Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)
Kapitaleinzahlungsbestätigung — Kopf
KAPITALEINZAHLUNGS-BESTÄTIGUNG
gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 633 (AG) / Art. 779 (GmbH) Gesellschaft in Gründung: [Gesellschafts Firma] ([Gesellschafts Typ]), [Gesellschafts Sitz] Bank: [Bank Name], Konto: [Konto Nummer]
Bestätigungsinhalt
Die [Bank Name] bestätigt hiermit: 1. KAPITALEINZAHLUNG Am [Einzahlungs Datum] hat [Einzahler Name] (gezeichnetes Kapital: CHF [Anteilshoehe].–) den Betrag von CHF [Einbezahlter Betrag].– auf das Sperrkonto Nr. [Konto Nummer] der [Gesellschafts Firma] in Gründung einbezahlt. 2. LIBERIERUNGSGRAD Gesamtes Aktien-/Stammkapital: CHF [Gesamtkapital].– Einbezahlter Betrag: CHF [Einbezahlter Betrag].– Liberierungsgrad: [Einzahlungsquote] Bei AG: Der einbezahlte Betrag entspricht mindestens 20 % des Nennwerts der Aktien und mindestens CHF 50'000.– gemäss OR Art. 632 Abs. 2. Bei GmbH: Der einbezahlte Betrag entspricht 100 % des Stammkapitals gemäss OR Art. 779 Abs. 1. 3. SACHEINLAGE [Sacheinlage] 4. SPERRUNG DES KONTOS Der Betrag von CHF [Einbezahlter Betrag].– ist auf dem Sperrkonto blockiert und wird ausschliesslich nach Vorlage der Handelsregisteranmeldung und der entsprechenden Dokumente freigegeben (OR Art. 633 Abs. 2 AG; OR Art. 779 Abs. 2 GmbH). Vor Eintragung der Gesellschaft darf über den gesperrten Betrag nicht zugunsten der Gesellschaft oder der Gründer verfügt werden.
BANKBESTÄTIGUNG Diese Bestätigung wird ausgestellt am [Ausstellungs Datum] durch: [Bank Name] Bevollmächtigte Person: [Bank Bevollmaechtigter] Diese Bestätigung ist dem Handelsregisteramt im Rahmen der Gesellschaftsgründung einzureichen.
Bevollmächtigte/r der Bank
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Signature
Was ist Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)?
Die Kapitaleinzahlungs-Bestätigung ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 633 (AG-Kapitaleinzahlung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Für die AG schreibt OR Art. 632 Abs. 2 vor, dass bei Gründung mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt sein müssen, in jedem Fall jedoch ein Gesamtbetrag von mindestens CHF 50'000.–. Das Gesamtaktienkapital muss nach OR Art. 621 mindestens CHF 100'000.– betragen; der nicht sofort einbezahlte Rest (bis zu 80 %) wird als ausstehende Liberierung bezeichnet und muss auf Abruf des Verwaltungsrats geleistet werden. Die Bank bestätigt nach OR Art. 633, dass der einbezahlte Betrag auf einem Sperrkonto blockiert ist und erst nach Vorlage der Handelsregisteranmeldung freigegeben wird.
Für die GmbH ist nach OR Art. 779 Abs. 1 das gesamte Stammkapital bei Gründung vollständig zu liberieren — also zu 100 % einzuzahlen. Das Mindest-Stammkapital beträgt nach OR Art. 773 CHF 20'000.–. Auch hier bestätigt die Bank nach OR Art. 779 Abs. 2, dass der Betrag auf einem Sperrkonto liegt und erst nach Registrierung der GmbH freigegeben wird.
Die Kapitaleinzahlung muss auf das Konto einer FINMA-beaufsichtigten Schweizer Bank erfolgen: UBS, Credit Suisse (Nachfolger), Raiffeisen, Kantonalbanken (Zürcher Kantonalbank, Berner Kantonalbank, Basler Kantonalbank, Luzerner Kantonalbank, St. Galler Kantonalbank und weitere), PostFinance oder Regionalbanken wie Valiant oder Hypothekarbank Lenzburg. Ausländische Banken sind nur dann zulässig, wenn sie in der Schweiz eine FINMA-bewilligte Niederlassung unterhalten.
