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Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz (OR Arts. 626-627)

Statuten der Aktiengesellschaft (OR Arts. 626-627)

Statuten-Kopf

STATUTEN

der [Firma]

Aktiengesellschaft mit Sitz in [Sitz]

(Gemäss OR Art. 626 und 627 sowie HRegV Art. 62 in der Fassung vom [Gruendungs Datum])

I. Grundlagen

Art. 1 - Firma und Sitz Unter der Firma [Firma] besteht eine Aktiengesellschaft im Sinne von OR Art. 620 ff. mit Sitz in [Sitz]. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

Art. 2 - Zweck [Zweck] Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften, Beteiligungen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, erwerben und veraussern sowie alle Geschäfte vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern oder zu erleichtern.

II. Aktienkapital und Aktien

Art. 3 - Aktienkapital Das Aktienkapital beträgt Fr. [Aktienkapital].-- und ist eingeteilt in [Anzahl Aktien] vollständig liberierende Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. [Nennwert].-- gemäss OR Art. 622. Von diesem Kapital sind Fr. [Einbezahlt Kapital].-- einbezahlt gemäss OR Art. 632.

Art. 4 - Übertragung der Aktien Die Aktien sind Namenaktien. Vinkulierung: [Vinkulierung]. Bei Vinkulierung: Die Übertragung von Aktien bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung aus wichtigen Gründen nach OR Art. 685b Abs. 2 verweigern oder einen Erwerber zum Nennwert oder nach Massgabe der letzten Jahresbilanz vorschlagen. Bei Tod oder Erbfall gehen Aktien auf die Erben oder Legataere über; der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Eintragung im Aktienbuch innerhalb von 3 Monaten verweigern und dabei einen Kaufer gemäss OR Art. 685b anbieten.

Art. 5 - Aktienbuch Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch gemäss OR Art. 686 über die Inhaber und Nutzniesser von Namenaktien. Als Aktionär wird anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Meldepflicht nach OR Art. 697j gilt ab einem Beteiligungsanteil von 25 Prozent.

III. Generalversammlung

Art. 6 - Generalversammlung Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre gemäss OR Art. 698. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschaftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach OR Art. 699 vom Verwaltungsrat oder auf Begehren von Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, einberufen.

Art. 7 - Kompetenzen und Beschlussfassung Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht Wahlen grundsatzlich mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen gemäss OR Art. 703. Qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der Nennwerte) ist erforderlich nach OR Art. 704 für: a) Änderung des Gesellschaftszwecks b) Einführung von Stimmrechtsaktien c) Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Vinkulierung) d) Genehmigtes oder bedingtes Aktienkapital e) Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, Sacheinlage oder Sachuebernahme f) Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts g) Verlegung des Sitzes h) Auflosung der Gesellschaft

IV. Verwaltungsrat

Art. 8 - Zusammensetzung und Amtsdauer Der Verwaltungsrat besteht aus [Verwaltungsrat Groesse] Mitglied(ern). Die Amtsdauer beträgt [Amtsdauer Vr] Jahr(e) gemäss OR Art. 710. Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt seinen Präsidenten und Sekretaer.

Art. 9 - Zeichnungsberechtigung [Zeichnungsberechtigte] Der Verwaltungsrat regelt die Zeichnungsbefugnis für die Eintragung im Handelsregister gemäss HRegV Art. 62 und Art. 720 OR.

Art. 10 - Befugnisse des Verwaltungsrats Dem Verwaltungsrat stehen gemäss OR Art. 716 bis 716b die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu, insbesondere: - Oberleitung und Erteilung der noetigten Weisungen - Festlegung von Organisation und Rechnungslegungsgrundsaetzen - Ernennung und Abberufung von Geschaftsfuehrern - Aufsicht über die Geschäftsführung - Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung - Antrag auf Aktienkapitalerhoehung - Benachrichtigung des Gerichts bei Uberschuldung nach OR Art. 725

V. Revisionsstelle und Jahresrechnung

Art. 11 - Revisionsstelle Revisionsstelle: [Revisionsstelle]. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht nach OR Art. 728a (ordentliche Revision) oder Art. 729a (eingeschränkte Revision). Opting-out ist nur möglich, wenn alle Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft kein öffentliches Interesse hat nach OR Art. 727a Abs. 2.

