker oder Kaufleute gründen gemeinsam einen Betrieb. Wenn beispielsweise ein Schreiner und ein Maler aus dem Kanton Aargau oder aus Graubünden gemeinsam einen Baubetrieb eröffnen und keinen aufwändigen GmbH-Gründungsakt mit öffentlicher Beurkundung wollen, bietet die Kollektivgesellschaft nach OR Art. 552 die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit. Dafür genügt der schriftliche Kollektivgesellschaftsvertrag und die Handelsregisteranmeldung beim zuständigen Kantonalen Handelsregisteramt.
Zweite Situation: Übernahme eines Familienbetriebs durch mehrere Geschwister oder Erben. Wenn eine Elterngeneration einen Kleinbetrieb an mehrere Kinder übergibt, wird oft die Kollektivgesellschaft gewählt. Die Nachfolger führen das Unternehmen unter dem eingeführten Namen weiter und haften gemeinsam nach OR Art. 568. Für die Haftungsfolgen in der Erbschaft gelten OR Art. 580 ff. sowie das ZGB-Erbrecht.
Dritte Situation: Freiberufliche Partnerschaften, die keiner anderen Rechtsform unterliegen. Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten können in der Schweiz eine Kollektivgesellschaft bilden, wenn die massgeblichen Berufsgesetze das nicht ausschliessen. Viele Anwaltsbüros und Architekturbüros in Zürich, Bern und Basel sind als Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft organisiert.
Vierte Situation: Anpassung oder Erneuerung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags. Bestehende Kollektivgesellschaften, deren Vertrag noch aus der Zeit vor der OR-Revision stammt, sollten ihren Vertrag an die aktuellen Bestimmungen anpassen, insbesondere im Bereich der Haftungsregelung im Innenverhältnis, des Wettbewerbsverbots nach OR Art. 561 und der Schiedgerichtsklausel.
Fünfte Situation: Vorstadium einer GmbH- oder AG-Gründung. Wenn Gründer zügig starten wollen und die Kapitalaufbringung für eine GmbH (Fr. 20'000.- Stammkapital gemäss OR Art. 773) noch nicht abgeschlossen ist, errichten sie zunächst eine Kollektivgesellschaft und wandeln diese nach vollständiger Kapitalaufbringung in eine GmbH oder AG um. Dieser Umwandlungsweg ist nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) Art. 53 ff. möglich.
Sechste Situation: Eintragung ins Handelsregister als Voraussetzung für Kredit oder Lieferantenverträge. Schweizer Banken und grössere Lieferanten verlangen häufig den Handelsregistereintrag als Nachweis der kaufmännischen Solvenz. Die Kollektivgesellschaft erscheint im Handelsregister mit den Namen aller Gesellschafter und der Vertretungsregelung, was Transparenz für Geschäftspartner schafft.
Was gehört in Ihr Kollektivgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 552-593)?
Ein wirksamer Kollektivgesellschaftsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 552-593 muss die folgenden wesentlichen Bestandteile enthalten, damit er den gesetzlichen Anforderungen und der schweizerischen Handelsregisterpraxis entspricht.
Vollständige Bezeichnung der Gesellschafter: Alle Gesellschafter müssen mit vollständigem Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) und Wohnadresse aufgeführt sein. Da nach OR Art. 552 Abs. 1 nur natürliche Personen Gesellschafter sein können, ist die Identifikation als natürliche Person zwingend. Das Handelsregisteramt des zuständigen Kantons prüft die Angaben bei der Eintragung anhand amtlicher Ausweise.
Firma der Gesellschaft: Die Firma muss nach OR Art. 947 Abs. 1 den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters enthalten. Zulässig sind Zusätze wie und Co., und Partner, und Mitgesellschafter oder Gebrüder. Reine Sachfirmen ohne Personenname (z.B. Zürcher Handelsfirma) sind bei der Kollektivgesellschaft unzulässig. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) hat Richtlinien zur Firmenbildung herausgegeben.
Sitz der Gesellschaft: Der Sitz muss eine Schweizer Gemeinde sein und dort eingetragen werden. Der Sitz bestimmt das zuständige Handelsregisteramt, die Steuerhoheit des Kantons und den Gerichtsstand für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.
Zweck und Tätigkeitsbereich: Der Zweck muss einen kaufmännischen Betrieb im Sinne von OR Art. 552 Abs. 1 beschreiben. Rein ideelle oder nicht-kaufmännische Tätigkeiten würden die Eintragungspflicht nicht auslösen und könnten als einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 qualifiziert werden.