Enthält das Gründungskapital Sacheinlagen — also Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien, Software-Lizenzen, Patente, Forderungen oder Beteiligungen statt Bargeld — so ist zusätzlich zur Kapitaleinzahlungsbestätigung ein Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Mitglied bei EXPERTsuisse) zwingend (OR Art. 635 für AG; OR Art. 777c für GmbH). Dieser Bericht bestätigt, dass der Wert der eingebrachten Sachgüter dem Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien oder Stammanteile mindestens entspricht. Das Handelsregisteramt prüft diesen Bericht, bevor es die Gesellschaft einträgt.
Die Kapitaleinzahlungs-Bestätigung auf forms-legal.com ist für beide Rechtsformen (AG und GmbH) nutzbar und enthält alle Pflichtangaben, die das Handelsregisteramt verlangt: Gesellschaftsname, Sitz, Bank und Kontonummer, Einzahlungsdatum, liberierter Betrag, Liberierungsquote und Sacheinlagenhinweis.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)?
Die Kapitaleinzahlungs-Bestätigung in der Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen eine neue AG oder GmbH gegründet oder eine bestehende Gesellschaft ihr Kapital erhöht und das Handelsregisteramt den Nachweis der Kapitaleinzahlung verlangt.
Erste Situation: Neugründung einer AG mit Mindestkapital CHF 100'000.–. Bei jeder AG-Gründung in der Schweiz ist die Kapitaleinzahlungsbestätigung zwingend (OR Art. 633). Die Gründer zahlen mindestens CHF 50'000.– (20 % von CHF 100'000.– Mindestkapital oder 20 % des tatsächlichen Aktienkapitals, je nachdem, was höher ist) auf ein Sperrkonto ein. Die Bank bestätigt dies schriftlich und gibt das Kapital erst nach Vorlage des Handelsregistereintrags frei.
Zweite Situation: Neugründung einer GmbH mit Stammkapital CHF 20'000.– oder mehr. Bei GmbH-Gründungen ist das gesamte Stammkapital bei Gründung vollständig einzuzahlen (OR Art. 779 Abs. 1). Auch hier bestätigt die Bank die vollständige Einzahlung auf dem Sperrkonto. Seit der OR-Revision 2023 genügt für einfache GmbH-Gründungen mit Musterstatuten (EJPD-Formular) ein vereinfachtes Verfahren, das die Notariats- und Handelsregistergebühren reduziert.
Dritte Situation: Sacheinlagegründung nach OR Art. 635 (AG) oder OR Art. 777c (GmbH). Werden Sachwerte als Kapitaleinlage eingebracht, muss die Kapitaleinzahlungsbestätigung die Sacheinlagekomponente ausweisen. Gleichzeitig ist ein Sacheinlagebericht eines EXPERTsuisse-Revisionsexperten einzureichen. Die Bestätigung der Bank bezieht sich nur auf die Barkomponente; der Sacheinlagebericht deckt den Wertnachweis der Sachwerte ab.
Vierte Situation: Kapitalerhöhung bei bestehender AG nach OR Art. 650-659. Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung (OR Art. 650) oder genehmigten Kapitalerhöhung (OR Art. 651) muss das neu einbezahlte Kapital ebenfalls durch eine Bankbestätigung nachgewiesen werden. Der Zeichnungsschein (Liberierungsnachweis) muss dem Handelsregisteramt mit der Kapitalerhöhungsanmeldung eingereicht werden.
Fünfte Situation: Kapitalerhöhung bei bestehender GmbH nach OR Art. 781. Bei GmbH-Kapitalerhöhungen muss das neue Stammkapital vollständig liberiert sein, bevor die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen wird. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung erfordert öffentliche Beurkundung; die Bankbestätigung ist dem Notariat und dem Handelsregisteramt einzureichen.
Sechste Situation: Wandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-to-Equity Swap) bei AG oder GmbH. Bei der Umwandlung von Darlehen in Aktien oder Stammanteile ist der Nachweis der Kapitaleinzahlung ebenfalls erforderlich; in diesem Fall erfolgt die Einzahlung durch Verrechnung der Forderung gegen die Gesellschaft (Sacheinlage in Form einer Forderung), wofür ebenfalls ein Sacheinlagebericht erforderlich ist.
Was gehört in Ihr Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)?
Eine rechtsgültige Kapitaleinzahlungs-Bestätigung in der Schweiz für die Handelsregisteranmeldung muss folgende wesentliche Elemente enthalten.
