Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)
Statuten-Kopf
STATUTEN
der [Firma]
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz [Sitz]
(Gemäss OR Art. 772 bis 827 sowie HRegV Art. 73 in der Fassung vom [Gruendungs Datum])
I. Grundlagen
Art. 1 - Firma, Sitz und Dauer Unter der Firma [Firma] besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne von OR Art. 772 ff. mit Sitz in [Sitz]. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
Art. 2 - Zweck [Zweck] Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften errichten, Beteiligungen erwerben und veraussern sowie alle Geschäfte vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern oder zu erleichtern.
II. Stammkapital und Stammanteile
Art. 3 - Stammkapital Das Stammkapital beträgt Fr. [Stammkapital].-- und ist in [Anzahl Stammanteile] Stammanteile mit einem Nennwert von je Fr. [Nennwert Stammanteil].-- eingeteilt gemäss OR Art. 773 und 774. Das Stammkapital ist vollständig liberiert (einbezahlt) gemäss OR Art. 777 Abs. 1 lit. c.
Art. 4 - Übertragung von Stammanteilen Die Übertragung von Stammanteilen bedarf: [Stammanteil Uebertragung]. Vorkaufsrecht: [Vorkaufsrecht]. Bei Vorkaufsrecht können die verbleibenden Gesellschafter bei Angebot eines Dritterwerbers die Stammanteile zum gleichen Preis erwerben, innert 30 Tagen nach Benachrichtigung. Die Form der Übertragung richtet sich nach OR Art. 785 (schriftlicher Abtretungsvertrag mit beglaubigten Unterschriften).
Art. 5 - Meldepflicht und Aktienbuch Gesellschafter mit 25 Prozent oder mehr Stimmrechten oder Stammkapital melden der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten nach OR Art. 697j. Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis der Gesellschafter und Stammanteile.
III. Gesellschafterversammlung
Art. 6 - Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH gemäss OR Art. 804. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschaftsjahres statt. Zu den unübertragbaren Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 804 Abs. 2 gehören insbesondere: - Änderung der Statuten - Wahl und Abberufung der Geschäftsführer - Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts - Verwendung des Bilanzgewinns - Beschlussfassung über Kapitalerhöhung oder -herabsetzung - Auflosung der Gesellschaft
Art. 7 - Beschlussfassung Die Gesellschafterversammlung fasst Beschlüsse grundsatzlich mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gemäss OR Art. 808 Abs. 1. Für bestimmte Beschlüsse ist die qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit des Stammkapitals) erforderlich nach OR Art. 808b: - Änderung des Gesellschaftszwecks - Einführung von Stimmrechts-Stammanteilen - Beschränkung der Übertragbarkeit - Kapitalerhöhung - Einschränkung des Bezugsrechts - Verlegung des Sitzes - Auflosung der Gesellschaft
IV. Geschäftsführung
Art. 8 - Geschäftsführung und Vertretung Die Geschäftsführung obliegt den durch die Gesellschafterversammlung bestimmten Geschaftsfuehrern gemäss OR Art. 809 und 810. Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben gemäss OR Art. 811. Geschaftsfuehrerkreis: [Geschaftsfuehrer Gruppe]. Zeichnungsberechtigung: [Zeichnungs Berechtigte]
Art. 9 - Revisionsstelle Revisionsstelle: [Revisionsstelle]. Die Revisionsstelle wird jährlich von der Gesellschafterversammlung gewahlt. Bei Opting-out: Alle Gesellschafter erklaren schriftlich ihren Verzicht auf die Revision nach OR Art. 727a Abs. 2; dieser Beschluss ist dem Handelsregister zu melden.
Art. 10 - Geschaftsjahr und Jahresrechnung Das Geschaftsjahr lauft vom [Geschaftsjahr]. Die Jahresrechnung umfasst Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang nach OR Art. 958 ff.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11 - Bekanntmachungen und Mitteilungen Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen schriftlich an die zuletzt gemeldete Adresse oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemäss OR Art. 812.
