Business-Plan-Erklärung / Executive Summary Schweiz
Executive Summary — Kopf
BUSINESS-PLAN-ERKLÄRUNG / EXECUTIVE SUMMARY
[Unternehmensname] — [Rechtsform] Sitz: [Sitz] Geplante Gründung: [Gruendungsdatum]
Erstellt von: [Gruender Name] Geschäftsführung: [Ceo Name]
Geschäftsidee und Executive Summary
1. GESCHÄFTSIDEE (EXECUTIVE SUMMARY) [Geschaeftsidee] 2. ZIELMARKT UND KUNDENSEGMENT [Zielmarkt] 3. ALLEINSTELLUNGSMERKMAL (USP) [Alleinstellungsmerkmal]
Finanzplan und Kapitalstruktur
2. KAPITALSTRUKTUR UND FINANZPLAN Geplantes Grundkapital: CHF [Grundkapital].– davon Eigenkapital der Gründer: CHF [Eigenkapital].– davon geplantes Fremdkapital: CHF [Fremdkapital].– Sacheinlage vorgesehen: [Sacheinlage] Hinweis: Bei Sacheinlagen ist ein Sacheinlagebericht nach OR Art. 635 i.V.m. Art. 632 durch einen zugelassenen Revisionsexperten (EXPERTsuisse) zu erstellen. Das Handelsregisteramt prüft den Bericht vor Eintragung der Gesellschaft.
3. TEAM UND SCHLÜSSELPERSONEN Geschäftsführung: [Ceo Name] Weitere Schlüsselpersonen: [Team Uebersicht]
Rechtliche Struktur und Handelsregister
4. RECHTLICHE STRUKTUR Rechtsform: [Rechtsform] Das Unternehmen wird nach schweizerischem Recht errichtet. Bei einer AG oder GmbH erfolgt die Gründung durch öffentliche Beurkundung beim Urkundsperson (Notariat) des Kantons [Sitz] und anschliessende Eintragung beim kantonalen Handelsregisteramt. Massgebliche Rechtsgrundlagen: Obligationenrecht (OR), Handelsregisterverordnung (HRegV), Fusionsgesetz (FusG) bei späteren Umstrukturierungen.
Ort und Datum: [Ort], [Datum] Unterschrift Gründer/in: ___________________________ [Gruender Name]
Gründer/in
________________
Signature
Was ist Business-Plan-Erklärung / Executive Summary Schweiz?
Die Business-Plan-Erklärung / Executive Summary ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 632-635 (Sacheinlage AG) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Gründungsprozess einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz richtet sich nach Obligationenrecht (OR) Art. 620-763. Gemäss OR Art. 621 beträgt das Mindest-Aktienkapital CHF 100'000.–. Davon müssen bei Gründung mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie und insgesamt mindestens CHF 50'000.– auf ein Sperrkonto einer FINMA-beaufsichtigten Bank einbezahlt werden (OR Art. 632 Abs. 2). Soll ein Teil des Aktienkapitals durch Sacheinlagen wie Maschinen, Lizenzen, Grundstücke oder Beteiligungen geleistet werden, ist ein Sacheinlagebericht durch einen zugelassenen Revisionsexperten (Mitglied bei EXPERTsuisse) zwingend (OR Art. 635). Dieser Sacheinlagebericht muss den Wert der eingebrachten Gegenstände bestätigen und liegt dem Handelsregisteramt vor Eintragung vor.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach OR Art. 772-827 beträgt das Mindest-Stammkapital CHF 20'000.–, das bei Gründung vollständig liberiert — also zu 100 % einbezahlt — sein muss (OR Art. 779 Abs. 1). Sacheinlagen bei GmbH-Gründungen sind nach OR Art. 777c möglich; auch hier ist ein Sacheinlagebericht (Sacheinlagevertrag plus Prüfungsbericht) erforderlich. Die Eintragung beim kantonalen Handelsregisteramt erfolgt nach öffentlicher Beurkundung durch ein Notariat; das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) beaufsichtigt die kantonalen Ämter und führt das Zefix-Zentralregister.
Banken und Investoren verlangen für die Kreditvergabe und Beteiligungsfinanzierung einen vollständigen Business Plan, dessen Kern das Executive Summary bildet. Die Kantonalbanken der Schweiz — Zürcher Kantonalbank (ZKB), Berner Kantonalbank (BEKB), Basler Kantonalbank (BKB), Luzerner Kantonalbank (LUKB), St. Galler Kantonalbank (SGKB) und weitere — sowie privatwirtschaftliche Banken wie UBS, Raiffeisen und Regionalbanken prüfen insbesondere Marktanalyse, Geschäftsmodell, Alleinstellungsmerkmal und Kapitalstruktur. Staatliche Förderinstrumente wie Innosuisse (Schweizer Agentur für Innovationsförderung), die Exportrisikoversicherung (ERV) oder kantonale Wirtschaftsförderungen verlangen ebenfalls einen strukturierten Business Plan.