Art. 12 - Geschaftsjahr und Jahresrechnung Das Geschaftsjahr dauert vom [Geschaftsjahr]. Die Jahresrechnung umfasst Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang gemäss OR Art. 958 ff. (Mindeststandard) oder FER (Swiss GAAP FER) bzw. IFRS bei grösseren Gesellschaften.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 - Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen schriftlich an die im Aktienbuch eingetragene Adresse oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemäss OR Art. 699 Abs. 1.

Art. 14 - Auflosung und Liquidation Die Auflosung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit nach OR Art. 736 Abs. 1 Ziff. 2 und wird von drei Liquidatoren durchgeführt. Die Liquidation richtet sich nach OR Art. 742 bis 745. Verbleibendes Vermögen nach Schuldendeckung wird nach Massgabe der einbezahlten Nennwerte verteilt.

Art. 15 - Anwendbares Recht Fuer alle nicht in diesen Statuten geregelten Fragen gilt das Schweizerische Obligationenrecht, insbesondere OR Art. 620 bis 763 (Aktienrecht) sowie die HRegV (SR 221.411) und das MWSTG (SR 641.20) bei steuerpflichtigen Umsatzen. Gerichtsstand ist [Sitz] nach ZPO Art. 32.

Ort und Datum: [Sitz], [Gruendungs Datum]

Gründer / Präsident des Verwaltungsrats

________________

Signature

Beurkundender Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz (OR Arts. 626-627)?

Die Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz sind in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht OR (SR 220) Art. 620-763 Aktienrecht geregelte rechtsverbindliche schriftliche Dokumente. Die Statuten der Aktiengesellschaft in der Schweiz bestimmen nach OR Art. 626 mindestens: die Firma der Gesellschaft und den Sitz; den Gesellschaftszweck; die Höhe und die Zusammensetzung des Aktienkapitals; den Nennwert je Aktie und die Zahl der Aktien je Kategorie; die Form der Aktien (Inhaber- oder Namenaktien); das Verfahren der Einberufung der Generalversammlung; die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats; die Form der Bekanntmachungen. Die aktuelle Fassung des Aktienrechts nach OR-Revision 2023 (in Kraft 01.01.2023) hat zusätzliche Pflichtinhalte eingeführt, insbesondere zur Meldepflicht nach OR Art. 697j (wirtschaftliche Berechtigte) und zum elektronischen Aktienbuch.

Die Aktiengesellschaft in der Schweiz ist die bedeutendste Gesellschaftsform fur mittelgrosse und grosse Unternehmen. Sie bietet beschrankte Haftung (Aktionäre haften nicht personlich fur Gesellschaftsschulden), einfache Kapitalaufnahme durch Ausgabe neuer Aktien, Ubertragbarkeit der Beteiligung und einen klaren Rahmen für Corporate Governance. Das Aktienkapital muss nach OR Art. 632 mindestens Fr. 100'000.-- betragen; davon mussen mindestens Fr. 50'000.-- oder 50 Prozent des Aktienkapitals bei Gründung einbezahlt sein.

Die Statuten der Aktiengesellschaft in der Schweiz können nach OR Art. 627 auch fakultative Bestimmungen enthalten: Vinkulierungsklauseln (Übertragungsbeschränkung für Namenaktien nach OR Art. 685a bis 685f), Stimmrechtsaktien (Aktien mit mehrfachem Stimmrecht nach OR Art. 693), genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhungen nach OR Art. 651 und 653, besondere Anforderungen für qualifizierte Beschlüsse der Generalversammlung, Regelungen zur Dividendenausschuttung und zu Tantiemen, Wettbewerbs- und Konkurrenzverbote für Verwaltungsräte und Geschaftsfuhrer, sowie Schiedsklauseln nach SchiedsO.