Art. 12 - Auflosung und Liquidation Die Auflosung der Gesellschaft kann durch qualifizierten Beschluss der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 821 erfolgen. Die Liquidation richtet sich nach OR Art. 826 bis 827. Verbleibendes Vermögen nach Schuldendeckung wird nach Massgabe der Stammkapitalbeteiligungen verteilt.
Art. 13 - Anwendbares Recht Fuer alle nicht in diesen Statuten geregelten Fragen gilt das Schweizerische Obligationenrecht OR Art. 772 bis 827 (GmbH-Recht) sowie die HRegV (SR 221.411). Gerichtsstand ist [Sitz] nach ZPO Art. 32.
Ort und Datum: [Sitz], [Gruendungs Datum]
Gründer / Geschäftsführer
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Signature
Beurkundender Notar
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Signature
Was ist Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)?
Die Statuten GmbH Schweiz sind in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht OR (SR 220) Art. 772-827 GmbH-Recht geregelte rechtsverbindliche schriftliche Dokumente. Die GmbH in der Schweiz kombiniert die Vorteile der einfachen Gründung mit beschränkter Haftung (Gesellschafter haften nicht personlich über ihr Stammkapital hinaus) und einer flexiblen internen Organisation. Gegenüber der Aktiengesellschaft (AG) ist die GmbH personenalistischer: Gesellschafter sind namentlich im Handelsregister eingetragen und oft aktiv in die Geschäftsführung eingebunden. Das minimale Stammkapital beträgt nach OR Art. 773 Fr. 20'000.-- und muss bei Gründung vollständig einbezahlt sein - dies unterscheidet die GmbH von der AG, bei der nur 50 Prozent des Mindestkapitals einbezahlt sein muss.
Die Statuten der GmbH in der Schweiz müssen nach OR Art. 776 folgende Mindestangaben enthalten: die Firma der Gesellschaft; den Sitz; den Zweck; das Stammkapital und die Nennwerte der Stammanteile; die Form der Bekanntmachungen. Im Vergleich zur AG ist der Pflichtinhalt der GmbH-Statuten schlanker, was die Statuten flexibler macht. Gleichzeitig kann der OR-Rahmen nach Art. 776a durch weitgehende Bestimmungen zur Beschlussfassung, zu Sonderrechten und zur Ubertragung von Stammanteilen ausgeschopft werden.
Ein besonderes Merkmal der GmbH in der Schweiz ist die Namenspflicht im Handelsregister: Wahrend Aktien einer AG anonym sein können (Inhaberaktien - seit OR-Revision 2023 grundsätzlich verboten), sind alle Gesellschafter der GmbH namentlich mit ihren Stammanteilen im Handelsregister eingetragen (OR Art. 791). Das macht die GmbH transparent und weniger geeignet fur Investorenmodelle mit vielen wechselnden Gesellschaftern, aber ideal fur Familiengesellschaften, Start-ups und kleine bis mittlere Unternehmen.
Die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) Art. 73 listet die Gründungsunterlagen, die für die Erstanmeldung einer GmbH beim kantonalen Handelsregister einzureichen sind: die öffentlich beurkundeten Statuten, der Gründungsakt nach OR Art. 777, die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, sowie allfällige Sacheinlageunterlagen. Die Eintragung der GmbH im Handelsregister ist konstitutiv: Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person (OR Art. 779).
Die OR-Revision 2023 hat das Schweizer GmbH-Recht in mehreren Punkten angepasst: Neu sind Kapitalband und genehmigtes Kapital auch bei der GmbH möglich (OR Art. 782a n.F.); die Haftung der Gründer bei fehlerhaften Gründungsangaben wurde verstärkt; die Meldepflicht fur wirtschaftlich Berechtigte nach OR Art. 697j gilt nun auch fur GmbH-Gesellschafter, die 25 Prozent oder mehr der Stimmen oder des Stammkapitals halten. Auch elektronische Gründungen ohne Notartermin werden durch den Bundesrat schrittweise eingefu hrt.