Die Schweizer Start-up-Szene konzentriert sich auf mehrere regionale Cluster: das Zürich-Zug-Fintech- und Deep-Tech-Cluster, den Lausanne-Genf-Corridor mit ETH-Spinoffs und EPFL-Ausgründungen, das Basel-Life-Sciences-Netzwerk im Bereich Pharma und Medtech, sowie das Berner IT- und Dienstleistungscluster. Organisationen wie Swiss Startup Association, Venturelab, Swiss Entrepreneurs Foundation und die Stiftung für Technologie und Innovation (CTI) begleiten Gründer und verlangen strukturierte Executive Summaries als Entscheidungsgrundlage.
Die Business-Plan-Erklärung in der Schweiz gliedert sich standardmässig in: (1) Executive Summary mit Kern-Value-Proposition, (2) Unternehmensbeschreibung und Rechtsform, (3) Marktanalyse mit Zielkundensegment und Wettbewerbspositionierung, (4) Leistungsangebot und USP mit Schutzrechtsstatus (Patente beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE, Marken, Urheberrechte nach URG SR 231.1), (5) Vertriebs- und Marketingstrategie, (6) Management-Team und Organigramm mit Qualifikationen, (7) Finanzplanung mit Drei-Jahres-Prognose und monatlicher Liquiditätsvorschau für Jahr 1, (8) Kapitalbedarf und Mittelverwendung mit klarer Eigenkapital-/Fremdkapital-Struktur. Das auf forms-legal.com verfügbare Muster deckt alle Schlüsselelemente ab und kann an die spezifische Rechtsform — AG oder GmbH — sowie an Sacheinlagen oder reine Barkapitalgründungen angepasst werden. Die Vorlage entspricht den Anforderungen der Schweizer Handelsregisterpraxis und dem aktuellen Aktienrecht nach der OR-Revision 2023.
Wann brauchen Sie Business-Plan-Erklärung / Executive Summary Schweiz?
Die Business-Plan-Erklärung in der Schweiz wird in mehreren klar definierten Situationen benötigt und ist in einigen davon rechtlich vorgeschrieben oder faktisch unerlässlich.
Erste Situation: Gründung einer AG oder GmbH mit Bankfinanzierung. Schweizer Kantonalbanken, Privatbanken und Kreditinstitute verlangen für die Prüfung eines Gründungskredits oder eines Betriebsmittelkredits einen vollständigen Business Plan. Das Executive Summary ist der Türöffner: Kreditentscheidungen der Banken basieren zunächst auf der Plausibilität des Executive Summary, bevor ein Detailprüfungsverfahren beginnt. Fehlt ein strukturiertes Executive Summary, wird ein Kreditantrag regelmässig ohne weitere Prüfung zurückgewiesen. Kantonalbanken folgen dabei internen Kreditvergaberichtlinien, die an die Anforderungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und das Bankengesetz (BankG, SR 952.0) angepasst sind.
Zweite Situation: Kapitalaufnahme bei Business Angels, Venture-Capital-Fonds und Investoren. Schweizer Start-up-Ökosysteme wie das Zürich-Zug-Cluster, der Lausanne-Genf-Corridor (mit EPFL und ETH Spin-offs) und das Basel-Life-Sciences-Netzwerk verlangen von Gründern ein präzises Executive Summary. Organisationen wie Swiss Startup Association, Venturelab, Venture Kick und die Gebert Rüf Stiftung setzen strukturierte Business-Plan-Erklärungen als Grundlage für Förderentscheide voraus. Auch Business Angels, die über das Swiss Business Angel Network (SBAN) oder Business Angels Switzerland organisiert sind, verlangen vor einem ersten Investorenmeeting ein schriftliches Executive Summary.
Dritte Situation: Sacheinlagegründung nach OR Art. 632 (AG) oder OR Art. 777c (GmbH). Werden statt Bargeld Sachwerte wie Maschinen, Software-Lizenzen, Patente oder Liegenschaften als Einlage eingebracht, muss der Sacheinlagebericht durch einen EXPERTsuisse-zugelassenen Revisionsexperten erstellt werden. Der Business Plan liefert den wirtschaftlichen Kontext für die Bewertung der Sacheinlage und erklärt, warum die eingebrachten Gegenstände für den Geschäftsbetrieb erforderlich und zum angegebenen Wert berechtigt sind.
