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Aushilfsarbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)

Aushilfsvertrag (Casual / On-Call) (OR Art. 319)

Vertragsparteien

AUSHILFSVERTRAG / ARBEIT AUF ABRUF

zwischen

[Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] (nachfolgend Arbeitgeberin genannt)

und

[Arbeitnehmer Name] Geboren am [Arbeitnehmer Geburtsdatum] Wohnhaft an [Arbeitnehmer Adresse] (nachfolgend Aushilfe genannt)

Einsatzbedingungen

1. Funktion und Einsatzort Die Aushilfe wird per [Eintrittsdatum] als [Funktion] am Arbeitsort [Arbeitsort] angestellt.

2. Vertragsdauer Vertragstyp: [Vertragstyp]. Bei Befristung Endedatum: [Endedatum]. Bei Unbefristung gilt OR Art. 335c (Kündigungsfristen).

3. Abruf-Modus Der Einsatz erfolgt im Modus [Abruf Modus]. Bei garantierten Mindeststunden: [Garantierte Mindest Stunden] Stunden pro Monat. Bei echter Arbeit auf Abruf gemäss Bundesgerichtspraxis (BGE 4A_211/2017) muss eine Mindestbeschaeftigung garantiert sein, andernfalls droht Rechtsmissbrauch.

Lohn und Lohnnebenleistungen

4. Stundenlohn Der Bruttostundenlohn beträgt Fr. [Stundenlohn].- (OR Art. 322). Auszahlung monatlich am letzten Arbeitstag des Monats.

5. Ferienzuschlag Ferienzuschlag [Ferienzuschlag] Prozent ist im Stundenlohn enthalten und wird separat ausgewiesen (OR Art. 329a).

6. 13. Monatslohn-Anteil 13. Monatslohn-Anteil [Dreizehnter Anteil] Prozent ist im Stundenlohn enthalten oder wird separat ausgewiesen.

7. Sozialversicherungen Gesetzliche Beiträge AHV/IV/EO/ALV nach AHVG und AVIG, BVG bei Erreichen der Eintrittsschwelle CHF 22'050 Jahreslohn (Stand 2024), UVG-Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung.

Arbeitszeit und Pausen

8. Arbeitszeit Die effektive Arbeitszeit richtet sich nach dem Einsatzbedarf. Höchstarbeitszeit nach ArG Art. 9 wird eingehalten (max. 45h Büro/50h andere Branchen).

9. Pausen Pausenregelung nach ArG Art. 15 (15 Min ab 5.5h, 30 Min ab 7h, 60 Min ab 9h Arbeit).

Vertragsende und Kündigung

10. Bei Unbefristung Kuendigungsfristen nach OR Art. 335c gelten. Probezeit von 1 Monat nach OR Art. 335b kann ausdrücklich vereinbart werden.

11. Bei Befristung Das Arbeitsverhältnis endet automatisch am Endedatum [Endedatum] ohne Kündigung (OR Art. 334). Stillschweigende Verlängerung qualifiziert in unbefristeten Vertrag um (OR Art. 334 Abs. 2).

Schlussbestimmungen

12. Treuepflicht und Datenschutz Treuepflicht nach OR Art. 321a. Datenbearbeitung nach revidiertem DSG (SR 235.1).

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizer Recht. Gerichtsstand am Wohnsitz der Aushilfe oder am Sitz der Arbeitgeberin (Art. 34 ZPO). Verfahren bis CHF 30'000.- vor Arbeitsgericht kostenlos (OR Art. 343).

14. Form Aenderungen bedürfen der Schriftform.

Ort und Datum: [Arbeitsort], [Vertragsbeginn Datum]

Arbeitgeber

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Signature

Aushilfe

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Aushilfsarbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)?

Der Aushilfsarbeitsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 319 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Begriff Aushilfe wird in der Schweizer Arbeitspraxis breit verwendet - er umfasst Verkaufsaushilfen im Detailhandel, Büroaushilfen mit Stundeneinsatz, Lager- und Logistik-Aushilfen, Produktions-Aushilfen in Industrie, Service-Aushilfen in Gastronomie, Reinigungsaushilfen sowie Hilfskräfte in Veranstaltungen, Messen und Events. Auch Personalverleih-Aushilfen über Temporärfirmen wie Adecco, Manpower, Randstad und Kelly Services fallen in diese Kategorie - sie unterliegen jedoch zusätzlich dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) und dem allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih.