Typische Anwender des GmbH-Modells in der Schweiz sind: Einzelunternehmer, die ihre Einzelfirma in eine GmbH umwandeln; Startup-Gründer mit 2-5 Gesellschaftern; Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe; Holdinggesellschaften fur internationale Strukturen; Familiengesellschaften, bei denen das Vermögen intern gehalten werden soll. Die Gründung einer GmbH in der Schweiz kostet typisch Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'000.-- an Notar- und Handelsregistergebühren, zuzüglich dem vollständig einbezahlten Stammkapital von mindestens Fr. 20'000.--.
Wann brauchen Sie Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)?
Die Statuten der GmbH in der Schweiz werden in verschiedenen unternehmerischen Situationen benötigt, in denen eine juristische Person mit beschränkter Haftung und personalisti scher Struktur sinnvoll ist.
Erste Situation: Neugründung eines Unternehmens. Wenn Unternehmer in der Schweiz eine neue Gesellschaft gründen möchten, stehen GmbH und AG als haftungsbeschränkte Rechtsformen zur Wahl. Die GmbH ist günstiger in der Gründung (Mindestkapital Fr. 20'000.-- statt Fr. 100'000.-- bei der AG) und weniger formalistisch in der Organisation. Sie eignet sich besonders für Dienstleistungsunternehmen, Beratungsgesellschaften, Handwerker und Start-ups mit wenigen Gesellschaftern.
Zweite Situation: Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH. Wachsende Einzelunternehmer möchten ihre personliche Haftung beschränken und die Gesellschaft als eigenständige juristische Person aus ihrer Privatsphäre herauslosen. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH kann nach OR Art. 69 des Fusionsgesetzes (FusG, SR 221.301) steuergünstig vollzogen werden.
Dritte Situation: Stammkapitalerhöhung oder Zulassung neuer Gesellschafter. Wenn neue Gesellschafter einsteigen (z.B. Partner, Investoren), müssen die Statuten angepasst und der neue Gesellschafterbestand im Handelsregister eingetragen werden. Die Aufnahme neuer Gesellschafter erfordert einen qualifizierten Beschluss der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 804 und eine öffentliche Beurkundung.
Vierte Situation: Unternehmensverkauf (Asset Deal oder Share Deal). Beim Verkauf einer GmbH im Wege eines Share Deals (Kauf der Stammanteile) prüft der Käufer die Statuten auf Übertragungsbeschränkungen, Vorkaufsrechte und besondere Quoren. Gut strukturierte Statuten erleichtern den Verkaufsprozess.
Funfte Situation: Nachfolgeplanung in Familiengesellschaften. Bei der Ubertragung einer familieninternen GmbH auf die nächste Generation müssen Statuten auf Nachfolgeregeln, Vorkaufsrechte und Bewertungsklauseln gepruft und angepasst werden. Das ZGB (Erbrecht, Art. 457 ff.) und das OR-GmbH-Recht müssen koordiniert werden.
Sechste Situation: Strukturoptimierung fur Steuerzwecke. Holdingstrukturen mit einer GmbH an der Spitze können steuerliche Vorteile bieten: Beteiligungsabzug (DBG Art. 70) auf Dividenden von Tochtergesellschaften, Kapitaleinlagenreserven (DBG Art. 20 Abs. 3 n.F.) und steuergünstige Liquidation. Die Erstellung oder Anpassung von Statuten ist Ausgangspunkt einer Steueroptimierungsstruktur.
Was gehört in Ihr Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)?
Vollständige Statuten der GmbH in der Schweiz enthalten zwingenden und fakultativen Inhalt nach OR Art. 776. Folgende Kernelemente sind für eine rechtskräftige Schweizer GmbH unerlasslich.