Einlagen der Gesellschafter: Obwohl das OR kein Mindestkapital vorschreibt, müssen die Einlagen der einzelnen Gesellschafter klar definiert sein. Einlagen können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen geleistet werden. Die Einlagen bilden den Kapitalanteil jedes Gesellschafters, auf dem er nach OR Art. 557 Abs. 2 einen Vorabzins von 4 Prozent beanspruchen kann.
Gewinn- und Verlustverteilung: Nach OR Art. 557 Abs. 1 werden Gewinn und Verlust mangels anderslautender Vereinbarung zu gleichen Teilen aufgeteilt. Im Vertrag sollte die Verteilung klar festgelegt werden — entweder zu gleichen Teilen, proportional zu den Einlagen oder nach einem individuell vereinbarten Schlüssel. Der Vorabzins von 4 Prozent auf Einlagen nach OR Art. 557 Abs. 2 geht dem Restgewinn vor.
Geschäftsführung und Vertretung: Nach OR Art. 557 Abs. 1 ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Für die Aussenwirkung regelt OR Art. 563, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter die Gesellschaft vertreten kann. Die Vertretungsregelung wird im Handelsregister eingetragen und ist für Dritte verbindlich nach OR Art. 564. Kollektivunterschrift oder Einzelunterschrift sind die gängigen Varianten.
Wettbewerbsverbot: Nach OR Art. 561 darf kein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen in einem gleichartigen Erwerbszweig tätig sein oder sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer gleichartigen Gesellschaft beteiligen. Eine Verletzung dieses Verbots berechtigt die Mitgesellschafter zur Herausgabe des erzielten Gewinns oder zur Geltendmachung des Schadens nach OR Art. 562 Abs. 2.
Dauer und Auflösung: Wird keine Dauer vereinbart, gilt die Gesellschaft als auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann von jedem Gesellschafter auf sechs Monate auf das Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden (OR Art. 574 Abs. 1). Wichtige Auflösungsgründe nach OR Art. 574-579 sind Ablauf der Dauer, Kündigung, Konkurs eines Gesellschafters, Tod, gerichtliche Auflösung und Fusionsgesetz (FusG) Umstrukturierungen. forms-legal.com empfiehlt stets, Nachfolge- und Fortsetzungsklauseln für den Todesfall ausdrücklich zu regeln.
Haftungsregelung im Innenverhältnis: Die unbeschränkte Solidarhaftung im Aussenverhältnis nach OR Art. 568 kann im Innenverhältnis durch vertragliche Regelungen modifiziert werden — insbesondere bei asymmetrischen Einlagen oder unterschiedlicher Geschäftsführungsbeteiligung. Diese internen Regressansprüche sollten schriftlich fixiert sein.
Handelsregistereintrag: Der Kollektivgesellschaftsvertrag bildet die Grundlage für die Eintragungsanmeldung nach HRegV Art. 36 ff. beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt. Die Anmeldung enthält Firma, Sitz, Zweck, Gesellschafter mit AHV-Nummern und Vertretungsregelung. Erst mit dem Handelsregistereintrag ist die Gesellschaft gegenüber gutgläubigen Dritten vollständig wirksam.
So füllen Sie Ihr Kollektivgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 552-593) aus
Das korrekte Ausfüllen des Kollektivgesellschaftsvertrags in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Berücksichtigung der handelsregisterrechtlichen Vorgaben.
Schritt 1 — Prüfung der Gesellschaftervoraussetzungen. Vergewissern Sie sich, dass alle Gesellschafter natürliche Personen mit Wohnsitz oder zumindest Aufenthalt in der Schweiz sind, sofern Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen ist. Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz können zwar Gesellschafter sein, benötigen aber einen zeichnungsberechtigten Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz nach OR Art. 563 Abs. 2. Klären Sie die Identität anhand von Reisepass, Identitätskarte oder Niederlassungsausweis.
Schritt 2 — Firmenwahl. Wählen Sie eine Firma, die mindestens einen Familiennamen enthält und nicht mit bestehenden Firmen im Handelsregister verwechselbar ist. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) bietet unter zefix.ch einen kostenlosen Suchdienst an. Prüfen Sie auch die Übereinstimmung mit dem Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11).
