Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz
Vertragsparteien
AUSBILDUNGSVERTRAG (LEHRVERTRAG)
gemäss OR Art. 344-346a und BBG (SR 412.10)
Ausbildungsbetrieb: [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] Berufsbildner: [Ausbildner Name] (nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt)
und
Lernende/r: [Lernende Name] [Lernende Adresse] Geburtsdatum: [Lernende Geburtsdatum] Gesetzliche Vertretung (falls minderjährig): [Gesetzlicher Vertreter] (nachfolgend Lernende/r genannt)
Ausbildungsdetails
1. Lehrberuf und Ausbildungsdauer Der/Die Lernende wird zum Beruf [Lehrberuf] ausgebildet. Die Ausbildungsdauer beträgt [Ausbildungsdauer] Jahre. Die Ausbildung beginnt am [Ausbildungsbeginn] und endet voraussichtlich am [Ausbildungsende]. Sie richtet sich nach der Bildungsverordnung (BiVo) des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sowie dem Bildungsplan des zuständigen Branchenverbands [Branchenverband].
2. Betriebliche Ausbildung Die betriebliche Ausbildung findet am Hauptarbeitsort [Arbeitsort] statt. Der Ausbildungsbetrieb [Arbeitgeber Name] ist verpflichtet, dem/der Lernenden alle im Bildungsplan vorgesehenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Haltungen zu vermitteln. Grundlage bildet das Qualifikationsverfahren (QV) gemäss BBG Art. 33 ff. und der BiVo.
3. Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse Der schulische Unterricht findet an der [Berufsschule] statt. Der Betrieb ist verpflichtet, den/die Lernende/n für den Unterricht an der Berufsfachschule sowie für überbetriebliche Kurse (uK) freizustellen. Schul- und uK-Tage gelten als geleistete Arbeitszeit.
4. Probezeit Die Probezeit beträgt [Probezeit] Monat(e) (OR Art. 344a). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist bei Krankheit oder Unfall möglich (OR Art. 344a Abs. 2).
Lohn und Sozialversicherung
5. Lohn Der monatliche Lohn des/der Lernenden beträgt: - 1. Ausbildungsjahr: [Lohn Jahr1] - 2. Ausbildungsjahr: [Lohn Jahr2] - 3. Ausbildungsjahr (falls zutreffend): [Lohn Jahr3] - 4. Ausbildungsjahr (falls zutreffend): [Lohn Jahr4] Der Lohn wird monatlich im Nachhinein auf das Konto des/der Lernenden überwiesen. OR Art. 345a Abs. 1 sichert dem/der Lernenden einen angemessenen Lohn zu; die Empfehlungen des Branchenverbands dienen als Orientierungspunkt.
6. Sozialversicherungen Der Ausbildungsbetrieb zieht von jedem Lohn den Arbeitnehmergriff der AHV/IV/EO (4,35%), ALV (1,1%) und des BVG (ab 17. Altersjahr und Mindestlohn) ab und entrichtet zusammen mit dem Arbeitgeberanteil die Beiträge an die zuständigen Ausgleichskassen. Die UVG-Pramie (Suva oder andere UVG-Trager) wird nach den branchenspezifischen Sätzen aufgeteilt.
7. Ferien und Abwesenheiten Der/Die Lernende hat Anspruch auf [Ferienanspruch] Wochen bezahlte Ferien pro Ausbildungsjahr gemäss OR Art. 329a. Bei Militär-, Zivil- oder Schutzdienst bleiben die Lohnansprüche gemäss EOG (SR 834.1) erhalten.
8. Arbeitszeit Die Wochenarbeitszeit beträgt [Wochenarbeitszeit] Stunden. Für Lernende unter 18 Jahren gelten die Jugendschutzvorschriften nach ArGV 5 (SR 822.115): Höchstarbeitszeit 40 Stunden/Woche, Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Ausnahmebewilligung.
Pflichten beider Parteien
9. Pflichten des Ausbildungsbetriebs Der Ausbildungsbetrieb verpflichtet sich: (a) dem/der Lernenden alle im Bildungsplan vorgesehenen Fähigkeiten zu vermitteln; (b) einen qualifizierten Berufsbildner zu bestimmen; (c) für Schule und uK freizustellen; (d) Lohn gemäss Ziffer 5 zu entrichten; (e) das Berufsbildungsreglement des Kantons einzuhalten; (f) den Lehrvertrag beim kantonalen Berufsbildungsamt [Kantonales Amt] zur Genehmigung einzureichen (BBG Art. 14).