Firma und Sitz nach OR Art. 776 Ziff. 1. Die Firma muss den Zusatz 'GmbH', 'SARL' (Societe a responsabilite limitee) oder 'Sagl' (Societa a garanzia limitata) enthalten. Die Firma muss individuell sein und darf nicht mit bereits eingetragenen Firmen verwechselbar sein (Grundsatz der Firmenexklusivitaet nach OR Art. 951). Der Sitz bestimmt das zuständige Handelsregisteramt (eines je Kanton) und den steuerlichen Kanton.
Zweck nach OR Art. 776 Ziff. 2. Der Zweck umschreibt den Unternehmensgegenstand und muss klar formuliert sein. Ein zu enger Zweck schränkt die Geschäftsmöglichkeiten unnotig ein und erfordert später kostspielige Statutenänderungen. Empfehlenswert: Kerntatigkeit prazise benennen und durch 'sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten' erganzen.
Stammkapital und Stammanteile nach OR Art. 773, 774. Mindest-Stammkapital Fr. 20'000.--, vollständig einbezahlt. Mindestnennwert je Stammanteil Fr. 100.-- (OR Art. 774 Abs. 1). Anzahl Stammanteile: Stammkapital geteilt durch Nennwert. Alle Stammanteile und deren Inhaber sind namentlich im Handelsregister eingetragen - das ist der wesentliche Unterschied zur AG mit Namenaktien (die im Aktienbuch der Gesellschaft stehen, aber nicht im HR).
Übertragung von Stammanteilen nach OR Art. 785-787. Die Ubertragung erfordert nach OR Art. 785 einen schriftlichen Abtretungsvertrag mit beglaubigten Unterschriften. Nach OR Art. 786 benötigt die Ubertragung grundsatzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit absoluter Mehrheit. Die Statuten können die Zustimmungshürde erhoen (einstimmig) oder senken (freie Ubertragbarkeit - selten). Vorkaufsrechte zugunsten der anderen Gesellschafter konnen in den Statuten oder in einem Gesellschafterbindungsvertrag vereinbart werden.
Geschäftsführung nach OR Art. 809-811. Mindestens ein Geschäftsführer muss Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 811). Geschäftsführer müssen nicht Gesellschafter sein (OR Art. 809 Abs. 2). Die Statuten konnen den Geschaftsfuhrerkreis auf Gesellschafter beschränken, was bei Familiengesellschaften oft gewünscht ist.
Zeichnungsberechtigung. Die Statuten oder ein separater Beschluss regeln, wer zeichnungsberechtigt ist und ob Einzel- oder Kollektivzeichnung gilt. Die Zeichnungsberechtigung wird im Handelsregister publiziert und ist für Dritte bindend.
Revisionsstelle nach OR Art. 727 bis 731a (analog AG). Kleine GmbH (max. 10 Vollzeitstellen) können auf Revision verzichten (Opting-out nach OR Art. 727a Abs. 2), wenn alle Gesellschafter zustimmen. Bei mittleren GmbH gilt eingeschränkte Revision; bei grossen GmbH ordentliche Revision. Forms-legal.com bietet Mustertexte für alle drei Varianten.
So füllen Sie Ihr Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776) aus
Das Ausfüllen der GmbH-Statuten in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorentscheidungen aller Gründer und die Zusammenarbeit mit einem Notar. Das vorliegende Muster von forms-legal.com dient als Arbeitsdokument und muss notariell beurkundet werden.
Schritt 1 - Vorentscheid Firma und Sitz. Prüfen Sie den geplanten Firmennamen auf Verfugbarkeit unter handelsregister.ch. Whalen Sie den Sitz der Gesellschaft dort, wo die Gesellschaft tatsachlich ihren Mittelpunkt hat. Steuerliche Aspekte (Gewinnsteuersätze variieren kantonal, z.B. Zug ca. 11 Prozent, Zürich ca. 19 Prozent effektiver Steuersatz 2026) sind für den Sitzentscheid relevant.
