Kommanditgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 594-619)
Vertragsparteien
KOMMANDITGESELLSCHAFTSVERTRAG
gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 594-619 (SR 220)
zwischen
[Komplementaer Name] [Komplementaer Adresse] (Komplementär, unbeschränkt haftend)
und
[Kommanditaer Name] [Kommanditaer Adresse] (Kommanditär, Einlage Fr. [Kommanditeinlage].-)
Gründung, Firma, Sitz und Zweck
Art. 1 — Gründung Die unterzeichneten Parteien errichten mit Wirkung per [Gruendungsdatum] eine Kommanditgesellschaft im Sinne von OR Art. 594 unter der Firma [Firmenname] mit Sitz in [Sitz].
Art. 2 — Zweck Gegenstand der Gesellschaft ist: [Zweck]. Die Gesellschaft betreibt einen kaufmännischen Betrieb im Sinne von OR Art. 594 Abs. 1 und ist im Handelsregister des zuständigen Kantons einzutragen.
Einlagen und Kapital
Art. 3 — Kommanditeinlage Der Kommanditär ([Kommanditaer Name]) leistet eine Einlage von Fr. [Kommanditeinlage].-. Diese Einlage ist spätestens 30 Tage nach Gründung einzuzahlen. Die Kommanditeinlage bestimmt die Haftungsgrenze des Kommanditärs nach aussen gemäss OR Art. 608 Abs. 1.
Art. 4 — Einlage des Komplementärs Der Komplementär erbringt seine Einlage in Form von Arbeitsleistung und persönlicher Haftungsübernahme. Allfällige Barbeträge werden im Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.
Geschäftsführung und Vertretung
Art. 5 — Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt ausschliesslich dem Komplementär ([Komplementaer Name]) gemäss OR Art. 600 Abs. 1. Der Kommanditär ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen; er hat jedoch das Recht auf Einsicht in die Bücher und Jahresrechnung nach OR Art. 600 Abs. 3.
Art. 6 — Vertretung Nach aussen wird die Gesellschaft ausschliesslich durch den Komplementär vertreten (OR Art. 601 Abs. 1). Der Name des Kommanditärs darf ohne seinen Willen nicht in der Firma erscheinen; erscheint er, haftet er dem gutgläubigen Dritten gegenüber wie ein Komplementär (OR Art. 603).
Art. 7 — Wettbewerbsverbot Der Komplementär unterliegt dem Wettbewerbsverbot nach OR Art. 561 i.V.m. OR Art. 598. Der Kommanditär darf Konkurrenzgeschäfte betreiben, sofern er dabei nicht als Komplementär oder Kommanditär an einer Konkurrenzgesellschaft beteiligt ist.
Gewinn- und Verlustbeteiligung
Art. 8 — Gewinnverteilung Der Jahresgewinn wird wie folgt verteilt: Komplementär [Gewinn Komplementaer] Prozent, Kommanditär [Gewinn Kommanditaer] Prozent. Zusätzlich erhält jeder Gesellschafter nach OR Art. 557 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 598 einen Vorabzins von 4 Prozent auf seiner Einlage.
Art. 9 — Verlustbeteiligung Der Komplementär trägt Verluste unbeschränkt. Der Kommanditär nimmt am Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage teil (OR Art. 613 Abs. 1); eine persönliche Nachschusspflicht besteht nicht.
Haftung
Art. 10 — Haftung des Komplementärs Der Komplementär haftet solidarisch und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OR Art. 604). Diese Haftung kann Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden.
Art. 11 — Haftung des Kommanditärs Der Kommanditär haftet nach aussen nur bis zur Höhe seiner nicht geleisteten oder zurückbezahlten Einlage (OR Art. 608 Abs. 1). Ist die Einlage voll geleistet und nicht zurückbezahlt worden, besteht keine persönliche Haftung nach aussen. Nimmt der Kommanditär an der Geschäftsführung nach aussen teil, haftet er wie ein Komplementär (OR Art. 600 Abs. 2).
