Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung)
ANMELDUNG ZUM HANDELSREGISTER
gemäss Handelsregisterverordnung (HRegV) und Art. 927 ff. OR
I. ART DER ANMELDUNG
Art der Anmeldung: [Filing Type]
Rechtsform: [Entity Type]
II. ANGABEN ZUR UNTERNEHMUNG
Firma: [Company Name]
Sitz: [Registered Office]
Geschäftsadresse: [Business Address]
Zweck: [Company Purpose]
UID-Nummer: [UID Number]
III. KAPITAL
Stammkapital / Aktienkapital: [Capital Amount]
Liberiert: [Capital Paid Up]
IV. EINZUTRAGENDE PERSONEN
1. [Person 1 Name]
Funktion: [Person 1 Function]
Zeichnungsberechtigung: [Person 1 Signatory]
Staatsangehörigkeit: [Person 1 Nationality]
Wohnsitz: [Person 1 Domicile]
2. [Person 2 Name]
Funktion: [Person 2 Function]
Zeichnungsberechtigung: [Person 2 Signatory]
V. REVISIONSSTELLE
VI. STAMPA-ERKLÄRUNG
Die unterzeichnende Person erklärt hiermit, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, die nicht in den Gründungsdokumenten offengelegt sind (Stampa-Erklärung gemäss BGE 83 I 130).
VII. LEX-KOLLER-ERKLÄRUNG
Die anmeldende Person erklärt, dass die Eintragung nicht der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG / Lex Koller) unterliegt, oder dass eine entsprechende Bewilligung vorliegt.
VIII. BEILIEGENDE DOKUMENTE
— Errichtungsakt / Statuten (öffentlich beurkundet)
— Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank
— Stampa-Erklärung (unterschrieben)
— Lex-Koller-Erklärung
— Beglaubigte Ausweiskopien aller einzutragenden Personen
— Erklärung über den Verzicht auf die Revisionsstelle (falls zutreffend)
IX. UNTERSCHRIFT DES ANMELDERS
Ort: [Filing Place]
Datum: [Filing Date]
Anmelder/in: [Applicant Name]
Eigenschaft: [Applicant Capacity]
Anmelder/in (Applicant)
________________
Signature
Was ist Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung)?
Der Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung) in der Schweiz ist ein rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Jedes kantonale Handelsregisteramt führt das Register für Unternehmen mit Sitz im entsprechenden Kanton. Eingetragen und publiziert werden: die Firma, die Rechtsform, der Sitz, der Zweck, die Kapitalstruktur, die Personalien der zeichnungsberechtigten Personen sowie die Revisionsstelle. Alle Einträge erscheinen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und sind über den Zentralen Firmenindex (ZEFIX) unter zefix.ch öffentlich abrufbar.
Für Kapitalgesellschaften — AG (OR Art. 640), GmbH (OR Art. 779), Genossenschaft (OR Art. 838), kaufmännische Vereine (ZGB Art. 61) und Stiftungen (ZGB Art. 52) — ist die Eintragung obligatorisch und konstitutiv: Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag. Einzelunternehmen mit einem Jahresrohertrag über CHF 100'000 sind nach OR Art. 934 Abs. 1 eintragungspflichtig. Darunter ist die Eintragung freiwillig, bietet aber Vorteile wie den Firmenschutz nach OR Art. 956.
Mit dem Eintrag erteilt das Handelsregisteramt eine UID (Unternehmens-Identifikationsnummer im Format CHE-XXX.XXX.XXX) aus dem UID-Register des Bundesamts für Statistik (BFS) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03). Die UID dient als einheitliche Identifikation gegenüber Steuerbehörden (ESTV, kantonale Steuerämter), AHV-Ausgleichskassen, dem MWST-Register und dem Betreibungsregister.
Die HRegV schreibt die erforderlichen Beilagen für die einzelnen Antragstypen vor. Bei einer GmbH-Neueintragung verlangt das Handelsregisteramt: den notariell beurkundeten Errichtungsakt, die Statuten, die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, die Stampa-Erklärung (Erklärung über das Nichtvorhandensein von Sacheinlagen gemäss BGE 83 I 130), allfällige Lex-Koller-Erklärungen sowie beglaubigte Ausweiskopien aller einzutragenden Personen.
