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Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)

Kapitaleinzahlungs-Bestätigung (OR Art. 633, 779)

Kapitaleinzahlungsbestätigung — Kopf

KAPITALEINZAHLUNGS-BESTÄTIGUNG

gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 633 (AG) / Art. 779 (GmbH) Gesellschaft in Gründung: [Gesellschafts Firma] ([Gesellschafts Typ]), [Gesellschafts Sitz] Bank: [Bank Name], Konto: [Konto Nummer]

Bestätigungsinhalt

Die [Bank Name] bestätigt hiermit: 1. KAPITALEINZAHLUNG Am [Einzahlungs Datum] hat [Einzahler Name] (gezeichnetes Kapital: CHF [Anteilshoehe].–) den Betrag von CHF [Einbezahlter Betrag].– auf das Sperrkonto Nr. [Konto Nummer] der [Gesellschafts Firma] in Gründung einbezahlt. 2. LIBERIERUNGSGRAD Gesamtes Aktien-/Stammkapital: CHF [Gesamtkapital].– Einbezahlter Betrag: CHF [Einbezahlter Betrag].– Liberierungsgrad: [Einzahlungsquote] Bei AG: Der einbezahlte Betrag entspricht mindestens 20 % des Nennwerts der Aktien und mindestens CHF 50'000.– gemäss OR Art. 632 Abs. 2. Bei GmbH: Der einbezahlte Betrag entspricht 100 % des Stammkapitals gemäss OR Art. 779 Abs. 1. 3. SACHEINLAGE [Sacheinlage] 4. SPERRUNG DES KONTOS Der Betrag von CHF [Einbezahlter Betrag].– ist auf dem Sperrkonto blockiert und wird ausschliesslich nach Vorlage der Handelsregisteranmeldung und der entsprechenden Dokumente freigegeben (OR Art. 633 Abs. 2 AG; OR Art. 779 Abs. 2 GmbH). Vor Eintragung der Gesellschaft darf über den gesperrten Betrag nicht zugunsten der Gesellschaft oder der Gründer verfügt werden.

BANKBESTÄTIGUNG Diese Bestätigung wird ausgestellt am [Ausstellungs Datum] durch: [Bank Name] Bevollmächtigte Person: [Bank Bevollmaechtigter] Diese Bestätigung ist dem Handelsregisteramt im Rahmen der Gesellschaftsgründung einzureichen.

Bevollmächtigte/r der Bank

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)?

Die Kapitaleinzahlungs-Bestätigung ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 633 (AG-Kapitaleinzahlung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Für die AG schreibt OR Art. 632 Abs. 2 vor, dass bei Gründung mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt sein müssen, in jedem Fall jedoch ein Gesamtbetrag von mindestens CHF 50'000.–. Das Gesamtaktienkapital muss nach OR Art. 621 mindestens CHF 100'000.– betragen; der nicht sofort einbezahlte Rest (bis zu 80 %) wird als ausstehende Liberierung bezeichnet und muss auf Abruf des Verwaltungsrats geleistet werden. Die Bank bestätigt nach OR Art. 633, dass der einbezahlte Betrag auf einem Sperrkonto blockiert ist und erst nach Vorlage der Handelsregisteranmeldung freigegeben wird.

Für die GmbH ist nach OR Art. 779 Abs. 1 das gesamte Stammkapital bei Gründung vollständig zu liberieren — also zu 100 % einzuzahlen. Das Mindest-Stammkapital beträgt nach OR Art. 773 CHF 20'000.–. Auch hier bestätigt die Bank nach OR Art. 779 Abs. 2, dass der Betrag auf einem Sperrkonto liegt und erst nach Registrierung der GmbH freigegeben wird.

Die Kapitaleinzahlung muss auf das Konto einer FINMA-beaufsichtigten Schweizer Bank erfolgen: UBS, Credit Suisse (Nachfolger), Raiffeisen, Kantonalbanken (Zürcher Kantonalbank, Berner Kantonalbank, Basler Kantonalbank, Luzerner Kantonalbank, St. Galler Kantonalbank und weitere), PostFinance oder Regionalbanken wie Valiant oder Hypothekarbank Lenzburg. Ausländische Banken sind nur dann zulässig, wenn sie in der Schweiz eine FINMA-bewilligte Niederlassung unterhalten.