Schritt 2 - Gesellschaftszweck formulieren. Formulieren Sie den Zweck spezifisch genug, um bei Behorden Anerkennung zu finden, aber offen genug, um künftige Geschaftsfelder nicht zu sperren. Banken-, Versicherungs- und Anlagetätigkeiten erfordern eine FINMA-Bewilligung (Finanzmarktaufsicht) und spezifische Zweckformulierungen.
Schritt 3 - Stammkapital, Stammanteile und Nennwert festlegen. Mindest-Stammkapital Fr. 20'000.--, vollständig einbezahlt. Wählen Sie den Nennwert je Stammanteil: Fr. 100.--, Fr. 500.-- oder Fr. 1'000.-- sind ublich. Bei Fr. 100.-- und Stammkapital Fr. 20'000.-- entstehen 200 Stammanteile, was feinere Beteiligungsaufteilungen ermöglicht.
Schritt 4 - Übertragungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte bestimmen. Diskutieren Sie unter den Gründern, ob Stammanteile frei übertragbar sein sollen oder der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Vorkaufsrechte schützen bestehende Gesellschafter vor unerwunschten Miteigentumern. Erganzen Sie die Statuten ggf. durch einen separaten Gesellschafterbindungsvertrag (SHA) für detailliertere Regelungen.
Schritt 5 - Organe und Zeichnungsberechtigung regeln. Bestimmen Sie, wer Geschäftsführer sein kann (Gesellschafter oder auch Dritte) und wie die Zeichnung erfolgt. Kollektivzeichnung (zwei Personen gemeinsam) erhoet Sicherheit; Einzelzeichnung beschleunigt Handlungen. Mindestens ein Geschäftsführer muss Wohnsitz in der Schweiz haben.
Schritt 6 - Revisionsentscheid treffen. Stellen Sie fest, ob Ihre GmbH die Revisionspflicht auslöst oder ob Opting-out möglich ist. Bei Opting-out mussen alle Gesellschafter schriftlich zustimmen; dieser Beschluss wird dem Handelsregister gemeldet.
Schritt 7 - Notartermin und Kapitaleinzahlung. Eröffnen Sie ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank und bezahlen Sie das vollstandige Stammkapital (mindestens Fr. 20'000.--) ein. Holen Sie die Bankbestätigung ein. Buchen Sie einen Notartermin am Sitz der Gesellschaft für die Beurkundung von Statuten und Gründungsakt nach OR Art. 777.
Schritt 8 - Handelsregistereintragung und Post-Gruendungspflichten. Der Notar oder die Gründer reichen die Unterlagen beim Handelsregisteramt ein. Nach Eintragung: MWST-Anmeldung (Umsatz über Fr. 100'000.-- pro Jahr), AHV-Anmeldung als Arbeitgeber, BVG-Anschluss (falls Angestellte), UVG-Anschluss. Das kantonale Steueramt kontaktiert die neue GmbH automatisch nach HR-Eintragung.
Rechtliche Anforderungen für Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)
Die Statuten der GmbH in der Schweiz müssen mehrere zwingende gesetzliche Anforderungen erfullen, damit die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann und rechtlich wirksam ist.
Öffentliche Beurkundung nach OR Art. 777 Abs. 1. Der Gründungsakt der GmbH muss in öffentlicher Urkunde errichtet werden. Ohne Notarakt ist die Gründung nicht wirksam. Die Kosten der Beurkundung betragen je nach Kanton und Notar typisch Fr. 800.-- bis Fr. 2'000.--.
Mindest-Pflichtinhalt der Statuten nach OR Art. 776. Zwingend sind: Firma mit Zusatz GmbH/SARL/Sagl; Sitz; Zweck; Stammkapital (mindestens Fr. 20'000.--) und Nennwert je Stammanteil (mindestens Fr. 100.--); Inhaber aller Stammanteile (namentlich im Handelsregister); Form der Bekanntmachungen. Fehlt ein Element, weist das Handelsregisteramt die Eintragung zuruck.