Identifikation von Gesellschaft und Bank: Vollständige Firma der Gesellschaft in Gründung, Sitz und Rechtsform (AG oder GmbH). Name und Sitz der Bank, IBAN des Sperrkontos. Die Bank muss eine FINMA-beaufsichtigte Schweizer Bank oder eine in der Schweiz bewilligte ausländische Bank sein.
Einzahlungsdatum und Betrag: Genaues Datum, an dem die Einzahlung auf dem Sperrkonto gutgeschrieben wurde. Einbezahlter Betrag in Schweizer Franken (CHF), gesamtes Aktien-/Stammkapital und sich ergebende Liberierungsquote.
Mindestliberierungsnachweis: Bei AG muss die Bestätigung explizit bestätigen, dass mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie und mindestens CHF 50'000.– insgesamt einbezahlt wurden (OR Art. 632 Abs. 2). Bei GmbH muss die vollständige Liberierung (100 %) des gesamten Stammkapitals bestätigt werden (OR Art. 779 Abs. 1). Das Handelsregisteramt prüft diese Angaben vor Eintragung.
Sacheinlagehinweis: Falls das Gründungskapital Sacheinlagen enthält, muss die Bestätigung darauf hinweisen. Der Sacheinlagebericht des Revisionsexperten (EXPERTsuisse) ist dem Handelsregisteramt separat einzureichen. Die Bankbestätigung bezieht sich nur auf den bar eingezahlten Anteil.
Sperrung des Kontos: Explizite Bestätigung, dass das eingezahlte Kapital bis zur Vorlage der Handelsregisteranmeldung blockiert ist. Die Bank darf das Kapital nicht vor Eintragung der Gesellschaft freigeben — weder an die Gesellschaft noch an die Gründer. Verstösse gegen das Sperrkonto-Prinzip können zu strafrechtlicher Haftung des Bankbevollmächtigten führen.
Unterschrift des Bankbevollmächtigten: Name und Funktion der bevollmächtigten Person der Bank. Die Unterschrift muss die Zeichnungsberechtigung der unterschreibenden Person nachweisen; das Handelsregisteramt behält sich vor, die Zeichnungsberechtigung beim Handelsregister der Bank zu verifizieren.
Datierung: Die Bestätigung muss nach dem Einzahlungsdatum und vor dem Einreichungsdatum der Handelsregisteranmeldung ausgestellt sein. Das auf forms-legal.com verfügbare Muster enthält alle Pflichtangaben und kann vom Bankbevollmächtigten auf dem Briefpapier der Bank verwendet oder als Anlage einer bankeigenen Bestätigung genutzt werden.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779) aus
Das Ausfüllen der Kapitaleinzahlungs-Bestätigung in der Schweiz koordiniert Bank, Gründer und Notariat im Gründungsprozess.
Schritt 1 — Sperrkonto bei FINMA-Bank eröffnen. Kontaktieren Sie frühzeitig eine FINMA-beaufsichtigte Schweizer Bank (Kantonalbank, Raiffeisen, UBS, PostFinance etc.) und teilen Sie mit, dass Sie ein Kapital-Sperrkonto für eine AG- oder GmbH-Gründung eröffnen möchten. Die meisten Banken haben standardisierte Verfahren für Gesellschaftsgründungen.
Schritt 2 — Kapital einzahlen. Überweisen Sie das erforderliche Kapital auf das Sperrkonto: Bei AG mindestens CHF 50'000.– (oder 20 % des Aktienkapitals, wenn höher); bei GmbH das gesamte Stammkapital (mind. CHF 20'000.–). Stellen Sie sicher, dass alle Überweisungen klar als «Einlage AG in Gründung» / «Einlage GmbH in Gründung» bezeichnet sind.
Schritt 3 — Bankbestätigung ausstellen lassen. Bitten Sie die Bank, eine schriftliche Bestätigung über die Kapitaleinzahlung auszustellen. Verwenden Sie das Muster auf forms-legal.com als Vorlage oder prüfen Sie, ob die Bank eine eigene Vorlage hat. Die Bestätigung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Schritt 4 — Sacheinlagebericht einholen (falls erforderlich). Bei Sacheinlagen beauftragen Sie parallel einen EXPERTsuisse-Revisionsexperten mit der Erstellung des Sacheinlageberichts nach OR Art. 635 (AG) oder OR Art. 777c (GmbH). Dieser Bericht muss vor der öffentlichen Beurkundung beim Notariat vorliegen.