Schritt 3 — Sitz und Einlagen. Legen Sie den Sitz fest und klären Sie, welche Einlagen jeder Gesellschafter leistet. Sacheinlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen, Immobilien) müssen schriftlich bewertet werden. Liegenschaften als Einlage erfordern öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag gemäss ZGB Art. 655 ff.
Schritt 4 — Zweck formulieren. Der Zweck muss einen kaufmännischen Betrieb beschreiben. Zu enge Formulierungen können spätere Tätigkeitserweiterungen blockieren; zu weite Formulierungen können steuerliche Probleme verursachen. Eine mittlere Detailstufe ist empfehlenswert: Branche, Haupttätigkeit, allfällige Nebengeschäfte.
Schritt 5 — Gewinnverteilung und Vorabzins. Legen Sie die Gewinnverteilung explizit fest. Der gesetzliche Vorabzins von 4 Prozent nach OR Art. 557 Abs. 2 kann ausdrücklich ausgeschlossen oder erhöht werden. Bei ungleichen Einlagen ist die proportionale Gewinnverteilung nach Einlagenanteil meist fairer.
Schritt 6 — Geschäftsführung und Vertretung. Entscheiden Sie, ob Einzel- oder Kollektivzeichnung im Handelsregister eingetragen werden soll. Einzelzeichnung gibt mehr Handlungsfreiheit, Kollektivzeichnung bietet gegenseitige Kontrolle. Die Vertretungsregelung ist im Handelsregister eintragungspflichtig und für Dritte massgeblich.
Schritt 7 — Handelsregisteranmeldung vorbereiten. Nach Unterzeichnung ist die Gesellschaft beim kantonalen Handelsregisteramt anzumelden. Erforderliche Dokumente: ausgefülltes Anmeldeformular, Gesellschaftsvertrag, Ausweiskopien aller Gesellschafter, allfällige Bevollmächtigungen. Die Anmeldegebühr beträgt je nach Kanton Fr. 200.- bis Fr. 600.-. Das EHRA veröffentlicht die Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Schritt 8 — Steuer- und AHV-Anmeldung. Nach Gründung ist die Gesellschaft beim kantonalen Steueramt für Mehrwertsteuer (MWST; obligatorisch ab Fr. 100'000.- Umsatz nach MWSTG Art. 10) und bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbende Gesellschafter anzumelden. Die Gesellschafter werden als Selbständigerwerbende nach AHVG Art. 9 veranlagt.
Rechtliche Anforderungen für Kollektivgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 552-593)
Der Kollektivgesellschaftsvertrag in der Schweiz unterliegt zwingenden Vorschriften aus dem Obligationenrecht, dem Handelsregisterrecht und dem Steuerrecht.
Formfreiheit und Handelsregisterpflicht. Der Gesellschaftsvertrag selbst ist formfrei nach OR Art. 530 Abs. 2. Die Handelsregisteranmeldung nach OR Art. 552 Abs. 2 und HRegV Art. 36 ist jedoch bei kaufmännischen Betrieben zwingend. Werden Liegenschaften eingelegt, ist die öffentliche Beurkundung des Übertragungsaktes nach ZGB Art. 656 Abs. 2 erforderlich.
Natürliche Personen als Gesellschafter. Nach OR Art. 552 Abs. 1 können nur natürliche Personen Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft sein. Diese Einschränkung unterscheidet die Kollektivgesellschaft von der Kommanditgesellschaft (OR Art. 594 ff.), wo der Kommanditär auch eine juristische Person sein kann.
Unbeschränkte Solidarhaftung. OR Art. 568 Abs. 1 statuiert die unbeschränkte Solidarhaftung für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen jedes Gesellschafters und kann vertraglich Dritten gegenüber nicht eingeschränkt werden. Neu eintretende Gesellschafter haften nach OR Art. 569 für alle vor ihrem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten, ausscheidende nach OR Art. 591 für bis zu fünf Jahre nach dem Eintrag ihrer Ausscheidung im Handelsregister.
Firmenrecht. OR Art. 947 Abs. 1 verlangt den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters in der Firma. Das Firmenschutzrecht nach OR Art. 956 schützt die eingetragene Firma gegen Verwechslung. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) kann unzulässige Firmen von Amtes wegen korrigieren lassen.
Wettbewerbsverbot. OR Art. 561 begründet ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter. Verstösse berechtigen zur Herausgabe des erzielten Gewinns und zum Schadenersatz. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern vertraglich kein nachvertragliches Verbot vereinbart wurde.