Auflösung und Schlussbestimmungen
Art. 12 — Auflösung Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst durch Kündigung (mindestens sechs Monate auf Jahresende), Tod des Komplementärs ohne Fortsetzungsklausel, Konkurs des Komplementärs oder Beschluss aller Gesellschafter (OR Art. 619 i.V.m. OR Art. 574 ff.).
Art. 13 — Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 594-619. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Komplementär
________________
Signature
Kommanditär
________________
Signature
Was ist Kommanditgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 594-619)?
Der Kommanditgesellschaftsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 594-619 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er bestimmt Firma, Gegenstand, Kapital, Geschäftsführung und Geschäftsanteilsabtretung und bindet die Gesellschafter.
Die Kommanditgesellschaft in der Schweiz wird nach OR Art. 594 Abs. 1 definiert als eine Gesellschaft, bei der für die Verbindlichkeiten mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens ein anderer Gesellschafter nur bis zu einem bestimmten Betrag haftet (Kommanditär). Im Unterschied zur Kollektivgesellschaft nach OR Art. 552, bei der alle Gesellschafter natürliche Personen sein müssen, kann bei der Kommanditgesellschaft der Kommanditär nach OR Art. 594 Abs. 2 auch eine juristische Person sein — etwa eine AG oder GmbH als passive Investorin.
Rechtlich qualifiziert die schweizerische Doktrin und das Bundesgericht (BGE 85 II 35, BGE 112 II 167) die Kommanditgesellschaft als teilrechtsfähige Personengemeinschaft. Nach OR Art. 562 i.V.m. OR Art. 619 kann die Kommanditgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Grundstücke erwerben sowie vor Gericht klagen und beklagt werden. Diese beschränkte Rechtsfähigkeit unterscheidet sie von der juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft), hat jedoch dieselbe praktische Wirkung für die meisten Rechtsgeschäfte.
Der Handelsregistereintrag der Kommanditgesellschaft in der Schweiz ist nach OR Art. 594 Abs. 3 und HRegV Art. 38 zwingend, sobald ein kaufmännischer Betrieb im Sinne von OR Art. 552 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung enthält Firma, Sitz, Zweck, Name und Adresse aller Gesellschafter, Kommanditeinlage sowie die Vertretungsregelung. Das zuständige kantonale Handelsregisteramt — beaufsichtigt durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) — publiziert die Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Steuerrechtlich unterliegt die Kommanditgesellschaft in der Schweiz dem Transparenzprinzip: Wie bei der Kollektivgesellschaft werden Gewinn und Kapital den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen persönlich besteuert. Der Komplementär als natürliche Person versteuert seinen Gewinnanteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach DBG Art. 18 und zahlt AHV/IV/EO-Beiträge nach AHVG Art. 9. Ist der Kommanditär eine juristische Person (AG oder GmbH), versteuert diese ihren Gewinnanteil als Beteiligungsertrag nach DBG Art. 69 (Beteiligungsabzug bei qualifizierter Beteiligung) bzw. nach dem anwendbaren kantonalen Gewinnsteuergesetz.
Die Firma der Kommanditgesellschaft muss nach OR Art. 947 Abs. 1 den Familiennamen des Komplementärs enthalten sowie einen das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatz (und Co., Kommanditgesellschaft, KmG). Der Name des Kommanditärs darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung in der Firma erscheinen; erscheint er ohne Zustimmung, haftet der Kommanditär gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Komplementär nach OR Art. 603.
Der Kommanditgesellschaftsvertrag in der Schweiz bildet die Grundlage für das interne Verhältnis der Gesellschafter, die Handelsregisteranmeldung und die steuerliche Veranlagung. forms-legal.com stellt dieses Muster zur Verfügung, damit Gründer alle wesentlichen Punkte — insbesondere die Höhe der Kommanditeinlage, die Gewinnverteilung und die Geschäftsführungsregelung — rechtssicher und vollständig festhalten können.