Schritt 5 — Unterlagen dem Notariat einreichen. Reichen Sie dem Notariat die Bankbestätigung zusammen mit den Statuten, dem Gründungsprotokoll und dem allfälligen Sacheinlagebericht ein. Das Notariat beurkundet die Gründungsurkunde öffentlich.
Schritt 6 — Handelsregisteranmeldung einreichen. Nach öffentlicher Beurkundung reichen Sie alle Dokumente beim kantonalen Handelsregisteramt ein. Nach Eintragung gibt die Bank das gesperrte Kapital für die Gesellschaft frei.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)
Die Kapitaleinzahlungs-Bestätigung unterliegt zwingenden Vorschriften aus dem Obligationenrecht, die für AG und GmbH unterschiedlich ausgestaltet sind.
AG-Mindestliberierung nach OR Art. 632. Bei AG-Gründungen müssen mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt sein, in jedem Fall aber mindestens CHF 50'000.– insgesamt. Das Gesamtaktienkapital muss mindestens CHF 100'000.– betragen (OR Art. 621). Die ausstehende Liberierung (bis zu 80 %) ist auf Abruf des VR zu leisten; für diese ausstehenden Beträge haftet der Aktionär persönlich, bis sie geleistet sind.
GmbH-Volliberierung nach OR Art. 779. Bei GmbH-Gründungen ist das gesamte Stammkapital von mindestens CHF 20'000.– bei Gründung vollständig einzuzahlen. Ausstehende Liberierungen sind bei der GmbH nicht erlaubt. Diese strengere Anforderung im Vergleich zur AG soll den Gläubigerschutz bei der kleineren Kapitalgesellschaft sichern.
Sacheinlagebericht nach OR Art. 635 (AG) und OR Art. 777c (GmbH). Bei Sacheinlagen ist der Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten (EXPERTsuisse) zwingend. Der Bericht beschreibt den eingebrachten Gegenstand, seine Bewertungsmethode und bestätigt, dass der Wert dem Nennwert der ausgegebenen Titel entspricht. Ohne Sacheinlagebericht verweigert das Handelsregisteramt die Eintragung.
Sperrkontopflicht. Das eingezahlte Kapital muss auf einem Sperrkonto bei einer FINMA-beaufsichtigten Bank liegen und darf erst nach Vorlage der Handelsregisteranmeldung (nicht des -eintrags) freigegeben werden (OR Art. 633 Abs. 2 AG; OR Art. 779 Abs. 2 GmbH). Diese Regelung verhindert, dass Gründer das Kapital bereits vor Gesellschaftsgründung verwenden.
Kapitalerhöhungen. Bei Kapitalerhöhungen einer bestehenden AG (OR Art. 650-659) oder GmbH (OR Art. 781) gelten dieselben Regeln: Kapital muss auf Sperrkonto eingezahlt und durch Bankbestätigung nachgewiesen werden. Der Zeichnungsschein und die Bankbestätigung sind dem Handelsregisteramt mit der Kapitalerhöhungsanmeldung einzureichen.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)
Bei der Kapitaleinzahlung für AG- und GmbH-Gründungen in der Schweiz treten häufige Fehler auf, die zu Verzögerungen bei der Handelsregistereintragung führen.
Fehler 1 — Einzahlung auf falsches Konto. Die Kapitaleinzahlung muss auf ein Sperrkonto bei einer FINMA-beaufsichtigten Bank erfolgen, nicht auf ein reguläres Geschäftskonto. Einzahlungen auf ein persönliches Konto des Gründers oder auf ein nicht gesperrtes Konto der Gesellschaft in Gründung sind ungültig. Das Handelsregisteramt akzeptiert nur Bestätigungen für ordnungsgemässe Sperrkonten.
Fehler 2 — Zu wenig Kapital bei AG. Gründer zahlen häufig genau CHF 20'000.– ein (den GmbH-Mindestbetrag), vergessen aber, dass bei AG mindestens CHF 50'000.– einbezahlt sein müssen. Das Handelsregisteramt weist die Anmeldung zurück, was zu Verzögerungen von Wochen führt.