Eine zentrale Schweizer Eigenheit beim Aushilfsarbeitsvertrag ist die Form der Arbeit auf Abruf (echte Aushilfe). Hier wird der Arbeitnehmer nur dann eingesetzt, wenn der Arbeitgeber Bedarf hat - die Wochenstunden sind variabel und können von Woche zu Woche stark schwanken. Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 249 und BGE 132 III 257 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Arbeit auf Abruf präzisiert: Die Arbeitsverhinderung muss vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt werden (mindestens 3 Tage vor dem geplanten Einsatz), und der Arbeitnehmer hat einen gewissen Mindestlohn-Anspruch, wenn er sich für den Abruf bereithält.

Die Lohnberechnung beim Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz erfolgt typischerweise auf Stundenbasis. Der Stundenlohn enthält dabei mehrere Komponenten, die transparent ausgewiesen werden müssen: Erstens, der Grundstundenlohn für die geleistete Arbeit (z.B. Fr. 25.- pro Stunde). Zweitens, der Ferienzuschlag von 8.33 Prozent (für 4 Wochen Ferien) bzw. 10.64 Prozent (für 5 Wochen Ferien) - dieser Zuschlag muss nach BGE 129 III 493 ausdrücklich im Vertrag und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sein. Drittens, ein anteiliger 13. Monatslohn von 8.33 Prozent, sofern vereinbart. Viertens, ein Feiertagszuschlag, sofern Feiertage in den Aushilfeeinsatz fallen würden.

Sozialversicherungsmässig gelten beim Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz die normalen Bestimmungen ab dem ersten Franken Lohn: AHV/IV/EO/ALV nach AHVG (SR 831.10) und AVIG (SR 837.0) sind ohne Schwelle obligatorisch. Die berufliche Vorsorge (BVG, SR 831.40) gilt erst ab einem jährlichen Lohn von Fr. 22'050.- (Eintrittsschwelle 2026 nach BVG Art. 7) - bei sehr kurzfristigen oder kleinen Aushilfsanstellungen oft nicht erreicht. Die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (SR 832.20) deckt Berufsunfälle (BU) ab dem ersten Arbeitstag; die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) greift nach UVG Art. 7 Abs. 2 nur bei mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber - bei kleineren Aushilfsanstellungen gibt es keinen NBU-Schutz, weshalb eine private Unfallversicherung über die Krankenkasse empfohlen wird.

Der Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz ist abzugrenzen vom Auftragsverhältnis nach OR Art. 394 und vom Werkvertrag nach OR Art. 363. Massgeblich für die Qualifikation als Arbeitsvertrag ist die persönliche Abhängigkeit des Aushilfsarbeitnehmers vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach OR Art. 321d, die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 213 und BGE 134 III 102 die Abgrenzung zur Selbständigerwerbenden präzisiert. Die Ausgleichskassen der AHV (z.B. AHV-Ausgleichskasse Banken, kantonale Ausgleichskassen) prüfen den Status nach AHVG Art. 5 und 9 anhand derselben Kriterien.

Beim Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz gelten Probezeit und Kündigungsfristen wie bei anderen Arbeitsverträgen. Die ersten 7 Tage gelten typischerweise als Probezeit (verkürzte Kündigungsfrist von einem Tag); eine längere Probezeit von bis zu 3 Monaten kann nach OR Art. 335b ausdrücklich vereinbart werden. Nach Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1, 2 oder 3 Monate auf Monatsende). Bei sehr kurzfristigen Einsätzen (z.B. Eintagseinsatz für Eventbetreuung) gilt der Vertrag als befristeter Arbeitsvertrag nach OR Art. 334 und endet automatisch ohne Kündigung.

Bei Streitigkeiten aus einem Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz ist nach Art. 34 ZPO das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder Sitz des Arbeitgebers zuständig. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das kostenlose Verfahren nach OR Art. 343. Diese Vorlage von forms-legal.com bietet eine rechtssichere Grundlage für den Aushilfsarbeitsvertrag.

Wann brauchen Sie Aushilfsarbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)?

