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Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)

Statuten der GmbH (OR Arts. 772-776)

Statuten-Kopf

STATUTEN

der [Firma]

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz [Sitz]

(Gemäss OR Art. 772 bis 827 sowie HRegV Art. 73 in der Fassung vom [Gruendungs Datum])

I. Grundlagen

Art. 1 - Firma, Sitz und Dauer Unter der Firma [Firma] besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne von OR Art. 772 ff. mit Sitz in [Sitz]. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

Art. 2 - Zweck [Zweck] Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften errichten, Beteiligungen erwerben und veraussern sowie alle Geschäfte vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern oder zu erleichtern.

II. Stammkapital und Stammanteile

Art. 3 - Stammkapital Das Stammkapital beträgt Fr. [Stammkapital].-- und ist in [Anzahl Stammanteile] Stammanteile mit einem Nennwert von je Fr. [Nennwert Stammanteil].-- eingeteilt gemäss OR Art. 773 und 774. Das Stammkapital ist vollständig liberiert (einbezahlt) gemäss OR Art. 777 Abs. 1 lit. c.

Art. 4 - Übertragung von Stammanteilen Die Übertragung von Stammanteilen bedarf: [Stammanteil Uebertragung]. Vorkaufsrecht: [Vorkaufsrecht]. Bei Vorkaufsrecht können die verbleibenden Gesellschafter bei Angebot eines Dritterwerbers die Stammanteile zum gleichen Preis erwerben, innert 30 Tagen nach Benachrichtigung. Die Form der Übertragung richtet sich nach OR Art. 785 (schriftlicher Abtretungsvertrag mit beglaubigten Unterschriften).

Art. 5 - Meldepflicht und Aktienbuch Gesellschafter mit 25 Prozent oder mehr Stimmrechten oder Stammkapital melden der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten nach OR Art. 697j. Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis der Gesellschafter und Stammanteile.

III. Gesellschafterversammlung

Art. 6 - Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH gemäss OR Art. 804. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschaftsjahres statt. Zu den unübertragbaren Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 804 Abs. 2 gehören insbesondere: - Änderung der Statuten - Wahl und Abberufung der Geschäftsführer - Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts - Verwendung des Bilanzgewinns - Beschlussfassung über Kapitalerhöhung oder -herabsetzung - Auflosung der Gesellschaft

Art. 7 - Beschlussfassung Die Gesellschafterversammlung fasst Beschlüsse grundsatzlich mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gemäss OR Art. 808 Abs. 1. Für bestimmte Beschlüsse ist die qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit des Stammkapitals) erforderlich nach OR Art. 808b: - Änderung des Gesellschaftszwecks - Einführung von Stimmrechts-Stammanteilen - Beschränkung der Übertragbarkeit - Kapitalerhöhung - Einschränkung des Bezugsrechts - Verlegung des Sitzes - Auflosung der Gesellschaft

IV. Geschäftsführung

Art. 8 - Geschäftsführung und Vertretung Die Geschäftsführung obliegt den durch die Gesellschafterversammlung bestimmten Geschaftsfuehrern gemäss OR Art. 809 und 810. Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben gemäss OR Art. 811. Geschaftsfuehrerkreis: [Geschaftsfuehrer Gruppe]. Zeichnungsberechtigung: [Zeichnungs Berechtigte]

Art. 9 - Revisionsstelle Revisionsstelle: [Revisionsstelle]. Die Revisionsstelle wird jährlich von der Gesellschafterversammlung gewahlt. Bei Opting-out: Alle Gesellschafter erklaren schriftlich ihren Verzicht auf die Revision nach OR Art. 727a Abs. 2; dieser Beschluss ist dem Handelsregister zu melden.

Art. 10 - Geschaftsjahr und Jahresrechnung Das Geschaftsjahr lauft vom [Geschaftsjahr]. Die Jahresrechnung umfasst Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang nach OR Art. 958 ff.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11 - Bekanntmachungen und Mitteilungen Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen schriftlich an die zuletzt gemeldete Adresse oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemäss OR Art. 812.

Art. 12 - Auflosung und Liquidation Die Auflosung der Gesellschaft kann durch qualifizierten Beschluss der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 821 erfolgen. Die Liquidation richtet sich nach OR Art. 826 bis 827. Verbleibendes Vermögen nach Schuldendeckung wird nach Massgabe der Stammkapitalbeteiligungen verteilt.