Vierte Situation: Förderanträge bei Innosuisse und kantonalen Wirtschaftsförderungen. Die Schweizer Innovationsförderagentur Innosuisse finanziert Forschungs- und Innovationsprojekte zwischen Unternehmen und Hochschulen (ETH Zürich, EPF Lausanne, Kantonale Fachhochschulen). Anträge erfordern eine klare Darstellung des Verwertungsplans, des Marktpotenzials und der Finanzplanung — faktisch ein Business Plan mit Executive Summary. Auch die Förderinstrumente des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) verlangen Geschäftsplanunterlagen.
Fünfte Situation: Bewerbung um kantonale Ansiedlungsförderungen. Kantone wie Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Luzern und Uri bieten steuerliche Anreize für Neuansiedlungen aus dem Ausland oder aus anderen Kantonen. Deren Standortförderungen — oft unter dem Dach von Switzerland Global Enterprise (S-GE) koordiniert — verlangen zur Prüfung einen Business Plan als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung steuerlicher Privilegien oder Ansiedlungsbeihilfen.
Sechste Situation: Öffentliche Ausschreibungen und Vergabeverfahren. Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen (Submissionen) nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) oder kantonalem Beschaffungsrecht teilnehmen möchten, müssen häufig einen Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erbringen. Ein aktueller Business Plan mit Executive Summary ist ein anerkanntes Mittel zur Erbringung dieses Nachweises.
Siebte Situation: Interne Planungsdokumentation und Investorenkommunikation. Auch ohne externe Finanzierung ist die Business-Plan-Erklärung ein wichtiges internes Steuerungsinstrument, das Investitionsentscheide, Budgetzuweisungen und die Unternehmensstrategie gegenüber dem Verwaltungsrat, den Gesellschaftern oder einer Personalvertretung nach dem Mitwirkungsgesetz (SR 822.14) dokumentiert und kommuniziert.
Was gehört in Ihr Business-Plan-Erklärung / Executive Summary Schweiz?
Eine vollständige Business-Plan-Erklärung in der Schweiz muss folgende Elemente enthalten, um bei Banken, Investoren und Handelsregisterbehörden überzeugend zu wirken.
Geschäftsidee und Executive Summary (max. 400-600 Wörter): Das Executive Summary beantwortet in komprimierter Form: Was bietet das Unternehmen an? Für wen? Warum ist das Angebot besser als bestehende Lösungen? Wie generiert es Gewinn? Und was ist der Kapitalbedarf? Gute Executive Summaries sind präzise, vermeiden Fachjargon und verzichten auf übertriebene Prognosen, die Investoren misstrauisch machen. Marktgrösse und adressierbarer Markt (TAM/SAM/SOM) sollten auf belastbaren Quellen basieren — Bundesamt für Statistik (BFS), Wirtschaftsverbände, OECD-Berichte oder branchenspezifische Studien von economiesuisse oder Swissmem.
Rechtsform und Kapitalstruktur nach OR: Die Business-Plan-Erklärung muss die gewählte Rechtsform klar nennen und die damit verbundenen Mindestkapitalanforderungen adressieren. Bei der AG beträgt das Mindestkapital CHF 100'000.– nach OR Art. 621; bei der GmbH CHF 20'000.– nach OR Art. 773. Die Angabe, wie dieses Kapital aufgebracht wird — durch Bareinlagen, Sacheinlagen oder beides — ist zwingend. Sacheinlagen erfordern nach OR Art. 635 (AG) einen Sacheinlagebericht und die Angabe des Bewertungsansatzes (Verkehrswert, Ertragswert oder Substanzwert). Auch muss die Eigentümerstruktur dargestellt werden: Wer hält welchen Anteil? Gibt es Vorzugsaktien (OR Art. 654 ff. — nach OR-Revision 2023 mit neuen Stimmrechtsaktienregeln) oder stimmrechtsbeschränkte Aktien?
Marktanalyse und Zielkundensegment: Beschreibung des Zielmarkts (Schweiz, DACH-Raum, EU, International) mit quantitativen Angaben zu Marktgrösse, Wachstumsrate und erreichbaren Marktanteilen. Marktdaten aus dem Bundesamt für Statistik (BFS, bfs.admin.ch), aus economiesuisse-Studien, OECD-Berichten oder Branchenverbänden (Swissmem, SwissICT, Swiss Retail Federation, pharmaSuisse) stärken die Glaubwürdigkeit. Kundensegmente sollten nach Grösse, Branche, Zahlungsbereitschaft und geografischer Erreichbarkeit differenziert werden.
Alleinstellungsmerkmal (USP) und Schutzrechte: Klare Aussage, was das Unternehmen von bestehenden Wettbewerbern unterscheidet. Schutzrechte wie Patente (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE, ige.ch), Marken, Software-Urheberrechte nach URG (SR 231.1), Design-Rechte nach DesG (SR 232.12) oder Exklusivverträge stärken die Wettbewerbsposition und sollten ausgewiesen werden. Eintragungsstand beim IGE und beim Europäischen Patentamt (EPA) ist zu nennen.