Vollstandige Kapitaleinzahlung nach OR Art. 777 Abs. 1 lit. c. Das gesamte Stammkapital muss bei Gründung vollständig auf das Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt sein. Eine Bankbestätigung ist dem Notar und dem Handelsregister vorzulegen. Bei Sacheinlagen (statt Bareinlagen) ist ein Sacheinlagevertrag und ein Sacheinlagebericht eines zugelassenen Revisors nach OR Art. 777c erforderlich.
Mindest-Nennwert nach OR Art. 774 Abs. 1. Der Nennwert je Stammanteil muss mindestens Fr. 100.-- betragen. Hohere Nennwerte sind zulässig. Unterschreitet der Nennwert Fr. 100.--, weist das Handelsregister den Antrag zuruck.
Wohnsitzpflicht des Geschaftsführers nach OR Art. 811. Mindestens ein Geschäftsführer (Einzelzeichner oder einer von mehreren Kollektivzeichnern) muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Gesellschaft in der Schweiz erreichbar ist. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Handelsregister ein Erganzungsverfahren einleiten.
Meldepflicht wirtschaftlich Berechtigter nach OR Art. 697j. Gesellschafter mit 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder des Stammkapitals mussen der GmbH den wirtschaftlich Berechtigten melden. Die GmbH führt ein internes Verzeichnis. Verletzung der Meldepflicht ist strafbar nach OR Art. 697m.
Steuerrechtliche Anforderungen. Die GmbH ist nach DBG Art. 49 selbstandig steuerpflichtig mit ihrem Reingewinn (Kapitalgesellschaftssteuer). Die MWST-Pflicht beginnt bei Umsatzen über Fr. 100'000.-- pro Jahr nach MWSTG Art. 10. Die Ausgabe von Stammanteilen löst Emissionsabgabe nach StG Art. 5 aus, wenn das Stammkapital Fr. 1'000'000.-- ubersteigt (1 Prozent auf den Uberschuss). Die ESTV verwaltet das MWST-Register und das Emissionsabgaberegister auf estv.admin.ch.
Häufige Fehler bei Ihrem Statuten GmbH Schweiz (OR Arts. 772-776)
Haufige Fehler bei der Erstellung von GmbH-Statuten in der Schweiz führen zu Rückweisungen durch das Handelsregister, zu späterer Unflexibilitat oder zu internen Gesellschafterkonflikten.
Fehler 1 - Stammkapital nicht vollständig einbezahlt. Der grösste Gründungsfehler: Nur ein Teil des Stammkapitals wird auf das Sperrkonto einbezahlt. Bei der GmbH muss im Gegensatz zur AG das gesamte Stammkapital bei Gründung einbezahlt sein. Eine Teilzahlung wird vom Notar und Handelsregister nicht akzeptiert.
Fehler 2 - Nennwert unter Fr. 100.-- je Stammanteil. OR Art. 774 setzt einen Mindestnennwert von Fr. 100.-- fest. Wer an eine kleinteiligere Aufteilung denkt (analog der FR. 0.01-Namenaktie bei der AG), scheitert an dieser Grenze. Möglich sind hohe Stammkapitale mit geringem Nennwert: Fr. 100'000.-- Stammkapital / Fr. 100.-- Nennwert = 1'000 Stammanteile.
Fehler 3 - Kein Wohnsitz eines Geschaftsführers in der Schweiz. Manche Gründer bestimmen nur im Ausland wohnhafte Geschäftsführer. Das verletzt OR Art. 811 und führt zur Ablehnung durch das Handelsregister oder zu späterer Loschungsanordnung. Losung: Einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer benennen oder eine Domizilgesellschaft beauftragen.
Fehler 4 - Keine Regelung der Stammanteil-Übertragung. Fehlt eine Klausel zur Übertragung, gilt der gesetzliche Standard: Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach OR Art. 786. Bei Konflikten unter Gesellschaftern fehlt dann eine klare Exit-Regel. Empfehlung: Vorkaufsrechte und Bewertungsregeln in den Statuten oder im Gesellschafterbindungsvertrag festhalten.