Das Handelsregisteramt des kantonalen Sitzes führt das Register der AG. Die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) Art. 62 listet die Unterlagen, die für die Erstanmeldung der AG einzureichen sind: Statuten (notarielle Ausfertigung), Gründungsprotokoll, Beleg über Kapitaleinzahlung (Bankbeleg), Beilagedokumente zu Sacheinlagen oder Sachübernahmen (falls vorhanden), Handelsregistervollmacht und Zeichnungsberechtigungserklarung. Die Eintragungsgebuhr im Handelsregister variiert je nach Kanton (typisch Fr. 500.-- bis Fr. 1'500.--).

Nach der OR-Revision 2023 sind Aktien mit einem Nennwert von weniger als 1 Rappen nicht mehr zulässig (Mindestnennwert 1 Rappen nach OR Art. 622 Abs. 4). Inhaberaktien können grundsatzlich nicht mehr ausgegeben werden, ausser sie sind borsennotiert (OR Art. 622 Abs. 1 n.F.). Alle bestehenden Inhaberaktien nicht-borsennotierter Gesellschaften mussten bis Ende 2024 in Namenaktien umgewandelt werden. Damit ist die Namenaktie der Standard in der Schweizer AG.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwingendem Statuteninhalt (OR Art. 626 - jede abweichende Klausel ist nichtig) und fakultativem Inhalt (OR Art. 627 - Abweichungen im gesetzlich erlaubten Rahmen sind möglich). Das Bundesgericht hat in BGE 125 III 33 und BGE 131 III 537 die Grenzen der Satzungsautonomie der Schweizer AG konkretisiert: Statuten dürfen nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstossen und müssen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (OR Art. 706) wahren.

Wann brauchen Sie Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz (OR Arts. 626-627)?

Die Statuten der Aktiengesellschaft in der Schweiz werden in verschiedenen Lebensphasen einer AG benötigt und sind bei mehreren Vorgängen zwingend einzureichen.

Erste Situation: Gründung einer neuen Aktiengesellschaft. Jede AG-Gründung in der Schweiz erfordert zwingend schriftliche Statuten nach OR Art. 629. Ohne Statuten kann keine AG im Handelsregister eingetragen werden. Die Statuten werden gemeinsam mit dem Gründungsprotokoll (OR Art. 629 ff.), der Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank und ggf. Sacheinlageberichten beim Notar beurkundet. Typische Gründer: Unternehmer, die eine Einzelfirma in eine AG umwandeln; internationale Konzerne, die eine Schweizer Tochtergesellschaft gründen; Start-ups mit Investorenbeteiligung.

Zweite Situation: Statutenänderung nach Gründung. Jede Änderung der Statuten einer Schweizer AG - sei es Zweckanaenderung, Kapitalerhöhung, Sitzverlegung, Änderung der Vinkulierung oder Änderung der Zeichnungsrechte - erfordert einen qualifizierten Generalversammlungsbeschluss nach OR Art. 704 und eine neue öffentliche Beurkundung beim Notar sowie Anmeldung beim Handelsregister. Die Kosten fur eine Statutenänderung inklusive Notar und Handelsregister betragen typisch Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.--.

Dritte Situation: Kapitalerhöhung oder Kapitalreduktion. Bei einer Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 ff. (ordentlich), Art. 651 (genehmigt) oder Art. 653 (bedingt) mussen die Statuten angepasst und das neue Aktienkapital eingetragen werden. Bei Kapitalreduktionen nach OR Art. 732 ff. ist das Schuldnerschutzverfahren einzuhalten.

Vierte Situation: Unternehmensverkauf (M&A, Share Deal). Beim Kauf eines Unternehmens im Wege eines Share Deals (Kauf aller oder mehrheitlicher Aktien) prüft der Käufer die Statuten auf Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte, besondere Quoren für Beschlüsse und Stimmrechtsaktien. Gut strukturierte Statuten erleichtern Due-Diligence-Prozesse erheblich.