Enthält das Gründungskapital Sacheinlagen — also Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien, Software-Lizenzen, Patente, Forderungen oder Beteiligungen statt Bargeld — so ist zusätzlich zur Kapitaleinzahlungsbestätigung ein Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisionsexperten (Mitglied bei EXPERTsuisse) zwingend (OR Art. 635 für AG; OR Art. 777c für GmbH). Dieser Bericht bestätigt, dass der Wert der eingebrachten Sachgüter dem Nennwert der dafür ausgegebenen Aktien oder Stammanteile mindestens entspricht. Das Handelsregisteramt prüft diesen Bericht, bevor es die Gesellschaft einträgt.

Die Kapitaleinzahlungs-Bestätigung auf forms-legal.com ist für beide Rechtsformen (AG und GmbH) nutzbar und enthält alle Pflichtangaben, die das Handelsregisteramt verlangt: Gesellschaftsname, Sitz, Bank und Kontonummer, Einzahlungsdatum, liberierter Betrag, Liberierungsquote und Sacheinlagenhinweis.

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

Wann brauchen Sie Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)?

Die Kapitaleinzahlungs-Bestätigung in der Schweiz wird in allen Situationen benötigt, in denen eine neue AG oder GmbH gegründet oder eine bestehende Gesellschaft ihr Kapital erhöht und das Handelsregisteramt den Nachweis der Kapitaleinzahlung verlangt.

Erste Situation: Neugründung einer AG mit Mindestkapital CHF 100'000.–. Bei jeder AG-Gründung in der Schweiz ist die Kapitaleinzahlungsbestätigung zwingend (OR Art. 633). Die Gründer zahlen mindestens CHF 50'000.– (20 % von CHF 100'000.– Mindestkapital oder 20 % des tatsächlichen Aktienkapitals, je nachdem, was höher ist) auf ein Sperrkonto ein. Die Bank bestätigt dies schriftlich und gibt das Kapital erst nach Vorlage des Handelsregistereintrags frei.

Zweite Situation: Neugründung einer GmbH mit Stammkapital CHF 20'000.– oder mehr. Bei GmbH-Gründungen ist das gesamte Stammkapital bei Gründung vollständig einzuzahlen (OR Art. 779 Abs. 1). Auch hier bestätigt die Bank die vollständige Einzahlung auf dem Sperrkonto. Seit der OR-Revision 2023 genügt für einfache GmbH-Gründungen mit Musterstatuten (EJPD-Formular) ein vereinfachtes Verfahren, das die Notariats- und Handelsregistergebühren reduziert.

Dritte Situation: Sacheinlagegründung nach OR Art. 635 (AG) oder OR Art. 777c (GmbH). Werden Sachwerte als Kapitaleinlage eingebracht, muss die Kapitaleinzahlungsbestätigung die Sacheinlagekomponente ausweisen. Gleichzeitig ist ein Sacheinlagebericht eines EXPERTsuisse-Revisionsexperten einzureichen. Die Bestätigung der Bank bezieht sich nur auf die Barkomponente; der Sacheinlagebericht deckt den Wertnachweis der Sachwerte ab.

Vierte Situation: Kapitalerhöhung bei bestehender AG nach OR Art. 650-659. Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung (OR Art. 650) oder genehmigten Kapitalerhöhung (OR Art. 651) muss das neu einbezahlte Kapital ebenfalls durch eine Bankbestätigung nachgewiesen werden. Der Zeichnungsschein (Liberierungsnachweis) muss dem Handelsregisteramt mit der Kapitalerhöhungsanmeldung eingereicht werden.

Fünfte Situation: Kapitalerhöhung bei bestehender GmbH nach OR Art. 781. Bei GmbH-Kapitalerhöhungen muss das neue Stammkapital vollständig liberiert sein, bevor die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen wird. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung erfordert öffentliche Beurkundung; die Bankbestätigung ist dem Notariat und dem Handelsregisteramt einzureichen.

Sechste Situation: Wandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-to-Equity Swap) bei AG oder GmbH. Bei der Umwandlung von Darlehen in Aktien oder Stammanteile ist der Nachweis der Kapitaleinzahlung ebenfalls erforderlich; in diesem Fall erfolgt die Einzahlung durch Verrechnung der Forderung gegen die Gesellschaft (Sacheinlage in Form einer Forderung), wofür ebenfalls ein Sacheinlagebericht erforderlich ist.