Mutationen — Geschäftsführerwechsel, Änderungen der Zeichnungsberechtigung, Sitzverlegungen, Zweckänderungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sowie Umwandlungen — müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem relevanten Ereignis dem Handelsregisteramt gemeldet werden (HRegV Art. 14). Verspätete oder unterlassene Meldungen können mit einer Ordnungsbusse nach OR Art. 943 geahndet werden.
Wann brauchen Sie Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung)?
Eine Handelsregisteranmeldung Schweiz ist in folgenden Situationen erforderlich: bei der Gründung einer neuen juristischen Person, bei wesentlichen Mutationen im Bestand eines bereits eingetragenen Unternehmens sowie bei der Auflösung und Löschung.
Bei der Errichtung einer GmbH (OR Art. 779), AG (OR Art. 640), Kommanditgesellschaft (OR Art. 595), Kollektivgesellschaft (OR Art. 552), Genossenschaft (OR Art. 838) oder der Eröffnung einer Zweigniederlassung (OR Art. 935) ist die Anmeldung obligatorisch. Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag.
Für Einzelunternehmen wird die Anmeldung nach OR Art. 934 Abs. 1 Pflicht, sobald der Jahresrohertrag CHF 100'000 übersteigt. Unterhalb dieser Schwelle ist die freiwillige Eintragung möglich und empfehlenswert für den Firmenschutz (OR Art. 956) und die Erhöhung der Kreditwürdigkeit bei Geschäftspartnern und Banken.
Mutationsanmeldungen sind nach HRegV Art. 14 innert 30 Tagen erforderlich bei: Geschäftsführerwechsel (GmbH) oder Verwaltungsratsmutationen (AG), Änderungen der Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnung, Kollektivzeichnung zu zweien), Sitzverlegungen, Zweckänderungen sowie Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen.
Für Unternehmenstransaktionen nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) — Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung (Art. 69 FusG) — ist jeweils eine separate Handelsregisteranmeldung erforderlich.
Ausländische Gesellschaften, die eine Zweigniederlassung in der Schweiz errichten, müssen diese nach OR Art. 935 und HRegV Art. 112–117 im Handelsregister des Kantons eintragen lassen, in dem die Zweigniederlassung ihre Haupttätigkeit ausübt.
Was gehört in Ihr Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung)?
Eine rechtsgültige Handelsregisteranmeldung Schweiz nach der HRegV (SR 221.411) und OR Art. 927–943 muss folgende Kernelemente enthalten, wobei die genauen Anforderungen je nach Rechtsform und Antragstyp variieren.
Anmeldeformular: Das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterzeichnete Standardformular des kantonalen Handelsregisteramts. Unterschriftsberechtigt sind Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder bevollmächtigte Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht.
Firma: Der vollständige Firmenname einschliesslich des Rechtsformzusatzes — GmbH / Sàrl / Sagl für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG / SA für eine Aktiengesellschaft, KlG / SNC für eine Kollektivgesellschaft, KmG / SC für eine Kommanditgesellschaft. Das EHRA prüft die beantragte Firma gegen den ZEFIX auf Einzigartigkeit und auf Einhaltung des Firmenrechts (OR Art. 944–956). Irreführende oder verwechslungsähnliche Namen werden abgewiesen.
Sitz: Die politische Gemeinde des Gesellschaftssitzes bestimmt das zuständige Handelsregisteramt, die Steuerhoheit und den Gerichtsstand. Die Geschäftsadresse innerhalb der Sitzgemeinde ist anzugeben. Nach HRegV Art. 117 muss mindestens eine zeichnungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben.
Zweck: Die Beschreibung des Geschäftsgegenstands definiert den Umfang der Handlungsfähigkeit des Unternehmens und wird im SHAB publiziert. Regulierte Tätigkeiten (FINMA, Gesundheitswesen, Lebensmittel, Transport) erfordern zusätzliche Bewilligungen.
Kapitalstruktur: Bei der GmbH: Stammkapital (Mindestbetrag CHF 20'000 nach OR Art. 773) und Aufschlüsselung der Stammanteile. Bei der AG: Aktienkapital (Mindestbetrag CHF 100'000 nach OR Art. 621, davon mindestens CHF 50'000 liberiert) sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien (Namenaktien / Inhaberaktien). Als Beilagen sind die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank sowie bei Sacheinlagen der Gründungsbericht und die Prüfungsbestätigung einzureichen.