10. Pflichten des/der Lernenden Der/Die Lernende verpflichtet sich: (a) den Unterweisungen des Berufsbildners Folge zu leisten; (b) regelmässig die Berufsfachschule und die uK zu besuchen; (c) das Berichtsheft (Lerndokumentation) gemäss BiVo zu führen; (d) das Betriebsgeheimnis zu wahren; (e) allfällige Regeln für Minderjährige (ArGV 5) einzuhalten.
11. Kündigung nach Ablauf der Probezeit Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigen Gründen (OR Art. 346a) fristlos aufgelöst werden. Aus anderen Gründen kann einzig die Aufhebungsvereinbarung oder die Auflösung durch das Berufsbildungsamt (BBG Art. 22) zur Vertragsbeendigung führen.
Schlussbestimmungen
12. Kantonale Genehmigung Dieser Lehrvertrag tritt erst nach Genehmigung durch das kantonale Berufsbildungsamt [Kantonales Amt] rechtswirksam in Kraft (BBG Art. 14 Abs. 4). Der Ausbildungsbetrieb reicht den unterzeichneten Vertrag in dreifacher Ausfertigung ein.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Fuer diesen Vertrag gilt Schweizer Recht, insbesondere OR Art. 344-346a, BBG, BBV und die kantonalen Berufsbildungserlasse. Gerichtsstand ist der Ort des Ausbildungsbetriebs; zuständig sind die kantonalen Arbeitsgericht gemäss ZPO Art. 34.
Ort und Datum: [Arbeitsort], [Ausbildungsbeginn]
Ausbildungsbetrieb
[Arbeitgeber Name]
Lernende/r
[Lernende Name]
Gesetzliche Vertretung (bei Minderjährigen)
[Gesetzlicher Vertreter]
Was ist Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz?
Der Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 344-346a geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das EFZ setzt eine 3- bis 4-jährige Lehrzeit voraus und schliesst mit dem Qualifikationsverfahren (QV) gemäss BBG Art. 33 ff. ab. Das EBA dauert in der Regel 2 Jahre und richtet sich an Jugendliche, die von einer praktisch orientierten kürzeren Ausbildung profitieren. Beide Abschlüsse ermöglichen den Eintritt in den Schweizer Arbeitsmarkt oder den Weiterzug ans Bildungssystem: Mit der Berufsmaturität (BM1 oder BM2) steht den Absolventen der Weg an die Fachhochschulen (FH) offen.
Der Lehrvertrag nach OR Art. 344 muss schriftlich abgefasst werden und ist im Gegensatz zu den meisten Arbeitsverträgen genehmigungspflichtig: Er wird nach OR Art. 344a und BBG Art. 14 beim zuständigen kantonalen Berufsbildungsamt (z.B. dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, MBA ZH) eingereicht und tritt erst nach behoerdlicher Genehmigung rechtswirksam in Kraft. Ohne diese Genehmigung sind Lücken im Sozialversicherungsschutz des Lernenden möglich.
Besonders bedeutsam im Schweizer Lehrvertrag sind die zwingenden Schutzbestimmungen für minderjährige Lernende. Gemäss ArGV 5 (Jugendschutzverordnung, SR 822.115) dürfen Lernende unter 18 Jahren nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten, keine gefährlichen Arbeiten ohne Aufsicht ausführen und grundsätzlich keine Nacht- oder Sonntagsarbeit ohne besondere Bewilligung leisten. Verstösse gegen diese Vorschriften werden vom kantonalen Arbeitsinspektorat und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kontrolliert und gebuesst.
Die Berufsbezeichnungen und Ausbildungsinhalte werden durch die Bildungsverordnung (BiVo) und den Bildungsplan festgelegt, die das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) — den Branchenverbanden — erlassen. Heute gibt es in der Schweiz rund 230 Lehrberufe, vom Automobilmechatroniker über den Kaufmann/die Kauffrau EFZ bis zum Polymechaniker. Jeder Beruf hat eine eigene BiVo mit definierten Handlungskompetenzen, die im Qualifikationsverfahren geprüft werden.
Der Ausbildungsvertrag Schweiz auf forms-legal.com entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und kann für sämtliche Lehrberufe angepasst werden. Er bietet Unternehmen jeder Grösse — vom KMU bis zum Konzern — eine rechtssichere Grundlage für die Ausbildung von Nachwuchskräften.