Was gehört in Ihr Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)?

Eine rechtsgültige Kapitaleinzahlungs-Bestätigung in der Schweiz für die Handelsregisteranmeldung muss folgende wesentliche Elemente enthalten.

Identifikation von Gesellschaft und Bank: Vollständige Firma der Gesellschaft in Gründung, Sitz und Rechtsform (AG oder GmbH). Name und Sitz der Bank, IBAN des Sperrkontos. Die Bank muss eine FINMA-beaufsichtigte Schweizer Bank oder eine in der Schweiz bewilligte ausländische Bank sein.

Einzahlungsdatum und Betrag: Genaues Datum, an dem die Einzahlung auf dem Sperrkonto gutgeschrieben wurde. Einbezahlter Betrag in Schweizer Franken (CHF), gesamtes Aktien-/Stammkapital und sich ergebende Liberierungsquote.

Mindestliberierungsnachweis: Bei AG muss die Bestätigung explizit bestätigen, dass mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie und mindestens CHF 50'000.– insgesamt einbezahlt wurden (OR Art. 632 Abs. 2). Bei GmbH muss die vollständige Liberierung (100 %) des gesamten Stammkapitals bestätigt werden (OR Art. 779 Abs. 1). Das Handelsregisteramt prüft diese Angaben vor Eintragung.

Sacheinlagehinweis: Falls das Gründungskapital Sacheinlagen enthält, muss die Bestätigung darauf hinweisen. Der Sacheinlagebericht des Revisionsexperten (EXPERTsuisse) ist dem Handelsregisteramt separat einzureichen. Die Bankbestätigung bezieht sich nur auf den bar eingezahlten Anteil.

Sperrung des Kontos: Explizite Bestätigung, dass das eingezahlte Kapital bis zur Vorlage der Handelsregisteranmeldung blockiert ist. Die Bank darf das Kapital nicht vor Eintragung der Gesellschaft freigeben — weder an die Gesellschaft noch an die Gründer. Verstösse gegen das Sperrkonto-Prinzip können zu strafrechtlicher Haftung des Bankbevollmächtigten führen.

Unterschrift des Bankbevollmächtigten: Name und Funktion der bevollmächtigten Person der Bank. Die Unterschrift muss die Zeichnungsberechtigung der unterschreibenden Person nachweisen; das Handelsregisteramt behält sich vor, die Zeichnungsberechtigung beim Handelsregister der Bank zu verifizieren.

Datierung: Die Bestätigung muss nach dem Einzahlungsdatum und vor dem Einreichungsdatum der Handelsregisteranmeldung ausgestellt sein. Das auf forms-legal.com verfügbare Muster enthält alle Pflichtangaben und kann vom Bankbevollmächtigten auf dem Briefpapier der Bank verwendet oder als Anlage einer bankeigenen Bestätigung genutzt werden.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779) aus

Das Ausfüllen der Kapitaleinzahlungs-Bestätigung in der Schweiz koordiniert Bank, Gründer und Notariat im Gründungsprozess.

Schritt 1 — Sperrkonto bei FINMA-Bank eröffnen. Kontaktieren Sie frühzeitig eine FINMA-beaufsichtigte Schweizer Bank (Kantonalbank, Raiffeisen, UBS, PostFinance etc.) und teilen Sie mit, dass Sie ein Kapital-Sperrkonto für eine AG- oder GmbH-Gründung eröffnen möchten. Die meisten Banken haben standardisierte Verfahren für Gesellschaftsgründungen.

Schritt 2 — Kapital einzahlen. Überweisen Sie das erforderliche Kapital auf das Sperrkonto: Bei AG mindestens CHF 50'000.– (oder 20 % des Aktienkapitals, wenn höher); bei GmbH das gesamte Stammkapital (mind. CHF 20'000.–). Stellen Sie sicher, dass alle Überweisungen klar als «Einlage AG in Gründung» / «Einlage GmbH in Gründung» bezeichnet sind.