Einzutragende Personen: Vollständige Personalien (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz), Funktion (Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident, Direktor, Prokurist) und Zeichnungsberechtigung (Einzelzeichnung, Kollektivzeichnung zu zweien oder zu dreien) aller einzutragenden Personen. Beglaubigte Ausweiskopien (Pass, Identitätskarte oder Aufenthaltsbewilligung) sind beizulegen.
Stampa-Erklärung: Bestätigung gemäss BGE 83 I 130, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, die nicht in den Gründungsdokumenten offengelegt sind.
Revisionsstelle: Name des bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassenen Revisionsunternehmens oder Verzichtserklärung (Opting-Out) bei Erfüllung der Voraussetzungen nach OR Art. 727a Abs. 2 (weniger als zehn Vollzeitstellen, einstimmige Zustimmung der Gesellschafter).
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt bereit. Handelsregisteranmeldungen erfordern präzise Konformität mit der HRegV und den kantonalen Abläufen. Konsultieren Sie vor der Einreichung einen Rechtsanwalt, Notar oder Treuhänder, der mit den Anforderungen des zuständigen kantonalen Handelsregisteramts vertraut ist.
So füllen Sie Ihr Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung) aus
Zur Ausfüllung der Handelsregisteranmeldung Schweiz gehen Sie wie folgt vor: Bestimmen Sie zunächst den Antragstyp — Neueintragung, Mutation oder Löschung. Laden Sie das Anmeldeformular des zuständigen kantonalen Handelsregisteramts herunter (jeder Kanton verwendet eigene Formulare, erhältlich auf der jeweiligen Amtswebsite oder über zefix.ch).
Tragen Sie den vollständigen Firmennamen mit Rechtsformzusatz ein und prüfen Sie die Verfügbarkeit vorab auf ZEFIX. Geben Sie den Sitz (politische Gemeinde), die Geschäftsadresse, den präzisen Zweck und die Kapitalangaben (Stammkapital bzw. Aktienkapital und Liberierungsstand) ein.
Listen Sie alle einzutragenden Personen mit vollständigen Personalien, Funktion und Zeichnungsberechtigung auf. Legen Sie bei: notariell beglaubigte Gründungsurkunde oder Statuten, Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, Stampa-Erklärung, beglaubigte Ausweiskopien aller einzutragenden Personen, sowie allfällige Lex-Koller-Erklärungen bei ausländischen Gesellschaftern.
Reichen Sie den vollständigen Antrag schriftlich oder elektronisch über das kantonale Portal ein. Die Bearbeitungszeit beträgt üblicherweise 5–15 Werktage. Nach Prüfung durch das EHRA wird der Eintrag im SHAB publiziert und die UID zugeteilt.
Rechtliche Anforderungen für Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung)
Die Handelsregisteranmeldung Schweiz untersteht der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) auf der Grundlage von OR Art. 929 sowie den OR Art. 927–943. Mutationen sind nach HRegV Art. 14 zwingend innert 30 Tagen zu melden. Das EHRA prüft jeden Eintrag auf Konformität mit zwingendem Recht vor der Publikation im SHAB. Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss nach HRegV Art. 117 Wohnsitz in der Schweiz haben. Vorsätzlich falsche Angaben in Registeranmeldungen können als Urkundenfälschung nach Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafrechtlich verfolgt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung)
Zu den häufigsten Fehlern bei der Handelsregisteranmeldung Schweiz zählen: Einreichung eines Firmennamens, der bereits in ZEFIX registriert ist oder einer bestehenden Firma verwechselungsähnlich ist; fehlende beglaubigte Ausweiskopien aller einzutragenden Personen; Fehlen der Stampa-Erklärung; und Überschreitung der 30-Tage-Meldefrist für Mutationen nach HRegV Art. 14.