Management-Team und Schlüsselpersonen: Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrung und relevantem Netzwerk der Gründer und des Management-Teams. Investoren und Banken beurteilen das Management-Team oft als wichtigsten Erfolgsfaktor. Qualifikationen wie dipl. Wirtschaftsprüfer (EXPERTsuisse), CFA, MBA, dipl. Ingenieur (ETH/EPFL), Fachhochschulabschlüsse oder branchenspezifische Zertifizierungen stärken die Glaubwürdigkeit. Beiratsmitglieder mit Branchenerfahrung oder akademischem Hintergrund erhöhen die Attraktivität für Investoren.
Finanzplanung und Liquiditätsvorschau: Eine dreijährige Finanzplanung mit Umsatz-, EBITDA- und Cashflow-Prognosen, eine monatliche Liquiditätsplanung für das erste Jahr und eine Break-Even-Analyse. Annahmen müssen transparent und begründet sein. Unrealistische Hockey-Stick-Prognosen ohne Grundlage im Markt sind kontraproduktiv. Banken erwarten Sensitivitätsanalysen (Best-Case, Base-Case, Worst-Case). Steuereffekte — insbesondere die Gewinnsteuer auf Bundesebene (DBG Art. 57 ff.) und auf kantonaler Ebene — sowie die MWST nach Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) sind zu berücksichtigen.
Kapitalbedarf, Mittelverwendung und Finanzierungsstruktur: Klare Darstellung, wie viel Kapital benötigt wird, woher es kommt (Eigenmittel, Bankkredit, Venture Capital, Fördergelder, Crowdfunding) und wofür es verwendet wird (Produktentwicklung, Marketing, Personalaufbau, Infrastruktur, Working Capital). Die Kapitalstruktur muss mit den OR-Mindestkapitalvorschriften und der Handelsregisteranmeldung nach HRegV Art. 38 übereinstimmen.
Formale Anforderungen und Sprache: Die Business-Plan-Erklärung ist in Schweizer Standardsprache (Deutsch für die Deutschschweiz, Französisch für die Westschweiz, Italienisch für das Tessin) zu verfassen. Bei internationalen Investoren ist eine Englisch-Fassung üblich. Aktualität (Datumsvermerk, Versionsnummer), vollständige Kontaktangaben aller Gründer und ein Confidentiality Notice vor der Weitergabe an externe Parteien sind Standard. Das auf forms-legal.com verfügbare Muster enthält alle Pflichtangaben und kann mit Anhängen (detaillierter Finanzplan, Marktanalyse, Lebensläufe, Schutzrechtsauszüge) kombiniert werden.
So füllen Sie Ihr Business-Plan-Erklärung / Executive Summary Schweiz aus
Das korrekte Ausfüllen der Business-Plan-Erklärung in der Schweiz erfordert Vorbereitung und die Kenntnis der wesentlichen Rechtsvorschriften für die gewählte Rechtsform.
Schritt 1 — Rechtsform und Kapitalanforderungen klären. Entscheiden Sie sich für die geeignete Rechtsform. Die AG (OR Art. 620-763) verlangt ein Mindestkapital von CHF 100'000.–, wovon mindestens CHF 50'000.– bei Gründung einzuzahlen sind. Die GmbH (OR Art. 772-827) verlangt CHF 20'000.– vollständig eingezahlt. Weitere Rechtsformen: die Kollektivgesellschaft (OR Art. 552-593) oder Kommanditgesellschaft (OR Art. 594-619) eignen sich für Personengesellschaften ohne externe Investoren. Für Einzelpersonen ohne Gesellschafter kommt das Einzelunternehmen (Handelsregistereintrag nach HRegV ab CHF 100'000.– Jahresumsatz) in Frage. Enthält die Einlage Sachgüter, beauftragen Sie frühzeitig einen EXPERTsuisse-Revisionsexperten für den Sacheinlagebericht.
Schritt 2 — Firmennamens- und Markenrecherche. Prüfen Sie die gewünschte Firma im Zefix-Register (zefix.ch) des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) auf Verfügbarkeit. Prüfen Sie gleichzeitig Markenkollisionen beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (ige.ch). Prüfen Sie Domain-Verfügbarkeit (switch.ch für .ch-Domains). Die Firma darf keine täuschenden Angaben enthalten (OR Art. 944) und muss sich von bestehenden Firmen hinreichend unterscheiden.
Schritt 3 — Geschäftsmodell und USP formulieren. Verfassen Sie die Geschäftsidee in maximal 200 Wörtern. Beantworten Sie folgende Fragen: Welches Problem lösen Sie? Für wen? Warum sind Sie besser als Wettbewerber? Wie machen Sie Geld (Erlösmodell)? Vermeiden Sie unspezifische Formulierungen wie «innovativ» oder «einzigartig» ohne Belege. Quantifizieren Sie, wo immer möglich, Ihren Mehrwert für Kunden.
