Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz
GESAMTARBEITSVERTRAG (GAV)
gemäss Art. 356 ff. des Obligationenrechts (OR)
I. VERTRAGSPARTEIEN
ARBEITGEBERSEITE:
[Employer Party Name]
[Employer Party Address]
ARBEITNEHMERSEITE:
[Union Party Name]
[Union Party Address]
Die Vertragsparteien schliessen gestützt auf Art. 356 ff. OR den folgenden Gesamtarbeitsvertrag ab:
II. GELTUNGSBEREICH
Räumlicher Geltungsbereich: [Geographic Scope]
Fachlicher Geltungsbereich: [Industry Scope]
Persönlicher Geltungsbereich: [Personal Scope]
III. LOHNBESTIMMUNGEN
Mindestlohn (gelernte Arbeitnehmende / EFZ): [Min Wage Qualified] pro Monat
Mindestlohn (ungelernte Arbeitnehmende): [Min Wage Unqualified] pro Monat
Überstundenzuschlag: [Overtime Premium]
Die Mindestlöhne werden jährlich von den Vertragsparteien überprüft und gegebenenfalls angepasst. Massgebend sind die allgemeine Lohnentwicklung und der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK).
IV. ARBEITSZEIT
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt [Weekly Hours].
Höchstarbeitszeit: [Max Overtime]
Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ArGV 1) über Höchstarbeitszeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit sind einzuhalten.
V. FERIEN UND URLAUB
Ferienanspruch: [Annual Holidays]
Bezahlte Feiertage: [Public Holidays]
Bezahlte Absenzen: [Paid Leave]
Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub (14 Wochen bei 80% Lohn gemäss EOG) und der Vaterschaftsurlaub (2 Wochen gemäss EOG) bleiben vorbehalten.
VI. KÜNDIGUNG DES EINZELARBEITSVERTRAGES
Kündigungsfrist Probezeit: [Notice Probation]
Kündigungsfrist 1. Dienstjahr: [Notice Year 1]
Kündigungsfrist ab 2. Dienstjahr: [Notice Later]
Die gesetzlichen Sperrfristen gemäss Art. 336c OR (Kündigung während Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft) bleiben vorbehalten.
VII. FRIEDENSPFLICHT
Die Vertragsparteien vereinbaren eine [Peace Type] für die Dauer dieses GAV.
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses GAV werden zunächst durch Verhandlungen und, falls nötig, durch ein Schiedsverfahren (Schiedsgericht) beigelegt.
VIII. VOLLZUG
Zur Überwachung der Einhaltung dieses GAV wird eine paritätische Kommission (PK) eingesetzt, bestehend aus je gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Die paritätische Kommission ist berechtigt, Kontrollen in den unterstellten Betrieben durchzuführen, Lohnabrechnungen und Arbeitszeiterfassungen einzusehen und bei Verstössen Konventionalstrafen zu verhängen.
Die Vollzugskosten werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden finanziert.
IX. VERTRAGSDAUER
Dieser GAV tritt am [GAV Start Date] in Kraft und gilt bis [GAV End Date].
Verlängerungsklausel: [Renewal Clause]
X. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Signing Place]
Datum: [Signing Date]
Arbeitgeberverband / Arbeitgeber (Employer Party)
________________
Signature
Gewerkschaft / Arbeitnehmerverband (Trade Union)
________________
Signature
Was ist Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz?
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein in der Schweiz nach Swiss Code of Obligations (OR) Art. 356-358 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Art. 356 OR definiert den Gesamtarbeitsvertrag als Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerverbanden und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbanden, welche Bestimmungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der Einzelarbeitsverhaltnisse der beteiligten Arbeitgeber und der ihnen angehörenden Arbeitnehmenden enthalt. Der GAV enthalt zwei Arten von Bestimmungen: normative Bestimmungen (verbindliche Mindeststandards zu Lohn, Arbeitszeit, Ferien und Kündigungsschutz, die unmittelbar auf die Einzelarbeitsverhaltnisse anwendbar sind) und schuldrechtliche Bestimmungen (Regelungen zwischen den Vertragsparteien selbst, inkl. Friedenspflicht, Schlichtungsverfahren und Vollzugsmechanismen).