Wann brauchen Sie Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz?
Ein Lehrvertrag gemäss OR Art. 344 ist in der Schweiz immer dann zwingend erforderlich, wenn ein Unternehmen einen Jugendlichen oder eine erwachsene Person in einem anerkannten Lehrberuf nach BBG ausbilden möchte. Ohne schriftlichen und genehmigten Lehrvertrag fehlt die Rechtsgrundlage für das Ausbildungsverhältnis; der Lernende geniiesst in diesem Fall keinen Sozialversicherungsschutz als Lernender.
Erstes typisches Szenario: KMU mit Erstlehrling. Viele Schweizer KMU bilden erstmals aus. Sie benötigen einen Lehrvertrag, um die Lehrzeit rechtsguelig zu eroffnen. Der Ausbildungsbetrieb muss zuvor die Betriebsbewilligung des kantonalen Berufsbildungsamts einholen (BBG Art. 20: Betrieb muss geeignet sein und einen qualifizierten Berufsbildner stellen).
Zweites Szenario: Berufswechsel oder Wiedereinsteiger. Erwachsene, die einen Beruf wechseln oder nach Unterbruch eine Ausbildung nachholen, können einen Lehrvertrag als Erwachsene abschliessen. Gemäss BBG Art. 32 kann die Ausbildungsdauer bei Erwachsenen verkürzt werden. Der Lehrvertrag regelt die individuelle Ausbildungsdauer und den entsprechenden Lohn.
Drittes Szenario: Verlängerung oder Aufhebung. Muss ein Lehrvertrag aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen verlängert werden, wird ein Nachtragsvertrag erstellt und ebenfalls dem kantonalen Berufsbildungsamt zur Genehmigung eingereicht. Die Aufhebung nach Probezeit ist nur durch Vereinbarung oder Entscheid des Berufsbildungsamts (BBG Art. 22) möglich.
Viertes Szenario: Lehrvertragsauflösung während der Probezeit. Während der gesetzlichen Probezeit von 1 bis 3 Monaten (OR Art. 344a) kann das Verhältnis von beiden Seiten mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich (OR Art. 346a).
Fünftes Szenario: Verbundausbildung. Mehrere Unternehmen bilden gemeinsam in einem Berufsverbund aus. Hier regelt ein Verbundvertrag die Zusammenarbeit; jeder teilnehmende Betrieb schliesst mit dem Lernenden einen Lehrvertrag oder Ergänzungsvertrag ab.
Sechstes Szenario: Ausbildung mit Berufsmaturität. Lernende, die parallel zur Berufslehre die Berufsmaturität (BM1) anstreben, absolvieren mehr Schultage. Der Lehrvertrag sollte den BM-Unterricht erwähnen und die Freistellung für die zusätzlichen Schultage regeln.
Siebtes Szenario: Verbundausbildung und Lehrwerkstätten. Einige Kantone betreiben kantonale Lehrwerkstätten für Berufe, die zu selten in der Privatwirtschaft ausgebildet werden. Auch staatliche Betriebe und Lehrwerkstätten schliessen Lehrverträge gemäss OR Art. 344 ab; diese werden beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht und genehmigt. Achtes Szenario: Verlängerung nach Misserfolg. Scheitert ein Lernender im Qualifikationsverfahren (Lehrabschlussprüfung), kann die Lehrzeit einmalig um ein Jahr verlängert werden. Auch diese Verlängerung wird als Nachtrag zum Lehrvertrag beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht und genehmigt.
Was gehört in Ihr Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz?
Ein rechtsgültiger Lehrvertrag nach OR Art. 344 muss folgende Pflichtangaben enthalten, die das kantonale Berufsbildungsamt bei der Genehmigung prüft.
Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung des Ausbildungsbetriebs mit Firma und Adresse gemäss Handelsregistereintrag. Name, Adresse und Geburtsdatum des Lernenden. Bei Minderjährigen: Name und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (OR Art. 344 Abs. 2). Der Ausbildungsbetrieb muss ausserdem den qualifizierten Berufsbildner benennen, der die Ausbildung im Betrieb leitet (BBG Art. 44: Eignung durch Fachausweis oder gleichwertige Qualifikation).