AHV-Pflicht der Gesellschafter. Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft gelten nach AHVG Art. 9 als Selbständigerwerbende und bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge auf ihrem Nettoerwerb aus der Gesellschaft. Die Beitragspflicht beginnt mit der Gesellschaftsgründung; die Anmeldung bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse muss unverzüglich erfolgen.
Mehrwertsteuer. Ab einem Jahresumsatz von Fr. 100'000.- ist die Gesellschaft nach MWSTG (SR 641.20) Art. 10 obligatorisch MWST-pflichtig. Bei geringerem Umsatz ist eine freiwillige Unterstellung möglich. Die MWST-Abrechnung erfolgt durch die Gesellschaft; Haftung der Gesellschafter besteht nach OR Art. 568 auch für MWST-Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Buchhaltungspflicht. Nach OR Art. 957 Abs. 1 sind alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften buchführungspflichtig. Kleinbetriebe mit einem Umsatz unter Fr. 500'000.- können eine vereinfachte Buchführung nach OR Art. 957 Abs. 2 führen. Grössere Kollektivgesellschaften unterliegen den vollen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten nach OR Art. 957 ff.
Häufige Fehler bei Ihrem Kollektivgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 552-593)
Bei der Errichtung und Führung einer Kollektivgesellschaft in der Schweiz unterlaufen Gründern und Gesellschaftern regelmässig dieselben Fehler, die zu Rechtsunsicherheit, Steuerrisiken oder persönlichen Haftungsfolgen führen.
Fehler 1 — Fehlende oder unvollständige Handelsregisteranmeldung. Viele Gründer verzichten auf den Handelsregistereintrag in der Annahme, die Gesellschaft entstehe ohne Eintrag wirksam. Zwar entsteht die Gesellschaft bereits mit dem Vertragsabschluss; ohne Handelsregistereintrag fehlt jedoch die volle Aussenwirkung gegenüber gutgläubigen Dritten, und die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten als einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 ff., ohne die Schutzwirkung der Kollektivgesellschaft vollständig zu geniessen.
Fehler 2 — Falsche Firmenbildung. Wird die Firma ohne Familiennamen eines Gesellschafters gewählt (z.B. reine Sachfirma), weist das Handelsregisteramt die Anmeldung zurück. Ebenso problematisch sind Firmen, die mit bereits bestehenden Firmen verwechselbar sind (Verstoss gegen OR Art. 956), irreführende geographische Bezeichnungen (Verstoss gegen UWG Art. 3) oder Bezeichnungen, die Aktivitäten vortäuschen, die die Gesellschaft nicht ausübt.
Fehler 3 — Übersehene persönliche Haftung neuer Gesellschafter für alte Schulden. Wer einer bestehenden Kollektivgesellschaft beitritt, haftet nach OR Art. 569 für alle vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten solidarisch und unbeschränkt. Diese Haftungsfolge wird von Eintretenden oft unterschätzt. Eine Due-Diligence-Prüfung der bestehenden Verbindlichkeiten vor dem Beitritt ist unbedingt empfehlenswert.
Fehler 4 — Keine Regelung für Todesfall und Nachfolge. Stirbt ein Gesellschafter, wird die Kollektivgesellschaft nach OR Art. 576 aufgelöst, wenn der Vertrag keine Fortsetzungsklausel enthält. Eine Klausel, die den Eintritt der Erben oder die Fortsetzung unter den überlebenden Gesellschaftern regelt, verhindert ungewollte Liquidation.
Fehler 5 — Fehlende AHV-Anmeldung als Selbständige. Gesellschafter melden sich oft nicht rechtzeitig als Selbständigerwerbende bei der AHV-Ausgleichskasse an. Rückwirkende Beitragspflicht nach AHVG Art. 14 Abs. 1 und allfällige Verzugszinsen nach AHVG Art. 26 können erheblich sein.
Fehler 6 — Unklare Gewinnverteilung. Fehlt eine explizite Gewinnverteilungsregel, gilt nach OR Art. 557 Abs. 1 die Gleichaufteilung unabhängig von der geleisteten Einlage oder Arbeitsleistung. Bei stark unterschiedlichen Einlagen oder Beiträgen führt das zu Spannungen. Eine detaillierte Gewinnverteilungsklausel verhindert Konflikte.