Die Friedenspflicht nach Art. 357a Abs. 2 OR ist ein Charakteristikum des Schweizer GAV-Systems. Wahrend der Vertragsdauer sind die Vertragsparteien durch eine relative Friedenspflicht gebunden — sie müssen auf Arbeitskampfmassnahmen (Streiks der Arbeitnehmenden oder Aussperrungen der Arbeitgeber) in Bezug auf durch den GAV geregelte Fragen verzichten. Viele Schweizer GAV enthalten eine absolute Friedenspflicht, die Arbeitskampf schlechthin wahrend der Vertragsdauer untersagt. Die absolute Friedenspflicht in der Schweizer MEM-Industrie (Maschinen-, Elektro- und Metall) — seit 1937 zwischen Swissmem und den Gewerkschaften Unia, Syna und Angestellte Schweiz verankert — gilt international als Pfeiler des Schweizer Arbeitsfriedens.
Der Bundesrat kann einen GAV für allgemeinverbindlich erklaren (Allgemeinverbindlicherklarung, AVE) gemass dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklarung von Gesamtarbeitsvertragen (AVEG), wodurch seine normativen Bestimmungen auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der erfassten Branche oder des erfassten Berufs erstreckt werden — auch auf solche, die den GAV nicht unterzeichnet haben. Wichtige allgemeinverbindliche GAV in der Schweiz: der L-GAV Gastgewerbe (ca. 230'000 Arbeitnehmende), der GAV Bauhauptgewerbe (ca. 80'000 Arbeitnehmende) und der GAV Personalverleih.
Wann brauchen Sie Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz?
Ein Gesamtarbeitsvertrag Schweiz wird immer dann benotigt, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften verbindliche kollektive Arbeitsbedingungen für eine Branche, einen Beruf oder ein Unternehmen festlegen wollen. OR Art. 356-358 regeln Abschluss, Inhalt und Wirkungen des GAV.
Ein GAV ist notwendig, wenn ein Arbeitgeberverband und eine Gewerkschaft branchenweite Mindeststandards verhandeln — Mindestlohne, Arbeitszeit, Ferien (über das gesetzliche Minimum von vier Wochen nach OR Art. 329a hinaus), 13. Monatslohn, Überstundenregelungen, Weiterbildungsbeitrage und Kündigungsfristen (über die gesetzlichen Mindestfristen nach OR Art. 335c hinaus).
Der GAV ist erforderlich, wenn die Vertragsparteien eine Friedenspflicht vereinbaren wollen, um Arbeitskampfe wahrend der Vertragsdauer zu unterbinden und stabile Arbeitsbeziehungen sowie ununterbrochene Produktion zu gewahrleisten. Der GAV wird auch benotigt, wenn eine Branche eine Allgemeinverbindlicherklarung (AVE) vom Bundesrat nach dem AVEG anstrebt — um die GAV-Mindeststandards auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branche auszudehnen, Lohndumping durch aussenstehende Arbeitgeber zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Branchen mit bedeutender AVE-Abdeckung: Bauhauptgewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe, Personalverleih.
Ein GAV wird auch benotigt, wenn einzelne Arbeitgeber an der branchenweiten Sozialpartnerschaft teilnehmen wollen — dem charakteristisch schweizerischen Modell kooperativer Arbeitgeber-Gewerkschaftsbeziehungen, das Verhandlungen dem Arbeitskampf vorzieht. Nach OR Art. 356 Abs. 2 konnen einzelne Arbeitgeber einem GAV neben einem Arbeitgeberverband oder unabhangig davon beitreten.
Was gehört in Ihr Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz?
Ein gültiger Gesamtarbeitsvertrag Schweiz nach OR Art. 356-358 und dem AVEG muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um rechtlich wirksam zu sein und eine Allgemeinverbindlicherklarung anstreben zu konnen.