Art. 13 - Anwendbares Recht Fuer alle nicht in diesen Statuten geregelten Fragen gilt das Schweizerische Obligationenrecht OR Art. 772 bis 827 (GmbH-Recht) sowie die HRegV (SR 221.411). Gerichtsstand ist [Sitz] nach ZPO Art. 32.

Ort und Datum: [Sitz], [Gruendungs Datum]

Gründer / Geschäftsführer

________________

Signature

Beurkundender Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)?

Die Statuten GmbH Schweiz sind in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht OR (SR 220) Art. 772-827 GmbH-Recht geregelte rechtsverbindliche schriftliche Dokumente. Die GmbH in der Schweiz kombiniert die Vorteile der einfachen Gründung mit beschränkter Haftung (Gesellschafter haften nicht personlich über ihr Stammkapital hinaus) und einer flexiblen internen Organisation. Gegenüber der Aktiengesellschaft (AG) ist die GmbH personenalistischer: Gesellschafter sind namentlich im Handelsregister eingetragen und oft aktiv in die Geschäftsführung eingebunden. Das minimale Stammkapital beträgt nach OR Art. 773 Fr. 20'000.-- und muss bei Gründung vollständig einbezahlt sein - dies unterscheidet die GmbH von der AG, bei der nur 50 Prozent des Mindestkapitals einbezahlt sein muss.

Die Statuten der GmbH in der Schweiz müssen nach OR Art. 776 folgende Mindestangaben enthalten: die Firma der Gesellschaft; den Sitz; den Zweck; das Stammkapital und die Nennwerte der Stammanteile; die Form der Bekanntmachungen. Im Vergleich zur AG ist der Pflichtinhalt der GmbH-Statuten schlanker, was die Statuten flexibler macht. Gleichzeitig kann der OR-Rahmen nach Art. 776a durch weitgehende Bestimmungen zur Beschlussfassung, zu Sonderrechten und zur Ubertragung von Stammanteilen ausgeschopft werden.

Ein besonderes Merkmal der GmbH in der Schweiz ist die Namenspflicht im Handelsregister: Wahrend Aktien einer AG anonym sein können (Inhaberaktien - seit OR-Revision 2023 grundsätzlich verboten), sind alle Gesellschafter der GmbH namentlich mit ihren Stammanteilen im Handelsregister eingetragen (OR Art. 791). Das macht die GmbH transparent und weniger geeignet fur Investorenmodelle mit vielen wechselnden Gesellschaftern, aber ideal fur Familiengesellschaften, Start-ups und kleine bis mittlere Unternehmen.

Die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) Art. 73 listet die Gründungsunterlagen, die für die Erstanmeldung einer GmbH beim kantonalen Handelsregister einzureichen sind: die öffentlich beurkundeten Statuten, der Gründungsakt nach OR Art. 777, die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, sowie allfällige Sacheinlageunterlagen. Die Eintragung der GmbH im Handelsregister ist konstitutiv: Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person (OR Art. 779).

Die OR-Revision 2023 hat das Schweizer GmbH-Recht in mehreren Punkten angepasst: Neu sind Kapitalband und genehmigtes Kapital auch bei der GmbH möglich (OR Art. 782a n.F.); die Haftung der Gründer bei fehlerhaften Gründungsangaben wurde verstärkt; die Meldepflicht fur wirtschaftlich Berechtigte nach OR Art. 697j gilt nun auch fur GmbH-Gesellschafter, die 25 Prozent oder mehr der Stimmen oder des Stammkapitals halten. Auch elektronische Gründungen ohne Notartermin werden durch den Bundesrat schrittweise eingefu hrt.

Typische Anwender des GmbH-Modells in der Schweiz sind: Einzelunternehmer, die ihre Einzelfirma in eine GmbH umwandeln; Startup-Gründer mit 2-5 Gesellschaftern; Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe; Holdinggesellschaften fur internationale Strukturen; Familiengesellschaften, bei denen das Vermögen intern gehalten werden soll. Die Gründung einer GmbH in der Schweiz kostet typisch Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'000.-- an Notar- und Handelsregistergebühren, zuzüglich dem vollständig einbezahlten Stammkapital von mindestens Fr. 20'000.--.

Wann brauchen Sie Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)?

Die Statuten der GmbH in der Schweiz werden in verschiedenen unternehmerischen Situationen benötigt, in denen eine juristische Person mit beschränkter Haftung und personalisti scher Struktur sinnvoll ist.