Lehrberuf und Ausbildungsdauer: Offizielle Berufsbezeichnung gemäss Berufsliste des SBFI (z.B. Kauffrau/-mann EFZ, Informatiker/in EFZ, Maurer/in EFZ). Ausbildungsdauer gemäss Bildungsverordnung (BiVo): 2 Jahre für EBA, 3 oder 4 Jahre für EFZ. Beginn- und Enddatum der Lehrzeit. Gemäss OR Art. 344a Abs. 1 beginnt die Probezeit mit dem ersten Arbeitstag, mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate.
Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse: Angabe der zuständigen kantonalen Berufsfachschule, an der der Lernende den schulischen Unterricht absolviert. Berufsbegleitende überbetriebliche Kurse (uK) ergänzen die betriebliche und schulische Ausbildung. Der Betrieb ist verpflichtet, für Schule und uK freizustellen; diese Tage gelten als geleistete Arbeitszeit (OR Art. 345 Abs. 1).
Lohn nach Bildungsjahren: OR Art. 345a Abs. 1 sichert dem Lernenden einen angemessenen Lohn zu. Dieser steigt üblicherweise von Ausbildungsjahr zu Ausbildungsjahr. Der zuständige Branchenverband (OdA) gibt Lohnempfehlungen heraus. Im Bauhauptgewerbe legt der LMV Mindestlöhne für Lernende fest; in kaufmännischen Berufen orientieren sich Betriebe an den Empfehlungen der Konferenz kaufmännischer Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (KAAT). AHV/IV/EO-Beiträge werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällig.
Arbeitszeit und Ferienanspruch: Für Lernende unter 18 Jahren gelten die Jugendschutzbestimmungen von ArGV 5 Art. 4: Höchstarbeitszeit 40 Stunden/Woche, Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Ausnahmebewilligung. Ferienanspruch: Lernende unter 20 Jahren haben gemäss OR Art. 329a Anspruch auf mindestens 5 Wochen; ab 20 Jahre 4 Wochen.
Gesundheitsschutz und Berufsunfallversicherung: Lernende unterstehen dem Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) ab dem ersten Ausbildungstag. Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind durch den Betrieb versichert; Nichtberufsunfälle bei mindestens 8 Stunden Wochenarbeitszeit ebenfalls. Der Betrieb muss ausserdem die notwendige persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäss ArGV 3 Art. 26 bereitstellen.
Kantonale Genehmigung und dreifache Ausfertigung: Der Lehrvertrag wird in dreifacher Ausfertigung eingereicht: Originale für Betrieb, Lernenden und kantonales Amt. Erst nach Genehmigung ist der Vertrag rechtswirksam (BBG Art. 14 Abs. 4). Bei Vertragsauflösung, Verlängerung oder Betriebswechsel ist erneut eine Genehmigung erforderlich. Auf forms-legal.com stehen Mustervorlagen bereit, die alle gesetzlichen Mindestangaben erfüllen und direkt beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht werden können.
Pflichten des Berufsbildners: Der Berufsbildner ist namentlich im Lehrvertrag aufzuführen. Er muss gemäss BBG Art. 44 einen kantonalen Berufsbildnerkurs (mindestens 40 Stunden nach SBBK-Richtlinien) absolviert haben. Der Berufsbildner begleitet den Lernenden im Betrieb, prüft die Lerndokumentation und beurteilt die betriebliche Ausbildungsqualitaet. Bei Änderung des Berufsbildners ist das kantonale Berufsbildungsamt zu informieren. Ausbildungsplan und Lerndokumentation: Die Bildungsverordnung (BiVo) des jeweiligen Berufs legt fest, welche Fähigkeiten, Kenntnisse und Haltungen während der Lehrzeit vermittelt werden müssen. Der Lernende führt eine Lerndokumentation (Berichtsheft), die regelmässig vom Berufsbildner kontrolliert wird.
So füllen Sie Ihr Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz aus
Das korrekte Ausfüllen des Lehrvertrags Schweiz erfordert folgende Schritte.
Schritt 1: Betriebsbewilligung sicherstellen. Prufen Sie, ob Ihr Betrieb die kantonale Genehmigung hat, im gewünschten Lehrberuf auszubilden (BBG Art. 20). Wenden Sie sich an das zuständige kantonale Berufsbildungsamt (z.B. MBA Zürich, Berufsbildungsamt Bern oder Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Aargau). Stellen Sie sicher, dass ein qualifizierter Berufsbildner mit dem vorgeschriebenen Berufsbildnerausweis (Kurs 40 oder 100 Stunden) im Betrieb vorhanden ist (BBG Art. 44).