Fehler 3 — Vergessen der Sacheinlagebericht-Pflicht. Gründer, die Sachwerte einbringen, unterschätzen den Aufwand und die Zeit für den Sacheinlagebericht. Revisionsexperten brauchen oft 2-4 Wochen für die Bewertung und Berichtserstellung. Wer erst kurz vor der Notariatssitzung merkt, dass ein Bericht fehlt, muss den Termin verschieben.
Fehler 4 — Falsche Währung. Das Kapital muss in Schweizer Franken (CHF) eingezahlt werden. Einzahlungen in EUR oder anderen Währungen werden nicht akzeptiert — auch nicht, wenn der Wechselkurs den CHF-Gegenwert übersteigt. Das Sperrkonto muss auf CHF lauten.
Fehler 5 — Bankbestätigung nicht aktuell. Die Bankbestätigung muss nach dem Einzahlungsdatum und zeitnah vor der Handelsregisteranmeldung ausgestellt sein. Eine veraltete Bestätigung (z.B. aus einem früheren gescheiterten Gründungsversuch) wird vom Handelsregisteramt abgelehnt. Stellen Sie sicher, dass die Bestätigung das korrekte Einzahlungsdatum ausweist.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 632CH official
- OR Art. 621CH official
- OR Art. 633CH official
- OR Art. 779CH official
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 635CH official
- OR Art. 777cCH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 651CH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/kapitaleinzahlungs-bestaetigung-schweiz
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Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz schreibt OR Art. 632 Abs. 2 vor, dass mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt sein müssen, in jedem Fall jedoch mindestens CHF 50'000.– insgesamt. Das Mindest-Aktienkapital beträgt nach OR Art. 621 CHF 100'000.–. Berechnung: Wenn das Aktienkapital CHF 100'000.– beträgt, müssen mindestens CHF 50'000.– einbezahlt werden (50 % in diesem Fall, da 20 % von CHF 100'000.– = CHF 20'000.– weniger als das absolute Minimum von CHF 50'000.– wäre). Bei einem Aktienkapital von CHF 500'000.– müssen mindestens CHF 100'000.– (= 20 % von CHF 500'000.–) einbezahlt werden — da CHF 100'000.– über dem absoluten Minimum von CHF 50'000.– liegt. Der nicht sofort eingezahlte Rest ist ausstehende Liberierung und muss auf Abruf des Verwaltungsrats geleistet werden.
Ja. Bei der Gründung einer GmbH in der Schweiz nach OR Art. 779 Abs. 1 muss das gesamte Stammkapital bei Gründung vollständig liberiert — also zu 100 % einbezahlt — sein. Das Mindest-Stammkapital beträgt nach OR Art. 773 CHF 20'000.–. Im Gegensatz zur AG (bei der nur 20 % einbezahlt werden müssen, mindestens CHF 50'000.–) gibt es bei der GmbH keine ausstehende Liberierung. Diese strengere Anforderung soll die kleinere Kapitalgesellschaft GmbH für Gläubiger verlässlicher machen. Sacheinlagen sind bei GmbH-Gründungen möglich (OR Art. 777c), erfordern aber einen Sacheinlagebericht eines EXPERTsuisse-Revisionsexperten.
Das auf dem Sperrkonto eingezahlte Kapital wird nach Vorlage der Handelsregisteranmeldung (nicht erst nach dem Handelsregistereintrag) von der Bank freigegeben. Die Bank prüft die Anmeldedokumente und gibt das Kapital für die Gesellschaft frei — es steht dann als ordentliches Betriebskapital zur Verfügung. Vor Vorlage der Handelsregisteranmeldung darf die Bank das gesperrte Kapital weder an die Gesellschaft noch an die Gründer auszahlen. Verstösse gegen diese Sperrpflicht können zur strafrechtlichen Haftung des verantwortlichen Bankbevollmächtigten führen (OR Art. 940 i.V.m. Art. 251 StGB).
Ja. OR Art. 634 und 635 erlauben Sacheinlagen bei AG-Gründungen. Sacheinlagen können Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien, Softwarelizenzen, Patente, Marken, Beteiligungen, Warenvorräte oder Forderungen sein. Voraussetzungen: (1) Es muss ein Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisionsexperten (EXPERTsuisse) erstellt werden, der den Wert der Sacheinlage bestätigt und nachweist, dass er mindestens dem Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien entspricht; (2) Der Sacheinlagevertrag (mit Beschrieb und Bewertung der einzubringenden Gegenstände) muss der Gründungsurkunde beigefügt werden; (3) Bei Liegenschaften als Sacheinlage ist öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag erforderlich. Das Handelsregisteramt prüft den Sacheinlagebericht vor Eintragung.