Schritt 4 — Marktanalyse erstellen. Identifizieren Sie Ihren Zielmarkt und Ihre Zielkunden. Quantifizieren Sie Marktgrösse (TAM), erreichbaren Markt (SAM) und realistisch erzielbaren Markt (SOM). Nutzen Sie Marktdaten aus dem BFS (bfs.admin.ch), aus Branchenberichten oder aus eigener Primärforschung (Kundenbefragungen, Interviews). Benennen Sie die drei bis fünf wichtigsten Wettbewerber und erklären Sie, warum Ihr Angebot besser positioniert ist.
Schritt 5 — Finanzplan erstellen. Erstellen Sie eine Drei-Jahres-Finanzplanung mit monatlicher Liquiditätsvorschau für Jahr 1. Nutzen Sie Branchenvergleichswerte aus dem BFS oder economiesuisse-Studien. Ermitteln Sie den Break-Even-Punkt. Kalkulieren Sie die MWST-Pflicht (ab CHF 100'000.– Jahresumsatz nach MWSTG Art. 10). Berücksichtigen Sie Kantons- und Gemeindesteuer auf Gewinne sowie die direkte Bundessteuer (DBG Art. 57 ff.).
Schritt 6 — Dokument finalisieren, unterschreiben und Confidentiality Notice einfügen. Das Executive Summary wird vom Gründer oder der Gründerin datiert und unterzeichnet. Bei mehreren Gründern unterzeichnen alle. Fügen Sie einen Confidentiality Notice hinzu: «Dieses Dokument enthält vertrauliche Informationen und ist ausschliesslich für den adressierten Empfänger bestimmt. Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.» Hinterlegen Sie das Dokument mit Datum und Versionsnummer in der Gesellschaftsakte.
Rechtliche Anforderungen für Business-Plan-Erklärung / Executive Summary Schweiz
Die Business-Plan-Erklärung in der Schweiz ist zwar kein eigenständig gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, aber eng mit zwingenden Voraussetzungen des Gesellschaftsrechts, des Handelsregisterrechts und des Steuerrechts verknüpft.
Sacheinlagebericht nach OR Art. 635 (AG) und OR Art. 777c (GmbH): Werden Sacheinlagen — etwa Maschinen, Immobilien, Softwarelizenzen, Forderungen, Patente oder Beteiligungen — als Kapitaleinlage eingebracht, ist ein Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisionsexperten (EXPERTsuisse) zwingend. Dieser bestätigt, dass die Sacheinlage dem Nennwert der übernommenen Aktien oder Stammanteile entspricht oder diesen übersteigt. Ohne Sacheinlagebericht verweigert das Handelsregisteramt die Eintragung. Der Sacheinlagevertrag muss der Gründungsurkunde beigefügt werden; bei Liegenschaften als Sacheinlage ist zusätzlich öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag erforderlich.
Kapitaleinzahlungsbestätigung nach OR Art. 633 (AG) und OR Art. 779 (GmbH): Die Bank, bei der das Kapital-Sperrkonto geführt wird, stellt eine schriftliche Bestätigung über die Einzahlung aus. Diese Bestätigung ist dem Handelsregisteramt zusammen mit den Gründungsunterlagen einzureichen. Bei AG muss mindestens 20 % des Aktienkapitals und mindestens CHF 50'000.– einbezahlt sein (OR Art. 632 Abs. 2). Bei GmbH ist das gesamte Stammkapital von mindestens CHF 20'000.– vollständig einzuzahlen (OR Art. 779 Abs. 1). Das Sperrkonto muss bei einer FINMA-beaufsichtigten Schweizer Bank geführt werden.
Handelsregisterpflicht nach HRegV: Alle AG und GmbH müssen sich beim kantonalen Handelsregisteramt eintragen lassen. Einzureichende Dokumente: Statuten (öffentlich beurkundet), Gründungsprotokoll, Kapitaleinzahlungsbestätigung, allfälliger Sacheinlagebericht, Revisionsstellen-Beauftragung (falls ordentliche Revision), Personalienblätter aller VR-Mitglieder und Geschäftsführer nach HRegV Anhang. Nach Eintragung publiziert das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) die Firma; Dritte können ab Publikation davon Kenntnis nehmen.
Steuer- und MwSt-Anmeldung nach MWSTG und DBG: Nach Handelsregistereintrag muss sich das Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und beim kantonalen Steueramt anmelden. Ab CHF 100'000.– Jahresumsatz greift die MWST-Pflicht nach MWSTG Art. 10; die Anmeldung muss innert 30 Tagen nach Überschreiten des Schwellenwerts erfolgen. Die Gewinnsteuer für AG und GmbH richtet sich nach Bundesebene (DBG Art. 57 ff., Steuersatz 8.5 % auf Reingewinn) und kantonaler Ebene (Steuertarife je nach Kanton stark unterschiedlich: Kanton Zug ca. 11.9 %, Kanton Genf ca. 13.99 % effektiver Gesamtsteuersatz).
Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0): Für Finanzintermediäre, Zahlungsdienstleister und bestimmte Handelsunternehmen (z.B. Handel mit hochwertigen Gütern über CHF 100'000.–) gelten Sorgfaltspflichten nach GwG Art. 3 ff. Der Business Plan muss bei diesen Tätigkeiten auf GwG-Konformität geprüft werden; die Anbindung an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) oder die direkte Unterstellung unter die FINMA ist erforderlich.
Wettbewerbsrecht (KG, SR 251): Unternehmen, die marktbeherrschende Stellungen anstreben oder sich mit Wettbewerbern in einer Weise abstimmen, die den Wettbewerb beeinträchtigt, unterliegen dem Kartellgesetz (KG). Im Business Plan formulierte Marktstrategien sollten auf kartellrechtliche Verträglichkeit geprüft werden, insbesondere bei Preis- oder Marktaufteilungsstrategien.
Häufige Fehler bei Ihrem Business-Plan-Erklärung / Executive Summary Schweiz
Bei der Erstellung von Business-Plan-Erklärungen in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zu Ablehnungen durch Banken, Investoren oder zu Komplikationen bei der Handelsregistereintragung führen können.
Fehler 1 — Sacheinlage ohne rechtzeitigen Sacheinlagebericht. Gründer, die Sachanlagen (Fahrzeuge, Maschinen, Software, Liegenschaften, Patente) als Kapitaleinlage einbringen möchten, vergessen häufig, rechtzeitig einen EXPERTsuisse-Revisionsexperten zu beauftragen. Der Sacheinlagebericht nach OR Art. 635 muss vor der öffentlichen Beurkundung beim Notar vorliegen. Revisionsexperten benötigen 2-4 Wochen für Bewertung und Berichtserstellung. Fehlende Berichte verzögern die Gründung erheblich und können zu Absagen von Bankgesprächen führen.
Fehler 2 — Unterschätzung des AG-Mindestkapitals. Gründer planen häufig mit CHF 100'000.– Aktienkapital, vergessen aber, dass bei Gründung mindestens CHF 50'000.– tatsächlich einbezahlt sein müssen (OR Art. 632 Abs. 2). Wer nur CHF 20'000.– auf das Sperrkonto überweist, riskiert die Ablehnung durch das Handelsregisteramt. Einzahlungen müssen auf einem Sperrkonto einer FINMA-beaufsichtigten Schweizer Bank sein; Auslandskonten sind unzulässig.
Fehler 3 — Zu optimistische und unbegründete Finanzprognosen. Banken und Investoren lehnen Business Pläne mit unrealistischen «Hockey-Stick»-Umsatzprognosen regelmässig ab. Prognosen sollten konservativ sein und auf belegbaren Annahmen aus dem BFS, Branchenverbänden oder Wettbewerbsvergleichen basieren. Fehlende Sensitivitätsanalysen (Best-, Base-, Worst-Case) signalisieren mangelnde kaufmännische Sorgfalt.
Fehler 4 — Fehlende oder unklare Rechtsformangabe und Kapitalstruktur. Business-Plan-Erklärungen ohne klare Angabe zur gewählten Rechtsform (AG oder GmbH), zum Sitz und Gesellschaftszweck, zur Eigentümerstruktur und zu Kapitaleinlagen sind für Handelsregister und Banken nicht verwertbar. Die Rechtsform bestimmt die Kapitalanforderungen, die Governance-Struktur, die Steuerbelastung und die Haftungsrisiken der Gründer.
Fehler 5 — Kein Confidentiality Notice bei externer Weitergabe. Business-Plan-Erklärungen ohne Vertraulichkeitshinweis können zu unerwünschter Weitergabe vertraulicher Geschäftsinformationen, Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten führen. Vor Übergabe an externe Parteien ist stets ein Vertraulichkeitshinweis oder ein separates NDA (Geheimhaltungsvereinbarung nach OR Art. 321a analog) einzufügen. Gründer unterschätzen häufig, wie schnell Geschäftsideen durch Weitergabe von Business Plänen publik werden.