Wann brauchen Sie Kommanditgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 594-619)?
Der Kommanditgesellschaftsvertrag in der Schweiz wird benötigt, wenn ein aktiver Unternehmer (Komplementär) Kapital von einem passiven Investor (Kommanditär) einbinden möchte, ohne diesem volle Mitsprache und unbeschränkte Haftung aufzubürden. Nachfolgend die typischen Anwendungsszenarien.
Erste Situation: Start-up oder Unternehmensgründung mit externem Investor. Ein Gründer mit Branchenwissen, aber begrenztem Eigenkapital bindet einen Investor ein, der Kapital bereitstellt, aber keine operative Verantwortung trägt. Der Gründer wird Komplementär mit voller Führungsverantwortung und unbeschränkter Haftung; der Investor wird Kommanditär mit beschränkter Haftung bis zur Einlage. Dieses Modell ist in der Schweizer KMU-Szene in den Kantonen Zug, Zürich und Basel-Stadt verbreitet.
Zweite Situation: Familienunternehmen mit passiven Erbteilen. Bei der Nachfolgeregelung eines Familienbetriebs übernimmt ein Familienmitglied die aktive Führung als Komplementär, während andere Erben als Kommanditäre passive Kapitalanteile halten, ohne in die Tagesgeschäfte eingebunden zu sein. Diese Struktur schützt die passiven Erben vor unbeschränkter Haftung für Betriebsschulden.
Dritte Situation: Immobiliengesellschaft mit aktivem Verwalter und passiven Investoren. In der schweizerischen Immobilienbranche werden Liegenschaften oder Immobilienportfolios häufig in einer Kommanditgesellschaft gehalten. Der Verwalter oder Initiator ist Komplementär; Investoren, Pensionskassen oder Family Offices treten als Kommanditäre bei. Das Handelsregister des Kantons Zug, Zürich und Schwyz kennt zahlreiche solche Konstrukte.
Vierte Situation: Private-Equity-Fonds und Risikokapital-Strukturen. Schweizer Private-Equity-Fonds werden oft als Kommanditgesellschaft strukturiert. Der Fondsmanager (general partner) ist Komplementär; Anleger (limited partners) sind Kommanditäre. Diese Struktur entspricht dem international üblichen LP/GP-Modell und wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter dem Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31) beaufsichtigt, wenn der Fonds öffentlich angeboten wird.
Fünfte Situation: Ergänzung einer bestehenden Einzelunternehmung. Ein Einzelkaufmann, der sein Unternehmen ausbauen möchte, kann einen Kommanditär aufnehmen, ohne eine GmbH oder AG gründen zu müssen. Die Kommanditgesellschaft entsteht durch Vertragsabschluss und Handelsregisteranmeldung — aufwändige notarielle Beurkundung ist im Normalfall nicht erforderlich.
Sechste Situation: Abspaltung eines Geschäftsbereichs bei bestehenden Gesellschaften. Unternehmen, die einen neuen Geschäftsbereich mit externen Partnern erschliessen wollen, können diesen in einer Kommanditgesellschaft führen, bei der das Mutterunternehmen als Kommanditärin und der externe Spezialist als Komplementär agiert. Das Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) Art. 53 ff. regelt die steuerliche Neutralität solcher Abspaltungen.
Was gehört in Ihr Kommanditgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 594-619)?
Ein wirksamer Kommanditgesellschaftsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 594-619 muss die folgenden wesentlichen Bestandteile enthalten.
Bezeichnung der Gesellschafter mit Rollenangabe: Der Vertrag muss für jeden Gesellschafter klar angeben, ob er Komplementär oder Kommanditär ist. Komplementäre müssen natürliche Personen sein (nach herrschender Lehre im Obligationenrecht); Kommanditäre können natürliche oder juristische Personen sein (OR Art. 594 Abs. 2). Die vollständige Identifikation jedes Gesellschafters (Name, Adresse, AHV-Nummer bei natürlichen Personen, UID bei juristischen Personen) ist erforderlich für die Handelsregisteranmeldung nach HRegV Art. 38.