Schritt 3 — Bankbestätigung ausstellen lassen. Bitten Sie die Bank, eine schriftliche Bestätigung über die Kapitaleinzahlung auszustellen. Verwenden Sie das Muster auf forms-legal.com als Vorlage oder prüfen Sie, ob die Bank eine eigene Vorlage hat. Die Bestätigung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Schritt 4 — Sacheinlagebericht einholen (falls erforderlich). Bei Sacheinlagen beauftragen Sie parallel einen EXPERTsuisse-Revisionsexperten mit der Erstellung des Sacheinlageberichts nach OR Art. 635 (AG) oder OR Art. 777c (GmbH). Dieser Bericht muss vor der öffentlichen Beurkundung beim Notariat vorliegen.

Schritt 5 — Unterlagen dem Notariat einreichen. Reichen Sie dem Notariat die Bankbestätigung zusammen mit den Statuten, dem Gründungsprotokoll und dem allfälligen Sacheinlagebericht ein. Das Notariat beurkundet die Gründungsurkunde öffentlich.

Schritt 6 — Handelsregisteranmeldung einreichen. Nach öffentlicher Beurkundung reichen Sie alle Dokumente beim kantonalen Handelsregisteramt ein. Nach Eintragung gibt die Bank das gesperrte Kapital für die Gesellschaft frei.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779)

Bei der Kapitaleinzahlung für AG- und GmbH-Gründungen in der Schweiz treten häufige Fehler auf, die zu Verzögerungen bei der Handelsregistereintragung führen.

Fehler 1 — Einzahlung auf falsches Konto. Die Kapitaleinzahlung muss auf ein Sperrkonto bei einer FINMA-beaufsichtigten Bank erfolgen, nicht auf ein reguläres Geschäftskonto. Einzahlungen auf ein persönliches Konto des Gründers oder auf ein nicht gesperrtes Konto der Gesellschaft in Gründung sind ungültig. Das Handelsregisteramt akzeptiert nur Bestätigungen für ordnungsgemässe Sperrkonten.

Fehler 2 — Zu wenig Kapital bei AG. Gründer zahlen häufig genau CHF 20'000.– ein (den GmbH-Mindestbetrag), vergessen aber, dass bei AG mindestens CHF 50'000.– einbezahlt sein müssen. Das Handelsregisteramt weist die Anmeldung zurück, was zu Verzögerungen von Wochen führt.

Fehler 3 — Vergessen der Sacheinlagebericht-Pflicht. Gründer, die Sachwerte einbringen, unterschätzen den Aufwand und die Zeit für den Sacheinlagebericht. Revisionsexperten brauchen oft 2-4 Wochen für die Bewertung und Berichtserstellung. Wer erst kurz vor der Notariatssitzung merkt, dass ein Bericht fehlt, muss den Termin verschieben.

Fehler 4 — Falsche Währung. Das Kapital muss in Schweizer Franken (CHF) eingezahlt werden. Einzahlungen in EUR oder anderen Währungen werden nicht akzeptiert — auch nicht, wenn der Wechselkurs den CHF-Gegenwert übersteigt. Das Sperrkonto muss auf CHF lauten.

Fehler 5 — Bankbestätigung nicht aktuell. Die Bankbestätigung muss nach dem Einzahlungsdatum und zeitnah vor der Handelsregisteranmeldung ausgestellt sein. Eine veraltete Bestätigung (z.B. aus einem früheren gescheiterten Gründungsversuch) wird vom Handelsregisteramt abgelehnt. Stellen Sie sicher, dass die Bestätigung das korrekte Einzahlungsdatum ausweist.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 632CH official
  2. OR Art. 621CH official
  3. OR Art. 633CH official
  4. OR Art. 779CH official
  5. OR Art. 773CH official
  6. OR Art. 635CH official
  7. OR Art. 777cCH official
  8. OR Art. 650CH official
  9. OR Art. 651CH official
  10. OR Art. 781CH official
  11. OR Art. 11CH official
  12. Art. 18 ORCH official
  13. Art. 335c ORCH official
  14. Art. 8 ZGBCH official
  15. Art. 657 ZGBCH official
  16. Art. 512 ZGBCH official

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Forms Legal. (2026). Kapitaleinzahlungs-Bestätigung Schweiz (OR Art. 633, 779) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/kapitaleinzahlungs-bestaetigung-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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