Der Aushilfsarbeitsvertrag wird in der Schweiz in zahlreichen Branchen und Situationen verwendet, in denen kurzfristiger oder unregelmässiger Arbeitsbedarf besteht. Die Aushilfsbeschäftigung ist ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber, die Arbeitsspitzen ausgleichen müssen, und für Arbeitnehmer, die ein flexibles Einkommen suchen.

Erste typische Situation: Detailhandel mit saisonalen Spitzen. Grosse Schweizer Detailhandelsunternehmen wie Migros, Coop, Manor, Globus, Jelmoli und Apple Store stellen jeweils im Vorweihnachtszeitraum (November-Dezember) und während der Sommer-Soldenzeit zahlreiche Verkaufsaushilfen ein. Der Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz mit unregelmässigem Stundeneinsatz oder kurzfristiger Befristung deckt diese Spitzen ab.

Zweite Situation: Gastronomie und Hotellerie mit Saisonbetrieb. Restaurants, Hotels, Bars und Cafes - insbesondere in den Tourismushochburgen wie Zermatt, Davos, St. Moritz, Verbier, Saas-Fee und Engelberg - benötigen während der Wintersaison (Dezember-April) und Sommersaison zahlreiche Aushilfen für Service, Küche und Hauswirtschaft. Der allgemeinverbindliche L-GAV des Gastgewerbes (Hotel & Gastro Union) regelt die Mindestbedingungen für Aushilfen branchenspezifisch.

Dritte Situation: Veranstaltungen, Messen und Events. Veranstalter wie Festspiele Bregenz (Schweizer Anteil), Locarno Film Festival, Lucerne Festival, Open Air St. Gallen, Paléo Festival Nyon, Greenfield Festival, Zürcher Theaterspektakel sowie Messen wie Baselworld, Art Basel, OLMA St. Gallen und Comptoir Suisse Lausanne benötigen Hunderte von Aushilfen für Auf- und Abbau, Catering, Sicherheit, Reinigung und Gästebetreuung.

Vierte Situation: Lager und Logistik. E-Commerce-Unternehmen wie Digitec Galaxus, Brack, Microspot, sowie Logistikdienstleister wie Schweizerische Post, DHL, DPD und Planzer beschäftigen Aushilfen während Spitzenzeiten (Black Friday, Cyber Monday, Weihnachten) für Kommissionierung, Verpackung und Distribution. Der Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz regelt die unregelmässigen Einsätze, oft auf Schichtbasis.

Fünfte Situation: Studierende mit Nebenjobs. Schweizer Hochschulen (ETH Zürich, EPF Lausanne, Universitäten Zürich/Bern/Basel/Genf/Lausanne, Fachhochschulen ZHAW/HSLU/BFH/FHNW) haben rund 240'000 Studierende. Viele finanzieren ihr Studium durch Aushilfsarbeit - typische Stellen sind Bibliotheksaushilfen, Tutorate, Servicearbeit in Studierendencafes und Mensen, Promotion und Eventbetreuung. Der Aushilfsarbeitsvertrag erlaubt flexible Einsätze, die mit Vorlesungs- und Prüfungsterminen abgestimmt werden können.

Sechste Situation: Vertretung bei Krankheit oder Ferienabwesenheit. Bei kurzfristigen Ausfällen von festangestellten Mitarbeitenden (Krankheit, Unfall, Ferienabwesenheit) springen Aushilfen in den Arbeitsalltag ein - in Spitälern, Pflegeheimen, Schulen, Apotheken und Praxen. Diese Aushilfen kommen oft über Personalverleih-Pools oder eigene Vertretungs-Pools der Institutionen.

Siebte Situation: Personalverleih über Temporärfirmen. Zahlreiche Schweizer Temporärfirmen wie Adecco, Kelly Services, Manpower, Randstad, Job Service, swissstaffing-Mitglieder und kleinere kantonale Anbieter vermitteln Aushilfen. Die Anstellung erfolgt rechtlich beim Personalverleihbetrieb, der Einsatzort ist beim Einsatzbetrieb. Der allgemeinverbindliche GAV Personalverleih (seit 2012) regelt die Mindestbedingungen.