Firma der Gesellschaft: Die Firma muss nach OR Art. 947 Abs. 1 den Familiennamen des Komplementärs enthalten sowie einen das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatz. Erscheint der Name des Kommanditärs in der Firma ohne dessen Zustimmung, begründet dies nach OR Art. 603 eine unbeschränkte Haftung des Kommanditärs gegenüber gutgläubigen Dritten.
Kommanditeinlage: Die Höhe der Kommanditeinlage muss im Vertrag und im Handelsregister angegeben werden. Sie bestimmt nach OR Art. 608 die Aussenhaftung des Kommanditärs. Ist die Einlage vollständig geleistet und nicht zurückbezahlt worden, haftet der Kommanditär nach aussen nicht mehr persönlich. Sacheinlagen müssen bewertet und beschrieben werden.
Geschäftsführungsregelung: Nach OR Art. 600 Abs. 1 ist der Kommanditär von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Nimmt er an der Geschäftsführung teil, haftet er gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Komplementär (OR Art. 600 Abs. 2). Das Kontrollrecht des Kommanditärs auf Einsicht in Bücher und Jahresrechnung (OR Art. 600 Abs. 3) kann nicht wegbedungen werden.
Gewinn- und Verlustverteilung: Die Gewinnverteilung zwischen Komplementär und Kommanditär ist frei vereinbar. Der Kommanditär trägt nach OR Art. 613 Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage; eine Nachschusspflicht besteht nicht. Nach OR Art. 557 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 598 steht jedem Gesellschafter vorab ein Zins von 4 Prozent auf seiner Einlage zu.
Vertretungsregelung: Nur der Komplementär vertritt die Gesellschaft nach aussen (OR Art. 601). Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift mehrerer Komplementäre sind möglich. Der Kommanditär hat keine Vertretungsmacht; handelt er dennoch nach aussen für die Gesellschaft, haftet er persönlich unbeschränkt (OR Art. 600 Abs. 2).
Auflösung und Fortsetzungsklausel: Die Auflösungsgründe nach OR Art. 619 i.V.m. OR Art. 574 ff. sollten vertraglich konkretisiert werden. Konkret der Tod oder Konkurs des Komplementärs hat weitreichende Folgen — eine Fortsetzungsklausel verhindert die ungewollte Liquidation. Der Kommanditär kann nach OR Art. 619 i.V.m. OR Art. 577 bei wichtigem Grund (z.B. schwere Pflichtverletzung des Komplementärs) die gerichtliche Auflösungsklage einreichen.
Anpassungsklausel für die Kommanditeinlage: Bei Einbringen von Gewinnanteilen in das Kommanditkapital oder bei Rückzahlung von Kapital an den Kommanditär ändern sich Haftungssumme und Handelsregistereintrag. Eine klare Regelung dieser Dynamik verhindert unbeabsichtigte Haftungsveränderungen. forms-legal.com empfiehlt, Änderungen der Einlagehöhe stets gleichzeitig beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden.
So füllen Sie Ihr Kommanditgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 594-619) aus
Das korrekte Ausfüllen des Kommanditgesellschaftsvertrags in der Schweiz erfordert die klare Abgrenzung der Rollen und die präzise Festlegung der Kommanditeinlage.
Schritt 1 — Rollenklärung. Definieren Sie klar, wer Komplementär (aktiver Unternehmer, unbeschränkte Haftung) und wer Kommanditär (passiver Investor, beschränkte Haftung) ist. Mehrere Komplementäre oder mehrere Kommanditäre sind möglich; jede Kombination muss im Vertrag und im Handelsregister klar ausgewiesen sein.
Schritt 2 — Kommanditeinlage festlegen. Legen Sie die Höhe der Kommanditeinlage in Schweizer Franken fest. Die Einlage kann in bar, Sachwerten oder Forderungen geleistet werden. Sacheinlagen erfordern schriftliche Bewertung und Beschreibung; Liegenschaften benötigen öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag. Die im Handelsregister eingetragene Einlagenhöhe ist massgeblich für die Aussenhaftung des Kommanditärs.