Fehler 5 - Zu allgemeiner oder zu enger Gesellschaftszweck. Beide Extreme sind problematisch: Ein zu allgemeiner Zweck ('Handel und Dienstleistungen') kann vom Handelsregister als nicht hinreichend bestimmt beanstandet werden. Ein zu enger Zweck schränkt spatere Geschaftstatigkeit ein und erfordert Statutenänderung.
Fehler 6 - Keine Regelung des Opting-outs. Kleine GmbH-Gründer versaumen haufig, das Opting-out in den Statuten oder durch separaten Beschluss zu verankern und dem Handelsregister zu melden. Ohne die formelle Erklarung aller Gesellschafter ist das Opting-out nicht wirksam, und die GmbH benötigt eine Revisionsstelle.
Fehler 7 - Keine Meldung wirtschaftlich Berechtigter. Seit OR-Revision 2023 müssen Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent Beteiligung den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft melden. Die GmbH führt ein internes Verzeichnis und meldet wesentliche Änderungen dem Handelsregister. Unterlassungen sind nach OR Art. 697m strafbar.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 776CH official
- OR Art. 791CH official
- OR Art. 777CH official
- OR Art. 779CH official
- OR Art. 782aCH official
- OR Art. 697jCH official
- OR Art. 69CH official
- OR Art. 804CH official
- OR Art. 951CH official
- OR Art. 774CH official
- OR Art. 785CH official
- OR Art. 786CH official
- OR Art. 809CH official
- OR Art. 811CH official
- OR Art. 727CH official
- OR Art. 727aCH official
- OR Art. 777cCH official
- OR Art. 697mCH official
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GmbH und AG in der Schweiz sind beide haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen, unterscheiden sich aber in mehreren wesentlichen Punkten. Mindestkapital: GmbH Fr. 20'000.-- (vollständig einbezahlt) vs. AG Fr. 100'000.-- (50 Prozent einbezahlt). Gesellschafter: Bei der GmbH sind alle Gesellschafter namentlich mit ihren Stammanteilen im öffentlichen Handelsregister eingetragen; bei der AG sind Aktionäre nur im internen Aktienbuch (nicht öffentlich). Flexibilität: Die AG bietet mehr Flexibilität bei der Ausgabe verschiedener Aktienklassen und der Kapitalstruktur; die GmbH ist personalistischer und starrer. Geschäftsführung: Bei der GmbH müssen Geschäftsführer mindestens einen Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 811); bei der AG gilt dies für den Verwaltungsrat analog. Kosten: Die GmbH-Gründung ist günstiger (tieferes Mindestkapital); die AG ist bei grossen Kapitalstrukturen effizienter. Eignung: GmbH fur KMU, Familiengesellschaften, Start-ups mit wenigen Gesellschaftern; AG für borsennotierte Gesellschaften, grosse Unternehmen und Gesellschaften mit vielen Aktionären. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 737 die Charakterunterschiede bestätigt.
Die Ubertragung von Stammanteilen einer GmbH in der Schweiz erfordert nach OR Art. 785 einen schriftlichen Abtretungsvertrag mit amtlich oder notariell beglaubigten Unterschriften beider Parteien. Eine einfache privatschriftliche Abtretung genügt nicht. Zudem benötigt die Ubertragung nach OR Art. 786 Abs. 1 grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit absoluter Mehrheit, ausser die Statuten sehen etwas anderes vor. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen. Nach Genehmigung der Ubertragung durch die Gesellschafterversammlung muss die neue Gesellschafterstruktur beim Handelsregisteramt angemeldet werden (Anderungsanmeldung): Der neue Gesellschafter wird namentlich im Handelsregister eingetragen. Die Kosten der Anderungsanmeldung betragen typisch Fr. 200.-- bis Fr. 500.--. Bei Schenkung oder Erbgang gehen Stammanteile ohne Abtretungsvertrag über; die gesellschaftsrechtliche Genehmigung und Handelsregistereintragung sind aber gleichwohl erforderlich.