Funfte Situation: Beteiligung von Investoren (Venture Capital). Venture-Capital-Investoren verlangen haufig Anpassung der Statuten vor oder bei ihrer Investition: Einführung von Vorzugsaktien (obwohl im CH-Recht schwierig), Vinkulierungsklauseln, Tag-Along- und Drag-Along-Rechte (oft im Aktionaersbindungsvertrag statt Statuten) sowie besondere Mehrheitserfordernisse.

Sechste Situation: Übergang des Verwaltungsrats oder Nachfolge. Beim Rücktritt aller Verwaltungsräte oder bei Beendigung einer Einpersonengesellschaft mussen Statuten und Handelsregister aktualisiert werden. Neuwahlen von Verwaltungsräten werden im Protokoll der Generalversammlung dokumentiert und dem Handelsregister gemeldet.

Was gehört in Ihr Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz (OR Arts. 626-627)?

Rechtskräftige Statuten der Aktiengesellschaft in der Schweiz nach OR Art. 626 und 627 müssen bestimmte Pflichtelemente enthalten und können optional durch weitergehende Bestimmungen erganzt werden. Folgende Elemente sind in Statuten einer Schweizer AG typischerweise enthalten.

Firma und Sitz nach OR Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1. Die Firma muss den Zusatz 'AG', 'SA' (Societe anonyme) oder 'SA' (Societa anonima) enthalten. Der Sitz bestimmt den Gerichtsstand für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (ZPO Art. 32), den Wohnkanton für Steuern (DBG, kantonales Steuergesetz) und das zuständige Handelsregister. Eine Änderung des Sitzes erfordert eine Statutenänderung und Anmeldung beim neuen Handelsregisteramt.

Gesellschaftszweck nach OR Art. 626 Abs. 1 Ziff. 2. Der Zweck muss klar und hinreichend bestimmt sein; ein zu allgemeiner Zweck (z.B. bloss 'Handel') kann vom Handelsregister beanstandet werden. Ein breiter Zweck (z.B. 'und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten') ist zulässig und ublich, um zukünftige Geschaftsfelder nicht zu verschliessen. Branchen mit besonderen Anforderungen (Banken nach BankG, Versicherungen nach VAG, kollektive Kapitalanlagen nach KAG) haben gesetzliche Mindestanforderungen an den Zweck.

Aktienkapital, Nennwert und Aktienanzahl nach OR Art. 626 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 622 sowie Art. 632. Mindestkapital Fr. 100'000.--; Mindestnennwert 1 Rappen je Aktie nach OR Art. 622 Abs. 4 n.F. (OR-Revision 2023); mindestens 50 Prozent oder Fr. 50'000.-- einbezahlt bei Gründung. Alle diese Angaben müssen in den Statuten stehen und mit dem Gründungsprotokoll ubereinstimmen.

Form der Bekanntmachungen nach OR Art. 626 Abs. 1 Ziff. 7. Typisch ist die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Manche Gesellschaften sehen zusätzlich briefliche Mitteilung an eingetragene Aktionäre vor.

Organisation: Generalversammlung und Verwaltungsrat. Die Statuten müssen das Einberufungsverfahren der Generalversammlung regeln (OR Art. 626 Abs. 1 Ziff. 6). Für den Verwaltungsrat muss die Anzahl Mitglieder (minimum 1 nach OR Art. 707) festgelegt werden. Die Amtsdauer beträgt höchstens 3 Jahre (OR Art. 710).

Vinkulierungsklausel nach OR Art. 685a bis 685f (fakultativ). Die Übertragungsbeschränkung für Namenaktien kann in den Statuten festgehalten werden. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Eintragung neuer Aktionäre verweigern, muss aber einen Käufer zum Nennwert oder Verkehrswert anbieten (OR Art. 685b).

Revisionsstelle nach OR Art. 727 bis 731a. Kleine AG (weniger als 2 der 3 Grenzwerte: Bilanzsumme Fr. 20 Mio., Umsatz Fr. 40 Mio., Vollzeitstellen 250) können auf die Revisionsstelle verzichten (Opting-out nach OR Art. 727a Abs. 2), wenn alle Aktionäre zustimmen. Forms-legal.com stellt Mustertexte für alle drei Varianten bereit (ordentliche Revision, eingeschränkte Revision, Opting-out).