Schritt 2: Lernenden und Lehrberuf bestimmen. Tragen Sie den vollständigen Namen, Adresse und Geburtsdatum des Lernenden ein. Bei Minderjährigen muss die gesetzliche Vertretung den Vertrag ebenfalls unterschreiben. Wählen Sie den offiziellen Berufsnamen gemäss SBFI-Berufsliste.
Schritt 3: Ausbildungsdaten prazise eingeben. Beginn- und Enddatum der Lehrzeit, Dauer gemäss BiVo, Probezeit (1-3 Monate, OR Art. 344a), zuständige Berufsfachschule und allfällige überbetriebliche Kurse.
Schritt 4: Lohn nach Bildungsjahren festlegen. Orientieren Sie sich an den Lohnempfehlungen des zuständigen Branchenverbands (OdA). Im Kanton Genf gilt ein kantonaler Mindestlohn für Lernende. Stellen Sie sicher, dass der Lohn von Jahr zu Jahr ansteigt, da OR Art. 345a Abs. 1 einen angemessenen Lohn verlangt.
Schritt 5: Arbeitszeit und Ferienanspruch eintragen. Für Lernende unter 18 Jahre: max. 40 Stunden pro Woche. Ferienanspruch gemäss OR Art. 329a (5 Wochen unter 20 Jahren, 4 Wochen ab 20 Jahren) angeben. Betriebliche Feiertage können separat geregelt werden.
Schritt 6: Vertrag unterzeichnen lassen. Ausbildungsbetrieb (Firmenstempel und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person), Lernender/Lernende und bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung.
Schritt 7: Kantonale Genehmigung beantragen. Drei Originale beim zuständigen kantonalen Berufsbildungsamt einreichen. Das Amt prüft Inhalt, Voraussetzungen (Betriebsbewilligung, Berufsbildner) und genehmigt den Vertrag. Nach Genehmigung erhalten Betrieb und Lernender je ein Original zurück. Ab Genehmigung ist der Vertrag rechtswirksam (BBG Art. 14 Abs. 4).
Schritt 8: Digitale Verwaltung und Archivierung. Viele kantonale Berufsbildungsämter bieten digitale Plattformen für die Verwaltung von Lehrverträgen an (z.B. berufsbildung.ch-Portal). Nutzen Sie diese Plattformen, um Lehrverträge digital einzureichen und zu verwalten. Die Unterlagen müssen mindestens 5 Jahre nach Ablauf der Lehrzeit aufbewahrt werden (OR Art. 962). Bei digitaler Archivierung muss die Unveränderlichkeit der Dokumente sichergestellt sein (z.B. durch elektronische Signatur oder zertifiziertes Dokumentenmanagementsystem). Schritt 9: Qualifikationsverfahren (QV) anmelden. Am Ende der Lehrzeit meldet das kantonale Berufsbildungsamt den Lernenden zum QV an. Der Betrieb stellt sicher, dass der Lernende rechtzeitig vorbereitet ist und alle vorgeschriebenen überbetrieblichen Kurse absolviert hat. Das QV umfasst praktische Prüfungen, schriftliche Prüfungen und die Bewertung der Lerndokumentation.
Rechtliche Anforderungen für Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz
Der Ausbildungsvertrag Schweiz untersteht einem mehrstufigen Rechtsrahmen aus Bundesrecht, Kantons- und Branchenrecht.
Bundesrechtliche Grundlagen: OR Art. 344-346a regeln das Ausbildungsverhältnis als besondere Form des Arbeitsvertrags. BBG (SR 412.10) Art. 14 schreibt Schriftlichkeit und kantonale Genehmigung vor. BBG Art. 20 regelt die Ausbildungsbewilligung für Betriebe. BBG Art. 33 ff. setzt das Qualifikationsverfahren (Lehrabschlussprüfung) fest. BBV (SR 412.101) und die berufsspezifischen BiVo enthalten die Ausbildungsinhalte.
Zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften: ArGV 5 (SR 822.115) Art. 4: Höchstarbeitszeit 40 Stunden für Lernende unter 18. OR Art. 329a: Mindestferien 5 Wochen bis 20 Jahre, 4 Wochen ab 20 Jahre. UVG (SR 832.20): Unfallversicherungspflicht ab erstem Ausbildungstag. AHVG (SR 831.10) Art. 5: AHV-Beitragspflicht ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Kantonale Zuständigkeiten: Jeder Kanton hat sein eigenes Berufsbildungsgesetz und ein zuständiges Berufsbildungsamt. Das kantonale Amt genehmigt Lehrverträge (BBG Art. 14), erteilt Betriebsbewilligungen (BBG Art. 20), beaufsichtigt Lehrverhältnisse und vermittelt bei Konflikten. Lehrverträge nach OR Art. 344 treten erst nach kantonaler Genehmigung in Kraft; ohne Genehmigung besteht kein rechtsgültig zustandegekommenes Berufsausbildungsverhältnis.
Branchenrecht und GAV: Viele Branchen haben eigene GAV-Mindestlöhne für Lernende (z.B. LMV im Bauhauptgewerbe, Uhrenindustrie-GAV). Diese gehen üblicherweise über die gesetzlichen Minimalanforderungen des OR hinaus und sind bei der Festlegung des Lehrlingslohns zwingend zu beachten.
Kontrollbehoerden: Kantonale Arbeitsinspektorate kontrollieren Einhaltung von ArGV 5 (Jugendschutz) und OR Art. 329a (Ferien). SECO koordiniert auf Bundesebene. Suva und UVG-Versicherer prüfen Unfall- und Berufsunfallschutz. Tripartite Kommissionen (TPK) überwachen Lohneinhaltung in Branchen mit allgemeinverbindlichen GAV.
Berufsbildungsgesetz BBG Art. 33-36: Qualifikationsverfahren. Das QV (Lehrabschlussprüfung) schliesst die Lehrzeit ab und wird vom kantonalen Berufsbildungsamt organisiert. Bei Nichtbestehen kann das QV einmal wiederholt werden; dafür wird ggf. eine Lehrvertragsverlängerung benötigt. BBG Art. 22: Auflösung des Lehrverhältnisses durch das kantonale Berufsbildungsamt. Das Amt kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Auflösung anordnen, wenn das Lehrverhaeltnis nicht mehr zumutbar ist. Gemäss BGE 139 III 424 sind die Grundsätze des Vertragsrechts und des Vertrauensschutzes auch beim Lehrvertrag anwendbar. Zuständigkeit der Gerichte: Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag fallen gemäss ZPO Art. 6 in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts des Kantons, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.
Häufige Fehler bei Ihrem Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz
Häufige Fehler beim Lehrvertrag in der Schweiz können zur Ungültigerklärung oder zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Fehler 1 — Vertrag ohne kantonale Genehmigung einsetzen. Der Lehrvertrag tritt erst nach Genehmigung durch das kantonale Berufsbildungsamt in Kraft (BBG Art. 14 Abs. 4). Wird der Lernende vor Genehmigung beschäftigt, besteht kein rechtsgeltender Lehrvertrag. Im Streitfall kann das Gericht das Verhältnis als einfaches Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 qualifizieren, was andere Rechtsfolgen hat.
Fehler 2 — Lohn unter den Branchenempfehlungen. OR Art. 345a verlangt einen angemessenen Lohn. Liegt der vereinbarte Lehrlingslohn deutlich unter den Empfehlungen des Branchenverbands, kann das kantonale Amt die Genehmigung verweigern oder eine Anpassung verlangen.
Fehler 3 — Probezeit zu lang oder zu kurz ansetzen. Die Probezeit darf gemäss OR Art. 344a mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate betragen. Eine längere Probezeit ist nichtig; es gilt automatisch die maximale gesetzliche Frist von 3 Monaten.
Fehler 4 — Kein qualifizierter Berufsbildner vorhanden. Ohne den vorgeschriebenen Berufsbildnerausweis (Kurs 40 oder 100 Stunden nach SBBK-Richtlinien) genehmigt das kantonale Amt den Lehrvertrag nicht.
Fehler 5 — Jugendschutzvorschriften missachten. Lernende unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche eingesetzt werden und keine gefährlichen Arbeiten ohne direkte Aufsicht verrichten. Verstösse gegen ArGV 5 führen zu Bussen und können den Entzug der Ausbildungsbewilligung nach sich ziehen.