Ein weiterer häufiger Fehler ist das Versäumnis, eine in der Schweiz wohnhafte zeichnungsberechtigte Person zu ernennen (HRegV Art. 117) — das Handelsregisteramt blockiert in diesem Fall den Eintrag vollständig. Fehlerhafte Kapitalangaben oder eine fehlende Kapitaleinzahlungsbestätigung veranlassen das Handelsregisteramt zur Nachforderung von Unterlagen und verzögern die Eintragung erheblich. Prüfen Sie die Vollständigkeit aller Beilagen sorgfältig, bevor Sie die Anmeldung einreichen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 640CH official
- OR Art. 779CH official
- OR Art. 838CH official
- OR Art. 934CH official
- OR Art. 956CH official
- OR Art. 943CH official
- OR Art. 595CH official
- OR Art. 552CH official
- OR Art. 935CH official
- OR Art. 927CH official
- OR Art. 944CH official
- OR Art. 773CH official
- OR Art. 621CH official
- OR Art. 727aCH official
- OR Art. 929CH official
- ZGB Art. 61CH official
- ZGB Art. 52CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/handelsregistereintrag-schweiz
"Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/handelsregistereintrag-schweiz.
@misc{formslegal-handelsregistereintrag-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Handelsregistereintrag Schweiz (Anmeldung) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/handelsregistereintrag-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Nach schweizerischem Recht ist die Eintragung in das Handelsregister für alle nach schweizerischem Recht errichteten juristischen Personen obligatorisch: GmbH (OR Art. 779), AG (OR Art. 640), Kommanditgesellschaft (OR Art. 595), Kollektivgesellschaft (OR Art. 552), Genossenschaft (OR Art. 838), kaufmännische Vereine (ZGB Art. 61) und Stiftungen (ZGB Art. 52). Für Einzelunternehmen wird die Eintragungspflicht nach OR Art. 934 Abs. 1 ab einem Jahresrohertrag von CHF 100'000 wirksam. Darunter ist die freiwillige Eintragung möglich, bietet aber Firmenschutz (OR Art. 956) und erhöht die Kreditwürdigkeit. Ausländische Gesellschaften müssen Zweigniederlassungen nach OR Art. 935 im kantonalen Handelsregister eintragen lassen. Versäumnisse können zu Ordnungsbussen nach OR Art. 943 führen.
Die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die jedem registrierten Unternehmen in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03) zugeteilt wird. Das Format lautet CHE-XXX.XXX.XXX: CHE steht für die Schweiz als ausgebendes Land, die neun Ziffern bilden eine eindeutige Kennung mit Prüfziffer. Die UID wird vom Bundesamt für Statistik (BFS) über das UID-Register zugeteilt, wenn ein Unternehmen im Handelsregister, im MWST-Register der ESTV, im AHV-Arbeitgeberregister oder in einem anderen Bundesregister eingetragen wird. Die UID ist das einheitliche Identifikationsmittel bei sämtlichen Behördeninteraktionen: Steuererklärungen (direkte Bundessteuer, kantonale Steuern, MWST), AHV/IV/EO/ALV-Abrechnungen, Betreibungsregistereinträge und amtliche Korrespondenz. Nach Art. 11 UIDG müssen alle Handelsunternehmen die UID auf der Geschäftskorrespondenz (Rechnungen, Verträge, amtliche Schreiben) angeben. Das UID-Register ist öffentlich unter uid.admin.ch einsehbar.
Die Bearbeitungszeit für Handelsregisteranmeldungen variiert je nach Kanton und Komplexität des Antrags. Unkomplizierte Neueintragungen — etwa eine GmbH-Gründung mit Bareinlagen und Standardstatuten — werden von den meisten kantonalen Handelsregisterämtern innerhalb von 5 bis 15 Werktagen nach Eingang des vollständigen Dossiers abgeschlossen. Effiziente Kantone wie Zürich, Zug, Luzern und Schwyz bearbeiten Standardanmeldungen häufig innerhalb einer Woche. Das EHRA muss jeden Eintrag vor der Publikation im SHAB prüfen und genehmigen, was zusätzlich 1–3 Werktage beansprucht. Einige kantonale Handelsregisterämter bieten gegen Aufpreis ein Eilverfahren an. In Zürich kann die Eilbehandlung die Bearbeitungszeit auf 2–3 Werktage verkürzen. Die Publikation im SHAB erfolgt am nächsten Werktag nach der EHRA-Genehmigung.