Vertragsparteien: Angabe aller Parteien — der Arbeitnehmerverbande (Gewerkschaften) und der Arbeitgeberverbande oder einzelnen Arbeitgeber. Für einen gültigen GAV nach OR Art. 356 muss mindestens ein Arbeitnehmerverband Partei sein — einzelne Arbeitnehmende konnen keine Vertragsparteien sein. Grosse Schweizer Gewerkschaften: Unia (ca. 190'000 Mitglieder), Syndicom (Medien und Telekommunikation), VPOD (offentliche Dienste), Syna (christliche Gewerkschaft), Hotel & Gastro Union (Gastgewerbe).
Geltungsbereich: Prasize Definition des raumlichen Geltungsbereichs (national, kantonal oder regional), des fachlichen Geltungsbereichs (erfasste Wirtschaftstatigkeiten nach NOGA-Codes des Bundesamts für Statistik) und des personlichen Geltungsbereichs (erfasste Arbeitnehmendengruppen und allfällige Ausnahmen wie Kadermitarbeitende oder Lernende).
Lohnbestimmungen: Mindestlohne nach Qualifikation (ungelernt, angelernt, gelernt mit eidgenossischem Fahigkeitszeugnis EFZ), Region und Dienstjahren. Regelungen zum 13. Monatslohn (branchenüblich), Überstundenzuschlagen (in der Regel 125 % nach OR Art. 321c), Nacht- und Sonntagsarbeitszuschlagen (nach ArG) und Teuerungsausgleich (LIK des BFS).
Arbeitszeitbestimmungen: Wochentliche Normalarbeitszeit (ArG-Hochstarbeitszeit: 45 Stunden für Industrie- und Büropersonal, 50 Stunden für übrige Arbeitnehmende), Regelungen zu Gleitzeit, Jahresarbeitszeit, Überstunden und Pikettdienst.
Ferien und Urlaub: Ferienanspruch über das gesetzliche Minimum von vier Wochen nach OR Art. 329a hinaus. Die meisten Schweizer GAV sehen fünf Wochen für alle Arbeitnehmenden vor. Regelungen zu kantonalen Feiertagen, gesetzlichem Mutterschaftsurlaub (14 Wochen, 80 % Lohn nach EOG) und Vaterschaftsurlaub (2 Wochen nach EOG seit 2021).
Kündigung und Schutz: Kündigungsfristen über die gesetzlichen Mindestfristen nach OR Art. 335c hinaus. Sperrfristschutz nach OR Art. 336c, Sozialplanpflicht bei Massenentlassung (OR Art. 335d-335g).
Friedenspflicht: Angabe, ob der GAV eine relative Friedenspflicht (Verbot von Arbeitskampf nur in geregelten Fragen — Art. 357a Abs. 2 OR) oder eine absolute Friedenspflicht (generelles Arbeitskampfverbot wahrend der Vertragsdauer) enthalt.
Vollzug: Einsetzung einer paritätischen Kommission mit Befugnissen zur Kontrolle, Untersuchung von Verstossen, Verhangung von Konventionalstrafen und Verwaltung von GAV-Fonds.
forms-legal.com stellt diese Gesamtarbeitsvertrag-Vorlage als Ausgangspunkt bereit. Schweizer GAV sind das Ergebnis komplexer Verhandlungen zwischen Sozialpartnern und müssen die zwingenden Bestimmungen des ArG, des OR, des AVEG und allfälliger branchenspezifischer Regelungen einhalten — jeder Arbeitgeberverband und jede Gewerkschaft sollte erfahrene Arbeitsrechtsanwalte und Verbandsvertreter beiziehen.
So füllen Sie Ihr Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz aus
Das Ausfüllen des Gesamtarbeitsvertrag-Formulars erfordert eine Abstimmung zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern über alle inhaltlichen Bestimmungen, bevor die Formularfelder ausgefüllt werden konnen.
Schritt 1 — Vertragsparteien: Vollstandige rechtliche Namen und Adressen des Arbeitgeberverbandes (oder einzelnen Arbeitgebers) und der Gewerkschaft(en) eintragen. Bei Arbeitgeberverbanden den beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder im kantonalen Handelsregister eingetragenen Namen verwenden. Bei Gewerkschaften den offiziellen Namen (z. B. Unia, Syna, Hotel & Gastro Union) angeben.