Achte Situation: Pensionierte mit AHV-Rente und Zuverdienst. Viele Schweizer Pensionierte arbeiten nach der ordentlichen Pensionierung (Männer 65, Frauen schrittweise 65 nach AHV21-Reform) als Aushilfe weiter. Sie erhalten weiterhin AHV-Rente; der Aushilfslohn ist begrenzt auf den AHV-Freibetrag (Fr. 16'800.- pro Jahr für AHV-Rentner ab 2025) - zusätzlich werden AHV/IV/EO-Beiträge fällig. Berufstätige AHV-Rentner sind eine wachsende Gruppe in der Schweiz.

Was gehört in Ihr Aushilfsarbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)?

Ein wirksamer Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 319 muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, die die unregelmässige Arbeitszeit, den Stundenlohn mit transparent ausgewiesenen Zuschlägen sowie die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge korrekt abbilden.

Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Arbeitgeber mit Firma gemäss Handelsregister, Sitz, Rechtsform und CHE-Nummer. Aushilfsarbeitnehmer mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort/Nationalität und ggf. Aufenthaltsbewilligung (B, C, G, L gemäss AIG). Bei Studierenden ist die Hochschule und die voraussichtliche Studiendauer hilfreich für die spätere Quellensteuerberechnung.

Klare Beschreibung der Tätigkeit und des Arbeitsorts: Stellenbezeichnung (z.B. Verkaufsaushilfe, Lageraushilfe, Service-Aushilfe), Hauptaufgaben in Stichworten und der primäre Arbeitsort. Bei mehreren Einsatzorten - z.B. bei Personalverleih oder bei Filialbetrieb - sollten die möglichen Einsatzorte aufgeführt werden.

Art des Einsatzes und Arbeitszeitmodell: Der Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz muss klar beschreiben, in welcher Form der Einsatz erfolgt. Stundenweise (auf Abruf) - der Arbeitnehmer wird kurzfristig bei Bedarf eingesetzt. Tageweise - einzelne ganze Arbeitstage. Wochenweise - mehrere zusammenhängende Wochen, oft saisonal. Saisonal - z.B. Weihnachtsverkauf von Mitte November bis Januar.

Arbeit auf Abruf - Mindestlohn-Anspruch: Bei der echten Arbeit auf Abruf hat das Bundesgericht in BGE 124 III 249 klargestellt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindestlohn hat, wenn er sich für den Abruf bereithält. Eine Vorankündigung der Einsätze von mindestens 3 Tagen ist üblich. Bei kurzfristiger Verhinderung des Arbeitgebers (Absage des Einsatzes) bleibt der Lohnanspruch teilweise bestehen.

Stundenlohn mit transparent ausgewiesenen Zuschlägen: Der Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz muss den Stundenlohn mit allen Bestandteilen ausweisen. Beispiel: Grundstundenlohn Fr. 25.- + Ferienzuschlag 8.33 Prozent für 4 Wochen Ferien = Fr. 27.08 brutto pro Stunde. Bei Anspruch auf 13. Monatslohn werden zusätzliche 8.33 Prozent ausgewiesen. Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 493 die transparente Ausweispflicht für Ferienanteil bestätigt - eine pauschale Klausel 'Ferien sind im Lohn inbegriffen' ohne Prozentsatz ist unwirksam.

Beginn und voraussichtliches Ende des Einsatzes: Eintrittsdatum als konkretes Datum (z.B. 1. Dezember 2026) und voraussichtliches Endedatum (z.B. 31. Dezember 2026 bei Weihnachtsverkauf). Bei Arbeit auf Abruf kann das Endedatum offen bleiben - dann gilt der Vertrag als unbefristetes Arbeitsverhältnis mit unregelmässiger Beschäftigung. Empfehlung: Klare Endedaten setzen Klarheit, vermeiden ungewollte Umdeutung in unbefristete Verträge.

Probezeit und Kündigungsmodalitäten: Bei kurzfristigen Aushilfeeinsätzen (unter 1 Monat) ist die volle 3-monatige Probezeit nach OR Art. 335b kaum sinnvoll. Üblich sind 7 Tage Probezeit (wie der gesetzliche Probemonat verkürzt) mit Kündigung von einem Tag, oder bei längeren Einsätzen 1 Monat Probezeit. Nach Probezeit gelten die ordentlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1 Monat im 1. Dienstjahr auf Monatsende).