Schritt 3 — Firmenwahl gemäss Firmenrecht. Wählen Sie eine Firma, die den Familiennamen des Komplementärs enthält. Überprüfen Sie unter zefix.ch, ob die gewünschte Firma bereits eingetragen ist. Prüfen Sie auch Markenrechte über das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) unter ige.ch.
Schritt 4 — Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung. Klären Sie, ob Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift gelten soll. Bei mehreren Komplementären empfiehlt sich eine klare Regelung der internen Entscheidungsprozesse und der Ausgabenkompetenz (z.B. Einzelunterschrift bis Fr. 50'000.-, Kollektivunterschrift darüber).
Schritt 5 — Gewinnverteilung und Vorabzins. Legen Sie die Gewinnverteilung fest. Berücksichtigen Sie, dass der Komplementär für seine Arbeitsleistung und unbeschränkte Haftung typischerweise einen höheren Gewinnanteil erhält als der passive Kommanditär. Der gesetzliche Vorabzins von 4 Prozent nach OR Art. 557 Abs. 2 kann erhöht oder ausgeschlossen werden.
Schritt 6 — Handelsregisteranmeldung vorbereiten. Nach Unterzeichnung ist die Gesellschaft beim kantonalen Handelsregisteramt anzumelden. Erforderliche Unterlagen: Anmeldeformular (erhältlich beim jeweiligen Handelsregisteramt), Gesellschaftsvertrag, Ausweiskopien, Bewertungsberichte für Sacheinlagen. Die Gebühr beträgt je nach Kanton Fr. 200.- bis Fr. 800.-.
Schritt 7 — Steuer- und Sozialversicherungsanmeldungen. Der Komplementär meldet sich als Selbständigerwerbender bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse an (AHVG Art. 9). Die Gesellschaft meldet sich beim kantonalen Steueramt für die MWST an (obligatorisch ab Fr. 100'000.- Jahresumsatz nach MWSTG Art. 10). Ist der Kommanditär eine juristische Person, muss diese die Beteiligung in ihrer eigenen Steuererklärung als Beteiligung ausweisen.
Rechtliche Anforderungen für Kommanditgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 594-619)
Der Kommanditgesellschaftsvertrag in der Schweiz unterliegt zwingenden Vorschriften aus OR Art. 594-619, dem Handelsregisterrecht und dem Steuerrecht.
Handelsregisterpflicht. Nach OR Art. 594 Abs. 3 und HRegV Art. 38 ist die Kommanditgesellschaft zwingend im Handelsregister einzutragen, sobald ein kaufmännischer Betrieb vorliegt. Im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft ist der Handelsregistereintrag keine blosse Möglichkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht. Das zuständige kantonale Handelsregisteramt nimmt die Anmeldung entgegen; das EHRA beaufsichtigt die kantonalen Ämter.
Haftung des Kommanditärs. Nach OR Art. 608 Abs. 1 haftet der Kommanditär nach aussen nur bis zur Höhe seiner nicht geleisteten oder zurückbezahlten Einlage. Diese Beschränkung gilt nur, wenn der Kommanditär nicht in der Firma erscheint (OR Art. 603) und nicht an der Geschäftsführung nach aussen teilnimmt (OR Art. 600 Abs. 2). Verletzungen dieser Regeln führen zur unbeschränkten Haftung des Kommanditärs.
Eintragungspflicht der Kommanditeinlage. Die Höhe der Kommanditeinlage muss nach HRegV Art. 38 Abs. 1 lit. d im Handelsregister eingetragen werden. Änderungen der Einlagenhöhe — durch Rückzahlung, Verlust oder Erhöhung — müssen dem Handelsregisteramt gemeldet werden. Fehlende Aktualisierung kann die Haftungsstellung des Kommanditärs gegenüber Dritten verändern.