Schritt 2 — Geltungsbereich: Raumlichen Geltungsbereich definieren (z. B. 'Gesamte Schweiz' für einen nationalen GAV oder einen bestimmten Kanton), fachlichen Geltungsbereich mit NOGA-Codes des BFS (bei Allgemeinverbindlicherklarungsantrag erforderlich) und personlichen Geltungsbereich — erfasste Arbeitnehmendengruppen und allfällige Ausnahmen (üblicherweise Kadermitarbeitende und Lernende).
Schritt 3 — Lohnbestimmungen: Vereinbarte Mindestmonatslohne für gelernte (mit EFZ) und ungelernte Arbeitnehmende eintragen. Überstundenzuschlagssatz angeben (in der Regel 125 % nach OR Art. 321c). Festhalten, ob der 13. Monatslohn gilt und wann er ausbezahlt wird (Dezember oder je halftig im Juni/Dezember).
Schritt 4 — Arbeitszeit: Vereinbarte wochentliche Normalarbeitszeit eintragen (ArG-Hochstgrenzen: 45 Stunden für Büro- und Industriepersonal, 50 Stunden für übrige Arbeitnehmende). Jahreshochstarbeitszeit angeben (ArG Art. 12: 170 Stunden für 45-Stunden-Kategorie, 140 Stunden für die andere Kategorie).
Schritt 5 — Ferienbestimmungen: Ferienanspruch eintragen (die meisten GAV sehen 5 Wochen vor), Anzahl bezahlter Feiertage und bezahlte Absenzen für personliche Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Todesfall, Umzug).
Schritt 6 — Kündigungsfristen: Fristen für Probezeit (typischerweise 7 Tage), erstes Dienstjahr (1 Monat) und Folgejahre (mindestens 2 Monate im 2.-9. Dienstjahr, 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr nach OR Art. 335c) eintragen.
Schritt 7 — Friedenspflicht: Relativ (nur für GAV-geregelte Fragen) oder absolut (alle Fragen wahrend der Vertragsdauer) wahlen. Die Schweizer Industrietradition bevorzugt die absolute Friedenspflicht.
Schritt 8 — Vertragsdauer: Inkrafttretensdatum, Vertragsende, Verlängerungsklausel (typischerweise automatische jahresweise Verlängerung bei fehlender Kündigung 6 Monate vor Ablauf) sowie Unterzeichnungsort und -datum eintragen.
Rechtliche Anforderungen für Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz
Gesamtarbeitsvertrage in der Schweiz müssen mehrere Normebenen einhalten — das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG), das AVEG (für allgemeinverbindlich erklarte GAV) und das Entsendegesetz (EntsG).
Gesetzliche Formvorschriften: Ein GAV nach OR Art. 356 muss schriftlich abgeschlossen sein — eine notarielle Form (wie beim Erbvertrag) ist nicht erforderlich. Der GAV muss von zeichnungsberechtigten Vertretern aller Parteien unterzeichnet werden. Für einen AVE-Antrag nach dem AVEG muss der GAV dem SECO in Textform mit allen Anhangen eingereicht werden.
Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards: Der GAV darf keine Arbeitsbedingungen vorsehen, die unter den zwingenden Mindeststandards des OR und des ArG liegen. Insbesondere: Arbeitszeiten dürfen die ArG-Art.-9-Hochstgrenzen nicht überschreiten; Ferien dürfen nicht unter vier Wochen pro Jahr liegen (OR Art. 329a); Mutterschaftsurlaub (14 Wochen zu 80 % nach EOG) ist ein gesetzlicher Anspruch, den der GAV nicht beschranken kann; Mindestkündigungsfristen nach OR Art. 335c gelten, sofern sie nicht durch den GAV verbessert werden. Alle für Arbeitnehmende günstigeren GAV-Bestimmungen sind wirksam.
Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklarung: Damit der Bundesrat einen GAV nach dem AVEG für allgemeinverbindlich erklart, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: (1) Der GAV muss bereits eine qualifizierte Mehrheit der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Branche erfassen — typischerweise mehr als 50 % der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber, die mehr als 50 % der Arbeitnehmenden vertreten; (2) die AVE muss dem Allgemeininteresse dienen — typischerweise Lohndumping verhindern und fairen Wettbewerb sichern; (3) die GAV-Bestimmungen dürfen zwingendes Recht und Gleichbehandlungsgrundsatze nicht verletzen. Die AVE muss alle vier Jahre erneuert werden (Maximum nach AVEG Art. 3).
Entsendegesetz (EntsG): Für allgemeinverbindlich erklarte GAV erstreckt das EntsG die Mindeststandards auf auslandische Unternehmen, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden — auslandische Arbeitgeber müssen die im allgemeinverbindlichen GAV vorgeschriebenen Mindestlohne, Arbeitszeiten, Ferienansprüche und Gesundheits- und Sicherheitsregeln einhalten. Kantonale Arbeitsinspektorate und dreigliedrige Kommissionen vollziehen das EntsG.
Häufige Fehler bei Ihrem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schweiz
Beim Abschluss von Gesamtarbeitsvertragen in der Schweiz passieren haufig Fehler, die zu unwirksamen Bestimmungen oder zur Ablehnung einer Allgemeinverbindlicherklarung führen.
Fehler 1 — Unzureichende Geltungsbereichsdefinition: Ein GAV mit unklarem Geltungsbereich — fehlende NOGA-Codes zur Branchenerfassung oder vage Formulierungen zu erfassten Arbeitnehmendengruppen — erschwert den Vollzug. Die paritätische Kommission kann keine sinnvollen Kontrollen durchführen, wenn der Geltungsbereich unklar ist; ein AVE-Antrag wird vom SECO abgelehnt, wenn der Geltungsbereich nicht hinreichend prazise definiert werden kann.
Fehler 2 — Lohne unter Branchenniveau: GAV-Mindestlohne müssen zwar nur das gesetzliche Minimum (das für die meisten Branchen bei null liegt) überschreiten, aber deutlich unter dem marktüblichen Niveau liegende Lohne untergraben den Zweck der AVE — Lohndumping zu verhindern. SECO und Bundesrat prüfen GAV-Lohnniveaus im Vergleich zu kantonalen und branchenspezifischen Durchschnittswerten vor Erteilung der AVE.
Fehler 3 — Verwechslung von relativer und absoluter Friedenspflicht: Die gesetzliche Standardregel nach OR Art. 357a ist die relative Friedenspflicht — begrenzt auf GAV-geregelte Fragen. Manche GAV schaffen durch unklare Formulierungen Ambiguitat darüber, ob die Friedenspflicht absolut oder relativ ist. Eine unklar formulierte Friedenspflichtsklausel führt zu Streitigkeiten, wenn Arbeitskampf in Randbereichen des GAV angedroht wird.
Fehler 4 — Mangelhafte Struktur der paritätischen Kommission: Ein GAV, der eine paritätische Kommission einsetzt, ohne ihre Befugnisse, den Finanzierungsmechanismus (Vollzugskostenbeitrage) und Entscheidungsverfahren klar zu definieren, hat einen nicht durchsetzbaren Vollzugsmechanismus. Das SECO verlangt als Voraussetzung für die AVE eine funktionierende Vollzugsstruktur.
Fehler 5 — Unterlassene Aktualisierung nach ArG-Anderungen: Das Arbeitsgesetz (ArG) und seine Verordnungen werden periodisch geandert — z. B. Einführung des zweiwochigen Vaterschaftsurlaubs 2021 (EOG). GAV aus der Zeit vor diesen Anderungen konnen Bestimmungen enthalten, die von günstigeren gesetzlichen Mindeststandards überholt wurden, was zu Unklarheiten über den anwendbaren Standard führt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 356CH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 321cCH official
- OR Art. 336cCH official
- OR Art. 335dCH official
- OR Art. 357aCH official
- Art. 356 ORCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Eine Allgemeinverbindlicherklarung (AVE) ist ein Beschluss des Bundesrates nach dem AVEG, durch den die normativen Bestimmungen eines GAV — Mindestlohne, Arbeitszeiten, Ferienansprüche und andere Arbeitsbedingungen — auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in der erfassten Branche, dem Beruf oder dem Gebiet erstreckt werden, auch auf solche, die keine Mitglieder der Vertragsparteien sind. Die AVE wandelt freiwillige kollektive Bestimmungen in verbindliche Mindeststandards für die gesamte Branche um. Antrags werden gemeinsam von den GAV-Vertragsparteien beim SECO eingereicht. Das AVEG verlangt, dass der GAV bereits eine qualifizierte Mehrheit der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Branche erfasst; die Erstreckung dem Allgemeininteresse dient; und die Bestimmungen Gleichbehandlungsgrundsatze nicht verletzen. Bedeutende allgemeinverbindliche GAV: L-GAV Gastgewerbe, GAV Bauhauptgewerbe, GAV Reinigungsgewerbe, GAV Personalverleih.