So füllen Sie Ihr Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz (OR Arts. 626-627) aus

Das Erstellen der Statuten einer Aktiengesellschaft in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung und mehrere Abstimmungsschritte mit dem Notar, der Bank und den Gründern. Das vorliegende Muster von forms-legal.com ist ein Ausgangspunkt; die endgültige Version muss notariell beurkundet werden.

Schritt 1 - Entscheid über Firma, Sitz und Zweck. Waehlten Sie eine Firma, die den Sachverhalt widerspiegelt und noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Prüfung auf Firmenexklusivitaet: Handelsregister.ch ermöglicht eine Suche. Der Sitz sollte dort liegen, wo die Gesellschaft tatsächlich ihren Mittelpunkt hat; Briefkastensitze sind nach MWSTG und Steuerrecht problematisch.

Schritt 2 - Festlegung des Aktienkapitals, Nennwerts und Aktienanzahl. Bestimmen Sie das Aktienkapital (mindestens Fr. 100'000.--), den Nennwert je Aktie (mindestens 1 Rappen, ublich Fr. 1.--, Fr. 10.-- oder Fr. 100.--) und die Anzahl Aktien. Die Struktur beeinflusst spätere Kapitalerhohungen: Ein niedriger Nennwert erlaubt mehr Flexibilitat.

Schritt 3 - Entscheid über Vinkulierung. Sollen die Aktien frei übertragbar sein oder einer Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen? Vinkulierung ist sinnvoll bei Familiengesellschaften oder wenn verhindert werden soll, dass Aktien an Mitbewerber ubergehen. Bei Investoren-Beteiligung (VC) sind oft zusatzliche Regelungen im Aktionaersbindungsvertrag besser geeignet.

Schritt 4 - Organisation des Verwaltungsrats. Bestimmen Sie die Anzahl der Verwaltungsräte (mindestens 1), die Amtsdauer (höchstens 3 Jahre) und die Zeichnungsberechtigungen (Einzel- oder Kollektivzeichnung). Kollektivzeichnung (zwei Personen gemeinsam) erhoet die Sicherheit; Einzelzeichnung ermöglicht schnelleres Handeln.

Schritt 5 - Entscheid über Revisionsstelle. Prufen Sie, ob Ihre AG die Grenzwerte fur eine ordentliche oder eingeschränkte Revision ubersteigt oder ob Opting-out möglich ist. Alle Aktionäre müssen einem Opting-out schriftlich zustimmen.

Schritt 6 - Notartermin buchen und Kapital einzahlen. Beauftragen Sie einen Notar am Sitz der Gesellschaft (kantonale Notarordnungen regeln die Zuständigkeit). Eroffnen Sie vor dem Notartermin ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank (z.B. UBS, CS/UBS, Raiffeisen, ZKB, PostFinance) und bezahlen Sie mindestens Fr. 50'000.-- ein. Die Bank stellt eine Einzahlungsbestätigung aus, die dem Notar vorgelegt wird.

Schritt 7 - Beurkundung und Handelsregistereintragung. Der Notar beurkundet Statuten und Gründungsprotokoll. Anschliessend reicht er oder der Vertreter der Gesellschaft die Unterlagen beim Handelsregisteramt ein. Die Eintragung dauert je nach Kanton 3 bis 10 Arbeitstage. Mit der Eintragung entsteht die AG als juristische Person und erlangt Rechtsfahigkeit nach OR Art. 643.

Schritt 8 - Post-Gruendungspflichten. Nach der Eintragung: MWST-Anmeldung falls Umsatz über Fr. 100'000.-- jährlich (MWSTG Art. 10); AHV-Anmeldung als Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse; BVG-Anschluss falls Angestellte mit Lohn über der Eintrittsschwelle (Fr. 22'050.-- jährlich); Haftpflichtversicherung und ggf. UVG-Anschluss. Die zuständigen Behörden werden in der Regel nach HR-Eintragung automatisch informiert.