Komplementärpflicht zur natürlichen Person. Nach herrschender Lehre des schweizerischen Gesellschaftsrechts (vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, sowie BSK OR II) muss der Komplementär einer Kommanditgesellschaft eine natürliche Person sein. Diese Anforderung spiegelt die persönliche Natur der unbeschränkten Haftung wider.
Rechnungslegung und Buchführung. Eingetragene Kommanditgesellschaften sind nach OR Art. 957 Abs. 1 buchführungspflichtig. Bei Jahresumsatz unter Fr. 500'000.- gilt die vereinfachte Buchführung nach OR Art. 957 Abs. 2. Grössere Gesellschaften müssen nach Swiss GAAP FER oder IFRS ordentlich Rechnung legen.
MWSTG-Pflicht. Ab Fr. 100'000.- Jahresumsatz ist die Gesellschaft MWST-pflichtig nach MWSTG Art. 10. Die Mehrwertsteuer wird von der Gesellschaft abgerechnet; für offene MWST-Forderungen haftet der Komplementär unbeschränkt.
Wettbewerbsverbot für den Komplementär. Komplementäre unterliegen nach OR Art. 561 i.V.m. OR Art. 598 einem Wettbewerbsverbot. Kommanditäre sind vom Wettbewerbsverbot befreit, dürfen aber nicht als Komplementär oder geschäftsführender Kommanditär in einem Konkurrenzunternehmen tätig sein, wenn eine solche Beschränkung vertraglich vereinbart wurde.
Häufige Fehler bei Ihrem Kommanditgesellschaftsvertrag Schweiz (OR Art. 594-619)
Bei der Errichtung und Führung einer Kommanditgesellschaft in der Schweiz treten typische Fehler auf, die schwerwiegende Haftungsfolgen haben können.
Fehler 1 — Kommanditär handelt nach aussen für die Gesellschaft. Nimmt ein Kommanditär an der Geschäftsführung nach aussen teil (z.B. unterschreibt er Verträge, verhandelt mit Kunden), haftet er nach OR Art. 600 Abs. 2 den gutgläubigen Dritten gegenüber wie ein Komplementär — also unbeschränkt und solidarisch. Diese Haftungsfalle wird häufig unterschätzt.
Fehler 2 — Name des Kommanditärs in der Firma ohne Zustimmung. Erscheint der Name des Kommanditärs in der Firma ohne seine ausdrückliche Zustimmung, haftet er nach OR Art. 603 wie ein Komplementär. Dies gilt auch, wenn sein Name nur als Zusatz erscheint und Dritte ihn irrtümlich als Komplementär identifizieren könnten.
Fehler 3 — Nicht eingetragene Änderungen der Kommanditeinlage. Wird dem Kommanditär ein Teil seiner Einlage zurückbezahlt, ohne dass dies im Handelsregister eingetragen wird, bleibt die bisherige (höhere) Einlage gegenüber Dritten massgeblich. Tatsächliche Rückzahlungen ohne Handelsregistereintrag schützen den Kommanditär nicht vor Haftungsansprüchen Dritter.
Fehler 4 — Fehlende Fortsetzungsklausel für Tod des Komplementärs. Stirbt der Komplementär, wird die Gesellschaft ohne Fortsetzungsklausel nach OR Art. 619 i.V.m. OR Art. 576 aufgelöst. Eine rechtzeitig vereinbarte Nachfolge- oder Fortsetzungsregelung verhindert die ungewollte Liquidation und sichert die Unternehmenskontinuität.
Fehler 5 — Kommanditär ohne Kontrollrechte. Das Kontrollrecht des Kommanditärs nach OR Art. 600 Abs. 3 auf Einsicht in Bücher und Jahresrechnung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Vereinbarungen, die dieses Recht einschränken, sind nichtig und können zu Konflikten führen.