Das Kapital-Sperrkonto muss bei einer FINMA-beaufsichtigten Schweizer Bank oder einer in der Schweiz bewilligten ausländischen Bank geführt werden. In der Praxis werden Sperrkonten für Gesellschaftsgründungen angeboten von: Kantonalbanken (Zürcher Kantonalbank, Berner Kantonalbank, Basler Kantonalbank, Luzerner Kantonalbank, St. Galler Kantonalbank, Aargauische Kantonalbank und weitere); UBS AG; Raiffeisen Schweiz (und einzelne Raiffeisenbanken); PostFinance AG; Valiant Bank; Hypothekarbank Lenzburg; Acrevis Bank; Clientis Gruppe. Die Gebühren für Sperrkonto-Eröffnung und -Verwaltung variieren je nach Bank zwischen CHF 200.– und CHF 800.–. Vergleichen Sie die Konditionen im Voraus, da manche Banken auch eine Kontoführungsgebühr für das Geschäftskonto nach Gründung erheben.
Die Eröffnung eines Sperr- bzw. Gründungskontos bei einer Schweizer Bank dauert in der Regel 3 bis 10 Arbeitstage, abhängig von der Bank und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Für die Kontoeröffnung benötigen Sie in der Regel: Entwurf der Statuten (nicht notariell beurkundet, da vor Gründung), Identifikationsunterlagen aller Einzahler (Kopie Reisepass oder Identitätskarte), bei juristischen Personen als Einzahler: Handelsregisterauszug und Aktionärsliste, Businessplan oder Executive Summary für die Bonitätsprüfung. Die Bank eröffnet das Konto nach Geldwäschereiprüfung (GwG, SR 955.0); verzögerungen können auftreten, wenn die Bank zusätzliche Unterlagen zur Herkunft der Mittel verlangt (Source of Funds).
Nein. Das Kapital einer AG oder GmbH in der Schweiz muss gemäss OR in Schweizer Franken (CHF) lauten. Das Sperrkonto muss auf CHF lauten; Einzahlungen in Fremdwährungen (EUR, USD, GBP) werden nicht akzeptiert, auch wenn der Wechselkurs den CHF-Gegenwert übersteigt. Ausnahme: Das OR sieht seit der Aktienrechtsrevision 2023 vor, dass eine AG unter bestimmten Voraussetzungen ihr Aktienkapital in einer anderen Währung führen kann, sofern dies die Statuten vorsehen und es sich um eine «important currency» für die Gesellschaft handelt (OR Art. 621 Abs. 2). In diesem Fall muss das Sperrkonto in der Fremdwährung geführt und die Kapitaleinzahlungsbestätigung in dieser Währung ausgestellt werden. Für Standard-Gründungen in CHF bleibt das Sperrkonto jedoch auf CHF zu führen.
Die Gesamtkosten einer GmbH-Gründung in der Schweiz setzen sich wie folgt zusammen: (1) Notariatsgebühren für die öffentliche Beurkundung: CHF 500.– bis CHF 2'000.–, je nach Kanton und Stammkapitalhöhe; (2) Handelsregistergebühr: CHF 600.– bis CHF 1'200.–; (3) SHAB-Publikationsgebühr: ca. CHF 50.–; (4) Sperrkonto-Eröffnung und Bankgebühren: CHF 200.– bis CHF 800.–; (5) Sacheinlagebericht (falls vorhanden): CHF 1'500.– bis CHF 4'000.–; (6) Rechtsanwalts- oder Beratungskosten (optional): CHF 1'500.– bis CHF 5'000.–; (7) Steuerberatung für Strukturierung: CHF 1'000.– bis CHF 3'000.–. Gesamtkosten ohne Sacheinlage und ohne externe Beratung: ca. CHF 1'350.– bis CHF 4'000.–. Für einfache GmbH-Gründungen mit Musterstatuten (EJPD-Musterprotokoll) können die Kosten durch vereinfachte Verfahren reduziert werden. Das eigentliche Stammkapital (mindestens CHF 20'000.–) ist keine Gründungskosten, sondern Betriebskapital der Gesellschaft.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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