Häufige Fehler bei Ihrem Statuten Aktiengesellschaft AG Schweiz (OR Arts. 626-627)

Haufige Fehler bei der Erstellung von Statuten der Aktiengesellschaft in der Schweiz führen zu Rückweisungen durch das Handelsregister, Nichtigkeit von Klauseln oder späterer Unflexibilitat.

Fehler 1 - Zu enger oder zu allgemeiner Zweck. Ein zu enger Zweck (z.B. nur 'Vertrieb von X-Produkt in Zürich') schränkt die Gesellschaft bei Geschaftsfeldausdehnungen unnotig ein und erfordert kostspielige Statutenänderungen. Empfehlung: Haupttätigkeit präzise beschreiben und erganzen durch 'sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten im In- und Ausland'. Ein zu allgemeiner Zweck ('Handel und Dienstleistungen') kann vom Handelsregister als unzureichend zurückgewiesen werden.

Fehler 2 - Aktienkapital unter dem Mindestbetrag oder Einzahlung vergessen. Das Aktienkapital muss mindestens Fr. 100'000.-- betragen und davon mindestens Fr. 50'000.-- bei Gründung einbezahlt sein. Eine Banksperrkontobestaetigung ist Pflicht. Ohne diese Bestätigung verweigert der Notar die Beurkundung.

Fehler 3 - Inhaberaktien in nicht-borsennotierter AG. Seit OR-Revision 2023 (in Kraft 01.01.2023) sind Inhaberaktien in nicht-borsen notierten AG grundsatzlich verboten. Statuten, die Inhaberaktien vorsehen, werden vom Handelsregister abgelehnt. Bestehende Inhaberaktien muss ten bis Ende 2024 umgewandelt werden.

Fehler 4 - Vinkulierung ohne klaren Ablehnungsgrund und Kauferangebot. Eine Vinkulierungsklausel ohne die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Kauferangebots nach OR Art. 685b ist nichtig. Der Verwaltungsrat muss innert 3 Monaten nach Ubertragungsgesuch einen Käufer anbieten oder die Zustimmung erteilen; ohne Antwort gilt die Zustimmung als gegeben.

Fehler 5 - Verwaltungsrat mit falscher Amtsdauer oder fehlenden Pflichtaufgaben. Amtsdauer länger als 3 Jahre nach OR Art. 710 ist nichtig. Die Statuten müssen sicherstellen, dass der Verwaltungsrat seine unübertragbaren Aufgaben nach OR Art. 716a wahrnehmen kann.

Fehler 6 - Beschlüsse der Generalversammlung ohne korrekte Mehrheitsregeln. Bestimmte Beschlüsse erfordern zwingend qualifizierte Mehrheit nach OR Art. 704 (zwei Drittel der Stimmen und absolute Mehrheit der Nennwerte). Fehlt eine solche Klausel in den Statuten, konnen GV-Beschlüsse angefochten werden.

Fehler 7 - Keine Regelung des Geschaftsjahres. Fehlt eine Angabe zum Geschaftsjahr, gilt das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Das kann steuerlich und buchhalterisch unguenstig sein, wenn die Gesellschaft ein abweichendes Geschaftsjahr benötigt (z.B. Saison betriebe oder internationale Konzerngesellschaften).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 626CH official
  2. OR Art. 697jCH official
  3. OR Art. 632CH official
  4. OR Art. 627CH official
  5. OR Art. 685aCH official
  6. OR Art. 693CH official
  7. OR Art. 651CH official
  8. OR Art. 622CH official
  9. OR Art. 706CH official
  10. OR Art. 629CH official
  11. OR Art. 704CH official
  12. OR Art. 650CH official
  13. OR Art. 732CH official
  14. OR Art. 707CH official
  15. OR Art. 710CH official
  16. OR Art. 685bCH official
  17. OR Art. 727CH official
  18. OR Art. 727aCH official
  19. OR Art. 643CH official
  20. OR Art. 697mCH official
  21. OR Art. 635CH official
  22. OR Art. 716aCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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