Sozialversicherungen ab erstem Franken: AHV/IV/EO/ALV gemäss AHVG ohne Lohngrenze. BVG ab Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- jährlich (Stand 2026) - bei kurzfristigen Aushilfsanstellungen oft nicht erreicht. UVG für Berufsunfälle ab erstem Arbeitstag, NBU ab 8 Wochenstunden. Bei kleineren Pensen Hinweis auf private Unfallversicherung über Krankenkasse.

Lohnfortzahlung anteilig: Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung gemäss OR Art. 324a auch im Aushilfsverhältnis - anteilig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Berner, Zürcher und Basler Skala der kantonalen Arbeitsgerichte gibt die Mindestdauer (3 Wochen im 1. Dienstjahr).

Allgemeinverbindlich erklärte GAV: Bei Aushilfsanstellungen in Branchen mit AVE-GAV (Personalverleih, Bauhauptgewerbe, Gastgewerbe) gelten die GAV-Mindestbedingungen zwingend. Verstösse gegen Mindestlohn werden von paritätischen Vollzugsorganen mit Bussen geahndet.

Mutterschaftsentschädigung und EOG: Bei Aushilfsanstellung mit ausreichender AHV-Beitragspflicht (mindestens 9 Monate in den 9 Monaten vor Geburt nach EOG Art. 16b) besteht Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit Entschädigung von 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens (max. Fr. 220.- pro Tag) gemäss OR Art. 329f und EOG (SR 834.1).

Diskriminierungsverbot und Datenschutz: Hinweis auf das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) und das revidierte DSG (SR 235.1). Aushilfen dürfen nicht aufgrund von Geschlecht, Alter, Nationalität oder Familienstand diskriminiert werden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Schweizerisches Recht, Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder Sitz des Arbeitgebers nach Art. 34 ZPO. Verfahren bis Fr. 30'000.- vor Arbeitsgericht kostenlos nach OR Art. 343. Mit dieser Vorlage von forms-legal.com können Schweizer Arbeitgeber und Aushilfsarbeitnehmer einen rechtssicheren Aushilfsarbeitsvertrag aufsetzen.

So füllen Sie Ihr Aushilfsarbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319) aus

Das korrekte Ausfüllen des Aushilfsarbeitsvertrags in der Schweiz erfordert besondere Aufmerksamkeit bei der Festlegung der Arbeitszeitform, der Stundenlohnberechnung mit transparenten Zuschlägen und der korrekten Sozialversicherungsanmeldung.

Schritt 1 - Art des Aushilfeeinsatzes festlegen. Bestimmen Sie, ob es sich um eine stundenweise Aushilfe (auf Abruf), tageweise Aushilfe (einzelne Arbeitstage), wochenweise Aushilfe (mehrere zusammenhängende Wochen) oder eine saisonale Aushilfe (z.B. Weihnachtsverkauf November-Dezember) handelt. Diese Klassifizierung beeinflusst die Lohnberechnung, die Sozialversicherungs-Anmeldung und die Probezeit-Modalitäten.

Schritt 2 - Vertragsparteien und Aufgaben präzisieren. Tragen Sie die vollständige Firma des Arbeitgebers gemäss Handelsregister, den Sitz und die CHE-Nummer ein. Erfassen Sie beim Aushilfsarbeitnehmer Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse und ggf. Aufenthaltsbewilligung. Beschreiben Sie die Hauptaufgaben präzise (z.B. Verkaufsberatung, Kassentätigkeit, Warenpräsentation für Verkaufsaushilfe; Kommissionierung, Verpackung, Versand für Lageraushilfe).

Schritt 3 - Beginn und voraussichtliches Ende festlegen. Eintrittsdatum (typisch der erste Arbeitstag des Einsatzes), voraussichtliches Endedatum bei kurzfristigen Einsätzen (z.B. Weihnachtsverkauf 1. Dezember bis 31. Dezember 2026). Bei Arbeit auf Abruf kann das Endedatum offen bleiben - dann gilt der Vertrag als unbefristet mit unregelmässiger Beschäftigung.