Fehler 6 — Veraltete Marktdaten und pauschale Behauptungen. Viele Business Pläne verwenden Marktdaten von vor 3-5 Jahren oder aus fragwürdigen Quellen. Banken und Investoren prüfen die Quellenangaben kritisch. Veraltete Daten oder nicht belegte Marktgrössen führen zu Glaubwürdigkeitsproblemen. Nutzen Sie stets aktuelle Daten des Bundesamts für Statistik (BFS), der economiesuisse, des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) oder anerkannter Branchenverbände.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 621CH official
- OR Art. 632CH official
- OR Art. 635CH official
- OR Art. 772CH official
- OR Art. 779CH official
- OR Art. 777cCH official
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 654CH official
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 552CH official
- OR Art. 594CH official
- OR Art. 944CH official
- OR Art. 633CH official
- OR Art. 321aCH official
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Für eine Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz schreibt OR Art. 621 ein Mindest-Aktienkapital von CHF 100'000.– vor. Davon müssen bei Gründung mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie und insgesamt mindestens CHF 50'000.– auf ein Sperrkonto einer FINMA-beaufsichtigten Schweizer Bank einbezahlt werden (OR Art. 632 Abs. 2). Der verbleibende Rest (ausstehende Liberierung) muss auf Abruf des Verwaltungsrats geleistet werden. Für eine GmbH nach OR Art. 773 beträgt das Mindest-Stammkapital CHF 20'000.–, das bei Gründung vollständig liberiert — also zu 100 % einbezahlt — sein muss (OR Art. 779 Abs. 1). In beiden Fällen stellt die Bank eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die dem Handelsregisteramt zusammen mit den Gründungsunterlagen einzureichen ist. Bei Sacheinlagen ist zusätzlich ein Sacheinlagebericht eines EXPERTsuisse-Revisionsexperten erforderlich. Das Kapital muss in Schweizer Franken (CHF) eingezahlt werden; seit der OR-Revision 2023 ist bei AG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Fremdwährung möglich.
Ein Sacheinlagebericht ist ein Prüfungsdokument eines zugelassenen Revisionsexperten (Mitglied bei EXPERTsuisse), das bestätigt, dass der Wert einer Sacheinlage mindestens dem Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien (AG) oder Stammanteile (GmbH) entspricht oder diesen übersteigt. Er ist zwingend nach OR Art. 635 (AG) und OR Art. 777c (GmbH), wenn statt Bargeld Sachwerte wie Maschinen, Immobilien, Lizenzen, Patente, Software oder Forderungen als Kapitaleinlage eingebracht werden. Ohne Sacheinlagebericht verweigert das kantonale Handelsregisteramt die Eintragung. Der Bericht muss vor der öffentlichen Beurkundung beim Notariat vorliegen. Bei Liegenschaften als Sacheinlage ist zudem öffentliche Beurkundung des Sacheinlagevertrags und ein Grundbucheintrag erforderlich. Die Bewertung erfolgt in der Regel zum Verkehrswert; der Revisionsexperte muss seine Bewertungsmethode offenlegen und die verwendeten Quellen nennen.
Nein. Die Business-Plan-Erklärung selbst ist kein öffentlich beurkundungspflichtiges Dokument in der Schweiz. Öffentliche Beurkundung ist für die Gründung einer AG (OR Art. 629) und einer GmbH (OR Art. 777) zwingend — das heisst, Statuten und Gründungsprotokoll müssen von einem Notariat beurkundet werden. Ebenso ist die Übertragung von Liegenschaften als Sacheinlage beurkundungspflichtig. Die Business-Plan-Erklärung dient als ergänzendes Dokument für Banken, Investoren und Förderstellen und ist kein Bestandteil der Handelsregisteranmeldung. Bei Sacheinlagen muss der Sacheinlagevertrag (mit Beschrieb und Bewertung des einzubringenden Gegenstands) der Gründungsurkunde beigefügt werden; ob dieser öffentlicher Beurkundung bedarf, hängt von der Natur des Gegenstands ab: Mobilien: nein; Immobilien: ja (OR Art. 657 i.V.m. ZGB Art. 656).
Nach der öffentlichen Beurkundung beim Notariat melden Sie die AG oder GmbH beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Eintragung an. Das Handelsregisteramt publiziert die Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und übermittelt die Daten an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) für das Zefix-Zentralregister. Weitere zwingend Anmeldungen: (1) Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): Mehrwertsteueranmeldung ab CHF 100'000.– Jahresumsatz nach MWSTG Art. 10; (2) Kantonales Steueramt: Anmeldung für Gewinnsteuer (DBG Art. 57); (3) AHV-Ausgleichskasse: Anmeldung als Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse für AHV/IV/EO-Beiträge nach AHVG; (4) SUVA oder privater Unfallversicherer: Unfallversicherung für Mitarbeitende nach UVG; (5) FINMA: Bei bewilligungspflichtigen Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, Versicherung, Fondsverwaltung, Zahlungsdienste); (6) Staatssekretariat für Migration (SEM): Bei Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger je nach Herkunftsland.