Fehler 6 — Unklare Rückzahlungsmodalitäten. Fehlt eine vertragliche Regelung, wann und wie der Kommanditär seine Einlage zurückfordern kann, entstehen bei Auflösung Konflikte. Bei Kommanditgesellschaften als Investitionsvehikel empfehlen sich klare Liquidationsklauseln und Vorrangregelungen für die Einlagerrückzahlung.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 594CH official
- OR Art. 552CH official
- OR Art. 562CH official
- OR Art. 619CH official
- OR Art. 947CH official
- OR Art. 603CH official
- OR Art. 608CH official
- OR Art. 600CH official
- OR Art. 613CH official
- OR Art. 557CH official
- OR Art. 598CH official
- OR Art. 601CH official
- OR Art. 574CH official
- OR Art. 577CH official
- OR Art. 957CH official
- OR Art. 561CH official
- OR Art. 576CH official
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In der Kommanditgesellschaft in der Schweiz nach OR Art. 594 gibt es zwei klar unterschiedliche Gesellschafterrollen. Der Komplementär haftet nach OR Art. 604 solidarisch und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft; er führt das Geschäft und vertritt die Gesellschaft nach aussen (OR Art. 600, 601). Der Kommanditär haftet nach OR Art. 608 nur bis zur Höhe seiner vereinbarten und nicht zurückbezahlten Einlage; er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (OR Art. 600 Abs. 1), hat aber ein nicht wegbedienbares Kontrollrecht auf Einsicht in Bücher und Jahresrechnung (OR Art. 600 Abs. 3). Diese Zweiteilung macht die Kommanditgesellschaft attraktiv für Konstellationen, in denen ein aktiver Unternehmer einen passiven Kapitalgeber einbinden möchte, ohne ihm volle Haftung und Mitsprache zu geben.
Ja. Nach OR Art. 594 Abs. 2 kann der Kommanditär in einer Schweizer Kommanditgesellschaft auch eine juristische Person sein, also eine Aktiengesellschaft (AG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Genossenschaft oder eine ausländische Gesellschaft mit Schweizer Niederlassung. Dies unterscheidet die Kommanditgesellschaft von der Kollektivgesellschaft, bei der nach OR Art. 552 Abs. 1 nur natürliche Personen Gesellschafter sein können. Der Komplementär hingegen muss nach herrschender Lehre eine natürliche Person sein. Die Möglichkeit, juristische Personen als Kommanditäre einzubinden, macht die Kommanditgesellschaft attraktiv für Fondsstrukturen, bei denen institutionelle Investoren (Pensionskassen, Family Offices, Holdinggesellschaften) als Kommanditäre auftreten.
Die Haftung des Kommanditärs in der Schweizer Kommanditgesellschaft ist nach OR Art. 608 auf die Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage beschränkt. Ist die Einlage vollständig geleistet und nicht zurückbezahlt worden, besteht keine persönliche Haftung nach aussen. Die Haftungsbeschränkung entfällt in zwei Fällen: Erstens wenn der Kommanditär nach aussen an der Geschäftsführung teilnimmt (OR Art. 600 Abs. 2), und zweitens wenn sein Name ohne Zustimmung in der Firma erscheint (OR Art. 603). Rückzahlungen an den Kommanditär, die dessen Einlage unter den im Handelsregister eingetragenen Betrag senken, müssen im Handelsregister eingetragen werden; andernfalls bleibt die höhere registrierte Einlage gegenüber Dritten massgeblich (OR Art. 608 Abs. 2).
Nein. Nach OR Art. 600 Abs. 1 ist der Kommanditär von der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen. Nimmt er an der Geschäftsführung teil und handelt er dabei nach aussen, haftet er nach OR Art. 600 Abs. 2 den gutgläubigen Dritten gegenüber wie ein Komplementär — also solidarisch und unbeschränkt. Diese Haftungsfalle gilt unabhängig davon, ob der Kommanditär interne Weisungsrechte hat. Der Kommanditär hat jedoch das gesetzlich nicht ausschliessbare Kontrollrecht nach OR Art. 600 Abs. 3: Er kann jederzeit Einsicht in die Bücher und die Jahresrechnung verlangen und sich über den Geschäftsgang unterrichten. Diese Kombination aus Geschäftsführungsausschluss und Kontrollrecht bildet den Kern des Kommanditärsstatus.