Die Stampa-Erklärung ist eine nach dem Bundesgerichtsentscheid BGE 83 I 130 (Fall Stampa) benannte und bei bestimmten Handelsregisteranmeldungen — insbesondere bei Unternehmensgründungen und Kapitalveränderungen — obligatorisch beizulegende Erklärung. Darin bestätigen die Gründer, dass die eingereichten Informationen vollständig sind und dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile ausserhalb der Gründungsdokumente bestehen. Für die GmbH-Gründung ist die Stampa-Erklärung nach OR Art. 777 Abs. 2 in Verbindung mit HRegV Art. 43 erforderlich. Alle Gründer müssen die Erklärung unterzeichnen. Eine falsche Stampa-Erklärung stellt eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB dar und kann persönliche Haftung der Gründer für Kapitalunterdeckungen begründen.
Nach OR Art. 935 und HRegV Art. 112–117 können ausländische Gesellschaften eine Zweigniederlassung im schweizerischen Handelsregister eintragen lassen. Die Niederlassung ist im Kanton einzutragen, in dem sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Erforderliche Beilagen: beglaubigte Kopie des ausländischen Handelsregisterauszugs oder gleichwertiger Registrierungsurkunde (apostilliert oder legalisiert), beglaubigte Kopien der Gesellschaftsstatuten oder des Gründungsdokuments, Beschluss des zuständigen Gesellschaftsorgans über die Errichtung der Niederlassung sowie Ausweiskopien der Vertretungsberechtigten. Nach HRegV Art. 117 muss mindestens eine vertretungsberechtigte Person (Niederlassungsleiter oder Prokurist) Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Zweigniederlassung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; Verträge der Niederlassung binden die ausländische Muttergesellschaft direkt. Steuerrechtlich stellt die Zweigniederlassung eine Betriebsstätte dar, deren auf die Schweiz entfallende Gewinne nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteuert werden.
Nach HRegV Art. 14 sind alle Änderungen an eingetragenen Informationen innert 30 Tagen nach dem massgeblichen Ereignis beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zu melden. Meldepflichtige Mutationen umfassen: Ernennung oder Rücktritt von Geschäftsführern (GmbH), Verwaltungsratsmitgliedern (AG), Direktoren und Prokuristen; Änderungen der Zeichnungsberechtigung; Firmen-, Sitz- und Adressänderungen; Statutenänderungen; Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen; Ernennung oder Abberufung der Revisionsstelle; Übertragungen von Stammanteilen mit registrierungspflichtiger Gesellschafterveränderung sowie Auflösung und Liquidation. Versäumte Meldungen können mit Ordnungsbussen nach OR Art. 943 geahndet werden. Statutenänderungen (Firma, Sitz, Zweck, Kapital) erfordern einen Gesellschafter- bzw. Generalversammlungsbeschluss und die notarielle Beurkundung vor der Einreichung beim Handelsregisteramt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
GmbH-Gründung Schweiz (Errichtungsakt)
Errichtungsakt zur Gründung einer GmbH in der Schweiz gemäss OR Art. 772–827. Enthält Stammkapital, Statuten, Geschäftsführung und Handelsregistereintrag. Notariell beurkundet, Mindestkapital CHF 20'000.
Vorsorgeauftrag und Vollmacht Schweiz
Vorsorgeauftrag und Vollmacht fuer die Schweiz — geregelt durch OR Art. 32-40 und ZGB Art. 360-373, umfasst Generalvollmacht, Spezialvollmacht und Vorsorgeauftrag als Vorsorgemassnahme bei Urteilsunfaehigkeit, mit KESB-Validierungsverfahren.
Datenschutzerklarung Schweiz (nDSG)
Datenschutzerklaerung Schweiz — konform mit dem revidierten Datenschutzgesetz (nDSG) in Kraft seit 1. September 2023. Deckt Informationspflicht (Art. 19 nDSG), Bearbeitungsgrundsaetze (Art. 6 nDSG) und Betroffenenrechte ab.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz
Schweizer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nach OR Art. 356-358 — regelt Mindestlohne, Arbeitszeit, Ferien, Friedenspflicht und Allgemeinverbindlicherklarung durch den Bundesrat.