Als GmbH-Gründer oder Gesellschafter in der Schweiz muss man grundsätzlich keinen Wohnsitz in der Schweiz haben - ausländische Gründer und Gesellschafter sind zulässig (OR Art. 772 ff. schliesst Ausländer nicht aus). Allerdings muss mindestens ein Geschäftsführer seinen Wohnsitz in der Schweiz haben (OR Art. 811). Das ist die massgebliche Anforderung für die Handelsregistereintragung. In der Praxis bedeutet dies: Ein ausländischer Unternehmer kann alleiniger Gesellschafter einer Schweizer GmbH sein, muss aber entweder selbst in der Schweiz wohnen oder einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer benennen. Mögliche Losung: Beauftragung eines Schweizer Treuhanders oder Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz als Geschäftsführer (Domizilgeschäftsführer); dieser zeichnet kollektiv mit dem ausländischen Hauptgeschäftsführer. Steuerlich gilt die GmbH als in der Schweiz steuerpflichtig, wenn Sitz und tatsachliche Geschaftsfuhrung in der Schweiz sind (OECD-Betriebsstattenbegriff, DBG Art. 52).
Die Auflosung einer GmbH in der Schweiz kann auf verschiedene Arten erfolgen. Freiwillige Auflosung durch Gesellschafterbeschluss: Der Beschluss erfordert nach OR Art. 821 Abs. 1 die qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit des Stammkapitals). Der Beschluss wird öffentlich beurkundet und dem Handelsregister gemeldet. Nach Auflosung folgt die Liquidation nach OR Art. 826 bis 827. Auflosung durch Insolvenz: Bei Uberschuldung nach OR Art. 820 muss die Geschäftsführung das Gericht benachrichtigen, das den Konkurs eroffnet. Der Liquidationserlös wird zur Schuldentilgung verwendet; verbleibendes Vermögen geht an die Gesellschafter nach Massgabe ihrer Stammkapitalbeteiligung. Auflosung durch Fusion, Spaltung oder Umwandlung: Moglich nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301); erfordert öffentliche Beurkundung und Handelregistereintragung. Auflosung durch Gerichtsentscheid: Bei schwerwiegenden Statutenverletzungen oder bei Fehlen der gesetzlichen Organe kann das Gericht die Auflosung anordnen (OR Art. 819). Die Auflosung dauert in der Praxis 6 bis 18 Monate, da ein Schuldenruf (Publikation im SHAB) mit einer Sperrfrist von 3 Monaten stattfinden muss, bevor Liquidationserlös ausgezahlt werden darf.
GmbH-Stammanteile in der Schweiz sind bei Scheidung Teil des ehelichen Guterrechts und unterliegen den Regeln des ZGB. Im ordentlichen Guterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 197 ff.) gelten wahrend der Ehe erworbene Stammanteile grundsätzlich als Errungenschaft und werden bei Scheidung nach ZGB Art. 215 hältig geteilt. Stammanteile, die vor der Ehe erworben oder geschenkt wurden, gehören zum Eigengut (ZGB Art. 198) und werden nicht geteilt. Die Bewertung der Stammanteile ist oft das schwierigste Element: Da GmbH-Anteile nicht borsennotiert sind, muss ein Unternehmenswert ermittelt werden. Gängige Methoden sind: Ertragswertmethode, Substanzwertmethode, Discounted-Cashflow-Methode oder Kombinationsverfahren nach Swiss GAAP FER. Experten (Wirtschaftsprüfer, M&A-Berater) werden haufig beauftragt. Das Gericht kann einen Gutachter beauftragen (ZPO Art. 183). Bei Einigung werden Stammanteile oft an den einen Ehegatten übertragen, der den anderen auszahlt. Die Ubertragung erfordert auch in diesem Fall die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und die Handelsregistereintragung.
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