Die Kosten einer AG-Gründung in der Schweiz setzen sich aus mehreren Posten zusammen: (1) Notariatsgebühren für öffentliche Beurkundung: je nach Kanton und Kapital CHF 500.– bis CHF 3'000.–; (2) Handelsregistereintragungsgebühr: CHF 600.– bis CHF 1'500.– je nach Kanton; (3) SHAB-Publikationsgebühr: ca. CHF 50.– bis CHF 100.–; (4) Sperrkonto-Eröffnung und Bankgebühren: CHF 200.– bis CHF 800.– je nach Bank; (5) Sacheinlagebericht (falls vorhanden): EXPERTsuisse-Revisionsexperte, je nach Komplexität CHF 1'500.– bis CHF 5'000.–; (6) Rechtsanwalts- oder Beratungskosten für vollständige Begleitung: CHF 2'000.– bis CHF 8'000.– variabel; (7) Steuerberatung für optimale Kapitalstruktur: CHF 1'000.– bis CHF 3'000.–. Eine einfache GmbH-Gründung mit Barkapital und ohne externe Beratung ist deutlich günstiger und kann ab ca. CHF 1'200.– realisiert werden. Für AG mit Musterstatuten (EJPD-Musterprotokoll) werden die Notariats- und Handelsregistergebühren nach der OR-Revision 2023 durch vereinfachte Verfahren reduziert.
Ja. Seit der OR-Revision 2023 (in Kraft 01.01.2023) kann eine Aktiengesellschaft in der Schweiz von einer einzigen Person gegründet werden (Einpersonen-AG). Der Verwaltungsrat kann ebenfalls aus einer einzigen Person bestehen (OR Art. 707 Abs. 1). Bei der GmbH ist ebenfalls eine Einpersonengründung möglich (OR Art. 775 — Einpersonen-GmbH). Beim EJPD-Musterprotokoll kann für Standard-AG und -GmbH mit Standardstatuten ein vereinfachtes Gründungsverfahren genutzt werden, das die Notariats- und Handelsregistergebühren reduziert und die Gründungszeit verkürzt. Für komplexere Strukturen (Sacheinlagen, mehrstufige Beteiligungen, besondere Aktienklassen nach OR Art. 654a ff. mit Stimmrechtsaktien) wird anwaltliche oder notarielle Begleitung empfohlen. Auch ausländische Staatsangehörige können eine Schweizer AG oder GmbH gründen; es gibt keine Staatsbürgerschaftspflicht für Gründer oder Aktionäre.
Schweizer Start-ups können aus einem breit gefächerten öffentlichen und privaten Fördersystem schöpfen: (1) Innosuisse (ehemals KTI): finanziert Innovationsprojekte zwischen Unternehmen und Hochschulen (ETH Zürich, EPF Lausanne, Fachhochschulen) mit direkten Beiträgen (non-repayable grants); Voraussetzung ist die Zusammenarbeit mit einer anerkannten Forschungseinrichtung; (2) Kantonale Wirtschaftsförderungen: Kantone Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Luzern und Uri bieten steuerliche Anreize und direkte Ansiedlungsbeihilfen; (3) Venture Kick: privates Förderprogramm mit bis zu CHF 150'000.– für Schweizer Start-ups; (4) Gebert Rüf Stiftung: Förderung von anwendungsorientierten Wissenschaftsprojekten mit bis zu CHF 500'000.–; (5) Switzerland Global Enterprise (S-GE): Exportförderung und Markterschliessung für Schweizer KMU im Ausland; (6) Exportrisikoversicherung (ERV): Unterstützung bei Exportfinanzierung; (7) SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets): Impact-Investitionen für Projekte in Entwicklungsländern. Voraussetzung für die meisten Förderprogramme ist ein überzeugender Business Plan mit detailliertem Executive Summary und Finanzplanung.
Eine gesetzliche Sprachvorschrift für Business-Plan-Erklärungen in der Schweiz gibt es nicht. Die Wahl der Sprache richtet sich nach dem Verwendungszweck und dem Adressaten: Für Schweizer Kantonalbanken und kantonale Behörden in der Deutschschweiz empfiehlt sich Deutsch. Für internationale Investoren, Venture-Capital-Fonds und ausländische strategische Partner ist Englisch der Standard. Für Behörden in der Westschweiz (Kantone Genf, Vaud, Fribourg, Neuchâtel, Jura, Valais/Wallis) ist Französisch üblich. Für das Tessin ist Italienisch die Amtssprache. Anmeldungen beim kantonalen Handelsregisteramt müssen in der Amtssprache des jeweiligen Kantons erfolgen: Deutschsprachige Kantone auf Deutsch, Westschweizer Kantone auf Französisch, Kanton Tessin auf Italienisch. Das Muster auf forms-legal.com ist auf Deutsch verfasst und eignet sich für alle deutschsprachigen Kantone der Deutschschweiz sowie für Einreichungen beim EHRA in Bern.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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