Die Friedenspflicht nach OR Art. 357a Abs. 2 verpflichtet die GAV-Vertragsparteien, wahrend der Vertragsdauer auf Arbeitskampfmassnahmen (Streiks, Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen) zu verzichten, soweit die fraglichen Punkte durch den GAV geregelt sind. Dies ist die gesetzliche relative Friedenspflicht. Viele Schweizer GAV gehen weiter und vereinbaren eine absolute Friedenspflicht — ein umfassendes Verbot jeglichen Arbeitskampfs wahrend der Vertragsdauer. Die absolute Friedenspflicht in der Schweizer MEM-Industrie ist seit 1937 ununterbrochen in Kraft — das Friedensabkommen zwischen Swissmem und den Gewerkschaften Unia, Syna und Angestellte Schweiz gilt als Fundament der aussergewohnlichen Arbeitsruhe in der Schweiz. Eine Gewerkschaft, die entgegen der Friedenspflicht zum Streik aufruft, kann nach OR Art. 97 schadenersatzpflichtig sein.
Die Schweiz hat keinen nationalen gesetzlichen Mindestlohn. Eine entsprechende Volksinitiative (CHF 22 pro Stunde) wurde 2014 von 76,3 % der Stimmenden abgelehnt. Mindestlohne in der Schweiz werden ausschliesslich durch Gesamtarbeitsvertrage (GAV) festgelegt — direkt verbindlich für GAV-Parteien oder branchenumfassend durch die Allgemeinverbindlicherklarung (AVE). Der L-GAV Gastgewerbe schreibt Mindestmonatslohne von ca. CHF 3'582 für ungelernte und CHF 4'203 für gelernte Arbeitnehmende vor. Der GAV Bauhauptgewerbe schreibt ca. CHF 5'252 für qualifizierte Bauarbeiter vor. Zwei Kantone haben kantonale Mindestlohne eingeführt: Kanton Genf (CHF 24.32/Stunde, ab 2020) und Kanton Neuenburg (CHF 20.08/Stunde, ab 2017). Auch die Kantone Basel-Stadt, Jura und Tessin haben kantonale Mindestlohne eingeführt.
Der GAV-Vollzug in der Schweiz erfolgt primar durch paritätische Kommissionen — Gremien mit gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der GAV-Vertragsparteien. Diese Kommissionen sind befugt, Kontrollen in unterstellten Betrieben durchzuführen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeiterfassungen und Arbeitsvertrage zu prüfen, Beschwerden zu untersuchen und bei nicht-konformen Arbeitgebern Konventionalstrafen zu verhangen — diese konnen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstossen CHF 50'000 oder mehr betragen. Weigert sich ein Arbeitgeber, verhängte Strafen zu zahlen, kann die paritätische Kommission Vollzugsklage beim zustandigen kantonalen Gericht einreichen. Bei allgemeinverbindlich erklarten GAV konnen auch kantonale dreigliedrige Kommissionen und das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nach dem Entsendegesetz (EntsG) Vollzugsmassnahmen ergreifen.