Fehler 7 — Vergessen des nachvertraglichen Haftungszeitraums bei Ausscheiden. Ein ausscheidender Gesellschafter haftet nach OR Art. 591 für alle bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten während fünf Jahren nach Eintrag seiner Ausscheidung im Handelsregister. Das Handelsregistereintragungsdatum, nicht das interne Austrittsdatum, ist massgeblich.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 562CH official
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 552CH official
- OR Art. 594CH official
- OR Art. 579CH official
- OR Art. 947CH official
- OR Art. 557CH official
- OR Art. 530CH official
- OR Art. 568CH official
- OR Art. 580CH official
- OR Art. 561CH official
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 563CH official
- OR Art. 564CH official
- OR Art. 574CH official
- OR Art. 569CH official
- OR Art. 591CH official
- OR Art. 956CH official
- OR Art. 957CH official
- OR Art. 576CH official
- ZGB Art. 655CH official
- ZGB Art. 656CH official
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Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft in der Schweiz können nach OR Art. 552 Abs. 1 ausschliesslich natürliche Personen sein. Juristische Personen (AG, GmbH, Stiftung, Verein) können nicht Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft sein — das unterscheidet die Kollektivgesellschaft von der Kommanditgesellschaft, wo nach OR Art. 594 Abs. 2 eine juristische Person als Kommanditärin auftreten kann. Mindestens zwei Gesellschafter sind erforderlich. Eine Höchstzahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber bei grossen Gesellschafterzahlen ist die AG oder GmbH als Rechtsform meist geeigneter. Ausländische Staatsangehörige können Gesellschafter sein; für den Handelsregistereintrag muss mindestens ein zeichnungsberechtigter Gesellschafter Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 563 Abs. 2). Das Bundesgericht hat in BGE 85 II 35 die Anforderung der natürlichen Personeneigenschaft als absolut zwingend bestätigt.
Ein Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft in der Schweiz haftet nach OR Art. 568 Abs. 1 solidarisch und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Solidarisch bedeutet: Jeder Gläubiger kann von jedem Gesellschafter die volle Forderung verlangen, ohne zuerst auf das Gesellschaftsvermögen greifen zu müssen. Unbeschränkt bedeutet: Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf die Einlage, sondern auf das gesamte aktuelle und künftige Privatvermögen. Einzige Einschränkung: Nach OR Art. 568 Abs. 3 muss der Gläubiger zunächst gegen die Gesellschaft vollstrecken oder deren Zahlungsunfähigkeit nachweisen, bevor er auf das Privatvermögen greift. Diese Haftungsregel ist absolut zwingend und kann Dritten gegenüber nicht wegbedungen werden. Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern können Regressansprüche vertraglich geregelt werden.
Eine Kollektivgesellschaft in der Schweiz, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, muss nach OR Art. 552 Abs. 2 im Handelsregister eingetragen werden. Massgebend ist, ob ein kaufmännischer Betrieb im Sinne von OR Art. 552 Abs. 1 vorliegt — dies ist bei einem Jahresumsatz von über Fr. 100'000.- oder bei bestimmten eintragungspflichtigen Tätigkeiten (Immobilienhandel, Finanzdienstleistungen) stets der Fall. Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregisteramt am Sitz der Gesellschaft. Vor dem Eintrag besteht die Gesellschaft als einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 ff., ohne die volle Aussenwirkung als Kollektivgesellschaft. Der Handelsregistereintrag hat keine konstitutive Wirkung für die Gesellschaft, jedoch für die Firma und die Vertretungsregelung. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) beaufsichtigt die kantonalen Handelsregisterämter und publiziert alle Einträge im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Der Gewinn wird in einer Kollektivgesellschaft in der Schweiz nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag verteilt. Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt nach OR Art. 557 Abs. 1 die Gleichaufteilung — jeder Gesellschafter erhält gleich viel Gewinn und trägt gleich viel Verlust, unabhängig von seiner Einlage oder Arbeitsbeteiligung. Dem gesetzlichen Regime nach OR Art. 557 Abs. 2 hat jeder Gesellschafter vorab einen Zins von 4 Prozent auf seiner Einlage zu erhalten; der Restgewinn oder -verlust wird dann nach dem vereinbarten Schlüssel (oder gleich) verteilt. Steuerlich werden die Gewinnanteile nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den Gesellschaftern persönlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach DBG Art. 18 besteuert. Das kantonale Steueramt veranlagt jeden Gesellschafter separat auf seinem Gewinnanteil. Verlustanteile können von Gesellschaftern grundsätzlich mit anderen Einkünften verrechnet werden, wobei die kantonalen Steuergesetze gewisse Einschränkungen kennen.