Fehler 6 — Fehlendes Qualifikationsverfahren (QV). Das kantonale Berufsbildungsamt meldet den Lernenden rechtzeitig zum QV an. Fehlt die Anmeldung durch den Betrieb, kann dies zur Verspätung des Abschlusses führen. Berufsschulen und Betriebe sollten Abmeldetermine und QV-Fristen in der Bildungsverordnung (BiVo) prazise einhalten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 344CH official
- OR Art. 344aCH official
- OR Art. 346aCH official
- OR Art. 345CH official
- OR Art. 345aCH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 962CH official
- OR Art. 319CH official
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Forms Legal. (2026). Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/ausbildungsvertrag-schweiz
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Der Lehrvertrag muss gemäss BBG Art. 14 vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Lehrzeit beim zuständigen kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht werden. Das Amt genehmigt den Vertrag, prüft dabei die Eignung des Ausbildungsbetriebs (BBG Art. 20), die Qualifikation des Berufsbildners (BBG Art. 44) und die Vertragsinhalte (Lohn, Probezeit, Lehrberuf). Erst nach behoerdlicher Genehmigung ist das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam begründet. Praktisch empfiehlt es sich, den Vertrag mindestens 4-6 Wochen vor Lehrbeginn einzureichen, da die Bearbeitungszeiten der Ämter variieren. Nichtbeachtung führt dazu, dass kein gültiges Lehrverhaeltnis besteht; im Streitfall kann das Gericht das Verhältnis als einfaches Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 qualifizieren, mit anderen Rechtsfolgen für Sozialversicherungen und Lohnfortzahlung.
Nach Ablauf der Probezeit (OR Art. 344a: mindestens 1 Monat, maximal 3 Monate) kann ein Lehrvertrag nur noch in Ausnahmefällen aufgelöst werden. OR Art. 346a nennt zwei Möglichkeiten: Erstens die fristlose Aufhebung durch eine Partei aus wichtigem Grund (z.B. wiederholte gravierende Pflichtverletzungen, Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit). Zweitens die einvernehmliche Auflösung durch schriftliche Vereinbarung mit Genehmigung des kantonalen Berufsbildungsamts. Das Amt kann auch auf Antrag eines Beteiligten die Auflösung anordnen, wenn eine Weiterf+hrung des Verhältnisses unzumutbar ist (BBG Art. 22). Eine einseitige ordentliche Kündigung durch den Betrieb oder den Lernenden ist nach Ablauf der Probezeit nicht möglich. Bei ungerechtfertigter Auflösung haftet die verantwortliche Partei für den entstandenen Schaden nach OR Art. 346.
OR Art. 345a Abs. 1 sichert dem Lernenden einen angemessenen Lohn zu, legt aber keinen Mindestbetrag fest. Massgebend sind die Lohnempfehlungen des zuständigen Branchenverbands (Organisation der Arbeitswelt, OdA). Diese Empfehlungen werden jährlich angepasst und orientieren sich an der wirtschaftlichen Lage der Branche. Beispielwerte 2026: Kaufmännische Berufe EFZ: Fr. 700.- bis Fr. 900.- im 1. Lehrjahr, bis zu Fr. 1'300.- im 3. Lehrjahr. Bauhauptgewerbe (LMV-Empfehlung): Fr. 800.- im 1. Lehrjahr, bis Fr. 1'200.- im 3. Lehrjahr. ICT (Informatiker EFZ): Fr. 800.- bis Fr. 1'100.- je nach Lehrjahr. Im Kanton Genf gilt ein kantonaler Mindestlohn, der auch für Lernende anwendbar sein kann. Das kantonale Berufsbildungsamt kann einen Lehrvertrag mit unangemessen tiefem Lohn zur Anpassung zurückweisen. AHV/IV-Beiträge werden ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag auf dem Lehrlingslohn abgezogen.
Bei Krankheit hat der Lernende nach Schweizer Recht grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a. Im ersten Dienstjahr sind es mindestens 3 Wochen, im zweiten Dienstjahr bereits länger gemäss Berner Skala oder Basler Skala. Viele Schweizer Unternehmen schliessen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung ab, die 80% des Lohns für bis zu 720 Tage deckt. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten besteht Anspruch auf UVG-Leistungen (Taggeld 80% des versicherten Lohns, Heilungskosten, Invalidenrente). Bei Nichtberufsunfällen gilt UVG-Deckung bei mindestens 8 Stunden Wochenarbeitszeit. Bei längerer Krankheit oder Unfall kann die Probezeit gemäss OR Art. 344a Abs. 2 verlängert werden. Das SBFI klärt im Einzelfall, ob eine Lehrvertragsverlängerung oder Kurzung der Restausbildung möglich ist.