Erste Situation: Neugründung eines Unternehmens. Wenn Unternehmer in der Schweiz eine neue Gesellschaft gründen möchten, stehen GmbH und AG als haftungsbeschränkte Rechtsformen zur Wahl. Die GmbH ist günstiger in der Gründung (Mindestkapital Fr. 20'000.-- statt Fr. 100'000.-- bei der AG) und weniger formalistisch in der Organisation. Sie eignet sich besonders für Dienstleistungsunternehmen, Beratungsgesellschaften, Handwerker und Start-ups mit wenigen Gesellschaftern.

Zweite Situation: Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH. Wachsende Einzelunternehmer möchten ihre personliche Haftung beschränken und die Gesellschaft als eigenständige juristische Person aus ihrer Privatsphäre herauslosen. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH kann nach OR Art. 69 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) steuergünstig vollzogen werden.

Dritte Situation: Stammkapitalerhöhung oder Zulassung neuer Gesellschafter. Wenn neue Gesellschafter einsteigen (z.B. Partner, Investoren), müssen die Statuten angepasst und der neue Gesellschafterbestand im Handelsregister eingetragen werden. Die Aufnahme neuer Gesellschafter erfordert einen qualifizierten Beschluss der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 804 und eine öffentliche Beurkundung.

Vierte Situation: Unternehmensverkauf (Asset Deal oder Share Deal). Beim Verkauf einer GmbH im Wege eines Share Deals (Kauf der Stammanteile) prüft der Käufer die Statuten auf Übertragungsbeschränkungen, Vorkaufsrechte und besondere Quoren. Gut strukturierte Statuten erleichtern den Verkaufsprozess.

Funfte Situation: Nachfolgeplanung in Familiengesellschaften. Bei der Ubertragung einer familieninternen GmbH auf die nächste Generation müssen Statuten auf Nachfolgeregeln, Vorkaufsrechte und Bewertungsklauseln gepruft und angepasst werden. Das ZGB (Erbrecht, Art. 457 ff.) und das OR-GmbH-Recht müssen koordiniert werden.

Sechste Situation: Strukturoptimierung fur Steuerzwecke. Holdingstrukturen mit einer GmbH an der Spitze können steuerliche Vorteile bieten: Beteiligungsabzug (DBG Art. 70) auf Dividenden von Tochtergesellschaften, Kapitaleinlagenreserven (DBG Art. 20 Abs. 3 n.F.) und steuergünstige Liquidation. Die Erstellung oder Anpassung von Statuten ist Ausgangspunkt einer Steueroptimierungsstruktur.

Was gehört in Ihr Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)?

Vollständige Statuten der GmbH in der Schweiz enthalten zwingenden und fakultativen Inhalt nach OR Art. 776. Folgende Kernelemente sind für eine rechtskräftige Schweizer GmbH unerlasslich.

Firma und Sitz nach OR Art. 776 Ziff. 1. Die Firma muss den Zusatz 'GmbH', 'SARL' (Societe a responsabilite limitee) oder 'Sagl' (Societa a garanzia limitata) enthalten. Die Firma muss individuell sein und darf nicht mit bereits eingetragenen Firmen verwechselbar sein (Grundsatz der Firmenexklusivitaet nach OR Art. 951). Der Sitz bestimmt das zuständige Handelsregisteramt (eines je Kanton) und den steuerlichen Kanton.

Zweck nach OR Art. 776 Ziff. 2. Der Zweck umschreibt den Unternehmensgegenstand und muss klar formuliert sein. Ein zu enger Zweck schränkt die Geschäftsmöglichkeiten unnotig ein und erfordert später kostspielige Statutenänderungen. Empfehlenswert: Kerntatigkeit prazise benennen und durch 'sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten' erganzen.

Stammkapital und Stammanteile nach OR Art. 773, 774. Mindest-Stammkapital Fr. 20'000.--, vollständig einbezahlt. Mindestnennwert je Stammanteil Fr. 100.-- (OR Art. 774 Abs. 1). Anzahl Stammanteile: Stammkapital geteilt durch Nennwert. Alle Stammanteile und deren Inhaber sind namentlich im Handelsregister eingetragen - das ist der wesentliche Unterschied zur AG mit Namenaktien (die im Aktienbuch der Gesellschaft stehen, aber nicht im HR).