Die Schweizer Sozialpartnerschaft umfasst Gewerkschaften der zwei nationalen Dachverbande und mehrere unabhangige Berufsverbande. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) ist der grosste Dachverband mit rund 340'000 Mitgliedern: Unia (ca. 190'000 Mitglieder — grosste Privatgewerkschaft, tätig in Bau, Industrie, Dienstleistungen und Gastgewerbe), Syndicom (Medien, Telekommunikation, Post), VPOD (offentliche Dienste), SEV (Verkehrspersonal). Travail.Suisse ist der zweite Dachverband mit ca. 150'000 Mitgliedern: Syna (ca. 55'000 — grosste christliche Gewerkschaft), Hotel & Gastro Union (Gastgewerbe), Kaufmännischer Verband (Kaufleute). Auf Arbeitgeberseite ist der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) die nationale Dachorganisation, mit Branchenverbanden wie Swissmem (MEM-Industrie), GastroSuisse (Gastgewerbe), Schweizerischer Baumeisterverband (SBV — Bauhauptgewerbe) und scienceindustries (Chemie und Pharma).
Der gesetzliche Mindestferienanspruch nach OR Art. 329a betragt vier Wochen pro Jahr (fünf Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahren). Die meisten Schweizer GAV sehen grosszügigere Regelungen vor. Der L-GAV Gastgewerbe gewahrt allen Arbeitnehmenden fünf Wochen (sechs Wochen unter 20 und über 50 Jahren). Der GAV Bauhauptgewerbe sieht fünf Wochen plus zusatzliche Tage durch Brückentagsregelungen vor. Der Banken-GAV sieht üblicherweise fünf Wochen vor, ab dem 50. Lebensjahr oder nach 20 Dienstjahren sechs Wochen. Weitere haufige Absenzenregelungen: Hochzeit (1-2 Tage), Geburt eines Kindes (1-5 Tage, zusätzlich zum gesetzlichen zweiwochigen Vaterschaftsurlaub nach EOG), Todesfall in der Familie (1-3 Tage) und Wohnungsumzug (1 Tag). Feiertage werden kantonal geregelt — die meisten Kantone anerkennen acht bis zwölf Feiertage.
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und ein Einzelarbeitsvertrag wirken auf verschiedenen Ebenen. Der Einzelarbeitsvertrag wird direkt zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmenden nach OR Art. 319 ff. abgeschlossen und regelt dieses eine Arbeitsverhaltnis. Der GAV hingegen wird zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbanden (oder einzelnen Arbeitgebern) nach OR Art. 356-358 abgeschlossen und legt verbindliche Mindeststandards — Lohn, Arbeitszeit, Ferien, Kündigungsfristen — für eine ganze Branche oder ein Unternehmen fest. Die normativen Bestimmungen des GAV gelten nach OR Art. 357 unmittelbar für die Einzelarbeitsverhaltnisse der unterstellten Arbeitgeber. Eine Klausel im Einzelarbeitsvertrag, die für den Arbeitnehmenden ungünstiger ist als der GAV-Mindeststandard, ist nichtig und wird durch den GAV-Standard ersetzt; für den Arbeitnehmenden günstigere Klauseln bleiben gültig.
Ein GAV gilt für Ihr Arbeitsverhaltnis in zwei Fallen. Erstens: Ist Ihr Arbeitgeber Vertragspartei des GAV (Mitglied des unterzeichnenden Arbeitgeberverbandes oder einzeln gebundener Arbeitgeber) und fallen Sie in dessen Geltungsbereich — bestimmt nach Gebiet, Branche und Arbeitnehmendenkategorie —, gelten die normativen Bestimmungen des GAV nach OR Art. 357 für Sie. Zweitens: Auch wenn Ihr Arbeitgeber den GAV nie unterzeichnet hat, gilt der GAV, wenn er vom Bundesrat nach dem AVEG für Ihre Branche für allgemeinverbindlich erklart wurde — wie beim L-GAV Gastgewerbe, dem GAV Bauhauptgewerbe und dem GAV Personalverleih. Zur Prüfung sollten Sie Ihre Branche bestimmen, abklaren, ob ein allgemeinverbindlicher GAV diese erfasst, und prüfen, ob Ihr Arbeitgeber dem massgebenden Arbeitgeberverband angehort. Kadermitarbeitende und Lernende sind von vielen Schweizer GAV ausgenommen.
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