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Kollektivgesellschaft in der Schweiz nach OR Art. 576 aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Fortsetzungsklausel. Mit einer Fortsetzungsklausel können die überlebenden Gesellschafter die Gesellschaft ohne den Verstorbenen fortführen; alternativ können die Erben in die Gesellschaft eintreten, wenn der Vertrag das vorsieht. Treten Erben ein, gelten sie als neue Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, inklusive der Haftung für alte Schulden nach OR Art. 569. Ohne Fortsetzungsklausel tritt die Liquidation nach OR Art. 583 ff. ein: Das Gesellschaftsvermögen wird liquidiert, Schulden werden bezahlt, und der Überschuss wird nach dem Beteiligungsverhältnis auf die Gesellschafter (und den Nachlass des Verstorbenen) aufgeteilt. Eine klar formulierte Fortsetzungs- und Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag ist deshalb dringend empfohlen, um eine ungewollte Liquidation zu verhindern.
Eine Kollektivgesellschaft in der Schweiz kann auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Erstens: Ablauf der vereinbarten Dauer nach OR Art. 574. Zweitens: Kündigung durch einen Gesellschafter mit der vertraglichen oder gesetzlichen Frist von sechs Monaten auf das Jahresende nach OR Art. 574. Drittens: Einvernehmlicher Auflösungsbeschluss aller Gesellschafter. Viertens: Tod eines Gesellschafters ohne Fortsetzungsklausel (OR Art. 576). Fünftens: Konkurseröffnung über einen Gesellschafter (OR Art. 579) oder über die Gesellschaft selbst. Sechstens: Gerichtliche Auflösungsklage bei wichtigem Grund nach OR Art. 577 (z.B. grobe Pflichtverletzung eines Gesellschafters, dauernde Unfähigkeit zur Geschäftsführung). Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation nach OR Art. 583 ff.: Begleichung aller Schulden, Rückzahlung der Einlagen, Verteilung des Überschusses. Die Auflösung und der Abschluss der Liquidation werden im Handelsregister eingetragen und im SHAB publiziert.
Die Kollektivgesellschaft in der Schweiz unterliegt dem steuerlichen Transparenzprinzip: Die Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt für Einkommens- oder Gewinnsteuern. Stattdessen werden Gewinn und Kapital den Gesellschaftern proportional zugerechnet und bei diesen persönlich besteuert. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach DBG Art. 18 sowie nach dem kantonalen Steuergesetz des Wohnsitzkantons. Verlustanteile können mit anderen Einkünften verrechnet werden, soweit es die kantonalen Bestimmungen zulassen. Mehrwertsteuer ist ab Fr. 100'000.- Jahresumsatz nach MWSTG Art. 10 obligatorisch, wobei die Gesellschaft die MWST abrechnet. Jeder Gesellschafter zahlt AHV/IV/EO-Beiträge als Selbständigerwerbender nach AHVG Art. 9 auf seinen Nettolohnanteil. Die Gesellschaft als solche ist kapitalsteuerbefreit auf Bundesebene, unterliegt aber der Handänderungssteuer beim Liegenschafftransfer in einzelnen Kantonen.
Der zentrale Unterschied zwischen Kollektivgesellschaft (KlG) und Kommanditgesellschaft (KmG) in der Schweiz liegt in der Haftungsstruktur. Bei der Kollektivgesellschaft nach OR Art. 552-593 haften alle Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch nach OR Art. 568. Bei der Kommanditgesellschaft nach OR Art. 594-619 gibt es zwei Gesellschafterkategorien: den Komplementär, der wie ein Kollektivgesellschafter unbeschränkt haftet (OR Art. 604), und den Kommanditär, der nur bis zur Höhe seiner vereinbarten Einlage haftet (OR Art. 608). Ein weiterer Unterschied: Bei der Kommanditgesellschaft kann der Kommanditär auch eine juristische Person (AG, GmbH) sein (OR Art. 594 Abs. 2), bei der Kollektivgesellschaft sind nur natürliche Personen als Gesellschafter zulässig (OR Art. 552 Abs. 1). Die Kommanditgesellschaft eignet sich daher für Konstellationen, in denen passive Investoren (Kommanditäre) mit beschränkter Haftung eingebunden werden sollen, ohne die volle persönliche Verantwortung zu tragen.
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