Schritt 4 - Stundenlohn berechnen und transparent ausweisen. Bestimmen Sie den Grundstundenlohn (z.B. Fr. 25.- pro Stunde) und addieren die Zuschläge: Ferienzuschlag 8.33 Prozent (für 4 Wochen Ferien) oder 10.64 Prozent (für 5 Wochen Ferien für unter 20-Jährige); 13. Monatslohn-Anteil 8.33 Prozent, sofern vereinbart; Feiertagszuschlag 3.59 Prozent (bei 9 Feiertagen pro Jahr ergibt das 9/250 = 3.6 Prozent), sofern Feiertage in den Einsatz fallen. Beispiel: Grundlohn Fr. 25.- + 8.33 Prozent Ferien + 8.33 Prozent 13. Lohn = Fr. 29.16 brutto pro Stunde. Diese Aufschlüsselung muss im Vertrag UND auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sein nach BGE 129 III 493.

Schritt 5 - Arbeitszeitmodell konkretisieren. Bei Arbeit auf Abruf: Vorankündigungsfrist (mindestens 3 Tage), Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers bei Verhinderung, Mindestlohn-Anspruch bei Bereithalten für Abruf. Bei festen Wochenstunden: konkrete Stundenanzahl und Verteilung. Bei Schichteinsatz nach Plan: Schichtplan-Erstellung im Voraus mit angemessener Frist.

Schritt 6 - Sozialversicherungen anmelden. AHV/IV/EO/ALV ab erstem Franken Lohn (AHVG Art. 5). Anmeldung innert 30 Tagen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. BVG-Pflicht prüfen: Berechnen Sie den voraussichtlichen Jahreslohn (z.B. 60 Stunden pro Monat × Fr. 29.16 × 12 Monate = Fr. 21'000.- - knapp unter der Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- 2026, daher keine BVG-Pflicht). UVG-Anmeldung bei Suva oder privatem UVG-Versicherer. NBU-Schwelle 8 Wochenstunden prüfen.

Schritt 7 - Lohnabrechnung vorbereiten. Monatliche Lohnabrechnung mit klarer Ausweisung von: Anzahl geleisteter Stunden, Grundstundenlohn, Ferienzuschlag, ggf. 13.-Monatslohn-Anteil, Feiertagszuschlag, Bruttolohn, Sozialversicherungsabzüge (AHV/IV/EO 5.3 Prozent, ALV 1.1 Prozent, ggf. BVG, UVG NBU), Quellensteuer für Ausländer ohne C-Bewilligung, Nettolohn. Auszahlung am letzten Arbeitstag des Folgemonats.

Schritt 8 - Probezeit kurz halten oder weglassen. Bei kurzfristigen Aushilfeeinsätzen (1-2 Wochen) verzichten viele Arbeitgeber auf eine formale Probezeit. Bei mittleren Einsätzen (1-3 Monate) ist eine 7-Tage-Probezeit mit 1-Tag-Kündigungsfrist üblich. Bei längeren Einsätzen (3+ Monate) kann die volle 3-monatige Probezeit nach OR Art. 335b vereinbart werden.

Schritt 9 - GAV-Bestimmungen prüfen. Bei Aushilfen in Branchen mit AVE-GAV (LMV Bauhauptgewerbe, L-GAV Gastgewerbe, GAV Personalverleih, GAV Reinigung) müssen die GAV-Mindestbedingungen eingehalten werden. Konsultieren Sie die Liste der allgemeinverbindlichen GAV bei seco.admin.ch.

Schritt 10 - Unterzeichnung und Aushändigung. Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in zwei Originalen mit Datum und Ort. Bei Personalverleih erfolgt die Anstellung beim Personalverleihbetrieb; der Einsatzvertrag mit dem Einsatzbetrieb ist davon zu unterscheiden. Anlagen (GAV-Auszug, Personalreglement, Sicherheitsanweisungen) integrieren oder verweisen.

Häufige Fehler bei Ihrem Aushilfsarbeitsvertrag Schweiz (OR Art. 319)

Häufige Fehler beim Aushilfsarbeitsvertrag in der Schweiz führen zu Lohnnachforderungen, Sozialversicherungsschäden, Bussen durch GAV-Vollzugsorgane oder Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht.