Übertragung von Stammanteilen nach OR Art. 785-787. Die Ubertragung erfordert nach OR Art. 785 einen schriftlichen Abtretungsvertrag mit beglaubigten Unterschriften. Nach OR Art. 786 benötigt die Ubertragung grundsatzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit absoluter Mehrheit. Die Statuten können die Zustimmungshürde erhoen (einstimmig) oder senken (freie Ubertragbarkeit - selten). Vorkaufsrechte zugunsten der anderen Gesellschafter konnen in den Statuten oder in einem Gesellschafterbindungsvertrag vereinbart werden.

Geschäftsführung nach OR Art. 809-811. Mindestens ein Geschäftsführer muss Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 811). Geschäftsführer müssen nicht Gesellschafter sein (OR Art. 809 Abs. 2). Die Statuten konnen den Geschaftsfuhrerkreis auf Gesellschafter beschränken, was bei Familiengesellschaften oft gewünscht ist.

Zeichnungsberechtigung. Die Statuten oder ein separater Beschluss regeln, wer zeichnungsberechtigt ist und ob Einzel- oder Kollektivzeichnung gilt. Die Zeichnungsberechtigung wird im Handelsregister publiziert und ist für Dritte bindend.

Revisionsstelle nach OR Art. 727 bis 731a (analog AG). Kleine GmbH (max. 10 Vollzeitstellen) können auf Revision verzichten (Opting-out nach OR Art. 727a Abs. 2), wenn alle Gesellschafter zustimmen. Bei mittleren GmbH gilt eingeschränkte Revision; bei grossen GmbH ordentliche Revision. Forms-legal.com bietet Mustertexte für alle drei Varianten.

So füllen Sie Ihr Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776) aus

Das Ausfüllen der GmbH-Statuten in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorentscheidungen aller Gründer und die Zusammenarbeit mit einem Notar. Das vorliegende Muster von forms-legal.com dient als Arbeitsdokument und muss notariell beurkundet werden.

Schritt 1 - Vorentscheid Firma und Sitz. Prüfen Sie den geplanten Firmennamen auf Verfugbarkeit unter handelsregister.ch. Whalen Sie den Sitz der Gesellschaft dort, wo die Gesellschaft tatsachlich ihren Mittelpunkt hat. Steuerliche Aspekte (Gewinnsteuersätze variieren kantonal, z.B. Zug ca. 11 Prozent, Zürich ca. 19 Prozent effektiver Steuersatz 2026) sind für den Sitzentscheid relevant.

Schritt 2 - Gesellschaftszweck formulieren. Formulieren Sie den Zweck spezifisch genug, um bei Behorden Anerkennung zu finden, aber offen genug, um künftige Geschaftsfelder nicht zu sperren. Banken-, Versicherungs- und Anlagetätigkeiten erfordern eine FINMA-Bewilligung (Finanzmarktaufsicht) und spezifische Zweckformulierungen.

Schritt 3 - Stammkapital, Stammanteile und Nennwert festlegen. Mindest-Stammkapital Fr. 20'000.--, vollständig einbezahlt. Wählen Sie den Nennwert je Stammanteil: Fr. 100.--, Fr. 500.-- oder Fr. 1'000.-- sind ublich. Bei Fr. 100.-- und Stammkapital Fr. 20'000.-- entstehen 200 Stammanteile, was feinere Beteiligungsaufteilungen ermöglicht.

Schritt 4 - Übertragungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte bestimmen. Diskutieren Sie unter den Gründern, ob Stammanteile frei übertragbar sein sollen oder der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Vorkaufsrechte schützen bestehende Gesellschafter vor unerwunschten Miteigentumern. Erganzen Sie die Statuten ggf. durch einen separaten Gesellschafterbindungsvertrag (SHA) für detailliertere Regelungen.

Schritt 5 - Organe und Zeichnungsberechtigung regeln. Bestimmen Sie, wer Geschäftsführer sein kann (Gesellschafter oder auch Dritte) und wie die Zeichnung erfolgt. Kollektivzeichnung (zwei Personen gemeinsam) erhoet Sicherheit; Einzelzeichnung beschleunigt Handlungen. Mindestens ein Geschäftsführer muss Wohnsitz in der Schweiz haben.

Schritt 6 - Revisionsentscheid treffen. Stellen Sie fest, ob Ihre GmbH die Revisionspflicht auslöst oder ob Opting-out möglich ist. Bei Opting-out mussen alle Gesellschafter schriftlich zustimmen; dieser Beschluss wird dem Handelsregister gemeldet.