Ein Betriebswechsel während der laufenden Lehrzeit erfordert die Aufhebung des bestehenden und den Abschluss eines neuen Lehrvertrags. Beide Vorgänge müssen dem kantonalen Berufsbildungsamt gemeldet und genehmigt werden. Die bereits absolvierten Lehrjahre werden beim neuen Betrieb grundsätzlich angerechnet. Ein Betriebswechsel kann notwendig werden, wenn der Ausbildungsbetrieb in Konkurs fällt, keine Betriebsbewilligung mehr hat, oder das Lehrverhaeltnis einvernehmlich aufgelöst wird. In solchen Fällen unterstützt das kantonale Berufsbildungsamt bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb. Der Lernende hat gemäss BBG Art. 22 das Recht, auf Wunsch des Amts Informationen zum Betrieb zu erhalten. Der neue Betrieb anerkennt die bereits absolvierten Ausbildungsinhalte und setzt die Ausbildung fort, wobei allenfalls eine angepasste Probezeit vereinbart werden kann.
Wird der Lehrvertrag ohne wichtigen Grund fristlos aufgelöst, hat der Lernende gemäss OR Art. 346 Abs. 2 Anspruch auf Schadensersatz. Dazu gehören der entgangene Lohn bis zum nächsten regulären Ausbildungsabschluss, allfällige Mehrkosten für die Weiterf+hrung der Ausbildung an einem anderen Betrieb und weitere nachgewiesene Schäden. Die Klage auf Schadensersatz muss innert der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäss OR Art. 130 ff. eingereicht werden. Für Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag sind die kantonalen Schlichtungsbehörden (Friedensrichter) und danach das Arbeitsgericht zuständig (ZPO Art. 34). Das kantonale Berufsbildungsamt bietet zudem Vermittlung und Beratung bei Konflikten zwischen Betrieb und Lernendem an; diese ausserschiedliche Streitbeilegung ist oft schneller und weniger kostspielig als ein Gerichtsverfahren. Gewerkschaften und Berufsverbande können den Lernenden kostenlos beim Vorgehen unterstützen.
Ja. Viele Lernende absolvieren parallel zur Berufslehre die Berufsmaturität (BM1). Der Lehrvertrag kann und sollte in diesem Fall erwähnen, dass der Lernende die BM1 an einer Berufsmaturitätsschule (BMS) besucht. Der Betrieb ist verpflichtet, die zusätzlichen Schultage für die BM1 zu grantieren; diese Tage gelten als geleistete Arbeitszeit (OR Art. 345 Abs. 1). Der Lohn bleibt unverändert. Mit der Berufsmaturität steht den Absolventen nach der Lehrzeit der Weg an eine Fachhochschule (FH) offen, ohne Aufnahmetests ablegen zu müssen. Aus Sicht des Ausbildungsbetriebs bietet die BM1 den Vorteil, dass Lernende mit breiterem Wissen ausgebildet werden, was die Attraktivität für anspruchsvollere Positionen erhöht. Das SBFI legt die Anforderungen für BM-Schulen und -prüfungen in der Berufsmaturitätsverordnung (BMW, SR 412.103.1) fest.
Die Kontrolle erfolgt auf mehreren Ebenen. Auf kantonaler Ebene führen die kantonalen Berufsbildungsämter regelmässige Betriebsbesuche durch, um die Qualität der Ausbildung und die Einhaltung des Lehrvertrags zu prufen (BBG Art. 21). Dabei werden Lerndokumentation, Lohnbuchaltung und Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert. Auf Bundesebene koordiniert das SBFI die Berufsbildungsaufsicht und wertet statistische Daten aus. Kantonale Arbeitsinspektorate prüfen die Einhaltung von ArGV 5 (Jugendschutz) und ArG (Arbeitsgesetz). Die Suva und UVG-Versicherer kontrollieren die Unfallversicherungspflicht. Bei festgestellten Mängeln kann das kantonale Amt Auflagen erteilen, die Betriebsbewilligung einschränken oder im Extremfall entziehen. Lernende können sich jederzeit mit Beschwerden an das kantonale Berufsbildungsamt oder die Schule wenden. Berufsverbande und Gewerkschaften unterstützen Lernende bei der Geltendmachung ihrer Rechte.
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