Fehler 1 - Pauschale Klausel 'Ferien im Lohn inbegriffen' ohne Prozentangabe. Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 493 klargestellt, dass pauschale Ferienabgeltung ohne ausdrückliche Ausweisung des Prozentsatzes (8.33 Prozent für 4 Wochen Ferien, 10.64 Prozent für 5 Wochen) unwirksam ist. Folge: Der Aushilfsarbeitnehmer kann nachträglich die Ferien in natura beziehen oder eine Geldabgeltung mit 5 Prozent Zins nach OR Art. 102 verlangen. Korrekt: Stundenlohn als Grundlohn + Ferienzuschlag separat ausgewiesen.

Fehler 2 - Verschleierung als Auftrag oder selbständige Tätigkeit. Manche Arbeitgeber qualifizieren Aushilfen fälschlicherweise als Auftragnehmer (OR Art. 394) oder selbständige Mitarbeiter, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Nach BGE 130 III 213 und BGE 134 III 102 sind die Kriterien für die Arbeitnehmer-Qualifikation klar: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung. Die AHV-Ausgleichskasse kann nach AHVG Art. 5 und 9 nachträglich umqualifizieren - mit Nachforderungen für AHV/IV/EO bis zu 5 Jahre rückwirkend.

Fehler 3 - Fehlende AHV-Anmeldung bei kurzfristigen Einsätzen. Auch bei einem Eintagseinsatz ist der Arbeitgeber nach AHVG Art. 14 zur Anmeldung des Aushilfsarbeitnehmers verpflichtet. Verspätete oder fehlende Anmeldungen führen zu Bussen nach AHVG Art. 87 ff. und persönlicher Haftung der Geschäftsleitung nach AHVG Art. 52 für entgangene Beiträge.

Fehler 4 - NBU-Schwelle nicht beachtet. Bei Aushilfen mit weniger als 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber besteht keine obligatorische Nichtberufsunfallversicherung nach UVG Art. 7 Abs. 2. Arbeitgeber, die diese Schwelle übersehen und keine NBU-Prämie abziehen, können bei einem Nichtberufsunfall haftbar werden, wenn der Arbeitnehmer keinen privaten Unfallschutz hat. Korrekt: Schriftliche Information über die NBU-Lücke und Empfehlung der Unfalldeckung in der Krankenversicherung.

Fehler 5 - Kettenarbeitsverhältnisse durch wiederholte kurzfristige Verträge. Werden mit derselben Aushilfe mehrere kurzfristige befristete Verträge ohne sachlichen Grund aneinandergereiht, gilt das Arbeitsverhältnis nach BGE 117 II 270 als unbefristet. Folgen: rückwirkende Anwendung der Kündigungsfristen nach OR Art. 335c und Sperrfristen nach OR Art. 336c.

Fehler 6 - GAV-Mindestlohn unterschritten. Bei Aushilfen in Branchen mit AVE-GAV (LMV Bauhauptgewerbe, L-GAV Gastgewerbe, GAV Personalverleih, GAV Reinigung) gelten Mindestlöhne nach Funktion und Berufserfahrung. Verstösse können von paritätischen Vollzugsorganen mit Bussen bis Fr. 5'000.- pro Verstoss geahndet werden, plus Nachzahlung der Lohndifferenz an den Arbeitnehmer.

Fehler 7 - Quellensteuer falsch berechnet. Bei Aushilfen mit Aufenthaltsbewilligung B oder L sowie ohne Schweizer Wohnsitz muss der Arbeitgeber Quellensteuer abziehen. Falsche Steuertarife (z.B. Tarif A statt Tarif B bei verheirateten Aushilfen) führen zu Nachforderungen der kantonalen Steuerverwaltung und ggf. Bussen. Nutzen Sie die aktuellen Quellensteuertarife des Sitzkantons (z.B. Quellensteuer 2026 Kanton Zürich, Bern, Genf, Tessin).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 394CH official
  2. OR Art. 363CH official
  3. OR Art. 321dCH official
  4. OR Art. 335bCH official
  5. OR Art. 335cCH official
  6. OR Art. 334CH official
  7. OR Art. 343CH official
  8. OR Art. 319CH official
  9. OR Art. 324aCH official
  10. OR Art. 329fCH official
  11. OR Art. 336cCH official
  12. OR Art. 329aCH official
  13. OR Art. 329gCH official
  14. OR Art. 322CH official
  15. OR Art. 324CH official
  16. OR Art. 357CH official
  17. OR Art. 962CH official
  18. OR Art. 102CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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