Schritt 7 - Notartermin und Kapitaleinzahlung. Eröffnen Sie ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank und bezahlen Sie das vollstandige Stammkapital (mindestens Fr. 20'000.--) ein. Holen Sie die Bankbestätigung ein. Buchen Sie einen Notartermin am Sitz der Gesellschaft für die Beurkundung von Statuten und Gründungsakt nach OR Art. 777.

Schritt 8 - Handelsregistereintragung und Post-Gruendungspflichten. Der Notar oder die Gründer reichen die Unterlagen beim Handelsregisteramt ein. Nach Eintragung: MWST-Anmeldung (Umsatz über Fr. 100'000.-- pro Jahr), AHV-Anmeldung als Arbeitgeber, BVG-Anschluss (falls Angestellte), UVG-Anschluss. Das kantonale Steueramt kontaktiert die neue GmbH automatisch nach HR-Eintragung.

Häufige Fehler bei Ihrem Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)

Haufige Fehler bei der Erstellung von GmbH-Statuten in der Schweiz führen zu Rückweisungen durch das Handelsregister, zu späterer Unflexibilitat oder zu internen Gesellschafterkonflikten.

Fehler 1 - Stammkapital nicht vollständig einbezahlt. Der grösste Gründungsfehler: Nur ein Teil des Stammkapitals wird auf das Sperrkonto einbezahlt. Bei der GmbH muss im Gegensatz zur AG das gesamte Stammkapital bei Gründung einbezahlt sein. Eine Teilzahlung wird vom Notar und Handelsregister nicht akzeptiert.

Fehler 2 - Nennwert unter Fr. 100.-- je Stammanteil. OR Art. 774 setzt einen Mindestnennwert von Fr. 100.-- fest. Wer an eine kleinteiligere Aufteilung denkt (analog der FR. 0.01-Namenaktie bei der AG), scheitert an dieser Grenze. Möglich sind hohe Stammkapitale mit geringem Nennwert: Fr. 100'000.-- Stammkapital / Fr. 100.-- Nennwert = 1'000 Stammanteile.

Fehler 3 - Kein Wohnsitz eines Geschaftsführers in der Schweiz. Manche Gründer bestimmen nur im Ausland wohnhafte Geschäftsführer. Das verletzt OR Art. 811 und führt zur Ablehnung durch das Handelsregister oder zu späterer Loschungsanordnung. Losung: Einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer benennen oder eine Domizilgesellschaft beauftragen.

Fehler 4 - Keine Regelung der Stammanteil-Übertragung. Fehlt eine Klausel zur Übertragung, gilt der gesetzliche Standard: Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 786. Bei Konflikten unter Gesellschaftern fehlt dann eine klare Exit-Regel. Empfehlung: Vorkaufsrechte und Bewertungsregeln in den Statuten oder im Gesellschafterbindungsvertrag festhalten.

Fehler 5 - Zu allgemeiner oder zu enger Gesellschaftszweck. Beide Extreme sind problematisch: Ein zu allgemeiner Zweck ('Handel und Dienstleistungen') kann vom Handelsregister als nicht hinreichend bestimmt beanstandet werden. Ein zu enger Zweck schränkt spatere Geschaftstatigkeit ein und erfordert Statutenänderung.

Fehler 6 - Keine Regelung des Opting-outs. Kleine GmbH-Gründer versaumen haufig, das Opting-out in den Statuten oder durch separaten Beschluss zu verankern und dem Handelsregister zu melden. Ohne die formelle Erklarung aller Gesellschafter ist das Opting-out nicht wirksam, und die GmbH benötigt eine Revisionsstelle.

Fehler 7 - Keine Meldung wirtschaftlich Berechtigter. Seit OR-Revision 2023 müssen Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent Beteiligung den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft melden. Die GmbH führt ein internes Verzeichnis und meldet wesentliche Änderungen dem Handelsregister. Unterlassungen sind nach OR Art. 697m strafbar.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 773CH official
  2. OR Art. 776CH official
  3. OR Art. 791CH official
  4. OR Art. 777CH official
  5. OR Art. 779CH official
  6. OR Art. 782aCH official
  7. OR Art. 697jCH official
  8. OR Art. 69CH official
  9. OR Art. 804CH official
  10. OR Art. 951CH official
  11. OR Art. 774CH official
  12. OR Art. 785CH official
  13. OR Art. 786CH official
  14. OR Art. 809CH official
  15. OR Art. 811CH official
  16. OR Art. 727CH official
  17. OR Art. 727aCH official
  18. OR Art. 777cCH official
  19. OR Art. 697mCH official

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Forms Legal. (2026). Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/statuten-gmbh-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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