Die Kommanditgesellschaft in der Schweiz unterliegt dem steuerlichen Transparenzprinzip. Die Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt für Einkommens- oder Gewinnsteuern. Stattdessen werden Gewinn und Kapital den Gesellschaftern proportional zu ihrer Beteiligung zugerechnet. Der Komplementär als natürliche Person versteuert seinen Anteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach DBG Art. 18 und zahlt AHV/IV/EO nach AHVG Art. 9. Ist der Kommanditär eine natürliche Person, gilt dasselbe. Ist der Kommanditär eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG), versteuert diese den Gewinnanteil als Beteiligungsertrag; bei einer qualifizierten Beteiligung kann der Beteiligungsabzug nach DBG Art. 69 geltend gemacht werden. Die MWST-Pflicht entsteht ab Fr. 100'000.- Jahresumsatz nach MWSTG Art. 10.
Bei Konkurseröffnung über den Komplementär wird die Kommanditgesellschaft nach OR Art. 619 i.V.m. OR Art. 579 grundsätzlich aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Fortsetzungsklausel oder alle verbliebenen Gesellschafter beschliessen die Fortführung mit einem neuen Komplementär. Der Kommanditär ist durch die Insolvenz des Komplementärs nicht unmittelbar persönlich betroffen, solange er sich an seine Rolle gehalten hat (keine Geschäftsführung, vollständig geleistete Einlage, Name nicht in der Firma). Der Liquidator (Konkursamt) liquidiert das Gesellschaftsvermögen; ein allfälliger Überschuss wird nach dem Beteiligungsverhältnis auf die Gesellschafter verteilt. Für persönliche Schulden des Komplementärs, die nicht Gesellschaftsverbindlichkeiten sind, haftet die Gesellschaft nicht.
Ja. Eingetragene Kommanditgesellschaften in der Schweiz sind nach OR Art. 957 Abs. 1 zur Buchführung verpflichtet. Gesellschaften mit einem Umsatz unter Fr. 500'000.- im Geschäftsjahr können die vereinfachte Buchführung nach OR Art. 957 Abs. 2 anwenden: Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanz. Grössere Kommanditgesellschaften müssen nach OR Art. 958 eine vollständige Jahresrechnung erstellen, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Die Jahresrechnung ist den Gesellschaftern vorzulegen; das Kontrollrecht des Kommanditärs nach OR Art. 600 Abs. 3 umfasst die Einsichtnahme in die Jahresrechnung. Eine Revisionspflicht besteht bei der Kommanditgesellschaft im Regelfall nicht; eine freiwillige Revision ist möglich.
Die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) Art. 53 ff. möglich. Die Umwandlung ist steuerlich grundsätzlich neutral, wenn die Buchwerte übernommen werden und die Sperrfristen nach DBG Art. 19 Abs. 2 eingehalten werden. Das Verfahren umfasst: Erstellen einer Umwandlungsbilanz, Beschluss aller Gesellschafter, Anmeldung beim Handelsregisteramt (Löschung der KmG, Eintragung der GmbH), Auflage von Gläubigerschutzfrist nach FusG Art. 58. Für die GmbH ist als Stammkapital mindestens Fr. 20'000.- nach OR Art. 773 erforderlich. Das Handelsregisteramt und das kantonale Steueramt sind frühzeitig einzubeziehen, um ungewollte Steuerfolgen zu vermeiden.
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Handelsregister-Anmeldung AG Schweiz (HRegV Art. 62; OR Art. 640)
Handelsregister-Anmeldung für die Aktiengesellschaft in der Schweiz nach HRegV Art. 62 und OR Art. 640 — mit Firma, Aktienkapital, Verwaltungsrat, Revisionsstelle und erforderlichen Beilagen. Kostenloses Muster.